4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Scheibbs (in der Folge belangte Behörde) vom 05.07.2024 wurde
VG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 11.02.2024 bis 31.05.2024 berichtigt und die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung des demnach zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 7.234,98 verpflichtet.1. Mit Bescheid des AMS Scheibbs (in der Folge belangte Behörde) vom 05.07.2024 wurde
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 11.02.2024 bis 31.05.2024 berichtigt und die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des demnach zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 7.234,98 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht Weiterbildungsgeld bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die, aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2014/08/0066, geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung von einem Viertel der Gesamtwochenstunden nicht habe nachweisen können. 2. Gegen den Bescheid vom 05.07.2024 wurde von der Beschwerdeführerin am 28.07.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin führte sie unter Anfügung eines umfassenden Kommunikationsverlaufes zwischen ihr und der belangten Behörde zusammengefasst aus, dass weder dem Gesetz, noch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Hinweis zu dem notwendigen Nachweis von Mindestpräsenzzeiten in Höhe von einem Viertel der Gesamtwochenstunden zu entnehmen sei.
VG müsse das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme 20 Wochenstunden betragen, was im vorliegenden Fall erfüllt sei.Darin führte sie unter Anfügung eines umfassenden Kommunikationsverlaufes zwischen ihr und der belangten Behörde zusammengefasst aus, dass weder dem Gesetz, noch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Hinweis zu dem notwendigen Nachweis von Mindestpräsenzzeiten in Höhe von einem Viertel der Gesamtwochenstunden zu entnehmen sei.
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG müsse das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme 20 Wochenstunden betragen, was im vorliegenden Fall erfüllt sei. Zudem treffe keiner der Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG auf sie zu. Sie habe die Ausbildung nach bestem Wissen und Gewissen ausgewählt und bisher auch erfolgreich absolviert. Die Bedingung einer 25%-igen Online-Kurszeit habe sie weder von der belangten Behörde noch in der zuvor sehr genau und sorgfältig geführten Eigenrecherche erhalten. In ihrem Antrag auf Geldleistungen vom 21.01.2024 habe sie wahrheitsgemäß angegeben, dass sie einen Online-Kurs beim Institut XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden besuche. Auch in den Dokumenten habe sie sämtliche Angaben wahrheitsgemäß getätigt und keine maßgebenden Tatsachen verschwiegen. In keinem der Dokumente werde ein Nachweis einer Mindestpräsenzzeit in Höhe von einem Viertel der Gesamtwochenstunden erwähnt.Zudem treffe keiner der Rückforderungstatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG auf sie zu. Sie habe die Ausbildung nach bestem Wissen und Gewissen ausgewählt und bisher auch erfolgreich absolviert. Die Bedingung einer 25%-igen Online-Kurszeit habe sie weder von der belangten Behörde noch in der zuvor sehr genau und sorgfältig geführten Eigenrecherche erhalten. In ihrem Antrag auf Geldleistungen vom 21.01.2024 habe sie wahrheitsgemäß angegeben, dass sie einen Online-Kurs beim Institut römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden besuche. Auch in den Dokumenten habe sie sämtliche Angaben wahrheitsgemäß getätigt und keine maßgebenden Tatsachen verschwiegen. In keinem der Dokumente werde ein Nachweis einer Mindestpräsenzzeit in Höhe von einem Viertel der Gesamtwochenstunden erwähnt. Es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass der von ihr besuchte Kurs nach nunmehriger Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht erfülle, hätte sie doch sonst keinesfalls diesen Kurs für ihre Bildungskarenz ausgewählt.
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. VR erteilt eine Belehrung über die Manuduktion. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. BF legt weitere Unterlagen vor. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Sie habe zuerst die Kräuterpädagogikausbildung begonnen und dann die Mentaltrainingsausbildung, nicht so wie seinerzeit angenommen zuerst Mentaltraining und dann Kräuterpädagogik. Vorerst habe sie sich auch für andere Ausbildungen interessiert, Craniosacralausbildung oder Babymassage. Dann sei sie auch auf das Institut XXXX gestoßen, die ihr unbedingt Computerkurse verkaufen wollten, sie habe sich jedoch dann für Kräuterpädagogik und Mentaltraining entschieden, da diese für ihre berufliche Tätigkeit als Hebamme von Vorteil sein könnten. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass eine Bildungskarenz eine Ausbildung mit mind. 2 Monaten und 20 Wochenstunden umfassen müsse.Sie habe zuerst die Kräuterpädagogikausbildung begonnen und dann die Mentaltrainingsausbildung, nicht so wie seinerzeit angenommen zuerst Mentaltraining und dann Kräuterpädagogik. Vorerst habe sie sich auch für andere Ausbildungen interessiert, Craniosacralausbildung oder Babymassage. Dann sei sie auch auf das Institut römisch 40 gestoßen, die ihr unbedingt Computerkurse verkaufen wollten, sie habe sich jedoch dann für Kräuterpädagogik und Mentaltraining entschieden, da diese für ihre berufliche Tätigkeit als Hebamme von Vorteil sein könnten. