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{'item': 'W235 2304205-1'}

Obsah (22)§ 5§ 21Art. 133§ 29Art. 12§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Art. 18Artikel 46Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW235 2304205-1 Spruch, W235 2304205-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass dem Beschwerdeführer von der ungarischen Botschaft in Kairo am XXXX 08.2024 ein Schengen-Visum für zehn Tage im Zeitraum XXXX 09.2024 bis XXXX 10.2024 erteilt worden war (vgl. AS 57). Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass dem Beschwerdeführer von der ungarischen Botschaft in Kairo am römisch 40 08.2024 ein Schengen-Visum für zehn Tage im Zeitraum römisch 40 09.2024 bis römisch 40 10.2024 erteilt worden war vergleiche AS 57). 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union zu haben und an keinen Krankheiten zu leiden. Er sei am XXXX 09.2024 mit dem Flugzeug legal mit seinem eigenen ägyptischen Reisepass nach Montenegro geflogen und habe nur nach Europa gewollt, weil er in Ägypten so viele Probleme habe. Von Montenegro aus sei er über Serbien und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und habe auch von keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Nach Vorhalt des VIS-Treffers zu Ungarn gab er nunmehr an, dass er das Visum nicht in Anspruch genommen habe, da er kein Geld gehabt habe um nach Ungarn zu reisen. Der Flug nach Montenegro sei günstiger gewesen und daher sei der Beschwerdeführer dort eingereist. Nunmehr wolle er hier bleiben, weil es in Österreich ruhig sei und es Sicherheit gebe. 1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union zu haben und an keinen Krankheiten zu leiden. Er sei am römisch 40 09.2024 mit dem Flugzeug legal mit seinem eigenen ägyptischen Reisepass nach Montenegro geflogen und habe nur nach Europa gewollt, weil er in Ägypten so viele Probleme habe. Von Montenegro aus sei er über Serbien und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und habe auch von keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Nach Vorhalt des VIS-Treffers zu Ungarn gab er nunmehr an, dass er das Visum nicht in Anspruch genommen habe, da er kein Geld gehabt habe um nach Ungarn zu reisen. Der Flug nach Montenegro sei günstiger gewesen und daher sei der Beschwerdeführer dort eingereist. Nunmehr wolle er hier bleiben, weil es in Österreich ruhig sei und es Sicherheit gebe. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Ungarn für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 20.09.2024 übernommen (vgl. AS 23). Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Ungarn für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 20.09.2024 übernommen vergleiche AS 23). 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.10.2024 ein Aufnahmegesuch

Art. 12Abs.

2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Ungarn.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.10.2024 ein Aufnahmegesuch

Artikel 12

, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Ungarn. Mit Schreiben vom 29.10.2024 stimmte die ungarische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 101). Mit Schreiben vom 29.10.2024 stimmte die ungarische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 101).

1.

  1. Am 12.11.2024 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. In Österreich bzw. im Bereich der Europäischen Union habe er keine Verwandten oder andere Personen, zu denen Abhängigkeiten oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Der Beschwerdeführer habe hier nur ägyptische Freunde. Seine Angaben in der Erstbefragung würden stimmen, aber er sei mit einem Visum für Ungarn nach Europa eingereist. Auf die Frage, ob seine Angaben zum Reiseweg stimmen würden, antwortete der Beschwerdeführer nunmehr, dass er am XXXX 09.2024 direkt von Kairo nach Budapest geflogen sei. Dort sei er zwei Tage geblieben und dann nach Österreich weitergereist. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn auszuweisen, gab er an, dass er in Österreich bleiben wolle, weil es hier besser sei. Konkret ihn betreffende Vorfälle oder Probleme habe es in Ungarn nicht gegeben, aber der Beschwerdeführer sei in Ungarn nicht zufrieden gewesen und Ungarn sei auch nicht sein Ziel gewesen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Ungarn führte er aus, dass ihn das nicht interessiere, weil er in Österreich bleiben wolle. Der Beschwerdeführer habe ausreichend Zeit gehabt seine Angaben so vollständig und so ausführlich wie er wolle zu machen. Besonders wichtig sei für ihn anzugeben, dass er keinesfalls nach Ungarn zurück wolle. Seine Angaben in der Erstbefragung würden stimmen, aber er sei mit einem Visum für Ungarn nach Europa eingereist. Auf die Frage, ob seine Angaben zum Reiseweg stimmen würden, antwortete der Beschwerdeführer nunmehr, dass er am römisch 40 09.2024 direkt von Kairo nach Budapest geflogen sei. Dort sei er zwei Tage geblieben und dann nach Österreich weitergereist. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn auszuweisen, gab er an, dass er in Österreich bleiben wolle, weil es hier besser sei. Konkret ihn betreffende Vorfälle oder Probleme habe es in Ungarn nicht gegeben, aber der Beschwerdeführer sei in Ungarn nicht zufrieden gewesen und Ungarn sei auch nicht sein Ziel gewesen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Ungarn führte er aus, dass ihn das nicht interessiere, weil er in Österreich bleiben wolle. Der Beschwerdeführer habe ausreichend Zeit gehabt seine Angaben so vollständig und so ausführlich wie er wolle zu machen. Besonders wichtig sei für ihn anzugeben, dass er keinesfalls nach Ungarn zurück wolle.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn

Art. 12Abs.

2 oder 3 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn

Artikel 12

, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 10.12.2024 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde ausgeführt, dass das Fremden- und Asylwesen in Ungarn in den letzten Jahren wiederholt verschärft worden sei und systemische Schwachstellen vorlägen. Dem Beschwerdeführer stehe kein Zugang zu einem fairen Asylverfahren offen und sei eine menschenwürdige Versorgung nicht gewährleistet. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach Ägypten bzw. Serbien abgeschoben werde, da er zuvor in einem sicheren Drittland – nämlich Serbien – gewesen sei und der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen werde. Die belangte Behörde habe sich mit den geschilderten Problemen des Beschwerdeführers in Ungarn nicht ausreichend auseinandergesetzt. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde ausgeführt, dass ohne Einholung einer Einzelfallzusicherung nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Ungarn keine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen werde. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung von Ungarn sei als erforderlich anzusehen, damit eine menschenwürdige Unterbringung sowie ein Zugang zum Asylverfahren für den Beschwerdeführer gewährleistet seien. Ferner hätte die Behörde prüfen müssen, ob der Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich geprüft werden würde, was bestritten werde, da er zuvor in einem sicheren Drittstaat (Serbien) gewesen sei und Asylanträge

