G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.09.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass seine Mutter, seine Ehefrau und sein Bruder nach wie vor in Syrien leben würden. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er wegen des Bürgerkrieges aus seiner Heimat geflohen sei und dass sein Vater in der Haft getötet worden sei. Er habe zum Militär einrücken sollen, da er aber nicht kämpfen wolle, sei er in die Türkei geflohen. Derzeit würden die Türken alle Syrer nach Syrien zurückschieben, was er jedoch nicht wolle. Im Falle einer Rückkehr würde er getötet werden. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.01.2024 führte die beschwerdeführende Partei auf die Frage, ob er sich bis zu seiner Flucht schon einmal im Ausland befunden habe, an, dass er von 2014 bis 2017 in der Türkei gewesen sei und dann zurückgekehrt sei, weil es einen Umsturz gegeben habe, weil die Infos über seinen Vater ans Tageslicht gekommen seien. Sein Vater sei in Syrien verhaftet worden, als er selbst acht Jahre gewesen sei. Er sei im Jahr 2017 zurückgekehrt, aber nach seiner Einreise inhaftiert worden. Er könne das Einreisedatum in die Türkei seiner Kimlik entnehmen. Auf die Frage, wann er Syrien endgültig verlassen habe, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er Syrien im Winter 2020 illegal verlassen habe. Er habe die Haft nur aufgrund einer Kaution verlassen können. Zu seinen persönlichen Umständen befragt, erklärte die beschwerdeführende Partei, der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems anzugehören. Auf Nachfrage, ob er jemals aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit persönlich verfolgt worden sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Probleme gehabt habe, da der Präsident einer anderen Religion angehöre und ihnen die Schiiten Probleme bereiten würden. Zur Frage, ob er im Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er mit dem Staat Probleme gehabt habe. Die Frage, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei im Frühling 2019 vier Monate lang in Haft gewesen. Die weitere Frage, ob er in anderen Staaten um Asyl angesucht habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei auch nie politisch tätig gewesen. Befragt, ob er Verwandte habe, die in Österreich oder einem anderen EU-Land leben würden, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass Cousins seines Vaters in Linz bzw. Graz leben würden. Zur Frage, wie sein allgemeiner Gesundheitszustand sei, und auf die Frage, ob er sich in ärztlicher Behandlung befinde oder regelmäßig Medikamente einnehme, sagte er, dass er gefoltert worden sei und als Nachwirkung nach wie vor Nervenprobleme habe, die von seinen schweren Verletzungen am Rücken stammen würden. Ihm seien auch sowohl die Unterarme als auch die Nase gebrochen worden. Medikamente, die ihm verschrieben worden seien, habe er nicht eingenommen. Zur Frage, welche Probleme er habe, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er keine starken Schmerzen, dafür aber Wutanfälle habe. Er habe überdies auch bereits einen Selbstmordversuch vorgenommen. Er sei Ende 2019 ausgereist, aber seine Einreise in die Türkei sei 2020 erfolgt. Vor seiner Ausreise habe er in XXXX im Ortsteil XXXX in der Provinz Damaskus Land gewohnt. Auf Aufforderung, seine allgemeinen Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat zu beschreiben, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er in der Stadt Damaskus geboren worden sei und mit seinen Eltern und seinem Bruder im Haus seines Vaters gewohnt habe. Er habe die Schule besucht und lesen und schreiben gelernt. Seine Familie habe finanziell für ihn gesorgt. Sein Großvater sei Schneider und habe für die Ausreise der beschwerdeführenden Partei eine hohe Summe bezahlen müssen. Seine gesamte Familie sei in Syrien wohnhaft und er stehe mit seiner Mutter alle zwei Tage und mit den Großeltern ebenfalls einmal wöchentlich in Kontakt. Zu seinen persönlichen Umständen befragt, erklärte die beschwerdeführende Partei, der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems anzugehören. Auf Nachfrage, ob er jemals aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit persönlich verfolgt worden sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Probleme gehabt habe, da der Präsident einer anderen Religion angehöre und ihnen die Schiiten Probleme bereiten würden. Zur Frage, ob er im Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er mit dem Staat Probleme gehabt habe. Die Frage, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei im Frühling 2019 vier Monate lang in Haft gewesen. Die weitere Frage, ob er in anderen Staaten um Asyl angesucht habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei auch nie politisch tätig gewesen. Befragt, ob er Verwandte habe, die in Österreich oder einem anderen EU-Land leben würden, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass Cousins seines Vaters in Linz bzw. Graz leben würden. Zur Frage, wie sein allgemeiner Gesundheitszustand sei, und auf die Frage, ob er sich in ärztlicher Behandlung befinde oder regelmäßig Medikamente einnehme, sagte er, dass er gefoltert worden sei und als Nachwirkung nach wie vor Nervenprobleme habe, die von seinen schweren Verletzungen am Rücken stammen würden. Ihm seien auch sowohl die Unterarme als auch die Nase gebrochen worden. Medikamente, die ihm verschrieben worden seien, habe er nicht eingenommen. Zur Frage, welche Probleme er habe, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er keine starken Schmerzen, dafür aber Wutanfälle habe. Er habe überdies auch bereits einen Selbstmordversuch vorgenommen. Er sei Ende 2019 ausgereist, aber seine Einreise in die Türkei sei 2020 erfolgt. Vor seiner Ausreise habe er in römisch 40 im Ortsteil römisch 40 in der Provinz Damaskus Land gewohnt. Auf Aufforderung, seine allgemeinen Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat zu beschreiben, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er in der Stadt Damaskus geboren worden sei und mit seinen Eltern und seinem Bruder im Haus seines Vaters gewohnt habe. Er habe die Schule besucht und lesen und schreiben gelernt. Seine Familie habe finanziell für ihn gesorgt. Sein Großvater sei Schneider und habe für die Ausreise der beschwerdeführenden Partei eine hohe Summe bezahlen müssen. Seine gesamte Familie sei in Syrien wohnhaft und er stehe mit seiner Mutter alle zwei Tage und mit den Großeltern ebenfalls einmal wöchentlich in Kontakt. Zum Fluchtgrund befragt, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sein Vater entführt worden sei. In seiner Heimatregion herrsche der XXXX Clan und ein Mitglied dieses Clans habe seinem Vater Autos sowie Häuser weggenommen und diesen überdies noch mitgenommen, nachdem er eine Summe in Höhe von 500.000,- Euro verlangt habe. Bei den Gruppierungen habe es sich um Mafiaorganisationen gehandelt, sie seien offiziell als Volkskomitees für die Gegend eingeteilt gewesen und würden die Bevölkerung ausrauben bzw. hätten diese auch versucht, Häuser und Autos zu verkaufen. Sein Großvater habe den Besitz zurückverlangen wollen, ihm sei jedoch von einem Mitglied des Clans angedroht worden, dass er bei weiteren Problemen ausgeliefert werden würde. 2019 sei die beschwerdeführende Partei festgenommen und gefoltert worden. Gegen Zahlung einer Summe in Höhe 4000,- Euro sei er freigelassen worden, was in Syrien üblich sei. Die verantwortliche Person sei immer dieselbe gewesen. Überdies sei er im wehrfähigen Alter und hätte zum Militärdienst einrücken müssen. Sein Fluchthelfer habe ihm zur Flucht aus Syrien geraten. Nach seiner Freilassung sei er mit einem Schlepper Richtung Idlib gegangen, wo er von der Al Nusra-Front geschlagen worden sei, da er ein Tattoo gehabt habe. Sie hätten ihn anschließend auch 24 Stunden festgehalten, um seinen Akt zu prüfen, woraufhin sie herausgefunden hätten, dass sein Vater im Gefängnis gestorben sei. Nach Konzeption eines Aktenvermerks sei er freigelassen worden. Nachgefragt, wieso sein Vater festgenommen worden sei, als die beschwerdeführende Partei acht Jahre alt gewesen sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie ihn im Jahr 2011 willkürlich aufgrund seiner Autos festgenommen hätten. Auf die Frage, ob sein Großvater nicht auch für seinen Vater die Kaution bezahlen habe können, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie zwar viel Geld bezahlt hätten, damit