RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW225 2281253-1 Spruch, W225 2281253-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular begehrte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom für den Standort „ XXXX “. Er kreuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und gab an, dass in seinem Haushalt eine weitere Person ( XXXX ) lebe.
- Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular begehrte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom für den Standort „ römisch 40 “. Er kreuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und gab an, dass in seinem Haushalt eine weitere Person ( römisch 40 ) lebe. Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● zwei Kontoauszüge (Rauchfangkehrer und Handy); ● Meldebestätigungen des Beschwerdeführers und der XXXX vom jeweils XXXX ; Meldebestätigungen des Beschwerdeführers und der römisch 40 vom jeweils römisch 40 ; ● BVAEB-Monatsabrechnung vom XXXX ; BVAEB-Monatsabrechnung vom römisch 40 ; ● Rechnung der Marktgemeinde XXXX (Wasserbezugsgebühr, Kanalbenützungsgebühr etc.) vom XXXX ; Rechnung der Marktgemeinde römisch 40 (Wasserbezugsgebühr, Kanalbenützungsgebühr etc.) vom römisch 40 ; ● Rechnung (Strom) vom XXXX ; Rechnung (Strom) vom römisch 40 ; ● Jahresabrechnung (Strom) vom XXXX ; Jahresabrechnung (Strom) vom römisch 40 ; ● Anpassung des Energiepreises (Gas) vom XXXX . Anpassung des Energiepreises (Gas) vom römisch 40 .
- Zu den Anträgen auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt richtete die belangte Behörde am XXXX ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem ihm vorgehalten wurde, dass sein Haushaltseinkommen die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das aktuelle Einkommen von XXXX nachzureichen und abzugsfähige Ausgaben, wie etwa außergewöhnliche Belastungen, geltend zu machen.
- Zu den Anträgen auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt richtete die belangte Behörde am römisch 40 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem ihm vorgehalten wurde, dass sein Haushaltseinkommen die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das aktuelle Einkommen von römisch 40 nachzureichen und abzugsfähige Ausgaben, wie etwa außergewöhnliche Belastungen, geltend zu machen.
- Der Beschwerdeführer reichte am XXXX Auszüge aus einem Übergabsvertrag nach und führte dazu aus, dass er nicht der Eigentümer des Hauses am Standort „ XXXX “ sei und für die Betriebskosten aufzukommen habe, die er bereits zusammen mit seinem Antrag vom XXXX übermittelt habe.
- Der Beschwerdeführer reichte am römisch 40 Auszüge aus einem Übergabsvertrag nach und führte dazu aus, dass er nicht der Eigentümer des Hauses am Standort „ römisch 40 “ sei und für die Betriebskosten aufzukommen habe, die er bereits zusammen mit seinem Antrag vom römisch 40 übermittelt habe.
- Mit Bescheid vom XXXX , wies die belangte Behörde die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörde die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige.
- Gegen den Bescheid vom XXXX , erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde. Er begründete sein Rechtsmittel damit, dass er nicht der Eigentümer des Hauses, in dem er lebe, sei und die in seinem Antrag vom XXXX aufgeschlüsselten Betriebskosten zu tragen habe. Weiters verfüge XXXX über keinerlei Einkünfte.
- Gegen den Bescheid vom römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 Beschwerde. Er begründete sein Rechtsmittel damit, dass er nicht der Eigentümer des Hauses, in dem er lebe, sei und die in seinem Antrag vom römisch 40 aufgeschlüsselten Betriebskosten zu tragen habe. Weiters verfüge römisch 40 über keinerlei Einkünfte.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am XXXX auf, allfällige Änderungen seiner Einkommensverhältnisse bzw. der Einkommensverhältnisse der XXXX bekannt zu geben sowie mit Nachweisen zu belegen und Unterlagen zu Abzugsposten vorzulegen.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am römisch 40 auf, allfällige Änderungen seiner Einkommensverhältnisse bzw. der Einkommensverhältnisse der römisch 40 bekannt zu geben sowie mit Nachweisen zu belegen und Unterlagen zu Abzugsposten vorzulegen.
- Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Der festgelegte Betrag iHv € 140 (Pauschalbetrag) entspreche nicht dem tatsächlich von ihm zu leistenden Wohnungsaufwand; dieser betrage € 460.
- Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Der festgelegte Betrag iHv € 140 (Pauschalbetrag) entspreche nicht dem tatsächlich von ihm zu leistenden Wohnungsaufwand; dieser betrage €
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Am XXXX brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein.1.
- Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein. 1.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab.1.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. 1.
- Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit XXXX in einem Zweipersonenhaushalt eines Wohnhauses, das sich zur Gänze im Eigentum des XXXX befindet, nachdem beide ihre Eigentumshälfte an der Liegenschaft „ XXXX “ mit allen darauf befindlichen Baulichkeiten auf ihren Sohn mittels Übergabsvertrages übertrugen. Im Gegenzug dafür wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein Wohnungsrecht eingeräumt, wobei sie für die verbrauchsabhängigen Betriebskosten einschließlich der Kosten der Beheizung und des Strom- und Wasserverbrauches selbst aufzukommen haben.1.
- Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit römisch 40 in einem Zweipersonenhaushalt eines Wohnhauses, das sich zur Gänze im Eigentum des römisch 40 befindet, nachdem beide ihre Eigentumshälfte an der Liegenschaft „ römisch 40 “ mit allen darauf befindlichen Baulichkeiten auf ihren Sohn mittels Übergabsvertrages übertrugen. Im Gegenzug dafür wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein Wohnungsrecht eingeräumt, wobei sie für die verbrauchsabhängigen Betriebskosten einschließlich der Kosten der Beheizung und des Strom- und Wasserverbrauches selbst aufzukommen haben. 1.
- Der Beschwerdeführer bezieht monatlich eine Pension iHv EUR 2.423,86 (Leistung iHv EUR 2.414,76 zuzüglich der Beträge für die Gewerkschaft iHv EUR 8,00 und die Postmusik iHv EUR 1,10, die keine gesetzlichen Abzüge, sondern freiwillige Leistungen darstellen). XXXX hat kein eigenes Einkommen. römisch 40 hat kein eigenes Einkommen. 1.
- Der Beschwerdeführer machte weder anerkannte außergewöhnlichen Belastungen, noch Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag vom XXXX , dem zitierten Bescheid vom XXXX , den Meldebestätigungen des Beschwerdeführers und der XXXX vom jeweils XXXX , den Auszügen aus dem Übergabsvertrag, der BVAEB-Monatsabrechnung vom XXXX sowie den Angaben des Beschwerdeführers zum Einkommen der XXXX in der Beschwerde.Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag vom römisch 40 , dem zitierten Bescheid vom römisch 40 , den Meldebestätigungen des Beschwerdeführers und der römisch 40 vom jeweils römisch 40 , den Auszügen aus dem Übergabsvertrag, der BVAEB-Monatsabrechnung vom römisch 40 sowie den Angaben des Beschwerdeführers zum Einkommen der römisch 40 in der Beschwerde. Soweit der Beschwerdeführer keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung im Verfahren geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass er – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – weder einen aktuellen Einkommensteuerbescheid, noch Bescheinigungen zu Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung und den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung zur Vorlage brachte.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Rechtsgrundlagen 3.1.
- ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. […]
(7)Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. […]“ § 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 22, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Inkrafttreten § 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. […]“ 3.1.2. RGG Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten auszugsweise wie folgt: § 3 RGG:Paragraph 3, RGG: „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ..............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […]“ § 4 RGG:Paragraph 4, RGG: „Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft). […]“ § 6 RGG:Paragraph 6, RGG: „Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.3. Fernmeldegebührenordnung (
- i)Fassung BGBl. I Nr. 112/2023(
- i)Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 47 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
- Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
- Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
- gehörlose und schwer hörbehinderte Personen. […]“ § 48 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung: „§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […]“ § 49 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung: „§
- Eine Befreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“ § 50 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung: „§ 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
- im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. […]
(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ § 51 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 51, Fernmeldegebührenordnung: „§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ § 54 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 54, Fernmeldegebührenordnung: „Befreiungsbestimmungen § 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 54, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“ (
- ii)Fassung BGBl. I Nr. 70/2016(
- ii)Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise wie folgt: § 47 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: […] 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; […] wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. […]“ § 48 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung: „§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […]“ § 49 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung: „§
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“ § 50 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung: „§ 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ § 51 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 51, Fernmeldegebührenordnung: „§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.1.4. FeZG (
- i)Fassung BGBl. I Nr. 112/2023(
