← Österreich

{'item': 'W167 2303143-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW167 2303143-1 Spruch, W167 2303143-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dari

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des MB ab. Die BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegte. Mit eindeutigem Schreiben vom XXXX zog die vertretene BF die Beschwerde zurück. Die Verhandlung wurde abberaumt.Mit eindeutigem Schreiben vom römisch 40 zog die vertretene BF die Beschwerde zurück. Die Verhandlung wurde abberaumt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt: 2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6 und sinngemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG). Die Erklärung muss eindeutig sein (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6 und sinngemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Die Erklärung muss eindeutig sein vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Der Bescheid der belangten Behörde ist aufgrund der von der BF eindeutig erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevante Judikatur wurde wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevante Judikatur wurde wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W167.2303143.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.