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{'item': 'W184 2286356-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW184 2286356-2 Spruch, W184 2286356-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2024, Zl. 1333045107/240675093, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2024, Zl. 1333045107/240675093, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei reiste gemeinsam mit ihren sechs Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich selbst und ihre Kinder am 09.11.2022 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheiden vom 19.12.2023, Zlen. 1.) 1333045107-223578349, 2.) 1333046104-223578411, 3.) 1333045902-223578462, 4.) 1333035906-223578527, 5.) 1333035209-223578772, 6.) 1333035503-223578586 und 7.) 1333219304-223579060, wies das BFA die Anträge der beschwerdeführenden Partei und ihrer Kinder auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom 19.12.2023, Zlen. 1.) 1333045107-223578349, 2.) 1333046104-223578411, 3.) 1333045902-223578462, 4.) 1333035906-223578527, 5.) 1333035209-223578772, 6.) 1333035503-223578586 und 7.) 1333219304-223579060, wies das BFA die Anträge der beschwerdeführenden Partei und ihrer Kinder auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die beschwerdeführende Partei sowie ihre Kinder fristgerecht gleichlautende Beschwerden. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die beschwerdeführende Partei sowie ihre Kinder fristgerecht gleichlautende Beschwerden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2024, W284 2286356-1/3E, W284 2286352-1/3E, W284 2286350-1/3E, W284 2286348-1/3E, W284 2286320-1/3E, W284 2286346-1/3E, W284 2286354-1/3E wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2024, W284 2286356-1/3E, W284 2286352-1/3E, W284 2286350-1/3E, W284 2286348-1/3E, W284 2286320-1/3E, W284 2286346-1/3E, W284 2286354-1/3E wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. Am 30.04.2024, am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt, stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach § 88 Abs. 2a FPG.Am 30.04.2024, am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt, stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. In einer Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 06.05.2024 wurde unter Anschluss der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei die Gelegenheit habe, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. In einer Stellungnahme vom 06.06.2024 wurde von der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass sie sich keine syrischen Pässe ausstellen lassen könnten, da sie vor dem syrischen Regime geflohen seien und Asyl beantragt hätten, weshalb sie nicht persönlich bei der Botschaft erscheinen könnten. Außerdem würden sie nicht über die erforderlichen Unterlagen zur Ausstellung der syrischen Pässe verfügen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.07.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG mit der Begründung abgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht habe geltend machen können, weshalb ihr eine Kontaktaufnahme mit der Vertretungsbehörde auch zumutbar sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.07.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht habe geltend machen können, weshalb ihr eine Kontaktaufnahme mit der Vertretungsbehörde auch zumutbar sei. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde, in der sie vorbrachte, dass für sie Partei keine zumutbare und konkrete Möglichkeit im Sinne des § 88 Abs. 2 a FPG bestehe, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates Syrien zu beschaffen. Die beschwerdeführende Partei müsste bei einer Kontaktaufnahme mit den syrischen Vertretungsbehörden Informationen über ihre Person, ihren Aufenthaltsort, ihren Aufenthaltsstatus in Österreich, ihr aktuelles Aussehen und ihren Familienstand liefern. Aus dem Aufenthaltsstatus ergebe sich auch, dass die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt haben müsse, und es könne keineswegs ausgeschlossen werden, dass dies von den Behörden als Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland gewertet werde. Der beschwerdeführenden Partei sei es nicht zumutbar, eine derartige Loyalitätsbekundung zu unterschreiben. Die beschwerdeführende Partei sei zudem nicht in der Lage, einen syrischen Reisepass zu beantragen, da sie die finanziellen Mittel dafür nicht aufbringen könne. Zudem würde die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses auch das Grundrecht auf die Bewegungsfreiheit und Freizügigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1

