G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Ungarn für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 20.09.2024 übernommen (vgl. AS 23). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Ungarn für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 20.09.2024 übernommen vergleiche AS 23). 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.10.2024 ein Aufnahmegesuch
2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Ungarn.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.10.2024 ein Aufnahmegesuch
, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Ungarn. Mit Schreiben vom 29.10.2024 stimmte die ungarische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 101). Mit Schreiben vom 29.10.2024 stimmte die ungarische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers
1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn
2 oder 3 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn
, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 10.12.2024 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde ausgeführt, dass das Fremden- und Asylwesen in Ungarn in den letzten Jahren wiederholt verschärft worden sei und systemische Schwachstellen vorlägen. Dem Beschwerdeführer stehe kein Zugang zu einem fairen Asylverfahren offen und sei eine menschenwürdige Versorgung nicht gewährleistet. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach Ägypten bzw. Serbien abgeschoben werde, da er zuvor in einem sicheren Drittland – nämlich Serbien – gewesen sei und der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen werde. Die belangte Behörde habe sich mit den geschilderten Problemen des Beschwerdeführers in Ungarn nicht ausreichend auseinandergesetzt. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde ausgeführt, dass ohne Einholung einer Einzelfallzusicherung nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Ungarn keine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen werde. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung von Ungarn sei als erforderlich anzusehen, damit eine menschenwürdige Unterbringung sowie ein Zugang zum Asylverfahren für den Beschwerdeführer gewährleistet seien. Ferner hätte die Behörde prüfen müssen, ob der Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich geprüft werden würde, was bestritten werde, da er zuvor in einem sicheren Drittstaat (Serbien) gewesen sei und Asylanträge
der in Ungarn geltenden Rechtslage in diesen Fallkonstellationen zurückgewiesen werden würden. Weiters wäre es eine Obliegenheit der Behörde gewesen anhand von aktuellen Länderberichten zu prüfen, ob die Gefahr einer Kettenabschiebung bestehe. In der Folge verwies die Beschwerde auf Judikatur und Länderberichte zu Bulgarien (sic) und führte hierzu aus, dies auch auf den konkreten Fall übertragbar sei. Dem Beschwerdeführer drohe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Kettenabschiebung nach Ägypten. Auch drohe ihm eine Abschiebung nach Serbien, wo ihm eine Art. 3 EMRK Verletzung drohe. Unter Zitierung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2023, E 2621/2022, welches auf dem LIB zu Ungarn aus dem Jahr 2022 basiere, wurde vorgebracht, dass dieses Erkenntnis unter Heranziehung des neuen LIBs zu Ungarn vom Oktober 2024, aus welchem in der Folge zitiert wurde, auch auf den Fall des Beschwerdeführers anwendbar sei, da das Botschaftsverfahren auch auf Dublin-Rückkehrer anwendbar sei, die in Ungarn noch keinen Asylantrag gestellt hätten. Das Botschaftsverfahren verstoße gegen EU-Recht, werde jedoch immer noch angewendet. Nur ein bestimmter Personenkreis müsse diesen Prozess nicht durchlaufen, zu dem der Beschwerdeführer jedoch nicht gehöre. Auch mit einem Visum könne man im ungarischen Staatsgebiet keinen Asylantrag stellen.
