Obsah (17)
§ 22a§ 35Art 133§ 34§ 76§§ 56§ 77§ 46§ 40Art. 130§ 13Art. 25§ 52§ 43§ 1§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW154 2247350-4 Spruch, W154 2247350-4/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 22aAbs. 1 Z 1 BFA-VG i
Vm § 40 Abs. 1 BFA-VG iVm § 41 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 29.12.2023, 22:35 Uhr sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 31.12.2023, 19:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 29.12.2023, 22:35 Uhr sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 31.12.2023, 19:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II.
§ 35Vw
GVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Zuletzt stellte er am 22.08.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 20.09.2018, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und es wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Zuletzt stellte er am 22.08.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 20.09.2018, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und es wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die gegen den Bescheid vom 20.09.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2018, GZ: XXXX , rechtskräftig seit 12.10.2018, als unbegründet abgewiesen.Die gegen den Bescheid vom 20.09.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2018, GZ: römisch 40 , rechtskräftig seit 12.10.2018, als unbegründet abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 07.12.2021 ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG erlassen und angeordnet, diesen nach erfolgter Festnahme in das PAZ zu überstellen.Gegen den Beschwerdeführer wurde am 07.12.2021 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und angeordnet, diesen nach erfolgter Festnahme in das PAZ zu überstellen. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 21.08.2023 ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG erlassen und angeordnet, diesen nach erfolgter Festnahme in das PAZ zu überstellen.Gegen den Beschwerdeführer wurde am 21.08.2023 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und angeordnet, diesen nach erfolgter Festnahme in das PAZ zu überstellen. Der Beschwerdeführer wurde am 29.12.2023 im Zuge einer Personenkontrolle angehalten und anschließend auf Basis des Festnahmeauftrages der belangten Behörde vom 21.08.2023 festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde am 31.12.2023 vor dem Bundesamt einvernommen und gab an, dass er sich ab 2021 in Spanien aufgehalten habe. Er sei am 23.12.2023 nach Österreich eingereist, um mit seiner Tochter Weihnachten zu feiern. Der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, am 03.01.2024 wieder nach Spanien zurückzukehren. Er habe in der Wohnung seiner Partnerin Unterkunft genommen. In Spanien gehe er einer Erwerbstätigkeit nach. Im Zuge seiner Einvernahme am 31.12.2023 wurden der Reisepass und der spanische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers seitens des Bundesamtes sichergestellt. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 31.12.2023, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 31.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2024, GZ: XXXX ,
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 52 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Schubhaft seit dem 31.12.2023 für rechtswidrig erklärt wurde. Zudem wurde
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2024, GZ: römisch 40 ,
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 6, FPG stattgegeben und die Schubhaft seit dem 31.12.2023 für rechtswidrig erklärt wurde. Zudem wurde
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde am 11.01.2024 aus der Schubhaft entlassen. Gegen die Sicherstellung des Reisepasses und des spanischen Aufenthaltstitels erhob der Beschwerdeführer Maßnahmenbeschwerde. Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2024, XXXX , stattgegeben und festgestellt, dass die vorläufige Sicherstellung des nigerianischen Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers ab 31.12.2023 rechtswidrig war.Gegen die Sicherstellung des Reisepasses und des spanischen Aufenthaltstitels erhob der Beschwerdeführer Maßnahmenbeschwerde. Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2024, römisch 40 , stattgegeben und festgestellt, dass die vorläufige Sicherstellung des nigerianischen Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers ab 31.12.2023 rechtswidrig war. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 29.01.2024 erneut ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG erlassen und angeordnet, diesen nach erfolgter Festnahme in das nächstgelegene Polizeianhaltezentrum zu überstellen. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrages sei das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 6 Jahren befristeten Einreiseverbot, rechtskräftig seit 12.10.2018.Gegen den Beschwerdeführer wurde am 29.01.2024 erneut ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und angeordnet, diesen nach erfolgter Festnahme in das nächstgelegene Polizeianhaltezentrum zu überstellen. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrages sei das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 6 Jahren befristeten Einreiseverbot, rechtskräftig seit 12.10.
