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{'item': 'W182 2215090-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 7§ 12§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 32Artikel 96§ 105§ 117§ 286

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW182 2215090-1 Spruch, W182 2215090-1/88E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018, Zl. 740796308 – 181024034/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 19.04.2004 illegal mit seiner Frau und seinen drei inzwischen volljährigen Kindern ins Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag einen Asylantrag. Der BF begründete seinen Asylantrag bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.11.2004 einerseits damit, dass er im ersten Tschetschenienkrieg 1994/1995 wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit von russischen Militärs in einem Lager für zwei Monate angehalten und misshandelt worden sei und deswegen wieder von den damaligen russischen Offizieren, die ihn misshandelt hätten, verfolgt werde. Andererseits werde er wegen seines Bruders verfolgt, der XXXX gewesen und am XXXX 2002 in einem Hinterhalt umgebracht worden sei. Drei Tage danach sei sein Bruder XXXX für den Tod von tschetschenischen Milizangehörigen, die bei einem Angriff getöteten worden seien, verantwortlich gemacht worden. Der Kommandant der tschetschenischen Milizangehörigen habe angekündigt, dass für seine Männer Blutrache an den Familienangehörigen des BF genommen werde. Der BF sei geflüchtet und zu dem Zeitpunkt, als sein Bruder getötet worden sei, bereits mit seiner Familie in der Türkei gewesen.Der BF begründete seinen Asylantrag bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.11.2004 einerseits damit, dass er im ersten Tschetschenienkrieg 1994 aus 1995, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit von russischen Militärs in einem Lager für zwei Monate angehalten und misshandelt worden sei und deswegen wieder von den damaligen russischen Offizieren, die ihn misshandelt hätten, verfolgt werde. Andererseits werde er wegen seines Bruders verfolgt, der römisch 40 gewesen und am römisch 40 2002 in einem Hinterhalt umgebracht worden sei. Drei Tage danach sei sein Bruder römisch 40 für den Tod von tschetschenischen Milizangehörigen, die bei einem Angriff getöteten worden seien, verantwortlich gemacht worden. Der Kommandant der tschetschenischen Milizangehörigen habe angekündigt, dass für seine Männer Blutrache an den Familienangehörigen des BF genommen werde. Der BF sei geflüchtet und zu dem Zeitpunkt, als sein Bruder getötet worden sei, bereits mit seiner Familie in der Türkei gewesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004, Zl. 04 07.963-BAS, wurde dem Asylantrag des BF

§ 7Asylgesetz 1997 (Asyl

G), BGBl. I Nr. 1997/76 idF I Nr. 126/2002, stattgegeben und

§ 12leg.cit.

festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dies wurde damit begründet, dass der BF einen unter § 7 AsylG 2005 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004, Zl. 04 07.963-BAS, wurde dem Asylantrag des BF

Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. römisch eins Nr. 1997/76 in der Fassung römisch eins Nr. 126 aus 2002,, stattgegeben und

Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dies wurde damit begründet, dass der BF einen unter Paragraph 7, AsylG 2005 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne. In einem Aktenvermerk vom 13.12.2004 wurde seitens des Bundesasylamtes die Asylgewährung im Wesentlichen damit begründet, dass der BF nicht nur der tschetschenischen Volksgruppe angehöre, die Ursache für dessen Anhaltung und Misshandlung gewesen sei, sondern er glaubhaft schildern habe können, dass er durch das XXXX seines Bruders sippenhaftungsähnlicher Verfolgungsmechanismen unterworfen gewesen sei.In einem Aktenvermerk vom 13.12.2004 wurde seitens des Bundesasylamtes die Asylgewährung im Wesentlichen damit begründet, dass der BF nicht nur der tschetschenischen Volksgruppe angehöre, die Ursache für dessen Anhaltung und Misshandlung gewesen sei, sondern er glaubhaft schildern habe können, dass er durch das römisch 40 seines Bruders sippenhaftungsähnlicher Verfolgungsmechanismen unterworfen gewesen sei. 1.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2010, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach §§ 15 Abs. 1, 270 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, die im August 2015 zur Gänze endgültig nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. 1.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2010, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraphen 15, Absatz eins, 270, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, die im August 2015 zur Gänze endgültig nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2011, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 (§ 125) StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je 4,- € rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2011, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, (Paragraph 125,) StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je 4,- € rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2012, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je 4,- € rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2012, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je 4,- € rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2012, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je 4,- € rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2012, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je 4,- € rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2013, Zl XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je 4,- € rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2013, Zl römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je 4,- € rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2014, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2014, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2016, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je 4,- € rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je 4,- € rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2016, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zehn Monaten, wovon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zehn Monaten, wovon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit zwei Mittätern 2015 die rechtswidrige Einreise von Fremden in bzw. deren Durchreise durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, nämlich Österreich, mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, gefördert hat, indem sie Schleppungen von Ungarn nach Deutschland und Österreich gegen Entgelt organisiert bzw. selbst als Fahrer fungiert haben, und zwar der BF indem er im Sommer 2015 bei einer Fahrt von Budapest nach Salzburg Fremde befördert hat. Als mildernd wurde die geständige Verantwortung, als erschwerend die Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt. Der BF hat sich vom XXXX 2016 bis XXXX 2016 in Justizhaft befunden. Der bedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom August 2019 endgültig nachgesehen.Der BF hat sich vom römisch 40 2016 bis römisch 40 2016 in Justizhaft befunden. Der bedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom August 2019 endgültig nachgesehen. 2.
  3. Mit 27.10.2018 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, infolge dessen der BF am 23.11.2018 einvernommen wurde. Darin brachte der BF zur einer aktuellen Gefährdung im Herkunftsland im Wesentlichen vor, dass er wegen seines Bruders XXXX , dem vorgeworfen werde, im XXXX 2002 XXXX Blutrache von den Familien der Hinterbliebenen befürchte. Weiters habe er erfahren, dass er, als er schon in Österreich gewesen sei, im Herkunftsland von der tschetschenischen Polizei wegen des bereits genannten Bruders in fingierter Weise in zwei Mordfällen als Täter beschuldigt worden sei. Zu seinen Straftaten in Österreich befragt, gab der BF im Wesentlichen an, dass er diese - mit Ausnahme der Schleppung - wegen seiner damaligen Alkoholprobleme begangen habe. Die einmalige Schlepperfahrt habe er unternommen, um eine Verwaltungsstrafe abzubezahlen. Deswegen sei er dann vier Monate gesessen. Er trinke seit zwei bis drei Jahren keinen Alkohol mehr.Darin brachte der BF zur einer aktuellen Gefährdung im Herkunftsland im Wesentlichen vor, dass er wegen seines Bruders römisch 40 , dem vorgeworfen werde, im römisch 40 2002 römisch 40 Blutrache von den Familien der Hinterbliebenen befürchte. Weiters habe er erfahren, dass er, als er schon in Österreich gewesen sei, im Herkunftsland von der tschetschenischen Polizei wegen des bereits genannten Bruders in fingierter Weise in zwei Mordfällen als Täter beschuldigt worden sei. Zu seinen Straftaten in Österreich befragt, gab der BF im Wesentlichen an, dass er diese - mit Ausnahme der Schleppung - wegen seiner damaligen Alkoholprobleme begangen habe. Die einmalige Schlepperfahrt habe er unternommen, um eine Verwaltungsstrafe abzubezahlen. Deswegen sei er dann vier Monate gesessen. Er trinke seit zwei bis drei Jahren keinen Alkohol mehr. Der BF konnte u.a. einen Zeitungsartikel vorlegen, wonach er in Österreich zwei Diebinnen gestellt habe, nachdem diese eine Frau im Rollstuhl bestohlen hätten. 2.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 19.12.2018 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ab und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G 2005 ebenso wenig erteilt (Spruchpunkt III.), sondern stattdessen gegen diesen