Informationen eines Verbindungsbeamten im aktuellen LIB sollten Dublin-Rückkehrer bekannt geben, ob sie den Asylantrag vom überstellenden Staat aufrechterhalten möchten oder nicht. Eine solche Vorgehensweise widerspreche jedoch der geltenden Rechtslage in Ungarn, wonach Dublin-Rückkehrer keinen Asylantrag außerhalb des Botschaftsverfahrens stellen könnten und werde daher die Einvernahme des zuständigen Verbindungsbeamten beantragt, da nicht ersichtlich sei, aus welchen Quellen er seine Informationen beziehe und ob die von ihm behauptete Vorgehensweise ausnahmslos in jedem Fall angewandt werde, auch wenn der Asylantrag von vornherein unzulässig sei, wie beim Beschwerdeführer, da er zuvor in einem sicheren Drittstaat – Serbien – gewesen sei. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde ausgeführt, dass ohne Einholung einer Einzelfallzusicherung nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Ungarn keine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK drohen werde. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung von Ungarn sei als erforderlich anzusehen, damit eine menschenwürdige Unterbringung sowie ein Zugang zum Asylverfahren für den Beschwerdeführer gewährleistet seien. Ferner hätte die Behörde prüfen müssen, ob der Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich geprüft werden würde, was bestritten werde, da er zuvor in einem sicheren Drittstaat (Serbien) gewesen sei und Asylanträge
der in Ungarn geltenden Rechtslage in diesen Fallkonstellationen zurückgewiesen werden würden. Weiters wäre es eine Obliegenheit der Behörde gewesen anhand von aktuellen Länderberichten zu prüfen, ob die Gefahr einer Kettenabschiebung bestehe. In der Folge verwies die Beschwerde auf Judikatur und Länderberichte zu Bulgarien (sic) und führte hierzu aus, dies auch auf den konkreten Fall übertragbar sei. Dem Beschwerdeführer drohe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Kettenabschiebung nach Ägypten. Auch drohe ihm eine Abschiebung nach Serbien, wo ihm eine Artikel 3, EMRK Verletzung drohe. Unter Zitierung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2023, E 2621 aus 2022,, welches auf dem LIB zu Ungarn aus dem Jahr 2022 basiere, wurde vorgebracht, dass dieses Erkenntnis unter Heranziehung des neuen LIBs zu Ungarn vom Oktober 2024, aus welchem in der Folge zitiert wurde, auch auf den Fall des Beschwerdeführers anwendbar sei, da das Botschaftsverfahren auch auf Dublin-Rückkehrer anwendbar sei, die in Ungarn noch keinen Asylantrag gestellt hätten. Das Botschaftsverfahren verstoße gegen EU-Recht, werde jedoch immer noch angewendet. Nur ein bestimmter Personenkreis müsse diesen Prozess nicht durchlaufen, zu dem der Beschwerdeführer jedoch nicht gehöre. Auch mit einem Visum könne man im ungarischen Staatsgebiet keinen Asylantrag stellen.
Informationen eines Verbindungsbeamten im aktuellen LIB sollten Dublin-Rückkehrer bekannt geben, ob sie den Asylantrag vom überstellenden Staat aufrechterhalten möchten oder nicht. Eine solche Vorgehensweise widerspreche jedoch der geltenden Rechtslage in Ungarn, wonach Dublin-Rückkehrer keinen Asylantrag außerhalb des Botschaftsverfahrens stellen könnten und werde daher die Einvernahme des zuständigen Verbindungsbeamten beantragt, da nicht ersichtlich sei, aus welchen Quellen er seine Informationen beziehe und ob die von ihm behauptete Vorgehensweise ausnahmslos in jedem Fall angewandt werde, auch wenn der Asylantrag von vornherein unzulässig sei, wie beim Beschwerdeführer, da er zuvor in einem sicheren Drittstaat – Serbien – gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zuvor in Serbien gewesen und scheine dieses Land in Ungarn auf der Liste der sicheren Drittstaaten auf. Es bestehe die maßgebliche Gefahr, dass er nach Serbien gebracht werde, wo ihm eine Art. 3 EMRK Verletzung drohe, da er dort einen mangelnden Zugang zum Asylverfahren habe und das Risiko einer Kettenabschiebung bestehe. Der Beschwerdeführer würde somit in Ungarn in eine ausweglose Lage geraten. Daher sei die von der belangten Behörde angeordnete Außerlandesbringung ungerechtfertigt und rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei zuvor in Serbien gewesen und scheine dieses Land in Ungarn auf der Liste der sicheren Drittstaaten auf. Es bestehe die maßgebliche Gefahr, dass er nach Serbien gebracht werde, wo ihm eine Artikel 3, EMRK Verletzung drohe, da er dort einen mangelnden Zugang zum Asylverfahren habe und das Risiko einer Kettenabschiebung bestehe. Der Beschwerdeführer würde somit in Ungarn in eine ausweglose Lage geraten. Daher sei die von der belangten Behörde angeordnete Außerlandesbringung ungerechtfertigt und rechtswidrig.
