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{'item': 'W152 2306086-1'}

Obsah (10)§§ 3§ 55Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW152 2306086-1 Spruch, W152 2306086-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 55Abs. 2 FPG idg

F beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine usbekische Staatsangehörige, stellte nach einem Aufgriff wegen unerlaubter Erwerbstätigkeit und der folgenden Festnahme im Rahmen ihrer Einvernahme zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme am 22.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, ihr geschiedener Mann hätte ihr in Usbekistan die Kinder weggenommen und die BF verfolgt. Es erfolgte sodann eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2024, in der die BF zu ihrem Fluchtgrund angab, in Usbekistan Schulden bei einer Bank zu haben und ohne berufliche Ausbildung wäre es dort schwierig gewesen, eine Arbeit zu finden. Sie sei auch geschieden, habe drei Kinder und müsse für alles selbst aufkommen. Ihr „Ex-Mann“ habe ihr gedroht, die Kinder wegzunehmen, wenn die BF nicht arbeite und ihm Geld gebe.
  2. Im Rahmen der vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, am 25.09.2024 vorgenommenen Einvernahme brachte die BF insbesondere vor, sie sei geschieden und habe drei Mal beim Gemeindeorgan Mahalla um Hilfe gebeten, um die ihr im Scheidungsverfahren zuerkannten Alimente von ihrem „Exmann“ zu vollstrecken, der die BF im Falle einer Gerichtsvollstreckung mit dem Tode bedroht habe. Er habe sie täglich bedroht und dann seinerseits Geld verlangt, welches er im Rahmen der Ehe für die BF ausgegeben habe. Weiters habe er auch gedroht, dass er ihr die Kinder – für die die BF das Sorgerecht habe – wegnehmen werde.
  3. Mittels Stellungnahme vom 16.10.2024 zu den der BF vorab übermittelten Länderberichten wurde vorgebracht, die BF werde von ihrem geschiedenen Ehemann bedroht, entweder Geld an ihn zu zahlen oder er nehme der BF die Kinder weg. Die BF habe in Usbekistan nicht nur keine Möglichkeit, ausreichend finanzielle Mittel zu verdienen, um die Forderungen ihres Exmannes zu erfüllen, sie sei dort auch seiner körperlichen Gewalt ausgesetzt und fürchte um ihr Leben. Nicht familienintern lösbare Probleme würden in Usbekistan von Mahallas (Ortsvorstehung bzw. Gemeinderat) in staatlich organisierter Selbstverwaltung entschieden, häufig gegen die Frauen. Laut Accord- Anfragebeantwortung zu Usbekistan: Situation geschiedener Frauen [a-11687], vom 07.10.2021, seien dort die staatlichen Schutzmaßnahmen für Frauen gegen Gewalt in der Familie unzureichend, Polizisten und Richter bestechlich.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 05.12.2024, Zahl: 1396110905-240810187, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), wobei auch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen wurde (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde hiebei

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 i

Vm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Usbekistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V).

Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII). Schließlich wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 05.12.2024, Zahl: 1396110905-240810187, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), wobei auch

, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde hiebei

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). ,

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben). Schließlich wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Begründend stellte die Behörde im Wesentlichen fest, die von der BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt (gewesen) wäre. Die BF sei eine junge, gesunde sowie arbeitsfähige- und willige Frau und habe im Herkunftsstaat die Schule besucht. Dass Sie arbeitsfähig- und willig sei, habe sie durch die Beschäftigung als Reinigungskraft im Bundesgebiet trotz fehlender arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung und fremdenrechtlicher Bewilligung untermauert. Festgestellt wurde, dass im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF nach Usbekistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Die BF habe nach wie vor Familienangehörige im Heimatland von denen sie bereits nach ihrer Scheidung Unterstützung erhalten habe. Es sei ihr bei Rückkehr somit möglich, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Auch könnte sie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan sei von der erfolgreichen Abdeckung der lebensnotwendigen Bedürfnisse der BF auszugehen. Wie aus dem Länderinformationsblatt hervorgehe, gebe es in Usbekistan auch Unterstützung für Mütter und Kinder, die nur über ein geringes Einkommen verfügen.Begründend stellte die Behörde im Wesentlichen fest, die von der BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt (gewesen) wäre. Die BF sei eine junge, gesunde sowie arbeitsfähige- und willige Frau und habe im Herkunftsstaat die Schule besucht. Dass Sie arbeitsfähig- und willig sei, habe sie durch die Beschäftigung als Reinigungskraft im Bundesgebiet trotz fehlender arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung und fremdenrechtlicher Bewilligung untermauert. Festgestellt wurde, dass im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF nach Usbekistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Die BF habe nach wie vor Familienangehörige im Heimatland von denen sie bereits nach ihrer Scheidung Unterstützung erhalten habe. Es sei ihr bei Rückkehr somit möglich, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Auch könnte sie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan sei von der erfolgreichen Abdeckung der lebensnotwendigen Bedürfnisse der BF auszugehen. Wie aus dem Länderinformationsblatt hervorgehe, gebe es in Usbekistan auch Unterstützung für Mütter und Kinder, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde bezüglich der Obsorge für die Kinder der BF im Wesentlichen auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.10.2021, aus der zu entnehmen sei, dass

dem Familiengesetzbuch der Wohnort eines Kindes im Falle getrenntlebender Eltern von diesen einvernehmlich festgelegt werde. Sei eine derartige Einigung nicht möglich, so werde dies gerichtlich entschieden, wobei mehrere Faktoren eine Rolle spielten. Das Familiengesetzbuch sehe weiters vor, dass Eltern in Bezug auf ihre Kinder gleiche Rechte und Pflichten zukämen. In der Praxis blieben Kinder nach der Scheidung der Eltern meistens bei ihren Müttern. Laut ihren eigenen Angaben habe die BF das Sorgerecht für ihre Kinder erhalten, die sich seit Ihrer Ausreise in der Obhut des Vaters der BF befänden. Für die Behörde sei somit nicht nachvollziehbar, wie ihr Exmann nun plötzlich das Sorgerecht erhalten könnte. Die BF selbst habe ihren Exmann darauf hingewiesen, dass er das Sorgerecht bei Gericht beantragen solle, dies habe er aber nicht gemacht. Dass ein Verbleib im Heimatland nicht möglich wäre, könne vom Bundesamt nicht erkannt werden, zumal es – wie aus der Länderfeststellung ersichtlich – in Usbekistan von der Regierung und von NGOs betriebene Zufluchtsstätten für Opfer von häuslichem Missbrauch gebe, in denen die BF Schutz finden könne, auch könne sie Schutz von staatlichen Behörden einfordern. Die BF selbst habe angegeben, dass sie ihren Exmann bei der Polizei angezeigt und diese auch eine Anzeige aufgenommen und bearbeitet habe. Den weiteren Verlauf der behördlichen Schritte in Bezug auf die Anzeige sowie auf die Unterhaltszahlungen habe die BF nicht abgewartet bzw. unterlassen und sei stattdessen ausgereist. Das Bundesamt stellte hiebei zur Lage in Usbekistan Folgendes fest (Auszug): Auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation: „Politische Lage Usbekistans politisches System zählt zu den autoritären Systemen (HRW 13.1.2021; vgl. FH 28.4.2021, BS 2020, SWP 7.2020, ÖB 9.2020). Die Legislative und die Justiz sind der Exekutive untergeordnet. Innerhalb der Exekutive verfügt der Präsident über die meisten Machtbefugnisse. Der Präsident wird für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren direkt gewählt (FH 3.3.2021; vgl. BS 2020, KAS 16.1.2020, SWP 7.2020, AA 9.3.2021a, AA 9.3.2021b). Gegenseitige Kontrollmechanismen innerhalb der Regierung fehlen (FH 6.5.2020). Der Präsident ernennt und entlässt unter anderem den Ministerpräsidenten, Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (GIZ 12.2020a; vgl. CIA 26.10.2021, BAMF 8.2021). Der Einsetzung eines neuen Ministerkabinetts durch den Präsidenten muss seit 2019 das Parlament zustimmen (SWP 7.2020).Usbekistans politisches System zählt zu den autoritären Systemen (HRW 13.1.2021; vergleiche FH 28.4.2021, BS 2020, SWP 7.2020, ÖB 9.2020). Die Legislative und die Justiz sind der Exekutive untergeordnet. Innerhalb der Exekutive verfügt der Präsident über die meisten Machtbefugnisse. Der Präsident wird für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren direkt gewählt (FH 3.3.2021; vergleiche BS 2020, KAS 16.1.2020, SWP 7.2020, AA 9.3.2021a, AA 9.3.2021b). Gegenseitige Kontrollmechanismen innerhalb der Regierung fehlen (FH 6.5.2020). Der Präsident ernennt und entlässt unter anderem den Ministerpräsidenten, Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (GIZ 12.2020a; vergleiche CIA 26.10.2021, BAMF 8.2021). Der Einsetzung eines neuen Ministerkabinetts durch den Präsidenten muss seit 2019 das Parlament zustimmen (SWP 7.2020). Im Zuge der Präsidentenwahl vom 24.10.2021 erfolgte die Wiederwahl von Schawkat Miromonowitsch Mirsijojew als Staatspräsident für eine zweite Amtsperiode mit einem Stimmenanteil von 80,1%. Insgesamt traten 5 Kandidaten, darunter eine Frau, zur Wahl an. Die Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) stellte fehlenden Pluralismus und Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren fest. Mitglieder der Opposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Wahlbeteiligung betrug 80,8% (OSZE 25.10.2021; vgl. BAMF 8.11.2021, ZWK 25.10.2021). Schlüsselpositionen sind von Mitgliedern der Familie des Präsidenten besetzt (FH 3.3.2021; vgl. SWP 7.2020). Im Zuge der Präsidentenwahl vom 24.10.2021 erfolgte die Wiederwahl von Schawkat Miromonowitsch Mirsijojew als Staatspräsident für eine zweite Amtsperiode mit einem Stimmenanteil von 80,1%. Insgesamt traten 5 Kandidaten, darunter eine Frau, zur Wahl an. Die Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) stellte fehlenden Pluralismus und Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren fest. Mitglieder der Opposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Wahlbeteiligung betrug 80,8% (OSZE 25.10.2021; vergleiche BAMF 8.11.2021, ZWK 25.10.2021). Schlüsselpositionen sind von Mitgliedern der Familie des Präsidenten besetzt (FH 3.3.2021; vergleiche SWP 7.2020). Usbekistan hat ein Zweikammer-Parlament (Olij Maschlis), dessen Abgeordnete für fünf Jahre gewählt werden. Das Unterhaus umfasst 150 Sitze und wird direkt gewählt. Das Oberhaus, der Senat, besteht aus 100 Abgeordneten. 84 Abgeordnete werden von Regionalräten gewählt, und 16 Abgeordnete werden vom Präsidenten ernannt (FH 3.3.2021; vgl. FH 6.5.2020, AA 9.3.2021b). Usbekistan hat ein Zweikammer-Parlament (Olij Maschlis), dessen Abgeordnete für fünf Jahre gewählt werden. Das Unterhaus umfasst 150 Sitze und wird direkt gewählt. Das Oberhaus, der Senat, besteht aus 100 Abgeordneten. 84 Abgeordnete werden von Regionalräten gewählt, und 16 Abgeordnete werden vom Präsidenten ernannt (FH 3.3.2021; vergleiche FH 6.5.2020, AA 9.3.2021b). Die letzten Parlamentswahlen (Wahl des Unterhauses) fanden im Dezember 2019 statt (Stichwahl 5.1.2020) (USDOS 30.3.2021; vgl. EN 6.1.2020, AI 16.4.2020). Die Wahlbeteiligung betrug im ersten Wahlgang 71,1% und im zweiten Wahlgang 62,8% (ZA 31.1.2020). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE stellte fest, dass sich zwar die gesetzlichen Vorgaben gebessert haben und unabhängige Stimmen auf mehr Toleranz stießen, dass jedoch ein echter Wettbewerb nicht stattgefunden hat und die Verfahrensregeln am Wahltag nicht gänzlich eingehalten wurden. Es kam unter anderem zu mehrfachen Stimmabgaben. OSZE-Wahlbeobachter zeigten sich wegen des Fehlens unabhängiger Oppositionsparteien besorgt. Auch waren keine unabhängigen Kandidaten zugelassen. Es wurde eine Frauenquote von 30% für das Parlament eingeführt (OSZE 13.5.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, BS 2020). Im Zuge der letzten Parlamentswahl kam die Präsidentenpartei, die Liberaldemokraten, auf 53 Sitze (35%). Die Demokratische Partei Millij Tiklanisch (Nationale Wiedergeburt) kam auf 36 Sitze (24%), die Sozialdemokratische Partei Adolat (Gerechtigkeit) auf 24 Sitze (16%), und die Volksdemokratische Partei kam auf 22 Sitze (15%). Die Ökologische Partei Usbekistans kam auf 15 Sitze (10%). Alle diese Parteien sind regierungsfreundlich (OSZE 13.5.2020; vgl. KAS 16.1.2020, FH 3.3.2021). Die letzten Parlamentswahlen (Wahl des Unterhauses) fanden im Dezember 2019 statt (Stichwahl 5.1.2020) (USDOS 30.3.2021; vergleiche EN 6.1.2020, AI 16.4.2020). Die Wahlbeteiligung betrug im ersten Wahlgang 71,1% und im zweiten Wahlgang 62,8% (ZA 31.1.2020). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE stellte fest, dass sich zwar die gesetzlichen Vorgaben gebessert haben und unabhängige Stimmen auf mehr Toleranz stießen, dass jedoch ein echter Wettbewerb nicht stattgefunden hat und die Verfahrensregeln am Wahltag nicht gänzlich eingehalten wurden. Es kam unter anderem zu mehrfachen Stimmabgaben. OSZE-Wahlbeobachter zeigten sich wegen des Fehlens unabhängiger Oppositionsparteien besorgt. Auch waren keine unabhängigen Kandidaten zugelassen. Es wurde eine Frauenquote von 30% für das Parlament eingeführt (OSZE 13.5.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, BS 2020). Im Zuge der letzten Parlamentswahl kam die Präsidentenpartei, die Liberaldemokraten, auf 53 Sitze (35%). Die Demokratische Partei Millij Tiklanisch (Nationale Wiedergeburt) kam auf 36 Sitze (24%), die Sozialdemokratische Partei Adolat (Gerechtigkeit) auf 24 Sitze (16%), und die Volksdemokratische Partei kam auf 22 Sitze (15%). Die Ökologische Partei Usbekistans kam auf 15 Sitze (10%). Alle diese Parteien sind regierungsfreundlich (OSZE 13.5.2020; vergleiche KAS 16.1.2020, FH 3.3.2021). Mahallas (Nachbarschaftskomitees) sind