- Mit Bericht der LPD XXXX vom 29.01.2024 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 29.01.2024 um 16:45 Uhr im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen und anschließend in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert wurde. Auch sei der Beschwerdeführer über den Festnahmegrund informiert worden.Mit Bericht der LPD römisch 40 vom 29.01.2024 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 29.01.2024 um 16:45 Uhr im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen und anschließend in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert wurde. Auch sei der Beschwerdeführer über den Festnahmegrund informiert worden. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 31.01.2024 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erachtet. Das Bundesamt begründete darin, dass eine seit 12.10.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer und ein gültiger Reisepass vorliege. Aus den aktuellen Länderinformationsblättern zu Nigeria vom 22.11.2023 würden sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich der Lage für Rückkehrer ergeben. Beim Beschwerdeführer würden auch keine schwerwiegenden medizinischen Beeinträchtigungen vorliegen. Zudem hätten sich betreffend Art. 8 EMRK keine Änderungen seit Rechtskraft des Abschiebetitels ergeben. Der Beschwerdeführer habe eine in Österreich geborene Tochter, welche bei der Lebensgefährtin, der Kindesmutter, lebe. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er zahle zudem nur unregelmäßig Unterhalt.Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 31.01.2024 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erachtet. Das Bundesamt begründete darin, dass eine seit 12.10.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer und ein gültiger Reisepass vorliege. Aus den aktuellen Länderinformationsblättern zu Nigeria vom 22.11.2023 würden sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich der Lage für Rückkehrer ergeben. Beim Beschwerdeführer würden auch keine schwerwiegenden medizinischen Beeinträchtigungen vorliegen. Zudem hätten sich betreffend Artikel 8, EMRK keine Änderungen seit Rechtskraft des Abschiebetitels ergeben. Der Beschwerdeführer habe eine in Österreich geborene Tochter, welche bei der Lebensgefährtin, der Kindesmutter, lebe. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er zahle zudem nur unregelmäßig Unterhalt. Mit Schreiben vom 31.01.2024 richtete das Bundesamt an das BMI eine Buchungsanfrage für ein Flugticket von Wien nach Lagos/Nigeria für den Zeitraum ab 05.02.
- Mit Schriftsatz vom 02.02.2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde ein, welche sich erkennbar gegen die Festnahme am 29.12.2023 und die anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft richtete. Mit Schriftsatz vom 11.03.2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Maßnahmenbeschwerde ein, welche sich erkennbar gegen die Festnahme am 29.01.2024 und die anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft richtete. Mit Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 06.02.2024 wurde ausgeführt, dass bereits am 07.12.2021 ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei, zumal sich dieser seiner Meldeverpflichtung entzogen habe. Am 10.08.2023 sei ein Versuch gestartet worden, den Beschwerdeführer an seiner damaligen Meldeandresse festzunehmen, dieser sei jedoch nicht angetroffen worden und sei somit unbekannten Aufenthaltes gewesen. Am 21.08.2023 sei erneut ein Festnahmeauftrag erlassen worden; am 28.08.2023 habe das Bundesamt einen Charter-Flug für den 29.08.2023 storniert. Der Beschwerdeführer sei sodann am 29.12.2023 festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert worden. Er sei am 31.12.2023 niederschriftlich einvernommen worden und sei ihm gleichzeitig der Reisepass sowie der spanische Aufenthaltstitel sichergestellt worden. Es sei die Anhaltedauer aufgrund der vielen Einlieferungen, Einvernahmen und Schubhaftverhängungen während des Wochenendes von 29.12.2023 bis 31.12.2023 auf fast 45 Stunden hinausgezögert worden. Die Einvernahme sei am 31.12.2023, um 16:30 Uhr und die Zustellung des Schubhaftbescheides um 19:45 Uhr erfolgt. Die Anhaltedauer bei Vollziehung eines Festnahmeauftrages dürfe 72 Stunden nicht übersteigen. Hierbei handle es sich lediglich um nicht einmal 45 Stunden, wobei das ganze Wochenende täglich nur zwei Mitarbeiter des BFA insgesamt 21 Personen abgearbeitet hätten. Darunter sei auch die Einvernahme sowie die Schubhaftverhängung des Beschwerdeführers gewesen.Der Beschwerdeführer sei sodann am 29.12.2023 festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert worden. Er sei am 31.12.2023 niederschriftlich einvernommen worden und sei ihm gleichzeitig der Reisepass sowie der spanische Aufenthaltstitel sichergestellt worden. Es sei die Anhaltedauer aufgrund der vielen Einlieferungen, Einvernahmen und Schubhaftverhängungen während des Wochenendes von 29.12.2023 bis 31.12.2023 auf fast 45 Stunden hinausgezögert worden. Die Einvernahme sei am 31.12.2023, um 16:30 Uhr und die Zustellung des Schubhaftbescheides um 19:45 Uhr erfolgt. Die Anhaltedauer bei Vollziehung eines Festnahmeauftrages dürfe 72 Stunden nicht übersteigen. Hierbei handle es sich lediglich um nicht einmal 45 Stunden, wobei das ganze Wochenende täglich nur zwei Mitarbeiter des BFA insgesamt 21 Personen abgearbeitet hätten. Darunter sei auch die Einvernahme sowie die Schubhaftverhängung des Beschwerdeführers gewesen. Ferner führte die belangte Behörde an, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem ein Aufenthaltsverbot bestanden habe, keinen Anlass für die Anwendung des § 52 Abs. 6 FPG im Schubhaftverfahren gesehen habe. Im Falle des Beschwerdeführers habe bereits eine Rückkehrentscheidung mit einem 6-jährigen Einreiseverbot aufgrund von Straffälligkeit bestanden. Der spanische Aufenthaltstitel sei erst danach ausgestellt worden. Da durch die Erteilung des spanischen Aufenthaltstitels die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nicht ex lege außer Kraft getreten sei, sei auch § 52 Abs. 6 FPG 2005 nicht anzuwenden gewesen. Die Festnahme am 29.12.2023, um 22:40 Uhr und die Anhaltung bis zur Schubhaftverhängung am 31.12.2023, um 19:45 Uhr, seien somit rechtmäßig gewesen.Ferner führte die belangte Behörde an, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem ein Aufenthaltsverbot bestanden habe, keinen Anlass für die Anwendung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG im Schubhaftverfahren gesehen habe. Im Falle des Beschwerdeführers habe bereits eine Rückkehrentscheidung mit einem 6-jährigen Einreiseverbot aufgrund von Straffälligkeit bestanden. Der spanische Aufenthaltstitel sei erst danach ausgestellt worden. Da durch die Erteilung des spanischen Aufenthaltstitels die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nicht ex lege außer Kraft getreten sei, sei auch Paragraph 52, Absatz 6, FPG 2005 nicht anzuwenden gewesen. Die Festnahme am 29.12.2023, um 22:40 Uhr und die Anhaltung bis zur Schubhaftverhängung am 31.12.2023, um 19:45 Uhr, seien somit rechtmäßig gewesen. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2024, GZ: XXXX , erhob die belangte Behörde fristgerecht Amtsrevision, welche mit Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2024 XXXX als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2024, GZ: römisch 40 , erhob die belangte Behörde fristgerecht Amtsrevision, welche mit Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2024 römisch 40 als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2024, GZ: XXXX erhob die belangte Behörde fristgerecht Amtsrevision, welche mit Beschluss des VwGH vom 18.12.2024, XXXX zurückgewiesen wurde.Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2024, GZ: römisch 40 erhob die belangte Behörde fristgerecht Amtsrevision, welche mit Beschluss des VwGH vom 18.12.2024, römisch 40 zurückgewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und dem bisherigen Verfahren: Der Beschwerdeführer ist volljährig und nigerianischer Staatsangehöriger. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses und eines spanischen Aufenthaltstitels, gültig von 18.01.2023 bis 29.09.
- Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes nicht dazu aufgefordert bzw. verpflichtet, sich in das Hoheitsgebiet von Spanien zu begeben. Das Bundesamt stimmte der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Spanien (trotz spanischem Aufenthaltstitel) nicht zu, weil gegen den Beschwerdeführer ein 6-jähriges Einreiseverbot vorliegt. Es lag zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt einem aufrechten befristeten Einreiseverbot von 6 Jahren vor. Das Bundesamt erließ am 21.08.2023 einen Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 29.12.2023, um 22:35 Uhr von Orangen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Amtshandlung festgenommen.Das Bundesamt erließ am 21.08.2023 einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 29.12.2023, um 22:35 Uhr von Orangen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Amtshandlung festgenommen. Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig. Er litt zum Zeitpunkt der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer befand sich von 29.12.2023, 22:35 Uhr bis 31.12.2023, 19:45 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Im Zeitraum 31.12.2023, 19:45 Uhr bis 11.01.2024, 08:40 Uhr, befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig und weist folgende rechtskräftige Verurteilungen auf: - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 03.03.2006, rechtskräftig seit 03.03.2006, wegen §§ 27 Abs. 1 U 2/2
- Fall SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren,- Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 03.03.2006, rechtskräftig seit 03.03.2006, wegen Paragraphen 27, Absatz eins, U 2/2
- Fall SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 16.06.2006, rechtskräftig seit 23.06.2006, wegen § 27 Abs. 1 U 2/2
- Fall SMG zu einer unbedingtenFreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten. Unter Einem wurde der bedingte Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 03.03.2006 widerrufen,- Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 16.06.2006, rechtskräftig seit 23.06.2006, wegen Paragraph 27, Absatz eins, U 2/2
- Fall SMG zu einer unbedingtenFreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten. Unter Einem wurde der bedingte Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 03.03.2006 widerrufen, - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 28.08.2007, rechtskräftig seit 31.08.2007, wegen § 27 Abs. 1 U 2/2
- Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr,- Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 28.08.2007, rechtskräftig seit 31.08.2007, wegen Paragraph 27, Absatz eins, U 2/2
- Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 25.10.2011, rechtskräftig seit 25.10.2011, wegen § 27 Abs. 1 Z. 1
- Fall
(3)SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten,- Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 25.10.2011, rechtskräftig seit 25.10.2011, wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall
(3)SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 03.09.2013, rechtskräftig seit 07.09.2023, wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall
(3)und 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten,- Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 03.09.2013, rechtskräftig seit 07.09.2023, wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall
(3)und 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 09.11.2020, rechtskräftig seit 09.11.2020, wegen § 28 Abs. 1
- und
- Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten;- Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 09.11.2020, rechtskräftig seit 09.11.2020, wegen Paragraph 28, Absatz eins,
- und
- Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten; 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Im Bundesgebiet leben die Lebensgefährtin und die im Jahr 2018 geborene Tochter des Beschwerdeführers, welche mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer leistet nur unregelmäßig Kindesunterhalt und lebt mit seiner Tochter nicht im gemeinsamen Haushalt. Es lag auch zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz im Bundesgebiet vor. Ein darüberhinausgehendes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder besonderes Naheverhältnis ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ging die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und private und familiäre Bindungen zu einem Zeitpunkt ein, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Der Beschwerdeführer ging keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Es ergeben sich auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und dem bisherigen Verfahren: Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger Nigerias ist, wurde dem Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2024, XXXX , betreffend den Schubhaftbescheid unbedenklich zugrunde gelegt. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ist unzweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht.Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger Nigerias ist, wurde dem Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2024, römisch 40 , betreffend den Schubhaftbescheid unbedenklich zugrunde gelegt. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ist unzweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Dass die Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung rechtskräftig war, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu GZ: XXXX Dass die Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung rechtskräftig war, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu GZ: römisch 40 Eine Kopie des nigerianischen Reisepasses und des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers liegt im Schubhaftakt zu GZ XXXX ein. Die Echtheit des Aufenthaltstitels wurde durch das Bundesamt nicht angezweifelt.Eine Kopie des nigerianischen Reisepasses und des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers liegt im Schubhaftakt zu GZ römisch 40 ein. Die Echtheit des Aufenthaltstitels wurde durch das Bundesamt nicht angezweifelt. Dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 29.12.2023 im Zuge einer Amtshandlung festgenommen hat, ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. In seiner Einvernahme am 31.12.2023 betreffend die Schubhaft gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er habe lediglich hohen Blutdruck und bekomme Tabletten. Die Feststellungen zur Festnahme, zur Dauer der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft und Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei und dem Schubhaftbescheid sowie dem Entlassungsschein vom 11.01.
