RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW161 2283255-1 Spruch, W161 2283255-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Mo
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 29.04.2022 schriftlich sowie am 21.07.2023 persönlich unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 29.04.2022 schriftlich sowie am 21.07.2023 persönlich unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG
- In der schriftlichen Antragstellung wurde ausgeführt, dass ihrem Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, in Österreich mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 31.01.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden. In der schriftlichen Antragstellung wurde ausgeführt, dass ihrem Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, in Österreich mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 31.01.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden. Bei der persönlichen Antragstellung brachte die BF vor der ÖB Damaskus vor, dass sie am XXXX (Syrien) geheiratet hätte. Sie hätten eine kleine Eheschließung im Haus des Onkels der Bezugsperson abgehalten, die Bezugsperson sei bei der Eheschließung anwesend gewesen. Die BF nannte zwei Trauzeugen namentlich und legte Fotos vor, die die BF und die Bezugsperson bei der Trauung darstellen würden. Sie hätte mit ihrem Ehemann insgesamt sechs Monate lang vor der Ausreise der Bezugsperson nach Österreich zusammengelebt – drei Monate lang im Haus des Onkels der Bezugsperson in XXXX (Syrien), drei weitere Monate lang dann in der Türkei. Die BF habe die Bezugsperson zuletzt im September 2019 gesehen. Sie habe die Dokumente im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung (inklusive der Autorisierung des Ehevertrages bei Gericht) selbst beschafft.Bei der persönlichen Antragstellung brachte die BF vor der ÖB Damaskus vor, dass sie am römisch 40 (Syrien) geheiratet hätte. Sie hätten eine kleine Eheschließung im Haus des Onkels der Bezugsperson abgehalten, die Bezugsperson sei bei der Eheschließung anwesend gewesen. Die BF nannte zwei Trauzeugen namentlich und legte Fotos vor, die die BF und die Bezugsperson bei der Trauung darstellen würden. Sie hätte mit ihrem Ehemann insgesamt sechs Monate lang vor der Ausreise der Bezugsperson nach Österreich zusammengelebt – drei Monate lang im Haus des Onkels der Bezugsperson in römisch 40 (Syrien), drei weitere Monate lang dann in der Türkei. Die BF habe die Bezugsperson zuletzt im September 2019 gesehen. Sie habe die Dokumente im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung (inklusive der Autorisierung des Ehevertrages bei Gericht) selbst beschafft. Im Befragungsformular wurde angegeben, dass die Ehe am XXXX vor einem Scharia- Gericht in XXXX geschlossen worden sei. Es habe im Herkunftsstaat oder einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben zwischen der BF und der Bezugsperson gegeben, dieses sei in einem gemeinsamen Haushalt geführt worden. Das Familienverhältnis sei weiterhin aufrecht und werde mittels täglichen Telefonaten und Video-Anrufen geführt. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden. Im Befragungsformular wurde angegeben, dass die Ehe am römisch 40 vor einem Scharia- Gericht in römisch 40 geschlossen worden sei. Es habe im Herkunftsstaat oder einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben zwischen der BF und der Bezugsperson gegeben, dieses sei in einem gemeinsamen Haushalt geführt worden. Das Familienverhältnis sei weiterhin aufrecht und werde mittels täglichen Telefonaten und Video-Anrufen geführt. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden. Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: - Fotos, die die BF und die Bezugsperson bei der vorgebrachten Eheschließung darstellen sollen - „Gesetzlicher Ehevertrag“ vom XXXX , wonach zwischen der BF und der Bezugsperson eine Ehe nach der islamischen Scharia geschlossen worden sei- „Gesetzlicher Ehevertrag“ vom römisch 40 , wonach zwischen der BF und der Bezugsperson eine Ehe nach der islamischen Scharia geschlossen worden sei - „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX (Nummer 2230) – die BF und die Bezugsperson seien bei Gericht erschienen und zwei namentlich genannten Zeugen bekannt; die BF und die Bezugsperson hätten erklärt, eine Ehe gemäß dem am XXXX abgeschlossenen Ehevertrag eingegangen zu sein, und werde die Eheschließung am XXXX vom Gericht bestätigt- „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 (Nummer 2230) – die BF und die Bezugsperson seien bei Gericht erschienen und zwei namentlich genannten Zeugen bekannt; die BF und die Bezugsperson hätten erklärt, eine Ehe gemäß dem am römisch 40 abgeschlossenen Ehevertrag eingegangen zu sein, und werde die Eheschließung am römisch 40 vom Gericht bestätigt - Eheschließungsurkunde vom 16.07.2023, die die Personalien der BF und der Bezugsperson, als „Datum des Vertrages der Eheschließung“ den XXXX als „Behörde, die die Eheschließung genehmigte“ ein „Scharia-Gericht“ sowie als Nummer und Datum der Urkunde 2230 bzw. den XXXX ausweist – die Eheschließung sei im Personenregister im Zentrum von XXXX am XXXX unter der Nummer 4533 registriert worden- Eheschließungsurkunde vom 16.07.2023, die die Personalien der BF und der Bezugsperson, als „Datum des Vertrages der Eheschließung“ den römisch 40 als „Behörde, die die Eheschließung genehmigte“ ein „Scharia-Gericht“ sowie als Nummer und Datum der Urkunde 2230 bzw. den römisch 40 ausweist – die Eheschließung sei im Personenregister im Zentrum von römisch 40 am römisch 40 unter der Nummer 4533 registriert worden - Auszug aus dem syrischen Personenregister vom 16.07.2023, der die Personalien der BF sowie ihren Familienstand als „Verheiratet“ ausweist - Auszug aus dem syrischen Familienregister vom 16.07.2023, der die Personalien der BF und der Bezugsperson sowie bei beiden den Familienstand „Verheiratet“ ausweist
- Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 06.09.2023 mit, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die BF keine Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei.
- Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 06.09.2023 mit, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die BF keine Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. In der dazugehörigen Stellungnahme führte das BFA weiter aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Aus den vorgelegten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass die Registrierung der Ehe vor der Antragstellung (betreffend den Antrag auf internationalen Schutz) der in Österreich aufhältigen Bezugsperson stattgefunden habe. Als Datum des Ehevertrages werde der XXXX angeführt – aus den vorgelegten Beweismittelns gehe zweifelsfrei hervor, dass die Registrierung der Ehe am XXXX stattgefunden habe. Die Bezugsperson sei jedoch bereits am 09.05.2021 in Österreich eingereist und habe an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Familienangehöriger sei laut AsylG 2005, wer Ehegatte eines Asylberechtigten sei, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Die Gültigkeit einer Eheschließung in Syrien bestehe erst mit der Registrierung – diese Registrierung sei erst nach der Ausreise des Ehegatten erfolgt. In der dazugehörigen Stellungnahme führte das BFA weiter aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Aus den vorgelegten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass die Registrierung der Ehe vor der Antragstellung (betreffend den Antrag auf internationalen Schutz) der in Österreich aufhältigen Bezugsperson stattgefunden habe. Als Datum des Ehevertrages werde der römisch 40 angeführt – aus den vorgelegten Beweismittelns gehe zweifelsfrei hervor, dass die Registrierung der Ehe am römisch 40 stattgefunden habe. Die Bezugsperson sei jedoch bereits am 09.05.2021 in Österreich eingereist und habe an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Familienangehöriger sei laut AsylG 2005, wer Ehegatte eines Asylberechtigten sei, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Die Gültigkeit einer Eheschließung in Syrien bestehe erst mit der Registrierung – diese Registrierung sei erst nach der Ausreise des Ehegatten erfolgt.
- Am 08.09.2023 wurde der BF von der ÖB Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und die Mitteilung sowie die Stellungnahme des BFA übermittelt.