der Verfassung lokale Selbstverwaltungskörper. Seit 1992 sind sie in den Staatsapparat eingegliedert. Dadurch wurden die Mahallas zu Einrichtungen, welche vom Staat strikt kontrolliert werden (FH 28.4.2021; vgl. GIZ 12.2020a, USDOS 30.3.2021).Mahallas (Nachbarschaftskomitees) sind

der Verfassung lokale Selbstverwaltungskörper. Seit 1992 sind sie in den Staatsapparat eingegliedert. Dadurch wurden die Mahallas zu Einrichtungen, welche vom Staat strikt kontrolliert werden (FH 28.4.2021; vergleiche GIZ 12.2020a, USDOS 30.3.2021). Mit der Europäischen Union hat Usbekistan ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, welches 1999 in Kraft trat (AA 9.3.2021b; vgl. EEAS 17.11.2020).Mit der Europäischen Union hat Usbekistan ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, welches 1999 in Kraft trat (AA 9.3.2021b; vergleiche EEAS 17.11.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.3.2021a): Usbekistan: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/steckbrief/206788?openAccordionId=item-206802-1-panel, Zugriff 10.11.2021 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.3.2021b): Usbekistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826, Zugriff 10.11.2021 - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Uzbekistan [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028175.html, Zugriff 10.11.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw45-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 16.11.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2021): Länderreport 42: Usbekistan (Allgemeine Länderkunde und Menschenrechtslage in ausgewählten Themenfeldern), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.11.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung

(2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff 10.11.2021 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (26.10.2021): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 2.11.2021 - EEAS – European Union External Action Service (17.11.2020): Factsheet: EU-Uzbekistan Relations, https://eeas.europa.eu/sites/default/files/eeas-ca_ministerial_factsheets-2020-uzbekistan-v5.pdf, Zugriff 30.10.2021 - EN – Eurasianet (6.1.2020): Uzbekistan: Little change in parliament, but more women represented, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022185.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050464.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (6.5.2020): Nations in Transit 2020 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2029667.html, Zugriff 10.11.2021 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (12.2020a): Länderinformationsportal: Usbekistan – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 5.5.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World report 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043741.html, Zugriff 10.11.2021 - KAS – Konrad Adenauer Stiftung (16.1.2020): Ergebnisse der Parlamentswahlen in Usbekistan, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/ergebnisse-der-parlamentswahlen-in-usbekistan-2019, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021 - OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (25.10.2021): INTERNATIONAL ELECTION OBSERVATION MISSION – Republic of Uzbekistan – Presidential Election 24 October 2021 – STATEMENT OF PRELIMINARY FINDINGS AND CONCLUSIONS, https://www.osce.org/files/f/documents/4/9/502203.pdf, Zugriff 10.11.2021 - OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (13.5.2020): REPUBLIC OF UZBEKISTAN: PARLIAMENTARY ELECTIONS 22 December 2019 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/3/452170_1.pdf, Zugriff 10.11.2021 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Andrea Schmitz (7.2020): Die Transformation Usbekistans: Strategien und Perspektiven, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S13_Usbekistan.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 - ZA – Zentralasien-Analysen (31.1.2020): Parlamentswahlen in Usbekistan: Trotz »Neuer Wahlen« alles beim Alten?, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/139/ZentralasienAnalysen139.pdf, Zugriff 10.11.2021 - ZWK – Zentrale Wahlkommission [Usbekistan] (25.10.2021): Предварительные результаты выборов Президента Республики Узбекистан [Vorläufiges Ergebnis der Präsidentenwahl der Republik Usbekistan], https://saylov2021.uz/ru/news/2021/10/25/ozbekiston-respublikasi-prezidentligiga-sajlov-otkazuvchi-sajlov-uchastkalarining-barchasida-sajlov-byulletenlari-sanab-chiqildi, Zugriff 16.11.2021 Sicherheitslage Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und in den Grenzgebieten zu Tadschikistan und Kirgisistan, ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen (AA 29.10.2021). Derzeit ist die Landgrenze zu Afghanistan geschlossen (BMEIA 11.10.2021). Die usbekischen Vollzugsbehörden unterhalten eine Terroristen-Watchlist USDOS 24.6.2020a). Laut usbekischen Behörden schlossen sich in den vergangenen Jahren tausende usbekische Bürger verschiedenen islamistischen militanten Gruppierungen in Syrien und Irak an (RFE/RL 19.2.2020). Usbekische Staatsangehörige stellen einen nicht geringen Teil von Foreign Terrorist Fighters (FTF) (ÖB 9.2020). Im April 2021 wurden 24 Frauen und 69 Kinder (Familien von IS-Kämpfern) aus Syrien repatriiert. Bisher repatriierte Usbekistan 438 Frauen und Kinder aus Syrien, Irak und Afghanistan (Reuters 30.4.2021; vgl. ÖB 9.2020).Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und in den Grenzgebieten zu Tadschikistan und Kirgisistan, ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen (AA 29.10.2021). Derzeit ist die Landgrenze zu Afghanistan geschlossen (BMEIA 11.10.2021). Die usbekischen Vollzugsbehörden unterhalten eine Terroristen-Watchlist USDOS 24.6.2020a). Laut usbekischen Behörden schlossen sich in den vergangenen Jahren tausende usbekische Bürger verschiedenen islamistischen militanten Gruppierungen in Syrien und Irak an (RFE/RL 19.2.2020). Usbekische Staatsangehörige stellen einen nicht geringen Teil von Foreign Terrorist Fighters (FTF) (ÖB 9.2020). Im April 2021 wurden 24 Frauen und 69 Kinder (Familien von IS-Kämpfern) aus Syrien repatriiert. Bisher repatriierte Usbekistan 438 Frauen und Kinder aus Syrien, Irak und Afghanistan (Reuters 30.4.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Die Islamische Bewegung Usbekistans verfolgt das Ziel eines Regierungsumsturzes und der Schaffung eines islamischen Staats. Die Bewegung ist vor allem in Afghanistan aktiv. Die Islamische Bewegung Usbekistans unterhält seit einem Jahrzehnt Beziehungen zur El Kaida und den Taliban. 2015 legte die Islamische Bewegung Usbekistans den Treueeid auf ISIS ab. Die zahlenmäßige Stärke der Islamischen Bewegung Usbekistans ist unbekannt (USDOS 24.6.2020b). Immer wieder kommt es zu ethnischen Unruhen im Raum des Ferganatals – dem Dreiländereck, wo sich die Landesgrenzen von Usbekistan, Kirgisien und Tadschikistan treffen (RFE/RL 5.6.2020). Das Ferganatal ist von zum Teil strittigen Grenzverläufen betroffen (BMEIA 11.10.2021). Im Nahbereich des Ferganatals befinden sich zahlreiche Exklaven, beispielsweise die Exklave Sokh. Diese Exklave gehört zu Usbekistan, ist mit ethnischen Tadschiken besiedelt, immer wieder ein Unruheherd und befindet sich in Kirgisien [ca. 20 Kilometer von der nächstgelegenen usbekischen Stadt, Rishtan, auf dem Festland entfernt] (RFE/RL 5.6.2020). Im März 2021 einigten sich die Ministerpräsidenten von Usbekistan und Kirgistan auf einen Vertrag zur Beendigung der Grenzstreitigkeiten, beispielsweise in Bezug auf die 85.000 Einwohner umfassende Exklave Sokh. Der Vertrag sieht unter anderem die Öffnung zahlreicher Grenzübergänge vor und eine Einigung über umstrittene Gebietsteile, darunter Zugang zu Bewässerungsinfrastrukturen (EN 26.3.2021). Außenpolitisch bekennt sich die Regierung zur Neutralität (SWP 7.2020; vgl. ÖB 9.2020).Außenpolitisch bekennt sich die Regierung zur Neutralität (SWP 7.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.10.2021): Usbekistan: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790, Zugriff 10.11.2021 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2021): Reiseinformation: Usbekistan, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/ , Zugriff 10.11.2021 - EN – Eurasianet (26.3.2021): Kyrgyzstan, Uzbekistan sign deal to end border disputes, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047906.html, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021 - Reuters (30.4.2021): Uzbekistan repatriates 93 women, children from Syrian camp, https://www.reuters.com/world/middle-east/uzbekistan-repatriates-93-women-children-syrian-camp-2021-04-30/, Zugriff 10.11.2021 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (5.6.2020): Uzbek President Visits Eastern Region Wracked By Ethnic Unrest, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031008.html, Zugriff 10.11.2021 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (19.2.2020): Uzbekistan Detains 21 Suspected Members Of Banned Islamist Militant Group, https://www.ecoi.net/de/dokument/2024972.html, Zugriff 10.11.2021 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Andrea Schmitz (7.2020): Die Transformation Usbekistans: Strategien und Perspektiven, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S13_Usbekistan.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020a): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032580.html, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020b): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 5 - Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), https://www.ecoi.net/de/dokument/2032623.html, Zugriff 10.11.2021 Rechtsschutz / Justizwesen In der Praxis ist die Justiz weder unabhängig noch unparteilich, obwohl dies von der Verfassung garantiert ist (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Die Justiz ist politischem Druck durch die Exekutive und Legislative ausgesetzt (FH 3.3.2021; vgl. BS 2020, UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). In der Praxis ist die Justiz weder unabhängig noch unparteilich, obwohl dies von der Verfassung garantiert ist (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Die Justiz ist politischem Druck durch die Exekutive und Legislative ausgesetzt (FH 3.3.2021; vergleiche BS 2020, UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Richter werden vom Obersten Justizrat nach Zustimmung des Senats für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt und können vom Obersten Justizrat entlassen werden (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 8.2021). Die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten nominiert und vom Senat bestätigt (CIA 26.10.2021; vgl. UNHRCC 20.4.2020). Der Präsident spielt eine gewichtige Rolle bei der Ernennung von Mitgliedern des Obersten Justizrats (UNHRCC 20.4.2020). Experten berichten über einen Mangel an qualifiziertem Personal in der Justiz, über Korruption und die dominierende Rolle von Staatsanwälten im Justizsystem. In Usbekistan gibt es nur wenige Rechtsanwälte, vor allem außerhalb der Hauptstadt (FH 6.5.2020; vgl. UNHRCC 20.4.2020).Richter werden vom Obersten Justizrat nach Zustimmung des Senats für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt und können vom Obersten Justizrat entlassen werden (USDOS 30.3.2021; vergleiche BAMF 8.2021). Die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten nominiert und vom Senat bestätigt (CIA 26.10.2021; vergleiche UNHRCC 20.4.2020). Der Präsident spielt eine gewichtige Rolle bei der Ernennung von Mitgliedern des Obersten Justizrats (UNHRCC 20.4.2020). Experten berichten über einen Mangel an qualifiziertem Personal in der Justiz, über Korruption und die dominierende Rolle von Staatsanwälten im Justizsystem. In Usbekistan gibt es nur wenige Rechtsanwälte, vor allem außerhalb der Hauptstadt (FH 6.5.2020; vergleiche UNHRCC 20.4.2020). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren garantiert, jedoch wird dieses Recht in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, FH 28.4.2021). Obwohl

dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, folgen Richter für gewöhnlich den Empfehlungen der Staatsanwälte. Angeklagte haben unter anderem das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen und Beweismittel vorzulegen. Jedoch lehnen Richter Anträge der Verteidigung häufig ab und verweigern damit die Ladung zusätzlicher Zeugen sowie die Aufnahme entlastender Beweismittel. Bei Bedarf werden ein Rechtsbeistand und Dolmetscher kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubhaften Berichten zufolge handeln staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 30.3.2021). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren garantiert, jedoch wird dieses Recht in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, FH 28.4.2021). Obwohl

dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, folgen Richter für gewöhnlich den Empfehlungen der Staatsanwälte. Angeklagte haben unter anderem das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen und Beweismittel vorzulegen. Jedoch lehnen Richter Anträge der Verteidigung häufig ab und verweigern damit die Ladung zusätzlicher Zeugen sowie die Aufnahme entlastender Beweismittel. Bei Bedarf werden ein Rechtsbeistand und Dolmetscher kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubhaften Berichten zufolge handeln staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 30.3.2021). Die Generalstaatsanwaltschaft und Gesetzesvollzugsbehörden setzen gelegentlich Mitglieder der Justiz unter Druck, um so die Urteilsfindung zu beeinflussen. Richter stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnisse und Zeugenaussagen, welche in manchen Fällen durch Misshandlungen, Bedrohung Familienangehöriger oder anderweitig durch Zwang gewonnen wurden. Diese Methoden wenden Behörden üblicherweise vor allem in Fällen von religiösem Extremismus an. Gesetzlich ist es verboten, im Rahmen von Gerichtsverfahren Beweismaterial zu verwerten, welches durch Folter gewonnen wurde. Es gibt ein Recht auf Berufung. Zwar führen Berufungen selten zur Aufhebung eines Urteils, doch kann in manchen Fällen eine Verringerung oder Aussetzung von Strafen erwirkt werden (USDOS 30.3.2021). Bürger können bei Zivilgerichten wegen behaupteter Menschenrechtsverletzungen durch Beamte (mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern) Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Gerichtsentscheidungen beeinflussen (USDOS 30.3.2021). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2021): Länderreport 42: Usbekistan (Allgemeine Länderkunde und Menschenrechtslage in ausgewählten Themenfeldern), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.11.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung

(2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff 10.11.2021 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (26.10.2021): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 2.11.2021 - FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050464.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (6.5.2020): Nations in Transit 2020 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2029667.html, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021 - UNHRCC – United Nations Human Rights Council (20.4.2020): General Assembly: Visit to Uzbekistan – Report of the Special Rapporteur on the independence of judges and lawyers (A/HRC/44/47/Add.1), https://www.ecoi.net/en/file/local/2032720/A_HRC_44_47_Add.1_E.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 Sicherheitsbehörden Zivilbehörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, jedoch sind die Strukturen der zivilen Behörden von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 30.3.2021). Usbekistans Sicherheitsdienste verfügen über weitreichende Befugnisse (HRW 13.1.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung bzw. Regierungsvertreter rechtswidrige und willkürliche Tötungen begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Es kam zu einer leichten Steigerung von Strafverfolgungen von Beamten, welche beschuldigt wurden, Missbrauchsdelikte begangen zu haben (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020).Zivilbehörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, jedoch sind die Strukturen der zivilen Behörden von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 30.3.2021). Usbekistans Sicherheitsdienste verfügen über weitreichende Befugnisse (HRW 13.1.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung bzw. Regierungsvertreter rechtswidrige und willkürliche Tötungen begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Es kam zu einer leichten Steigerung von Strafverfolgungen von Beamten, welche beschuldigt wurden, Missbrauchsdelikte begangen zu haben (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 16.4.2020). Usbekistan verfügt über vier Institutionen zur Untersuchung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Untersuchung allgemeiner Straftaten ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der Nationale Sicherheitsdienst, dessen Vorsitzender direkt dem Präsidenten gegenüber berichtspflichtig ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und nachrichtendienstlichen Themen, einschließlich Terrorismus, Korruption, organisiertem Verbrechen, Grenzkontrollen und Suchtgift. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung und die Untersuchung von Straftaten zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Nationalgarde ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Sie widmet sich unter anderem der Terrorismusbekämpfung und leitet die Untersuchung von Straftaten ein. Die Nationalgarde hat polizeiliche Aufgaben, z.B. Schutz der öffentlichen Ordnung bei Versammlungen und Demonstrationen, Fahndungseinsätze und Ermittlungen in Strafsachen sowie Kontrolle der Einfuhr, Verbreitung und Ausfuhr von Waffen. Die umfangreichen Kompetenzen der Nationalgarde machen diese zu einem militarisierten Gesetzesvollzugsorgan (FH 6.5.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, SWP 7.2020).Usbekistan verfügt über vier Institutionen zur Untersuchung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Untersuchung allgemeiner Straftaten ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der Nationale Sicherheitsdienst, dessen Vorsitzender direkt dem Präsidenten gegenüber berichtspflichtig ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und nachrichtendienstlichen Themen, einschließlich Terrorismus, Korruption, organisiertem Verbrechen, Grenzkontrollen und Suchtgift. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung und die Untersuchung von Straftaten zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Nationalgarde ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Sie widmet sich unter anderem der Terrorismusbekämpfung und leitet die Untersuchung von Straftaten ein. Die Nationalgarde hat polizeiliche Aufgaben, z.B. Schutz der öffentlichen Ordnung bei Versammlungen und Demonstrationen, Fahndungseinsätze und Ermittlungen in Strafsachen sowie Kontrolle der Einfuhr, Verbreitung und Ausfuhr von Waffen. Die umfangreichen Kompetenzen der Nationalgarde machen diese zu einem militarisierten Gesetzesvollzugsorgan (FH 6.5.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, SWP 7.2020). Die Regierung benutzt die geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahallas) als Informationsquelle über potenzielle „Extremisten“. Diese Komitees bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten für die Regierung und Gesetzesvollzugsbehörden und geben Auskunft über Mitglieder der Ortsgemeinschaft. Mahallas in ländlichen Gebieten sind tendenziell einflussreicher als in Städten (USDOS 30.3.2021). Usbekistans Streitkräfte setzen sich aus der Armee, Luftstreitkräften, Luftabwehrkräften, der Nationalgarde und den internen Sicherheitstruppen des Innenministeriums zusammen. Die Gesamttruppenstärke der Streitkräfte sowie der Sicherheitsdienste beträgt

Schätzungen aus dem Jahr 2021 zwischen 50.000 und 60.000 (CIA 26.10.2021). Seit September 1994 ist Usbekistan Mitglied von Interpol (Interpol o.D.). Quellen: - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Uzbekistan [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028175.html, Zugriff 10.11.2021 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (26.10.2021): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 2.11.2021 - FH – Freedom House (6.5.2020): Nations in Transit 2020 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2029667.html, Zugriff 10.11.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World report 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043741.html, Zugriff 10.11.2021 - Interpol (o.D.): Member Countries: Uzbekistan, https://www.interpol.int/Who-we-are/Member-countries/Asia-South-Pacific/UZBEKISTAN, Zugriff 10.11.2021 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Andrea Schmitz (7.2020): Die Transformation Usbekistans: Strategien und Perspektiven, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S13_Usbekistan.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 […] Korruption Korruption ist weit verbreitet (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Von Korruption betroffen sind unter anderem der Bildungssektor, das Gesundheitswesen (FH 6.5.2020; vgl. BS 2020) und die Justiz (USDOS 30.3.2021). Bestechungen unter Beamten der unteren und mittleren Ebenen sind gebräuchlich und finden teilweise nicht einmal verdeckt statt (FH 3.3.2021). Es ist gelungen, die Kleinkorruption von Beamten der unteren Ebenen einzudämmen, doch verschließen die Behörden ihre Augen vor Korruption, Nepotismus und anderen Formen von Machtmissbrauch der regierenden Eliten (FH 6.5.2020).Korruption ist weit verbreitet (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Von Korruption betroffen sind unter anderem der Bildungssektor, das Gesundheitswesen (FH 6.5.2020; vergleiche BS 2020) und die Justiz (USDOS 30.3.2021). Bestechungen unter Beamten der unteren und mittleren Ebenen sind gebräuchlich und finden teilweise nicht einmal verdeckt statt (FH 3.3.2021). Es ist gelungen, die Kleinkorruption von Beamten der unteren Ebenen einzudämmen, doch verschließen die Behörden ihre Augen vor Korruption, Nepotismus und anderen Formen von Machtmissbrauch der regierenden Eliten (FH 6.5.2020). Anti-Korruptionsmechanismen sind schwer umsetzbar (BS 2020). Korruption durch Beamte ist strafbar, jedoch setzt die Regierung die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Beamte, welche in korrupte Aktivitäten verwickelt sind, bleiben häufig straffrei (USDOS 30.3.2021). Entgegen internationalen Standards sind nicht alle Formen von Korruption unter Strafe gestellt (UNHRC 1.5.2020). 2020 wurde durch ein präsidentielles Dekret die Anti-Korruptionsagentur geschaffen. Zu ihren Aufgaben gehört die Untersuchung von Korruptionsdelikten. Die Anti-Korruptionsagentur ist dem Präsidenten unterstellt und hat Berichtspflichten gegenüber dem Parlament (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Es existiert eine zwischenbehördliche Anti-Korruptionskommission (BS 2020).Anti-Korruptionsmechanismen sind schwer umsetzbar (BS 2020). Korruption durch Beamte ist strafbar, jedoch setzt die Regierung die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Beamte, welche in korrupte Aktivitäten verwickelt sind, bleiben häufig straffrei (USDOS 30.3.2021). Entgegen internationalen Standards sind nicht alle Formen von Korruption unter Strafe gestellt (UNHRC 1.5.2020). 2020 wurde durch ein präsidentielles Dekret die Anti-Korruptionsagentur geschaffen. Zu ihren Aufgaben gehört die Untersuchung von Korruptionsdelikten. Die Anti-Korruptionsagentur ist dem Präsidenten unterstellt und hat Berichtspflichten gegenüber dem Parlament (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Es existiert eine zwischenbehördliche Anti-Korruptionskommission (BS 2020).

dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird Usbekistan mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Usbekistan liegt auf Rang 146 von 180 untersuchten Staaten, gleichauf mit Bangladesch und der Zentralafrikanischen Republik (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2021). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2021): Länderreport 42: Usbekistan (Allgemeine Länderkunde und Menschenrechtslage in ausgewählten Themenfeldern), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.11.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung

(2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (6.5.2020): Nations in Transit 2020 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2029667.html, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021 - TI – Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://images.transparencycdn.org/images/2020_Report_CPI_EN.pdf, Zugriff 10.11.2021 - UNHRC – United Nations Human Rights Committee (1.5.2020): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CCPR/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027965/G2010846.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 […] Allgemeine Menschenrechtslage Von Freedom House wird Usbekistan als ein unfreies Land (not free) eingestuft (FH 3.3.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblematiken in Usbekistan gehören: Berichte über körperliche und seelische Misshandlungen Inhaftierter durch Sicherheitskräfte (teils mit Todesfolge); willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft und verlängerte Haftzeiten; politische Gefangene; Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft; Fehlen freier und fairer Wahlen; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Kriminalisierung sexueller Beziehungen zwischen Männern; Diskriminierung von LGBTI-Personen (USDOS 30.3.2021). Für den Schutz der Menschenrechte sind mehrere Institutionen zuständig, darunter: das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte; Komitee für demokratische Institutionen; NGOs und Selbstverwaltungskörper der Bürger im Parlament; das Nationale Zentrum für Menschenrechte (BS 2020). Das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte untersucht Menschenrechtsverletzungen, unterstützt die Anpassung der Gesetzgebung an internationale Standards, vermittelt in Streitigkeiten zwischen Bürgern und gibt nicht-verbindliche Empfehlungen ab hinsichtlich Entscheidungen von Regierungsbehörden. Das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte darf unangekündigt Haftanstalten inspizieren (USDOS 30.3.2021). Die Ombudsperson ist dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Das Büro der Ombudsperson ist personell und finanziell unzureichend ausgestattet (UNCAT 14.1.2020). Im Zuge des jährlichen Menschenrechtsdialogs zwischen Usbekistan und der Europäischen Union zeigte sich die EU besorgt über Meinungsfreiheitsdefizite, das Thema NGO-Registrierungen, Folter und Misshandlungen in Gefängnissen, Frauenrechte und Diskriminierungen. Die Europäische Union betonte die Notwendigkeit, ehemalige Gefangene zu rehabilitieren (HRW 13.1.2021). Im Oktober 2020 wurde Usbekistan bei der Plenarsitzung der UN-Generalversammlung erstmalig in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (ZA 4.12.2020; vgl. ÖB 9.2020).Im Oktober 2020 wurde Usbekistan bei der Plenarsitzung der UN-Generalversammlung erstmalig in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (ZA 4.12.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World report 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043741.html, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021 - - UNCAT – United Nations Committee against Torture (14.1.2020): Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CAT/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2023235/G2000804.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 - ZA – Zentralasien-Analysen (4.12.2020): Chronik 28.9.-27.11.2020 Usbekistan (Nr. 144), https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/144/ZentralasienAnalysen144.pdf, Zugriff 10.11.2021 […] Religionsfreiheit Die Verfassung sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor sowie eine Trennung von Staat und Religion (USDOS 12.5.2021; vgl. BS 2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Infolge eines neuen Religionsgesetzes, welches der Präsident im Juli 2021 unterzeichnete, wurde das Verbot des Tragens religiöser Kleidung in der Öffentlichkeit aufgehoben (ZA 1.8.2021; vgl. BAMF 8.2021). Politische Parteien auf der Grundlage religiöser Prinzipien sind ebenfalls verboten (USDOS 12.5.2021; vgl. BAMF 8.2021). Gesetzliche Einschränkungen religiöser Aktivitäten sind zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der Gesellschaftsordnung oder Moral erlaubt (USDOS 12.5.2021). Alle religiösen Institutionen und Vereinigungen werden vom Staat strikt kontrolliert (BS 2020; vgl. USCIRF 4.2021). Religiöse Literatur muss vom Staat genehmigt werden (USCIRF 4.2021).Die Verfassung sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor sowie eine Trennung von Staat und Religion (USDOS 12.5.2021; vergleiche BS 2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Infolge eines neuen Religionsgesetzes, welches der Präsident im Juli 2021 unterzeichnete, wurde das Verbot des Tragens religiöser Kleidung in der Öffentlichkeit aufgehoben (ZA 1.8.2021; vergleiche BAMF 8.2021). Politische Parteien auf der Grundlage religiöser Prinzipien sind ebenfalls verboten (USDOS 12.5.2021; vergleiche BAMF 8.2021). Gesetzliche Einschränkungen religiöser Aktivitäten sind zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der Gesellschaftsordnung oder Moral erlaubt (USDOS 12.5.2021). Alle religiösen Institutionen und Vereinigungen werden vom Staat strikt kontrolliert (BS 2020; vergleiche USCIRF 4.2021). Religiöse Literatur muss vom Staat genehmigt werden (USCIRF 4.2021). Schätzungsweise sind zwischen 88% und 96% der usbekischen Bevölkerung (insgesamt ca. 31 bis 34 Millionen Menschen) Muslime. Die meisten Muslime sind Sunniten der hanafitischen Rechtsschule.

der Regierung ist ungefähr 1% der Bevölkerung schiitischen Glaubens (dschafaritische Rechtsschule). Ca. 2,2% der Bevölkerung sind russisch-orthodox (2019: 3,5%).

Angaben der Regierung umfassen die restlichen 1,8% der Bevölkerung Katholiken, ethnisch-koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-Tags-Adventisten, Protestanten, Pfingstgemeinden, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahai, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Atheisten (USDOS 12.5.2021). Die jüdische Bevölkerung wird auf bis zu 10.000 Personen geschätzt. Es gibt keine Berichte über antisemitische Handlungen oder Diskriminierung von Juden (USDOS 30.3.2021). Alle religiösen Gruppen sind verpflichtet, sich beim Justizministerium zu registrieren. Religiöse Aktivitäten nicht registrierter religiöser Organisationen sind illegal. Die Registrierungsanforderungen sind hoch. Unter anderem ist ein Bewilligungssschreiben der örtlichen Nachbarschaftskomitees (Mahallas) erforderlich, welche damit zur Diskriminierung nicht-muslimischer religiöser Minderheiten beitragen und Registrierungsanträge unbegründet ablehnen dürfen. Das neue Religionsgesetz reduzierte die erforderliche Anzahl an Mitgliedern zur Gründung einer örtlichen Religionsgemeinschaft von 100 auf 50, welche nun jedoch alle derselben Stadt/Distrikt entstammen müssen. Das Komitee für religiöse Angelegenheiten überwacht die Aktivitäten registrierter religiöser Gruppen. Personen, welche der Mitgliedschaft in verbotenen muslimischen Organisationen verdächtigt werden, wie auch deren Familienangehörige sind Verhaftungen, Verhören und Folter ausgesetzt (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021, USCIRF 1.2020, ÖB 9.2020, Forum 18 5.7.2021).

dem Komitee für religiöse Angelegenheiten sind 2.293 religiöse Organisationen registriert. Unter den 190 registrierten nicht-muslimischen Gruppen befinden sich 38 orthodoxe Kirchen, fünf katholische Kirchen, 60 Pfingstgemeinden, 24 Baptistenkirchen, zwei lutheranische Kirchen, ein Königreichssaal der Zeugen Jehovas, acht jüdische Gemeinden, ein buddhistischer Tempel usw. (USDOS 12.5.2021; vgl. BS 2020, FH 3.3.2021).Alle religiösen Gruppen sind verpflichtet, sich beim Justizministerium zu registrieren. Religiöse Aktivitäten nicht registrierter religiöser Organisationen sind illegal. Die Registrierungsanforderungen sind hoch. Unter anderem ist ein Bewilligungssschreiben der örtlichen Nachbarschaftskomitees (Mahallas) erforderlich, welche damit zur Diskriminierung nicht-muslimischer religiöser Minderheiten beitragen und Registrierungsanträge unbegründet ablehnen dürfen. Das neue Religionsgesetz reduzierte die erforderliche Anzahl an Mitgliedern zur Gründung einer örtlichen Religionsgemeinschaft von 100 auf 50, welche nun jedoch alle derselben Stadt/Distrikt entstammen müssen. Das Komitee für religiöse Angelegenheiten überwacht die Aktivitäten registrierter religiöser Gruppen. Personen, welche der Mitgliedschaft in verbotenen muslimischen Organisationen verdächtigt werden, wie auch deren Familienangehörige sind Verhaftungen, Verhören und Folter ausgesetzt (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USCIRF 1.2020, ÖB 9.2020, Forum 18 5.7.2021).

dem Komitee für religiöse Angelegenheiten sind 2.293 religiöse Organisationen registriert. Unter den 190 registrierten nicht-muslimischen Gruppen befinden sich 38 orthodoxe Kirchen, fünf katholische Kirchen, 60 Pfingstgemeinden, 24 Baptistenkirchen, zwei lutheranische Kirchen, ein Königreichssaal der Zeugen Jehovas, acht jüdische Gemeinden, ein buddhistischer Tempel usw. (USDOS 12.5.2021; vergleiche BS 2020, FH 3.3.2021). Medien berichten, dass die Regierung den Zugang zu einigen Webseiten mit religiösen Inhalten blockiert. Missionarische Tätigkeiten und privater Religionsunterricht sind verboten (USDOS 12.5.2021). Personen unter 18 Jahren dürfen an Gebeten in Moscheen nur dann teilnehmen, wenn sie von Verwandten begleitet werden (BAMF 8.2021). Zivilgesellschaftliche Gruppierungen und der UN-Menschenrechtsausschuss äußern Besorgnis über die breite und schwammige Gesetzesdefinition von „Extremismus“ (UNHRC 1.5.2020; vgl. USDOS 12.5.2021, HRW 13.1.2021, ÖB 9.2020). Leiter katholischer Gemeinden berichten nicht mehr über Überwachungen katholischer Gottesdienste (USDOS 12.5.2021). Seit einer Regierungsdirektive vom Dezember 2018, welche Razzien auf religiöse Gemeinschaften allgemein verbot, wurde diese Art von Verfolgung weitgehend eingestellt (USCIRF 11.2020). 2017 verkündete der Präsident, dass ungefähr 16.000 von 17.000 Personen aus einer offiziellen Liste gestrichen worden waren, welche Namen von Personen enthielt, die wegen religiösen Extremismus verurteilt oder verdächtigt worden waren (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Die Anzahl der aus religiösen Gründen Inhaftierten ist unbekannt (USDOS 30.3.2021) und beträgt nach Schätzungen mehrere tausend Personen (USCIRF 4.2021; vgl. FH 28.4.2021, EN 13.10.2021). Medien berichten, dass die Regierung den Zugang zu einigen Webseiten mit religiösen Inhalten blockiert. Missionarische Tätigkeiten und privater Religionsunterricht sind verboten (USDOS 12.5.2021). Personen unter 18 Jahren dürfen an Gebeten in Moscheen nur dann teilnehmen, wenn sie von Verwandten begleitet werden (BAMF 8.2021). Zivilgesellschaftliche Gruppierungen und der UN-Menschenrechtsausschuss äußern Besorgnis über die breite und schwammige Gesetzesdefinition von „Extremismus“ (UNHRC 1.5.2020; vergleiche USDOS 12.5.2021, HRW 13.1.2021, ÖB 9.2020). Leiter katholischer Gemeinden berichten nicht mehr über Überwachungen katholischer Gottesdienste (USDOS 12.5.2021). Seit einer Regierungsdirektive vom Dezember 2018, welche Razzien auf religiöse Gemeinschaften allgemein verbot, wurde diese Art von Verfolgung weitgehend eingestellt (USCIRF 11.2020). 2017 verkündete der Präsident, dass ungefähr 16.000 von 17.000 Personen aus einer offiziellen Liste gestrichen worden waren, welche Namen von Personen enthielt, die wegen religiösen Extremismus verurteilt oder verdächtigt worden waren (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Die Anzahl der aus religiösen Gründen Inhaftierten ist unbekannt (USDOS 30.3.2021) und beträgt nach Schätzungen mehrere tausend Personen (USCIRF 4.2021; vergleiche FH 28.4.2021, EN 13.10.2021).