der in Ungarn geltenden Rechtslage in diesen Fallkonstellationen zurückgewiesen werden würden. Weiters wäre es eine Obliegenheit der Behörde gewesen anhand von aktuellen Länderberichten zu prüfen, ob die Gefahr einer Kettenabschiebung bestehe. In der Folge verwies die Beschwerde auf Judikatur und Länderberichte zu Bulgarien (sic) und führte hierzu aus, dies auch auf den konkreten Fall übertragbar sei. Dem Beschwerdeführer drohe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Kettenabschiebung nach Ägypten. Auch drohe ihm eine Abschiebung nach Serbien, wo ihm eine Art. 3 EMRK Verletzung drohe. Unter Zitierung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2023, E 2621/2022, welches auf dem LIB zu Ungarn aus dem Jahr 2022 basiere, wurde vorgebracht, dass dieses Erkenntnis unter Heranziehung des neuen LIBs zu Ungarn vom Oktober 2024, aus welchem in der Folge zitiert wurde, auch auf den Fall des Beschwerdeführers anwendbar sei, da das Botschaftsverfahren auch auf Dublin-Rückkehrer anwendbar sei, die in Ungarn noch keinen Asylantrag gestellt hätten. Das Botschaftsverfahren verstoße gegen EU-Recht, werde jedoch immer noch angewendet. Nur ein bestimmter Personenkreis müsse diesen Prozess nicht durchlaufen, zu dem der Beschwerdeführer jedoch nicht gehöre. Auch mit einem Visum könne man im ungarischen Staatsgebiet keinen Asylantrag stellen.

Informationen eines Verbindungsbeamten im aktuellen LIB sollten Dublin-Rückkehrer bekannt geben, ob sie den Asylantrag vom überstellenden Staat aufrechterhalten möchten oder nicht. Eine solche Vorgehensweise widerspreche jedoch der geltenden Rechtslage in Ungarn, wonach Dublin-Rückkehrer keinen Asylantrag außerhalb des Botschaftsverfahrens stellen könnten und werde daher die Einvernahme des zuständigen Verbindungsbeamten beantragt, da nicht ersichtlich sei, aus welchen Quellen er seine Informationen beziehe und ob die von ihm behauptete Vorgehensweise ausnahmslos in jedem Fall angewandt werde, auch wenn der Asylantrag von vornherein unzulässig sei, wie beim Beschwerdeführer, da er zuvor in einem sicheren Drittstaat – Serbien – gewesen sei. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde ausgeführt, dass ohne Einholung einer Einzelfallzusicherung nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Ungarn keine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK drohen werde. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung von Ungarn sei als erforderlich anzusehen, damit eine menschenwürdige Unterbringung sowie ein Zugang zum Asylverfahren für den Beschwerdeführer gewährleistet seien. Ferner hätte die Behörde prüfen müssen, ob der Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich geprüft werden würde, was bestritten werde, da er zuvor in einem sicheren Drittstaat (Serbien) gewesen sei und Asylanträge

der in Ungarn geltenden Rechtslage in diesen Fallkonstellationen zurückgewiesen werden würden. Weiters wäre es eine Obliegenheit der Behörde gewesen anhand von aktuellen Länderberichten zu prüfen, ob die Gefahr einer Kettenabschiebung bestehe. In der Folge verwies die Beschwerde auf Judikatur und Länderberichte zu Bulgarien (sic) und führte hierzu aus, dies auch auf den konkreten Fall übertragbar sei. Dem Beschwerdeführer drohe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Kettenabschiebung nach Ägypten. Auch drohe ihm eine Abschiebung nach Serbien, wo ihm eine Artikel 3, EMRK Verletzung drohe. Unter Zitierung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2023, E 2621 aus 2022,, welches auf dem LIB zu Ungarn aus dem Jahr 2022 basiere, wurde vorgebracht, dass dieses Erkenntnis unter Heranziehung des neuen LIBs zu Ungarn vom Oktober 2024, aus welchem in der Folge zitiert wurde, auch auf den Fall des Beschwerdeführers anwendbar sei, da das Botschaftsverfahren auch auf Dublin-Rückkehrer anwendbar sei, die in Ungarn noch keinen Asylantrag gestellt hätten. Das Botschaftsverfahren verstoße gegen EU-Recht, werde jedoch immer noch angewendet. Nur ein bestimmter Personenkreis müsse diesen Prozess nicht durchlaufen, zu dem der Beschwerdeführer jedoch nicht gehöre. Auch mit einem Visum könne man im ungarischen Staatsgebiet keinen Asylantrag stellen.

Informationen eines Verbindungsbeamten im aktuellen LIB sollten Dublin-Rückkehrer bekannt geben, ob sie den Asylantrag vom überstellenden Staat aufrechterhalten möchten oder nicht. Eine solche Vorgehensweise widerspreche jedoch der geltenden Rechtslage in Ungarn, wonach Dublin-Rückkehrer keinen Asylantrag außerhalb des Botschaftsverfahrens stellen könnten und werde daher die Einvernahme des zuständigen Verbindungsbeamten beantragt, da nicht ersichtlich sei, aus welchen Quellen er seine Informationen beziehe und ob die von ihm behauptete Vorgehensweise ausnahmslos in jedem Fall angewandt werde, auch wenn der Asylantrag von vornherein unzulässig sei, wie beim Beschwerdeführer, da er zuvor in einem sicheren Drittstaat – Serbien – gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zuvor in Serbien gewesen und scheine dieses Land in Ungarn auf der Liste der sicheren Drittstaaten auf. Es bestehe die maßgebliche Gefahr, dass er nach Serbien gebracht werde, wo ihm eine Art. 3 EMRK Verletzung drohe, da er dort einen mangelnden Zugang zum Asylverfahren habe und das Risiko einer Kettenabschiebung bestehe. Der Beschwerdeführer würde somit in Ungarn in eine ausweglose Lage geraten. Daher sei die von der belangten Behörde angeordnete Außerlandesbringung ungerechtfertigt und rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei zuvor in Serbien gewesen und scheine dieses Land in Ungarn auf der Liste der sicheren Drittstaaten auf. Es bestehe die maßgebliche Gefahr, dass er nach Serbien gebracht werde, wo ihm eine Artikel 3, EMRK Verletzung drohe, da er dort einen mangelnden Zugang zum Asylverfahren habe und das Risiko einer Kettenabschiebung bestehe. Der Beschwerdeführer würde somit in Ungarn in eine ausweglose Lage geraten. Daher sei die von der belangten Behörde angeordnete Außerlandesbringung ungerechtfertigt und rechtswidrig.