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass eine Bildungskarenz eine Ausbildung mit mind. 2 Monaten und 20 Wochenstunden umfassen müsse. Von XXXX habe sie über eine Freundin erfahren, deren Freundin schon einen Kurs absolviert habe. Seit Dezember sei sie wieder in ihren Beruf zurückgekehrt. Sie habe auch schon nach 5 Monaten wieder freiberuflich als Hebamme gearbeitet.Von römisch 40 habe sie über eine Freundin erfahren, deren Freundin schon einen Kurs absolviert habe. Seit Dezember sei sie wieder in ihren Beruf zurückgekehrt. Sie habe auch schon nach 5 Monaten wieder freiberuflich als Hebamme gearbeitet. Bessere Chancen am Arbeitsmarkt habe sie sich nicht erhofft, aber sie habe für sich selber besser qualifiziert sein wollen und im weiteren Sinne schon auch für die Arbeit. Es stimme, dass das Institut mit der Möglichkeit des Bezugs von Weiterbildungsgeld geworben habe und dies auf der Homepage gestanden sei. Auf Vorhalt einer archivierten Version der Website des Kursinstituts habe sie diese in etwa so in Erinnerung. Für die Kurse habe sie zusammen € 849,-- bezahlt, es seien beides Kurse mit Selbststudium gewesen. Es wäre grundsätzlich teurer gewesen, aber für die mit Selbststudium habe sie eine Aktion genutzt. Man habe dann die Zugangsdaten bekommen, habe sich eingeloggt und dann die Unterlagen heruntergeladen, die sie am Laptop gespeichert habe. Ursprünglich habe sie gedacht, sie fülle sie mit der Hand aus, jedoch sei sie dann wieder umgestiegen und habe es am Computer ausgefüllt. Der Kurs sei grundsätzlich so gewesen, wie sie ihn sich vorgestellt habe. Die Lerninhalte seien enthalten gewesen, aber was sie geärgert habe, sei gewesen, dass die Texte viele Rechtschreibfehler enthalten hätten. Donnerstags habe sie geballt gelernt, da ihr Sohn an diesem Tag bei ihrer Mutter gewesen sei und sonst immer wieder, aber sie könne nicht sagen, wann, da ihr Sohn keinen fixen Schlafrhythmus gehabt habe. Wie viele Seiten es gewesen seien, könne sie nicht sagen. Manches sei intensiver gewesen, manches Mal seien bei der Kräuterpädagogik Kräuter enthalten gewesen, die sie dann nachrecherchiert habe. Es habe freie Zeiteinteilung gegeben, die Kursleitung habe nicht überprüft, wann und ob sie etwas gemacht habe. Auf Nachfrage, ob man alle Module auf einmal machen hätte können, wäre dies vermutlich möglich gewesen, aber wohl nicht Sinn der Sache. Die Wochentests seien nicht angeschaut worden. Ob man bei den Prüfungen durchfallen hätte können, wisse sie nicht, dazu sei sie nicht gekommen. Mit dem Kursinstitut sei sie am Anfang geballt in Kontakt gewesen wegen der Anmeldebestätigung und dann eigentlich gar nicht mehr. Sie habe keine Fragen gehabt. An Videokonferenzen habe sie nicht teilgenommen und Schriftverkehr über fachliche Aspekte habe sie auch nicht geführt. Es stimme, dass in der ursprünglichen Anmeldebestätigung angegeben gewesen sei, dass es Online-Kurszeiten gebe und diese auch überprüft werden und auch, dass die schriftlichen Wochentests interaktiv erarbeitet werden würden, aber das sei ihr nicht bewusst gewesen und sie habe das auch nicht gelesen, dass das überprüft werden solle. Für sie sei es ausreichend gewesen, die Wochentests ausgefüllt zu haben. Dass es Online-Kurszeiten geben müsse und diese auch überprüft werden, sei ihr so nicht bewusst gewesen. Mit dem Fachzentrum für Bildungskarenz sei sie vorher nicht in Kontakt gewesen. Auf Vorhalt, wie sie es sich vorgestellt habe, dass man für ein paar Hundert Euro 7 Stunden pro Woche Unterricht mit Trainerkommunikation, sohin für die Dauer eines Kurses doch 100 bis 150 Stunden, wirtschaftlich anbieten könne, sei dies im Nachhinein betrachtet wohl zu günstig gewesen. Ursprünglich hätte es € 2.800,-- gekostet, im Selbststudium rund € 400,--. Da sie auch als Hebamme online Fortbildungskurse mache, die günstig seien, aber trotzdem gute Qualität böten, habe sie dies nicht angezweifelt. Auf Nachfrage, was „Onlinekurs“ heiße, bedeute dies, entweder per Zoom eine Fortbildung zu machen, oder dass man Dokumente zur Verfügung gestellt bekomme und Videos. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Sie sei Beraterin und Bearbeiterin. Sie habe mit der BF Kontakt gehabt, da sei es rein nur um die Anmeldebestätigung gegangen. Es habe kein Gespräch gegeben, welche Vorgaben für den Kurs von Nöten seien. Auf Nachfrage, ob sie der BF gesagt hätte, dass ein reiner Selbststudiumskurs weiterbildungsfähig sei, wenn sie dies von ihr gefragt worden wäre, verneine sie dies. Das Institut XXXX sei öfter in Anspruch genommen worden und bei der Bearbeitung von Anträgen sei natürlich davon ausgegangen, dass die darin bescheinigten Umstände stimmen würden.Das Institut römisch 40 sei öfter in Anspruch genommen worden und bei der Bearbeitung von Anträgen sei natürlich davon ausgegangen, dass die darin bescheinigten Umstände stimmen würden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Sie sei Sachbearbeiterin. Es habe die Vorgabe gegeben, dass die Kundin in einem aufrechten Dienstverhältnis sei, dass der Dienstgeber der Bildungskarenz zustimme und dass eine Ausbildung von mind. 20 Wochenstunden erfüllt werde. Auf Nachfrage, ob ein reiner Selbststudiumskurs genehmigt worden wäre, verneine sie dies, das wäre abgelehnt worden. Ob das so auf der Homepage gestanden sei, wisse sie nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin war vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 02.01.2020 bis 23.08.2022 beim Dienstgeber XXXX als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 24.08.2022 bis 08.04.2023 stand die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Sohnes XXXX am XXXX im Bezug von Wochengeld und von 02.05.2023 bis 10.02.2024 im Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld.Die Beschwerdeführerin war vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 02.01.2020 bis 23.08.2022 beim Dienstgeber römisch 40 als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 24.08.2022 bis 08.04.2023 stand die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Sohnes römisch 40 am römisch 40 im Bezug von Wochengeld und von 02.05.2023 bis 10.02.2024 im Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld. Ihr Dienstverhältnis zu ihrem Dienstgeber XXXX wurde im Zeitraum vom 11.02.2024 bis 10.02.2025 karenziert.Ihr Dienstverhältnis zu ihrem Dienstgeber römisch 40 wurde im Zeitraum vom 11.02.2024 bis 10.02.2025 karenziert. Am 21.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachungsdatum 11.02.2024. In diesem gab sie unter anderem auch an, neben ihrer karenzierten Beschäftigung einer von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Dem elektronischen Antrag wurde von ihr ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes Formular vom 11.12.2023 als Nachweis über die Art der Ausbildung beigefügt.
diesem Formular sollte der von der Beschwerdeführerin gebuchte „Onlinekurs" „Dipl. Kräuterpädagogik“ beim Kursinstitut XXXX im Zeitraum vom 12.08.2024 bis 10.02.2025 erfolgen.
