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{'item': 'W184 2292802-1'}

Obsah (10)§ 3Art. 133§ 8§ 19§§ 4§ 34Art. 15§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW184 2292802-1 Spruch, W184 2292802-1/12E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.09.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass seine Mutter, seine Ehefrau und sein Bruder nach wie vor in Syrien leben würden. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er wegen des Bürgerkrieges aus seiner Heimat geflohen sei und dass sein Vater in der Haft getötet worden sei. Er habe zum Militär einrücken sollen, da er aber nicht kämpfen wolle, sei er in die Türkei geflohen. Derzeit würden die Türken alle Syrer nach Syrien zurückschieben, was er jedoch nicht wolle. Im Falle einer Rückkehr würde er getötet werden. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.01.2024 führte die beschwerdeführende Partei auf die Frage, ob er sich bis zu seiner Flucht schon einmal im Ausland befunden habe, an, dass er von 2014 bis 2017 in der Türkei gewesen sei und dann zurückgekehrt sei, weil es einen Umsturz gegeben habe, weil die Infos über seinen Vater ans Tageslicht gekommen seien. Sein Vater sei in Syrien verhaftet worden, als er selbst acht Jahre gewesen sei. Er sei im Jahr 2017 zurückgekehrt, aber nach seiner Einreise inhaftiert worden. Er könne das Einreisedatum in die Türkei seiner Kimlik entnehmen. Auf die Frage, wann er Syrien endgültig verlassen habe, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er Syrien im Winter 2020 illegal verlassen habe. Er habe die Haft nur aufgrund einer Kaution verlassen können. Zu seinen persönlichen Umständen befragt, erklärte die beschwerdeführende Partei, der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems anzugehören. Auf Nachfrage, ob er jemals aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit persönlich verfolgt worden sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Probleme gehabt habe, da der Präsident einer anderen Religion angehöre und ihnen die Schiiten Probleme bereiten würden. Zur Frage, ob er im Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er mit dem Staat Probleme gehabt habe. Die Frage, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei im Frühling 2019 vier Monate lang in Haft gewesen. Die weitere Frage, ob er in anderen Staaten um Asyl angesucht habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei auch nie politisch tätig gewesen. Befragt, ob er Verwandte habe, die in Österreich oder einem anderen EU-Land leben würden, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass Cousins seines Vaters in Linz bzw. Graz leben würden. Zur Frage, wie sein allgemeiner Gesundheitszustand sei, und auf die Frage, ob er sich in ärztlicher Behandlung befinde oder regelmäßig Medikamente einnehme, sagte er, dass er gefoltert worden sei und als Nachwirkung nach wie vor Nervenprobleme habe, die von seinen schweren Verletzungen am Rücken stammen würden. Ihm seien auch sowohl die Unterarme als auch die Nase gebrochen worden. Medikamente, die ihm verschrieben worden seien, habe er nicht eingenommen. Zur Frage, welche Probleme er habe, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er keine starken Schmerzen, dafür aber Wutanfälle habe. Er habe überdies auch bereits einen Selbstmordversuch vorgenommen. Er sei Ende 2019 ausgereist, aber seine Einreise in die Türkei sei 2020 erfolgt. Vor seiner Ausreise habe er in XXXX im Ortsteil XXXX in der Provinz Damaskus Land gewohnt. Auf Aufforderung, seine allgemeinen Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat zu beschreiben, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er in der Stadt Damaskus geboren worden sei und mit seinen Eltern und seinem Bruder im Haus seines Vaters gewohnt habe. Er habe die Schule besucht und lesen und schreiben gelernt. Seine Familie habe finanziell für ihn gesorgt. Sein Großvater sei Schneider und habe für die Ausreise der beschwerdeführenden Partei eine hohe Summe bezahlen müssen. Seine gesamte Familie sei in Syrien wohnhaft und er stehe mit seiner Mutter alle zwei Tage und mit den Großeltern ebenfalls einmal wöchentlich in Kontakt. Zu seinen persönlichen Umständen befragt, erklärte die beschwerdeführende Partei, der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems anzugehören. Auf Nachfrage, ob er jemals aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit persönlich verfolgt worden sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Probleme gehabt habe, da der Präsident einer anderen Religion angehöre und ihnen die Schiiten Probleme bereiten würden. Zur Frage, ob er im Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er