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{'item': 'W228 2303091-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 13§ 1§ 18a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW228 2303091-1 Spruch, W228 2303091-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 24.09.2024 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) dem Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 07.05.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX 2019, ab 01.09.2023 stattgegeben. Weiters wurde festgestellt, dass für die Zeit vom 01.03.2019 bis 31.08.2023 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist. Begründend wurde betreffend letzteren Zeitraum ausgeführt, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege bzw. aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes im Zeitraum 01.09.2022 bis 31.08.2023 nicht überwiegend beansprucht worden sei.Mit Bescheid vom 24.09.2024 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) dem Antrag von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 07.05.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 2019, ab 01.09.2023 stattgegeben. Weiters wurde festgestellt, dass für die Zeit vom 01.03.2019 bis 31.08.2023 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist. Begründend wurde betreffend letzteren Zeitraum ausgeführt, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege bzw. aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes im Zeitraum 01.09.2022 bis 31.08.2023 nicht überwiegend beansprucht worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.10.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass ihr Sohn bereits im Oktober 2022 bezüglich seiner Taubheit bzw. Schwerhörigkeit befundet worden sei. Aufgrund dessen sei auch der Vertrag mit der Kinderbetreuung gekündigt und die erhöhte Familienbeihilfe beantragt worden. Die Beschwerdeführerin habe ab Oktober 2022 einen erhöhten Aufwand gehabt und ersuche sie daher um Anerkennung der Selbstversicherung ab Oktober

