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{'item': 'W184 2299541-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 18§ 46§ 59§ 13§ 46a§ 28§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW184 2299541-1 Spruch, W184 2299541-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Mali, stellte am 24.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 22.08.2024 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Behörde wies den Antrag vom 24.01.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Mali zulässig ist (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid

§ 18

Abs 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).Die Behörde wies den Antrag vom 24.01.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Mali zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Erkenntnis vom 19.08.2024, I413 2296896-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen. Mit dem im Spruch genannten Mitwirkungsbescheid des BFA vom 16.09.2024 wurde der beschwerdeführenden Partei

§ 46Abs.

2 und 2b FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei: Honorarkonsulat Mali, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/9. Bei Ausstellung des Reisedokuments habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags habe er dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen.

§ 59Abs.

2 AVG werde ihm hierfür eine Frist von 4 Wochen gesetzt (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit dem im Spruch genannten Mitwirkungsbescheid des BFA vom 16.09.2024 wurde der beschwerdeführenden Partei

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei: Honorarkonsulat Mali, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/9. Bei Ausstellung des Reisedokuments habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags habe er dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen.

Paragraph 59, Absatz 2, AVG werde ihm hierfür eine Frist von 4 Wochen gesetzt (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass eine aufrechte, vollstreckbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, es sei daher die Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen. Die beschwerdeführende Partei werde bei der Beschaffung eines Reisedokumentes ausdrücklich auf die Unterstützung durch die Bundesbetreuungsagentur hingewiesen. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde am 23.09.2024 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich als Lehrling tätig und bestens integriert sei. Von ihm würden keinerlei Gefahren ausgehen, da er durch seine berufliche Tätigkeit in einem Mangelberuf ein Gewinn für die Gesellschaft sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde am 23.09.2024 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich als Lehrling tätig und bestens integriert sei. Von ihm würden keinerlei Gefahren ausgehen, da er durch seine berufliche Tätigkeit in einem Mangelberuf ein Gewinn für die Gesellschaft sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht nicht fest. Gegen die beschwerdeführende Partei besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei ist nicht

§ 46a

FPG geduldet.Gegen die beschwerdeführende Partei besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei ist nicht

Paragraph 46 a, FPG geduldet. Die beschwerdeführende Partei kam bis dato trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die beschwerdeführende Partei treffen zur Einholung eines Reisedokumentes Mitwirkungspflichten. Die beschwerdeführende Partei brachte vor den österreichischen Behörden kein Reisedokument in Vorlage und hat sich auch zu keinem Zeitpunkt aus Eigenem an die Vertretungsbehörde von Mali gewandt und sich dort um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht. Auch hat er aus Eigenem keinerlei Veranlassungen getroffen, um sonstige Dokumente zu erlangen, welche seine Identität zwecks der Erlangung eines Heimreisezertifikats nachweisen würden. Gegen den Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 16.09.2024 erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 23.09.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde an das BVwG.

  1. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Da die beschwerdeführende Partei vor den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte und eine Überprüfung seiner Identität durch die Behörden seines Herkunftsstaates noch ausständig bzw. das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach wie vor anhängig ist, steht seine Identität nicht fest. Dass sich die beschwerdeführende Partei zu keinem Zeitpunkt aus Eigenem an das Honorarkonsulat Mali gewandt und sich dort um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht oder sonstige Veranlassungen getroffen hat, um einen Reisepass bzw. Dokumente, die er für die Ausstellung eines solchen benötigen würde, zu erhalten, fußt auf dem Umstand, dass Derartiges von ihm zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt wurde. Sein Beschwerdevorbringen, wonach er bereits am 13.09.2024 in Wien beim malischen Honorarkonsulat vorstellig geworden sei, kann nicht verifiziert werden, erweist sich für die gegenständlich vorzunehmende rechtliche Beurteilung letztlich jedoch ohnedies als unerheblich (vgl. Punkt II.3.). Es wäre der beschwerdeführenden Partei zumutbar gewesen, zumindest bei der zuständigen Botschaft vorzusprechen und schriftlich die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen. Dass sich die beschwerdeführende Partei zu keinem Zeitpunkt aus Eigenem an das Honorarkonsulat Mali gewandt und sich dort um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht oder sonstige Veranlassungen getroffen hat, um einen Reisepass bzw. Dokumente, die er für die Ausstellung eines solchen benötigen würde, zu erhalten, fußt auf dem Umstand, dass Derartiges von ihm zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt wurde. Sein Beschwerdevorbringen, wonach er bereits am 13.09.2024 in Wien beim malischen Honorarkonsulat vorstellig geworden sei, kann nicht verifiziert werden, erweist sich für die gegenständlich vorzunehmende rechtliche Beurteilung letztlich jedoch ohnedies als unerheblich vergleiche Punkt römisch zwei.3.). Es wäre der beschwerdeführenden Partei zumutbar gewesen, zumindest bei der zuständigen Botschaft vorzusprechen und schriftlich die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen. Nachvollziehbare und tragfähige Gründe, warum es der beschwerdeführenden Partei nicht zumutbar war, um die Ausstellung eines Reisedokumentes anzufragen, brachte er nicht vor.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  3. Zur Abweisung der Beschwerde:

§ 46Abs.

2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein gültiges Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.

Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein gültiges Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 2 und 2b FPG kann das Bundesamt einen Fremden mittels Bescheides zur erforderlichen Mitwirkung bei der Erlangung von Reisedokumenten verpflichten. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des § 46 Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG kann das Bundesamt einen Fremden mittels Bescheides zur erforderlichen Mitwirkung bei der Erlangung von Reisedokumenten verpflichten. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Paragraph 46, Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen.

§ 46Abs.

2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). Die Anwendung von Zwangsmitteln ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht wurde und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden; § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann dem Fremden die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Die Anwendung von Zwangsmitteln ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht wurde und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden; Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Im angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, zur Einholung eines Reisedokuments bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde (Honorarkonsulat Mali) vorzusprechen und sich ein Reisedokument zu beschaffen. Bei Ausstellung eines solchen wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, dieses dem Bundesamt vorzulegen. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde mit Bescheid angedroht, dass ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet und Geldstrafen oder Haftstrafen verhängt werden würden.Im angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, zur Einholung eines Reisedokuments bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde (Honorarkonsulat Mali) vorzusprechen und sich ein Reisedokument zu beschaffen. Bei Ausstellung eines solchen wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, dieses dem Bundesamt vorzulegen. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde mit Bescheid angedroht, dass ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet und Geldstrafen oder Haftstrafen verhängt werden würden. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch in der Beschwerde nicht konkret behauptet, dass die beschwerdeführende Partei aus unabwendbaren Gründen verhindert oder es ihm sonst absolut unmöglich gewesen wäre, sich selbst vor der Bescheiderlassung ein Reisedokument beim Honorarkonsulat Mali zu besorgen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs mit 22.08.2024 in Rechtskraft, sodass die Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei sowohl rechtskräftig als auch durchsetzbar war. Die materiellen Vorrausetzungen dafür, die beschwerdeführende Partei

§ 46Abs.

2 FPG bescheidmäßig zur Vorsprache bei seiner Vertretungsbehörde (Botschaft) zur Einholung eines Reisepasses zu verpflichten, liegen daher vor, da er bis zur Bescheiderlassung keinerlei Versuche unternommen hat, sich um die Erlangung eines solchen zu bemühen. Jedenfalls wäre es der beschwerdeführenden Partei zumutbar gewesen, persönlich bei seiner Vertretungsbehörde vorzusprechen, dies schon aus dem Grund, dass die Botschaften schriftliche Eingaben der Antragsteller ignorieren und nur bei persönlicher Vorstellung tätig werden. Dass sich die beschwerdeführende Partei - wie in der Beschwerde behauptet - aber jemals selbst zum Honorarkonsulat begeben hätte und versucht hätte, dort etwas zu erreichen, konnte durch ihn nicht belegt werden.Die materiellen Vorrausetzungen dafür, die beschwerdeführende Partei

Paragraph 46, Absatz 2, FPG bescheidmäßig zur Vorsprache bei seiner Vertretungsbehörde (Botschaft) zur Einholung eines Reisepasses zu verpflichten, liegen daher vor, da er bis zur Bescheiderlassung keinerlei Versuche unternommen hat, sich um die Erlangung eines solchen zu bemühen. Jedenfalls wäre es der beschwerdeführenden Partei zumutbar gewesen, persönlich bei seiner Vertretungsbehörde vorzusprechen, dies schon aus dem Grund, dass die Botschaften schriftliche Eingaben der Antragsteller ignorieren und nur bei persönlicher Vorstellung tätig werden. Dass sich die beschwerdeführende Partei - wie in der Beschwerde behauptet - aber jemals selbst zum Honorarkonsulat begeben hätte und versucht hätte, dort etwas zu erreichen, konnte durch ihn nicht belegt werden. Weitere Tatbestandsmerkmale kennt § 46 Abs. 2 FPG nicht, weshalb auch die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der guten Integration in Österreich gänzlich ins Leere gehen. Für die Rechtmäßigkeit der Auferlegung einer Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG ist es irrelevant, ob ein Fremder ein schützenswertes Privat- und Familienleben hat, insbesondere, ob er einer Beschäftigung nachgeht, die Pflichtschule abschließt oder gemeinnützige Leistungen erbringt. Dies sind Faktoren, die ausschließlich im Verfahren über eine Rückkehrentscheidung eine Rolle spielen. Weitere Tatbestandsmerkmale kennt Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht, weshalb auch die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der guten Integration in Österreich gänzlich ins Leere gehen. Für die Rechtmäßigkeit der Auferlegung einer Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG ist es irrelevant, ob ein Fremder ein schützenswertes Privat- und Familienleben hat, insbesondere, ob er einer Beschäftigung nachgeht, die Pflichtschule abschließt oder gemeinnützige Leistungen erbringt. Dies sind Faktoren, die ausschließlich im Verfahren über eine Rückkehrentscheidung eine Rolle spielen. Da die beschwerdeführende Partei im Verfahren kein Reisedokument vorlegte bzw. freiwillig einholte, hat das Bundesamt der beschwerdeführenden Partei zu Recht diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2 und 2b FPG auferlegt.Da die beschwerdeführende Partei im Verfahren kein Reisedokument vorlegte bzw. freiwillig einholte, hat das Bundesamt der beschwerdeführenden Partei zu Recht diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG auferlegt. Die Beschwerde war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 46 Abs. 2 und 2b FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG als unbegründet abzuweisen. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung/Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

§ 13Abs. 1 Vw

GVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann

§ 13Abs.

2 leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann

Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097). Ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird mit der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht in der Hauptsache gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288). 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W184.2299541.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.