- Am 13.09.2023 brachte die BF durch ihre Vertreterin eine Stellungnahme ein. Darin wurde insbesondere ausgeführt, es sei unzutreffend dass für die Familienangehörigeneigenschaft der BF der volle Beweis im Sinne des AVG erbracht werden müsse. Die BF habe zum Nachweis ihrer Familienangehörigeneigenschaft alle notwendigen Dokumente vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass die BF und die Bezugsperson bereits vor der Flucht der Bezugsperson geheiratet hätten. Zudem habe die Bezugsperson in ihrem gesamten Asylverfahren richtig angegeben, mit der BF seit dem XXXX verheiratet zu sein sowie dass sie bereits vor der Eheschließung eine lange Liebesbeziehung geführt hätten. Das Ehepaar habe sich bereits 2011 in der Schule kennengelernt – zuerst seien sie befreundet gewesen und hätten sich dann mit der Zeit verliebt. Am XXXX sei die Eheschließung erfolgt, dabei seien die BF und die Bezugsperson anwesend gewesen. Zudem seien die Mutter der BF sowie der Vater, Onkel und die Mutter der Bezugsperson sowie einige weitere Verwandte anwesend gewesen. Aufgrund der Situation in XXXX sei die Hochzeit wie auch die Feier in einem kleinen Rahmen abgehalten worden. Nach der Hochzeit habe das Ehepaar beim Onkel der Bezugsperson in XXXX zusammengelebt, anschließend hätten sie gemeinsam in der Türkei gelebt. Die Registrierung der Eheschließung sei im Nachhinein mit Hilfe des Vaters der Bezugsperson sowie eines Anwalts erfolgt. Die BF und die Bezugsperson hätten in Österreich regelmäßigen bzw. täglichen Kontakt via Videotelefonie. Den vorgelegten Fotos sei eindeutig zu entnehmen, dass die BF und die Bezugsperson verheiratet seien. Es bestehe eindeutig ein aufrechtes schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, das in Österreich fortgeführt werden soll. Zudem habe die Bezugsperson in ihrem gesamten Asylverfahren richtig angegeben, mit der BF seit dem römisch 40 verheiratet zu sein sowie dass sie bereits vor der Eheschließung eine lange Liebesbeziehung geführt hätten. Das Ehepaar habe sich bereits 2011 in der Schule kennengelernt – zuerst seien sie befreundet gewesen und hätten sich dann mit der Zeit verliebt. Am römisch 40 sei die Eheschließung erfolgt, dabei seien die BF und die Bezugsperson anwesend gewesen. Zudem seien die Mutter der BF sowie der Vater, Onkel und die Mutter der Bezugsperson sowie einige weitere Verwandte anwesend gewesen. Aufgrund der Situation in römisch 40 sei die Hochzeit wie auch die Feier in einem kleinen Rahmen abgehalten worden. Nach der Hochzeit habe das Ehepaar beim Onkel der Bezugsperson in römisch 40 zusammengelebt, anschließend hätten sie gemeinsam in der Türkei gelebt. Die Registrierung der Eheschließung sei im Nachhinein mit Hilfe des Vaters der Bezugsperson sowie eines Anwalts erfolgt. Die BF und die Bezugsperson hätten in Österreich regelmäßigen bzw. täglichen Kontakt via Videotelefonie. Den vorgelegten Fotos sei eindeutig zu entnehmen, dass die BF und die Bezugsperson verheiratet seien. Es bestehe eindeutig ein aufrechtes schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, das in Österreich fortgeführt werden soll. Die Ehe sei zwar im Nachhinein registriert worden, jedoch sei diese nach syrischem Recht dennoch seit der Eheschließung am XXXX gültig. Unter Verweis auf die vorgelegten Unterlagen und Berichten von ACCORD sowie der Staatendokumentation wurde darauf hingewiesen, dass eine durch syrische Behörden im Nachhinein registrierte Ehe ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung als rechtmäßig anerkannte Ehe anzusehen sei. Die nachträgliche Registrierung einer zuvor traditionell abgeschlossenen Ehe stelle – auch bei Abwesenheit des Ehepaars bei der Registrierung – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094) auch keinen Verstoß gegen den ordre public dar. Dieser Entscheidung sei zudem zu entnehmen, dass eine solche allfällige Registrierung nicht vor der Einreise der Bezugsperson erfolgen müsse, damit diese Gültigkeit habe. Die Ehe sei zwar im Nachhinein registriert worden, jedoch sei diese nach syrischem Recht dennoch seit der Eheschließung am römisch 40 gültig. Unter Verweis auf die vorgelegten Unterlagen und Berichten von ACCORD sowie der Staatendokumentation wurde darauf hingewiesen, dass eine durch syrische Behörden im Nachhinein registrierte Ehe ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung als rechtmäßig anerkannte Ehe anzusehen sei. Die nachträgliche Registrierung einer zuvor traditionell abgeschlossenen Ehe stelle – auch bei Abwesenheit des Ehepaars bei der Registrierung – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094) auch keinen Verstoß gegen den ordre public dar. Dieser Entscheidung sei zudem zu entnehmen, dass eine solche allfällige Registrierung nicht vor der Einreise der Bezugsperson erfolgen müsse, damit diese Gültigkeit habe.