  1. Mit E-Mail vom 16.01.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den positiven Bericht der Landüberstellung des Beschwerdeführers, dem zu entnehmen ist, dass er am 15.01.2025 auf dem Landweg komplikationslos nach Ungarn überstellt wurde (vgl. OZ 4).
  2. Mit E-Mail vom 16.01.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den positiven Bericht der Landüberstellung des Beschwerdeführers, dem zu entnehmen ist, dass er am 15.01.2025 auf dem Landweg komplikationslos nach Ungarn überstellt wurde vergleiche OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Ägypten. Ihm wurde von der ungarischen Botschaft in Kairo ein Schengen-Visum für zehn Tage im Zeitraum XXXX 09.2024 bis XXXX 10.2024 erteilt. In Besitz dieses Visums und mit seinem eigenen Reisepass flog der Beschwerdeführer am XXXX 09.2024 direkt von Kairo nach Budapest. Nach einem Aufenthalt von zwei Tagen in Ungarn begab er sich nach Österreich, wo er am 20.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen ungarischen Visums war. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Ägypten. Ihm wurde von der ungarischen Botschaft in Kairo ein Schengen-Visum für zehn Tage im Zeitraum römisch 40 09.2024 bis römisch 40 10.2024 erteilt. In Besitz dieses Visums und mit seinem eigenen Reisepass flog der Beschwerdeführer am römisch 40 09.2024 direkt von Kairo nach Budapest. Nach einem Aufenthalt von zwei Tagen in Ungarn begab er sich nach Österreich, wo er am 20.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen ungarischen Visums war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.10.2024 ein Aufnahmegesuch an Ungarn, welches von der ungarischen Dublinbehörde am 29.10.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Ungarns wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.10.2024 ein Aufnahmegesuch an Ungarn, welches von der ungarischen Dublinbehörde am 29.10.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Ungarns wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Ungarn Gefahr läuft, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer hat in Ungarn Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren. Als Dublin-Rückkehrer, der in Ungarn bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des Botschaftsverfahrens für die Asylantragstellung, sondern kann in Ungarn seinen in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz durch Erklärung aufrechterhalten, sodass eine gesonderte bzw. neue Antragstellung in einer Botschaft außerhalb des ungarischen Staatsterritoriums nicht notwendig ist. Davon ausgehend ist auch die Unterbringung und Versorgung als Dublin-Rückkehrer gesichert. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Ungarn aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Ferner benötigt er auch keine Medikamente. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 15.01.2025 komplikationslos auf dem Landweg nach Ungarn überstellt wurde. 1.

  1. Zum ungarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn: Zum ungarischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 11 bis 23 unter Anführung von Quellen aktuelle und umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit
  2. Juli 2019 in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019; vgl. HHC/ECRE 7.2024). Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit
  3. Juli 2019 in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019; vergleiche HHC/ECRE 7.2024). In Ungarn gibt es ein Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: […] (HHC/ECRE 7.2024) Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration". Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der "Krisensituation wegen Massenmigration" gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), zuletzt bis
  4. März 2025 (VB Budapest 3.9.2024).Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration". Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der "Krisensituation wegen Massenmigration" gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (HHC/ECRE 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), zuletzt bis
  5. März 2025 (VB Budapest 3.9.2024). Seit Mai/Juni 2020 ist das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Kraft (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act). Diesem Verfahren zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaften leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die OIF in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylwerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er binnen 30 Tagen nach Ungarn reisen und dort den Asylantrag stellen kann (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältige Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich. Die ungarische Regierung hat die Maßnahme mittlerweile mehrmals verlängert, zuletzt bis
  6. Dezember
  7. Am
  8. Oktober 2020 beschloss die Europäische Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, das fünfte im Zusammenhang mit der Asylpolitik seit
  9. Das Urteil erging am
  10. Juni 2023 (Rechtssache C-823/21) und besagt, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht verstößt, indem es die Möglichkeit zur Asylantragstellung von der vorherigen Einreichung einer Absichtserklärung bei einer Botschaft in einem Drittland abhängig macht. 2023 wurden zwei Absichtserklärungen im Rahmen des Botschaftsverfahrens abgegeben (2022: 17 Absichtserklärungen). 2023 erhielten im Botschaftsverfahren fünf Personen (Iraner) eine Empfehlung zur Einreise nach Ungarn, 29 weitere Personen erhielten im Botschaftsverfahren eine Ablehnung (HHC/ECRE 7.2024).Seit Mai/Juni 2020 ist das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Kraft (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act). Diesem Verfahren zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaften leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die OIF in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylwerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er binnen 30 Tagen nach Ungarn reisen und dort den Asylantrag stellen kann (HHC/ECRE 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältige Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich. Die ungarische Regierung hat die Maßnahme mittlerweile mehrmals verlängert, zuletzt bis
  11. Dezember
  12. Am
  13. Oktober 2020 beschloss die Europäische Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, das fünfte im Zusammenhang mit der Asylpolitik seit
  14. Das Urteil erging am
  15. Juni 2023 (Rechtssache C-823/21) und besagt, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht verstößt, indem es die Möglichkeit zur Asylantragstellung von der vorherigen Einreichung einer Absichtserklärung bei einer Botschaft in einem Drittland abhängig macht. 2023 wurden zwei Absichtserklärungen im Rahmen des Botschaftsverfahrens abgegeben (2022: 17 Absichtserklärungen). 2023 erhielten im Botschaftsverfahren fünf Personen (Iraner) eine Empfehlung zur Einreise nach Ungarn, 29 weitere Personen erhielten im Botschaftsverfahren eine Ablehnung (HHC/ECRE 7.2024). Der russisch-ukrainische Krieg hat keine Auswirkungen auf die Vorschriften betreffend das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Ungarn. Es ist weiterhin möglich, eine Absichtserklärung zur Stellung eines Asylantrags an der ungarischen Vertretungsbehörde in Belgrad und auch in Kiew abzugeben (VB Budapest 19.7.2023). Ein Asylantrag ist in Ungarn generell unzulässig, wenn der Antragsteller (a) EU-Bürger ist; (b) einen Schutzstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt; (c) einen Flüchtlingsstatus in einem Drittstaat besitzt und dieses Land bereit ist, den Antragsteller wieder aufzunehmen; (d) einen Folgeantrag ohne neue Elemente gestellt hat; (e) durch ein sicheres Drittland gereist ist; und (f) aus einem Land eingereist ist, in dem er keiner Verfolgung oder ernsthaftem Schaden ausgesetzt ist und in dem ein angemessenes Schutzniveau verfügbar ist (HHC/ECRE 7.2024). 2023 beantragten 28 Personen internationalen Schutz, elf erhielten einen Flüchtlingsstatus, elf einen subsidiären Schutz, vier einen humanitären Schutz und neun eine inhaltliche Ablehnung (HHC/ECRE 7.2024). 2024 wurden bis Mitte September 19 Asylanträge gestellt (VB Budapest 18.9.2024). b). Dublin-Rückkehrer: Die Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn richtet sich nach dem Stand ihres Verfahrens im Land: ● Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, werden normalerweise wie Asylerstantragsteller behandelt. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und