mit dem Staat Probleme gehabt habe. Die Frage, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei im Frühling 2019 vier Monate lang in Haft gewesen. Die weitere Frage, ob er in anderen Staaten um Asyl angesucht habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei auch nie politisch tätig gewesen. Befragt, ob er Verwandte habe, die in Österreich oder einem anderen EU-Land leben würden, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass Cousins seines Vaters in Linz bzw. Graz leben würden. Zur Frage, wie sein allgemeiner Gesundheitszustand sei, und auf die Frage, ob er sich in ärztlicher Behandlung befinde oder regelmäßig Medikamente einnehme, sagte er, dass er gefoltert worden sei und als Nachwirkung nach wie vor Nervenprobleme habe, die von seinen schweren Verletzungen am Rücken stammen würden. Ihm seien auch sowohl die Unterarme als auch die Nase gebrochen worden. Medikamente, die ihm verschrieben worden seien, habe er nicht eingenommen. Zur Frage, welche Probleme er habe, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er keine starken Schmerzen, dafür aber Wutanfälle habe. Er habe überdies auch bereits einen Selbstmordversuch vorgenommen. Er sei Ende 2019 ausgereist, aber seine Einreise in die Türkei sei 2020 erfolgt. Vor seiner Ausreise habe er in römisch 40 im Ortsteil römisch 40 in der Provinz Damaskus Land gewohnt. Auf Aufforderung, seine allgemeinen Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat zu beschreiben, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er in der Stadt Damaskus geboren worden sei und mit seinen Eltern und seinem Bruder im Haus seines Vaters gewohnt habe. Er habe die Schule besucht und lesen und schreiben gelernt. Seine Familie habe finanziell für ihn gesorgt. Sein Großvater sei Schneider und habe für die Ausreise der beschwerdeführenden Partei eine hohe Summe bezahlen müssen. Seine gesamte Familie sei in Syrien wohnhaft und er stehe mit seiner Mutter alle zwei Tage und mit den Großeltern ebenfalls einmal wöchentlich in Kontakt. Zum Fluchtgrund befragt, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sein Vater entführt worden sei. In seiner Heimatregion herrsche der XXXX Clan und ein Mitglied dieses Clans habe seinem Vater Autos sowie Häuser weggenommen und diesen überdies noch mitgenommen, nachdem er eine Summe in Höhe von 500.000,- Euro verlangt habe. Bei den Gruppierungen habe es sich um Mafiaorganisationen gehandelt, sie seien offiziell als Volkskomitees für die Gegend eingeteilt gewesen und würden die Bevölkerung ausrauben bzw. hätten diese auch versucht, Häuser und Autos zu verkaufen. Sein Großvater habe den Besitz zurückverlangen wollen, ihm sei jedoch von einem Mitglied des Clans angedroht worden, dass er bei weiteren Problemen ausgeliefert werden würde. 2019 sei die beschwerdeführende Partei festgenommen und gefoltert worden. Gegen Zahlung einer Summe in Höhe 4000,- Euro sei er freigelassen worden, was in Syrien üblich sei. Die verantwortliche Person sei immer dieselbe gewesen. Überdies sei er im wehrfähigen Alter und hätte zum Militärdienst einrücken müssen. Sein Fluchthelfer habe ihm zur Flucht aus Syrien geraten. Nach seiner Freilassung sei er mit einem Schlepper Richtung Idlib gegangen, wo er von der Al Nusra-Front geschlagen worden sei, da er ein Tattoo gehabt habe. Sie hätten ihn anschließend auch 24 Stunden festgehalten, um seinen Akt zu prüfen, woraufhin sie herausgefunden hätten, dass sein Vater im Gefängnis gestorben sei. Nach Konzeption eines Aktenvermerks sei er freigelassen worden. Nachgefragt, wieso sein Vater festgenommen worden sei, als die beschwerdeführende Partei acht Jahre alt gewesen sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie ihn im Jahr 2011 willkürlich aufgrund seiner Autos festgenommen hätten. Auf die Frage, ob sein Großvater nicht auch für seinen Vater die Kaution bezahlen habe können, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie zwar viel Geld bezahlt hätten, damit er freikomme, aber diese Vorgangsweise fehlgeschlagen sei. Auf die Frage, warum man ihn 2019 festgenommen habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass sein Großvater versucht habe, die Besitztümer der Familie zurückzubekommen, dies aber nicht gewollt gewesen sei, weshalb man die beschwerdeführende Partei verhaftet habe. Da er nie an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen teilgenommen habe, sei er wieder freigelassen worden. Zur Frage, ob es Übergriffe gegen seinen Großvater gegeben habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er bei einem Übergriff ein Auge verloren habe. Auf die Frage, wie lange er nach seiner Entlassung