2 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Ungarns wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.10.2024 ein Aufnahmegesuch an Ungarn, welches von der ungarischen Dublinbehörde am 29.10.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Ungarns wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Ungarn Gefahr läuft, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer hat in Ungarn Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren. Als Dublin-Rückkehrer, der in Ungarn bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des Botschaftsverfahrens für die Asylantragstellung, sondern kann in Ungarn seinen in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz durch Erklärung aufrechterhalten, sodass eine gesonderte bzw. neue Antragstellung in einer Botschaft außerhalb des ungarischen Staatsterritoriums nicht notwendig ist. Davon ausgehend ist auch die Unterbringung und Versorgung als Dublin-Rückkehrer gesichert. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Ungarn aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Ferner benötigt er auch keine Medikamente. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 15.01.2025 komplikationslos auf dem Landweg nach Ungarn überstellt wurde. 1.
der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen, da Dublin-Rückkehrer nicht zu den Ausnahmen gehören, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen [siehe Allgemeines zum Asylverfahren: Infos zu Gesetz LVIII (Transitional Act) und Botschaftsverfahren] (HHC/ECRE 7.2024). Die ungarischen Behörden stellen jedoch die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage und wenn der Dublin-Rückkehrer in Ungarn ausdrücklich erklärt, dass er den in einem anderen Land gestellten Asylantrag aufrechterhalten will, führt Ungarn das Verfahren und für den Asylwerber gelten alle Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben. Die Unterbringung und Unterkunft wird immer auf der Grundlage einer Bewertung der individuellen Umstände des Falles erfolgen (VB Budapest 10.9.2024). Der Rückkehrer wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt und erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen (EUAA 3.5.2023; vgl. VB Budapest 19.7.2023). Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, werden normalerweise wie Asylerstantragsteller behandelt. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und
der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen, da Dublin-Rückkehrer nicht zu den Ausnahmen gehören, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen [siehe Allgemeines zum Asylverfahren: Infos zu Gesetz LVIII (Transitional Act) und Botschaftsverfahren] (HHC/ECRE 7.2024). Die ungarischen Behörden stellen jedoch die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage und wenn der Dublin-Rückkehrer in Ungarn ausdrücklich erklärt, dass er den in einem anderen Land gestellten Asylantrag aufrechterhalten will, führt Ungarn das Verfahren und für den Asylwerber gelten alle Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben. Die Unterbringung und Unterkunft wird immer auf der Grundlage einer Bewertung der individuellen Umstände des Falles erfolgen (VB Budapest 10.9.2024). Der Rückkehrer wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt und erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen (EUAA 3.5.2023; vergleiche VB Budapest 19.7.2023). ● Wenn der Erstantrag des Rückkehrers (entweder ausdrücklich oder stillschweigend) zurückgezogen wurde, kann die Fortsetzung des Verfahrens nicht beantragt werden. Der Rückkehrer müsste also einen Folgeantrag stellen, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet. Auch haben Folgeantragsteller keinen Zugang zu Aufnahmebedingungen (HHC/ECRE 7.2024). ● Hat der Rückkehrer bereits eine negative Entscheidung erhalten oder wurde diese in Abwesenheit getroffen und der Betreffende hat sich nicht in der Frist dagegen beschwert, wird diese rechtskräftig und es ist kein Rechtsmittel mehr möglich. Ein Folgeantrag wäre nötig, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet (HHC/ECRE 7.2024). c). Non-Refoulement: Aufgrund der immer noch aufrechten, sogenannten "Krisensituation wegen Massenmigration" kann Ungarn weiterhin illegale Migranten über die Grenze zurückschieben, egal ob diese Asyl suchen oder nicht (HHC/ECRE 7.2024). Grundsätzlich werden alle Drittstaatsangehörigen, die nicht das Recht haben, sich im Land aufzuhalten (z. B. durch ein gültiges Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung), unabhängig vom Aufenthaltsort auf die andere Seite des Zauns entlang der Grenze zu Serbien eskortiert (USDOS 23.4.2024). 2023 wurden 100.138 Migranten aus dem Hoheitsgebiet Ungarns auf die andere Seite des Grenzzauns nach Serbien zurückgeschoben. Die meisten Rückschiebungen aus Ungarn erfolgen, ohne dass die ungarischen Behörden die serbischen Behörden kontaktieren, also ohne Anwendung des Rückübernahmeabkommens (HHC/ECRE 7.2024). Trotz mehrerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), hat Ungarn keine legislativen Änderungen vorgenommen und die Praxis besteht weiterhin (HHC/ECRE 7.2024). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juni 2024 finanzielle Sanktionen gegen Ungarn verhängt, weil es die EU-Asylregeln nicht umgesetzt hat. Ungarn wurde zu einer Strafe von 200 Millionen Euro verurteilt, sowie einer weiteren Million Euro für jeden weiteren Tag, an dem es den Forderungen eines EuGH-Urteils vom Dezember 2020 nicht nachkommt (Tagesschau 13.6.2024). Ungarn verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Diese umfasst die EU-Mitgliedstaaten, die EU-Kandidatenländer, Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, US-Bundesstaaten ohne Todesstrafe, die Schweiz, Bosnien-Herzegowina, den Kosovo, Kanada, Australien und Neuseeland. Kommt ein Antragsteller aus einem solchen Land, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren behandelt. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, binnen drei Tagen darzulegen, warum das Land in seinem Einzelfall nicht sicher ist. Das Prinzip des sicheren Herkunftsstaats wird nicht oft angewendet (HHC/ECRE 7.2024). In Ungarn gibt es eine Liste sicherer Drittstaaten. Diese ist deckungsgleich mit der Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Auf dieser Liste befindet sich auch Serbien, wo Kritiker einen mangelnden Zugang zum Asylverfahren und die Gefahr der Kettenabschiebung orten. Serbien nimmt jedoch seit September 2015 im Allgemeinen keine Drittstaatsangehörigen im Rahmen des Rückübernahmeabkommens mehr zurück, mit Ausnahme derjenigen, die über gültige Reise-/Ausweispapiere verfügen und von der serbischen Visumspflicht befreit sind. 2021 und 2022 wurden in Ungarn keine Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des sicheren Drittstaates getroffen. Für 2023 fehlen Daten (HHC/ECRE 7.2024). d). Versorgung:
Asylgesetz haben Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens, inklusive Beschwerdephase, Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung. Seit Inkrafttreten des "Botschaftsverfahrens" haben außer den im Rahmen des Botschaftsverfahrens zum Zweck der Asylantragstellung eingereisten Fremden nur noch in Ungarn aufhältige subsidiär Schutzberechtigte, in Ungarn aufhältige Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten sowie nicht auf illegale Weise eingereiste Häftlinge im Falle eines Asylantrags das Recht auf materielle Versorgung, solange sie mittellos sind. Folgeantragsteller haben
Asylgesetz kein Recht auf Unterstützung und Unterbringung (HHC/ECRE 7.2024). Während das Verfahren auf Einreiseerlaubnis nach Ungarn zum Zwecke der Asylantragstellung an den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew läuft, hat der Asylsuchende keinen Anspruch auf Unterbringung oder Versorgung (USDOS 23.4.2024). Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ ist die materielle Versorgung beschränkt auf Unterbringung und Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren. Alle anderen Unterstützungen sind während der "Krisensituation" suspendiert (HHC/ECRE 7.2024). Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt Jobs an Asylwerber zu vergeben, die eine unsichere Aufenthaltsperspektive haben (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt Jobs an Asylwerber zu vergeben, die eine unsichere Aufenthaltsperspektive haben (HHC/ECRE 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Behörden gewähren Asylwerbern weder Wohngeld noch Ausbildungsbeihilfen oder monatliche Geldleistungen (USDOS 23.4.2024). e). Unterbringung: Es gibt in Ungarn folgende offene Unterbringungszentren für Asylwerber: ● Die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat (Kapazität: 140 Plätze; dient zur Unterbringung von Asylwerbern, Schutzberechtigten, Geduldeten, Personen im Einwanderungsverfahren und Ausländern nach dem Ende von zwölf Monaten fremdenpolizeilicher Haft) (HHC/ECRE 7.2024). ● Das Unterbringungszentrum Vámosszabadi (Kapazität: 210 Plätze) (HHC/ECRE 7.2024). ● Für unbegleitete Minderjährige (UM) gibt es das Károlyi István Kinderheim in Fót (Kapazität: 34 Plätze; für unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren, solche mit Schutzstatus bzw. Duldung, sowie UM im fremdenpolizeilichen Verfahren) (HHC/ECRE 7.2024). Die offen untergebrachten Asylwerber dürfen sich im Grunde frei im Land bewegen, sie dürfen jedoch die Unterbringung nicht für mehr als 24 Stunden ohne Erlaubnis verlassen (HHC/ECRE 7.2024). Ungarn verfügt über Schubhaftzentren in Nyírbátor, am Flughafen Budapest und in Győr (HHC/ECRE 7.2024). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage (einschließlich der medizinischen Versorgung) von Asylwerbern in Ungarn auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das ungarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Ungarn den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
3.2.