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA- VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Unter einem wurde dem BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 19.12.2018 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 ebenso wenig erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern stattdessen gegen diesen

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter einem wurde dem BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die bereits im Verfahrensgang aufgelisteten rechtskräftigen Verurteilungen des BF sowie darauf hingewiesen, dass jene Umstände in dessen Herkunftsland, welche seinerzeit zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, zwischenzeitlich weggefallen wären. Daraus resultierend lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht mehr vor. Die Behauptung, er werde nunmehr wegen fingierten Morden gesucht, wurde als unglaubwürdig gewertet. Die Rückkehrentscheidung bzw. das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit den gerichtlichen Verurteilungen des BF begründet. Aufgrund der langjährigen, beharrlichen und erheblichen Straffälligkeit gerichtlicher und verwaltungsrechtlicher Natur sei die Behörde davon überzeugt, dass es sich bei dem BF um einen Gewohnheitskriminellen handle, woran auch der Umstand, dass er zuletzt im Juli 2016 wegen einer Tat, die er im Jahr 2015 begangen habe, verurteilt worden sei, nichts ändere. Mit Verfahrensanordnung vom 04.01.2019 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater zugewiesen.Mit Verfahrensanordnung vom 04.01.2019 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater zugewiesen. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der BF glaubhaft dargetan habe, dass ihm aufgrund eines dem Bruder zugeordneten Attentats von Verwandten der getöteten Personen bis heute Verfolgung drohe, wobei auch entsprechende aktuelle Aufrufe dargetan worden seien, die sich gegen den BF und seiner Familie richten. Er werde nach wie vor insbesondere vom FSB verfolgt. 2.
  2. In weiterer Folge wurde am 28.10.2019 vor dem erkennenden Gericht eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der neben dem BF und dessen rechtsfreundlicher Vertretung eine Bekannte des BF als Zeugin, eine Dolmetscherin für Russisch und ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen. Darin wurde vom BF im Ergebnis wie bisher vorgebracht, im Herkunftsland nach wie vor Blutrache wegen seines Bruders zu befürchten, wobei er einen in Herkunftsland gegen ihn ermittelnden Polizisten kontaktiert habe, der ihm bestätigt habe, dass er wegen Mordes gesucht werden würde und ihm diesbezüglich zwei Dokumente elektronisch übermittelt habe, die vom BF als Beweismittel vorgelegt wurden. Hierbei handelt es sich dem Erscheinungsbild nach um abfotografierte oder kopierte behördliche Polizeiprotokolle in russischer Sprache. In der Beschwerdeverhandlung wurde weiters auf das Einvernahmeprotokoll des Sohnes XXXX des BF am XXXX 2018 beim Bundesamt verwiesen, in der Berichte vorgelegt wurden, aus denen hervorgeht, dass ein XXXX , XXXX 2002 getötet worden sei, der u.a. an XXXX 2002 beteiligt gewesen sei. Er sei von Juli bis zu seinem Tod im XXXX 2002 für wenige Monate XXXX gewesen. Dazu wurde auch ein Artikel der Jamestown Foundation vom XXXX 2002 mit Titel „ XXXX “ dargetan, aus dem u.a. hervorgeht, dass XXXX . In der Beschwerdeverhandlung wurde weiters auf das Einvernahmeprotokoll des Sohnes römisch 40 des BF am römisch 40 2018 beim Bundesamt verwiesen, in der Berichte vorgelegt wurden, aus denen hervorgeht, dass ein römisch 40 , römisch 40 2002 getötet worden sei, der u.a. an römisch 40 2002 beteiligt gewesen sei. Er sei von Juli bis zu seinem Tod im römisch 40 2002 für wenige Monate römisch 40 gewesen. Dazu wurde auch ein Artikel der Jamestown Foundation vom römisch 40 2002 mit Titel „ römisch 40 “ dargetan, aus dem u.a. hervorgeht, dass römisch 40 . Seitens der Vertretung des BF wurde die vollständige Übersetzung der vom BF in der Verhandlung in Kopie vorgelegten Dokumente in russischer Sprache sowie Ermittlungen unter der Wahrung der Anonymität des BF, ob die vom BF genannten Strafverfahren tatsächlich existieren, beantragt. Dem BF wurden im Anschluss Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat zu Kenntnis gebracht und ihm für eine schriftliche Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. In einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 10.11.2019 wurde im Wesentlichen auf den Beweisantrag in der Beschwerdeverhandlung auf Übersetzung der vom BF vorgelegten amtlichen Schreiben zum Beweis dafür, dass Letzterer zu Unrecht von dem in den Schreiben genannten korrupten Beamten in Tschetschenien ein Strafverfahren zu erwarten habe, welches unfair und mit gefälschten Beweisen geführt werde, um den BF des Mordes zu überführen und zu einer lebenslangen Haft zu verurteilen, verwiesen. Zusammenfassend wurde beantragt, nach Einholung der angeführten Beweismittel die Beschwerdeverhandlung wieder zu öffnen, um die sehr umfangreichen Länderinformationen einer kritischen Auseinandersetzung zuzuführen. In weiterer Folge wurden die vom BF in Kopie vorgelegten Dokumente in russischer Sprache einer vollständigen Übersetzung zugeführt. Diese hat in Zusammenschau mit den Dokumenten ergeben, dass es sich dabei dem Inhalt nach um zwei jeweils am XXXX 2004 von einem Juristen der Staatsanwaltschaft XXXX ausgestellte Verfügungen, die zum einem eine Verfolgung des BF als Beschuldigter wegen eines Mordes am XXXX 2002 sowie zum anderen eine Ausschreibung zur Fahndung nach dem BF betreffen, handeln würde. Letztere Verfügung bezieht sich dem Inhalt nach weiters auf eine andere gleichfalls am XXXX 2004 erhobene Beschuldigung gegen den BF wegen eines am XXXX 2003 begangenen Mordes. In weiterer Folge wurden die vom BF in Kopie vorgelegten Dokumente in russischer Sprache einer vollständigen Übersetzung zugeführt. Diese hat in Zusammenschau mit den Dokumenten ergeben, dass es sich dabei dem Inhalt nach um zwei jeweils am römisch 40 2004 von einem Juristen der Staatsanwaltschaft römisch 40 ausgestellte Verfügungen, die zum einem eine Verfolgung des BF als Beschuldigter wegen eines Mordes am römisch 40 2002 sowie zum anderen eine Ausschreibung zur Fahndung nach dem BF betreffen, handeln würde. Letztere Verfügung bezieht sich dem Inhalt nach weiters auf eine andere gleichfalls am römisch 40 2004 erhobene Beschuldigung gegen den BF wegen eines am römisch 40 2003 begangenen Mordes. Die Übersetzungen wurden sowohl der Vertretung des BF als auch dem Bundesamt zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Dazu wurden sowohl seitens des Bundesamtes mit Schreiben vom 27.12.2019 sowie seitens des Vertreters des BF mit Schreiben vom 26.01.2020 schriftliche Stellungnahmen abgegeben. Letztere enthielt vor allem Ausführungen zur menschenrechtlichen Situation in Tschetschenien. Auf eine entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes mit Schreiben vom 06.07.2020 mitgeteilt, dass eine Rücksprache mit dem Verbindungsbeamten des BMI in Moskau ergeben habe, dass die angefragte Recherche bei der Staatsanwaltschaft XXXX hinsichtlich einer anhängigen Strafverfolgung bzw. ausgeschriebenen Fahndung unter Wahrung der Anonymität des BF anhand der jeweiligen Verfahrensnummern im Hinblick auf Tatvorwurf, Opfer und Beschuldigte nicht möglich sei. Anfragen betreffend Nordkaukasus könnten laut Auskunft des Verbindungsbeamten in Moskau nicht bearbeitet werden.Auf eine entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes mit Schreiben vom 06.07.2020 mitgeteilt, dass eine Rücksprache mit dem Verbindungsbeamten des BMI in Moskau ergeben habe, dass die angefragte Recherche bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 hinsichtlich einer anhängigen Strafverfolgung bzw. ausgeschriebenen Fahndung unter Wahrung der Anonymität des BF anhand der jeweiligen Verfahrensnummern im Hinblick auf Tatvorwurf, Opfer und Beschuldigte nicht möglich sei. Anfragen betreffend Nordkaukasus könnten laut Auskunft des Verbindungsbeamten in Moskau nicht bearbeitet werden. Im Rahmen einer am 12.10.2020 fortgesetzten Beschwerdeverhandlung, an der neben dem BF und dessen rechtsfreundlicher Vertretung eine Dolmetscherin für Russisch und ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen, wurde der BF u.a. neuerlich zu den von ihm am 28.10.2019 vorgelegten Dokumenten befragt. 2.
  3. Die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2021, Zl. W182 2215090-1/54E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Umstände, auf Grund deren der BF als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Dies wurde u.a. auf die Feststellung gestützt, dass der BF nicht glaubhaft dartun habe können, im Herkunftsland wegen ihm seitens Behörden des Herkunftsstaates zu Unrecht unterstellter Morde aus dem Jahr 2002 oder 2003 verfolgt zu werden. Eine dagegen erhobene Revision des BF wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.08.2021, Zl. Ra 2021/18/0226, zurückgewiesen. 3.
  4. Der BF ist im Bundesgebiet verblieben. Mit Schreiben vom 18.12.2023 wurde seitens des Bundesamtes ein Antrag auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens gestellt und dies mit einem im Zuge der Vorbereitung einer Überstellung des BF in sein Herkunftsland von Interpol Moskau empfangenen Schreibens vom XXXX 2023 begründet, wonach der BF im Herkunftsstaat wegen Mordes angeklagt und gesucht werde.3.
  5. Der BF ist im Bundesgebiet verblieben. Mit Schreiben vom 18.12.2023 wurde seitens des Bundesamtes ein Antrag auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens gestellt und dies mit einem im Zuge der Vorbereitung einer Überstellung des BF in sein Herkunftsland von Interpol Moskau empfangenen Schreibens vom römisch 40 2023 begründet, wonach der BF im Herkunftsstaat wegen Mordes angeklagt und gesucht werde. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2024 wurde mit mündlich verkündeten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag, Zl. W182 2215090-2, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr. 33/2013 (Vw

