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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW203 2293148-1 Spruch, W203 2293148-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, idF BF, ist syrischer Staatsangehörige. Sie stellte am 18.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Die Beschwerdeführerin, in der Fassung BF, ist syrischer Staatsangehörige. Sie stellte am 18.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Die Erstbefragung fand am 18.05.2023 statt. 3. Im Rahmen ihrer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF BFA) am 11.10.2023 führte die BF zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass sie in XXXX , Gouvernement Al-Hasaka, geboren worden sei. Gewohnt habe sie jedoch bis 2022 in der Stadt XXXX , Gouvernement Deir Ezzor. Sie habe vier Jahre die Grundschule besucht. Sie habe selbst nicht gearbeitet, sondern sei von ihrer Familie versorgt worden. Aufgrund der instabilen Lage sei sie die ganze Zeit zu Hause gewesen. 2023 habe sie Syrien über die Grenze zur Türkei verlassen. Sie sei alleine von XXXX gegangen. Von dort aus sei sie in die Türkei ausgereist. Ihre Familie sei in XXXX geblieben. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Anfang 2022 sei sie vom (damaligen) syrischen Regime festgenommen und als Druckmittel festgehalten halten, da ihre Cousins den Militärdienst nicht geleistet hätten und das (ehemalige) Regime diese gesucht hätte. Gegen eine Kaution, die ihr Onkel gezahlt habe, sei sie nach rund 20 bis 25 Tagen freigelassen worden.3. Im Rahmen ihrer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung BFA) am 11.10.2023 führte die BF zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass sie in römisch 40 , Gouvernement Al-Hasaka, geboren worden sei. Gewohnt habe sie jedoch bis 2022 in der Stadt römisch 40 , Gouvernement Deir Ezzor. Sie habe vier Jahre die Grundschule besucht. Sie habe selbst nicht gearbeitet, sondern sei von ihrer Familie versorgt worden. Aufgrund der instabilen Lage sei sie die ganze Zeit zu Hause gewesen. 2023 habe sie Syrien über die Grenze zur Türkei verlassen. Sie sei alleine von römisch 40 gegangen. Von dort aus sei sie in die Türkei ausgereist. Ihre Familie sei in römisch 40 geblieben. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Anfang 2022 sei sie vom (damaligen) syrischen Regime festgenommen und als Druckmittel festgehalten halten, da ihre Cousins den Militärdienst nicht geleistet hätten und das (ehemalige) Regime diese gesucht hätte. Gegen eine Kaution, die ihr Onkel gezahlt habe, sei sie nach rund 20 bis 25 Tagen freigelassen worden. 4. Mit Bescheid vom 22.04.2024 wies das BFA den Antrag der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III). 4. Mit Bescheid vom 22.04.2024 wies das BFA den Antrag der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). 5. Mit Schriftsatz vom 27.05.2024 erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die BF zwar im XXXX , Gouvernement Al-Hasaka geboren worden, aber in XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, aufgewachsen sei. 5. Mit Schriftsatz vom 27.05.2024 erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die BF zwar im römisch 40 , Gouvernement Al-Hasaka geboren worden, aber in römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor, aufgewachsen sei. 6. Mit Schreiben vom 04.06.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. 7. Mit Schriftsatz vom 25.06.2025 brachte die BF durch ihre Rechtsvertretung soweit wesentlich und zusammengefasst vor, dass ihre vorerst in Syrien verbliebene Familie (Mutter, Geschwister und ein Cousin) mittlerweile das Land verlassen habe. Lediglich ihr Onkel halte sich noch in Syrien auf. Die BF habe keine Angehörigen in Syrien mehr. Sie habe in Syrien nicht gearbeitet, habe sich hauptsächlich im Haus aufgehalten und sei von ihrer Familie versorgt worden. Die BF sei daher als alleinstehend anzusehen. Der Umstand, dass ihr Onkel sich noch in Syrien befindet, ändere darin insofern nichts, als dieser nicht in der Lage sei, die BF zu beschützen bzw. zu unterstützen. Die BF sei auch unverheiratet und vergleichsweise jung. Sie liefe im Falle einer Rückkehr nach Syrien ohne männlichen Schutz und als alleinstehende Frau Gefahr, Gewalthandlungen und erheblichen Eingriffen in ihre körperliche Integrität und (sexuelle) Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Der BF sei daher Asyl zuzuerkennen. 8. Am 04.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und der BF sowie ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die BF Gelegenheit hatte, zu ihren Fluchtgründen und zur veränderten Lage in Syrien im Detail Stellung zu nehmen. Die BF gab in der mündlichen Verhandlung ergänzend und soweit wesentlich an, dass sie in XXXX , Gouvernement Al-Hasaka, geboren worden sei. Sie habe aber mit ihrer Familie nicht dort gelebt. Den Großteil ihrer Zeit in Syrien habe sie im Dorf ihrer Familie namens XXXX in der Nähe von XXXX gelebt. Im November 2022 habe sie Syrien verlassen. Ihre Mutter, vier Schwestern und ein Bruder lebten derzeit in Syrien. Befragt danach, dass sie vorgebracht habe, dass nur mehr ein Onkel als einziger Familienangehöriger im Land sei, gab sie an, dass niemand von ihrer Familie in ihrer Heimatregion lebe. Ihre Familie lebe in der Region XXXX , in der Nähe von XXXX . Dort habe die SDF die Kontrolle. Sie könne nicht in ihre Heimatregion zurückkehren, da sie dort niemanden habe. Sie könne nicht in Sicherheit leben, da sie keinen Mann habe, der sie beschütze. Das (ehemalige) Regime sei zwar gefallen, aber die neuen Machthaber seien radikal und hätten religiöse Komplexe. Sie würden es Frauen nicht erlauben, zu arbeiten oder zu lernen. Nur Männer dürften arbeiten. Frauen hätten in Syrien keine Rechte und keine Freiheit. Nur Männer hätten Rechte in