der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen, da Dublin-Rückkehrer nicht zu den Ausnahmen gehören, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen [siehe Allgemeines zum Asylverfahren: Infos zu Gesetz LVIII (Transitional Act) und Botschaftsverfahren] (HHC/ECRE 7.2024). Die ungarischen Behörden stellen jedoch die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage und wenn der Dublin-Rückkehrer in Ungarn ausdrücklich erklärt, dass er den in einem anderen Land gestellten Asylantrag aufrechterhalten will, führt Ungarn das Verfahren und für den Asylwerber gelten alle Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben. Die Unterbringung und Unterkunft wird immer auf der Grundlage einer Bewertung der individuellen Umstände des Falles erfolgen (VB Budapest 10.9.2024). Der Rückkehrer wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt und erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen (EUAA 3.5.2023; vgl. VB Budapest 19.7.2023). Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, werden normalerweise wie Asylerstantragsteller behandelt. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und

der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen, da Dublin-Rückkehrer nicht zu den Ausnahmen gehören, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen [siehe Allgemeines zum Asylverfahren: Infos zu Gesetz LVIII (Transitional Act) und Botschaftsverfahren] (HHC/ECRE 7.2024). Die ungarischen Behörden stellen jedoch die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage und wenn der Dublin-Rückkehrer in Ungarn ausdrücklich erklärt, dass er den in einem anderen Land gestellten Asylantrag aufrechterhalten will, führt Ungarn das Verfahren und für den Asylwerber gelten alle Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben. Die Unterbringung und Unterkunft wird immer auf der Grundlage einer Bewertung der individuellen Umstände des Falles erfolgen (VB Budapest 10.9.2024). Der Rückkehrer wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt und erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen (EUAA 3.5.2023; vergleiche VB Budapest 19.7.2023). ● Wenn der Erstantrag des Rückkehrers (entweder ausdrücklich oder stillschweigend) zurückgezogen wurde, kann die Fortsetzung des Verfahrens nicht beantragt werden. Der Rückkehrer müsste also einen Folgeantrag stellen, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet. Auch haben Folgeantragsteller keinen Zugang zu Aufnahmebedingungen (HHC/ECRE 7.2024). ● Hat der Rückkehrer bereits eine negative Entscheidung erhalten oder wurde diese in Abwesenheit getroffen und der Betreffende hat sich nicht in der Frist dagegen beschwert, wird diese rechtskräftig und es ist kein Rechtsmittel mehr möglich. Ein Folgeantrag wäre nötig, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet (HHC/ECRE 7.2024). c). Non-Refoulement: Aufgrund der immer noch aufrechten, sogenannten "Krisensituation wegen Massenmigration" kann Ungarn weiterhin illegale Migranten über die Grenze zurückschieben, egal ob diese Asyl suchen oder nicht (HHC/ECRE 7.2024). Grundsätzlich werden alle Drittstaatsangehörigen, die nicht das Recht haben, sich im Land aufzuhalten (z. B. durch ein gültiges Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung), unabhängig vom Aufenthaltsort auf die andere Seite des Zauns entlang der Grenze zu Serbien eskortiert (USDOS 23.4.2024). 2023 wurden 100.138 Migranten aus dem Hoheitsgebiet Ungarns auf die andere Seite des Grenzzauns nach Serbien zurückgeschoben. Die meisten Rückschiebungen aus Ungarn erfolgen, ohne dass die ungarischen Behörden die serbischen Behörden kontaktieren, also ohne Anwendung des Rückübernahmeabkommens (HHC/ECRE 7.2024). Trotz mehrerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), hat Ungarn keine legislativen Änderungen vorgenommen und die Praxis besteht weiterhin (HHC/ECRE 7.2024). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juni 2024 finanzielle Sanktionen gegen Ungarn verhängt, weil es die EU-Asylregeln nicht umgesetzt hat. Ungarn wurde zu einer Strafe von 200 Millionen Euro verurteilt, sowie einer weiteren Million Euro für jeden weiteren Tag, an dem es den Forderungen eines EuGH-Urteils vom Dezember 2020 nicht nachkommt (Tagesschau 13.6.2024). Ungarn verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Diese umfasst die EU-Mitgliedstaaten, die EU-Kandidatenländer, Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, US-Bundesstaaten ohne Todesstrafe, die Schweiz, Bosnien-Herzegowina, den Kosovo, Kanada, Australien und Neuseeland. Kommt ein Antragsteller aus einem solchen Land, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren behandelt. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, binnen drei Tagen darzulegen, warum das Land in seinem Einzelfall nicht sicher ist. Das Prinzip des sicheren Herkunftsstaats wird nicht oft angewendet (HHC/ECRE 7.2024). In Ungarn gibt es eine Liste sicherer Drittstaaten. Diese ist deckungsgleich mit der Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Auf dieser Liste befindet sich auch Serbien, wo Kritiker einen mangelnden Zugang zum Asylverfahren und die Gefahr der Kettenabschiebung orten. Serbien nimmt jedoch seit September 2015 im Allgemeinen keine Drittstaatsangehörigen im Rahmen des Rückübernahmeabkommens mehr zurück, mit Ausnahme derjenigen, die über gültige Reise-/Ausweispapiere verfügen und von der serbischen Visumspflicht befreit sind. 2021 und 2022 wurden in Ungarn keine Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des sicheren Drittstaates getroffen. Für 2023 fehlen Daten (HHC/ECRE 7.2024). d). Versorgung:

Asylgesetz haben Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens, inklusive Beschwerdephase, Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung. Seit Inkrafttreten des "Botschaftsverfahrens" haben außer den im Rahmen des Botschaftsverfahrens zum Zweck der Asylantragstellung eingereisten Fremden nur noch in Ungarn aufhältige subsidiär Schutzberechtigte, in Ungarn aufhältige Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten sowie nicht auf illegale Weise eingereiste Häftlinge im Falle eines Asylantrags das Recht auf materielle Versorgung, solange sie mittellos sind. Folgeantragsteller haben