diesem Formular sollte der von der Beschwerdeführerin gebuchte „Onlinekurs" „Dipl. Kräuterpädagogik“ beim Kursinstitut römisch 40 im Zeitraum vom 12.08.2024 bis 10.02.2025 erfolgen. Dieses Formular wurde der Beschwerdeführerin bereits teilweise maschinell ausgefüllt vom Kursinstitut übersendet. Die Beschwerdeführerin selbst trug darin maschinell ihren Namen, ihr Geburtsdatum sowie die Bezeichnung der Kursmaßnahme und deren Dauer ein. Nach der Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Ja“ angekreuzt. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin / der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Nach der Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ fanden sich die Antwortmöglichkeiten „10 Wochenstunden“, „16 Wochenstunden“, „20 Wochenstunden“ und „andere Anzahl an Wochenstunden (bitte genau angeben)“, wobei das Kreuz neben der Antwortmöglichkeit „20 Wochenstunden“ anders dargestellt wird als die übrigen Kreuze und von der Beschwerdeführerin selbst maschinell vorgenommen wurde. Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, wann, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Nein“ beantwortet. Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% seitens des Kursinstitutes überprüft?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet. Das Formular wies den Stempel des Kursinstituts sowie eine vom Geschäftsführer XXXX stammende Paraphe auf.Das Formular wies den Stempel des Kursinstituts sowie eine vom Geschäftsführer römisch 40 stammende Paraphe auf. Am 22.01.2024 teilte XXXX (Z1) der Beschwerdeführerin mit, die übermittelten Unterlagen erhalten zu haben, gab jedoch weiters gegenüber der Beschwerdeführerin an:Am 22.01.2024 teilte römisch 40 (Z1) der Beschwerdeführerin mit, die übermittelten Unterlagen erhalten zu haben, gab jedoch weiters gegenüber der Beschwerdeführerin an: „Leider kann die von Ihnen übermittelte Anmeldebestätigung nicht angenommen werden. Nehmen Sie bitte mit Ihrem Kursinstitut kontakt auf um die korrekte Bestätigung zu erhalten. Das Kursinstitut ist mit unserem Vorgehen betraut.“ Am 26.01.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin daher eine weitere Anmeldebestätigung für die „Kurse“ „Kräuterpädagogik + Mentaltraining“ im Zeitraum 11.02.2024 bis 10.02.2025. Die ansonsten inhaltsgleichen Eintragungen wurden auf diesem Formular handschriftlich eingetragen. Das Formular weist die gleiche Paraphe auf. Am 29.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich von XXXX (Z1) via „eAMS“ darüber informiert, dass die übermittelten Formulare „leider nicht mehr als Anmeldebestätigung angenommen werden“ können.Am 29.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich von römisch 40 (Z1) via „eAMS“ darüber informiert, dass die übermittelten Formulare „leider nicht mehr als Anmeldebestätigung angenommen werden“ können. Am 30.01.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin daher zwei weitere inhaltsgleiche Formulare, die sich lediglich in ihrem äußeren Erscheinungsbild und in der Gliederung unterschieden.
diesen Anmeldebestätigungen sollte der „Kurs“ „Dipl. Mentaltraining“ im Zeitraum 11.02.2024 bis 11.08.2024 sowie „Dipl. Kräuterpädagogik“ im Zeitraum 12.08.2024 bis 10.02.2025 stattfinden. Am 31.01.2024 teilte XXXX (Z1) der Beschwerdeführerin daraufhin via „eAMS“ mit:Am 31.01.2024 teilte römisch 40 (Z1) der Beschwerdeführerin daraufhin via „eAMS“ mit: „Sehr geehrte Frau XXXX ,„Sehr geehrte Frau römisch 40 , Sie haben uns erneut die AMS Vordrucke gesendet. Diese können wie bereits mehrfach erwähnt für Ausbildungen dieses Kursinstitutes NICHT angenommen werden. Bitte um übermittlung einer Bestätigung direkt durch Ihr Kursinstitut oder um übermittlung einer anderweitigen Anmeldebestätigung.“ Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin am 02.02.2024 weitere Anmeldebestätigungen des Kursinstituts. Diese wiesen nach dem Namen, dem Geburtsdatum und der Anschrift der Beschwerdeführerin folgenden Inhalt auf: „
Ihrer Anfrage bestätigen wir wie folgt die Anmeldung Dipl. Mentaltraininng: Fernlehrgang Von Bis EH Dipl. Mentaltraining 11.02.2024 11.08.2024 520 Die Studiengebühr wurde vollständig bezahlt. Die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums betragen 20 Stunden 7h/Woche Unterricht Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen 13h/Woche Lernzeit Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen“ Nach der vorgedruckten Unterschrift des Geschäftsführers sowie seiner Paraphe auf dem Stempel des Kursinstituts wies das Dokument zudem insbesondere nachstehende Passage auf: „Der Schulungsteilnehmer verzichtet explizit auf die Verlängerung der angegebenen Studienzeit.“ Weiters übermittelte die Beschwerdeführerin eine – ansonsten form- und inhaltsgleiche – Anmeldebestätigung für den „Fernlehrgang Dipl. Kräuterpädagogik“ im Zeitraum vom 12.08.2024 bis 10.02.