Syrien. Die BF gab in der mündlichen Verhandlung ergänzend und soweit wesentlich an, dass sie in römisch 40 , Gouvernement Al-Hasaka, geboren worden sei. Sie habe aber mit ihrer Familie nicht dort gelebt. Den Großteil ihrer Zeit in Syrien habe sie im Dorf ihrer Familie namens römisch 40 in der Nähe von römisch 40 gelebt. Im November 2022 habe sie Syrien verlassen. Ihre Mutter, vier Schwestern und ein Bruder lebten derzeit in Syrien. Befragt danach, dass sie vorgebracht habe, dass nur mehr ein Onkel als einziger Familienangehöriger im Land sei, gab sie an, dass niemand von ihrer Familie in ihrer Heimatregion lebe. Ihre Familie lebe in der Region römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 . Dort habe die SDF die Kontrolle. Sie könne nicht in ihre Heimatregion zurückkehren, da sie dort niemanden habe. Sie könne nicht in Sicherheit leben, da sie keinen Mann habe, der sie beschütze. Das (ehemalige) Regime sei zwar gefallen, aber die neuen Machthaber seien radikal und hätten religiöse Komplexe. Sie würden es Frauen nicht erlauben, zu arbeiten oder zu lernen. Nur Männer dürften arbeiten. Frauen hätten in Syrien keine Rechte und keine Freiheit. Nur Männer hätten Rechte in Syrien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des BF und zu dessen Fluchtvorbringen: Die BF ist syrische Staatsangehörige, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der arabischen Volksgruppe an. Die BF stammt aus dem Dorf XXXX (auch: XXXX ), Gouvernement Deir ez-Zor, Syrien. XXXX befindet sich rund 30 Kilometer südöstlich der Stadt XXXX westlich des Euphrats. Die BF hat den Großteil ihrer Zeit in Syrien in XXXX gelebt.Die BF stammt aus dem Dorf römisch 40 (auch: römisch 40 ), Gouvernement Deir ez-Zor, Syrien. römisch 40 befindet sich rund 30 Kilometer südöstlich der Stadt römisch 40 westlich des Euphrats. Die BF hat den Großteil ihrer Zeit in Syrien in römisch 40 gelebt. Die BF hat vier Jahre in Syrien die Schule besucht. Sie hat in Syrien nicht gearbeitet. Die BF wurde durch ihre Familie versorgt. Sie blieb aufgrund der instabilen Lage vor Ort grundsätzlich die ganze Zeit zu Hause. Die BF verließ im Zeitraum zwischen Ende 2022 und Anfang 2023 Syrien über die Grenze zur Türkei und reiste anschließend weiter nach Europa. Sie stellte im Mai 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Vater der BF ist verstorben. Ihre Mutter, vier Schwestern und ein Bruder leben derzeit in XXXX , Gouvernement Ar-Raqqa. Ein Bruder der BF lebt in Österreich. Die BF hat in XXXX keine Verwandten oder sonstigen Bezugspersonen mehr. Der Vater der BF ist verstorben. Ihre Mutter, vier Schwestern und ein Bruder leben derzeit in römisch 40 , Gouvernement Ar-Raqqa. Ein Bruder der BF lebt in Österreich. Die BF hat in römisch 40 keine Verwandten oder sonstigen Bezugspersonen mehr. Die BF ist ledig und kinderlos. Sie ist strafgerichtlich in Österreich unbescholten. Der Herkunftsort der BF, XXXX (auch: XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, befindet sich derzeit unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS).Der Herkunftsort der BF, römisch 40 (auch: römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor, befindet sich derzeit unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). Als Frau, die im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsort über keine männliche Unterstützung verfügt, wäre die BF in ihrem Heimatdorf dem realen Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Konkret läuft sie Gefahr, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. Der syrische Staat ist weder willens noch in der Lage sie vor einer derartigen Gefährdung zu schützen. 1.2. Relevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.2.1. Länderinformationsblatt Syrien, Version 11, vom 27.03.2024: Frauen Allgemeine Informationen Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen. Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicherweise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigen. Gleichzeitig gibt es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechenden Hilfsleistungen liegt. Offizielle Mechanismen, welche die Rechte von Frauen sicherstellen sollen, funktionieren Berichten zufolge nicht mehr, und zusammen mit dem generellen Niedergang von Recht und Ordnung sind Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen besonders durch extremistische Gruppen ausgesetzt, die ihre eigenen Interpretationen von Religionsgesetzen durchsetzen. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variiert je Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reicht von schwerwiegenden Kleidungs- und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit im Selbstverwaltungsgebiet der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Durch die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) und dem Zurückgehen der Kampfhandlungen im Lauf der Zeit ist die Bevölkerung in geringerem Ausmaß den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheiten ausgesetzt. Gleichwohl haben verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufgrund der Pandemie und der Bewegungseinschränkungen zugenommen, welche auch zur ökonomischen Ausbeutung von Frauen beitragen. Auch geschiedene oder verwitwete Frauen gelten als vulnerabel, denn sie können Druck zur Wiederverheiratung ausgesetzt sein. Im Allgemeinen ist eine von fünf Frauen in Syrien heutzutage von sexueller Gewalt betroffen. Die Weltbank sieht die steigende Zahl an Vulnerablen am Arbeitsmarkt als einen Indikator für die Notlage der Betroffenen, die darauf angewiesen sind, jedwede Einkommensmöglichkeit unabhängig von den Bedingungen anzunehmen: Geschlechtsbasierte Gewalt hat zugenommen, auch in wirtschaftlicher Hinsicht einschließlich Ausbeutung bei der Arbeit wie auch Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit. ’Finanzielle Gewalt’ in der Terminologie von UNFPA hat zugenommen, darunter die Vorenthaltung finanzieller Mittel, Bildung, Arbeitsmöglichkeiten und von Gehältern. Wenn Frauen das Nachgehen einer Erwerbsarbeit erlaubt wird, kann es zum Beispiel vorkommen, dass ihr Einkommen von männlichen Familienangehörigen an sich genommen wird. Umgekehrt gibt es nun Frauen, die mehr an den finanziellen Entscheidungen ihrer Familie beteiligt sind. Öffentliche Räume wie besonders Kontrollpunkte, aber auch Märkte, Schulen oder Straßen stellen potenzielle Risiken dar, wo Frauen und Mädchen sexueller Gewalt ausgesetzt sind. Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel. Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat. Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten. In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert. Ausmaß und Berichtslage zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) hat in ihren Berichten wiederholt festgestellt, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen. Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als ’endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert’ ein. Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als ’Ernährer der Familie’ auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist. ’Ehrverbrechen’ in der Familie - meist gegen Frauen - kommen in ländlichen Gegenden bei fast allen Glaubensgemeinschaften vor. Sexuelle Gewalt ebenso wie Ausbeutung und Hürden beim Zugang zu Hilfsleistungen betreffen besonders oft geschiedene Frauen, Witwen und Mädchen. Darüber hinaus stellt die Angst vor sozialer Stigmatisierung oder vor der Polizei ein Hindernis für die Anzeige von sexueller Gewalt dar. Einflussreiche Beziehungen der Frau oder des Täters spielen eine große Rolle bezüglich der Wirksamkeit einer solchen Anzeige. Es besteht die Gefahr, dass die Frau beschuldigt wird. Wenn sie einen Vorfall anzeigt - in der Regel gegen ihren Ehemann - ist der soziale Druck, die Anzeige zurückzuziehen, enorm. Es heißt daher, dass Frauen versuchen, häusliche Gewalt innerhalb der Familie zu klären. Welche Hilfe tatsächlich geleistet wird, hängt jedoch von ihrer Familie ab. Eine Frau in Furcht vor einem ’Ehrverbrechen’ kann keinen Schutz von den Behörden wie etwa in Form eines Frauenhauses erwarten. Ihre Optionen für eventuellen Schutz hängen gänzlich von ihren persönlichen und gesellschaftlichen Umständen ab (NMFA 5.2022), denn offizielle Mechanismen zum Schutz von Frauenrechten funktionieren Berichten zufolge nicht. Kurdische Frauen erleben liberalere kulturelle Normen in den kurdischen Gemeinschaften, was durch die politischen Parteien gefördert wird. Die Partizipation von Frauen an traditionell männlichen Aktivitäten ist in vielen Fällen weniger restriktiv. Allerdings ist die jeweilige Lage der Frauen großteils von ihren Familien und deren Einstellungen abhängig, sodass in religiöseren oder traditionelleren kurdischen Gemeinschaften auch mehr traditionelle gesellschaftliche Normen gelten. Diese Aspekte gelten jedoch nur für kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, nicht für arabische Frauen in den kurdischen Gebieten oder für kurdische Frauen im Rest Syriens. Beispiele für vulnerable Frauen wären z. B. kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, die gegen die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) eingestellt sind. Generell wurde geschlechtsspezifische Gewalt, wie sexuelle Gewalt, häusliche und familiäre Gewalt, Kinderehen und Ehrenmorde, aus allen Teilen Syriens gemeldet, auch aus den von den SDF kontrollierten Regionen. 1.2.2. Auszüge aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, in der 6. aktualisierten Fassung, vom März 2021: Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen Während des gesamten Konflikts sind Frauen Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen geworden. Frauen wurden gezielt Opfer von Übergriffen in Form von willkürlichen Festnahmen, Entführungen, Verschwindenlassen, Folter, Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt sowie außergerichtlicher Hinrichtung aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung von oder Verbindung zu einer Kriegspartei, einschließlich aufgrund ihrer eigenen politischen Meinungen oder Aktivitäten, familiären Verbindungen, ihres Wohn- oder Heimatorts oder ihrer religiösen oder ethnischen Identität. Laut Meldungen haben die Konfliktparteien Frauen auch als Faustpfand für den Austausch von Geiseln benutzt. Frauen und Mädchen werden außerdem gesellschaftlich und gesetzlich diskriminiert, u. a. in Bezug auf Bürgerrechte und familienrechtliche Angelegenheiten, wie beispielsweise Erbfolge, Heirat, Scheidung und Sorgerecht für Kinder. Darüber hinaus sind Frauen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller Gewalt, Zwangs- und Kinderehe, häuslicher Gewalt, Gewalt in Form von „Ehrendelikten“, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution sowie Strafen für vermeintliche Verstöße gegen die strenge Auslegung des Islam und islamischen Rechts durch Hardliner-Gruppen. Berichten zufolge haben alle Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt seit 2011 zugenommen; dennoch werden in ganz Syrien Fälle nicht gemeldet, und Frauen suchen oft keinen Rechtsschutz, u. a. weil sie den Rechtsdiensten misstrauen und Angst vor Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen haben, weil sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind und durch gesetzliche und finanzielle Hürden ausgeschlossen werden, weil es an polizeilichem und gerichtlichem Personal fehlt, das für den Umgang mit Fällen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt geschult ist, und weil spezialisierte Dienste nur beschränkt verfügbar sind. Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in bestimmten Situationen haben ein erhöhtes Risiko, Gewalt zu erfahren, wie in den folgenden Unterkapiteln näher beschrieben: Sexuelle Gewalt Sexuelle Gewalt, die durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgeübt wird, ist Berichten zufolge weitverbreitet und ereignet sich in den unterschiedlichsten Situationen, einschließlich an Kontrollstellen und bei Entführungen und Festnahmen, in Vertriebenenlagern, Zwangs- und Kinderehen sowie in Situationen, in denen Frauen zur Prostitution gezwungen werden und Opfer von Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung werden. Der Einsatz sexueller Gewalt bei Festnahmen und in Haftanstalten der Regierung ist laut Berichten so weitverbreitet und systematisch, dass weibliche Gefangene nach ihrer Freilassung häufig von ihrer Gemeinschaft und Familie stigmatisiert werden, da unabhängig vom tatsächlichen Geschehen angenommen wird, dass sie Opfer von sexueller Gewalt wurden. Ehemalige Gefangene sind oft traumatisiert, und Meldungen zufolge haben einige deshalb Suizid begangen. Berichten zufolge hat ISIS schwere Menschenrechtsverletzungen sowie Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und – im Fall der Jesiden – Völkermord begangen, und Frauen und Mädchen wurden gezielt Opfer von Vergewaltigungen, Zwangsheirat, sexueller Versklavung und anderer Formen sexueller Gewalt. Frauen und Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ein Kind zur Welt gebracht haben, sind besonders gefährdet, diskriminiert und marginalisiert zu werden, und unterliegen dem Risiko, einem „Ehrenmord“ zum Opfer zu fallen. Zwar stellt das Strafgesetzbuch sowohl Vergewaltigung als auch sexuelle Nötigung außerhalb der Ehe unter Strafe, doch in der Praxis werden die Strafen für außereheliche Vergewaltigung und sexuelle Nötigung nicht effektiv durchgesetzt. Die Strafe für außereheliche Vergewaltigung kann herabgesetzt werden, wenn sich der Täter bereit erklärt, das Opfer zu heiraten. Obwohl sexuelle Gewalt weitverbreitet ist, sind Programme zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt nur eingeschränkt möglich. Weibliche Überlebende von sexueller Gewalt und Vergewaltigung werden stigmatisiert und diskriminiert. Scham und Traumatisierung infolge von Vergewaltigung und sexueller Gewalt haben einige Überlebende in den Suizid getrieben. Das Risiko bzw. vermutete Risiko sexueller Gewalt führt zu einer höheren Anzahl von Zwangs- und Kinderehen, beschränkt die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen und ist ein treibender Faktor für Flucht und Migration. Häusliche Gewalt Häusliche Gewalt, die u. a. durch Ehemänner, Väter, Brüder und Schwäger ausgeübt wird, hat laut Meldungen durch den Bürgerkrieg, Vertreibungen und wirtschaftliche Unsicherheit zugenommen und wird in weiten Teilen der Gesellschaft immer noch akzeptiert. Es gibt keinen geeigneten gesetzlichen Rahmen, der die Opfer vor häuslicher Gewalt schützt. Überlebende häuslicher Gewalt werden oft stigmatisiert und leiden unter schweren psychischen Traumata. Insbesondere im Nordwesten lässt sich eine neue Entwicklung beobachten, bei der Frauen in einigen Fällen gezwungen werden, geschlechtsspezifische Abtreibungen vorzunehmen, um die Geburt eines Jungen sicherzustellen. Diskriminierende kulturelle und gesetzliche Praktiken, die dazu führen, dass geschiedenen Frauen das Sorgerecht, Unterhaltszahlungen, Zugang zur ehelichen Wohnung und Erbschaftsansprüche vorenthalten werden, sowie die mit einer Scheidung verbundene Stigmatisierung hindern Frauen Berichten zufolge daran, missbräuchliche Beziehungen zu verlassen. Situation von Frauen ohne männliche Unterstützung Frauen, die in ihrer (erweiterten) Familie keine männliche Unterstützung erhalten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, werden oft von ihren Familien und Gemeinschaften stigmatisiert und sind Berichten zufolge besonders gefährdet, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. UNHCR ist der Auffassung, dass Frauen, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion:

  1. a)Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt oder Gewalt im Rahmen von „Ehrendelikten“ überlebt haben oder gefährdet sind, derartiger Gewalt zum Opfer zu fallen;
  2. b)Frauen und Mädchen, die Zwangs- und/oder Kinderehen überlebt haben oder gefährdet sind, eine Zwangs- und/oder Kinderehe eingehen zu müssen;
  3. c)Frauen und Mädchen, die Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung und Zwangsprostitution überlebt haben oder bei denen ein entsprechendes Risiko besteht;
  4. d)Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, einschließlich Witwen und geschiedener Frauen. Grundsätzlich bietet der Staat keinen Schutz vor diesen Arten der Verfolgung, wenn die Verfolger nichtstaatliche Akteure sind. 1.2.3. Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, vom 10.12.2024: 1. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c). 2. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). […] 3. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 1.2.4. Euaa, Country Guidance Syria vom April 2024: Hayat Tahrir al-Sham or Organisation for the Liberation of the Levant (HTS) is a coalition of Islamist Sunni anti-government armed groups which continues to be listed as a terrorist organisation by the EU, the UN and many states [Security 2023, 1.4.4, p. 30, Security 2021, 1.4.4, p. 25]. HTS is comprised of several armed factions, including Jabhat Fatah al-Sham (also known as Jabhat al-Nusrah and previously as the Al-Nusrah Front). It maintains its power through the Syrian Salvation Government, which has been as the group’s ‘political arm’. [Security 2022, 2.1.2, p. 69; Actors, 4.1.1, p. 50]Hayat Tahrir al-Sham or Organisation for the Liberation of the Levant (HTS) is a coalition of Islamist Sunni anti-government armed groups which continues to be listed as a terrorist organisation by the EU, the UN and many states [Security 2023, 1.4.4, p. 30, Security 2021, 1.4.4, p. 25]. HTS is comprised of several armed factions, including Jabhat Fatah al-Sham (also known as Jabhat al-Nusrah and previously as the Al-Nusrah Front). römisch eins t maintains its power through the Syrian Salvation Government, which has been as the group’s ‘political arm’. [Security 2022, 2.1.2, p. 69; Actors, 4.1.1, p. 50] HTS forces have been involved in extrajudicial killings, arbitrary arrests and unlawful detention of civilians [Security 2022, 1.4.4, p. 35, 1.4.5, p. 27, 2.1.2, p. 67]. Enforced disappearances, confiscation of property, harassment and intimidation against women were also reported [Targeting 2022, 8.2, p. 82, 11, p. 96, 13.4.2, pp. 118-119]. In recent times, the group attempted to publicly distance itself from al-Qaeda and portray it as a legitimate civilian authority. Despite its legitimisation efforts, HTS continued to commit serious human rights violations [Security 2023, 1.4.4, p. 31]. Civilians perceived to be collaborating or supporting the government or (pro-)government armed forces and/or to oppose anti-government armed groups are targeted by several groups, mainly HTS and ISIL. In territory controlled by HTS, a number of individuals were targeted based on allegations of collaboration with the GoS. Several executions and detentions on these grounds were reported in 2020, 2021 and 2022. Unclaimed assassinations, reported in autumn 2020 in Rural Damascus, targeted prominent civilian figures who had mediated reconciliation deals between the GoS and opposition fighters. There were also reports indicating that HTS confiscated properties of minority groups such as Christians, individuals who fled the area or were perceived as political opponents, including alleged GoS supporters. Reports on arrests of journalists and media activists for criticising HTS have continued. Media activists were arrested without judicial involvement and without clearly communicated charges, and at times were subjected to detention under harsh conditions, torture, and illtreatment. In July 2020, the HTS-linked Syrian Salvation Government imposed a regulation which prescribed that journalists were not allowed to work in areas under its control without obtaining its permission. In order to obtain this card, journalists were required to provide a range of information to the Syrian Salvation Government. Journalists who did not carry a card risked restriction of movement as well as arrest.In 2021, HTS continued to arbitrarily detain activists and humanitarian workers in Idlib. HTS targeted women media workers and activists for exercising freedom of expression, such as speaking out against the group’s rule. Women activists were detained by the group without respect for judicial guarantees. [Targeting 2022, 13.4.2, p. 118]Reports on arrests of journalists and media activists for criticising HTS have continued. Media activists were arrested without judicial involvement and without clearly communicated charges, and at times were subjected to detention under harsh conditions, torture, and illtreatment. In July 2020, the HTS-linked Syrian Salvation Government imposed a regulation which prescribed that journalists were not allowed to work in areas under its control without obtaining its permission. In order to obtain this card, journalists were required to provide a range of information to the Syrian Salvation Government. Journalists who did not carry a card risked restriction of movement as well as arrest., In 2021, HTS continued to arbitrarily detain activists and humanitarian workers in Idlib. HTS targeted women media workers and activists for exercising freedom of expression, such as speaking out against the group’s rule. Women activists were detained by the group without respect for judicial guarantees. [Targeting 2022, 13.4.2, p. 118] Christians are targeted by various actors. More than 100 attacks by the GoS forces, opposition armed groups, ISIL, HTS and other parties on Christian churches were reported since the beginning of the conflict. In Idlib, HTS seized properties and churches of Christians and restricted their right to worship and prohibited Christians who fled their homes in Idlib from appointing someone to appeal against rulings handed by Sharia courts regarding their property. ‘Islamist factions’ operating in Idlib governorate imposed so-called ‘jizya’ taxes (a tax historically imposed on non-Muslims by Muslim rulers) on Christians, to pressure them to leave their homes. [Targeting 2022, 11, p. 96] In areas under its control, HTS had interfered in every aspect of civilian life, especially in the form of arbitrary arrests and detentions for violations of the strict dress code and restrictions on freedom of movement. In case of deviation from the imposed dress code and movement restrictions, punishments ranged from corporal punishments, such as lashing, to execution. In January 2022, incidents of harassment and intimidation aimed at forcing women involved in public affairs to leave their jobs were documented. There is further information on women killed and disappeared [Targeting 2022, 13.4.2, pp. 118-119]. It is also reported that ISIL and HTS regularly detained, tortured and killed LGBTIQ individuals in the territories they controlled. Abductions of persons assumed or perceived as gay have also been documented. [Targeting 2022, 14.2, pp. 122-124]römisch eins t is also reported that ISIL and HTS regularly detained, tortured and killed LGBTIQ individuals in the territories they controlled. Abductions of persons assumed or perceived as gay have also been documented. [Targeting 2022, 14.2, pp. 122-124] Extremist groups such