GVG) idgF, stattgegeben und das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2021, Zl. W182 2215090-1/54E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2024 wurde mit mündlich verkündeten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag, Zl. W182 2215090-2, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, stattgegeben und das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2021, Zl. W182 2215090-1/54E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen. 3.

  1. In der Zwischenzeit wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2024 Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.3.
  2. In der Zwischenzeit wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2024 Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. 3.
  3. Im Rahmen einer am 14.05.2024 fortgesetzten Beschwerdeverhandlung, an der der BF unentschuldigt nicht erschienen ist und neben dessen rechtsfreundlicher Vertretung ein Dolmetscher für Russisch und ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen, wurde vom Behördenvertreter auf Nachfragen bekannt gegeben, dass Anfragen bei den zuständigen Polizeistellen ergeben hätten, dass hinsichtlich des BF keine Hinweise auf einen Auslieferungsantrag oder eine sonstige offizielle (internationale) Fahndung vorliegen würden. Die Beschwerdeverhandlung wurde vertagt. Mit Schreiben vom 14.05.2024 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes an die Staatendokumentation des Bundesamtes die Anfrage gerichtet, ob unter Wahrung der Anonymität des BF festgestellt werden könne, ob der BF in der Russischen Föderation wegen jener Straftaten gesucht werde, die ihm laut seines Vorbringens mit den von ihm vorgelegten Schreiben der Staatsanwaltschaft Grosny vom März 2004 vorgeworfen worden seien, oder sonst nähere Informationen zu dem Mordverdacht, (insbesondere auch Ort, Anzahl und Zeitpunkt der Tat(en)), weswegen er aktuell von IP Moskau gesucht werde, erhoben werden können. In einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.07.2024 wurde dazu mitgeteilt, dass keine konkreten Informationen zu der angefragten Person und dessen Verbindung zu den erwähnten Vorfällen gefunden werden haben können. Es habe lediglich eine Liste ausfindig gemacht werden können, die besage, dass eine Person namens XXXX im Jahr 1995 in einem Auffanglager in Stawropol inhaftiert gewesen sei. Mit Schreiben vom 14.05.2024 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes an die Staatendokumentation des Bundesamtes die Anfrage gerichtet, ob unter Wahrung der Anonymität des BF festgestellt werden könne, ob der BF in der Russischen Föderation wegen jener Straftaten gesucht werde, die ihm laut seines Vorbringens mit den von ihm vorgelegten Schreiben der Staatsanwaltschaft Grosny vom März 2004 vorgeworfen worden seien, oder sonst nähere Informationen zu dem Mordverdacht, (insbesondere auch Ort, Anzahl und Zeitpunkt der Tat(en)), weswegen er aktuell von IP Moskau gesucht werde, erhoben werden können. In einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.07.2024 wurde dazu mitgeteilt, dass keine konkreten Informationen zu der angefragten Person und dessen Verbindung zu den erwähnten Vorfällen gefunden werden haben können. Es habe lediglich eine Liste ausfindig gemacht werden können, die besage, dass eine Person namens römisch 40 im Jahr 1995 in einem Auffanglager in Stawropol inhaftiert gewesen sei. Als für den Fall eventuell relevante Vorfälle habe ermittelt werden können, dass laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation vom XXXX eine in der vom BF vorgelegten Verfügung der Staatsanwaltschaft XXXX 2004 bezüglich des Mordes am XXXX 2002 als Mittäter genannte Person namens XXXX am XXXX 2002 sich zusammen mit anderen Mitgliedern einer Bande an der Ermordung von A. aus Rache für ihre Zusammenarbeit mit den Föderalen und lokalen Behörden beteiligt habe und am XXXX 2003 auf Anweisung des Anführers der Bande in Verbindung mit seiner Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden den Mord an B. begangen habe. Als für den Fall eventuell relevante Vorfälle habe ermittelt werden können, dass laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation vom römisch 40 eine in der vom BF vorgelegten Verfügung der Staatsanwaltschaft römisch 40 2004 bezüglich des Mordes am römisch 40 2002 als Mittäter genannte Person namens römisch 40 am römisch 40 2002 sich zusammen mit anderen Mitgliedern einer Bande an der Ermordung von A. aus Rache für ihre Zusammenarbeit mit den Föderalen und lokalen Behörden beteiligt habe und am römisch 40 2003 auf Anweisung des Anführers der Bande in Verbindung mit seiner Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden den Mord an B. begangen habe. Die russische Website XXXX habe am XXXX 2020 berichtet, dass sich „ XXXX “ beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte über Folter durch die Beamten der Abteilung für innere Angelegenheiten beschwert haben. Ziel der Beamten soll es gewesen sein, zwischen dem 08.
  4. und 18.
  5. XXXX mit Hilfe von Folter ein Geständnis über Angriffe auf Soldaten zu erzwingen. In dem Antrag werde behauptet, dass die Polizeibeamten XXXX einen schwarzen Sack übergezogen, Drähte an seine Ohren angeschlossen und, während sie ihn gezwungen haben, die Verbrechen zu gestehen, elektrischen Strom durch seinen Körper geleitet haben. Außerdem haben sie ihm mit einem Knüppel auf die Nieren geschlagen. Daraufhin habe er eingewilligt, die Papiere zu unterschreiben. Nach Angaben der XXXX hätten die Polizisten am nächsten Tag verlangt, dass er neue Dokumente unterschreibe und hätten ihn mit einem tragbaren Elektroherd geschlagen. Insgesamt soll er mehr als zehn Geständnisse zu Morden, Angriffen auf Ordnungskräfte, illegalem Waffen- und Sprengstoffbesitz unterzeichnet haben. XXXX verbüße derzeit seine Strafe in XXXX in der Region XXXX , während XXXX .Die russische Website römisch 40 habe am römisch 40 2020 berichtet, dass sich „ römisch 40 “ beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte über Folter durch die Beamten der Abteilung für innere Angelegenheiten beschwert haben. Ziel der Beamten soll es gewesen sein, zwischen dem 08.
  6. und 18.