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Ungarns in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht, zumal die ungarischen Behörden den Beschwerdeführer mittlerweile auch tatsächlich übernommen haben. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen ungarischen Visums war. Zudem stimmte die ungarische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29.10.2024
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Ungarns in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht, zumal die ungarischen Behörden den Beschwerdeführer mittlerweile auch tatsächlich übernommen haben. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Ungarn
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Ungarn
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
GH auslegen. 3.2.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.2. Zu seinem zweitägigen Aufenthalt in Ungarn brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich bleiben wolle, weil es hier besser sei. Konkret ihn betreffende Vorfälle oder Probleme habe es in Ungarn nicht gegeben, aber der Beschwerdeführer sei in Ungarn nicht zufrieden gewesen und Ungarn sei auch nicht sein Ziel gewesen (vgl. AS 123). Aus diesem Vorbringen sind weder systemische Mängel im ungarischen Asylsystem noch systemische Mängel im ungarischen Aufnahmesystem zu erblicken. Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe sich mit den geschilderten Problemen des Beschwerdeführers in Ungarn nicht ausreichend auseinandergesetzt, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer – seinen eigenen Angaben zufolge – in Ungarn keine Probleme hatte. Da ihm – wie er selbst auf Nachfrage angab – in der Einvernahme vor dem Bundesamt ausreichend Zeit eingeräumt wurde, seine Angaben so vollständig und so ausführlich wie er wolle zu machen, ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer etwaige Probleme in Ungarn nicht vorbringen hätte können. 3.2.4.2. Zu seinem zweitägigen Aufenthalt in Ungarn brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich bleiben wolle, weil es hier besser sei. Konkret ihn betreffende Vorfälle oder Probleme habe es in Ungarn nicht gegeben, aber der Beschwerdeführer sei in Ungarn nicht zufrieden gewesen und Ungarn sei auch nicht sein Ziel gewesen vergleiche AS 123). Aus diesem Vorbringen sind weder systemische Mängel im ungarischen Asylsystem noch systemische Mängel im ungarischen Aufnahmesystem zu erblicken. Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe sich mit den geschilderten Problemen des Beschwerdeführers in Ungarn nicht ausreichend auseinandergesetzt, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer – seinen eigenen Angaben zufolge – in Ungarn keine Probleme hatte. Da ihm – wie er selbst auf Nachfrage angab – in der Einvernahme vor dem Bundesamt ausreichend Zeit eingeräumt wurde, seine Angaben so vollständig und so ausführlich wie er wolle zu machen, ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer etwaige Probleme in Ungarn nicht vorbringen hätte können. Zur Kritik der Beschwerde am ungarischen Asylwesen sowie zur Situation in Ungarn ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Wie erwähnt enthält der angefochtene Bescheid ausführliche und aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Aus diesen ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer, der zuvor noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt hat, im Fall einer Rücküberstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Zugang zu einem Asylverfahren und zu den für Asylwerber vorgesehenen Versorgungsleistungen haben wird. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Personen, die zuvor noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, normalerweise wie Asylerstantragsteller behandelt werden. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und
der Dublin III-VO zurückgeführt wird, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen (vgl. Seite 16 des angefochtenen Bescheides). Zur Kritik der Beschwerde am ungarischen Asylwesen sowie zur Situation in Ungarn ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Wie erwähnt enthält der angefochtene Bescheid ausführliche und aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Aus diesen ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer, der zuvor noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt hat, im Fall einer Rücküberstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Zugang zu einem Asylverfahren und zu den für Asylwerber vorgesehenen Versorgungsleistungen haben wird. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Personen, die zuvor noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, normalerweise wie Asylerstantragsteller behandelt werden. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und