  1. ZP EMRK verletzen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde, in der sie vorbrachte, dass für sie Partei keine zumutbare und konkrete Möglichkeit im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, a FPG bestehe, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates Syrien zu beschaffen. Die beschwerdeführende Partei müsste bei einer Kontaktaufnahme mit den syrischen Vertretungsbehörden Informationen über ihre Person, ihren Aufenthaltsort, ihren Aufenthaltsstatus in Österreich, ihr aktuelles Aussehen und ihren Familienstand liefern. Aus dem Aufenthaltsstatus ergebe sich auch, dass die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt haben müsse, und es könne keineswegs ausgeschlossen werden, dass dies von den Behörden als Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland gewertet werde. Der beschwerdeführenden Partei sei es nicht zumutbar, eine derartige Loyalitätsbekundung zu unterschreiben. Die beschwerdeführende Partei sei zudem nicht in der Lage, einen syrischen Reisepass zu beantragen, da sie die finanziellen Mittel dafür nicht aufbringen könne. Zudem würde die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses auch das Grundrecht auf die Bewegungsfreiheit und Freizügigkeit gemäß Artikel 2, Absatz eins,
  2. ZP EMRK verletzen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürgerin Syriens. Sie ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2023 wurde der beschwerdeführenden Partei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 09.04.2024, W284 2286356-1/3E, W284 2286352-1/3E, W284 2286350-1/3E, W284 2286348-1/3E, W284 2286320-1/3E, W284 2286346-1/3E, W284 2286354-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung insbesondere fest, dass die beschwerdeführende Partei Syrien aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe und im Vorfeld der Ausreise von keinen persönlichen Problemen mit dem syrischen Regime oder anderen Akteuren in ihrem Herkunftsstaat betroffen gewesen sei. Am 30.04.2024, am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt, stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte mit rechtmäßigem Aufenthalt nach § 88 Abs. 2 a FPG.Am 30.04.2024, am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt, stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte mit rechtmäßigem Aufenthalt nach Paragraph 88, Absatz 2, a FPG. Die beschwerdeführende Partei ist keine politisch exponierte Person. Die beschwerdeführende Partei ist rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte. Es ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei bei der syrischen Botschaft in Wien einen nationalen syrischen Reisepass erhalten kann. Für im Ausland lebende Syrer besteht die Möglichkeit, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen. Durch Vorlage eines Personalausweises sowie ihrer Aufenthaltskarte für subsidiär Schutzberechtigte zusammen mit zwei Passfotos und der persönlichen Antragstellung auf der syrischen Botschaft kann die beschwerdeführende Partei ein syrisches Reisedokument erlangen. Auch eine Antragstellung über ein Online-Portal des syrischen Innenministeriums ist der beschwerdeführenden Partei möglich. Es ist auch für Syrer, die Syrien illegal verlassen haben, möglich, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen. Die beschwerdeführende Partei hat die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Wien bislang nicht beantragt und damit keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten. Ein substantiierter Grund dafür, dass der beschwerdeführenden Partei die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft unzumutbar ist, liegt nicht vor. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund einer Vorsprache der beschwerdeführenden Partei bei der syrischen Botschaft in Wien Angehörige der beschwerdeführenden Partei in Österreich und Syrien bzw. die beschwerdeführende Partei selbst in Syrien verfolgt werden würden oder Repressalien ausgesetzt wären. Die Antragstellung bei der syrischen Botschaft ist der beschwerdeführenden Partei sohin zumutbar.
  4. Beweiswürdigung: Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte vom 30.04.2024, der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 06.05.2024 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Feststellungen zu dem am 09.11.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz und zum Ausgang des Asylverfahrens basieren auf der unbestrittenen Aktenlage, insbesondere auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, auf einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2024, W284 2286356-1/3E, W284 2286352-1/3E, W284 2286350-1/3E, W284 2286348-1/3E, W284 2286320-1/3E, W284 2286346-1/3E, W284 2286354-1/3E. Die Feststellung, wonach die beschwerdeführende Partei keine politisch exponierte Person ist, ergibt sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zur Zlen. W284 2286356-1/3E, W284 2286352-1/3E, W284 2286350-1/3E, W284 2286348-1/3E, W284 2286320-1/3E, W284 2286346-1/3E, W284 2286354-1/3E. Ihrem Fluchtvorbringen ist zu entnehmen, dass sie von keinen persönlichen Problemen mit dem syrischen Regime oder anderen Akteuren in ihrem Herkunftsstaat betroffen gewesen ist. Ebenfalls ist ihrem konsistenten Vorbringen glaubwürdig zu entnehmen, dass sie nie politisch aktiv gewesen ist und in Syrien oder im Ausland keine Handlungen gesetzt hat, mit denen sie als Gegner des syrischen Regimes oder anderer Konfliktparteien in Erscheinung getreten ist. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ist durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich belegt. Dass die beschwerdeführende Partei die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Wien bislang nicht beantragt und sie damit keinen Versuch unternommen hat, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten, ergibt sich aus ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 06.06.2024 und in der Beschwerdeschrift, wonach ihr eine solche Antragstellung nicht möglich und zumutbar sei und sie sich nicht unter den Schutz des syrischen Staates stellen wolle und könne. Ein Herantreten an die syrische Botschaft hat die beschwerdeführende Partei ebenso wenig wie die Weigerung derselben, einen Reisepass auszustellen, behauptet oder nachgewiesen, weshalb die dahingehenden Feststellungen zu treffen waren. Die Voraussetzungen für eine Reisepassausstellung bei der syrischen Botschaft in Wien sowie die Möglichkeit zur Passbeantragung über ein Online-Portal ergeben sich aus der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.12.2022, die der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden und von dieser nicht bestritten wurde. Die Unzumutbarkeit der Beantragung der Ausstellung eines Reisedokumentes bei den syrischen Vertretungsbehörden vermochte die beschwerdeführende Partei aufgrund folgender Erwägungen nicht darzulegen: Im Beschwerdeschriftsatz wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft ein Sicherheitsrisiko darstelle. Es sei der beschwerdeführenden Partei nicht zumutbar, ein Reisedokument bei den syrischen Vertretungsbehörden zu beantragen, zumal der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft eine Sicherheitsüberprüfung in Syrien auslösen würde und das syrische Regime dadurch Informationen über ihre Reisebewegungen, ihren Aufenthalt sowie ihren Aufenthaltsstatus in Österreich erhalten würde. Die beschwerdeführende Partei müsste bei Beantragung eines syrischen Reisepasses eine Erklärung unterschreiben, dass sie keine Probleme mit dem syrischen Regime habe und diesem gegenüber loyal sei, sie lehne das syrische Regime und die vom Regime verübten Menschenrechtsverletzungen ab und es sei ihr nicht zumutbar, eine derartige Loyalitätsbekundung zu unterschreiben. In der seitens des Bundesamtes in das Verfahren eingebrachten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.12.2022 zu Syrien: „Reisedokumente für syrische Staatsangehörige“ wird darauf hingewiesen, dass ein syrischer Staatsbürger mit einem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses den syrischen Staat über den eigenen Aufenthalt in Österreich in Kenntnis setzt, was unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und somit nicht für jeden in Österreich aufhältigen Syrer eine Option darstellt. Die syrische Botschaft in Wien stellt den Berichten zufolge jedoch Reisedokumente für alle syrischen Staatsbürger ohne Einschränkungen aus. Es kann zwar zu Verstößen gegen syrische Bürger, die versuchen, Pässe zu erhalten, kommen, jedoch hat sich das Sicherheitsproblem, nach dem Passantragsstellern nach einer durchgeführten Hintergrundprüfung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden eine Passausstellung verweigert wird, nach dem Gesetzesdekret Nr. 17 aus dem Jahr 2015, das die Ausstellung von Pässen für alle Syrer innerhalb und außerhalb des Landes ohne Diskriminierung zwischen Regimegegnern und Regimebefürwortern vorsieht, verringert. Dabei sollen auch für Personen, die das Land illegal verlassen haben, dieselben Regeln gelten. Darüber hinaus hat die syrische Regierung eine Möglichkeit zur Passbeantragung über ein Online-Portal geschaffen, das auch von Österreich aus genutzt werden kann. Dieses soll Syrern die Möglichkeit bieten, Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken. Der Berichtslage ist jedoch auch zu entnehmen, dass man – dies zumindest in Bezug auf das syrische Konsulat in Istanbul – von keinen Fällen gehört habe, in denen syrische Staatsbürger spezifisch gefährdet gewesen seien, weil sie die Botschaft aufgesucht haben, auch wenn es von Zeit zu Zeit zu Spannungen zwischen Antragstellern und Sicherheitskräften sowie Mitarbeitern des Konsulats außerhalb des Gebäudes gekommen ist. Auch ein türkischer Experte mit Fachwissen zur Situation syrischer Flüchtlinge in der Türkei teilte in einem Telefoninterview vom Jänner 2023 mit, dass er noch nicht von Sicherheitsvorfällen innerhalb des syrischen Konsulats in Istanbul gehört habe. Den aktuellen Anfragebeantwortungen lassen