  7. römisch 40 mit Hilfe von Folter ein Geständnis über Angriffe auf Soldaten zu erzwingen. In dem Antrag werde behauptet, dass die Polizeibeamten römisch 40 einen schwarzen Sack übergezogen, Drähte an seine Ohren angeschlossen und, während sie ihn gezwungen haben, die Verbrechen zu gestehen, elektrischen Strom durch seinen Körper geleitet haben. Außerdem haben sie ihm mit einem Knüppel auf die Nieren geschlagen. Daraufhin habe er eingewilligt, die Papiere zu unterschreiben. Nach Angaben der römisch 40 hätten die Polizisten am nächsten Tag verlangt, dass er neue Dokumente unterschreibe und hätten ihn mit einem tragbaren Elektroherd geschlagen. Insgesamt soll er mehr als zehn Geständnisse zu Morden, Angriffen auf Ordnungskräfte, illegalem Waffen- und Sprengstoffbesitz unterzeichnet haben. römisch 40 verbüße derzeit seine Strafe in römisch 40 in der Region römisch 40 , während römisch 40 . Im Rahmen einer am 19.08.2024 fortgesetzten Beschwerdeverhandlung, an der ein Vertreter des Bundesamtes fernblieb, wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache sowie seiner Rechtsvertretung. Der BF legte u.a. ein in russischer Sprache verfasstes Schreiben eines Herrn XXXX , bei dem es sich um den Bruder eines Opfers eines Mordfalls vom XXXX handle. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte eine Video-Telefonverbindung mit XXXX eingerichtet und dieser befragt werden.Im Rahmen einer am 19.08.2024 fortgesetzten Beschwerdeverhandlung, an der ein Vertreter des Bundesamtes fernblieb, wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache sowie seiner Rechtsvertretung. Der BF legte u.a. ein in russischer Sprache verfasstes Schreiben eines Herrn römisch 40 , bei dem es sich um den Bruder eines Opfers eines Mordfalls vom römisch 40 handle. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte eine Video-Telefonverbindung mit römisch 40 eingerichtet und dieser befragt werden. 3.
  8. In einer am 10.09.2024 vorgebrachten Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung durch die Rechtsvertretung des BF wurde hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG auf den fehlenden Tatbestand einer Verurteilung des BF wegen eines besonders schweren Verbrechens hingewiesen und ausgeführt, dass daher der BF von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ausgeschlossen werden könne, da der BF ausnahmslos wegen Vergehen bestraft worden sei. Auch die übrigen Aberkennungstatbestände seien nicht erfüllt, insbesondere drohe dem BF nach wie vor in Russland eine asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen, wie im gegenständlichen Verfahren insbesondere in der mündlichen Verhandlung von August 2024 vorgebracht und belegt sei.3.
  9. In einer am 10.09.2024 vorgebrachten Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung durch die Rechtsvertretung des BF wurde hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG auf den fehlenden Tatbestand einer Verurteilung des BF wegen eines besonders schweren Verbrechens hingewiesen und ausgeführt, dass daher der BF von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ausgeschlossen werden könne, da der BF ausnahmslos wegen Vergehen bestraft worden sei. Auch die übrigen Aberkennungstatbestände seien nicht erfüllt, insbesondere drohe dem BF nach wie vor in Russland eine asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen, wie im gegenständlichen Verfahren insbesondere in der mündlichen Verhandlung von August 2024 vorgebracht und belegt sei. 3.
  10. In weiterer Folge konnte ermittelt werden, dass im Urteil XXXX des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom XXXX , in Zusammenhang mit XXXX Verletzungen von Art. 3, Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt wurden. Den Verletzungen lag nach der Begründung Gerichtshofes u.a. zugrunde, dass XXXX bereits nach seiner Festnahme im XXXX in der Polizeistation XXXX zumindest durch XXXX schwer misshandelt bzw. gefoltert worden sei und seine Verurteilung auf unter Folter erlangten, selbstbelastenden Aussagen beruhte habe.3.
  11. In weiterer Folge konnte ermittelt werden, dass im Urteil römisch 40 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom römisch 40 , in Zusammenhang mit römisch 40 Verletzungen von Artikel 3,, Artikel 6, Absatz eins, EMRK festgestellt wurden. Den Verletzungen lag nach der Begründung Gerichtshofes u.a. zugrunde, dass römisch 40 bereits nach seiner Festnahme im römisch 40 in der Polizeistation römisch 40 zumindest durch römisch 40 schwer misshandelt bzw. gefoltert worden sei und seine Verurteilung auf unter Folter erlangten, selbstbelastenden Aussagen beruhte habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen:
  13. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des BF Der BF ist russischer Staatsangehöriger, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, ist im April 2004 im Alter von 29 Jahren illegal mit seiner Familie nach Österreich eingereist und hat mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt erhalten. In Österreich halten sich die Gattin, Kinder sowie ein Bruder des BF auf. In der Russischen Föderation halten sich nur noch weitschichtige Verwandte des BF auf. Der BF und seine Familie stammt aus XXXX in TschetschenienIn Österreich halten sich die Gattin, Kinder sowie ein Bruder des BF auf. In der Russischen Föderation halten sich nur noch weitschichtige Verwandte des BF auf. Der BF und seine Familie stammt aus römisch 40 in Tschetschenien Der BF ist der Bruder von XXXX Der BF ist der Bruder von römisch 40 Im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland besteht die reale Gefahr, dass der BF aufgrund XXXX eine unmenschliche Behandlung bzw. Folter seitens der dortigen Sicherheitskräfte bzw. Strafermittlungsbehörden erleidet.Im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland besteht die reale Gefahr, dass der BF aufgrund römisch 40 eine unmenschliche Behandlung bzw. Folter seitens der dortigen Sicherheitskräfte bzw. Strafermittlungsbehörden erleidet. Schwerwiegende Gründe, die zur Annahme berechtigen, dass der BF in der Russischen Föderation tatsächlich XXXX , konnten in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.Schwerwiegende Gründe, die zur Annahme berechtigen, dass der BF in der Russischen Föderation tatsächlich römisch 40 , konnten in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden. Der BF wurde in Österreich mit Urteil eines Landesgerichtes vom März 2010 wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten sowie des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens des Diebstahls und des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde er mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom April 2011 wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung, mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juli 2012 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und der Nötigung, mit Urteil eines Landesgerichtes vom November 2012 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Dezember 2013 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt. Wegen Vergehen der Sachbeschädigung wurde der BF erneut mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Juli 2014 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Februar 2016 zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF wegen des Vergehens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wovon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Traun vom 22.02.2024 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83