- i)Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 2 FeZG:„BegriffsbestimmungenParagraph 2, FeZG:, „Begriffsbestimmungen § 2. […]Paragraph 2, […]
(2)‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.“
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.“ § 3 FeZG:Paragraph 3, FeZG: „Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
- Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;
- Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. […]“ § 4 FeZG:Paragraph 4, FeZG: „Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. […]
(5)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ § 6 FeZG:Paragraph 6, FeZG: „Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages § 6. […]Paragraph 6, […]
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. […]“ § 16 FeZG:„Inkrafttreten, Außerkrafttreten von RechtsvorschriftenParagraph 16, FeZG:, „Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften § 16. […]Paragraph 16, […]
(8)§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 6 Abs. 1, 1a und 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, 2, 3 4, 5, 6 und 7, § 10 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1, 2 und 3, sowie § 15 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
(8)Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, 4, 5 und 6, Paragraph 6, Absatz eins, eins a und 2, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins, 2, 3, 4, 5, 6 und 7, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3, sowie Paragraph 15, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“ (
- ii)Fassung BGBl. I Nr. 190/2021(
- ii)Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten auszugsweise wie folgt: § 2 FeZG:„BegriffsbestimmungenParagraph 2, FeZG:, „Begriffsbestimmungen § 2. […]Paragraph 2, […]
(2)‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.“
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.“ § 3 FeZG:Paragraph 3, FeZG: „Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. […]“ § 4 FeZG:Paragraph 4, FeZG: „Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. […]
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ § 6 FeZG:Paragraph 6, FeZG: „Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages § 6. […]Paragraph 6, […]
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. […]“ 3.1.
- FEZVO Die im vorliegenden Fall relevante Regelung der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung – FEZVO), BGBl. II Nr. 90/2001 idF BGBl. II Nr. 9/2017, lautet auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevante Regelung der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung – FEZVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2017,, lautet auszugsweise wie folgt: „Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages §
- […]Paragraph eins, […]
(1a)Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 als anrechenbarer Wohnungsaufwand zu.“ 3.2. Anzuwendende Rechtslage 3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/06/0192). 3.2.2. Mit 01.01.2024 trat das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – gemäß § 22 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Kraft. Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 traten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.3.2.2. Mit 01.01.2024 trat das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Kraft. Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 traten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzte das zuvor geltende RGG, das am 31.12.2023 außer Kraft trat. § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren das RGG weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden ist.Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren das RGG weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden ist. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist damit unter der Berücksichtigung des RGG zu Ende zu führen. Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen die Paragraphen 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden. 3.2.3. Da die Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zeitraumbezogen sind, sind die materiell rechtlichen Bestimmungen in der im jeweiligen Zeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden. Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 vorgenommenen Änderungen betreffend der für die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt einschlägigen Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung und des FeZG gelten erst seit dem 01.01.2024 (vgl. dazu § 54 Fernmeldegebührenordnung und § 16 Abs. 8 FeZG) und sind daher für den Beschwerdefall bloß für die Zeiträume ab Jänner 2024 maßgeblich.Die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, vorgenommenen Änderungen betreffend der für die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt einschlägigen Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung und des FeZG gelten erst seit dem 01.01.2024 vergleiche dazu Paragraph 54, Fernmeldegebührenordnung und Paragraph 16, Absatz 8, FeZG) und sind daher für den Beschwerdefall bloß für die Zeiträume ab Jänner 2024 maßgeblich. Für die Zeiträume vor Jänner 2024 sind die Fernmeldegebührenordnung idF BGBl. I Nr. 70/2016 und das FeZG idF BGBl. I Nr. 112/2023 heranzuziehen.Für die Zeiträume vor Jänner 2024 sind die Fernmeldegebührenordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, und das FeZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, heranzuziehen. 3.3. Belangte Behörde 3.3.1. Mit der vorliegenden Beschwerde wird ein Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH bekämpft. 3.3.2. Die GIS Gebühren Info Service GmbH war gemäß § 21 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit Wirkung zum 01.01.2024 in die ORF Beitrags Service GmbH zu ändern.3.3.2. Die GIS Gebühren Info Service GmbH war gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit Wirkung zum 01.01.2024 in die ORF Beitrags Service GmbH zu ändern. Nach den Gesetzesmaterialien bleibt die zuvor mit der Einhebung der Rundfunkgebühren betraute GIS Gebühren Info Service GmbH bestehen und setzt ihre Tätigkeit auf neuer Rechtsgrundlage fort (ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 34). 