er freikomme, aber diese Vorgangsweise fehlgeschlagen sei. Auf die Frage, warum man ihn 2019 festgenommen habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass sein Großvater versucht habe, die Besitztümer der Familie zurückzubekommen, dies aber nicht gewollt gewesen sei, weshalb man die beschwerdeführende Partei verhaftet habe. Da er nie an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen teilgenommen habe, sei er wieder freigelassen worden. Zur Frage, ob es Übergriffe gegen seinen Großvater gegeben habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er bei einem Übergriff ein Auge verloren habe. Auf die Frage, wie lange er nach seiner Entlassung noch in Syrien gewesen sei, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er sofort ausgereist sei und sich nicht einmal von seiner Familie verabschiedet habe. Auf die Frage, wieso er im Jahr 2014 ausgereist sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass es zu diesem Zeitpunkt sehr viele Verbrechen an der Bevölkerung gegeben habe und es zu willkürlichen Tötungen und Verhaftungen gekommen sei, weshalb er ausgereist sei. Da seine Verwandten Angst um ihn gehabt hätten, hätten sie ihn in die Türkei geschickt. Auf Nachfrage, wieso er im Jahr 2017 zurückgekehrt sei, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass 2017 herausgekommen sei, dass sein Vater unter Anwendung von Folter gestorben sei und seine Großmutter darunter gelitten habe. 2019 sei er aber eingesperrt worden. Syrien werde nach wie vor vom Assad-Regime kontrolliert. Die Fragen, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe bzw. den Grundwehrdienst ableisten würde, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Es handle sich beim Assad-Regime um ein diktatorisches Regime, das wie die Mafia funktioniere. Er sei insgesamt vier Monate in Haft gewesen und sei anschließend gefoltert worden. Nachgefragt, wie er genau gefoltert worden sei, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er mit den Händen an der Decke aufgehängt worden sei, danach in einen Kasten eingesperrt worden sei und dieser dann umgedreht worden sei. Sie hätten ihm beim Foltern auch ein paar Wirbel gebrochen und es seien Stromschläge eingesetzt worden. Zudem seien ihm die Hand einmal und die Nase zweimal gebrochen worden. Auf die Frage, ob er medizinisch versorgt worden sei, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass es keine Zeit gegeben habe, Verbände anzulegen, da er das Gebiet schnellstmöglich verlassen habe wollen. In der Türkei sei er auch nicht zum Arzt gegangen. Die Fragen, ob er jemals an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen teilgenommen habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Im Falle der Rückkehr nach Syrien würde er ausgelöscht werden und würde von der Bildfläche verschwinden. Befragt, ob es nach seiner Ausreise Übergriffe gegen die Familie gegeben habe, führte die beschwerdeführende Partei an, dass die Familie väterlicherseits Probleme bekommen habe, da diese nach seinem Verbleib befragt worden seien. Zum Fluchtgrund befragt, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sein Vater entführt worden sei. In seiner Heimatregion herrsche der römisch 40 Clan und ein Mitglied dieses Clans habe seinem Vater Autos sowie Häuser weggenommen und diesen überdies noch mitgenommen, nachdem er eine Summe in Höhe von 500.000,- Euro verlangt habe. Bei den Gruppierungen habe es sich um Mafiaorganisationen gehandelt, sie seien offiziell als Volkskomitees für die Gegend eingeteilt gewesen und würden die Bevölkerung ausrauben bzw. hätten diese auch versucht, Häuser und Autos zu verkaufen. Sein Großvater habe den Besitz zurückverlangen wollen, ihm sei jedoch von einem Mitglied des Clans angedroht worden, dass er bei weiteren Problemen ausgeliefert werden würde. 