- Nach Übermittlung der von der BF abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Damaskus am 21.09.2023 mit, dass die negative Stellungnahme aufrecht bleibe. Die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die BF keine Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei. Weiters wurde unter Darstellung der maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften ausgeführt, dass soweit eine Übersetzung des syrischen Personenstandsgesetzes eine rückwirkende Registrierung von Ehen darstelle, dieser Umstand mitgetragen werde. Das österreichische Asylgesetz sehe vor, dass bei Ehepartnern die Ehe bereits vor der Einreise der in Österreich aufhältigen Bezugsperson stattgefunden haben müsse. Aus dem syrischen Gesetz lasse sich nur herauslesen, dass eine nachträgliche Registrierung zulässig sei. Jedoch müsse, um in einem Asylverfahren in Österreich als Familienangehöriger gelten zu können, eine solche allfällige nachträgliche Registrierung ebenfalls vor der Einreise des zweiten Ehepartners erfolgen, damit diese Gültigkeit habe. Erfolge die nachträgliche Registrierung (Anmerkung: ohne eine Registrierung gelte in Syrien eine Ehe als nicht ,,staatlich" geschlossen) erst zu einem Zeitpunkt, an dem ein Ehepartner bereits in Österreich sei, gelte der zweite Ehepartner nicht als Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005.Die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die BF keine Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Weiters wurde unter Darstellung der maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften ausgeführt, dass soweit eine Übersetzung des syrischen Personenstandsgesetzes eine rückwirkende Registrierung von Ehen darstelle, dieser Umstand mitgetragen werde. Das österreichische Asylgesetz sehe vor, dass bei Ehepartnern die Ehe bereits vor der Einreise der in Österreich aufhältigen Bezugsperson stattgefunden haben müsse. Aus dem syrischen Gesetz lasse sich nur herauslesen, dass eine nachträgliche Registrierung zulässig sei. Jedoch müsse, um in einem Asylverfahren in Österreich als Familienangehöriger gelten zu können, eine solche allfällige nachträgliche Registrierung ebenfalls vor der Einreise des zweiten Ehepartners erfolgen, damit diese Gültigkeit habe. Erfolge die nachträgliche Registrierung (Anmerkung: ohne eine Registrierung gelte in Syrien eine Ehe als nicht ,,staatlich" geschlossen) erst zu einem Zeitpunkt, an dem ein Ehepartner bereits in Österreich sei, gelte der zweite Ehepartner nicht als Familienangehöriger im Sinne des AsylG
- Mit Bescheid vom 22.09.2023 verweigerte die ÖB Damaskus – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG
- Mit Bescheid vom 22.09.2023 verweigerte die ÖB Damaskus – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
- Der Antrag der BF sei dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe auch nach Prüfung der von der BF erstatteten Stellungnahme mitgeteilt, dass durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis habe gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Die Begründung des BFA in der Rückmeldung vom 21.09.2023 wurde im Bescheid wiederholt.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 10.10.2023 eingebrachte Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass der abweisende Bescheid in keinster Weise anführe, dass sich die belangte Behörde auch nur im Geringsten mit der eingebrachten Stellungnahme auseinandergesetzt habe und eigene Ermittlungen sowie Feststellungen getroffen habe. Sie verkenne, dass die Eheschließung im vorliegenden Fall im Zivilregister eingetragen worden sei und dass sogar eine nach der Flucht der Bezugsperson nachregistrierte Ehe als eine ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung rechtmäßig anerkannte Ehe anzusehen sei.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 20.12.2023, eingelangt am 22.12.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Verfahrensakt vorgelegt.
- Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 15.07.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF stellte am 29.04.2022 schriftlich sowie am 21.07.2023 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
- Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der BF.Die BF stellte am 29.04.2022 schriftlich sowie am 21.07.2023 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der BF. XXXX reiste illegal in Österreich ein und stellte am 09.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 31.01.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 reiste illegal in Österreich ein und stellte am 09.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 31.01.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 06.09.2023 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Diese Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom BFA auch nach der Stellungnahme der BF aufrechterhalten. Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 06.09.2023 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Diese Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom BFA auch nach der Stellungnahme der BF aufrechterhalten. Dem Antrag der BF lagen mehrere Schriftstücke bei. Eine „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX zur Nummer 2230 führt an, dass die BF und die Bezugsperson am XXXX („am heutigen Tag“) bei Gericht erschienen wären und sie zwei namentlich genannte Zeugen bekannt wären.Dem Antrag der BF lagen mehrere Schriftstücke bei. Eine „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 zur Nummer 2230 führt an, dass die BF und die Bezugsperson am römisch 40 („am heutigen Tag“) bei Gericht erschienen wären und sie zwei namentlich genannte Zeugen bekannt wären. Die BF wurde von der ÖB Damaskus nicht zum vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichts vom XXXX befragt – es fand keine diesbezügliche Einvernahme statt. Eine Einvernahme der Bezugsperson (in Österreich) zum vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichts vom XXXX fand ebenfalls nicht statt.Die BF wurde von der ÖB Damaskus nicht zum vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichts vom römisch 40 befragt – es fand keine diesbezügliche Einvernahme statt. Eine Einvernahme der Bezugsperson (in Österreich) zum vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichts vom römisch 40 fand ebenfalls nicht statt.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des ÖB Damaskus sowie den darin enthaltenen – von der BF vorgelegten – Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).“ „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) lauten wie folgt: § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- (aufgehoben)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- (aufgehoben)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt: „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.„§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „§ 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) lauten wie folgt: „§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“ „§ 16.