Asylgesetz kein Recht auf Unterstützung und Unterbringung (HHC/ECRE 7.2024). Während das Verfahren auf Einreiseerlaubnis nach Ungarn zum Zwecke der Asylantragstellung an den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew läuft, hat der Asylsuchende keinen Anspruch auf Unterbringung oder Versorgung (USDOS 23.4.2024). Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ ist die materielle Versorgung beschränkt auf Unterbringung und Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren. Alle anderen Unterstützungen sind während der "Krisensituation" suspendiert (HHC/ECRE 7.2024). Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt Jobs an Asylwerber zu vergeben, die eine unsichere Aufenthaltsperspektive haben (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt Jobs an Asylwerber zu vergeben, die eine unsichere Aufenthaltsperspektive haben (HHC/ECRE 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Behörden gewähren Asylwerbern weder Wohngeld noch Ausbildungsbeihilfen oder monatliche Geldleistungen (USDOS 23.4.2024). e). Unterbringung: Es gibt in Ungarn folgende offene Unterbringungszentren für Asylwerber: ● Die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat (Kapazität: 140 Plätze; dient zur Unterbringung von Asylwerbern, Schutzberechtigten, Geduldeten, Personen im Einwanderungsverfahren und Ausländern nach dem Ende von zwölf Monaten fremdenpolizeilicher Haft) (HHC/ECRE 7.2024). ● Das Unterbringungszentrum Vámosszabadi (Kapazität: 210 Plätze) (HHC/ECRE 7.2024). ● Für unbegleitete Minderjährige (UM) gibt es das Károlyi István Kinderheim in Fót (Kapazität: 34 Plätze; für unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren, solche mit Schutzstatus bzw. Duldung, sowie UM im fremdenpolizeilichen Verfahren) (HHC/ECRE 7.2024). Die offen untergebrachten Asylwerber dürfen sich im Grunde frei im Land bewegen, sie dürfen jedoch die Unterbringung nicht für mehr als 24 Stunden ohne Erlaubnis verlassen (HHC/ECRE 7.2024). Ungarn verfügt über Schubhaftzentren in Nyírbátor, am Flughafen Budapest und in Győr (HHC/ECRE 7.2024). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage (einschließlich der medizinischen Versorgung) von Asylwerbern in Ungarn auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das ungarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Ungarn den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Ägypten auf dem Luftweg direkt von Kairo nach Budapest, zur zweitägigen Dauer des Aufenthalts in Ungarn, zur Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.11.2024 sowie aus dem Akteninhalt. Wenn in der Beschwerde mehrfach vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer in Ungarn Gefahr liefe nach Serbien abgeschoben zu werden, da er zuvor in einem sicheren Drittstaat – nämlich Serbien – gewesen sei und Asylanträge in Ungarn in solchen Fällen zurückgewiesen würden, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner Erstbefragung zu seinem Reiseweg angab, dass er nach Montenegro geflogen und von dort aus über Serbien sowie weitere ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist sei (vgl. AS 33). Allerdings übersieht die Beschwerde in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt sein Vorbringen aus der Erstbefragung dahingehend korrigierte, dass er mit einem Visum für Ungarn nach Europa eingereist sei (in der Erstbefragung behauptete er noch, das Visum nicht in Anspruch genommen zu haben) und gab auf die Frage, ob seine Angaben zum Reiseweg stimmen würden, nunmehr an, dass er am XXXX 09.2024 direkt von Kairo nach Budapest geflogen und dort zwei Tage geblieben sei (vgl. AS 123). Sohin ist festzuhalten, dass sich den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, dass er eben nicht in einem sicheren Drittstaat war und gehen daher die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen (einschließlich der behaupteten drohenden Kettenabschiebung von Serbien nach Ägypten) ins Leere. Darüber hinaus lässt sich die zweitägige Aufenthaltsdauer in Ungarn auch mit den Daten des Fluges von Kairo nach Budapest am XXXX 09.2024 und der Antragstellung in Österreich am 20.09.2024 in Einklang bringen. 2.
  3. Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Ägypten auf dem Luftweg direkt von Kairo nach Budapest, zur zweitägigen Dauer des Aufenthalts in Ungarn, zur Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.11.2024 sowie aus dem Akteninhalt. Wenn in der Beschwerde mehrfach vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer in Ungarn Gefahr liefe nach Serbien abgeschoben zu werden, da er zuvor in einem sicheren Drittstaat – nämlich Serbien – gewesen sei und Asylanträge in Ungarn in solchen Fällen zurückgewiesen würden, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner Erstbefragung zu seinem Reiseweg angab, dass er nach Montenegro geflogen und von dort aus über Serbien sowie weitere ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist sei vergleiche AS 33). Allerdings übersieht die Beschwerde in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt sein Vorbringen aus der Erstbefragung dahingehend korrigierte, dass er mit einem Visum für Ungarn nach Europa eingereist sei (in der Erstbefragung behauptete er noch, das Visum nicht in Anspruch genommen zu haben) und gab auf die Frage, ob seine Angaben zum Reiseweg stimmen würden, nunmehr an, dass er am römisch 40 09.2024 direkt von Kairo nach Budapest geflogen und dort zwei Tage geblieben sei vergleiche AS 123). Sohin ist festzuhalten, dass sich den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, dass er eben nicht in einem sicheren Drittstaat war und gehen daher die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen (einschließlich der behaupteten drohenden Kettenabschiebung von Serbien nach Ägypten) ins Leere. Darüber hinaus lässt sich die zweitägige Aufenthaltsdauer in Ungarn auch mit den Daten des Fluges von Kairo nach Budapest am römisch 40 09.2024 und der Antragstellung in Österreich am 20.09.2024 in Einklang bringen. Dass dem Beschwerdeführer von der ungarischen Botschaft in Kairo ein Schengen-Visum für zehn Tage im Zeitraum XXXX 09.2024 bis XXXX 10.2024, erteilt wurde, dieser sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen ungarischen Visums war, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der VIS-Abfrage. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in seiner glaubhaften Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er mit einem Visum für Ungarn nach Europa eingereist sei (vgl. AS 123). Auch wurde die Erteilung des Visums durch die ungarische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers vom 29.10.2024 auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO stützt. Dass dem Beschwerdeführer von der ungarischen Botschaft in Kairo ein Schengen-Visum für zehn Tage im Zeitraum römisch 40 09.2024 bis römisch 40 10.2024, erteilt wurde, dieser sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen ungarischen Visums war, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der VIS-Abfrage. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in seiner glaubhaften Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er mit einem Visum für Ungarn nach Europa eingereist sei vergleiche AS 123). Auch wurde die Erteilung des Visums durch die ungarische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers vom 29.10.2024 auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO stützt. Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch Ungarn ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Ungarns beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Wenn in der Beschwerde auf das nach ungarischer Rechtslage anzuwendende „Botschaftsverfahren“, nach dem Antragsteller nicht auf ungarischem Staatsgebiet, sondern nur bei einer ungarischen Botschaft in Serbien oder in der Ukraine ihren Antrag stellen konnten bzw. mussten und auch die Versorgung von solchen Antragstellern kritisiert wurde, Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.10.2024 ausdrücklich ergibt, dass das „Botschaftsverfahren“ auf Dublin-Rückkehrer keine Anwendung findet. Aus den – im Wesentlichen unbestritten gebliebenen – Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist eindeutig ersichtlich, dass Dublin-Rückkehrer keinen gesonderten, neuen Antrag in Ungarn stellen müssen, sondern ihren bereits in Österreich – in einem zur Führung des Asylverfahrens unzuständigen Mitgliedstaat – gestellten Antrag auf internationalen Schutz durch Erklärung bei der Überstellung aufrechterhalten müssen, sodass eine Antragstellung im Botschaftsverfahren nicht notwendig ist und die überstellten Antragsteller auch nicht auf das Botschaftsverfahren verwiesen werden (vgl. Seite 16 im angefochtenen Bescheid). Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keine Anhaltspunkte um an der tatsächlichen Umsetzung der seitens der ungarischen Behörden beschriebenen Praxis zu zweifeln (vgl. hierzu den im angefochtenen Bescheid als Quelle angeführten EUAA-Bericht vom 03.05.2023 „Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin Transfer to Hungary“). Hinzu kommt, dass im AIDA-Bericht vom April 2023 ein Fall erwähnt wird, in dem nach einer Dublin-Rücküberstellung in der beschriebenen Weise vorgegangen wurde. Umgekehrt ist kein Fall bekannt (und wurde auch in der Beschwerde Derartiges nicht erwähnt), in dem ein Dublin-Rückkehrer tatsächlich auf das Botschaftsverfahren und damit auf eine Antragstellung außerhalb des ungarischen Staatsgebietes verwiesen wurde. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu dem Personenkreis, die den Prozess des Botschaftsverfahrens nicht durchlaufen müssten und auch mit einem Visum könne man im ungarischen Staatsgebiet keinen Asylantrag stellen, ist auszuführen, dass zwar die allgemeine Regelung in Ungarn besagt, dass Anträge auf internationalen Schutz nur in einer Botschaft gestellt werden können, jedoch Dublin-Rückkehrer einen solchen Antrag eben nicht stellen müssen, wodurch dem Botschaftsverfahren in diesen Fällen der Anwendungsbereich entzogen ist. Daher bestehen auch keine Bedenken, wenn unter den Ausnahmebestimmungen, welche Antragsteller nicht unter das ungarische Botschaftsverfahren fallen, Dublin-Rückkehrer nicht ausgewiesen sind, da sie eben keine Anträge stellen müssen. Aus diesen Gründen ist auch dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einvernahme des Verbindungsbeamten nicht näher zu treten, zumal im vorliegenden Fall der Asylantrag nicht von vornherein unzulässig ist, da der Beschwerdeführer – wie bereits oben ausgeführt – zuvor nicht in einem sicheren Drittstaat (Serbien) war. An dieser Stelle ist auch auf Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes in einem Parallelfall (vgl. hg. Verfahren zu W144 2256669-1) zu verweisen, in welchem die von Österreich nach Ungarn rücküberstellten Dublin-Rückkehrer nicht an das ungarische Botschaftsverfahren verwiesen wurden, sondern Ungarn ihre Asylverfahren in Ungarn geführt, die Beschwerdeführer während des Verfahrens staatlich untergebracht sowie versorgt hat und die Verfahren letztlich mit Gewährung von subsidiärem Schutz abgeschlossen hat. Bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich somit, dass die in den Länderfeststellungen dargelegte Vorgehensweise der ungarischen Behörden bei Rückübernahme von Dublin-Rückkehrern aus Österreich nicht nur theoretisch, sondern auch faktisch angewendet wird. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  5. des gegenständlichen Erkenntnisses). Wenn in der Beschwerde auf das nach ungarischer Rechtslage anzuwendende „Botschaftsverfahren“, nach dem Antragsteller nicht auf ungarischem Staatsgebiet, sondern nur bei einer ungarischen Botschaft in Serbien oder in der Ukraine ihren Antrag stellen konnten bzw. mussten und auch die Versorgung von solchen Antragstellern kritisiert wurde, Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.10.2024 ausdrücklich ergibt, dass das „Botschaftsverfahren“ auf Dublin-Rückkehrer keine Anwendung findet. Aus den – im Wesentlichen unbestritten gebliebenen – Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist eindeutig ersichtlich, dass Dublin-Rückkehrer keinen gesonderten, neuen Antrag in Ungarn stellen müssen, sondern ihren bereits in Österreich – in einem zur Führung des Asylverfahrens unzuständigen Mitgliedstaat – gestellten Antrag auf internationalen Schutz durch Erklärung bei der Überstellung aufrechterhalten müssen, sodass eine Antragstellung im Botschaftsverfahren nicht notwendig ist und die überstellten Antragsteller auch nicht auf das Botschaftsverfahren verwiesen werden vergleiche Seite 16 im angefochtenen Bescheid). Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keine Anhaltspunkte um an der tatsächlichen Umsetzung der seitens der ungarischen Behörden beschriebenen Praxis zu zweifeln vergleiche hierzu den im angefochtenen Bescheid als Quelle angeführten EUAA-Bericht vom 03.05.2023 „Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin Transfer to Hungary“). Hinzu kommt, dass im AIDA-Bericht vom April 2023 ein Fall erwähnt wird, in dem nach einer Dublin-Rücküberstellung in der beschriebenen Weise vorgegangen wurde. Umgekehrt ist kein Fall bekannt (und wurde auch in der Beschwerde Derartiges nicht erwähnt), in dem ein Dublin-Rückkehrer tatsächlich auf das Botschaftsverfahren und damit auf eine Antragstellung außerhalb des ungarischen Staatsgebietes verwiesen wurde. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu dem Personenkreis, die den Prozess des Botschaftsverfahrens nicht durchlaufen müssten und auch mit einem Visum könne man im ungarischen Staatsgebiet keinen Asylantrag stellen, ist auszuführen, dass zwar die allgemeine Regelung in Ungarn besagt, dass Anträge auf internationalen Schutz nur in einer Botschaft gestellt werden können, jedoch Dublin-Rückkehrer einen solchen Antrag eben nicht stellen müssen, wodurch dem Botschaftsverfahren in diesen Fällen der Anwendungsbereich entzogen ist. Daher bestehen auch keine Bedenken, wenn unter den Ausnahmebestimmungen, welche Antragsteller nicht unter das ungarische Botschaftsverfahren fallen, Dublin-Rückkehrer nicht ausgewiesen sind, da sie eben keine Anträge stellen müssen. Aus diesen Gründen ist auch dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einvernahme des Verbindungsbeamten nicht näher zu treten, zumal im vorliegenden Fall der Asylantrag nicht von vornherein unzulässig ist, da der Beschwerdeführer – wie bereits oben ausgeführt – zuvor nicht in einem sicheren Drittstaat (Serbien) war. An dieser Stelle ist auch auf Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes in einem Parallelfall vergleiche hg. Verfahren zu W144 2256669-1) zu verweisen, in welchem die von Österreich nach Ungarn rücküberstellten Dublin-Rückkehrer nicht an das ungarische Botschaftsverfahren verwiesen wurden, sondern Ungarn ihre Asylverfahren in Ungarn geführt, die Beschwerdeführer während des Verfahrens staatlich untergebracht sowie versorgt hat und die Verfahren letztlich mit Gewährung von subsidiärem Schutz abgeschlossen hat. Bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich somit, dass die in den Länderfeststellungen dargelegte Vorgehensweise der ungarischen Behörden bei Rückübernahme von Dublin-Rückkehrern aus Österreich nicht nur theoretisch, sondern auch faktisch angewendet wird. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (vgl. AS 31 sowie AS 121) und keine Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich sowie im Gebiet der Europäischen Union zu haben und es auch sonst keine Personen gebe, zu denen Abhängigkeiten oder eine besonders enge Beziehung bestehe (vgl. AS 29 bzw. AS 123). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen vergleiche AS 31 sowie AS 121) und keine Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich sowie im Gebiet der Europäischen Union zu haben und es auch sonst keine Personen gebe, zu denen Abhängigkeiten oder eine besonders enge Beziehung bestehe vergleiche AS 29 bzw. AS 123). Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Landweg nach Ungarn am 15.01.2025 aus dem positiven Bericht der Landüberstellung (vgl. OZ 4). Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Landweg nach Ungarn am 15.01.2025 aus dem positiven Bericht der Landüberstellung vergleiche OZ 4). 2.
  6. Die Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen, die in ihrer letzten Überarbeitung vom 16.10.2024 stammen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Ungarn ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und jedenfalls im Überstellungszeitpunkt aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Ungarn ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Ungarn lediglich an, dass ihn dies nicht interessiere, weil er in Österreich bleiben wolle (vgl. AS 123). Aber auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegen (vgl. zum Beschwerdevorbringen betreffend „Botschaftsverfahren“ und „Aufenthalt im sicheren Drittstaat“ die obigen Ausführungen). Insbesondere sind die angeführte Judikatur und die Länderberichte zu Bulgarien nicht geeignet die Situation in Ungarn zu beurteilen. Hinzu kommt, dass die Beschwerde selbst aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zitiert und diese für ihre eigene Argumentation betreffend Botschaftsverfahren heranzieht. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderberichten im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann daher nicht erkannt werden, zumal keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt wurden. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Ungarn ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Ungarn lediglich an, dass ihn dies nicht interessiere, weil er in Österreich bleiben wolle vergleiche AS 123). Aber auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegen vergleiche zum Beschwerdevorbringen betreffend „Botschaftsverfahren“ und „Aufenthalt im sicheren Drittstaat“ die obigen Ausführungen). Insbesondere sind die angeführte Judikatur und die Länderberichte zu Bulgarien nicht geeignet die Situation in Ungarn zu beurteilen. Hinzu kommt, dass die Beschwerde selbst aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zitiert und diese für ihre eigene Argumentation betreffend Botschaftsverfahren heranzieht. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderberichten im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann daher nicht erkannt werden, zumal keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt wurden. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)[…] Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom XXXX 06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom XXXX 06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom römisch 40 06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom römisch 40 06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen ungarischen Visums war. Zudem stimmte die ungarische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29.10.2024