dem Christenverfolgungsindex von Open Doors befindet sich Usbekistan auf Rang 21 (Vorjahr: Rang 18). Laut diesem Index bedeutet der Rang 21 ein sehr hohes Ausmaß der Verfolgung (OD 2021). Christen muslimischer Herkunft werden am stärksten verfolgt, sowohl durch den Staat als auch durch ihre Familien, Freunde und die Gesellschaft. Für Konvertitinnen besteht die Gefahr, entführt und mit Muslimen zwangsverheiratet zu werden (OD o.D.). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2021): Länderreport 42: Usbekistan (Allgemeine Länderkunde und Menschenrechtslage in ausgewählten Themenfeldern), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.11.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung

(2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff 10.11.2021 - EN – Eurasianet (13.10.2021): Under 'reformist' president, Uzbekistan continues to jail thousands of Muslims, https://www.ecoi.net/de/dokument/2062229.html, Zugriff 16.11.2021 - FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050464.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - Forum 18 (5.7.2021): President to sign restrictive new Religion Law?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055517.html, Zugriff 16.11.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World report 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043741.html, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021 - OD – Open Doors
(2021): Weltverfolgungsindex 2021, http://www.opendoors.at/sites/default/files/wvi_2021_index_top_50.pdf, Zugriff 10.11.2021 - OD – Open Doors (o.D.): Usbekistan, http://www.opendoors.at/index/UZ, Zugriff 10.11.2021 - UNHRC – United Nations Human Rights Committee (1.5.2020): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CCPR/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027965/G2010846.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): Uzbekistan – USCIRF-recommended for special watchlist – Annual Report 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052994/Uzbekistan+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (11.2020): ISSUE UPDATE: JEHOVAH’S WITNESSES, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045309/2020+Issue+Update+-+Jehovahs+Witnesses.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (1.2020): Country Update: Uzbekistan - Assessing Religious Freedom in Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024439/2020+Uzbekistan+Country+Update.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051730.html, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 - ZA – Zentralasien-Analysen (1.8.2021): Chronik 24.5.-8.7.2021 Usbekistan (Nr. 148), https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/148/ZentralasienAnalysen148.pdf, Zugriff 10.11.2021 Ethnische Minderheiten Die Gesamtbevölkerung Usbekistans setzt sich aus ca. 83,8% Usbeken, 4,8% Tadschiken, 2,5% Kasachen, 2,3% Russen, 2,2% Karakalpaken und 1,5% Tataren zusammen. Andere ethnische Gruppen machen nach Schätzungen aus dem Jahr 2017 4,4% aus (CIA 26.10.2021). Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung ethnischer Minderheiten sind selten. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten volle politische Rechte (USDOS 30.3.2021). Ethnische Diskriminierung ist gesetzlich verboten (FH 3.3.2021). Die Staatssprache ist Usbekisch. Russisch ist als Sprache der interethnischen Kommunikation gesetzlich vorgesehen (USDOS 30.3.2021). Die am häufigsten gesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen andere Sprachen. In der Autonomen Republik Karakalpakstan sind

der Verfassung von Karakalpakstan die karakalpakische und die usbekische Sprache gleichberechtigt. In der Praxis wird das öffentliche und soziale Leben von der usbekischen Sprache beherrscht (CIA 26.10.2021; vgl. IWPR 17.5.2019).Die Staatssprache ist Usbekisch. Russisch ist als Sprache der interethnischen Kommunikation gesetzlich vorgesehen (USDOS 30.3.2021). Die am häufigsten gesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen andere Sprachen. In der Autonomen Republik Karakalpakstan sind

der Verfassung von Karakalpakstan die karakalpakische und die usbekische Sprache gleichberechtigt. In der Praxis wird das öffentliche und soziale Leben von der usbekischen Sprache beherrscht (CIA 26.10.2021; vergleiche IWPR 17.5.2019). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (26.10.2021): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 2.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - IWPR – Institute for War and Peace Reporting (17.5.2019): Uzbekistan: Keeping the Karakalpak Language Alive, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008893.html, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 […] Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Usbekistan hat die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung von Frauen ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt (USDOS 30.3.2021). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen stellte im April 2020 fest, dass zwischen Männern und Frauen in Usbekistan Ungleichheit herrscht, Geschlechtsstereotypen bedient werden und dass Frauen in der Legislative und Judikative unterrepräsentiert sind. Außerdem zeigte sich der Menschenrechtsausschuss besorgt über Kinder- und Zwangsehen, Polygamie, häusliche Gewalt und mangelnden Opferschutz (HRW 13.1.2021). Frauen genießen formal gleiche politische Rechte [wie Männer], sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen in der Praxis zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Es wurde eine Frauenquote von 30% für das Parlament eingeführt (OSZE 13.5.2020; vgl. ÖB 9.2020). Die Regierung stellt nur wenige Daten zur Verfügung, um Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen feststellen zu können (USDOS 30.3.2021). Die Bildungschancen von Frauen werden durch diskriminierende kulturelle und religiöse Normen begrenzt (FH 3.3.2021).Frauen genießen formal gleiche politische Rechte [wie Männer], sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen in der Praxis zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Es wurde eine Frauenquote von 30% für das Parlament eingeführt (OSZE 13.5.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Die Regierung stellt nur wenige Daten zur Verfügung, um Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen feststellen zu können (USDOS 30.3.2021). Die Bildungschancen von Frauen werden durch diskriminierende kulturelle und religiöse Normen begrenzt (FH 3.3.2021). Im Jahr 2019 unterzeichnete der Präsident ein Gesetz über häusliche Gewalt. Bestrafungen für häusliche Gewalt sind unzureichend. Schutzmechanismen existieren, sind aber laut Aktivisten von geringem Nutzen für Opfer. Kulturelle Normen halten Frauen und deren Familien davon ab, offen über Vergewaltigung zu sprechen. Vergewaltigungen werden selten gemeldet oder strafrechtlich verfolgt. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Sexuelle Belästigung ist laut Gesetz nicht ausdrücklich verboten (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021). Bevor eine Scheidung eingereicht werden kann, müssen sich verheiratete Personen, darunter auch Opfer häuslicher Gewalt, vor den Versöhnungsausschuss der Mahallas (Nachbarschaftskomitees) begeben (UNHRC 1.5.2020). Es gibt von der Regierung und von NGOs betriebene Zufluchtsstätten für Opfer häuslichen Missbrauchs. Auch existieren Telefon-Hotlines für Opfer (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2019 unterzeichnete der Präsident ein Gesetz über häusliche Gewalt. Bestrafungen für häusliche Gewalt sind unzureichend. Schutzmechanismen existieren, sind aber laut Aktivisten von geringem Nutzen für Opfer. Kulturelle Normen halten Frauen und deren Familien davon ab, offen über Vergewaltigung zu sprechen. Vergewaltigungen werden selten gemeldet oder strafrechtlich verfolgt. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Sexuelle Belästigung ist laut Gesetz nicht ausdrücklich verboten (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021). Bevor eine Scheidung eingereicht werden kann, müssen sich verheiratete Personen, darunter auch Opfer häuslicher Gewalt, vor den Versöhnungsausschuss der Mahallas (Nachbarschaftskomitees) begeben (UNHRC 1.5.2020). Es gibt von der Regierung und von NGOs betriebene Zufluchtsstätten für Opfer häuslichen Missbrauchs. Auch existieren Telefon-Hotlines für Opfer (USDOS 30.3.2021). Polygamie, obwohl gesetzlich verboten, wird in einigen Teilen des Landes inoffiziell praktiziert und mit bis zu drei Jahren Haft und einem Bußgeld bestraft. Die betroffenen Frauen werden nicht bestraft (USDOS 30.3.2021). In bestimmten Bereichen besteht Geschlechtertrennung, nämlich bei Festen, religiösen Riten sowie im ländlichen Milieu (GIZ 12.2020b). Quellen: - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (12.2020b): Länderinformationsportal: Usbekistan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World report 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043741.html, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021 - OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (13.5.2020): REPUBLIC OF UZBEKISTAN: PARLIAMENTARY ELECTIONS 22 December 2019 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/3/452170_1.pdf, Zugriff 10.11.2021 - UNHRC – United Nations Human Rights Committee (1.5.2020): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CCPR/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027965/G2010846.pdf, Zugriff 10.11.2021 - UN-OHCHR – United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): Uzbekistan: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 Kinder Die usbekische Staatsbürgerschaft wird durch Geburt auf dem Territorium des Landes erworben oder auch von den Eltern abgeleitet. Alle Geburten werden im Allgemeinen sofort registriert (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 17.3.2020). Usbekische Behörden berichten, 185 Fälle verkaufter Babys zwischen 2017 und 2020 protokolliert zu haben.

dem Innenministerium waren die Beweggründe der betroffenen Mütter mehrheitlich finanzielle und soziale Unsicherheit (EN 12.1.2021). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren beträgt 1,7% (Stand: Jahr 2021) (WHI 2021).Die usbekische Staatsbürgerschaft wird durch Geburt auf dem Territorium des Landes erworben oder auch von den Eltern abgeleitet. Alle Geburten werden im Allgemeinen sofort registriert (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR 17.3.2020). Usbekische Behörden berichten, 185 Fälle verkaufter Babys zwischen 2017 und 2020 protokolliert zu haben.

dem Innenministerium waren die Beweggründe der betroffenen Mütter mehrheitlich finanzielle und soziale Unsicherheit (EN 12.1.2021). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren beträgt 1,7% (Stand: Jahr 2021) (WHI 2021). In Usbekistan herrscht Schulpflicht. Die ländliche Bevölkerung hat weniger Möglichkeiten als die Stadtbevölkerung, eine solide Ausbildung zu erhalten und eine Arbeit zu finden. Weibliche Personen haben theoretisch und praktisch gleiche Bildungschancen [wie männliche Personen] und machen von diesem Recht häufig Gebrauch (BS 2020). Obwohl das öffentliche Bildungssystem kostenlos ist, dürfen Schulen informelle Gebühren einheben (USDOL 29.9.2021). Es kommt häufig vor, dass Studierende gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern bessere Noten erhalten. Nur 9,5% der Bevölkerung im Studierendenalter haben Zugang zu höherer Bildung (BS 2020). Das gesetzliche Mindestalter für Erwerbstätigkeit liegt bei 16 Jahren. Das Gesetz erlaubt Teilzeitarbeit ab einem Alter von 15 Jahren. Die Beschäftigung in einigen gefährlichen Bereichen ist für Kinder und Jugendliche verboten. Kinderarbeit ist nicht weit verbreitet. Unter anderem existieren einzelne Fälle von Kinderarbeit bei der Baumwollproduktion und -ernte und auch Fälle kommerzieller sexueller Ausbeutung. Von der Regierung angeordnete Kinderarbeit ist nicht feststellbar (USDOS 30.3.2021). Sexuelle Ausbeutung von Kindern ist gesetzlich verboten. Kinderprostitution ist mit einem Bußgeld und einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Kinderpornografie wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von drei bis zu fünf Jahren geahndet. Das Strafausmaß für Vergewaltigung Minderjähriger beträgt 15 bis 20 Jahre Haft. Gewalt gegen Kinder wird gesellschaftlich als Familienangelegenheit betrachtet (USDOS 30.3.2021). Körperliche Züchtigung von Kindern zu Hause ist nicht verboten. In Schulen und Tagesbetreuungseinrichtungen ist die körperliche Züchtigung von Kindern nicht ausdrücklich verboten, ebenso nicht als Disziplinarmaßnahme in Strafanstalten (GI 1.2020). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich besorgt über die Situation von Kindern in Haftanstalten, über die Anwendung von Isolationshaft als Disziplinarstrafmaßnahme und über mangelnde Möglichkeiten regelmäßiger familiärer Kontakte (UNCAT 14.1.2020). Es wurden Fälle von Folter und Belästigung festgestellt (Humanium o.D.). Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. In Ausnahmefällen dürfen Distriktsbehörden das Heiratsalter um ein Jahr herabsetzen. In einigen ländlichen Gebieten werden 15-jährige oder jüngere Mädchen im Rahmen religiöser, nicht offiziell vom Staat anerkannter Zeremonien verheiratet (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Der Anteil der Frauen, welche vor ihrem 18. Lebensjahr verheiratet werden, wird auf 7% geschätzt (Humanium o.D.).Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. In Ausnahmefällen dürfen Distriktsbehörden das Heiratsalter um ein Jahr herabsetzen. In einigen ländlichen Gebieten werden 15-jährige oder jüngere Mädchen im Rahmen religiöser, nicht offiziell vom Staat anerkannter Zeremonien verheiratet (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Der Anteil der Frauen, welche vor ihrem 18. Lebensjahr verheiratet werden, wird auf 7% geschätzt (Humanium o.D.). Usbekistan hat die Kinderrechtskonvention ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Am 22.4.2019 unterzeichnete der Präsident eine Verordnung, welche das Amt einer Ombudsperson für die Rechte von Kindern schuf (ZA 28.6.2019; vgl. ÖB 9.2020).Usbekistan hat die Kinderrechtskonvention ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Am 22.4.2019 unterzeichnete der Präsident eine Verordnung, welche das Amt einer Ombudsperson für die Rechte von Kindern schuf (ZA 28.6.2019; vergleiche ÖB 9.2020). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung

(2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff 10.11.2021 - EN – Eurasianet (12.1.2021): Uzbekistan: 185 newborns sold over four-year period, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043752.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - GI – Global Initiative to End All Corporal Punishment of Children (1.2020): Corporal punishment of children in Uzbekistan, www.endcorporalpunishment.org/wp-content/uploads/country-reports/Uzbekistan.pdf, Zugriff 16.11.2021 - Humanium (o.D.): Kinder in Usbekistan: Kinderrechte in Uzbekistan verwirklichen, https://www.humanium.org/de/usbekistan/, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021 - UNCAT – United Nations Committee against Torture (14.1.2020): Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CAT/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2023235/G2000804.pdf, Zugriff 10.11.2021 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (17.3.2020): Uzbekistan to end statelessness for 50,000 people, https://www.unhcr.org/news/press/2020/3/5e70b9474/uzbekistan-end-statelessness-50000-people.html, Zugriff 10.11.2021 - UN-OHCHR – United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): Uzbekistan: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 10.11.2021 - USDOL – US Department of Labor [USA] (29.9.2021): 2020 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2061991.html, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 - WHI – Welthunger-Index
(2021): Usbekistan, https://www.globalhungerindex.org/de/uzbekistan.html, Zugriff 10.11.2021 - ZA – Zentralasien-Analysen (28.6.2019): Chronik 20.4.-21.6.2019 Usbekistan (Nr. 135), https://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf, Zugriff 10.11.2021 […] Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland sowie das Recht auf Emigration und Repatriierung. Von der Regierung werden diese Rechte in der Praxis respektiert (USDOS 30.3.2021). Die Bewegungsfreiheit im Inland wird durch ein Aufenthaltsregistrierungssystem (Propiska) beschränkt, welches beispielsweise den Umzug vom Land in Städte erschwert (EN 15.1.2020; vgl. FH 28.4.2021). Für In- und Auslandsreisen ist ein Wohnsitzregistrierungsstempel im Inlandspass erforderlich. Gelegentlich kommt es im Rahmen von Visum-Antragsverfahren zu zeitlichen Verzögerungen bei der Planung von Reisen sowie Emigration (USDOS 30.3.2021).Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland sowie das Recht auf Emigration und Repatriierung. Von der Regierung werden diese Rechte in der Praxis respektiert (USDOS 30.3.2021). Die Bewegungsfreiheit im Inland wird durch ein Aufenthaltsregistrierungssystem (Propiska) beschränkt, welches beispielsweise den Umzug vom Land in Städte erschwert (EN 15.1.2020; vergleiche FH 28.4.2021). Für In- und Auslandsreisen ist ein Wohnsitzregistrierungsstempel im Inlandspass erforderlich. Gelegentlich kommt es im Rahmen von Visum-Antragsverfahren zu zeitlichen Verzögerungen bei der Planung von Reisen sowie Emigration (USDOS 30.3.2021). Für Auslandsreisen benötigen Bürger Usbekistans einen separaten Reisepass, welcher vom Innenministerium ausgestellt wird und für zehn (Erwachsene) bzw. fünf Jahre (Minderjährige) gültig ist (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2019 wurde das Ausreisevisasystem abgeschafft (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Dennoch erfordern Auslandsaufenthalte weiterhin eine Genehmigung. Ehemalige politische Gefangene werden

Berichten an Auslandsreisen gehindert, auch wenn sie beispielsweise dringend einer medizinischen Behandlung bedürfen (UNHRC 1.5.2020; vgl. ÖB 9.2020).Für Auslandsreisen benötigen Bürger Usbekistans einen separaten Reisepass, welcher vom Innenministerium ausgestellt wird und für zehn (Erwachsene) bzw. fünf Jahre (Minderjährige) gültig ist (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2019 wurde das Ausreisevisasystem abgeschafft (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Dennoch erfordern Auslandsaufenthalte weiterhin eine Genehmigung. Ehemalige politische Gefangene werden

Berichten an Auslandsreisen gehindert, auch wenn sie beispielsweise dringend einer medizinischen Behandlung bedürfen (UNHRC 1.5.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Quellen: - EN – Eurasianet (15.1.2020): Uzbekistan sustains poverty by blocking internal migration, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022847.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050464.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021 - UNHRC – United Nations Human Rights Committee (1.5.2020): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CCPR/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027965/G2010846.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung ist von Armut bedroht (BS 2020). Im Jänner 2021 berichtete der Präsident, dass zwischen 12% und 15% der Bevölkerung in Armut leben (USDOS 30.3.2021). Staatliche Gehälter und Pensionen sind relativ niedrig (BS 2020). Ca. 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2021). 28% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu Wasserversorgung. In vielen Städten und Dörfern ist die örtliche Bevölkerung mit einer mangelnden Infrastruktur für Gas und Strom konfrontiert (BS 2020). Zu den bedeutendsten usbekischen Exportgütern zählen Erdgas, Baumwolle/Textilien, Nahrungsmittel sowie Metalle (WKO 6.2021a). Usbekistan ist weltweit der fünftgrößte Baumwollexporteur und der siebtgrößte Baumwollproduzent (CIA 26.10.2021; vgl. ÖB 9.2020). Das Land besitzt eine starke industrielle Basis (WKO 6.2021b). Alle landwirtschaftlichen Flächen sind Staatseigentum (HF o.D.). Präsident Mirsijojew hat die Monopolkontrolle der Regierung über die Vermarktung von Baumwolle und Getreide abgeschafft (CACI 28.4.2020). Im Doing Business Ranking der Weltbank hat sich Usbekistan in den letzten acht Jahren um 97 Plätze auf Rang 69 verbessert. Zu den wichtigsten Reformen seit 2016 zählt die im September 2017 beschlossene Wechselkursliberalisierung. Seither wird die usbekische Währung (Som) durch den Marktwert bestimmt (WKO 6.2021a). Die weit verbreitete Korruption und die extensive staatliche Kontrolle der Wirtschaft hemmen die Privatwirtschaft (FH 3.3.2021).Zu den bedeutendsten usbekischen Exportgütern zählen Erdgas, Baumwolle/Textilien, Nahrungsmittel sowie Metalle (WKO 6.2021a). Usbekistan ist weltweit der fünftgrößte Baumwollexporteur und der siebtgrößte Baumwollproduzent (CIA 26.10.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Das Land besitzt eine starke industrielle Basis (WKO 6.2021b). Alle landwirtschaftlichen Flächen sind Staatseigentum (HF o.D.). Präsident Mirsijojew hat die Monopolkontrolle der Regierung über die Vermarktung von Baumwolle und Getreide abgeschafft (CACI 28.4.2020). Im Doing Business Ranking der Weltbank hat sich Usbekistan in den letzten acht Jahren um 97 Plätze auf Rang 69 verbessert. Zu den wichtigsten Reformen seit 2016 zählt die im September 2017 beschlossene Wechselkursliberalisierung. Seither wird die usbekische Währung (Som) durch den Marktwert bestimmt (WKO 6.2021a). Die weit verbreitete Korruption und die extensive staatliche Kontrolle der Wirtschaft hemmen die Privatwirtschaft (FH 3.3.2021). Die usbekische Wirtschaft verzeichnete seit der Öffnung des Landes 2017 ein starkes Wirtschaftswachstum (WKO 6.2021b). Trotz der Coronakrise ist die usbekische Wirtschaft im Jahr 2020 mit ca. 1,6% gewachsen (WKO 3.11.2021; vgl. WB o.D.). Die Arbeitslosigkeit betrug im ersten Halbjahr 2021 10,2%. Die Exporte stiegen um 12,3%, und die öffentliche Verschuldung fiel im ersten Halbjahr 2021 auf 38,5% des BIP. Die Inflation ist im Juni 2021 auf 11% gesunken (WB o.D.). Zahlreiche Maßnahmen wurden eingeführt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-Pandemie vor allem für Einzelunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen abzufedern: Aufschub von Steuerprüfungen; Erstreckung von Zahlungsfristen für verschiedene Steuern; Reduktion von Steuern und öffentlichen Gebühren; zinsfreie Kredite für besonders betroffene Wirtschaftssektoren (z.B. Tourismus); Exportfördermaßnahmen usw. (WKO 3.11.2021). Für Unternehmen und Personen mit niedrigem Einkommen wurden Subventionen eingeführt (WKO 6.2021b).Die usbekische Wirtschaft verzeichnete seit der Öffnung des Landes 2017 ein starkes Wirtschaftswachstum (WKO 6.2021b). Trotz der Coronakrise ist die usbekische Wirtschaft im Jahr 2020 mit ca. 1,6% gewachsen (WKO 3.11.2021; vergleiche WB o.D.). Die Arbeitslosigkeit betrug im ersten Halbjahr 2021 10,2%. Die Exporte stiegen um 12,3%, und die öffentliche Verschuldung fiel im ersten Halbjahr 2021 auf 38,5% des BIP. Die Inflation ist im Juni 2021 auf 11% gesunken (WB o.D.). Zahlreiche Maßnahmen wurden eingeführt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-Pandemie vor allem für Einzelunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen abzufedern: Aufschub von Steuerprüfungen; Erstreckung von Zahlungsfristen für verschiedene Steuern; Reduktion von Steuern und öffentlichen Gebühren; zinsfreie Kredite für besonders betroffene Wirtschaftssektoren (z.B. Tourismus); Exportfördermaßnahmen usw. (WKO 3.11.2021). Für Unternehmen und Personen mit niedrigem Einkommen wurden Subventionen eingeführt (WKO 6.2021b). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung

(2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff 10.11.2021 - CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (28.4.2020): Uzbekistan’s “System Reset”, http://www.cacianalyst.org/resources/20-04-28FA-Aripov-Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.11.2021 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (26.10.2021): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 2.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - HF – Heritage Foundation (o.D.): 2021 Index of Economic Freedom: Uzbekistan, https://www.heritage.org/index/country/uzbekistan, Zugriff 3.5.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021 - WB – World Bank (o.D.): The World Bank in Uzbekistan: Overview – Economy, https://www.worldbank.org/en/country/uzbekistan/overview#economy, Zugriff 10.11.2021 - WHI – Welthunger-Index
(2021): Usbekistan, https://www.globalhungerindex.org/de/uzbekistan.html, Zugriff 10.11.2021 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (3.11.2021): Coronavirus: Situation in Usbekistan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-usbekistan.html, Zugriff 10.11.2021 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (6.2021a): Länderreport Usbekistan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/usbekistan-laenderreport.pdf, Zugriff 10.11.2021 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (6.2021b): Wirtschaftsbericht Usbekistan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/usbekistan-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 Sozialsystem In Usbekistan existiert ein System der Sozialversicherung (SSA 3.2019). Der Mechanismus zur Identifizierung Bedürftiger ist unzureichend. Vor allem die Mahallas (Nachbarschaftskomitees) werden von der Öffentlichkeit kritisiert, und ihnen wird ein intransparentes Finanzsystem und willkürliche Verteilung von Geldern vorgeworfen (EN 26.8.2020). Die Mahallas bieten verschiedene soziale Hilfeleistungen an, darunter Unterstützung älterer Personen, Alleinerziehender oder kinderreicher Familien (USDOS 30.3.2021). Im Falle einer Mutterschaft werden 100% des Einkommens 56 Tage vor und 56 Tage nach dem Geburtstermin ausbezahlt. Falls Komplikationen auftreten oder im Falle von Mehrlingsgeburten kann der Unterstützungszeitraum auf 70 Tage ausgeweitet werden. Berufstätige Mütter, welche Kinder unter zwei Jahren betreuen, erhalten 200% des monatlichen Mindestlohns. Mütter, welche Kinder zwischen zwei und drei Jahren betreuen, dürfen unbezahlten Urlaub nehmen. Kleinkindbeihilfen sind vorgesehen für Kinder unter zwei Jahren und sind einkommensabhängig, außer im Falle Alleinerziehender und bei Familien mit mindestens einem beeinträchtigten Kind. Kleinkindbeihilfen betragen 200% des monatlichen Mindestlohns. Auf Empfehlung der örtlichen Nachbarschaftskomitees können z.B. bedürftige Familien in den Genuss von Familienbeihilfen kommen. Familienbeihilfen betragen das 1,5- bis 3-fache des monatlichen Mindestlohns für drei Monate. Dieser Zeitraum kann unter bestimmten Bedingungen ausgedehnt werden. Sozialhilfen für Familien sind vorgesehen für bedürftige Familien mit Kindern unter 14 Jahren. Ausbezahlt werden 50% des monatlichen Mindestlohns für ein Kind, 100% für 2 Kinder, 140% für drei Kinder und 175% für vier oder mehr Kinder. Sozialhilfen für Familien werden für einen (verlängerbaren) Zeitraum von sechs Monaten ausbezahlt (SSA 3.2019). Um sich für eine Arbeitslosenunterstützung zu qualifizieren, muss die betreffende Person während der letzten zwölf Monate mindestens zwölf Wochen gearbeitet haben oder sich zum ersten Mal als arbeitssuchend registrieren. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder entzogen werden, z.B. wenn der Versicherte aus disziplinarrechtlichen Gründen entlassen wurde, das Dienstverhältnis ohne triftigen Grund beendet hat oder wenn der Versicherte betrügerische Ansprüche geltend gemacht hat. Die Arbeitslosenunterstützung beträgt 50% des Durchschnittslohns des Versicherten während der letzten 26 Wochen und mindestens 100% vom monatlichen Mindestlohn (SSA 3.2019). Im Falle von Krankheit gibt es finanzielle Unterstützung für Einwohner Usbekistans, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in Bildungskarenz oder arbeitslos sind. Das Krankengeld beläuft sich auf 60% des letzten Monatsgehalts bei weniger als acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung und auf 80% bei mindestens acht Jahren Beschäftigung (SSA 3.2019). Das Pensionsantrittsalter liegt bei 60 Jahren für Männer mit 25-jähriger Berufserfahrung und bei 55 Jahren für Frauen mit 20-jähriger Berufserfahrung. Alterspensionen werden abhängig vom Einkommen des Versicherten ausbezahlt. Personen mit niedrigem Einkommen erhalten die monatliche Mindestpension. Mit Stand November 2018 betrug die monatliche Mindestpension (Alterspension) 396.500 Som [ca. EUR 32]. Eine Alters- bzw. Sozialpension steht einkommensabhängig zu für Männer ab 60 Jahren mit weniger als 25 Jahren Berufserfahrung und für Frauen ab 55 Jahren mit weniger als 20 Jahren Berufserfahrung. Die Alters- bzw. Sozialpension beträgt 243.300 Som [ca. EUR 20] monatlich (Stand November 2018) (SSA 3.2019). Es gibt Invaliditätspensionen, welche

zwei Invaliditätskategorien ausbezahlt werden: Gruppe I (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, permanenter Betreuungsbedarf) und Gruppe II (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, kein permanenter Betreuungsbedarf). Personen mit den Invaliditätsgraden I und II erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit (Männer) oder weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit (Frauen) 55% des durchschnittlichen Monatslohns von fünf aufeinanderfolgenden Jahren während der letzten zehn Jahre. Die Mindestpension für Personen mit den Invaliditätsgraden I und II beträgt 100% der monatlichen Mindestpension (Alterspension) (SSA 3.2019).Es gibt Invaliditätspensionen, welche

zwei Invaliditätskategorien ausbezahlt werden: Gruppe römisch eins (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, permanenter Betreuungsbedarf) und Gruppe römisch zwei (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, kein permanenter Betreuungsbedarf). Personen mit den Invaliditätsgraden römisch eins und römisch zwei erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit (Männer) oder weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit (Frauen) 55% des durchschnittlichen Monatslohns von fünf aufeinanderfolgenden Jahren während der letzten zehn Jahre. Die Mindestpension für Personen mit den Invaliditätsgraden römisch eins und römisch zwei beträgt 100% der monatlichen Mindestpension (Alterspension) (SSA 3.2019). Die Hinterbliebenenpension beträgt 30% des monatlichen Durchschnittseinkommens des verstorbenen Angehörigen und mindestens 50% des monatlichen Mindestlohns (SSA 3.2019). Leistungen werden an die Entwicklung der Lebenserhaltungskosten angepasst (SSA 3.2019). Quellen: - EN – Eurasianet (26.8.2020): Uzbekistan: Charities resist government monopolization of social protection, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036816.html, Zugriff 10.11.2021 - SSA – Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 - Country Summaries: Uzbekistan, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/uzbekistan.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend. Ein zuverlässig funktionierendes Rettungswesen ist auch in den Städten nicht überall existent. Auch in Taschkent und Samarkand entspricht die medizinische Versorgung vielfach nicht europäischem Standard (AA 29.10.2021; vgl. Gov.uk o.D.). Die meisten Krankenhäuser sind unzureichend ausgestattet, und die Hygienebedingungen sind ebenfalls ungenügend, vor allem in Spitälern in ländlichen Regionen (Gov.uk o.D.). In Usbekistan gibt es 558 Krankenhäuser (BS 2020).Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend. Ein zuverlässig funktionierendes Rettungswesen ist auch in den Städten nicht überall existent. Auch in Taschkent und Samarkand entspricht die medizinische Versorgung vielfach nicht europäischem Standard (AA 29.10.2021; vergleiche Gov.uk o.D.). Die meisten Krankenhäuser sind unzureichend ausgestattet, und die Hygienebedingungen sind ebenfalls ungenügend, vor allem in Spitälern in ländlichen Regionen (Gov.uk o.D.). In Usbekistan gibt es 558 Krankenhäuser (BS 2020). Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2020b; vgl. AA 29.10.2021). Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung. HIV-positive Personen berichten über soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 30.3.2021).Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2020b; vergleiche AA 29.10.2021). Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung. HIV-positive Personen berichten über soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung garantiert usbekischen Bürgern kostenfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Das von der Regierung garantierte Basisleistungspaket umfasst Primärversorgung, Notfallversorgung, Behandlung sozial bedeutender und gefährlicher Krankheiten (insbesondere übertragbare Krankheiten sowie einige nicht-übertragbare Krankheiten, darunter schlechte psychische Gesundheit und Krebserkrankungen) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, welche von der Regierung als vulnerabel eingestuft werden. Medikamente, die stationär verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben. Ambulant verschriebene Medikamente sind nur für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter HIV/AIDS-Patienten, Patienten mit Diabetes oder Krebs sowie für bei Hilfsorganisationen registrierte, alleinstehende Pensionisten, kostenlos (BDA 22.9.2017). Weil das vom Staat bereitgestellte Budget nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken, wird erwartet, dass Patienten informelle Zahlungen in Form von Geschenken oder Bestechungsgeldern leisten. In sekundären und tertiären Pflegeeinrichtungen wird zunehmend auch der Ansatz formeller Zahlungen gefördert (BDA 22.9.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.10.2021): Usbekistan: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790, Zugriff 10.11.2021 - BDA – Belgian Desk on Accessibility / Belgian Immigration Office [Belgien] (22.9.2017): Question & Answer BDA-20170117-UZ-6438 - BS – Bertelsmann Stiftung

(2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff 10.11.2021 - - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (12.2020b): Länderinformationsportal: Usbekistan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2021 - Gov.uk – Webseite der Regierung [Großbritannien] (o.D.): Foreign travel advice Uzbekistan: Health, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/uzbekistan/health, Zugriff 21.10.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021, Rückkehr Das Thema der Migration ist in Usbekistan auf der Gesetzesebene unzureichend und uneinheitlich ausgearbeitet, was zu unregulierten Migrationsströmen führt. Fragen der Rückkehrmigration werden in nationalen Entwicklungsstrategieplänen erörtert, so im Rahmen der Entwicklungsstrategie für die Jahre 2017-2021. Eine einheitliche Migrationspolitik existiert nicht. Auch wurde bisher nicht das Gesetz „Über die Migration“ verabschiedet. Im Jahr 2018 wurde Usbekistan Mitglied der Internationalen Organisation für Migration (IOM) (IOM 2020). Im Exil Lebende werden von der usbekischen Regierung transnational unterdrückt. Während der vergangenen sechs Jahre kam es zu Attentaten gegen Exilanten (FH 2.2021). Das Interesse der usbekischen Behörden an rückkehrenden usbekischen Staatsangehörigen richtet sich vor allem danach, wie lange sie im Ausland waren und in welchen Staaten sie sich während dieses Zeitraums aufgehalten haben. So ist nach einer Rückkehr aus dem Ausland mit einer kurzen Befragung durch die Polizei zu rechnen. Bei der Rückkehr aus einem Krisenland (etwa Syrien) hingegen besteht ein besonderes Interesse der usbekischen Behörden an Rückkehrern. Solche Befragungen stellen sich langwierig und intensiv dar (ÖB 18.3.2019). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich beunruhigt über Berichte, dass nationale Sicherheitsbeamte im Geheimen Exilanten gegen deren Willen nach Usbekistan zurückbringen. Viele der Betroffenen werden versteckt festgehalten und angeblich gefoltert sowie misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer Personen zu erzwingen (UNCAT 14.1.2020). Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 3.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020). Menschenrechtsverteidiger und Journalisten im Exil werden geheim überwacht und sind das Ziel von Phishing- und Spyware-Angriffen (AI 7.4.2021; vgl. FH 2.2021).Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 3.3.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020). Menschenrechtsverteidiger und Journalisten im Exil werden geheim überwacht und sind das Ziel von Phishing- und Spyware-Angriffen (AI 7.4.2021; vergleiche FH 2.2021). Der Präsident ersuchte usbekische Bürger im Ausland, nach Usbekistan zurückzukehren und mit ihren Fähigkeiten, Wissen und Expertise einen Beitrag zur Umgestaltung des Landes zu leisten (BS 2020; vgl. TD 31.5.2019).Der Präsident ersuchte usbekische Bürger im Ausland, nach Usbekistan zurückzukehren und mit ihren Fähigkeiten, Wissen und Expertise einen Beitrag zur Umgestaltung des Landes zu leisten (BS 2020; vergleiche TD 31.5.2019). Eine Überschreitung der Grenze unter Verletzung der geltenden rechtlichen Bestimmungen wird mit einer Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft (ÖB 18.3.2019). Quellen: - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World’s Human Rights; Uzbekistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048789.html, Zugriff 10.11.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (2.2021): Out of Sight, Not Out of Reach. The Global Scale and Scope of Transnational Repression, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045035/Complete_FH_TransnationalRepressionReport2021_rev020221.pdf, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - IOM – Internationale Organisation für Migration
(2020): Возвратная миграция: международные подходы и региональные особенности Центральной Азии [Rückkehrmigration: Internationale Zugänge und regionale Besonderheiten Zentralasiens], https://publications.iom.int/system/files/pdf/return-migration-in-ca-ru.pdf, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (18.3.2019): Information per E-Mail - TD – The Diplomat (31.5.2019): Can Return Migration Be a ‘Brain Gain’ for Uzbekistan?, https://thediplomat.com/2019/05/can-return-migration-be-a-brain-gain-for-uzbekistan/, Zugriff 10.11.2021 - UNCAT – United Nations Committee against Torture (14.1.2020): Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CAT/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2023235/G2000804.pdf, Zugriff 10.11.2021 - UNHRC – United Nations Human Rights Committee (1.5.2020): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CCPR/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027965/G2010846.pdf, Zugriff 10.11.2021“ Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Obsorge- und Besuchsrechte bei Scheidungen“ vom 12.10.2021 „Sieht das usbekische Familienrecht eine zwingende Übergabe der Obsorge von Scheidungskindern an die Familie des Vaters vor? • Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und Russisch keine Informationen gefunden. Aufgrund der rechtsspezifischen Art der Fragestellung wurde diese nach ergebnisloser, zeitlich begrenzter Eigenrecherche an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu österreichischen Botschaften (ÖB) bzw. deren Vertrauensanwälten (VA) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. • Zusammenfassung: Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass