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5). Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft bzw. liegen solche zur Behebung berechtigende gravierende Ermittlungslücken im Sinne des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG – unter Berücksichtigung der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen – fallgegenständlich vor:Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft bzw. liegen solche zur Behebung berechtigende gravierende Ermittlungslücken im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG – unter Berücksichtigung der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen – fallgegenständlich vor: Die ÖB Damaskus hat in Bindung an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA den Einreiseantrag der BF abgelehnt. Die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die BF keine Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei. Als Datum des Ehevertrages werde der XXXX angeführt – aus den vorgelegten Beweismittelns gehe zweifelsfrei hervor, dass die Registrierung der Ehe am XXXX stattgefunden habe. Die Gültigkeit einer Eheschließung in Syrien bestehe erst mit der Registrierung – diese Registrierung sei erst nach der Ausreise des Ehegatten erfolgt.Die ÖB Damaskus hat in Bindung an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA den Einreiseantrag der BF abgelehnt. Die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die BF keine Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Als Datum des Ehevertrages werde der römisch 40 angeführt – aus den vorgelegten Beweismittelns gehe zweifelsfrei hervor, dass die Registrierung der Ehe am römisch 40 stattgefunden habe. Die Gültigkeit einer Eheschließung in Syrien bestehe erst mit der Registrierung – diese Registrierung sei erst nach der Ausreise des Ehegatten erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Eheschließungen nach dem syrischen Eherecht in seiner Entscheidung vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094 auszugsweise wie folgt erwogen: „(…) 20 Vorauszuschicken ist, dass das BVwG Feststellungen zum relevanten syrischen Recht getroffen hat und auf deren Grundlage im Rahmen der rechtlichen Erwägungen eine Beurteilung der Eheschließung zwischen der Revisionswerberin und der Bezugsperson vorgenommen hat. Nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis vertritt das BVwG offensichtlich - im Einklang mit dem Vorbringen der Revisionswerberin - die Ansicht, dass im vorliegenden Fall einer zunächst nach traditionellem Ritus geschlossenen Ehe, welche in weiterer Folge behördlich registriert wurde, die im syrischen Recht normierten Formerfordernisse erfüllt wurden. Damit ist aber gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Halbsatz IPRG grundsätzlich auch für Zwecke des Internationalen Privatrechts von einer zulässigen Form der Eheschließung auszugehen. Ist die Ortsform erfüllt, sind die Personalstatute unbeachtlich (OGH RIS-Justiz RS0127050).„(…) 20 Vorauszuschicken ist, dass das BVwG Feststellungen zum relevanten syrischen Recht getroffen hat und auf deren Grundlage im Rahmen der rechtlichen Erwägungen eine Beurteilung der Eheschließung zwischen der Revisionswerberin und der Bezugsperson vorgenommen hat. Nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis vertritt das BVwG offensichtlich - im Einklang mit dem Vorbringen der Revisionswerberin - die Ansicht, dass im vorliegenden Fall einer zunächst nach traditionellem Ritus geschlossenen Ehe, welche in weiterer Folge behördlich registriert wurde, die im syrischen Recht normierten Formerfordernisse erfüllt wurden. Damit ist aber gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Halbsatz IPRG grundsätzlich auch für Zwecke des Internationalen Privatrechts von einer zulässigen Form der Eheschließung auszugehen. Ist die Ortsform erfüllt, sind die Personalstatute unbeachtlich (OGH RIS-Justiz RS0127050). 21 Darüber hinaus ergibt sich aus den im Rahmen der rechtlichen Erwägungen disloziert getroffenen Feststellungen des BVwG, dass die behördlich registrierte Ehe der Revisionswerberin nach den maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung ab dem Datum der traditionellen Eheschließung am
- Jänner 2015 als gültig zustande gekommen anzusehen ist. Dieser Regelung kommt für den vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu, weil die Revisionswerberin nur dann als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 anzusehen ist, wenn die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet am