sich damit insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür ableiten, dass eine Kontaktaufnahme der beschwerdeführende Partei mit der syrischen Vertretungsbehörde in Wien fallbezogen ein Sicherheitsrisiko für sie oder für ihre Familienangehörigen mit sich bringen würde. Die syrische Botschaft in Wien stellt Reisedokumente für alle syrischen Staatsbürger, dies ohne Einschränkungen, aus. Auch wenn im Zuge der Beantragung eines Reisepasses der Name des Antragstellers eine Sicherheitsprüfung durchläuft – worauf auch in der Beschwerde Bezug genommen wird – und die syrischen Behörden durch einen Antrag beim Konsulat Informationen über den Antragsteller sowie dessen Familienmitglieder erlangen, so ist aufgrund der aktuellen Länderberichte im hier zu entscheidenden Beschwerdefall nicht davon auszugehen, dass eine Antragstellung der beschwerdeführenden Partei in Österreich bei der syrischen Botschaft ihre in Österreich aufhältigen Verwandten gefährden würde, und es ist auch nicht mit Repressionen durch die syrischen Behörden gegen sie und ihre Familie zu rechnen. Die beschwerdeführende Partei war im gegenständlichen Verfahren schließlich auch nicht in der Lage, eine taugliche Sachverhaltsgrundlage für die Annahme zu liefern, weshalb sie aufgrund einer Antragstellung bei den syrischen Vertretungsbehörden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität bzw. Verfolgungshandlungen gegenüber ihren Familienmitgliedern befürchtet. Sie hat lediglich unsubstantiiert behauptet, dass ihre Familie durch eine Antragstellung gefährdet werden würden, ohne dies jedoch konkreter auszuführen oder mit Beweismitteln zu untermauern. Das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde ist rein spekulativ und nicht geeignet, ausreichend konkret darzulegen, warum ihre in Syrien verbliebenen Verwandten infolge einer etwaigen Antragstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr ausgesetzt sein sollten, und es ergaben sich hierfür aus der Aktenlage auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Es liegen keine Berichte vor, wonach syrische Staatsangehörige oder deren Angehörige generell im Herkunftsstaat bei einer Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft in Wien regelmäßig schwerwiegende Konsequenzen zu befürchten hätten. Darüber hinaus wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bzw. im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien keine asylrelevante Gefahr drohe. Auch sonst drohe der beschwerdeführenden Partei aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch den syrischen Staat oder durch Mitglieder regierungsfeindlicher oder –freundlicher (bewaffneter) Gruppierungen. Dass die beschwerdeführende Partei in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten ist und ihr in Syrien asylrelevante Verfolgung droht, konnte demnach insgesamt nicht festgestellt werden und es haben sich schließlich auch im Zuge des laufenden Verfahren keine Hinweise für eine diesbezügliche Gefahr ergeben. Zudem steht die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei – wie eine Nachschau in die tagesaktuellen Online-Karten zu Syrien (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html und https://syria.liveuamap.com sowie, Zugriff jeweils am 24.01.2024) ergibt –unter kurdischer Kontrolle und wurde das syrische Regime aus Syrien zur Gänze verbannt und kommt diesem im gesamten Land keine Herrschaftsbefugnis zu. Dass die beschwerdeführende Partei die Kosten für die Ausstellung des Reisepasses generell nicht aufbringen könnte, wurde von ihr nicht substantiiert vorgebracht, wenn auch nicht verkannt wird, dass es sich bei einer Passgebühr von € 265,00 um einen nicht unerheblichen Betrag handelt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der beschwerdeführenden Partei als subsidiär Schutzberechtigter Sozialleistungen auf dem Niveau der Grundversorgung gebühren. Tragfähige Gründe, weshalb es der beschwerdeführenden Partei generell bereits unmöglich sei, eine solche Summe aufzubringen, wurden von ihr jedoch nicht ins Treffen geführt. Dass die beschwerdeführende Partei über die für eine Passausstellung vorzulegenden Dokumente verfügt, ergibt sich ebenfalls aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2024, dem zu entnehmen ist, dass die beschwerdeführende Partei im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz zahlreiche syrische Dokumente vorgelegt hat, u.a. Auszüge aus dem Personenstandsregister und dem Familienregister sowie eine Heiratsurkunde jeweils in Kopie. Im Ergebnis konnte die beschwerdeführende Partei sohin keine substantiellen Gründe für die Unzumutbarkeit der Antragstellung bei der syrischen Botschaft ins Treffen führen, weshalb dem Bundesamt beizupflichten ist, dass die Vorsprache der beschwerdeführenden Partei bei den syrischen Vertretungsbehörden als zumutbar angesehen werden muss.