- Die Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug, eingeholt durch das Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes nicht dazu aufgefordert bzw. verpflichtet wurde, sich in das Hoheitsgebiet von Spanien zu begeben bzw. einer freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers nicht zustimmte, ergibt sich aus der Beschwerdevorlage vom 23.03.2024 und der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.12.
- Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme an, dass er beabsichtige, am 03.01.2024 wieder nach Spanien zurückzukehren. Er führte zudem an, dass er keinen Widerstand leisten werde und wies darauf hin, dass wenn man ihn ausreisen lassen würde, er nach Spanien ausreisen würde. Der Beschwerdeführer habe dort eine Arbeit und brauche den Job für seine Tochter. Insofern zeigte sich der Beschwerdeführer bereit, freiwillig nach Spanien auszureisen. Dem Verfahrensakt konnte somit nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde aufgefordert worden wäre, freiwillig nach Spanien auszureisen. Das Bundesamt führte in seiner Beschwerdevorlage vom 06.02.2024 vielmehr unzutreffend aus, dass es im gegenständlichen Fall keinen Anlass gegeben habe, die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zuzuwarten oder eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ungeachtet dessen verhängte das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom 31.12.2023 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. 2.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seine im Jahr 2018 geborene Tochter in Österreich leben, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters und der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 31.12.
- In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Tochter in Österreich habe. Er sei in das Bundesgebiet gekommen, um seine Tochter zu besuchen und mit ihr Weihnachten zu feiern. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er über Videoanrufe Kontakt mit seiner Partnerin und seinem Kind halte. Dass der Beschwerdeführer nur unregelmäßig Unterhalt an seine Tochter zahlt, geht ebenso aus seiner Einvernahme vor dem Bundesamt hervor. Dass kein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter in Österreich bestanden hat, ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt an der Wohnanschrift seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter behördlich gemeldet. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer in seiner Einvenahme vor dem Bundesamt an, dass er im Jahr 2021 nach Spanien gegangen sei. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich bis auf seine Lebensgefährtin und seine Tochter über keine familiären Anknüpfungspunkte. Über weitere maßgebliche private Beziehungen verfügt der Beschwerdeführer ebenso nicht. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Auch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation lag nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtliche Grundlagen: Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: § 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn eine aufgrund eines Bescheides
§ 46Abs.
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
§ 46Abs.
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
§ 46Abs.
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, BFA-VG lautet wie folgt: § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,
- gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
§ 34Abs.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist. Der mit „Rechte des Festgenommenen“ betitelte § 41 BFA-VG lautet:Der mit „Rechte des Festgenommenen“ betitelte Paragraph 41, BFA-VG lautet: § 41.
(1)Jeder
§ 40Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.Paragraph 41,
(1)Jeder
Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.
(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. Paragraph 36, Absatz 4, VStG und Paragraph 47, SPG gelten. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise: § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Da die gegenständlich relevanten Ereignisse betreffend den Beschwerdeführer (Festnahme, Anhaltung und Abschiebung) den sehr kurzen Zeitraum zwischen 14.03.2024 und 16.03.2024 betreffen, in einem engen Zusammenhang stehen und teilweise auch ähnliche rechtliche Voraussetzungen haben, wird über die eingebrachten Beschwerden des Beschwerdeführers in einem Erkenntnis entschieden, wobei über die Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in getrennten Spruchpunkten abgesprochen wird, die entsprechende Trennung wird in der Folge auch in der rechtlichen Beurteilung eingehalten. 3.