- November 2015 bestanden hat. Somit stellt sich die Frage, ob diese gesetzliche Regelung im syrischen Recht - entsprechend den Ausführungen des BVwG - gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt und daher gemäß § 6 IPRG nicht anzuwenden ist. (…)21 Darüber hinaus ergibt sich aus den im Rahmen der rechtlichen Erwägungen disloziert getroffenen Feststellungen des BVwG, dass die behördlich registrierte Ehe der Revisionswerberin nach den maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung ab dem Datum der traditionellen Eheschließung am
- Jänner 2015 als gültig zustande gekommen anzusehen ist. Dieser Regelung kommt für den vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu, weil die Revisionswerberin nur dann als Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 anzusehen ist, wenn die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet am
- November 2015 bestanden hat. Somit stellt sich die Frage, ob diese gesetzliche Regelung im syrischen Recht - entsprechend den Ausführungen des BVwG - gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt und daher gemäß Paragraph 6, IPRG nicht anzuwenden ist. (…) 25 Vor dem Hintergrund dieser einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht überzeugen. Das BVwG stützte sich darin allein auf den Umstand, dass eine Gültigkeit von Rechtsakten, welche ihre Grundlage für gewisse Zeiträume allein im "Scharia-Recht" hätten, den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspreche. Allerdings kann dem angefochtenen Erkenntnis - wie bereits ausgeführt - nicht entnommen werden, dass die Ehe der Revisionswerberin nicht sämtliche im staatlichen syrischen Recht geregelten Formvorschriften erfüllen würde. Auch die staatliche Anerkennung der Ehe mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung ergibt sich - nach den dislozierten Feststellungen des BVwG - aus den relevanten Bestimmungen des syrischen Rechts. Insofern kann nicht davon gesprochen werden, dass sich die Gültigkeit der Ehe in dem Zeitraum zwischen der traditionellen Eheschließung und der staatlichen Registrierung allein auf "Scharia-Recht" stütze oder dass es im vorliegenden Fall zur Anerkennung von neben der staatlichen Rechtsordnung bestehenden "parallelen Ordnungen" komme. 26 Inhaltliche Vorbehalte gegen die revisionsgegenständliche Eheschließung - wie etwa eine Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwanges - hat das BVwG nicht festgestellt, sondern vielmehr festgehalten, dass die Anwesenheit beider Eheleute "jedenfalls bei der traditionell-muslimischen Heirat gegeben" gewesen sei und "daher am Willen der Brautleute keine Zweifel" bestünden. 27 Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt allerdings - entgegen der Annahme des BVwG - nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte. (…)“ Die von der BF im Zuge der Antragstellung beigebrachten Unterlagen (Fotos, „Gesetzlicher Ehevertrag“ vom XXXX , „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX , Eheschließungsurkunde vom 16.07.2023, Auszug aus dem syrischen Personenregister vom 16.07.2023, Auszug aus dem syrischen Familienregister vom 16.07.2023) wurden vorgelegt, um eine traditionelle Eheschließung der BF mit der Bezugsperson am XXXX sowie die nachfolgende staatliche Registrierung im Sinne der maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften zu belegen. Die von der BF im Zuge der Antragstellung beigebrachten Unterlagen (Fotos, „Gesetzlicher Ehevertrag“ vom römisch 40 , „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 , Eheschließungsurkunde vom 16.07.2023, Auszug aus dem syrischen Personenregister vom 16.07.2023, Auszug aus dem syrischen Familienregister vom 16.07.2023) wurden vorgelegt, um eine traditionelle Eheschließung der BF mit der Bezugsperson am römisch 40 sowie die nachfolgende staatliche Registrierung im Sinne der maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften zu belegen. Der „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX kommt dabei zentrale Bedeutung zu, da diese (laut ihrem eigenen Inhalt) eine Bestätigung der traditionellen Eheschließung am XXXX darstellen soll und in weiterer Folge dem zuständigen Standesbeamten zuzusenden sei. Die Eheschließungsurkunde vom 16.07.2023 wiederholt den