as HTS and ISIL have carried out public executions, beheadings and crucifixions for transgressing the moral codes of the sharia law in areas under their control, killing hundreds of civilians. They also reportedly subjected women, girls, and minorities to illegal executions for breach of the imposed codes and for ‘dishonouring’ their families. [Actors, 4.1.4, pp. 52-53, 6.4, p. 62] Attacks by HTS and affiliated armed groups on GoS positions were described as often indiscriminate in nature. These groups also terrorised, killed, and maimed dozens of civilians in the countryside of Aleppo, Hama, and elsewhere [Security 2022, 7.3, pp. 77-78; Security 2020, 1.6.1.2, p. 33]. The group has conducted formal military campaigns, assassinations, hostage takings, and ‘lone wolf’ operations, including suicide bombings. In areas where HTS is operating, civilians are unlawfully detained, kidnapped and tortured for expressing political dissent. It was reported that civilians, including humanitarian workers and media activists were targeted and received death threats for being critical of HTS, as well as extorted and kidnapped for ransom [Actors, 4.1.4, p. 52]. In recent times, the group attempted to publicly distance itself from al-Qaeda and portray it as a legitimate civilian authority. Despite its legitimisation efforts, HTS continued to commit serious human rights violations [Security 2023, 1.4.4, p. 31].Attacks by HTS and affiliated armed groups on GoS positions were described as often indiscriminate in nature. These groups also terrorised, killed, and maimed dozens of civilians in the countryside of Aleppo, Hama, and elsewhere [Security 2022, 7.3, pp. 77-78; Security 2020, 1.6.1.2, p. 33]. The group has conducted formal military campaigns, assassinations, hostage takings, and ‘lone wolf’ operations, including suicide bombings. In areas where HTS is operating, civilians are unlawfully detained, kidnapped and tortured for expressing political dissent. römisch eins t was reported that civilians, including humanitarian workers and media activists were targeted and received death threats for being critical of HTS, as well as extorted and kidnapped for ransom [Actors, 4.1.4, p. 52]. In recent times, the group attempted to publicly distance itself from al-Qaeda and portray it as a legitimate civilian authority. Despite its legitimisation efforts, HTS continued to commit serious human rights violations [Security 2023, 1.4.4, p. 31]. 2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF und zu ihrem Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Religionsbekenntnis ergeben sich aus den durchwegs gleichbleibenden Ausführungen der BF während des Verfahrens. Die Feststellungen in Hinblick auf ihre Ausbildung, Arbeitslosigkeit und Versorgung durch ihre Familie gründen sich ebenso auf ihren glaubhaften Angaben wie der Umstand, dass sie sich grundsätzlich immer zuhause aufhielt. Die Feststellungen zu ihren Fluchtbewegungen gründen ebenso auf den unbedenklichen und im Wesentlichen stets gleichbleibenden Angaben der BF. Dass die BF hinsichtlich des genauen Ausreisezeitpunkts aus Syrien widersprüchliche Angaben gemacht hat (vor dem BFA [AS 73] gab sie an, dass sie im Jänner 2023 Syrien verlassen habe, wohingegen sie vor dem Bundesverwaltungsgericht [VHP 5] angab, dass dies im November 2022 geschehen sei), ist in Anbetracht der mangelnden Relevanz des konkreten Zeitpunkts für das Verfahren nicht von Belang. Zudem ist in Hinblick auf den geringen Bildungsgrad der BF auch durchaus verständlich, dass sich die BF den konkreten Ausreisezeitpunkt nicht gemerkt hat. Es konnte das Auslangen mit einer zeitlichen Annäherung des Ausreisezeitraums, wie dies festgestellt wurde, gefunden werden. Die Feststellungen zur Asylantragsstellung ergeben sich aus dem Erstbefragungsprotokoll. Die Feststellungen zu ihren Familienangehörigen, ihrem Familienstand und ihrer Kinderlosigkeit beruhen auf ihren glaubhaften Angaben. Dass die BF in XXXX keine Verwandten oder sonstigen Bezugspersonen mehr hat, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.02.2025. So gab die BF auf die Frage, wer von ihrer Familie derzeit noch in Syrien lebe, glaubhaft an, dass ihre Mutter, vier Schwestern und ein Bruder noch in Syrien, aber nicht in ihrer Heimatregion leben [VPH 5]. Zwar hat die Rechtsvertretung der BF im Schriftsatz vom 25.06.2024 vorgebracht, dass die Mutter der BF, ihre Geschwister (und ihr Cousin) mittlerweile Syrien verlassen hätten, und steht dieses Vorbringen in Widerspruch zu obenstehenden Ausführungen, doch schenkt das Bundesverwaltungsgericht den persönlichen Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung mehr Glauben: Dies aufgrund dessen, da das Bundesverwaltungsgericht sich einen persönlichen und direkten Eindruck der BF als Person machen konnte, und sich des Umstandes bewusst ist, dass Schriftsätze wie der in Rede Stehende nicht von der BF selbst verfasst werden, sondern von deren Vertretung. Die Feststellungen zu ihren Familienangehörigen, ihrem Familienstand und ihrer Kinderlosigkeit beruhen auf ihren glaubhaften Angaben. Dass die BF in römisch 40 keine Verwandten oder sonstigen Bezugspersonen mehr hat, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.02.2025. So gab die BF auf die Frage, wer von ihrer Familie derzeit noch in Syrien lebe, glaubhaft an, dass ihre Mutter, vier Schwestern und ein Bruder noch in Syrien, aber nicht in ihrer Heimatregion leben [VPH 5]. Zwar hat die Rechtsvertretung der BF im Schriftsatz vom 25.06.2024 vorgebracht, dass die Mutter der BF, ihre Geschwister (und ihr Cousin) mittlerweile Syrien verlassen hätten, und steht dieses Vorbringen in Widerspruch zu obenstehenden Ausführungen, doch schenkt das Bundesverwaltungsgericht den persönlichen Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung mehr Glauben: Dies aufgrund dessen, da das Bundesverwaltungsgericht sich einen persönlichen und direkten Eindruck der BF als Person machen konnte, und sich des Umstandes bewusst ist, dass Schriftsätze wie der in Rede Stehende nicht von der BF selbst verfasst werden, sondern von deren Vertretung. Die Unbescholtenheit der BF geht aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor. Die Feststellung, dass der Herkunftsort der BF XXXX (auch: XXXX Gouvernement Deir ez-Zor, ist, beruht auf dem Umstand, dass die BF dort aufgewachsen ist und den Großteil ihrer Zeit in Syrien dort gelebt hat. Zwar steht im Datenblatt über die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA (AS 59), dass die BF von ihrer Geburt bis November 2022 in der Stadt XXXX gelebt habe, doch erschießt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, wie die Informationen, die sich in diesem Datenblatt befinden, erhoben worden sind. Während grundsätzlich in der Niederschrift sowohl die Fragen des einvernehmenden Bediensteten als auch die Antworten eines Antragsstellers bzw. einer Antragstellerin protokolliert werden und somit eine größere Nachvollziehbarkeit gegeben ist, ist dies bei einem Datenblatt nicht der Fall. Der erkennende Richter konnte sich selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck von der BF machen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die BF glaubhaft an, dass sie sie den Großteil ihrer Zeit in Syrien im Dorf ihrer Familie namens XXXX „in der Nähe von XXXX “ gelebt habe (VHP 4). Aufgrund dessen geht des Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass XXXX (auch: XXXX ), da aufgrund dieses Umstands die Bindungen zu diesem Dorf als enger als zu jedem anderen angesehen werden können, der Herkunftsort der BF ist. (Im Übrigen sei angemerkt, dass die Stadt XXXX , gleich wie XXXX , ebenso zum Zeitpunkt der Entscheidung laut der Website Map of Syrian Civil War von der HTS kontrolliert wird).Die Feststellung, dass der Herkunftsort der BF römisch 40 (auch: römisch 40 Gouvernement Deir ez-Zor, ist, beruht auf dem Umstand, dass die BF dort aufgewachsen ist und den Großteil ihrer Zeit in Syrien dort gelebt hat. Zwar steht im Datenblatt über die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA (AS 59), dass die BF von ihrer Geburt bis November 2022 in der Stadt römisch 40 gelebt habe, doch erschießt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, wie die Informationen, die sich in diesem Datenblatt befinden, erhoben worden sind. Während grundsätzlich in der Niederschrift sowohl die Fragen des einvernehmenden Bediensteten als auch die Antworten eines Antragsstellers bzw. einer Antragstellerin protokolliert werden und somit eine größere Nachvollziehbarkeit gegeben ist, ist dies bei einem Datenblatt nicht der Fall. Der erkennende Richter konnte sich selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck von der BF machen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die BF glaubhaft an, dass sie sie den Großteil ihrer Zeit in Syrien im Dorf ihrer Familie namens römisch 40 „in der Nähe von römisch 40 “ gelebt habe (VHP 4). Aufgrund dessen geht des Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass römisch 40 (auch: römisch 40 ), da aufgrund dieses Umstands die Bindungen zu diesem Dorf als enger als zu jedem anderen angesehen werden können, der Herkunftsort der BF ist. (Im Übrigen sei angemerkt, dass die Stadt römisch 40 , gleich wie römisch 40 , ebenso zum Zeitpunkt der Entscheidung laut der Website Map of Syrian Civil War von der HTS kontrolliert wird). Die Feststellung zur Kontrollsituation in Bezug auf den Herkunftsort der BF ergibt sich aus einer aktuellen Einschau der Website Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com. Die Feststellungen zur Situation von Frauen in Syrien ergeben sich aus den zitierten Länderberichten. Aus diesen leitet sich die Feststellung ab, dass die BF als Frau den in den Feststellungen genannten Gefahren ausgesetzt ist. Das diesbezügliche Vorbringen der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung deckt sich mit den zitierten Länderberichten. Vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte und in Anbetracht des glaubwürdigen Vorbringens der BF zur Stellung der Frau in Syrien - auch in Hinblick auf die ihren Herkunftsort kontrollierende radikalislamische HTS - ist davon auszugehen, dass sie als junge, wenig gebildete Frau, die nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in ihrem ländlichen und somit nach den Länderberichten konservativen, kleinen Heimatdorf ohne männliche Unterstützung im Falle der Rückkehr in eben dieses dem realen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation von Frauen in Syrien erlauben es, gegenständlich auch eine entsprechend hohe und aktuelle Verfolgungsgefahr anzunehmen. Aus den Länderinformationen ergibt sich in einer Gesamtschau schließlich auch, dass der syrische Staat nicht schutzfähig oder –willig gegenüber alleinstehenden Frauen ist. Offizielle Mechanismen wie etwa Frauenhäuser oder die Anzeige eines Übergriffs bei der Polizei funktionieren nicht oder hängen von der gesellschaftlichen Stellung der Frau ab; Strafen gegen Gewalttäter werden nicht oder nicht effektiv verhängt. Dass sich die Lage dazu derzeit geändert habe, kann der im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Berichts- und Medienlage nicht entnommen werden. Die BF hätte mangels entsprechender (männlicher) Unterstützung daher auch keinen wirksamen staatlichen Schutz gegen Übergriffe zu erwarten, zumal sie schon angesichts ihres niederen Bildungsstands überfordert wäre. Sie würde mit hoher Wahrscheinlichkeit von ihrer Umgebung als alleinstehende, unverheiratete und von keiner männlichen Bezugsperson geschützte Frau wahrgenommen und unter Ausnützung der damit verbundenen Schwäche und niedrigen gesellschaftlichen Stellung ausgebeutet werden. 