der Dublin III-VO zurückgeführt wird, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen vergleiche Seite 16 des angefochtenen Bescheides). Dublin-Rückkehrer gehören nicht zu den Ausnahmen, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebietes Asyl beantragen dürfen. Mehrere Quellen berichten allerdings davon, dass Dublin-Rückkehrer in der Praxis dennoch die Möglichkeit haben ohne Durchlaufen des Botschaftsverfahrens Zugang zum ungarischen Asylsystem zu erhalten. Die ungarische Fremdenpolizeibehörde erklärt, dass nach der Auslegung und Praxis der Behörde Antragsteller, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgeführt werden, bei ihrer Ankunft erklären müssen, ob sie beabsichtigen, ihren im überstellenden Land gestellten Antrag auf internationalen Schutz aufrechtzuerhalten. Ist das der Fall, wird das Asylverfahren eingeleitet. In der Darstellung der ungarischen Behörden ist der Ablauf folgendermaßen: Nach einer Dublin-Überstellung nach Ungarn muss der Antragsteller den Wunsch äußern, dass Ungarn das, aufgrund seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitete, Asylverfahren durchführt. Der Antragsteller wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt. Erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen. Der Antragsteller wird über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Verfahren informiert und darüber, dass er zu einem späteren Zeitpunkt von der Asylbehörde persönlich angehört wird. Dies haben die ungarischen Behörden auch dem BMI-Verbindungsbeamten gegenüber nochmals bestätigt. Im Fall einer positiven Entscheidung
Dublin III-VO wird von Ausländern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zurückgeführt werden, eine Erklärung verlangt, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz im Gebiet der Europäischen Union nach ihrer Rückkehr aufrechterhalten. Im Fall einer solchen Erklärung wird ihr Asylverfahren nach den geltenden Vorschriften durchgeführt. Der Antragsteller hat das Recht auf Aufenthalt, Unterbringung und Versorgung in Ungarn. Wenn der Rückkehrer den Asylantrag nicht aufrechterhalten will, informiert die Asylbehörde die Fremdenpolizei, damit diese entsprechende Schritte setzt. Dublin-Rückkehrer gehören nicht zu den Ausnahmen, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebietes Asyl beantragen dürfen. Mehrere Quellen berichten allerdings davon, dass Dublin-Rückkehrer in der Praxis dennoch die Möglichkeit haben ohne Durchlaufen des Botschaftsverfahrens Zugang zum ungarischen Asylsystem zu erhalten. Die ungarische Fremdenpolizeibehörde erklärt, dass nach der Auslegung und Praxis der Behörde Antragsteller, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgeführt werden, bei ihrer Ankunft erklären müssen, ob sie beabsichtigen, ihren im überstellenden Land gestellten Antrag auf internationalen Schutz aufrechtzuerhalten. Ist das der Fall, wird das Asylverfahren eingeleitet. In der Darstellung der ungarischen Behörden ist der Ablauf folgendermaßen: Nach einer Dublin-Überstellung nach Ungarn muss der Antragsteller den Wunsch äußern, dass Ungarn das, aufgrund seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitete, Asylverfahren durchführt. Der Antragsteller wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt. Erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen. Der Antragsteller wird über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Verfahren informiert und darüber, dass er zu einem späteren Zeitpunkt von der Asylbehörde persönlich angehört wird. Dies haben die ungarischen Behörden auch dem BMI-Verbindungsbeamten gegenüber nochmals bestätigt. Im Fall einer positiven Entscheidung
, Dublin III-VO wird von Ausländern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zurückgeführt werden, eine Erklärung verlangt, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz im Gebiet der Europäischen Union nach ihrer Rückkehr aufrechterhalten. Im Fall einer solchen Erklärung wird ihr Asylverfahren nach den geltenden Vorschriften durchgeführt. Der Antragsteller hat das Recht auf Aufenthalt, Unterbringung und Versorgung in Ungarn. Wenn der Rückkehrer den Asylantrag nicht aufrechterhalten will, informiert die Asylbehörde die Fremdenpolizei, damit diese entsprechende Schritte setzt. In Zusammenschau mit der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns zur Aufnahme des Beschwerdeführers