dem Familiengesetzbuch der Wohnort eines Kindes im Falle getrennt lebender Eltern von diesen einvernehmlich festgelegt wird. Wo eine solche Einigung nicht möglich ist, wird der Wohnort des Kindes gerichtlich entschieden, wobei folgende Faktoren berücksichtigt werden: die Interessen und Wünsche des Kindes, dessen emotionale Bindung zu den Elternteilen sowie zu den Geschwistern, das Alter des Kindes, moralische und andere persönliche Qualitäten der Eltern sowie deren Möglichkeiten, die Entwicklung des Kindes zu fördern und die Kindererziehung zu gewährleisten (berufliche und finanzielle Situation der Eltern etc.). Das Familiengesetzbuch sieht vor, dass Eltern in Bezug auf ihre Kinder gleiche Rechte und Pflichten zukommen. Auch dies hat das Gericht zu berücksichtigen, wenn es über den Wohnort eines Kindes entscheidet. Die materielle Situation eines Elternteiles rechtfertigt nicht alleine die Wohnortbestimmung des Kindes. Die Wünsche eines mindestens 10-jährigen Kindes bzgl. Wohnortbestimmung können vom Gericht mitberücksichtigt werden. Da beide Elternteile (Vater/Mutter) hinsichtlich ihrer Kinder gleiche Rechte und Pflichten haben, wird beim Obsorgerecht keiner von beiden bevorzugt behandelt. In der Praxis bleiben Kinder nach der Scheidung der Eltern meistens bei ihren Müttern. Im Allgemeinen sprechen sich Väter für gewöhnlich dafür aus, dass ihre Kinder nach der Scheidung bei den Müttern leben. • Einzelquelle: Der Vertrauensanwalt der ÖB berichtet Folgendes: • • According to art. 75 of the Family Code of the Republic of Uzbekistan (the “UFC”), place of residence of children in case of parents living apart shall be determined by agreement of the parents. Where no such an agreement is in place, a dispute shall be settled by the court based on interests of children and taking into consideration their opinion. In addition, the court shall also take into account the child’s attachment to each of the parents, siblings, the child’s age, moral and other personal qualities of the parents, existing relations between the child and each of the parent, possibility of creating conditions for the child’s upbringing and development (the parent’s occupation and working hours, their financial situation and marital status, etc.). • It should be observed that pursuant to art. 71 of the UFC the parents have equal rights and bear equal obligations with regard to their children (the parental rights).• römisch eins t should be observed that pursuant to art. 71 of the UFC the parents have equal rights and bear equal obligations with regard to their children (the parental rights). • Pursuant to art. 2 of the Decree of the Plenum of the Supreme Court of the Republic of Uzbekistan “On practice of application of the legislation by courts when settling disputes related to upbringing of children” # 23 of 11.09.1998, the disputes related to upbringing of children are subject to consideration by the court including the disputes between the child’s estranged parents (living separately) as to whom of them the child will live with. • According to art. 3 of the mentioned Decree of the Plenum of the Supreme Court of the Republic of Uzbekistan, when considering the disputes between the children’s estranged parents as to who of the children will live with whom of the parents, the court must render a decision which meets interests and wishes of the minors but based on the principle of equality of rights and obligations of the father and the mother set in the art. 71 of the UFC. Furthermore, the court shall take into consideration all factors indicated in art. 75 of UFC above (attachment of the child to each of the parents, siblings, the child’s age, etc.), but the court shall bear in mind that material and household advantage of one of the parents in itself shall not be a critical factor for transferring the children to such a parent. The court can also take into account a wish of the child who has reached the age of 10 to live with one of the parents. • Based on the above it can be concluded that both parents have equal parental rights which implies that neither a child’s father nor a mother has a priority by default in obtaining the custody over the child according to the Uzbek law. In case the estranged parents (divorced or living separately for another reason) fail to come to agreement amicably as to the child’s place of residence (with whom of the parents the child shall live), the court must settle such a dispute and determine the child’s place of residence based on the art. 75 of UFC above. • It should be noted, however, that based on my observations and relevant court practice known to me I can tell that in most of the cases in Uzbekistan the children stay with their mothers after divorce rather than with their fathers. While I admit that there are peculiarities and circumstances in each of the case, generally speaking fathers in Uzbek families usually prefer that the children live with their mothers after divorce. [Hervorhebungen durch die Staatendokumentation].• römisch eins t should be noted, however, that based on my observations and relevant court practice known to me römisch eins can tell that in most of the cases in Uzbekistan the children stay with their mothers after divorce rather than with their fathers. While römisch eins admit that there are peculiarities and circumstances in each of the case, generally speaking fathers in Uzbek families usually prefer that the children live with their mothers after divorce. [Hervorhebungen durch die Staatendokumentation]. • ÖB – Österreichische Botschaft für Usbekistan mit Sitz in Wien [Österreich] (10.8.2021): Auskunft des Vertrauensanwalts, per E-Mail Was kann über die wechselseitigen Besuchsrechte von Eltern/Kindern im Scheidungsfall in Usbekistan berichtet werden? • Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und Russisch keine Informationen gefunden. Aufgrund der rechtsspezifischen Art der Fragestellung wurde diese nach ergebnisloser, zeitlich begrenzter Eigenrecherche an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu österreichischen Botschaften (ÖB) bzw. deren Vertrauensanwälten (VA) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. • Zusammenfassung: Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass

dem Familiengesetzbuch derjenige Elternteil, welcher nicht mit dem Kind zusammenlebt, ein Recht auf Kommunikation mit dem Kind und ein Mitspracherecht bei der Kindererziehung und in Ausbildungsfragen hat. Derjenige Elternteil, welcher mit dem Kind zusammenlebt, darf die Kommunikation des anderen Elternteils mit dem Kind nicht behindern, außer in Fällen, wo eine solche Kommunikation dem Kind seelischen oder körperlichen Schaden zufügt oder die moralische Entwicklung des Kindes beeinträchtigt. Eltern haben die Möglichkeit, eine schriftliche Vereinbarung über das Besuchsrecht abzuschließen. Können sich die Eltern diesbezüglich nicht einigen, werden solche Streitigkeiten gerichtlich und unter Einbeziehung der Obsorge- und Vormundschaftsbehörde geregelt. Bei der Regelung des Besuchsrechts soll das Gericht u.a. folgende Faktoren berücksichtigen: das im Allgemeinen bestehende Kommunikationsrecht zwischen dem Kind und dem nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil, die psychische und physische Gesundheit sowie moralische Entwicklung des Kindes, das Alter des Kindes und die emotionale Beziehung zwischen dem Kind und dessen Eltern. Wird die vom Gericht gefällte Entscheidung bzgl. des Besuchsrechts gröblich vom mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil missachtet, kann das Gericht das Kind (unter Wahrung des Kindeswohls) demjenigen Elternteil zuweisen, welcher bislang nicht mit dem Kind zusammenlebt. • Einzelquellen: Der Vertrauensanwalt der ÖB berichtet Folgendes: Der Vertrauensanwalt der ÖB berichtet Folgendes: , • Based on art. 76 of the UFC the parent living separately from his/her child shall have a right to communicate with the child, to participate in the child’s upbringing and making decisions on the issues of the child’s education. • The parent living separately from the child also has a right to obtain information about his/her child from the fostering institutions, medical institutions, welfare institutions and other institutions alike. • The parent living with the child must not interfere with the other parent’s right to communicate with the child unless such a communication causes harm to a physical or psychiatric health of the child or to his/her moral development. • The parents can conclude an agreement in a written form on order of visitation (executing of parental rights) by the parent living separately from the child. If the parents fail to come to such an agreement, the dispute shall be settled by the court with the participation of the Custody and Guardianship Authority on a claim of the parents (or one of them).• The parents can conclude an agreement in a written form on order of visitation (executing of parental rights) by the parent living separately from the child. römisch eins f the parents fail to come to such an agreement, the dispute shall be settled by the court with the participation of the Custody and Guardianship Authority on a claim of the parents (or one of them). • Pursuant to art. 7 of the of the Decree of the Plenum of the Supreme Court of the Republic of Uzbekistan “On practice of application of the legislation by courts when settling disputes related to upbringing of children” # 23 of 11.09.1998, taking into consideration the right of the parent living separately from the child to communicate with him/her and a need for protection of rights and interests of minors to communicate with such a parent as well as circumstances of each particular case, the court shall determine the order of communication (visitation) of the child and the parent living separately from him/her (the time, the place, the duration of the communication, etc.) in the resolutive part of the court decision. • When determining the order of visitation, the court shall also pay attention to physical and psychological health of the child, circumstances affecting the child’s moral development, the child’s age, attachment of the child to his/her parents and other circumstances. The order of visitation shall meet the interests of the child and be enforceable. • In case of failure to comply with the court decision on visitation, the measures provided in the legislation shall be taken in relation to the parent in default. In case of gross breach of the court decision on visitation by the parent living with the child, the court on a claim of the other parent (the parent living separately from the child) can render a decision on transferring the child to such a parent taking into account interests of the child and his/her opinion. [Hervorhebungen durch die Staatendokumentation]. • ÖB – Österreichische Botschaft für Usbekistan mit Sitz in Wien [Österreich] (10.8.2021): Auskunft des Vertrauensanwalts, per E-Mail“ Bericht “Divorce cases sharply rise in Uzbekistan” kun.uz vom 07.07.2021 „In the first half of 2021, the number of family divorces in Uzbekistan increased by 34% compared to the same period last year. About 20,000 families have divorced since the beginning of the year. Most divorces occur in Tashkent. In January-June 2021, 19,407 divorce cases were observed in the country. For comparison, this figure was 12.8 thousand in the corresponding period of 2020 or 16 thousand in the same period of 2019. The number of divorces in the country in the first six months of this year increased by 34% compared to 2020 and 17% compared to 2019. This is evidenced by the Statistics Committee data. In January-March, the highest number of divorces was observed in Tashkent city (2,830), Fergana (2,111), Samarkand (2,041) and Tashkent (2,018) regions. In January-March 2021, the lowest number of divorces was registered in Jizzakh

(620), Navoi
(645)and Syrdarya
(662)regions. Earlier, the Gender Commission of Uzbekistan conducted a study on the harm caused to society as a result of divorces. The study found that the majority of divorced women had the following problems: - the dwelling problem; - children grow up without fatherly care. Of the 51 women surveyed, 44 had a total of 70 children, and 99% of them did not see their father at all; - divorced women are ill-treated in society: intimate relationships are offered, they are refused to rent a house. Respondents cited factors such as the ex-spouse’s irresponsibility in managing the household, lack of independent thinking, interference in the family by others (mother-in-law, sisters-in-law), male abuse, female slavery in the family and infidelity as reasons for divorce cases.“ Auszug aus dem usbekischen Familiengesetzbuch Artikel 43 und 89 „Article 43. Dissolution of marriage in the civil registry office at the request of the either of spouses At the request of one of the spouses, regardless of whether they have common minor children, a marriage may be dissolved in a civil registry office if the other spouse: Declared m

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