  1. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der PVA, einlangend am 22.11.2024, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.12.2024 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin die Vorlage der gesamten medizinischen Dokumentation aus dem Zeitraum 09/2022 bis 08/2023 aufgetragen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.12.2024 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin die Vorlage der gesamten medizinischen Dokumentation aus dem Zeitraum 09 aus 2022, bis 08 aus 2023, aufgetragen. Am 31.12.2024 langten zwei Emails der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Am 07.05.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes XXXX , geb. am XXXX 2019.Am 07.05.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes römisch 40 , geb. am römisch 40
  3. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn leben im maßgeblichen Zeitraum im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin bezieht für ihren Sohn seit September 2022 erhöhte Familienbeihilfe. Im ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 23.01.2023 wurde ein Pflegebedarf von insgesamt 30 Stunden pro Monat und somit kein erhöhter Pflegeaufwand im Sinne einer Pflegestufe festgestellt. Seit September 2023 wird der Sohn der Beschwerdeführerin im Ambulatorium XXXX aufgrund einer bei ihm bestehenden Sprachentwicklungsstörung sowie allgemeiner Entwicklungsretardierung auf Basis eines hochgradigen Hörverlusts betreut.Seit September 2023 wird der Sohn der Beschwerdeführerin im Ambulatorium römisch 40 aufgrund einer bei ihm bestehenden Sprachentwicklungsstörung sowie allgemeiner Entwicklungsretardierung auf Basis eines hochgradigen Hörverlusts betreut. Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet an einem allgemeinen Entwicklungsrückstand und einer Sprachentwicklungsstörung auf Basis einer Taubheit rechts und hochgradigen Hörminderung links. Im ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 30.03.2024 wurde aufgrund dieser Diagnosen ein Pflegeaufwand von insgesamt 125 Stunden im Monat und somit Pflegestufe 3 festgestellt. Als medikamentöse Therapie nimmt der Sohn der Beschwerdeführerin lymphfördernde Kräuter vom Heilpraktiker. Als therapeutische Maßnahmen kommt einmal wöchentlich eine Heilpraktikerin zum Sohn der Beschwerdeführerin nachhause, einmal wöchentlich besucht er die Logopädie und einmal wöchentlich besucht er elementares Musizieren und kreativen Kindertanz. Als Heilbehelfe trägt der Sohn der Beschwerdeführerin Hörgeräte beiderseits. Im Zeitraum bis 31.08.2023 war keine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege des Sohnes der Beschwerdeführerin erforderlich. Seit 01.09.2023 ist hingegen eine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege des Sohnes der Beschwerdeführerin erforderlich.
  4. Beweiswürdigung: Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 07.05.2024 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gestellt hat. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ist ebenso unstrittig. Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ergibt sich aus der Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamtes Österreich vom 25.10.
  5. Das ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 23.01.2023 liegt im Akt ein. Die Feststellung zur Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin im Ambulatorium XXXX seit September 2023 ergibt sich aus dem diesbezüglichen Befund vom 27.09.2023.Die Feststellung zur Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin im Ambulatorium römisch 40 seit September 2023 ergibt sich aus dem diesbezüglichen Befund vom 27.09.
  6. Das ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 30.03.2024 liegt im Akt ein. Die Feststellungen über Art und Ausmaß der beim Sohn der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen stützen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht für schlüssig befundene ärztliche Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 30.03.2024, das auf dem im Rahmen einer am 28.03.2024 stattgefundenen persönlichen Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Untersuchungsbefund sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin basiert, sowie auf die chefärztliche Stellungnahme vom 21.09.
  7. Zur Feststellung, wonach im Zeitraum bis 31.08.2023 keine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege des Sohnes der Beschwerdeführerin erforderlich war, hingegen seit 01.09.2023 sehr wohl eine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege des Sohnes der Beschwerdeführerin erforderlich ist, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die beiden – oben angeführten – eingeholten Pflegegeldgutachten vom 23.01.2023 und vom 30.03.2024 basieren jeweils auf einer persönlichen Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin und sind schlüssig, nachvollziehbar, weisen keine Widersprüche auf und gehen auf die Art der Leiden und die damit im Zusammenhang stehenden notwendigen Pflege- und Hilfeleistungen ein. Damit erfüllen sie die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im Gutachten vom 23.01.2023 wurde als Hauptdiagnose „Surditas rechts“ sowie als weitere Diagnose eine höhergradige Innenohrläsion links festgestellt und wurde festgehalten, dass ein Pflegebedarf von insgesamt 30 Stunden pro Monat und somit kein erhöhter Pflegeaufwand im Sinne einer Pflegestufe besteht. Im Gutachten vom 30.03.2024 wurde als Hauptdiagnose „Surditas rechts“ sowie eine hochgradige Hörminderung links und als Nebendiagnose ein Entwicklungsrückstand festgesellt und wurde festgehalten, dass aufgrund dieser Diagnosen ein Pflegeaufwand von insgesamt 125 Stunden im Monat und somit Pflegestufe 3 besteht. Laut chefärztlicher Stellungnahme vom 21.09.2024 ist aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes ab 01.09.2023, nicht jedoch im Zeitraum 01.09.2022 bis 31.08.2023 gerechtfertigt. Basis dieser chefärztlichen Stellungnahme sind insbesondere die beiden genannten Pflegegeldgutachten sowie der Befund des Ambulatoriums XXXX vom 27.09.2023, aus welchem eine dortige Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin seit September 2023 mit erstmaliger Beschreibung eines allgemeinen Entwicklungsrückstandes hervorgeht. Zumal die Betreuung im Ambulatorium XXXX erst seit September 2023 besteht und zu diesem Zeitpunkt erstmalig ein für die Entscheidung ausschlaggebender Entwicklungsrückstand beschrieben wurde (im Pflegegeldgutachten vom 23.01.2023 wurde dieser noch nicht festgestellt), ist die Beurteilung in der chefärztlichen Stellungnahme, wonach erst ab 01.09.2023 eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin besteht, vor diesem Hintergrund schlüssig nachvollziehbar.Laut chefärztlicher Stellungnahme vom 21.09.2024 ist aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes ab 01.09.2023, nicht jedoch im Zeitraum 01.09.2022 bis 31.08.2023 gerechtfertigt. Basis dieser chefärztlichen Stellungnahme sind insbesondere die beiden genannten Pflegegeldgutachten sowie der Befund des Ambulatoriums römisch 40 vom 27.09.2023, aus welchem eine dortige Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin seit September 2023 mit erstmaliger Beschreibung eines allgemeinen Entwicklungsrückstandes hervorgeht. Zumal die Betreuung im Ambulatorium römisch 40 erst seit September 2023 besteht und zu diesem Zeitpunkt erstmalig ein für die Entscheidung ausschlaggebender Entwicklungsrückstand beschrieben wurde (im Pflegegeldgutachten vom 23.01.2023 wurde dieser noch nicht festgestellt), ist die Beurteilung in der chefärztlichen Stellungnahme, wonach erst ab 01.09.2023 eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin besteht, vor diesem Hintergrund schlüssig nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin ist den vorliegenden Gutachten sowie der darauf basierenden chefärztlichen Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten. Die Einwendung im Rahmen der Beschwerde, wonach ihr Sohn bereits im Oktober 2022 bezüglich seiner Taubheit bzw. Schwerhörigkeit befundet worden sei, aufgrund dessen der Vertrag mit der Kinderbetreuung gekündigt worden sei und sie daher ab Oktober 2022 einen erhöhten Aufwand gehabt habe, war nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal das diesbezügliche Vorbringen völlig unsubstantiiert und unkonkret blieb. Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen des Sachverständigen zu entkräften, ist den Sachverständigengutachten vom 23.01.2023 und 30.03.2024 samt chefärztlicher Stellungnahme vom 21.09.2024 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis für schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig. Er wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zu den von der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht gesendeten E-Mails vom 31.12.2024:

§ 13Abs.