3.4. Prüfung der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen 3.4.1. Die Fernmeldegebührenordnung bzw. das FeZG enthält für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zunächst die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (§ 47 Fernmeldegebührenordnung und § 3 Abs. 2 FeZG).3.4.1. Die Fernmeldegebührenordnung bzw. das FeZG enthält für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zunächst die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung und Paragraph 3, Absatz 2, FeZG). Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 Fernmeldegebührenordnung und § 3 Abs. 2 FeZG) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Gebührenbefreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 Fernmeldegebührenordnung) bzw. der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein, muss volljährig sein sowie darf der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden (§ 3 Abs. 1 FezG).Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung und Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Gebührenbefreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung) bzw. der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein, muss volljährig sein sowie darf der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden (Paragraph 3, Absatz eins, FezG). 3.4.2. Der Beschwerdeführer wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage (Bezug einer Pension) gemäß § 47 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG nach.3.4.2. Der Beschwerdeführer wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage (Bezug einer Pension) gemäß Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG nach. 3.4.3. Ferner liegen zweifellos die Voraussetzungen des § 49 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 1 FezG vor.3.4.3. Ferner liegen zweifellos die Voraussetzungen des Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz eins, FezG vor. 3.4.4. Zur Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze gemäß § 48 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FezG unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten:3.4.4. Zur Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze gemäß Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FezG unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten: (
- i)Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 1 FeZG aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 %.(
- i)Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz eins, FeZG aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 %. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 2 FeZG die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 2, FeZG die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Davon kann gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen.Davon kann gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen. Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.Darüber hinaus können die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. (
- ii)Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt: ANTRAGSTELLER/IN XXXX römisch 40 seit XXXX seit römisch 40 XXXX römisch 40 Einkünfte Pension € 2.423,86 2.423,86 monatl. XXXX römisch 40 - € - - monatl. Summe der Einkünfte € 2.423,86 2.423,86 monatl. Sonstige Abzüge Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag) € -140,00 -140,00 monatl. Summe der Abzüge € -140,00 -140,00 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen € 2.283,86 2.283,86 monatl. Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder € 1.961,75 2.152,03 monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € 322,11 131,83 monatl. Nächstmöglicher Gebührenbefreiungs- bzw. Zuschussleistungszeitpunkt Da eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt am XXXX beantragt wurde, ist der nächstmögliche Gebührenbefreiungs- bzw. Zuschussleistungszeitpunkt XXXX .Da eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt am römisch 40 beantragt wurde, ist der nächstmögliche Gebührenbefreiungs- bzw. Zuschussleistungszeitpunkt römisch 40 . Summe der Einkünfte Die monatliche Pension des Beschwerdeführers iHv EUR 2.423,86 stellt die einzige Einkommensquelle dar. Summe der Abzüge Davon ist – mangels Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen (der Beschwerdeführer lebt kraft eines ihm eingeräumten Wohnrechtes in einem im Eigentum seines Sohnes stehenden Haus) – nur ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen. Anerkannte außergewöhnlichen Belastungen und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung wurden nicht vorgebracht. Insgesamt ergibt sich sohin eine Summe der Abzüge iHv EUR 140,00. Richtsatzüberschreitung Das Haushalts-Nettoeinkommen wies damit von XXXX eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 322,11 aus.Das Haushalts-Nettoeinkommen wies damit von römisch 40 eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 322,11 aus. Seit XXXX besteht eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 131,83.Seit römisch 40 besteht eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 131,83. 3.4.5. Da das Haushalts-Nettoeinkommen sowohl von XXXX als auch seit XXXX über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Einpersonenhaushalt lag bzw. liegt, bestand bzw. besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.3.4.5. Da das Haushalts-Nettoeinkommen sowohl von römisch 40 als auch seit römisch 40 über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Einpersonenhaushalt lag bzw. liegt, bestand bzw. besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. 3.4.6. Es ist somit spruchgemäß vorzugehen. 3.4.7. Das Bundesverwaltungsgericht macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der ORF Beitrags Service GmbH nicht entgegensteht. 3.5. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen. Zu B) 3.6. Unzulässigkeit der Revision 3.6.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.6.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.6.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W225.2281253.1.00