den Angaben des Kursinstituts eine persönliche Lernbegleitung, Beratung bei Fragen sowie eine Korrektur der Wochentests zugesagt wurde, offensichtlich, dass dies für die von der Beschwerdeführerin gewählte Variante, wo nichts davon zugesichert wurde, auch nicht vorgesehen war. Es ist daher evident, dass die von ihr gewählte Variante der „Kurse“ ausschließlich im Selbststudium zu absolvieren war und die in der Anmeldebestätigungen angegebenen Merkmale auch nicht vorgesehen waren. Bei Durchsicht der Website zeigt sich somit, dass das Kursinstitut, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, sehr aktiv mit den diversen Möglichkeiten staatlicher Förderung, hierunter insbesondere Weiterbildungsgeld, geworben hat. Dabei erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass aufgrund des Auftritts des Instituts sowie der zahlreichen Hinweise auf diverse gesetzliche Bestimmungen und deren vorgegebenen Einhaltung sowie der in manchen Versionen enthaltene Hinweis, „AMS-Partner“ zu sein, durchaus ein gewisser Eindruck der Seriosität entstanden ist. Der Umstand, dass über eine Vielzahl von Fördermodellen, beispielsweise über den WAFF, diverse Gebietskörperschaften und sogar ausländische Stellen informiert wurde, wenngleich Förderungen durch das AMS im Vordergrund standen, zeigt, dass seitens des Kursinstituts mit hoher Professionalität ein Geschäftsmodell etabliert wurde, welches dahingehend optimiert war, den jeweiligen Förderstellen, die offenbar keine näheren Überprüfungen durchgeführt haben, im Rahmen eines „maßgeschneiderten Angebots“ jene Umstände zu bescheinigen, die diese hören wollten, um einen Antrag möglichst unkompliziert bearbeiten zu können. In Anbetracht dieses hohen Grades an Professionalität ist es daher gut nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin angibt, den Angaben des Kursinstituts vertraut zu haben. Dabei ist es jedoch wichtig hervorzuheben, worauf genau die Beschwerdeführerin vertraut hat: Angesichts des bei ihr entstandenen Eindrucks sowie des Umstandes, dass bereits eine Bekannte im weiteren Sinne „Kurse“ von XXXX absolviert hat, hat sie sicherlich darauf vertraut, dass die Abwicklung und Auszahlung bei ihr ebenso unkompliziert ablaufen würde wie bei allen anderen auch. Dieses Vertrauen war auch durchaus rational begründet, da es aufgrund der Tatsache, dass die von ihr angestrebte Leistung wohl bereits von Hunderten oder sogar Tausenden Personen zuvor ohne Beanstandungen in Anspruch genommen werden konnte, geradezu abwegig erscheinen musste, dass es ausgerechnet bei ihr anders verlaufen sollte. Hingegen vertraute sie nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch gerade nicht darauf, dass die von ihr gegenüber der belangten Behörde getätigten Angaben der Wahrheit entsprachen und sie zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt war. Zur rechtlichen Relevanz dieser Differenzierung sowie zur Relevanz eines etwaigen „Mitverschuldens“ anderer Beteiligter siehe II.3.In Anbetracht dieses hohen Grades an Professionalität ist es daher gut nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin angibt, den Angaben des Kursinstituts vertraut zu haben. Dabei ist es jedoch wichtig hervorzuheben, worauf genau die Beschwerdeführerin vertraut hat: Angesichts des bei ihr entstandenen Eindrucks sowie des Umstandes, dass bereits eine Bekannte im weiteren Sinne „Kurse“ von römisch 40 absolviert hat, hat sie sicherlich darauf vertraut, dass die Abwicklung und Auszahlung bei ihr ebenso unkompliziert ablaufen würde wie bei allen anderen auch. Dieses Vertrauen war auch durchaus rational begründet, da es aufgrund der Tatsache, dass die von ihr angestrebte Leistung wohl bereits von Hunderten oder sogar Tausenden Personen zuvor ohne Beanstandungen in Anspruch genommen werden konnte, geradezu abwegig erscheinen musste, dass es ausgerechnet bei ihr anders verlaufen sollte. Hingegen vertraute sie nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch gerade nicht darauf, dass die von ihr gegenüber der belangten Behörde getätigten Angaben der Wahrheit entsprachen und sie zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt war. Zur rechtlichen Relevanz dieser Differenzierung sowie zur Relevanz eines etwaigen „Mitverschuldens“ anderer Beteiligter siehe römisch zwei.3. Ein derartiges Vertrauen in die Richtigkeit der von ihr gemachten Angaben sowie in ihre Berechtigung zum Bezug des Weiterbildungsgeldes kann nach Ansicht des erkennenden Senats nämlich bereits von Anfang an ausgeschlossen werden. Schließlich musste der Beschwerdeführerin der grundsätzliche Ablauf der „Kurse“, die ausdrücklich im Selbststudium zu absolvieren waren, bekannt sein. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung eingestanden, dass die „Kurse“ im Wesentlichen ihren Erwartungen entsprochen haben, was wohl ebenso in diese Richtung deutet. Wenn sie dann aber in weiterer Folge unreflektiert Formulare übermittelt, deren Inhalt sie
ihren Angaben keine große Bedeutung beigemessen hat, so liegt es auf der Hand, dass sie es zumindest in Kauf nimmt, dass die darin bescheinigten Tatsachen unwahr sein könnten, zumal anhand der doch beträchtlichen Abweichungen bereits bei einem sehr oberflächlichen Vergleich der Anmeldebestätigungen mit dem tatsächlichen „Kursangebot“ aufgefallen wäre, dass zahlreiche der bescheinigten Umstände unrichtig sind. Hieraus folgt auch, dass die Beschwerdeführerin erkennen konnte, dass ihr Antrag im Falle wahrheitsgemäßer Beantwortung abgelehnt worden wäre. Wenn die belangte Behörde nämlich umfassende Informationen über das Stundenausmaß, über den Anteil etwaiger – allenfalls auch online abgehaltener – Kurse sowie eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs einfordert, ist auch für einen Laien erkennbar, dass es sich hierbei um rechtserhebliche Umstände handelt. Wenn die Beschwerdeführerin Zweifel an ihrer Berechtigung zum Bezug gehabt hätte, so hätte sie zudem gegenüber der belangten Behörde angeben müssen, dass sie lediglich im Selbststudium ein Skriptum liest, Fragen beantwortet und gelegentlich online recherchiert. Diesfalls wäre ihr Antrag, wie von der Zeugin XXXX (Z1) ausgeführt wurde, aber natürlich abgewiesen worden. Somit ist auch anhand des – soweit ersichtlich zutreffenden – Hinweises der Beschwerdeführerin, dass über das Erfordernis eines 25%-igen seminaristischen Anteils von der belangten Behörde, etwa auf ihrer Website, nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, nichts gewonnen. Wenngleich