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Ungarns in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht, zumal die ungarischen Behörden den Beschwerdeführer mittlerweile auch tatsächlich übernommen haben. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen ungarischen Visums war. Zudem stimmte die ungarische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29.10.2024

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Ungarns in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht, zumal die ungarischen Behörden den Beschwerdeführer mittlerweile auch tatsächlich übernommen haben. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Ungarn

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Ungarn

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.2. Zu seinem zweitägigen Aufenthalt in Ungarn brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich bleiben wolle, weil es hier besser sei. Konkret ihn betreffende Vorfälle oder Probleme habe es in Ungarn nicht gegeben, aber der Beschwerdeführer sei in Ungarn nicht zufrieden gewesen und Ungarn sei auch nicht sein Ziel gewesen (vgl. AS 123). Aus diesem Vorbringen sind weder systemische Mängel im ungarischen Asylsystem noch systemische Mängel im ungarischen Aufnahmesystem zu erblicken. Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe sich mit den geschilderten Problemen des Beschwerdeführers in Ungarn nicht ausreichend auseinandergesetzt, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer – seinen eigenen Angaben zufolge – in Ungarn keine Probleme hatte. Da ihm – wie er selbst auf Nachfrage angab – in der Einvernahme vor dem Bundesamt ausreichend Zeit eingeräumt wurde, seine Angaben so vollständig und so ausführlich wie er wolle zu machen, ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer etwaige Probleme in Ungarn nicht vorbringen hätte können. 3.2.4.2. Zu seinem zweitägigen Aufenthalt in Ungarn brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich bleiben wolle, weil es hier besser sei. Konkret ihn betreffende Vorfälle oder Probleme habe es in Ungarn nicht gegeben, aber der Beschwerdeführer sei in Ungarn nicht zufrieden gewesen und Ungarn sei auch nicht sein Ziel gewesen vergleiche AS 123). Aus diesem Vorbringen sind weder systemische Mängel im ungarischen Asylsystem noch systemische Mängel im ungarischen Aufnahmesystem zu erblicken. Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe sich mit den geschilderten Problemen des Beschwerdeführers in Ungarn nicht ausreichend auseinandergesetzt, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer – seinen eigenen Angaben zufolge – in Ungarn keine Probleme hatte. Da ihm – wie er selbst auf Nachfrage angab – in der Einvernahme vor dem Bundesamt ausreichend Zeit eingeräumt wurde, seine Angaben so vollständig und so ausführlich wie er wolle zu machen, ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer etwaige Probleme in Ungarn nicht vorbringen hätte können. Zur Kritik der Beschwerde am ungarischen Asylwesen sowie zur Situation in Ungarn ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Wie erwähnt enthält der angefochtene Bescheid ausführliche und aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Aus diesen ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer, der zuvor noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt hat, im Fall einer Rücküberstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Zugang zu einem Asylverfahren und zu den für Asylwerber vorgesehenen Versorgungsleistungen haben wird. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Personen, die zuvor noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, normalerweise wie Asylerstantragsteller behandelt werden. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und

