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{'item': 'W227 2291956-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW227 2291956-2 Spruch, W227 2291956-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenswesen und Asyl (BFA) vom

  1. April 2024, Zl. 1135131308/232268624, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenswesen und Asyl (BFA) vom
  2. April 2024, Zl. 1135131308/232268624, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Die Beschwerdeführerin beantragte am
  4. Oktober 2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz (FPG).
  5. Die Beschwerdeführerin beantragte am
  6. Oktober 2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG).
  7. Am
  8. März 2024 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis des Beweisverfahrens und führte dazu im Wesentliche aus: Es sei beabsichtigt, den Antrag abzuweisen, weil das inhaltliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass ihr keine individuelle Verfolgung durch ihren Herkunftsstaat drohen würde. Auch habe die Beschwerdeführerin Beweise, dass sie bereits versucht hätte, bei einer Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates ein gültiges Reisedokument zu erlangen, bisher nicht vorgelegt. Die belangte Behörde gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab (jedoch) keine Stellungnahme ab.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus: Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, eine Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates aufzusuchen, um ein Reisedokument zu beantragen. Beweise, dass die Beschwerdeführerin bereits versucht hätte, bei einer Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates ein gültiges Reisedokument zu erlangen, seien bisher nicht vorgelegt worden. Ebensowenig habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vorgelegt, dass ihr seitens einer Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates kein Reisedokument ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei auch keiner individuellen Verfolgung durch ihren Herkunftsstaat ausgesetzt.
  11. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbringt: Weder die Tatsache, dass ihr Ehemann einen Fremdenpass ausgestellt bekommen habe, noch die individuellen Verfolgungsgründe der Beschwerdeführerin seien in der Einvernahme vor der belangten Behörde thematisiert worden. Aufgrund des vorherrschenden Bürgerkrieges sei die Beschwerdeführerin einer individuellen Verfolgung ausgesetzt. Auch habe sie sich am
  12. Juli 2023 per E-Mail bemüht, einen syrischen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien zu erhalten, jedoch habe ihr Ehemann die Nachricht erhalten, dass die syrische Botschaft derzeit keine Reisepässe ausstellen könne. Einen entsprechenden E-Mail-Verkehr legte die Beschwerdeführerin (hingegen) bis dato nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am XXXX in XXXX , Syrien, geboren. Sie hat Syrien Ende 2014 wegen der allgemeinen schlechten Lage verlassen.Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am römisch 40 in römisch 40 , Syrien, geboren. Sie hat Syrien Ende 2014 wegen der allgemeinen schlechten Lage verlassen. Mit – unbekämpft gebliebenen – Bescheid vom
  14. Mai 2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom
  15. März 2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde (zuletzt) bis zum
  16. Mai 2025 verlängert. Am
  17. Oktober 2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Am
  18. Oktober 2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Die Beschwerdeführerin besitzt u.a. eine syrische Geburtsurkunde, eine syrische Heiratsurkunde, einen syrischen Personalausweis, einen am
  19. Jänner 2018 bei der syrischen Botschaft in XXXX , Türkei, ausgestellten syrischen Reisepass und einen am
  20. September 2020 in XXXX Syrien, ausgestellten und bis
  21. September 2023 gültigen syrischen Reisepass. Die Beschwerdeführerin besitzt u.a. eine syrische Geburtsurkunde, eine syrische Heiratsurkunde, einen syrischen Personalausweis, einen am
  22. Jänner 2018 bei der syrischen Botschaft in römisch 40 , Türkei, ausgestellten syrischen Reisepass und einen am
  23. September 2020 in römisch 40 Syrien, ausgestellten und bis
  24. September 2023 gültigen syrischen Reisepass. Der Beschwerdeführerin ist es zumutbar, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates Syrien zu beschaffen.
  25. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt; sie sind einerseits unstrittig, andererseits gelang der Beschwerdeführerin der Gegenbeweis nicht. Denn weder wurde eine entsprechende Kommunikation mit der syrischen Botschaft in Wien im Rahmen der Beschwerde vorgelegt (wie etwa der von ihr behauptete E-Mail-Verkehr), noch geht eine solcher aus der (sonstigen) Aktenlage hervor (siehe zusätzlich das unter Punkt 3.1.
  26. Ausgeführte).
  27. Rechtliche Beurteilung 3.
  28. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  29. Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.3.1.
  30. Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. 3.1.
  31. Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K 7).3.1.