(1)StGB Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Wochen rechtskräftig verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde in Österreich mit Urteil eines Landesgerichtes vom März 2010 wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten sowie des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens des Diebstahls und des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde er mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom April 2011 wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung, mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juli 2012 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und der Nötigung, mit Urteil eines Landesgerichtes vom November 2012 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Dezember 2013 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt. Wegen Vergehen der Sachbeschädigung wurde der BF erneut mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Juli 2014 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Februar 2016 zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF wegen des Vergehens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wovon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Traun vom 22.02.2024 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83,
(1)StGB Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Wochen rechtskräftig verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt. 2. Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen: Sicherheitslage Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 26.3.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren und Beschlagnahmung von Privateigentum führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe auf russischem Territorium in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). Von Drohnenangriffen ist auch Moskau betroffen (EDA 26.3.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 26.3.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 26.3.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren und Beschlagnahmung von Privateigentum führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe auf russischem Territorium in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). Von Drohnenangriffen ist auch Moskau betroffen (EDA 26.3.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 26.3.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (VMR RUSS 2.2.2024). In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 26.3.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag in einer Konzerthalle in der Moskauer Region, welcher in etwa 150 Personen tötete und zahlreiche Personen verletzte. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der 'Islamische Staat der Provinz Khorasan' (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des 'Islamischen Staats'. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 26.3.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 26.3.2024).

dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index

(2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
  1. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.3.2024): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 24.5.2024; ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): Dashboard - Russia - Point view - Time period: 17/05/2023-17/05/2024, https://acleddata.com/dashboard/#/dashboard, Zugriff 24.5.2024; ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (9.5.2024): Regional Overview - Europe & Central Asia - April 2024, https://acleddata.com/2024/05/09/regional-overview-europe-central-asia-april-2024, Zugriff 22.5.2024; ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.4.2024): Regional Overview - Europe & Central Asia - March 2024, https://acleddata.com/2024/04/05/regional-overview-europe-central-asia-march-2024, Zugriff 22.5.2024; ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (9.11.2023): Importing Instability - How the War Against Ukraine Makes Russia Less Secure, https://acleddata.com/2023/11/09/importing-instability-how-the-war-against-ukraine-makes-russia-less-secure, Zugriff 22.5.2024; ● EAMFR - Europa- und Außenministerium Frankreichs [Frankreich] (5.4.2024): Conseils aux Voyageurs - Conseils par pays/destination - Russie - Sécurité [Reiseratgeber - Ratgeber nach Land/Destination - Russland - Sicherheit], https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/russie/#securite, Zugriff 23.5.2024; ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26.3.2024): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#edaf0fab5, Zugriff 22.5.2024; ● EPEK RUSS - Erlass des Präsidenten: Einführung des Kriegsrechts in Ostukraine [Russland] (19.10.2022): Указ Президента Российской Федерации (№ 756): О введении военного положения на территориях Донецкой Народной Республики, Луганской Народной Республики, Запорожской и Херсонской областей [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation: Über die Einführung des Kriegsrechts in den Territorien der Volksrepubliken Donezk und Luhansk sowie in den Regionen Cherson und Saporischschja], http://static.kremlin.ru/media/events/files/ru/GpOBhI8BCp0AY2mM2rySdADMy466EWzg.pdf, Zugriff 5.2.2024; ● GOV.UK - Government Digital Service [United Kingdom] (o.D.): Foreign travel advice - Russia - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia/safety-and-security, Zugriff 23.5.2024; ● IEP - Institute for Economics and Peace (2.2024): Global Terrorism Index 2024: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2024/02/GTI-2024-web-290224.pdf, Zugriff 24.5.2024; ● Lenta - Lenta (25.10.2023): Совфед одобрил отмену информирования генсека Совета Европы о военном положении [Föderationsrat billigte Aufhebung der Benachrichtigung des Generalsekretärs des Europarats über Kriegsrecht], https://lenta.ru/news/2023/10/25/sovfed-odobril-otmenu-informirovaniya-genseka-soveta-evropy-o-voennom-polozhenii, Zugriff 5.2.2024; ● VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (2.2.2024): Сводка Министерства обороны Российской Федерации о ходе проведения специальной военной операции (по состоянию на 02 февраля 2024 г.) [Bericht des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation über den Verlauf der speziellen Militäroperation (Stand
  2. Februar 2024)], https://z.mil.ru/spec_mil_oper/news/more.htm?id=12498705@egNews, Zugriff 2.2.2024; Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 30.6.2023). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2023 und April 2024 insgesamt 34 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Fünf dieser Personen wurden in Tschetschenien und zwei in Dagestan getötet (KK 6.5.2024; vgl. KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen

gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 30.6.2023). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2023 und April 2024 insgesamt 34 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Fünf dieser Personen wurden in Tschetschenien und zwei in Dagestan getötet (KK 6.5.2024; vergleiche KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen

gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Tschetschenien Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023a). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021). Dagestan Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas) (ÖB Moskau 30.6.2023). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 31.3.2024). Es gibt in Dagestan eine Antiterrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Sergej Melikow geleitet wird (NAK o.D.b). Quellen ● Dekoder - Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.4.2024; ● KK - Kaukasischer Knoten (6.5.2024): В апреле 2024 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе 11 человек убиты [Im April 2024 wurden im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 11 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/400278, Zugriff 27.5.2024; ● KK - Kaukasischer Knoten (29.4.2024b): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в I квартале 2024 года 9 человек убито и один ранен [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im

  1. Quartal 2024 9 Personen getötet und eine Person verletzt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/400279, Zugriff 27.5.2024; KK - Kaukasischer Knoten (29.4.2024b): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в römisch eins квартале 2024 года 9 человек убито и один ранен [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im
  2. Quartal 2024 9 Personen getötet und eine Person verletzt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/400279, Zugriff 27.5.2024; ● KK - Kaukasischer Knoten (31.3.2024): Дагестан: хроника террора (1996-2024 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2024)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122, Zugriff 27.5.2024; ● KK - Kaukasischer Knoten (5.1.2024): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2023 года погиб один и ранено трое человек [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im
  3. Quartal 2023 eine Person getötet und drei verletzt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/395957, Zugriff 27.5.2024; KK - Kaukasischer Knoten (5.1.2024): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в römisch vier квартале 2023 года погиб один и ранено трое человек [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im
  4. Quartal 2023 eine Person getötet und drei verletzt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/395957, Zugriff 27.5.2024; ● KK - Kaukasischer Knoten (4.10.2023): В III квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв зафиксировано не было [Im
  5. Quartal 2023 gab es im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus keine Opfer zu beklagen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/393113, Zugriff 27.5.2024; KK - Kaukasischer Knoten (4.10.2023): В römisch drei квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв зафиксировано не было [Im
  6. Quartal 2023 gab es im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus keine Opfer zu beklagen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/393113, Zugriff 27.5.2024; ● KK - Kaukasischer Knoten (5.7.2023): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2023 года убито 6 человек [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im
  7. Quartal 2023 6 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/390298, Zugriff 27.5.2024; KK - Kaukasischer Knoten (5.7.2023): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во römisch zwei квартале 2023 года убито 6 человек [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im
  8. Quartal 2023 6 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/390298, Zugriff 27.5.2024; ● KK - Kaukasischer Knoten (5.4.2023): В I квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 7 человек [Im
  9. Quartal 2023 wurden im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 7 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466, Zugriff 27.5.2024; KK - Kaukasischer Knoten (5.4.2023): В römisch eins квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 7 человек [Im
  10. Quartal 2023 wurden im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 7 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466, Zugriff 27.5.2024; ● KK - Kaukasischer Knoten (29.3.2023a): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726, Zugriff 24.5.2024; ● KK - Kaukasischer Knoten (15.11.2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165, Zugriff 24.5.2024; ● KR - Kawkas.Realii (4.5.2024): Военное подразделение для главы МЧС по Чечне. Итоги недели [Bann über Leiter Katastrophenschutzministeriums in Tschetschenien. Wochenbilanz], https://www.kavkazr.com/a/voennoe-podrazdelenie-dlya-glavy-mchs-po-chechne-itogi-nedeli/32931800.html, Zugriff 17.5.2024; ● NAK - Nationales Antiterrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 24.5.2024; ● NAK - Nationales Antiterrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 24.5.2024; ● OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 24.5.2024; ● RUSI/Zhirukhina - Zhirukhina, Elena (Autor), Royal United Services Institute (Herausgeber) (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, volume 41, issue 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 24.5.2024; ● USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (26.10.2021): Issue Update Russia - Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya , https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2021-10/2021%20Chechnya%20Issue%20Update.pdf, Zugriff 1.3.2024; ● USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024; ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023 , https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_%C3%96B-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich]; ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 9.4.2024 [Login erforderlich]; Rechtsschutz / Justizwesen

der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022).

dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).

der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Artikel 128,). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Artikel 83,). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Artikel 129,). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022).

dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vergleiche BPB 2.7.2020, KAS 7.2020). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).

dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).

dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vergleiche UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vergleiche FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022).

Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023).

den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023).

den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vergleiche LZ 20.9.2022). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022).

einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vergleiche Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022).

einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.6.2023 ● BS – Bertelsmann Stiftung

(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023 ● ECHR – European Court of Human Rights (30.4.2023): PENDING APPLICATIONS ALLOCATED TO A JUDICIAL FORMATION, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2023_BIL.PDF, Zugriff 5.6.2023 ● EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023 ● Europarat (16.9.2022): Presseraum: Russland keine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention mehr, https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to-be-party-to-the-european-convention-on-human-rights, Zugriff 5.6.2023 ● Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 16.5.2023 ● Europarat (25.2.2022): Presseraum: Europarat entzieht Russland Recht auf Vertretung, https://www.coe.int/de/web/portal/-/council-of-europe-suspends-russia-s-rights-of-representation, Zugriff 5.6.2023 ● Europarat (o.D.): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, https://www.coe.int/en/web/portal/gerichtshof-fur-menschenrechte, Zugriff 5.6.2023 ● Europarat (o.D.b): The European Convention on Human Rights: A Convention to protect your rights and liberties, https://www.coe.int/en/web/human-rights-convention, Zugriff 5.6.2023 ● FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023 ● FH – Freedom House (19.4.2022): Nations in Transit 2022: Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/nations-transit/2022, Zugriff 22.5.2023 ● KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung / Thomas Kunze (7.2020): Länderbericht: Russlands neue Verfassung, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Russlands+neue+Verfassung.pdf/98a99078-4c44-87ac-bf83-a5f18d21df10?version=1.0&t=1593680876015, Zugriff 5.6.2023 ● LZ – Lewada-Zentr [Lewada-Zentrum] (20.9.2022): Доверие общественным институтам [Vertrauen in öffentliche Institutionen], https://www.levada.ru/2022/09/20/doverie-obshhestvennym-institutam-2/, Zugriff 5.6.2023 ● ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● RF – Russische Föderation [Russland] (11.6.2022): Федеральный закон "О внесении изменений в Уголовно-процессуальный кодекс Российской Федерации" от 11.06.2022 N 180-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über Änderungen des Strafprozessgesetzbuches der Russischen Föderation' vom 11.06.2022 N 180-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_419069/, Zugriff 5.6.2023 ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023 ● UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023 ● WJP – World Justice Project (o.D.): 2022 WJP Rule of Law Index® - Rankings, https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/global, Zugriff 5.6.2023 Tschetschenien Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (COE 3.6.2022). Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS 12.12.2022).