es nämlich sein mag, dass die Beschwerdeführerin nicht genau wusste, dass dies eine rechtliche Voraussetzung darstellt, musste sie dennoch wissen, dass ein seminaristischer Anteil bzw. Unterricht mit Trainerkommunikation entgegen den Angaben in den Anmeldebestätigungen nicht existierte und dieser Umstand auch potenziell rechtserheblich sein kann.Hieraus folgt auch, dass die Beschwerdeführerin erkennen konnte, dass ihr Antrag im Falle wahrheitsgemäßer Beantwortung abgelehnt worden wäre. Wenn die belangte Behörde nämlich umfassende Informationen über das Stundenausmaß, über den Anteil etwaiger – allenfalls auch online abgehaltener – Kurse sowie eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs einfordert, ist auch für einen Laien erkennbar, dass es sich hierbei um rechtserhebliche Umstände handelt. Wenn die Beschwerdeführerin Zweifel an ihrer Berechtigung zum Bezug gehabt hätte, so hätte sie zudem gegenüber der belangten Behörde angeben müssen, dass sie lediglich im Selbststudium ein Skriptum liest, Fragen beantwortet und gelegentlich online recherchiert. Diesfalls wäre ihr Antrag, wie von der Zeugin römisch 40 (Z1) ausgeführt wurde, aber natürlich abgewiesen worden. Somit ist auch anhand des – soweit ersichtlich zutreffenden – Hinweises der Beschwerdeführerin, dass über das Erfordernis eines 25%-igen seminaristischen Anteils von der belangten Behörde, etwa auf ihrer Website, nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, nichts gewonnen. Wenngleich es nämlich sein mag, dass die Beschwerdeführerin nicht genau wusste, dass dies eine rechtliche Voraussetzung darstellt, musste sie dennoch wissen, dass ein seminaristischer Anteil bzw. Unterricht mit Trainerkommunikation entgegen den Angaben in den Anmeldebestätigungen nicht existierte und dieser Umstand auch potenziell rechtserheblich sein kann. Die Feststellungen zu dem von der Beschwerdeführerin bezahlten Kaufpreis für die „Kurse“ gründen auf ihren diesbezüglich unbedenklichen Angaben, die sich, unter Berücksichtigung jeweils zusätzlich gewährter saisonaler Rabatte, mit dem beworbenen Preis für die „Kurse“ im Selbststudium decken. Wenngleich der exakte Kaufpreis selbstverständlich im Ergebnis ohne Belang ist, versteht es sich dennoch von selbst, dass man bei einem Preis von wenigen Hunderten Euro keine monatelange Betreuung durch Trainer im Ausmaß von mehreren Stunden pro Woche erwarten kann. Die Feststellungen zu den Lernunterlagen gründen insbesondere auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Der erkennende Senat hatte in zahlreichen anderen Verfahren bereits Gelegenheit, sich von diesen einen Eindruck zu verschaffen. Dabei bewegt sich auch die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Ausarbeitung im Rahmen dessen, was sich mit Hilfe der Lernunterlagen beantworten ließ. Dabei ist aber dennoch evident, dass es sich auch bei mäßigem Arbeitstempo keinesfalls um ein Pensum handelt, mit dem man sich auch nur annähernd 20 Stunden sinnvollerweise beschäftigen könnte. Zur Veranschaulichung wurde beispielsweise das zufällig ausgewählte Modul Kräuterpädagogik 2b, das aus 12 Fragen besteht, mit insgesamt 199 Wörtern beantwortet. Um auf den angegebenen Lernaufwand von 20 Stunden zu kommen, hätte die Beschwerdeführerin sohin etwa eineinhalb Stunden pro Frage aufwenden müssen und hätte sich 6 Minuten pro Wort – inklusive Bindewörter und Präpositionen – Zeit lassen können. Zum Vergleich hätte bei diesem Arbeitstempo das Verfassen dieses Erkenntnisses weit über 1.000 Stunden in Anspruch nehmen müssen. Nun mag es sicherlich sein, dass die Beschwerdeführerin – wenngleich dies nie kontrolliert wurde – den Text auch unabhängig von der Beantwortung der Fragen studiert haben mag und fielen einzelne Module auch in der Tat etwas umfassender aus, doch ist bei Durchsicht der Unterlagen schlicht evident, dass diese nicht annähernd einem Lernaufwand von 20 Stunden entsprechen. Bei einigermaßen zügigem Arbeitstempo wäre es wohl sogar möglich gewesen, das gesamte Wochenpensum in etwa zwei Stunden zu bearbeiten. Da der erkennende Senat selbstverständlich über keine näheren Informationen über das Lerntempo der Beschwerdeführerin verfügt, war zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie tatsächlich etwa fünf Stunden für die Bearbeitung aufgewendet hat. Dies entspricht wohl auch in etwa ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie die Fragen überwiegend am Donnerstag ausgearbeitet hat. An einem Tag neben sonst anfallenden Tätigkeiten etwa fünf Stunden reine Lernzeit aufwenden zu können, erscheint auch durchaus lebensnahe und dem erforderlichen Arbeitsaufwand jedenfalls angemessen. Soweit die Beschwerdeführerin aber weiters angegeben hat, auch am Abend gelernt zu haben, mag es nach Ansicht des erkennenden Senats im Falle einer Handvoll umfangreicherer Kapitel durchaus sein, dass die Beschwerdeführerin diese nicht an einem Donnerstag fertigstellen konnte. Selbst diese Kapitel sind hinter dem von ihr angegebenen Aufwand von 20 Stunden pro Woche aber immer noch beträchtlich zurückgeblieben. Die Feststellungen zu den Zugriffen auf die Lernunterlagen ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Zugriffsstatistik. Wie dem erkennenden Senat aus anderen Verhandlungen bekannt ist, erfasst diese jedoch immer nur den Zeitpunkt des erstmaligen Zugriffs auf eine Datei. Wenngleich somit an einem Tag auf zahlreiche Unterlagen zugegriffen wurde, kann anhand der Zugriffsstatistik nicht zwingend darauf geschlossen werden, wann sie diese tatsächlich ausgearbeitet hat. Da ihr Vorbringen, die Dateien heruntergeladen und dann regelmäßig wöchentlich bearbeitet zu haben, mit der Zugriffsstatistik grundsätzlich in Einklang zu bringen ist, war dies mangels gegenteiliger Anhaltspunkte entsprechend festzustellen. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch Online-Recherchen angestellt hat, mag durchaus sein, jedoch konnte mangels konkreter Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass diese Recherchen auf systematische Weise erfolgt sind. Der erkennende Senat geht allenfalls davon aus, dass die Beschwerdeführerin – was soweit ja durchaus lebensnahe ist – gelegentlich Internetrecherchen aufgrund bestehenden Interesses im festgestellten Ausmaß durchgeführt hat. Da dies ohnedies nicht Teil des „Kursangebots“ war, ist dies aber im Ergebnis ohne Belang. Soweit die Beschwerdeführerin angegeben hat, die absolvierten „Kurse“ möglicherweise beruflich oder bei ihrer Tätigkeit als Hebamme verwenden zu können, ist es selbstverständlich durchaus zutreffend, dass eine zusätzliche Ausbildung – deren fachliche Fundierung zu beurteilen, ist nicht Sache dieses Verfahrens – grundsätzlich keinen Nachteil darstellen wird. Mögliche Vorteile wurden von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung jedoch lediglich recht abstrakt geschildert, sodass es wenig nachvollziehbar erscheint, weshalb die Beschwerdeführerin – unter der Annahme, dass der Aspekt der Weiterbildung im Vordergrund gestanden wäre – ein Jahr lang lediglich Weiterbildungsgeld anstatt ihres Gehalts beziehen sollte, zumal sie jetzt wieder bei ihrem Dienstgeber arbeitet und nicht ersichtlich ist, dass sie im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit als Hebamme die so entstandenen finanziellen Einbußen durch einen möglichen Mehrverdienst aufgrund der „Kurse“ ausgleichen konnte. Insgesamt ist dem erkennenden Senat daher der Eindruck entstanden, dass es der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung doch zumindest vorrangig darum ging, neben der Kinderbetreuung Weiterbildungsgeld beziehen zu können, da dies lukrativer war, als die längere Variante des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen. Dass sie darüber hinaus durchaus ein gewisses Interesse an den Inhalten gehabt haben mag, ist aber natürlich nachvollziehbar. Schließlich wird sie aus dem breit verfügbaren Angebot nicht ausgerechnet Themengebiete wählen, mit denen sie gar nichts anfangen kann. Nun ist es selbstverständlich irrelevant, welche Motivation jemand hat, eine Leistung in Anspruch zu nehmen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass die Beschwerdeführerin aber zumindest nicht vorrangig an der Weiterbildung an sich interessiert war, liefert wohl zumindest teilweise eine Erklärung dafür, weshalb sie die belangte Behörde über die wahre Ausgestaltung der „Kurse“ im Unklaren gelassen hat. Die übrigen Feststellungen zu den Lerninhalten sowie zum Ablauf der „Kurse“ ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin, die mit dem Wissen des erkennenden Senates aus anderen Verfahren übereinstimmen, sodass kein Grund besteht, diese anzuzweifeln. Insbesondere war gänzlich unstrittig, dass die Beschwerdeführerin sich die Lerninhalte lediglich im Selbststudium angeeignet hat, es keinerlei Interaktion mit dem Kursinstitut gab und auch keinerlei seminaristische oder schulungstypische Anteile vorhanden waren. Wenn man, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, einen „Kurs“ im Selbststudium kauft, ist dies selbstverständlich auch von vornherein zu erwarten. Die Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge vorgelegten Teilnahmebestätigung gründen auf dem im Verfahrensakt aufliegenden Kommunikationsverlauf zwischen ihr und der belangten Behörde. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
VG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind. Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist
VG wie eine Bildungskarenz
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist
Paragraph 26, Absatz 5, AlVG wie eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1).Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (Paragraph 11, AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1). § 26 Abs. 1 Z 1 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) Paragraph 26, Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis, wenngleich das entsprechende Feld in der Dienstgeberbescheinigung nicht ausgefüllt wurde, offenbar auf Grundlage des § 49 NÖ LBG, einer
VG gleichartigen Regelung, karenziert, jedoch erfüllten die von ihr absolvierten „Kurse“ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG. So können die von ihr absolvierten „Kurse“ bereits nicht als Weiterbildungsmaßnahme beurteilt werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische Anteile oder Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Auch das für die Erarbeitung der Lerninhalte tatsächlich aufgewendete Stundenmaß unterschritt die angegebene Wochenstundenanzahl von 20 Stunden erheblich.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis, wenngleich das entsprechende Feld in der Dienstgeberbescheinigung nicht ausgefüllt wurde, offenbar auf Grundlage des Paragraph 49, NÖ LBG, einer
Paragraph 26, Absatz 5, AlVG gleichartigen Regelung, karenziert, jedoch erfüllten die von ihr absolvierten „Kurse“ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG. So können die von ihr absolvierten „Kurse“ bereits nicht als Weiterbildungsmaßnahme beurteilt werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische Anteile oder Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Auch das für die Erarbeitung der Lerninhalte tatsächlich aufgewendete Stundenmaß unterschritt die angegebene Wochenstundenanzahl von 20 Stunden erheblich. Soweit festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin selbst Recherchen angestellt hat, kann dies bereits von vornherein nicht berücksichtigt werden, da dies vom „Kursinstitut“ weder vorgegeben, noch in irgendeiner Form überprüft wurde. Die eigeninitiierte Aneignung von Wissen oder Fähigkeiten lässt sich selbst bei großzügiger Auslegung nicht unter den Begriff der „Weiterbildungsmaßnahme“ subsumieren. Die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld waren daher nicht erfüllt. Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes: Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
VG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im gewährten Zeitraum nicht vorgelegen sind, war der Bezug
Vm § 26 Abs. 7 AlVG rückwirkend zu widerrufen.Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im gewährten Zeitraum nicht vorgelegen sind, war der Bezug
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG rückwirkend zu widerrufen. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die Rückforderungstatbestände
VG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN)Die Rückforderungstatbestände