Inhalt bzw. die Daten dieser Bescheinigung. Diese Unterlagen bilden wiederum die Grundlage für die vorgelegten Auszüge aus dem jeweiligen Register. Der „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 kommt dabei zentrale Bedeutung zu, da diese (laut ihrem eigenen Inhalt) eine Bestätigung der traditionellen Eheschließung am römisch 40 darstellen soll und in weiterer Folge dem zuständigen Standesbeamten zuzusenden sei. Die Eheschließungsurkunde vom 16.07.2023 wiederholt den Inhalt bzw. die Daten dieser Bescheinigung. Diese Unterlagen bilden wiederum die Grundlage für die vorgelegten Auszüge aus dem jeweiligen Register. Wie bereits festgestellt, führt die „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX zur Nummer 2230 an, dass die BF und die Bezugsperson am XXXX („am heutigen Tag“) bei Gericht erschienen wären und sie zwei namentlich genannten Zeugen bekannt wären. Die Bezugsperson stellte jedoch bereits am 09.05.2021 – somit fast XXXX Monat vor dem XXXX – einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, sodass sich die Ausführungen der Bescheinigung zur Anwesenheit der Bezugsperson vor einem Scharia-Gericht in XXXX und deren Identifikation durch zwei Zeugen als inhaltlich falsch erweisen. Die Bescheinigung führt im Fließtext auch keinen namentlich genannten Vertreter der Bezugsperson an (im Gegensatz hingegen jedoch die BF, Bezugsperson und zwei Zeugen) – die Übersetzung weist lediglich über einer Unterschrift die Phrase „Vertreter des Ehemannes“ auf. Es ergeben sich daher massive Zweifel an der Richtigkeit dieser Bescheinigung – es ist nicht auszuschließen, dass diese entgegen den wahren Tatsachen ausgestellt wurde.Wie bereits festgestellt, führt die „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 zur Nummer 2230 an, dass die BF und die Bezugsperson am römisch 40 („am heutigen Tag“) bei Gericht erschienen wären und sie zwei namentlich genannten Zeugen bekannt wären. Die Bezugsperson stellte jedoch bereits am 09.05.2021 – somit fast römisch 40 Monat vor dem römisch 40 – einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, sodass sich die Ausführungen der Bescheinigung zur Anwesenheit der Bezugsperson vor einem Scharia-Gericht in römisch 40 und deren Identifikation durch zwei Zeugen als inhaltlich falsch erweisen. Die Bescheinigung führt im Fließtext auch keinen namentlich genannten Vertreter der Bezugsperson an (im Gegensatz hingegen jedoch die BF, Bezugsperson und zwei Zeugen) – die Übersetzung weist lediglich über einer Unterschrift die Phrase „Vertreter des Ehemannes“ auf. Es ergeben sich daher massive Zweifel an der Richtigkeit dieser Bescheinigung – es ist nicht auszuschließen, dass diese entgegen den wahren Tatsachen ausgestellt wurde. Aufgrund des Umstandes, dass die Bescheinigung die Grundlage der staatlichen Registrierung der Eheschließung darstellt, kann über diesen bereits in der Bescheinigung vorliegenden Widerspruch nicht hinweggesehen werden. Die BF gab zudem bei der Antragstellung einerseits an, die Dokumente im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung (inklusive der Autorisierung des Ehevertrages bei Gericht) selbst beschafft haben – in der Stellungnahme wurde andererseits vorgebracht, dass die Registrierung der Eheschließung mit Hilfe des Vaters der Bezugsperson sowie eines Anwalts erfolgt sei. Es wird nicht verkannt, dass auch ein „Gesetzlicher Ehevertrag“ vom XXXX , wonach zwischen der BF und der Bezugsperson eine Ehe nach der islamischen Scharia geschlossen worden sei, vorgelegt wurde. Dieser weist seinem Erscheinungsbild (im Original) nach jedoch keine Beglaubigung oder Verifizierungsnachweise (betreffend die Identität des Ausstellers) auf, sodass im Beschwerdeverfahren keine Aussagen zur Echtheit dieser Unterlage getroffen werden können. Ebenso wenig kann im Beschwerdeverfahren daher in weiterer Folge eine Aussage zur Richtigkeit dieser Unterlage getroffen werden und eine nachträgliche Erstellung ohne weitere Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden.Es wird nicht verkannt, dass auch ein „Gesetzlicher Ehevertrag“ vom römisch 40 , wonach zwischen der BF und der Bezugsperson eine Ehe nach der islamischen Scharia geschlossen worden sei, vorgelegt wurde. Dieser weist seinem Erscheinungsbild (im Original) nach jedoch keine Beglaubigung oder Verifizierungsnachweise (betreffend die Identität des Ausstellers) auf, sodass