noch in Syrien gewesen sei, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er sofort ausgereist sei und sich nicht einmal von seiner Familie verabschiedet habe. Auf die Frage, wieso er im Jahr 2014 ausgereist sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass es zu diesem Zeitpunkt sehr viele Verbrechen an der Bevölkerung gegeben habe und es zu willkürlichen Tötungen und Verhaftungen gekommen sei, weshalb er ausgereist sei. Da seine Verwandten Angst um ihn gehabt hätten, hätten sie ihn in die Türkei geschickt. Auf Nachfrage, wieso er im Jahr 2017 zurückgekehrt sei, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass 2017 herausgekommen sei, dass sein Vater unter Anwendung von Folter gestorben sei und seine Großmutter darunter gelitten habe. 2019 sei er aber eingesperrt worden. Syrien werde nach wie vor vom Assad-Regime kontrolliert. Die Fragen, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe bzw. den Grundwehrdienst ableisten würde, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Es handle sich beim Assad-Regime um ein diktatorisches Regime, das wie die Mafia funktioniere. Er sei insgesamt vier Monate in Haft gewesen und sei anschließend gefoltert worden. Nachgefragt, wie er genau gefoltert worden sei, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er mit den Händen an der Decke aufgehängt worden sei, danach in einen Kasten eingesperrt worden sei und dieser dann umgedreht worden sei. Sie hätten ihm beim Foltern auch ein paar Wirbel gebrochen und es seien Stromschläge eingesetzt worden. Zudem seien ihm die Hand einmal und die Nase zweimal gebrochen worden. Auf die Frage, ob er medizinisch versorgt worden sei, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass es keine Zeit gegeben habe, Verbände anzulegen, da er das Gebiet schnellstmöglich verlassen habe wollen. In der Türkei sei er auch nicht zum Arzt gegangen. Die Fragen, ob er jemals an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen teilgenommen habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Im Falle der Rückkehr nach Syrien würde er ausgelöscht werden und würde von der Bildfläche verschwinden. Befragt, ob es nach seiner Ausreise Übergriffe gegen die Familie gegeben habe, führte die beschwerdeführende Partei an, dass die Familie väterlicherseits Probleme bekommen habe, da diese nach seinem Verbleib befragt worden seien. Zum Fluchtgrund befragt, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sein Vater entführt worden sei. In seiner Heimatregion herrsche der römisch 40 Clan und ein Mitglied dieses Clans habe seinem Vater Autos sowie Häuser weggenommen und diesen überdies noch mitgenommen, nachdem er eine Summe in Höhe von 500.000,- Euro verlangt habe. Bei den Gruppierungen habe es sich um Mafiaorganisationen gehandelt, sie seien offiziell als Volkskomitees für die Gegend eingeteilt gewesen und würden die Bevölkerung ausrauben bzw. hätten diese auch versucht, Häuser und Autos zu verkaufen. Sein Großvater habe den Besitz zurückverlangen wollen, ihm sei jedoch von einem Mitglied des Clans angedroht worden, dass er bei weiteren Problemen ausgeliefert werden würde. 2019 sei die beschwerdeführende Partei festgenommen und gefoltert worden. Gegen Zahlung einer Summe in Höhe 4000,- Euro sei er freigelassen worden, was in Syrien üblich sei. Die verantwortliche Person sei immer dieselbe gewesen. Überdies sei er im wehrfähigen Alter und hätte zum Militärdienst einrücken müssen. Sein Fluchthelfer habe ihm zur Flucht aus Syrien geraten. Nach seiner Freilassung sei er mit einem Schlepper Richtung Idlib gegangen, wo er von der Al Nusra-Front geschlagen worden sei, da er ein Tattoo gehabt habe. Sie hätten ihn anschließend auch 24 Stunden festgehalten, um seinen Akt zu prüfen, woraufhin sie herausgefunden hätten, dass sein Vater im Gefängnis gestorben sei. Nach Konzeption eines Aktenvermerks sei er freigelassen worden. Nachgefragt, wieso sein Vater festgenommen worden sei, als die beschwerdeführende Partei acht Jahre alt gewesen sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie ihn im Jahr 2011 willkürlich aufgrund seiner Autos festgenommen hätten. Auf die Frage, ob sein Großvater nicht auch für seinen Vater die Kaution bezahlen habe können, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie zwar viel Geld bezahlt hätten, damit er freikomme, aber diese Vorgangsweise fehlgeschlagen sei. Auf die Frage, warum man ihn 2019 festgenommen habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass sein Großvater versucht habe, die Besitztümer der Familie zurückzubekommen, dies aber nicht gewollt gewesen sei, weshalb man die beschwerdeführende Partei verhaftet habe. Da