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert vergleiche etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN) Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug „herbeigeführt“ haben, somit für diesen kausal waren (vgl. VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug „herbeigeführt“ haben, somit für diesen kausal waren vergleiche VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN). Für die Bejahung der Kausalität einer Meldepflichtverletzung reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100). Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückforderung insbesondere vorgebracht, die „Kurse“ im guten Glauben gebucht zu haben und über die konkreten Erfordernisse der inhaltlichen Ausgestaltung, etwa über die Website des AMS, nicht hinreichend informiert worden zu sein. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall die Rückforderung jedoch nicht aufgrund willkürlich geänderter Behördenvorgaben oder auf Grundlage einer unklaren Rechtslage erfolgt, sondern hat die Beschwerdeführerin mehrere Anmeldebestätigungen vorgelegt, welche in wesentlichen Aspekten von der objektiven Realität abgewichen sind. So kann bereits nicht gesagt werden, dass es einen inhaltlich festgelegten Schulungsplan gab, wenn die Module zu beliebigen Zeitpunkten abgeschlossen werden können und es
den Angaben der Beschwerdeführerin darüber hinaus sogar möglich – wenn auch vielleicht schwierig bzw. nicht sonderlich sinnvoll – gewesen wäre, alle Kapitel auf einmal auszuarbeiten. Wollte man die zusammengefasste Darstellung der Kursinhalte als „inhaltlich festgelegten Schulungsplan“ ansehen, so käme man zu dem Schluss, dass sogar das Inhaltsverzeichnis eines Buches einen inhaltlich festgelegten Schulungsplan darstellen müsste, was selbstverständlich abwegig ist. Weiters unterschritt der tatsächliche Lernaufwand, insbesondere soweit dieser dem „Kurs“ überhaupt zuzurechnen war, den von der Beschwerdeführerin angegebenen Lernaufwand von 20 Stunden beträchtlich. Auch Online-Kurse oder sonstige seminaristische Aspekte lagen entgegen den Angaben in den Anmeldebestätigungen in keinster Weise vor. Zum möglichen Einwand hinsichtlich der Wortfolge „(Online-)Kurszeiten“ ist anzumerken, dass die selbständige Erarbeitung von Lerninhalten dem Wortsinn nach eindeutig nicht darunterfällt. Dies ergibt sich vorliegend nicht nur aus der sprachlichen Bedeutung, sondern auch aus dem systematischen Zusammenhang. Aus dem Kontext ist nämlich ersichtlich, dass mit „(Online-)Kurszeiten“ nur eine vom übrigen „Kurs“ abweichende, spezifische Komponente gemeint sein kann. Andernfalls wäre nicht nachvollziehbar, weshalb im Anmeldeformular dieser spezifische Aspekt gesondert angeführt werden sollte, anstatt sich auf die allgemeinen Angaben zum sonstigen „Kurs“ zu beschränken. Die explizite Differenzierung legt somit nahe, dass der Begriff bewusst auf klar abgrenzbare Zeiträume abzielt, die sich von der restlichen Gestaltung unterscheiden. Wie dargelegt, gab es solche Zeiträume nicht. Folglich konnten diese Kurszeiten entgegen den Angaben in den Anmeldebestätigungen auch nicht vom Kursinstitut überprüft werden. Zudem wusste die Beschwerdeführerin
den getroffenen Feststellungen, dass es keine Kontrolle irgendeiner Art durch das Kursinstitut gab. Entgegen den Angaben in den Anmeldebestätigungen war auch eine „interaktive Erarbeitung“ der „Wochentests“ bei dem „Kurs“ im Selbststudium nicht gegeben. Dass es die Möglichkeit von E-Mail-Verkehr über fachliche Aspekte gab, wurde von der beschwerdeführenden Partei zudem weder behauptet, noch in Anspruch genommen. In den Anmeldebestätigungen vom 01.02.2024 wurde weiters „7h/Woche Unterricht“ bescheinigt, wobei aus der Darstellung geschlossen werden muss, dass dieser demnach aus Trainerkommunikation, Wochentests und Auswertungen bestehen sollte. Die Beschwerdeführerin hat somit durch die Vorlage dieser Anmeldebestätigung jedenfalls darüber unwahre Angaben gemacht, dass bei dem von ihr im Selbststudium zu absolvierenden „Kurs“ Trainerkommunikation und Auswertungen vorgesehen waren. Die tatsächlich vorgesehenen „Wochentests“ stellen aber natürlich keinen „Unterricht“ dar, weil der Begriff „Unterricht“ allgemein eine strukturierte Wissensvermittlung durch eine Lehrperson voraussetzt, die in Interaktion mit den Lernenden tritt. Auch wenn dies natürlich nicht zwingend in Form von Frontalunterricht erfolgen muss, lassen sich die „Wochentests“ für sich keinesfalls hierunter subsumieren – weshalb es seitens des Kursinstituts wohl auch für nötig erachtet wurde, eine bestehende Trainerkommunikation samt Auswertungen durch diese vorzutäuschen –, sondern stellen sie lediglich eine Form der Selbstüberprüfung dar. Ebenso waren praktische Übungen, entgegen diesen beiden Anmeldebestätigungen, nicht vorgesehen und sind
den getroffenen Feststellungen auch nicht erfolgt. Somit muss festgehalten werden, dass die in den Anmeldebestätigungen bescheinigten Umstände – vom Namen und dem Geburtsdatum der Beschwerdeführerin abgesehen – überwiegend nicht der Realität entsprochen haben. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtmäßigkeit des Leistungsbezuges – etwa durch stichprobenartige Kontrolle von Kursinstituten – zu erkennen oder die Beschwerdeführerin über die Anspruchsvoraussetzungen besser zu informieren oder aufzuklären. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, nämlich sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben“ liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. aus der wiederholt ergangenen Rechtsprechung z.B. das Erkenntnis vom
der Rechtsprechung, wie ausgeführt, auf ein Mitverschulden – sofern man ein solches in einer unterlassenen Auskunft überhaupt erblicken wollte – nicht ankommt. Auch ein mögliches Fehlverhalten seitens des Kursinstituts scheint im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde auszuschließen. Dabei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass das professionelle Auftreten und die Zusicherungen des Kursinstituts wohl maßgeblich dazu beigetragen haben, die Beschwerdeführerin in dem Glauben zu bestärken, dass es sich bei der Übermittlung von unwahren Angaben um eine gängige Praxis handle und dies keine rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen würde. Die Entscheidung, gleich mehrere unwahre Bescheinigungen zu übermitteln, wurde aber letztlich dennoch von ihr selbst getroffen. Die Beschwerdeführerin hat daher, indem sie gegenüber dem AMS angab, dass die von ihr gebuchten „Kurse“ einen inhaltlichen festgelegten Schulungsplan aufweisen würden, obwohl der Lernstoff im Selbststudium zu erarbeiten war und eine nähere Überprüfung nicht stattfand, indem sie angab, dass der Lernaufwand 20 Wochenstunden betrage, obwohl dieser höchstens 5 Stunden betrug, indem sie angab, dass 25% der „Kurse“ online oder in Präsenz stattfinden würden und dies seitens des Kursinstituts überprüft werde, obwohl dies nicht der Fall war, indem sie angab, dass eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs in Form