im Beschwerdeverfahren keine Aussagen zur Echtheit dieser Unterlage getroffen werden können. Ebenso wenig kann im Beschwerdeverfahren daher in weiterer Folge eine Aussage zur Richtigkeit dieser Unterlage getroffen werden und eine nachträgliche Erstellung ohne weitere Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden. Auch die frühestens am 29.04.2022 vorgelegten Fotos, die eine Eheschließung der BF und der Bezugsperson belegen sollen, sind vor dem Hintergrund der in sich widersprüchlichen Bescheinigung und den Angaben zur Erlangung dieser, nicht geeignet, eine traditionelle Eheschließung am XXXX zu belegen. Die Fotos weisen keine Informationen auf, die eine Verifizierung des Aufnahmezeitpunkts zulassen. Fotos können prinzipiell auch nachträglich an einem anderen Ort als dem angegebenen erstellt werden. Auch die frühestens am 29.04.2022 vorgelegten Fotos, die eine Eheschließung der BF und der Bezugsperson belegen sollen, sind vor dem Hintergrund der in sich widersprüchlichen Bescheinigung und den Angaben zur Erlangung dieser, nicht geeignet, eine traditionelle Eheschließung am römisch 40 zu belegen. Die Fotos weisen keine Informationen auf, die eine Verifizierung des Aufnahmezeitpunkts zulassen. Fotos können prinzipiell auch nachträglich an einem anderen Ort als dem angegebenen erstellt werden. Weder die BF noch die Bezugsperson wurden im gegenständlichen Verfahren einer persönlichen Befragung unterzogen, obwohl dies gerade im vorliegenden Fall notwendig gewesen wäre, um abzuklären, ob die vorgelegte „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ echt (betreffend Aussteller) sowie richtig (betreffend Inhalt) ist. Diese Bescheinigung stellt schließlich die Grundlage für die staatliche Registrierung dar und ist in weiterer Folge maßgeblich für die Beurteilung, ob eine nach dem syrischen Recht rechtswirksame Eheschließung (rückwirkend mit XXXX ) vorliegt. Damit im Zusammenhang stehend könnte sich auch eine eingehende Prüfung in Bezug auf die Unbedenklichkeit der vorgelegten Urkunden als erforderlich erweisen. Weder die BF noch die Bezugsperson wurden im gegenständlichen Verfahren einer persönlichen Befragung unterzogen, obwohl dies gerade im vorliegenden Fall notwendig gewesen wäre, um abzuklären, ob die vorgelegte „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ echt (betreffend Aussteller) sowie richtig (betreffend Inhalt) ist. Diese Bescheinigung stellt schließlich die Grundlage für die staatliche Registrierung dar und ist in weiterer Folge maßgeblich für die Beurteilung, ob eine nach dem syrischen Recht rechtswirksame Eheschließung (rückwirkend mit römisch 40 ) vorliegt. Damit im Zusammenhang stehend könnte sich auch eine eingehende Prüfung in Bezug auf die Unbedenklichkeit der vorgelegten Urkunden als erforderlich erweisen. Die BF und die Bezugsperson werden darüber hinaus zu den Umständen der traditionellen Eheschließung am XXXX eingehend zu befragen sein, um auch die Richtigkeit der Angaben des vorgelegten „gesetzlichen Ehevertrags“ sowie der vorgelegten Fotos feststellen zu können.Die BF und die Bezugsperson werden darüber hinaus zu den Umständen der traditionellen Eheschließung am römisch 40 eingehend zu befragen sein, um auch die Richtigkeit der Angaben des vorgelegten „gesetzlichen Ehevertrags“ sowie der vorgelegten Fotos feststellen zu können. Die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen und damit einhergehenden Feststellungen können unter Berücksichtigung des Akteninhalts und den bislang erfolgten Ermittlungen im Entscheidungszeitpunkt nicht durchgeführt bzw. getroffen werden. Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen des § 11a FPG bzw. des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es ist daher mit der Behebung und der Zurückverweisung des gegenständlichen Bescheides vorzugehen.Die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen und damit einhergehenden Feststellungen können unter Berücksichtigung des Akteninhalts und den bislang erfolgten Ermittlungen im Entscheidungszeitpunkt nicht durchgeführt bzw. getroffen werden. Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen des Paragraph 11 a, FPG bzw. des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es ist daher mit der Behebung und der Zurückverweisung des gegenständlichen Bescheides vorzugehen. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2283255.1.00