- Zu Spruchpunkt I. (Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. (Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung): Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2024, Ra XXXX betreffend die Schubhaftverhängung kann Folgendes entnommen werden: Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2024, Ra römisch 40 betreffend die Schubhaftverhängung kann Folgendes entnommen werden: „Die Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) regelt in Art. 11 Abs. 4 den Fall, dass einem Drittstaatsangehörigen, gegen den bereits ein Einreiseverbot besteht, in einem anderen Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll. Danach hat der Mitgliedstaat, der erwägt, den Aufenthaltstitel auszustellen, zunächst den Mitgliedstaat, der das Einreiseverbot verhängt hat, zu konsultieren und dessen Interessen
Art. 25SDÜ zu berücksichtigen.
Nach Durchführung des Konsultationsverfahrens nach Art. 25 Abs. 1 UAbs. 1 SDÜ darf ein Vertragsstaat einem im SIS zur Verweigerung der Einreise in den Schengenraum ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen nur aus gewichtigen Gründen einen Aufenthaltstitel erteilen. In einem solchen - gegenständlich vorliegenden - Fall hat der ausschreibende Staat
Art. 25Abs.
1 UAbs. 2 SDÜ die Ausschreibung zurückzuziehen, wobei es ihm unbenommen bleibt, den Antragsteller in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen (vgl. dazu VwGH 21.2.2023, Ra 2021/17/0043, Rn. 20 bis 23, u.a. mit Hinweis auf EuGH 4.3.2021, A, C-193/19, Rn. 30 ff.).„Die Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) regelt in Artikel 11, Absatz 4, den Fall, dass einem Drittstaatsangehörigen, gegen den bereits ein Einreiseverbot besteht, in einem anderen Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll. Danach hat der Mitgliedstaat, der erwägt, den Aufenthaltstitel auszustellen, zunächst den Mitgliedstaat, der das Einreiseverbot verhängt hat, zu konsultieren und dessen Interessen
Artikel 25, SDÜ zu berücksichtigen.
Nach Durchführung des Konsultationsverfahrens nach Artikel 25, Absatz eins, UAbs. 1 SDÜ darf ein Vertragsstaat einem im SIS zur Verweigerung der Einreise in den Schengenraum ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen nur aus gewichtigen Gründen einen Aufenthaltstitel erteilen. In einem solchen - gegenständlich vorliegenden - Fall hat der ausschreibende Staat
Artikel 25, Absatz eins, UAbs.
2 SDÜ die Ausschreibung zurückzuziehen, wobei es ihm unbenommen bleibt, den Antragsteller in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen vergleiche dazu VwGH 21.2.2023, Ra 2021/17/0043, Rn. 20 bis 23, u.a. mit Hinweis auf EuGH 4.3.2021, A, C-193/19, Rn. 30 ff.). In Anbetracht dessen ist dem BFA zwar zuzugestehen, dass die nachträgliche Erteilung des spanischen Aufenthaltstitels an den Mitbeteiligten nicht zur Gegenstandslosigkeit der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des BVwG vom
- Oktober 2018 gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (siehe oben Rn. 2) führte. Vielmehr bestand das gegenständliche, auch im österreichischen Zentralen Fremdenregister eingetragene Einreiseverbot - wie auch in der Revision ausgeführt wird - „national“ weiter. Das gilt vor dem Hintergrund des § 12a Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 sinngemäß auch für die Rückkehrentscheidung. In Anbetracht dessen ist dem BFA zwar zuzugestehen, dass die nachträgliche Erteilung des spanischen Aufenthaltstitels an den Mitbeteiligten nicht zur Gegenstandslosigkeit der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des BVwG vom
- Oktober 2018 gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (siehe oben Rn. 2) führte. Vielmehr bestand das gegenständliche, auch im österreichischen Zentralen Fremdenregister eingetragene Einreiseverbot - wie auch in der Revision ausgeführt wird - „national“ weiter. Das gilt vor dem Hintergrund des Paragraph 12 a, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 sinngemäß auch für die Rückkehrentscheidung. Freilich war die gegen den Mitbeteiligten im Jahr 2018 erlassene Rückkehrentscheidung (und das darauf aufbauende Einreiseverbot) im Hinblick auf eine Ausreise des Mitbeteiligten in seinen Herkunftsstaat Nigeria erlassen worden (vgl. § 52 Abs. 8 FPG, wonach die Rückkehrentscheidung zur Ausreise in den Herkunftsstaat oder einen anderen Drittstaat verpflichtet, und § 53 Abs. 1 FPG, wonach das Einreiseverbot für den festgelegten Zeitraum die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verbietet). Dem entsprechend wurde auch
§ 52Abs.