  5. Rechtliche Beurteilung: § 88

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend. Versagung eines Fremdenpasses § 92
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz
  1. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2023 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie fällt damit nicht unter den von § 88 Abs. 1 und 2 FPG umfassten Personenkreis. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2023 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie fällt damit nicht unter den von Paragraph 88, Absatz eins und 2 FPG umfassten Personenkreis. Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7). Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Das in § 88 Abs. 2a FPG in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie vorgesehene Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in Übereinstimmung mit Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie vorgesehene Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K 8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (vgl. idS VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K 8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist vergleiche idS VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde). Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses ohne angemessene Berücksichtigung, ob dem Betroffenen die Erlangung seines Reisepasses seines Herkunftsstaates angesichts seiner persönlichen Umstände möglich gewesen wäre, kann eine Verletzung des Grundrechtes auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK darstellen. Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK legt den Vertragsstaaten jedoch keine allgemeine Verpflichtung auf, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermögliche (vgl. EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B., Rn. 59, 93 ff). Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses ohne angemessene Berücksichtigung, ob dem Betroffenen die Erlangung seines Reisepasses seines Herkunftsstaates angesichts seiner persönlichen Umstände möglich gewesen wäre, kann eine Verletzung des Grundrechtes auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK darstellen. Artikel 2, Absatz 2,
  5. ZPEMRK legt den Vertragsstaaten jedoch keine allgemeine Verpflichtung auf, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermögliche vergleiche EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B., Rn. 59, 93 ff). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei in der Lage ist, sich ein gültiges syrisches Reisedokument zu beschaffen: Die beschwerdeführende Partei hat als syrische Staatsangehörige die Möglichkeit, sich bei der syrischen Botschaft in Wien einen Reisepass ausstellen zu lassen. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, liegen keine konkreten Gründe vor, weshalb ihr dies nicht möglich oder zumutbar wäre. Die beschwerdeführende hat insbesondere nicht behauptet, dass sie bereits einen Versuch unternommen hat, bei der syrischen Botschaft die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes zu erwirken oder dass ihr die hierfür erforderlichen Dokumente fehlen würden. Ebensowenig wurden substantiierte Gründe genannt, die die Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde als unzumutbar erscheinen ließen, insbesondere, da die Herkunftsregion unter der Kontrolle kurdischer Milizen steht und die beschwerdeführende Partei vor ihrer Ausreise aus Syrien nicht als Gegnerin dieser Milizen in Erscheinung getreten ist. Es besteht auch kein Grund für die Annahme, dass die Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde in weiterer Folge zu Repressalien für die nach wie vor in Syrien lebenden Familienangehörigen führen würde. Aus dem aufrechten Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich keine Gründe, die zur Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der Botschaft ihres Herkunftsstaates führen. Jener Status wurde der beschwerdeführenden Partei nicht aufgrund einer individuellen Gefährdungslage, sondern der – für sämtliche im syrischen Staatsgebiet aufhältige Personen bestehenden – Gefahr willkürlicher Gewalt im Zuge des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zuerkannt. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die beschwerdeführende Partei sich nicht in der syrischen Botschaft in Wien um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass im vorliegenden Fall die Vorsprache bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss. Somit hat sich nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Partei nicht in der Lage ist, einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG und Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie nicht erfüllt sind und ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht besteht.Somit hat sich nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Partei nicht in der Lage ist, einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG und Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie nicht erfüllt sind und ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht besteht. Der in der Beschwerde vorgebrachte – mit der Versagung des Fremdenpasses einhergehende – Eingriff in das Grundrecht auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2
  6. ZPEMRK (vgl. dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022 unter Bezugnahme auf EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B.) liegt angesichts des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei über die Möglichkeit verfügt, sich durch die syrische Vertretungsbehörde einen Reisepass ausstellen zu lassen, nicht vor. Der in der Beschwerde vorgebrachte – mit der Versagung des Fremdenpasses einhergehende – Eingriff in das Grundrecht auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, Absatz 2,
  7. ZPEMRK vergleiche dazu VfGH 16.06.2023, E 3489 aus 2022, unter Bezugnahme auf EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B.) liegt angesichts des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei über die Möglichkeit verfügt, sich durch die syrische Vertretungsbehörde einen Reisepass ausstellen zu lassen, nicht vor. Sollte der beschwerdeführenden Partei die Ausstellung eines Reisepasses durch die Vertretungsbehörden ihres Herkunftsstaates künftig tatsächlich verweigert werden bzw. sollten sich konkrete Gründe ergeben, weshalb ihr die Erlangung eines Reisepasses nicht möglich ist, steht es ihr offen – unter Nachweis dieser Umstände – beim BFA neuerlich die Ausstellung eines Fremdenpasses zu beantragen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  8. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  9. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  10. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  11. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  12. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  13. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  14. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  16. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  17. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf den Akt gestützt. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W184.2286356.2.00

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