von schriftlichen Wochenübungen gegeben sei, obwohl diese nicht kontrolliert wurden, indem sie angab, dass die schulungstypische Möglichkeit zur Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen gegeben sei, obwohl eine E-Mail-Kommunikation über fachliche Aspekte nicht erfolgt ist und bei dem von ihr gebuchten „Kurs“ im Selbststudium nicht vorgesehen war, indem sie angab, dass es Unterricht samt Trainerkommunikation und Auswertungen durch das Kursinstitut geben würde, obwohl dies nicht der Fall war und indem sie angab, dass praktische Übungen vorgesehen waren, obwohl diese nicht vorgesehen waren, unwahre Angaben gemacht. Weiters hat die Beschwerdeführerin, indem sie entgegen den ihr bekanntgegebenen Meldepflichten nicht mitgeteilt hat, dass die von ihr gebuchten „Kurse“ ausschließlich im Selbststudium zu erarbeiten sein würden und auf die eben erörterte Weise von den Angaben in der Anmeldebestätigung abgewichen sind, dem AMS maßgebende Tatsachen verschwiegen. Die Beschwerdeführerin hat somit gegen ihre – durch die belangte Behörde aufgrund der ihr erteilten Rechtsbelehrungen näher konkretisierten – Meldepflichten
VG verstoßen, indem sie der belangten Behörde nicht mitgeteilt hat, dass sich die von ihr absolvierten „Kurse“ im zuvor bereits dargestellten Ausmaß erheblich von ihren Angaben im Anmeldeformular unterschieden haben. Es handelt sich hierbei um einen meldepflichtigen Umstand, da eine qualitative und quantitative der Abweichung, wenn sie von derart erheblicher Natur ist wie im vorliegenden Fall, grundsätzlich geeignet ist, das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches auf Weiterbildungsgeld zu beeinflussen. Es kommt somit nicht darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat (vgl. VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146, wonach die Aufnahme eines Fernstudiums auch dann meldepflichtig ist, wenn damit keine unmittelbare Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einhergeht).Die Beschwerdeführerin hat somit gegen ihre – durch die belangte Behörde aufgrund der ihr erteilten Rechtsbelehrungen näher konkretisierten – Meldepflichten
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verstoßen, indem sie der belangten Behörde nicht mitgeteilt hat, dass sich die von ihr absolvierten „Kurse“ im zuvor bereits dargestellten Ausmaß erheblich von ihren Angaben im Anmeldeformular unterschieden haben. Es handelt sich hierbei um einen meldepflichtigen Umstand, da eine qualitative und quantitative der Abweichung, wenn sie von derart erheblicher Natur ist wie im vorliegenden Fall, grundsätzlich geeignet ist, das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches auf Weiterbildungsgeld zu beeinflussen. Es kommt somit nicht darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat vergleiche VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146, wonach die Aufnahme eines Fernstudiums auch dann meldepflichtig ist, wenn damit keine unmittelbare Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einhergeht). Aufgrund des geringen Lernaufwandes, des Fehlens schulungstypischer Organisation und seminaristischer Anteile sowie aufgrund der gravierenden Divergenz zwischen ihren Angaben und der tatsächlichen Ausgestaltung der „Kurse“ hätte sie zudem jederzeit erkennen können, dass ihr der Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht gebührt. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend somit selbst unter Zugrundelegung der von ihr übernommenen Rechtfertigung, den Anmeldebestätigungen keine große Beachtung geschenkt zu haben, es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die darin bescheinigten Umstände unwahr sind. Durch die unreflektierte Übermittlung grob wahrheitswidriger Anmeldebestätigungen hat die Beschwerdeführerin daher jedenfalls mit Eventualvorsatz gehandelt. Sie hat somit in Bezug auf die Erstattung unwahrer Angaben und die Verschweigung maßgeblicher Tatsachen zumindest mit (bedingtem) Vorsatz gehandelt. Dieses Verhalten war auch kausal, da ihr Antrag offenkundig nicht bewilligt worden wäre, bzw. ihr Bezug unverzüglich eingestellt worden wäre, wenn sie dem AMS ihren tatsächlichen Wissensstand mitgeteilt hätte. Überdies hat sie zumindest fahrlässig nicht erkannt, dass ihr der Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht gebührt. Es sind im vorliegenden Fall daher sämtliche Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.Es sind im vorliegenden Fall daher sämtliche Rückforderungstatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt. Zur Rückforderung im Zeitraum 01.05.2024 – 31.05.2024: Von der Beschwerdeführerin wurde weiters vorgebracht, dass ihr von der belangten Behörde zugesichert wurde, dass ihr rückwirkend ab 01.05.2024 Weiterbildungsgeld gewährt werde, falls sie bis Ende Mai bzw. Anfang Juni eine neue Anmeldebestätigung vorlegen könne, was sie durch Vorlage der Anmeldebestätigung des Bildungsinstituts XXXX vom 03.06.2024 auch getan hat.Von der Beschwerdeführerin wurde weiters vorgebracht, dass ihr von der belangten Behörde zugesichert wurde, dass ihr rückwirkend ab 01.05.2024 Weiterbildungsgeld gewährt werde, falls sie bis Ende Mai bzw. Anfang Juni eine neue Anmeldebestätigung vorlegen könne, was sie durch Vorlage der Anmeldebestätigung des Bildungsinstituts römisch 40 vom 03.06.2024 auch getan hat. Es ist verständlich, dass die nun erfolgte Rückforderung auch für den Monat Mai von der Beschwerdeführerin als besonders ärgerlich empfunden wird. In rechtlicher Hinsicht kann seitens des erkennenden Senates aber kein Grund erkannt werden, weshalb diese – nachträgliche – Zusage der grundsätzlich ja berechtigten Rückforderung entgegenstehen sollte. So kann weder gesagt werden, dass aufgrund dieser Mitteilung, die offenbar auf einer „Arbeitsanweisung der Bundesgeschäftsstelle“ beruht, die Kausalität der unrichtigen Angaben nicht mehr gegeben gewesen wäre, noch, dass diese das Verschulden an diesen Angaben beseitigen könnte. Ein Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Rückforderung ist sohin in rechtlicher Hinsicht nicht gegeben. Seitens des erkennenden Senats kann in dieser Zusage auch kein Verzicht der belangten Behörde auf die Rückforderung erblickt werden, zumal der Wortlaut der Zusage ja nur die Zuerkennung bzw. Auszahlung betrifft und eben nicht zugesichert wurde, dass auf eine Rückforderung in jedem Fall verzichtet werde. Zur Höhe des Rückforderungsbetrages: Die Beschwerdeführerin
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.