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in diesen Staat festgestellt (siehe erneut oben Rn. 2). Diesen Verpflichtungen hat der Mitbeteiligte durch seine Ausreise nach Spanien im Jahr 2021 nicht entsprochen (vgl. dazu VwGH 21.3.2024, Ro 2022/21/0009, Rn. 2 und Rn. 8 iVm Rn. 14).Freilich war die gegen den Mitbeteiligten im Jahr 2018 erlassene Rückkehrentscheidung (und das darauf aufbauende Einreiseverbot) im Hinblick auf eine Ausreise des Mitbeteiligten in seinen Herkunftsstaat Nigeria erlassen worden vergleiche Paragraph 52, Absatz 8, FPG, wonach die Rückkehrentscheidung zur Ausreise in den Herkunftsstaat oder einen anderen Drittstaat verpflichtet, und Paragraph 53, Absatz eins, FPG, wonach das Einreiseverbot für den festgelegten Zeitraum die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verbietet). Dem entsprechend wurde auch
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in diesen Staat festgestellt (siehe erneut oben Rn. 2). Diesen Verpflichtungen hat der Mitbeteiligte durch seine Ausreise nach Spanien im Jahr 2021 nicht entsprochen vergleiche dazu VwGH 21.3.2024, Ro 2022/21/0009, Rn. 2 und Rn. 8 in Verbindung mit Rn. 14). Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung wie auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG verfügte der - wieder eingereiste, im Bundesgebiet unstrittig unrechtmäßig aufhältige - Mitbeteiligte jedoch bereits über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel. Für den demnach hier vorliegenden Fall, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sieht § 52 Abs. 6 FPG vor, dass er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine -
§ 52Abs.
8 FPG primär zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtende - Rückkehrentscheidung zu erlassen.Für den demnach hier vorliegenden Fall, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sieht Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor, dass er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine -
Paragraph 52, Absatz 8, FPG primär zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtende - Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt gegründeten Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach dieser Bestimmung somit nach ihrer ersten Variante voraus, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, von dem er einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung besitzt (vgl. dazu VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 13/14; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 11/12; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 11/12).Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt gegründeten Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach dieser Bestimmung somit nach ihrer ersten Variante voraus, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, von dem er einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung besitzt vergleiche dazu VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 13/14; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 11/12; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 11/12). Nichts Anderes kann für die Effektuierung einer bereits erlassenen Rückkehrentscheidung durch Abschiebung in den Herkunftsstaat gelten: § 52 Abs. 6 FPG ist vor dem Hintergrund des - im Wesentlichen inhaltsgleichen - Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL zu lesen (vgl. erneut VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 14). Nach dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, (zunächst) zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Nur wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nachkommen, oder die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, findet die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 der Rückführungs-RL, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, Anwendung. Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist vor dem Hintergrund des - im Wesentlichen inhaltsgleichen - Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL zu lesen vergleiche erneut VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 14). Nach dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, (zunächst) zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Nur wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nachkommen, oder die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, findet die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 6, Absatz eins, der Rückführungs-RL, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, Anwendung. Die Rückführungs-RL geht somit ihrem System nach klar und eindeutig von einem Primat der freiwilligen Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat, von dem ein gültiger Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, aus (vgl. idZ auch die Empfehlung [EU] 2017/2338 der Kommission vom
- November 2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, Abl. vom
- Dezember 2017, L 339/83, S. 104 ff.). Von daher kommt im Fall des Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates nicht nur eine (erstmalige) Erlassung, sondern umso mehr die Effektuierung einer bereits früher erlassenen, noch aufrechten Rückkehrentscheidung gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL in Betracht. Die Rückführungs-RL geht somit ihrem System nach klar und eindeutig von einem Primat der freiwilligen Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat, von dem ein gültiger Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, aus vergleiche idZ auch die Empfehlung [EU] 2017/2338 der Kommission vom
- November 2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, Abl. vom
- Dezember 2017, L 339/83, S. 104 ff.). Von daher kommt im Fall des Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates nicht nur eine (erstmalige) Erlassung, sondern umso mehr die Effektuierung einer bereits früher erlassenen, noch aufrechten Rückkehrentscheidung gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL in Betracht. Das steht im Einklang mit dem Ergebnis, dass auch das seinerzeit erlassene Einreiseverbot - unstrittig - nunmehr nur mehr „national“ weiterbesteht (siehe oben Rn. 11) und daher nur zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes verpflichtet und die Wirksamkeit des später erteilten Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates nicht berührt. Aufgrund dieses Aufenthaltsrechtes hat der sich unrechtmäßig aufhaltende Drittstaatsangehörige, den keine Verpflichtung mehr trifft, das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, einen Anspruch darauf, dass ihm die (unverzügliche) freiwillige Ausreise in den Mitgliedstaat ermöglicht wird, für den er ein Aufenthaltsrecht