2019 sei die beschwerdeführende Partei festgenommen und gefoltert worden. Gegen Zahlung einer Summe in Höhe 4000,- Euro sei er freigelassen worden, was in Syrien üblich sei. Die verantwortliche Person sei immer dieselbe gewesen. Überdies sei er im wehrfähigen Alter und hätte zum Militärdienst einrücken müssen. Sein Fluchthelfer habe ihm zur Flucht aus Syrien geraten. Nach seiner Freilassung sei er mit einem Schlepper Richtung Idlib gegangen, wo er von der Al Nusra-Front geschlagen worden sei, da er ein Tattoo gehabt habe. Sie hätten ihn anschließend auch 24 Stunden festgehalten, um seinen Akt zu prüfen, woraufhin sie herausgefunden hätten, dass sein Vater im Gefängnis gestorben sei. Nach Konzeption eines Aktenvermerks sei er freigelassen worden. Nachgefragt, wieso sein Vater festgenommen worden sei, als die beschwerdeführende Partei acht Jahre alt gewesen sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie ihn im Jahr 2011 willkürlich aufgrund seiner Autos festgenommen hätten. Auf die Frage, ob sein Großvater nicht auch für seinen Vater die Kaution bezahlen habe können, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie zwar viel Geld bezahlt hätten, damit er freikomme, aber diese Vorgangsweise fehlgeschlagen sei. Auf die Frage, warum man ihn 2019 festgenommen habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass sein Großvater versucht habe, die Besitztümer der Familie zurückzubekommen, dies aber nicht gewollt gewesen sei, weshalb man die beschwerdeführende Partei verhaftet habe. Da er nie an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen teilgenommen habe, sei er wieder freigelassen worden. Zur Frage, ob es Übergriffe gegen seinen Großvater gegeben habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er bei einem Übergriff ein Auge verloren habe. Auf die Frage, wie lange er nach seiner Entlassung noch in Syrien gewesen sei, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er sofort ausgereist sei und sich nicht einmal von seiner Familie verabschiedet habe. Auf die Frage, wieso er im Jahr 2014 ausgereist sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass es zu diesem Zeitpunkt sehr viele Verbrechen an der Bevölkerung gegeben habe und es zu willkürlichen Tötungen und Verhaftungen gekommen sei, weshalb er ausgereist sei. Da seine Verwandten Angst um ihn gehabt hätten, hätten sie ihn in die Türkei geschickt. Auf Nachfrage, wieso er im Jahr 2017 zurückgekehrt sei, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass 2017 herausgekommen sei, dass sein Vater unter Anwendung von Folter gestorben sei und seine Großmutter darunter gelitten habe. 2019 sei er aber eingesperrt worden. Syrien werde nach wie vor vom Assad-Regime kontrolliert. Die Fragen, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe bzw. den Grundwehrdienst ableisten würde, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Es handle sich beim Assad-Regime um ein diktatorisches Regime, das wie die Mafia funktioniere. Er sei insgesamt vier Monate in Haft gewesen und sei anschließend gefoltert worden. Nachgefragt, wie er genau gefoltert worden sei, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er mit den Händen an der Decke aufgehängt worden sei, danach in einen Kasten eingesperrt worden sei und dieser dann umgedreht worden sei. Sie hätten ihm beim Foltern auch ein paar Wirbel gebrochen und es seien Stromschläge eingesetzt worden. Zudem seien ihm die Hand einmal und die Nase zweimal gebrochen worden. Auf die Frage, ob er medizinisch versorgt worden sei, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass es keine Zeit gegeben habe, Verbände anzulegen, da er das Gebiet schnellstmöglich verlassen habe wollen. In der Türkei sei er auch nicht zum Arzt gegangen. Die Fragen, ob er jemals an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen teilgenommen habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Im Falle der Rückkehr nach Syrien würde er ausgelöscht werden und würde von der Bildfläche verschwinden. Befragt, ob es nach seiner Ausreise Übergriffe gegen die Familie gegeben habe, führte die beschwerdeführende Partei an, dass die Familie väterlicherseits Probleme bekommen habe, da diese nach seinem Verbleib befragt worden seien. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden ein syrischer Reisepass im Original, ein Auszug des Personenstandsregisters in Kartenform, ein Foto des Vaters, ein Foto des Familienbuchs, eine Sterbeurkunde vom Zivilregister und eine Sterbeurkunde einer medizinischen Stelle (Todesdatum 06.06.2013, Herzstillstand) in Vorlage gebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II.