  32. Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K 7). Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K 11). Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K 11). Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K 8f). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K 8f). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Fremden ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E 7). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Fremden ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E 7). Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments i.S.d. § 88 Abs. 2a FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B–VG bekämpft werden kann (vgl. etwa VwGH 21.11.2024, Ra 2024/21/0039, m.w.N.).Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments i.S.d. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B–VG bekämpft werden kann vergleiche etwa VwGH 21.11.2024, Ra 2024/21/0039, m.w.N.). Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (vgl. Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm. 2).Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen vergleiche Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu Paragraph 88, FPG Anmerkung 2). 3.1.
  33. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Vorab ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind: Vorab ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind: Die Beschwerdeführerin ist nicht staatenlos (Z 1), sie verfügt weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Z 2) noch liegen bei ihr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (Z 3) vor, eine Auswanderungsabsicht ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht (Z 4). Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von der Beschwerdeführerin erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).Die Beschwerdeführerin ist nicht staatenlos (Ziffer eins,), sie verfügt weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Ziffer 2,) noch liegen bei ihr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (Ziffer 3,) vor, eine Auswanderungsabsicht ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht (Ziffer 4,). Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von der Beschwerdeführerin erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,). Folglich konnte die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin besteht, mangels Erfüllung der in § 88 Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen entfallen.Folglich konnte die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin besteht, mangels Erfüllung der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen entfallen. Weiters ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG erfüllt sind:Weiters ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG erfüllt sind: Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde zwar vor, sich um die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments bei der syrischen Botschaft in Wien bemüht zu haben, sie hat jedoch – wie oben ausgeführt – kein entsprechendes Beweisanbot erstattet. So legte sie weder eine entsprechende Kommunikation mit der syrischen Botschaft in Wien vor, noch geht aus der Aktenlage hervor, dass die Beschwerdeführerin die syrische Botschaft (sonst wie) aufgesucht hätte, um sich einen syrischen Reisepass zu beantragen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in der Einvernahme vor der belangten Behörde am
  34. August 2021 nicht zu einer drohenden individuellen Verfolgung befragt worden, ist Folgendes entgegenzuhalten: Aus der Einvernahme geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin konkret zu den Gründen ihrer Asylantragstellung in Österreich befragt wurde. Dabei und in ihrer Erstbefragung brachte sie (jedoch) keine asylrelevanten Gründe vor, sondern, dass sie Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen hätte bzw. in Sicherheit leben wolle. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das syrische Regime mittlerweile gestürzt wurde. Außerdem legte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Einvernahme u.a. ihre syrische Geburtsurkunde, ihre syrische Heiratsurkunde und ihren am
  35. September 2020 ausgestellten und bis
  36. September 2023 gültigen syrischen Reisepass vor, mit denen sie jedenfalls einen neuen syrischen Reisepass beantragen könnte. Abgesehen davon reicht es im Gegensatz zum Asylverfahren hinsichtlich des zwingenden Tatbestandsmerkmals, ob die Beschwerdeführerin „nicht in der Lage [ist], sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, nicht aus, diesen Umstand glaubhaft zu machen; vielmehr müsste die Beschwerdeführerin – so die amtswegigen Ermittlungen den Umstand nicht beweisen können – hier den Beweis führen (vgl. dazu sinngemäß wieder VwGH 21.11.2024, Ra 2024/21/0039). Einen entsprechenden Gegenbeweis hat die Beschwerdeführerin jedoch – wie oben dargelegt – nicht erbracht.Abgesehen davon reicht es im Gegensatz zum Asylverfahren hinsichtlich des zwingenden Tatbestandsmerkmals, ob die Beschwerdeführerin „nicht in der Lage [ist], sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, nicht aus, diesen Umstand glaubhaft zu machen; vielmehr müsste die Beschwerdeführerin – so die amtswegigen Ermittlungen den Umstand nicht beweisen können – hier den Beweis führen vergleiche dazu sinngemäß wieder VwGH 21.11.2024, Ra 2024/21/0039). Einen entsprechenden Gegenbeweis hat die Beschwerdeführerin jedoch – wie oben dargelegt – nicht erbracht. Damit kann i.S.d. § 88 Abs. 2a FPG nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als in Österreich subsidiär Schutzberechtigte nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates Syrien zu beschaffen. Damit kann i.S.d. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als in Österreich subsidiär Schutzberechtigte nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates Syrien zu beschaffen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage bereits feststand und sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, diesen mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.04.2024, Ra 2023/18/0150, m.w.H.).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage bereits feststand und sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, diesen mit der Beschwerdeführerin zu erörtern vergleiche etwa VwGH 23.04.2024, Ra 2023/18/0150, m.w.H.). 3.
  37. Zu Spruchpunkt B) 3.2.
  38. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  39. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  40. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG nicht erfüllt sind, entspricht der oben dargestellten Rechtslage.3.2.
  41. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht erfüllt sind, entspricht der oben dargestellten Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W227.2291956.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.