hat. Das ergibt sich schon aus einer isolierten Betrachtung des ersten Satzes des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL bzw. des § 52 Abs. 6 FPG. Nur wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (und aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten) in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Drittstaat (von vornherein) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, kann er - bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 46 FPG - auf Basis einer früher erlassenen Rückkehrentscheidung dorthin abgeschoben werden. Insoweit ist die Rechtslage eindeutig und es bedarf dazu keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union.Das steht im Einklang mit dem Ergebnis, dass auch das seinerzeit erlassene Einreiseverbot - unstrittig - nunmehr nur mehr „national“ weiterbesteht (siehe oben Rn. 11) und daher nur zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes verpflichtet und die Wirksamkeit des später erteilten Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates nicht berührt. Aufgrund dieses Aufenthaltsrechtes hat der sich unrechtmäßig aufhaltende Drittstaatsangehörige, den keine Verpflichtung mehr trifft, das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, einen Anspruch darauf, dass ihm die (unverzügliche) freiwillige Ausreise in den Mitgliedstaat ermöglicht wird, für den er ein Aufenthaltsrecht hat. Das ergibt sich schon aus einer isolierten Betrachtung des ersten Satzes des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL bzw. des Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Nur wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (und aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten) in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Drittstaat (von vornherein) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, kann er - bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG - auf Basis einer früher erlassenen Rückkehrentscheidung dorthin abgeschoben werden. Insoweit ist die Rechtslage eindeutig und es bedarf dazu keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union. Aufgrund des gültigen spanischen Aufenthaltstitels des Mitbeteiligten waren daher fallgegenständlich vor Effektuierung der im Jahr 2018 erlassenen Rückkehrentscheidung durch eine Abschiebung nach Nigeria - wie das BVwG richtig erkannte - die Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG zu prüfen, wobei es allerdings - wie noch einmal klarzustellen ist - entgegen der Meinung des BVwG keiner neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedurft hätte. Der Mitbeteiligte - der sogar ausdrücklich darum ersucht hatte, ihn auf eigene Kosten nach Spanien ausreisen zu lassen - wurde aber nicht aufgefordert, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben. Vielmehr wurde einer Ausreise des Mitbeteiligten nach Spanien vom BFA - nach dem Gesagten: rechtswidrig - nicht zugestimmt. Auch die zweite Variante des § 52 Abs. 6 FPG (Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit) blieb vom BFA ungeprüft. Das BVwG ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Schubhaftbescheid vom
- Dezember 2023 mangelhaft begründet und die darauf gegründete Anhaltung des Mitbeteiligten rechtswidrig war.“Aufgrund des gültigen spanischen Aufenthaltstitels des Mitbeteiligten waren daher fallgegenständlich vor Effektuierung der im Jahr 2018 erlassenen Rückkehrentscheidung durch eine Abschiebung nach Nigeria - wie das BVwG richtig erkannte - die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu prüfen, wobei es allerdings - wie noch einmal klarzustellen ist - entgegen der Meinung des BVwG keiner neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedurft hätte. Der Mitbeteiligte - der sogar ausdrücklich darum ersucht hatte, ihn auf eigene Kosten nach Spanien ausreisen zu lassen - wurde aber nicht aufgefordert, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben. Vielmehr wurde einer Ausreise des Mitbeteiligten nach Spanien vom BFA - nach dem Gesagten: rechtswidrig - nicht zugestimmt. Auch die zweite Variante des Paragraph 52, Absatz 6, FPG (Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit) blieb vom BFA ungeprüft. Das BVwG ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Schubhaftbescheid vom
- Dezember 2023 mangelhaft begründet und die darauf gegründete Anhaltung des Mitbeteiligten rechtswidrig war.“ Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 wie folgt aus: „In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen.„In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen. Im vorliegenden Fall war - wie noch ergänzend klarzustellen ist - der Aufenthalt des Mitbeteiligten nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Einreise unrechtmäßig (vgl. § 31 Abs. 1 Z 3 FPG). Das zieht auch das BVwG nicht in Zweifel, und insbesondere kann daran auch das anhängige Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nichts ändern. Der Mitbeteiligte war sodann aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben, von dem der ihm erteilte Aufenthaltstitel stammt (hier: Spanien). Das hat das BFA indes nicht getan. Der Mitbeteiligte wurde zwar im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am
- April 2015 zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich aufgefordert. Diese Ausreiseaufforderung erfolgte jedoch nicht in Bezug auf Spanien, sondern - nur so konnte sie angesichts der Aufforderung, das ihm ausgehändigte Informationsblatt bei der österreichischen Botschaft seines Heimatlandes persönlich zu übergeben, verstanden werden - in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Volksrepublik China. Die ausgesprochene Ausreiseverpflichtung war demnach von ihrer Zielrichtung her verfehlt, weshalb sie auch nicht die Konsequenz nach sich ziehen konnte, dass nunmehr eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.“Im vorliegenden Fall war - wie noch ergänzend klarzustellen ist - der Aufenthalt des Mitbeteiligten nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Einreise unrechtmäßig vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Das zieht auch das BVwG nicht in Zweifel, und insbesondere kann daran auch das anhängige Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nichts ändern. Der Mitbeteiligte war sodann aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben, von dem der ihm erteilte Aufenthaltstitel stammt (hier: Spanien). Das hat das BFA indes nicht getan. Der Mitbeteiligte wurde zwar im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am