er nie an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen teilgenommen habe, sei er wieder freigelassen worden. Zur Frage, ob es Übergriffe gegen seinen Großvater gegeben habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er bei einem Übergriff ein Auge verloren habe. Auf die Frage, wie lange er nach seiner Entlassung noch in Syrien gewesen sei, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er sofort ausgereist sei und sich nicht einmal von seiner Familie verabschiedet habe. Auf die Frage, wieso er im Jahr 2014 ausgereist sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass es zu diesem Zeitpunkt sehr viele Verbrechen an der Bevölkerung gegeben habe und es zu willkürlichen Tötungen und Verhaftungen gekommen sei, weshalb er ausgereist sei. Da seine Verwandten Angst um ihn gehabt hätten, hätten sie ihn in die Türkei geschickt. Auf Nachfrage, wieso er im Jahr 2017 zurückgekehrt sei, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass 2017 herausgekommen sei, dass sein Vater unter Anwendung von Folter gestorben sei und seine Großmutter darunter gelitten habe. 2019 sei er aber eingesperrt worden. Syrien werde nach wie vor vom Assad-Regime kontrolliert. Die Fragen, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe bzw. den Grundwehrdienst ableisten würde, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Es handle sich beim Assad-Regime um ein diktatorisches Regime, das wie die Mafia funktioniere. Er sei insgesamt vier Monate in Haft gewesen und sei anschließend gefoltert worden. Nachgefragt, wie er genau gefoltert worden sei, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er mit den Händen an der Decke aufgehängt worden sei, danach in einen Kasten eingesperrt worden sei und dieser dann umgedreht worden sei. Sie hätten ihm beim Foltern auch ein paar Wirbel gebrochen und es seien Stromschläge eingesetzt worden. Zudem seien ihm die Hand einmal und die Nase zweimal gebrochen worden. Auf die Frage, ob er medizinisch versorgt worden sei, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass es keine Zeit gegeben habe, Verbände anzulegen, da er das Gebiet schnellstmöglich verlassen habe wollen. In der Türkei sei er auch nicht zum Arzt gegangen. Die Fragen, ob er jemals an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen teilgenommen habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Im Falle der Rückkehr nach Syrien würde er ausgelöscht werden und würde von der Bildfläche verschwinden. Befragt, ob es nach seiner Ausreise Übergriffe gegen die Familie gegeben habe, führte die beschwerdeführende Partei an, dass die Familie väterlicherseits Probleme bekommen habe, da diese nach seinem Verbleib befragt worden seien. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden ein syrischer Reisepass im Original, ein Auszug des Personenstandsregisters in Kartenform, ein Foto des Vaters, ein Foto des Familienbuchs, eine Sterbeurkunde vom Zivilregister und eine Sterbeurkunde einer medizinischen Stelle (Todesdatum 06.06.2013, Herzstillstand) in Vorlage gebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 für 1 Jahr erteilt.“römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“ In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei widersprüchlich und nicht glaubhaft gewesen sei. Wäre die gesamte Familie der beschwerdeführenden Partei von einem Clan bedroht worden und wäre dabei sein Vater getötet worden, dann wäre die beschwerdeführende Partei nie mehr an den Heimatort zurückgekehrt. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, dass die Bedrohungen in derart großen Zeitabständen erfolgt wären. Sein Aufenthaltsort sei bekannt gewesen und es wäre davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei unmittelbar nach der Rückkehr und nicht erst im Jahr 2020, also nach drei Jahren bestraft worden wäre. Weiters wäre es der beschwerdeführenden Partei mit Verletzungen, die durch die Anwendung von Folter verursacht gewesen seien, ohne jegliche medizinische nicht möglich gewesen, aus Syrien zu fliehen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass sein Großvater bzw. der Bruder seines Vaters verschont geblieben wären. Bei der Erstbefragung habe die beschwerdeführende Partei eine persönliche Bedrohung nicht behauptet. Die beschwerdeführende Partei befinde sich bereits seit Jahren außerhalb von Syrien und sei politisch nicht aktiv gewesen. Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass die beschwerdeführende Partei durch Steigern des Fluchtvorbringens seine Chancen auf Asylerlangung erhöhen habe wollen, ohne jemals Repressalien durch den syrischen Staat ausgesetzt gewesen zu sein. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend detailliert mit dem aktuellen LIB der Staatendokumentation auseinandergesetzt habe und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit behaftet habe. Ferner habe es die belangte Behörde zur Gänze unterlassen, tiefgehende Ermittlungen in Bezug auf die politische Gesinnung der beschwerdeführenden Partei anzustellen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden allgemeine Aussagen über Syrien beinhalten, sich aber kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei befassen. Die belangte Behörde habe das Verfahren nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Beantragt wurden die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend detailliert mit dem aktuellen LIB der Staatendokumentation auseinandergesetzt habe und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit behaftet habe. Ferner habe es die belangte Behörde zur Gänze unterlassen, tiefgehende Ermittlungen in Bezug auf die politische Gesinnung der beschwerdeführenden Partei anzustellen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden allgemeine Aussagen über Syrien beinhalten, sich aber kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei befassen. Die belangte Behörde habe das Verfahren nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Beantragt wurden die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die beschwerdeführende Partei ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest. Der Geburtsort der beschwerdeführenden Partei ist XXXX im Ortsteil XXXX in der Provinz Damaskus Land. Von 2014 bis 2017 hielt sich die beschwerdeführende Partei in der Türkei auf, kehrte nach seiner Ausreise jedoch im Jahr 2017 erneut nach Syrien zurück und hat Syrien im Jahr 2020 endgültig verlassen. Der Geburtsort der beschwerdeführenden Partei ist römisch 40 im Ortsteil römisch 40 in der Provinz Damaskus Land. Von 2014 bis 2017 hielt sich die beschwerdeführende Partei in der Türkei auf, kehrte nach seiner Ausreise jedoch im Jahr 2017 erneut nach Syrien zurück und hat Syrien im Jahr 2020 endgültig verlassen. In Syrien besuchte die beschwerdeführende Partei die Grundschule bis zum zehnten Lebensjahr und hat durch seine Familie finanzielle Unterstützung erhalten. Die Mutter, der Bruder und der Halbbruder der beschwerdeführenden Partei sind nach wie vor in Syrien wohnhaft und die beschwerdeführende Partei steht in regelmäßigem Kontakt mit seinen Angehörigen. In Österreich hat er keine familiären Anknüpfungspunkte. Die beschwerdeführende Partei begab er sich über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 27.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die beschwerdeführende Partei ist gesund und wurde in Österreich am 13.06.2024 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG verurteilt. Zudem wurde die beschwerdeführende Partei am 30.07.2024 für das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt. Ihm kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zu. Die beschwerdeführende Partei ist gesund und wurde in Österreich am 13.06.2024 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG verurteilt. Zudem wurde die beschwerdeführende Partei am 30.07.2024 für das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt. Ihm kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zu. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei: Der Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei, XXXX im Ortsteil XXXX in der Provinz Damaskus Land, befindet sich im Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle von HTS („Hayat Tahrir ash-Sham“). Der Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei, römisch 40 im Ortsteil römisch 40 in der Provinz Damaskus Land, befindet sich im Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle von HTS („Hayat Tahrir ash-Sham“). Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei durch bewaffnete Gruppierungen in Syrien – insbesondere durch HTS – ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Er setzte keine als oppositionell eingestuften Handlungen und wird von den HTS-Milizen nicht als (politischer) Gegner angesehen. Es ist nicht glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei durch den XXXX -Clan bedroht bzw. verfolgt wurde. Es ist nicht glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei durch den römisch 40 -Clan bedroht bzw. verfolgt wurde. Des Weiteren ist die beschwerdeführende Partei wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, des Aufenthalts in Österreich oder seiner Asylantragstellung mit keinen psychischen und/oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität konfrontiert. Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen oder staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung bedroht. Zur Lage in Syrien: Am 30.