2 Dublin III-VO ist der Zugang des Beschwerdeführers zu einem Asylverfahren in Ungarn als hinreichend sicher anzusehen. In Zusammenschau mit der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns zur Aufnahme des Beschwerdeführers
, Absatz 2, Dublin III-VO ist der Zugang des Beschwerdeführers zu einem Asylverfahren in Ungarn als hinreichend sicher anzusehen. Vor diesem Hintergrund kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen besteht. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers im Sinne des § 5 Abs. 3 AsylG plausibel zu machen sind), sind auf der Basis der Feststellungen des Bundesamtes zur Situation in Ungarn nicht erkennbar.Vor diesem Hintergrund kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen besteht. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG plausibel zu machen sind), sind auf der Basis der Feststellungen des Bundesamtes zur Situation in Ungarn nicht erkennbar. Dem Länderinformationsblatt ist zwar zu entnehmen, dass es in Ungarn eine Liste sicherer Drittstaaten gibt (vgl. Seite 17 des angefochtenen Bescheides). Wenn ein Asylwerber in einem solchen Drittstaat Gelegenheit gehabt hätte, dort um Asyl anzusuchen, ist das in Ungarn ein Unzulässigkeitskriterium. Im Fall des Beschwerdeführers, der auf dem Luftweg direkt von Kairo nach Budapest geflogen ist und sohin von seinem Herkunftsstaat Ägypten nach Ungarn einreiste ist jedoch von einem solchen Anknüpfungspunkt nicht auszugehen (vgl. zum wiederholen Vorbringen in der Beschwerde zum „sicheren Drittstaat Serbien“ die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Insofern kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer dem realen Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt wäre, in dem ihm allenfalls die Verletzung seiner
Dem Länderinformationsblatt ist zwar zu entnehmen, dass es in Ungarn eine Liste sicherer Drittstaaten gibt vergleiche Seite 17 des angefochtenen Bescheides). Wenn ein Asylwerber in einem solchen Drittstaat Gelegenheit gehabt hätte, dort um Asyl anzusuchen, ist das in Ungarn ein Unzulässigkeitskriterium. Im Fall des Beschwerdeführers, der auf dem Luftweg direkt von Kairo nach Budapest geflogen ist und sohin von seinem Herkunftsstaat Ägypten nach Ungarn einreiste ist jedoch von einem solchen Anknüpfungspunkt nicht auszugehen vergleiche zum wiederholen Vorbringen in der Beschwerde zum „sicheren Drittstaat Serbien“ die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Insofern kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer dem realen Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt wäre, in dem ihm allenfalls die Verletzung seiner
Insofern ist das lediglich allgemein gehaltene Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer stehe kein Zugang zu einem fairen Asylverfahren offen und eine menschenwürdige Versorgung sei nicht gewährleistet, eine durch die Länderberichte nicht belegte Mutmaßung, zumal sich die ungarischen Behörden für die inhaltliche Prüfung das Asylantrages ausdrücklich für zuständig erklärt haben. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens Zugang zu Unterbringung und zu medizinischer Versorgung haben. Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ ist die materielle Versorgung beschränkt auf Unterbringung und Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren. Alle anderen Unterstützungsleistungen sind während der „Krisensituation“ suspendiert. Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen (vgl. Seite 18 des angefochtenen Bescheides).Insofern ist das lediglich allgemein gehaltene Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer stehe kein Zugang zu einem fairen Asylverfahren offen und eine menschenwürdige Versorgung sei nicht gewährleistet, eine durch die Länderberichte nicht belegte Mutmaßung, zumal sich die ungarischen Behörden für die inhaltliche Prüfung das Asylantrages ausdrücklich für zuständig erklärt haben. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens Zugang zu Unterbringung und zu medizinischer Versorgung haben. Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ ist die materielle Versorgung beschränkt auf Unterbringung und Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren. Alle anderen Unterstützungsleistungen sind während der „Krisensituation“ suspendiert. Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen vergleiche Seite 18 des angefochtenen Bescheides). Wenn in der Beschwerde ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2023 zitiert wird,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.