- April 2015 zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich aufgefordert. Diese Ausreiseaufforderung erfolgte jedoch nicht in Bezug auf Spanien, sondern - nur so konnte sie angesichts der Aufforderung, das ihm ausgehändigte Informationsblatt bei der österreichischen Botschaft seines Heimatlandes persönlich zu übergeben, verstanden werden - in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Volksrepublik China. Die ausgesprochene Ausreiseverpflichtung war demnach von ihrer Zielrichtung her verfehlt, weshalb sie auch nicht die Konsequenz nach sich ziehen konnte, dass nunmehr eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.“ Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 FPG nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung nach ihrer ersten Alternative hätte somit vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben. Dass eine derartige Aufforderung erfolgt wäre und der Beschwerdeführer deren Befolgung abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung nach ihrer ersten Alternative hätte somit vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben. Dass eine derartige Aufforderung erfolgt wäre und der Beschwerdeführer deren Befolgung abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Aus dem Verfahrensakt geht lediglich hervor, dass maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrages das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 6 Jahren befristeten Einreiseverbot, rechtkräftig seit 12.10.2018, gewesen sei und keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestanden habe. Mit Beschluss vom 18.12.2024, Ra XXXX sprach der Verwaltungsgerichtshof betreffend die Sicherstellung des Reisespasses und des spanischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers zudem folgendes aus:Mit Beschluss vom 18.12.2024, Ra römisch 40 sprach der Verwaltungsgerichtshof betreffend die Sicherstellung des Reisespasses und des spanischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers zudem folgendes aus: „In seinem Beschluss VwGH 18.12.2024, Ra XXXX , betreffend die über den Mitbeteiligten am 31. Dezember 2023 verhängte Schubhaft (siehe Rn. 5) - auf dessen nähere Begründung
§ 43Abs. 2 und 9 Vw
GG verwiesen werden kann - hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass aufgrund des gültigen spanischen Aufenthaltstitels des Mitbeteiligten fallgegenständlich eine Effektuierung der im Jahr 2018 erlassenen Rückkehrentscheidung durch eine Abschiebung nach Nigeria nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG in Betracht gekommen wäre, was das BFA nicht geprüft habe. Es traf somit die gegenteilige, vom BFA in der Stellungnahme zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde ebenfalls vertretene Prämisse, dass die genannten Dokumente zur Sicherung einer ohne Weiteres möglichen Abschiebung des Mitbeteiligten nach Nigeria benötigt werden könnten, von vornherein nicht zu. Vielmehr wäre dem Mitbeteiligten - wie sich aus dem genannten Erkenntnis auch ergibt - die von ihm beabsichtigte freiwillige Ausreise mit den (zu Unrecht) sichergestellten Dokumenten zu ermöglichen gewesen. Schon deshalb war es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das BVwG die Sicherstellung der in Rede stehenden Dokumente zu dem genannten Zweck für rechtswidrig erachtete.“„In seinem Beschluss VwGH 18.12.2024, Ra römisch 40 , betreffend die über den Mitbeteiligten am 31. Dezember 2023 verhängte Schubhaft (siehe Rn. 5) - auf dessen nähere Begründung
Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen werden kann - hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass aufgrund des gültigen spanischen Aufenthaltstitels des Mitbeteiligten fallgegenständlich eine Effektuierung der im Jahr 2018 erlassenen Rückkehrentscheidung durch eine Abschiebung nach Nigeria nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Betracht gekommen wäre, was das BFA nicht geprüft habe. Es traf somit die gegenteilige, vom BFA in der Stellungnahme zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde ebenfalls vertretene Prämisse, dass die genannten Dokumente zur Sicherung einer ohne Weiteres möglichen Abschiebung des Mitbeteiligten nach Nigeria benötigt werden könnten, von vornherein nicht zu. Vielmehr wäre dem Mitbeteiligten - wie sich aus dem genannten Erkenntnis auch ergibt - die von ihm beabsichtigte freiwillige Ausreise mit den (zu Unrecht) sichergestellten Dokumenten zu ermöglichen gewesen. Schon deshalb war es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das BVwG die Sicherstellung der in Rede stehenden Dokumente zu dem genannten Zweck für rechtswidrig erachtete.“ Dass der Beschwerdeführer über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, war dem Bundesamt jedenfalls bekannt, zumal auch die Sicherstellung des Dokumentes im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers am 31.12.2023 erfolgte. Die Echtheit des Aufenthaltstitels wurde seitens der belangten Behörde auch nicht in Zweifel gezogen. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügte und das Bundesamt von einem nicht rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ausging, hätte das Bundesamt somit berücksichtigen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG in Frage kommt. Es wäre daher eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben des § 52 Abs. 6 FPG geboten gewesen. Das Bundesamt hat dies jedoch unterlassen.Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügte und das Bundesamt von einem nicht rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ausging, hätte das Bundesamt somit berücksichtigen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Frage kommt. Es wäre daher eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben des Paragraph 52, Absatz 6, FPG geboten gewesen. Das Bundesamt hat dies jedoch unterlassen. Sowohl die Festnahme als auch die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft waren daher rechtswidrig, zumal die Behörde maßgebliche Vorschriften nicht eingehalten hat. 3.3. Zu Spruchpunkt II. und III. (Ersatz der Aufwendungen):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Ersatz der Aufwendungen):
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte den Ersatz der durch die Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß.
§ 1Z 1 Vw
G-AufwErsV war dem Beschwerdeführer somit für den Schriftsatzaufwand ein Betrag in Höhe von € 737,60 zuzusprechen.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte den Ersatz der durch die Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß.
Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV war dem Beschwerdeführer somit für den Schriftsatzaufwand ein Betrag in Höhe von € 737,60 zuzusprechen. Als vollständig unterlegene Partei war der Kostenersatzantrag der belangten Behörde abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W154.2247350.4.00