  2. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  3. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  4. auf 8.
  5. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  6. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  7. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 10.12.2024 begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  8. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  9. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ezZour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر ة الحري - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c), und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  10. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  11. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  13. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  14. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  15. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der alQaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 16 Wien, 10.12.2024 • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz Aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024). Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).
  16. Beweiswürdigung: Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Identität und Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei wurde aufgrund seiner Angaben in der polizeilichen Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2024 festgestellt. Aufgrund der Vorlage eines syrischen Reisepasses steht die Identität der beschwerdeführenden Partei fest. Die Feststellungen zum Geburtsort, dem Aufwachsen der beschwerdeführenden Partei und seinen Wohnorten in Syrien sowie in der Türkei sowie seinen persönlichen Angaben gründen sich auf seine Schilderungen in der niederschriftlichen Einvernahme am 17.01.
  17. Im Verfahren gab die beschwerdeführende Partei an, unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden und keinen Medikationsbedarf zu haben (AS 70). Die strafgerichtlichen Verurteilungen gehen aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie den im Akt aufliegenden Urteilsausfertigungen hervor. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei: Die Feststellungen zu den Kontroll- und Herrschaftsbefugnissen im Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei stützen sich auf die Einsichtnahme in die tagesaktuelle Karte der SyriaLiveMap (https://syria.liveuamap.com/) im Entscheidungszeitpunkt. Die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei steht unter ausschließlicher Kontrolle von HTS, eine Präsenz des syrischen Regimes in XXXX in der Provinz Damaskus Land ist nicht ersichtlich. Die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei steht unter ausschließlicher Kontrolle von HTS, eine Präsenz des syrischen Regimes in römisch 40 in der Provinz Damaskus Land ist nicht ersichtlich. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach er in Syrien einer Bedrohung oder Verfolgungsgefahr nach der Ermordung seines Vaters durch einen Clan ausgesetzt wäre, kommt aus folgenden Erwägungen keine Glaubwürdigkeit zu: Richtigerweise wurde auch dem angefochtenen Bescheid bereits zugrunde gelegt, dass es insgesamt nicht logisch nachvollziehbar ist, weshalb die beschwerdeführende Partei trotz der geschilderten Probleme mit einem Clan bzw. Erpressungsversuchen erneut nach Syrien zurückkehren sollte, insbesondere, da der beschwerdeführenden Partei eine ihm drohende Blutrache aufgrund der vorhergehenden Ermordung seines Vaters bewusst sein würde. Überdies ist nicht verständlich, weshalb die erwähnten Bedrohungen in eklatant großen Zeitabständen von mehreren Jahren erfolgen sollten, insbesondere, da man den Wohnort der beschwerdeführenden Partei gekannt habe und daher auch von einer zeitnahen Flucht ausgehen habe können. Des Weiteren vermochte die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft darlegen, weshalb andere Familienmitglieder, insbesondere sein Bruder, nicht von dem erwähnten Clanmitglied ebenfalls bedroht wurden. Es ist jedenfalls festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei im Zuge der Erstbefragung jedenfalls nur die allgemeine Sicherheitslage in Syrien als fluchtauslösendes Ereignis anführte und ein etwaiges individuelles Bedrohungsszenario nicht einmal ansatzweise andeutete. Es ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei alle Fluchtgründe umfassend und ausführlich darlegen hätte können, wenn sie diese tatsächlich erlebt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN).

