GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 206,50 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2024 im Verfahren zur GZ. XXXX . In seiner Honorarnote machte der Antragsteller (unter anderem) eine Entschädigung für Zeitversäumnis
AG für zwei (begonnene) Stunden in Höhe von € 65,80 sowie eine Gebühr für Mühewaltung
AG für insgesamt zwei (begonnene) halbe Stunden in Höhe von € 77,50 geltend.3. Am 26.04.2024 brachte der Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung)
Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2024 im Verfahren zur GZ. römisch 40 . In seiner Honorarnote machte der Antragsteller (unter anderem) eine Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 32, GebAG für zwei (begonnene) Stunden in Höhe von € 65,80 sowie eine Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG für insgesamt zwei (begonnene) halbe Stunden in Höhe von € 77,50 geltend.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß.
Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz eins a und Absatz 2, 32, 34, 36, 37, Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß. Mit den Verordnungen BGBl. II 134/2007 und BGBl. II 430/2023 der Bundesministerin für Justiz wurden
AG zu den im GebAG angeführten festen Beträgen Zuschläge festgesetzt, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die Beträge sind dabei kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.Mit den Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, 134 aus 2007, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 430 aus 2023, der Bundesministerin für Justiz wurden
Paragraph 64, GebAG zu den im GebAG angeführten festen Beträgen Zuschläge festgesetzt, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die Beträge sind dabei kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
Vm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis
AG Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis
Paragraph 32, GebAG
AG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 32,90 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 32,90 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Die in den Fahrplänen für die öffentlichen Verkehrsmittel in Wien angegebenen Fahrtzeiten sind lediglich Richtwerte, die nur unter idealen Bedingungen der Realität entsprechen. Dabei sind längere Wartezeiten nicht berücksichtigt, die sich dadurch ergeben können, dass die Reise nicht zum fahrplanmäßig idealen Zeitpunkt begonnen wird, oder die zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke nicht in der in den Fahrplänen dafür vorgesehenen Zeit bewältigt werden, sodass größere Wartezeiten beim Anschlussverkehrsmittel entstehen. Zu berücksichtigen ist auch der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse im Gerichtsgebäude, das Erreichen des Verhandlungssaals und ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster für allfällige Verzögerungen bei der Anreise (vgl. OGH 11 Os 51/08x SV 2008/2, 94; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 60 zu § 32). Die in den Fahrplänen für die öffentlichen Verkehrsmittel in Wien angegebenen Fahrtzeiten sind lediglich Richtwerte, die nur unter idealen Bedingungen der Realität entsprechen. Dabei sind längere Wartezeiten nicht berücksichtigt, die sich dadurch ergeben können, dass die Reise nicht zum fahrplanmäßig idealen Zeitpunkt begonnen wird, oder die zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke nicht in der in den Fahrplänen dafür vorgesehenen Zeit bewältigt werden, sodass größere Wartezeiten beim Anschlussverkehrsmittel entstehen. Zu berücksichtigen ist auch der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse im Gerichtsgebäude, das Erreichen des Verhandlungssaals und ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster für allfällige Verzögerungen bei der Anreise vergleiche OGH 11 Os 51/08x SV 2008/2, 94; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 60 zu Paragraph 32,). Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969. EvBl 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72). Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche OGH 06.02.1969. EvBl 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 32,, E 72). In seiner Honorarnote machte der Antragsteller eine Entschädigung für Zeitversäumnis von insgesamt zwei (begonnenen) Stunden geltend. Mit Schreiben vom 19.03.2024, GZ. XXXX wurde der Antragsteller zur mündlichen Verhandlung für den 09.04.2024 um 13:00 Uhr am Bundesverwaltungsgericht, Sitz Wien, geladen. Laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung, GZ. XXXX hat diese –
den Angaben in der Ladung – pünktlich um 13:00 Uhr begonnen sowie um 14:10 Uhr geendet. Für die Wegstrecke von der Wohnstätte „ XXXX “ zum Ladungsort „Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ (Bundesverwaltungsgericht, Sitz Wien) werden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln laut Routenplaner google.at/maps circa 16 Minuten (circa 10 Minuten Fußweg ( XXXX – U3 bzw. U3 – BVwG) und 6 Minuten U-Bahn-Fahrt) benötigt.Mit Schreiben vom 19.03.2024, GZ. römisch 40 wurde der Antragsteller zur mündlichen Verhandlung für den 09.04.2024 um 13:00 Uhr am Bundesverwaltungsgericht, Sitz Wien, geladen. Laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung, GZ. römisch 40 hat diese –