Artikel 96

der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensrichter. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Artikel 101 der tschetschenischen Verfassung) (RT 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 20.3.2023). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 28.9.2022).

Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagte'. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS 24.1.2020). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die 'Kommission für nationale Versöhnung', welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023).

§ 105

des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die 'Kommission für nationale Versöhnung', welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vergleiche KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023).

Paragraph 105, des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vergleiche CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022). Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete für die Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● AI – Amnesty International (5.2023): Global Report: Death Sentences and Executions 2022, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2023/05/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● CCDPW – Cornell Center on the Death Penalty Worldwide / Cornell Law School (27.3.2012): Cornell Database Results: Russian Federation (Russia), https://deathpenaltyworldwide.org/database/#/results/country?id=60#fn-20828-N10C57M605057, Zugriff 16.5.2023 ● COE – Council of Europe (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023 ● CSIS – Center for Strategic and International Studies / Irina Kosterina (24.1.2020): Civil Society in the North Caucasus - Latest Trends and Challenges in Chechnya,Ingushetia and Dagestan, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 5.6.2023 CSIS – Center for Strategic and International Studies / Irina Kosterina (24.1.2020): Civil Society in the North Caucasus - Latest Trends and Challenges in Chechnya,, Ingushetia and Dagestan, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 5.6.2023 ● Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023 ● Gumppenberg, Marie-Carin von/Udo Steinbach (Hg.)

(2018): Der Kaukasus. Geschichte - Kultur - Politik.
  1. Aufl. München: C.H.Beck ● KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung / Jeronim Perovic (12.12.2022): Die Politische Meinung (Ausgabe 577,
  2. Jahrgang): Staat im Staate - Tschetschenien als inneres Ausland, https://www.kas.de/documents/258927/21591476/51_Perovic.pdf/333d5349-de7f-c3d9-9e07-7458e2ae13fd?t=1669894749831, Zugriff 5.6.2023 ● KR – Kawkas.Realii (2.3.2023): Кадыров призвал ввести военное положение и "привлечь к ответу семьи" после событий на Брянщине [Kadyrow rief dazu auf, das Kriegsrecht einzuführen und nach den Ereignissen in Brjansk 'die Familien zur Verantwortung zu ziehen'], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-prizval-vvesti-voennoe-polozhenie-posle-sobytiy-v-bryanskoy-oblasti-i-privlechj-k-otvetu-semji-/32296290.html, Zugriff 5.6.2023 ● KR – Kawkas.Realii (27.2.2023): "Буду преследовать кровника до конца своих дней". Вендетта в Чечне Кадырова ['Ich werde meine Blutrache-Absicht bis zum Ende meiner Tage verfolgen'. Blutrache in Kadyrows Tschetschenien], https://www.kavkazr.com/a/budu-presledovatj-krovnika-do-kontsa-svoih-dney-vendetta-v-chechne-kadyrova/32227736.html, Zugriff 5.6.2023 ● KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (1.2.2023): Кровная месть - как теперь убивают на Кавказе [Blutrache - wie jetzt im Kaukasus getötet wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/296137/, Zugriff 5.6.2023 ● OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (7.10.2022): The Death Penalty in the OSCE Area - Background Paper 2022, https://www.osce.org/files/f/documents/2/6/527082_1.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● RAPSI – Rossijskoe agentstwo prawowoj i sudebnoj informazii [Russische Agentur für Rechts- und Gerichtsinformationen] (4.4.2022): Шариат и адат: по каким законам живут мусульмане Кавказа [Scharia und Adat: nach welchen Gesetzen Muslime des Kaukasus leben], https://rapsinews.ru/incident_publication/20220404/307852546.html, Zugriff 5.6.2023 ● RD – Republik Dagestan [Russland] (10.7.2003): Конституция Республики Дагестан (принята Конституционным Собранием 10 июля 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung der Republik Dagestan (verabschiedet von der Verfassungsversammlung am
  3. Juli 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], ● https://constitution.garant.ru/region/cons_dagest/, Zugriff 5.6.2023 ● RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "Уголовный кодекс Российской Федерации" от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023  RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "Уголовный кодекс Российской Федерации" от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-ФЗ in der Fassung vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023 ● RT – Republik Tschetschenien [Russland] (23.3.2003): Конституция Чеченской Республики (принята 23 марта 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung der Republik Tschetschenien (verabschiedet am
  4. März 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], https://constitution.garant.ru/region/cons_chech/, Zugriff 5.6.2023 ● USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst (USDOS 20.3.2023). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 30.11.2023). Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung von Straftaten zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen (USDOS 30.11.2023). Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Die 2016 von Präsident Wladimir Putin gegründete Nationalgarde (Rosgwardija) ist Putin direkt unterstellt (ORF 27.6.2023).

zahlreichen Berichten sind Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Die Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 22.4.2024). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022). Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 22.4.2024). Tschetschenien Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 30.6.2023), bestehen aus (Oryx 23.11.2022): ● dem

  1. motorisierten Spezialregiment 'A. Ch. Kadyrow' ● dem
  2. motorisierten Spezialbataillon 'Süden' ● der Schnellen Sondereingriffseinheit 'Achmat' (SOBR) ● der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben 'Achmat-Grosnyj' (OMON) ● dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben 'A. A. Kadyrow' (PPSN) und ● uniformierten Polizeitruppen. Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums und der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 19.12.2023; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024). Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn; Anmerkung der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums und der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 19.12.2023; vergleiche Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vergleiche KR 22.1.2024). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand:
  3. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich]; ● Conversation - Conversation, The (9.11.2023): Chechnya’s boss and Putin’s foot soldier: How Ramzan Kadyrov became such a feared figure in Russia, https://theconversation.com/chechnyas-boss-and-putins-foot-soldier-how-ramzan-kadyrov-became-such-a-feared-figure-in-russia-216418, Zugriff 8.5.2024; ● EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023; ● FH - Freedom House