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 ist es weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen; es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN).

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen; es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind vergleiche VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN). Zudem erscheint es nicht lebensnah, dass die beschwerdeführende Partei nach gravierenden Verletzungen durch die Anwendung von Foltermaßnahmen in der Lage gewesen sein sollte, ohne jegliche medizinische Behandlung aus Syrien zu fliehen, insbesondere, da die von der beschwerdeführenden Partei zu Protokoll gegebenen Verletzungen von erheblicher Schwere waren und eine weitere Reise nicht möglich gewesen wäre. Die beschwerdeführende Partei war weder Mitglied einer politischen Partei noch ist er in irgendeiner Art und Weise nach außen politisch in Erscheinung getreten. Im Übrigen vertritt die beschwerdeführende Partei keine verinnerlichte politische oder religiöse Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe. Im Zuge der Schilderung seiner Fluchtbewegung erwähnte die beschwerdeführende Partei keine Bedrohungen oder Repressionen vonseiten einer der bewaffneten Konfliktparteien. Es war der beschwerdeführenden Partei laut seinen Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme problemlos möglich, sich in die Türkei zu begeben. Somit war festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei wegen seines illegalen Auslandsaufenthalts von keiner der Bürgerkriegsparteien in Syrien als oppositionell betrachtet wird. Er ist folglich wegen seiner Ausreise aus Syrien und der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich nicht mit der realen Gefahr von Eingriffen in seine physische und psychische Integrität bedroht. Im Verfahren sind keine weiteren stichhaltigen Hinweise hervorgekommen, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien wegen seiner ethnischen, religiösen oder staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung Verfolgung zu befürchten hätte. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2020 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 3

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(4b)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; 24.03.2011, 2008/23/1443). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; 24.03.2011, 2008/23/1443). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie 2011/95/EU, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinn des Artikel 9, Statusrichtlinie 2011/95/EU, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter. Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080). Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140).Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Artikel 9, Absatz 3, der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080). Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140). Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vgl. auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vergleiche auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.). Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschn A Ziffer 2, FlKonv angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 08.09.1999, 99/01/0167). Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung, die in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK steht, nicht glaubhaft machen konnte. Als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens ist nur anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung, die in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK steht, nicht glaubhaft machen konnte. Als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens ist nur anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Es ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, individuelle Gründe für die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person glaubhaft zu machen. Ihm droht auch keine Gefahr, in Zukunft zum Militärdienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden, weil sein Herkunftsort nicht der Kontrolle der syrischen Armee untersteht, sondern sich unter Kontrolle der HTS befindet und die syrischen Streitkräfte auf dieses Gebiet keinen Zugriff haben. Auch die Asylantragstellung im Ausland sowie die illegale Ausreise begründen, für sich allein betrachtet, keine asylrelevante Verfolgung, zumal systematische Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrer – wie beweiswürdigend dargestellt – nicht aus den Länderinformationen ersichtlich sind, jedenfalls nicht in den Gebieten, die unter der Kontrolle der HTS stehen. Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Die beschwerdeführende Partei konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat aufgrund einer vermeintlich unterstellten politischen Gesinnung – oder aufgrund anderer Gründe - Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Die beschwerdeführende Partei konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat aufgrund einer vermeintlich unterstellten politischen Gesinnung – oder aufgrund anderer Gründe - Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W184.2292802.1.00

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