den Angaben in der Ladung – pünktlich um 13:00 Uhr begonnen sowie um 14:10 Uhr geendet. Für die Wegstrecke von der Wohnstätte „ römisch 40 “ zum Ladungsort „Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ (Bundesverwaltungsgericht, Sitz Wien) werden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln laut Routenplaner google.at/maps circa 16 Minuten (circa 10 Minuten Fußweg ( römisch 40 – U3 bzw. U3 – BVwG) und 6 Minuten U-Bahn-Fahrt) benötigt. Bei Zusammenrechnung aller Wegzeiten an diesem Verhandlungstag (insgesamt 32 Minuten für die Hin- und Rückfahrt sowie Einberechnung eines nicht unerheblichen Zeitpolsters von 20 Minuten im Zusammenhang mit der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie für das rechtzeitige Erscheinen zu der Sicherheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts) ergibt sich eine Zeitspanne von 52 Minuten, welche somit eine begonnene Stunde nicht übersteigt. Gegenständlich kann somit lediglich eine Entschädigung für eine (begonnene) Stunde Zeitversäumnis
AG in der Höhe von € 32,90 zuerkannt werden. Gegenständlich kann somit lediglich eine Entschädigung für eine (begonnene) Stunde Zeitversäumnis
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in der Höhe von € 32,90 zuerkannt werden. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass eine unrichtige Bezugnahme des Sachverständigen bzw. Dolmetschers auf eine gesetzliche Bestimmung seinen Gebührenanspruch nicht schmälern kann, weil es auf den Inhalt seiner Tätigkeit und nicht auf die von ihm vorgenommene Einordnung in das System des GebAG ankommt und somit eine falsche Bezeichnung der Gebührenposition grundsätzlich nicht schaden würde (vgl. OLG Graz 4 R 264/02d SV 2004/4 212; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 9 zu § 39):In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass eine unrichtige Bezugnahme des Sachverständigen bzw. Dolmetschers auf eine gesetzliche Bestimmung seinen Gebührenanspruch nicht schmälern kann, weil es auf den Inhalt seiner Tätigkeit und nicht auf die von ihm vorgenommene Einordnung in das System des GebAG ankommt und somit eine falsche Bezeichnung der Gebührenposition grundsätzlich nicht schaden würde vergleiche OLG Graz 4 R 264/02d SV 2004/4 212; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 9 zu Paragraph 39,): Zur beantragten Mühewaltung
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 40 Euro, für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 30 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 25 Euro.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 40 Euro, für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 30 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 25 Euro. Wird eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin bzw. ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in einem gerichtlichen Verfahren zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zugezogen, so gebührt ihr bzw. ihm
AG ab der zweiten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde ein Zuschlag von 25 vH zu den in Abs. 1 Z 2 angeführten Gebühren. Ausgenommen davon ist die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung.Wird eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin bzw. ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in einem gerichtlichen Verfahren zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zugezogen, so gebührt ihr bzw. ihm
Paragraph 54, Absatz 2, GebAG ab der zweiten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde ein Zuschlag von 25 vH zu den in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Gebühren. Ausgenommen davon ist die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung. In der gegenständlichen Gebührennote macht der Antragsteller für seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2024 eine Gebühr für Mühewaltung
Vm Abs. 2 GebAG für insgesamt zwei (begonnene) halbe Stunden geltend. In der gegenständlichen Gebührennote macht der Antragsteller für seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2024 eine Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, GebAG für insgesamt zwei (begonnene) halbe Stunden geltend. Der gegenständlichen Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 09.04.2024 ist jedoch zu entnehmen, dass die mündliche Verhandlung um 13:00 Uhr begonnen und um 14:10 Uhr geendet hat. Die Gesamtdauer der mündlichen Verhandlung am 09.04.2024 betrug daher insgesamt drei (begonnene) halbe Stunden. Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Qualifikation der einzelnen Gebührenbestandteile durch die Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob die aufgewendete Zeit mit der Gebühr für Mühewaltung oder der Entschädigung für Zeitversäumnis zu vergüten ist (vgl. OLG Wien 6 R 188/70 und 5 R 78/78; LG Linz SV 1982/2, 26 sowie Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 39 GebAG4 E 8). Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Qualifikation der einzelnen Gebührenbestandteile durch die Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob die aufgewendete Zeit mit der Gebühr für Mühewaltung oder der Entschädigung für Zeitversäumnis zu vergüten ist vergleiche OLG Wien 6 R 188/70 und 5 R 78/78; LG Linz SV 1982/2, 26 sowie Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 Paragraph 39, GebAG4 E 8). Vor dem Hintergrund, dass eine falsche Bezeichnung der Gebührenposition grundsätzlich nicht schadet (Zeitversäumnis anstatt Mühewaltung) und es durch den Zuspruch der Mühewaltungsgebühr für eine weitere halbe Stunde in Höhe von 31,25 Euro zu keiner (nachträglichen) Erhöhung der vom Antragsteller verzeichneten Gesamtsumme kommt, kann im Lichte der obigen Ausführungen daher eine Gebühr für Mühewaltung für eine weitere halbe Stunden in Höhe von 31,25 Euro zuerkannt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG € 1 begonnene Stunde(
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W195.2303797.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.