G 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird
G 2005 für 1 Jahr erteilt.“römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“ In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei widersprüchlich und nicht glaubhaft gewesen sei. Wäre die gesamte Familie der beschwerdeführenden Partei von einem Clan bedroht worden und wäre dabei sein Vater getötet worden, dann wäre die beschwerdeführende Partei nie mehr an den Heimatort zurückgekehrt. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, dass die Bedrohungen in derart großen Zeitabständen erfolgt wären. Sein Aufenthaltsort sei bekannt gewesen und es wäre davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei unmittelbar nach der Rückkehr und nicht erst im Jahr 2020, also nach drei Jahren bestraft worden wäre. Weiters wäre es der beschwerdeführenden Partei mit Verletzungen, die durch die Anwendung von Folter verursacht gewesen seien, ohne jegliche medizinische nicht möglich gewesen, aus Syrien zu fliehen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass sein Großvater bzw. der Bruder seines Vaters verschont geblieben wären. Bei der Erstbefragung habe die beschwerdeführende Partei eine persönliche Bedrohung nicht behauptet. Die beschwerdeführende Partei befinde sich bereits seit Jahren außerhalb von Syrien und sei politisch nicht aktiv gewesen. Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass die beschwerdeführende Partei durch Steigern des Fluchtvorbringens seine Chancen auf Asylerlangung erhöhen habe wollen, ohne jemals Repressalien durch den syrischen Staat ausgesetzt gewesen zu sein. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend detailliert mit dem aktuellen LIB der Staatendokumentation auseinandergesetzt habe und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit behaftet habe. Ferner habe es die belangte Behörde zur Gänze unterlassen, tiefgehende Ermittlungen in Bezug auf die politische Gesinnung der beschwerdeführenden Partei anzustellen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden allgemeine Aussagen über Syrien beinhalten, sich aber kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei befassen. Die belangte Behörde habe das Verfahren nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Beantragt wurden die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend detailliert mit dem aktuellen LIB der Staatendokumentation auseinandergesetzt habe und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit behaftet habe. Ferner habe es die belangte Behörde zur Gänze unterlassen, tiefgehende Ermittlungen in Bezug auf die politische Gesinnung der beschwerdeführenden Partei anzustellen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden allgemeine Aussagen über Syrien beinhalten, sich aber kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei befassen. Die belangte Behörde habe das Verfahren nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Beantragt wurden die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005 ist es weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen; es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN).
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen; es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind vergleiche VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN). Zudem erscheint es nicht lebensnah, dass die beschwerdeführende Partei nach gravierenden Verletzungen durch die Anwendung von Foltermaßnahmen in der Lage gewesen sein sollte, ohne jegliche medizinische Behandlung aus Syrien zu fliehen, insbesondere, da die von der beschwerdeführenden Partei zu Protokoll gegebenen Verletzungen von erheblicher Schwere waren und eine weitere Reise nicht möglich gewesen wäre. Die beschwerdeführende Partei war weder Mitglied einer politischen Partei noch ist er in irgendeiner Art und Weise nach außen politisch in Erscheinung getreten. Im Übrigen vertritt die beschwerdeführende Partei keine verinnerlichte politische oder religiöse Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe. Im Zuge der Schilderung seiner Fluchtbewegung erwähnte die beschwerdeführende Partei keine Bedrohungen oder Repressionen vonseiten einer der bewaffneten Konfliktparteien. Es war der beschwerdeführenden Partei laut seinen Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme problemlos möglich, sich in die Türkei zu begeben. Somit war festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei wegen seines illegalen Auslandsaufenthalts von keiner der Bürgerkriegsparteien in Syrien als oppositionell betrachtet wird. Er ist folglich wegen seiner Ausreise aus Syrien und der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich nicht mit der realen Gefahr von Eingriffen in seine physische und psychische Integrität bedroht. Im Verfahren sind keine weiteren stichhaltigen Hinweise hervorgekommen, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien wegen seiner ethnischen, religiösen oder staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung Verfolgung zu befürchten hätte. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2020 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 3
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinn des Artikel 9, Statusrichtlinie 2011/95/EU, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter. Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080). Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140).Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Artikel 9, Absatz 3, der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080). Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140). Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vgl. auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vergleiche auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.). Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschn A Ziffer 2, FlKonv angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 08.09.1999, 99/01/0167). Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung, die in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK steht, nicht glaubhaft machen konnte. Als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens ist nur anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung, die in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK steht, nicht glaubhaft machen konnte. Als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens ist nur anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Es ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, individuelle Gründe für die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person glaubhaft zu machen. Ihm droht auch keine Gefahr, in Zukunft zum Militärdienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden, weil sein Herkunftsort nicht der Kontrolle der syrischen Armee untersteht, sondern sich unter Kontrolle der HTS befindet und die syrischen Streitkräfte auf dieses Gebiet keinen Zugriff haben. Auch die Asylantragstellung im Ausland sowie die illegale Ausreise begründen, für sich allein betrachtet, keine asylrelevante Verfolgung, zumal systematische Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrer – wie beweiswürdigend dargestellt – nicht aus den Länderinformationen ersichtlich sind, jedenfalls nicht in den Gebieten, die unter der Kontrolle der HTS stehen. Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Die beschwerdeführende Partei konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat aufgrund einer vermeintlich unterstellten politischen Gesinnung – oder aufgrund anderer Gründe - Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Die beschwerdeführende Partei konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat aufgrund einer vermeintlich unterstellten politischen Gesinnung – oder aufgrund anderer Gründe - Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W184.2292802.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.