(2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024; ● KK - Kaukasischer Knoten (19.12.2023): Главное о кадыровцах на Украине [Das Wichtigste über die Kadyrowzy in der Ukraine], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373751, Zugriff 8.5.2024; ● KR - Kawkas.Realii (22.1.2024): Большинство дел в отношении военных из Чечни в 2023 году – о побегах со службы [Mehrheit der Fälle von Soldaten aus Tschetschenien 2023 - betrifft Dienstverweigerung], https://www.kavkazr.com/a/boljshinstvo-del-v-otnoshenii-voennyh-iz-chechni-v-2023-godu-o-pobegah-so-sluzhby/32786771.html, Zugriff 26.1.2024; ● KR - Kawkas.Realii (7.9.2022): От отрицания до смирения: как в федеральной прессе менялось отношение к слову "кадыровцы" [Von Ablehnung bis Ergebenheit: wie sich in der föderalen Presse das Verhältnis zum Wort 'Kadyrowzy' wandelte], https://www.kavkazr.com/a/ot-otritsaniya-do-smireniya-kak-v-federaljnoy-presse-menyalosj-otnoshenie-k-slovu-kadyrovtsy-/32016892.html, Zugriff 10.11.2023; ● Nowaja gaseta/Milaschina - Nowaja gaseta (Herausgeber), Milaschina, Elena (Autor) (29.9.2022): «Не хочу, чтобы враг разрушил Грозный» ['Ich will nicht, dass Feind Grosnyj zerstört'], https://novayagazeta.ru/articles/2022/09/29/ne-khochu-chtoby-vrag-razrushil-groznyi-media, Zugriff 8.2.2024; ● ORF - Österreichischer Rundfunk (27.6.2023): Nach Aufstand: Russische Nationalgarde fordert Panzer, https://orf.at/stories/3321866, Zugriff 21.5.2024; ● Oryx - Oryx (23.11.2022): The Army Within: Chechnya’s Security Forces, https://www.oryxspioenkop.com/2022/11/the-army-within-chechnyas-security.html, Zugriff 15.5.2023; ● USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024; ● USDOS - United States Department of State [USA] (30.11.2023): Country Report on Terrorism 2022 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101597.html, Zugriff 23.4.2024; ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 7.12.2023; ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023 , https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_%C3%96B-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich]; Folter und unmenschliche Behandlung Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird

§ 117

Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge.

§ 286

Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Artikel 21, der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird

Paragraph 117, Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge.

Paragraph 286, Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022).

Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022).

zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vergleiche ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022).

Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022).

zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022). Nordkaukasus/Tschetschenien Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).

weitverbreiteten Berichten begehen Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 20.3.2023). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 28.9.2022). Es herrscht in Tschetschenien diesbezüglich Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023 ● Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.15.2023 ● FH – Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023 ● Gulagu.net (o.D.): Torture in Russia, https://gulagu.net/Torture_in_Russia, Zugriff 17.5.2023 ● ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "Уголовный кодекс Российской Федерации" от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023  RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "Уголовный кодекс Российской Федерации" от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-ФЗ in der Fassung vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023 ● UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023 ● USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023 Korruption Im Jahr 2006 ratifizierte Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNTC 19.5.2023). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Es existiert ein Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024 (Präsident 16.8.2021). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über die Korruptionsbekämpfung' dar (RF 6.2.2023).

den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt, jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2023). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vgl. FH 2023). Von Korruption sind die Exekutive, die Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militärbereich, im Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung sowie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 20.3.2023). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2023; vgl. TI 4.3.2022), was bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2023). Korruptionsanschuldigungen innerhalb der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BS 2022).Im Jahr 2006 ratifizierte Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNTC 19.5.2023). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Es existiert ein Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024 (Präsident 16.8.2021). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über die Korruptionsbekämpfung' dar (RF 6.2.2023).

den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt, jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2023). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vergleiche FH 2023). Von Korruption sind die Exekutive, die Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militärbereich, im Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung sowie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 20.3.2023). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2023; vergleiche TI 4.3.2022), was bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2023). Korruptionsanschuldigungen innerhalb der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BS 2022). Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle öffentlich zu machen (BS 2022). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK), welche sich der Untersuchung und Aufdeckung von Behördenkorruption auf höheren Ebenen widmete (FBK o.D.). Die Antikorruptionsstiftung des Oppositionspolitikers Nawalnyj wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von russischen Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vgl. DW 9.6.2021). Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle öffentlich zu machen (BS 2022). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK), welche sich der Untersuchung und Aufdeckung von Behördenkorruption auf höheren Ebenen widmete (FBK o.D.). Die Antikorruptionsstiftung des Oppositionspolitikers Nawalnyj wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von russischen Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vergleiche DW 9.6.2021).

dem Korruptionswahrnehmungsindex 2022 von Transparency International wird die Russische Föderation mit 28 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Vorjahr lag Russland bei 29 Punkten. Die Russische Föderation nimmt aktuell den Rang 137 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Mali und Paraguay (TI 2023; vgl. TI o.D.).

dem Korruptionswahrnehmungsindex 2022 von Transparency International wird die Russische Föderation mit 28 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Vorjahr lag Russland bei 29 Punkten. Die Russische Föderation nimmt aktuell den Rang 137 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Mali und Paraguay (TI 2023; vergleiche TI o.D.). Tschetschenien Die Achmat-Kadyrow-Stiftung wurde im Jahr 2004 gegründet und wird von der Mutter des tschetschenischen Republiksoberhaupts Kadyrow geleitet. Die Stiftung verfolgt wohltätige Zwecke wie beispielsweise Instandsetzung zerstörter Häuser, materielle Unterstützung behinderter Personen, Förderung von Kultureinrichtungen usw. Jedoch kommt aufgrund von Korruption ein Teil der Hilfe bei den Bedürftigen nicht an. Die Stiftung dient dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow zur persönlichen Bereicherung. Aus welchen Geldquellen sich die Stiftung speist, liegt im Dunkeln. Öffentlich Bedienstete müssen monatlich ca. 10 % ihres Einkommens für wohltätige Zwecke spenden (KU 15.5.2023). Quellen: ● BS – Bertelsmann Stiftung

(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● DW – Deutsche Welle (9.6.2021): Nawalnys Netzwerk ist zerschlagen, https://www.dw.com/de/nawalnys-netzwerk-ist-zerschlagen/a-57536221, Zugriff 19.5.2023 ● EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023 ● FBK – Fond borby s korrupziej [Antikorruptionsstiftung] (o.D.): О фонде: Фонд борьбы с коррупцией [Über die Stiftung: Antikorruptionsstiftung], https://fbk.info/, Zugriff 19.5.2023 ● FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023 ● KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (15.5.2023): Фонд Кадырова: как тратят "деньги от Аллаха" [Kadyrow-Stiftung: Wie das 'Geld Allahs’ ausgegeben wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles

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