2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal die Beschwerdeführerin dazu auch nichts substantiiert Gegenteiliges vorgebracht hat. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt I.: Zu A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12; VwGH Ra 2020/01/0025).Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12; VwGH Ra 2020/01/0025). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Dabei ist zu beachten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295).Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung vergleiche VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Dabei ist zu beachten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Zur ersten Voraussetzung für die Identifizierung einer „bestimmten sozialen Gruppe“ stellte der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.01.2024, C-621/21, Rn 49 ff, zuletzt fest, dass die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, ein angeborenes Merkmal darstelle und daher ausreiche, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Dies schließe es nicht aus, dass Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, wie z. B. einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden könne (beispielsweise kann der Umstand, dass Frauen sich einer Zwangsehe entzogen oder die eheliche Wohnung verlassen haben, als nicht veränderbarer gemeinsamer Hintergrund angesehen werden), ebenfalls zu einer solchen Gruppe im Sinne dieser Bestimmung gehören können. Was die zweite Voraussetzung für die Identifizierung einer „bestimmten sozialen Gruppe“ angeht, stellte der Gerichtshof fest, dass Frauen - ob sie nun ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilten oder nicht - von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden können und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen können. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die BF im Fall ihrer (hypothetischen) Rückkehr in ihren Herkunftsort als unverheiratete alleinstehende Frau, welche keine (männlichen) familiären Anknüpfungspunkte hat, über ein Merkmal verfügt, welches für ihre Identität so bedeutend ist, dass sie nicht gezwungen werden kann, darauf zu verzichten (z.B. durch die [Zwangs-]Heirat einer im Herkunftsort aufhältigen Person). Aus den Länderberichten ergibt sich überdies, dass Frauen ohne männliche Unterstützung in der (erweiterten) Familie eine abgegrenzte Identität aufweisen, zumal es aufgrund traditioneller moralischer Normen generell nur eine geringe Akzeptanz alleinstehender Frauen gibt, was – neben der rechtlichen Schlechterstellung in verschiedenen Bereichen – auch dadurch verdeutlicht wird, dass Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand einem höheren Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Gewalt zu werden, und es in Syrien – wie oben ausgeführt – seit Beginn des Konflikts beinahe undenkbar geworden ist, als Frau alleine zu leben. Die BF gehört damit der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne männlichen Schutz an und wäre bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsort als Angehörige dieser Gruppe dem realen Risiko ausgesetzt, Opfer von sexueller Gewalt und Ausbeutung, also einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, zu werden. Zudem ist auch an der notwendigen Kausalität zwischen Verfolgungshandlung und Konventionsgrund nicht zu zweifeln, zumal Repressionen gegen die BF gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer nach den Wertvorstellungen der Mehrheitsgesellschaft schwachen und „ehrlosen“ Gruppe erfolgen würden und der syrische Staat der BF keinen verlässlichen und adäquaten Schutz vor Verfolgung bietet. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch UNHCR Frauen (insbesondere Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung) als eine schützenswerte Risikogruppe ansieht (vgl. zur „Indizwirkung“ von UNHCR-Positionen etwa VwGH 11.12.2023, Ra 2022/19/0269). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Rechtsprechung das Risikoprofil alleinstehender Frauen mit Blick auf die UNHCR Erwägungen betont (vgl. VfGH vom 11.06.2024, E 3551-3554/2023).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch UNHCR Frauen (insbesondere Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung) als eine schützenswerte Risikogruppe ansieht vergleiche zur „Indizwirkung“ von UNHCR-Positionen etwa VwGH 11.12.2023, Ra 2022/19/0269). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Rechtsprechung das Risikoprofil alleinstehender Frauen mit Blick auf die UNHCR Erwägungen betont vergleiche VfGH vom 11.06.2024, E 3551-3554/2023). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den oben angeführten Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der BF als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz sowie ohne sonstige familiäre Unterstützung bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsort die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen droht.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den oben angeführten Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der BF als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz sowie ohne sonstige familiäre Unterstützung bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsort die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen droht. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Da Asylausschluss- oder -endigungsgründe nicht vorliegen ist daher der Beschwerde stattzugeben und der BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen und waren Fragen der Beweiswürdigung entscheidend. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W203.2293148.1.00

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