1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

Paragraph 13, Absatz eins, AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in Paragraph 13, AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015,, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

  1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
  2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
  4. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  5. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
  6. im Wege des elektronischen Aktes;
  7. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
  8. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
  9. mit Telefax. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Mit gegenständlichen, von der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht gesendeten zwei E-Mails vom 31.12.2024, wurden Ausführungen gemacht und Unterlagen übermittelt. E- Mail ist jedoch eine

§ 1Abs. 1 BVw

G-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Mit gegenständlichen, von der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht gesendeten zwei E-Mails vom 31.12.2024, wurden Ausführungen gemacht und Unterlagen übermittelt. E- Mail ist jedoch eine

Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt vergleiche nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom

  1. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom
  2. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom
  3. Juni 2007, 2005/16/0186).Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt vergleiche dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom
  4. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom
  5. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom
  6. Juni 2007, 2005/16/0186). Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurden E-Mails eingebracht. Daraus folgt, dass diese E-Mails beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden sind. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesen E-Mails nicht eingegangen werden.Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurden E-Mails eingebracht. Daraus folgt, dass diese , E-Mails beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden sind. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesen E-Mails nicht eingegangen werden. Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätten können. Zur Sache: Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.

(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)[…]
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  2. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  3. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  4. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  5. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  6. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. […] Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (
  7. Novelle) Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (
  8. Novelle) § 669.
(1)
(2)[…] Paragraph 669,
(1)
(2)[…]
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“ Für gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wie festgestellt, leben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im gemeinsamen Haushalt im Inland. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.09.2022 für ihren Sohn die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG. Aufgrund des Nichtbezuges der erhöhten Familienbeihilfe bis 31.08.2022 kann sohin eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18aASVG frühestens mit 01.09.2022 erfolgen.

Für den Zeitraum ab 01.09.2022 ist daher wie folgt auszuführen:Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.09.2022 für ihren Sohn die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG. Aufgrund des Nichtbezuges der erhöhten Familienbeihilfe bis 31.08.2022 kann sohin eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 a, ASVG frühestens mit 01.09.2022 erfolgen. Für den Zeitraum ab 01.09.2022 ist daher wie folgt auszuführen: Zur überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft: Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und des Nichterreichens des Alters der allgemeinen Schulpflicht § 18a Abs. 3 Z 1 ASVG einschlägig.

§ 18aAbs.

3 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und des Nichterreichens des Alters der allgemeinen Schulpflicht Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG einschlägig.

Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Da der Sohn der Beschwerdeführerin das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat, ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Sohn im verfahrensrelevanten Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte (vgl. zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch jüngst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).Da der Sohn der Beschwerdeführerin das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat, ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Sohn im verfahrensrelevanten Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte vergleiche zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch jüngst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142). Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG – im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt. Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung wohl so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG, Rz 9-10 [Stand1.10.2023, rdb.at]). Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung wohl so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG, Rz 9-10 [Stand1.10.2023, rdb.at]). Ein derartiger ständiger Bedarf persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ist im gegenständlichen Fall im Zeitraum 01.09.2022 bis 31.08.2023 zu verneinen. Wie sich aus den beiden Pflegegeldgutachten vom 23.01.2023 und vom 30.03.2024 in Verbindung mit der chefärztlichen Stellungnahme vom 21.09.2024 schlüssig und nachvollziehbar ergibt, ist ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege ab 01.09.2023 erforderlich, nicht jedoch im Zeitraum davor. Den Ergebnissen der ärztlichen Begutachtung ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten, sodass die Angaben in der Beschwerde nicht geeignet waren, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen. Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0318, mwN).Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0318, mwN). Wie bereits ausgeführt wurde, trat die Beschwerdeführerin den medizinischen Sachverständigengutachten samt chefärztlicher Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und zeigte auch keinen Widerspruch des Gutachtens mit den Denkgesetzen bzw. mit den Erfahrungen des Lebens sowie keine Unvollständigkeiten auf. Sie brachte weder ein Gutachten noch (sonstige) medizinische Beweismittel in Vorlage, welche Zweifel am vorliegenden Sachverständigenbeweis aufkommen ließen. Es konnten die Ergebnisse der Gutachten auch aufgrund der von ihr insbesondere in der Beschwerde getätigten Angaben nicht in Zweifel gezogen werden. Insgesamt ist der PVA darin zuzustimmen, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG mangels überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.09.2022 bis 31.08.2023 zu verneinen, ab 01.09.2023 hingegen zu bejahen ist.Insgesamt ist der PVA darin zuzustimmen, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG mangels überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.09.2022 bis 31.08.2023 zu verneinen, ab 01.09.2023 hingegen zu bejahen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a

ASVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der Judikatur des VwGH und hat sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Paragraph 18 a, ASVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der Judikatur des VwGH und hat sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W228.2303091.1.00

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