der Dublin III-VO zurückgeführt wird, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen (vgl. Seite 16 des angefochtenen Bescheides). Zur Kritik der Beschwerde am ungarischen Asylwesen sowie zur Situation in Ungarn ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Wie erwähnt enthält der angefochtene Bescheid ausführliche und aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Aus diesen ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer, der zuvor noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt hat, im Fall einer Rücküberstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Zugang zu einem Asylverfahren und zu den für Asylwerber vorgesehenen Versorgungsleistungen haben wird. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Personen, die zuvor noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, normalerweise wie Asylerstantragsteller behandelt werden. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und

der Dublin III-VO zurückgeführt wird, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen vergleiche Seite 16 des angefochtenen Bescheides). Dublin-Rückkehrer gehören nicht zu den Ausnahmen, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebietes Asyl beantragen dürfen. Mehrere Quellen berichten allerdings davon, dass Dublin-Rückkehrer in der Praxis dennoch die Möglichkeit haben ohne Durchlaufen des Botschaftsverfahrens Zugang zum ungarischen Asylsystem zu erhalten. Die ungarische Fremdenpolizeibehörde erklärt, dass nach der Auslegung und Praxis der Behörde Antragsteller, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgeführt werden, bei ihrer Ankunft erklären müssen, ob sie beabsichtigen, ihren im überstellenden Land gestellten Antrag auf internationalen Schutz aufrechtzuerhalten. Ist das der Fall, wird das Asylverfahren eingeleitet. In der Darstellung der ungarischen Behörden ist der Ablauf folgendermaßen: Nach einer Dublin-Überstellung nach Ungarn muss der Antragsteller den Wunsch äußern, dass Ungarn das, aufgrund seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitete, Asylverfahren durchführt. Der Antragsteller wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt. Erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen. Der Antragsteller wird über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Verfahren informiert und darüber, dass er zu einem späteren Zeitpunkt von der Asylbehörde persönlich angehört wird. Dies haben die ungarischen Behörden auch dem BMI-Verbindungsbeamten gegenüber nochmals bestätigt. Im Fall einer positiven Entscheidung

Art. 12

Dublin III-VO wird von Ausländern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zurückgeführt werden, eine Erklärung verlangt, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz im Gebiet der Europäischen Union nach ihrer Rückkehr aufrechterhalten. Im Fall einer solchen Erklärung wird ihr Asylverfahren nach den geltenden Vorschriften durchgeführt. Der Antragsteller hat das Recht auf Aufenthalt, Unterbringung und Versorgung in Ungarn. Wenn der Rückkehrer den Asylantrag nicht aufrechterhalten will, informiert die Asylbehörde die Fremdenpolizei, damit diese entsprechende Schritte setzt. Dublin-Rückkehrer gehören nicht zu den Ausnahmen, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebietes Asyl beantragen dürfen. Mehrere Quellen berichten allerdings davon, dass Dublin-Rückkehrer in der Praxis dennoch die Möglichkeit haben ohne Durchlaufen des Botschaftsverfahrens Zugang zum ungarischen Asylsystem zu erhalten. Die ungarische Fremdenpolizeibehörde erklärt, dass nach der Auslegung und Praxis der Behörde Antragsteller, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgeführt werden, bei ihrer Ankunft erklären müssen, ob sie beabsichtigen, ihren im überstellenden Land gestellten Antrag auf internationalen Schutz aufrechtzuerhalten. Ist das der Fall, wird das Asylverfahren eingeleitet. In der Darstellung der ungarischen Behörden ist der Ablauf folgendermaßen: Nach einer Dublin-Überstellung nach Ungarn muss der Antragsteller den Wunsch äußern, dass Ungarn das, aufgrund seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitete, Asylverfahren durchführt. Der Antragsteller wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt. Erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen. Der Antragsteller wird über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Verfahren informiert und darüber, dass er zu einem späteren Zeitpunkt von der Asylbehörde persönlich angehört wird. Dies haben die ungarischen Behörden auch dem BMI-Verbindungsbeamten gegenüber nochmals bestätigt. Im Fall einer positiven Entscheidung

Artikel 12

, Dublin III-VO wird von Ausländern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zurückgeführt werden, eine Erklärung verlangt, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz im Gebiet der Europäischen Union nach ihrer Rückkehr aufrechterhalten. Im Fall einer solchen Erklärung wird ihr Asylverfahren nach den geltenden Vorschriften durchgeführt. Der Antragsteller hat das Recht auf Aufenthalt, Unterbringung und Versorgung in Ungarn. Wenn der Rückkehrer den Asylantrag nicht aufrechterhalten will, informiert die Asylbehörde die Fremdenpolizei, damit diese entsprechende Schritte setzt. In Zusammenschau mit der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns zur Aufnahme des Beschwerdeführers

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO ist der Zugang des Beschwerdeführers zu einem Asylverfahren in Ungarn als hinreichend sicher anzusehen. In Zusammenschau mit der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns zur Aufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-VO ist der Zugang des Beschwerdeführers zu einem Asylverfahren in Ungarn als hinreichend sicher anzusehen. Vor diesem Hintergrund kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen besteht. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers im Sinne des § 5 Abs. 3 AsylG plausibel zu machen sind), sind auf der Basis der Feststellungen des Bundesamtes zur Situation in Ungarn nicht erkennbar.Vor diesem Hintergrund kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen besteht. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG plausibel zu machen sind), sind auf der Basis der Feststellungen des Bundesamtes zur Situation in Ungarn nicht erkennbar. Dem Länderinformationsblatt ist zwar zu entnehmen, dass es in Ungarn eine Liste sicherer Drittstaaten gibt (vgl. Seite 17 des angefochtenen Bescheides). Wenn ein Asylwerber in einem solchen Drittstaat Gelegenheit gehabt hätte, dort um Asyl anzusuchen, ist das in Ungarn ein Unzulässigkeitskriterium. Im Fall des Beschwerdeführers, der auf dem Luftweg direkt von Kairo nach Budapest geflogen ist und sohin von seinem Herkunftsstaat Ägypten nach Ungarn einreiste ist jedoch von einem solchen Anknüpfungspunkt nicht auszugehen (vgl. zum wiederholen Vorbringen in der Beschwerde zum „sicheren Drittstaat Serbien“ die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Insofern kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer dem realen Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt wäre, in dem ihm allenfalls die Verletzung seiner

Art. 3EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

Dem Länderinformationsblatt ist zwar zu entnehmen, dass es in Ungarn eine Liste sicherer Drittstaaten gibt vergleiche Seite 17 des angefochtenen Bescheides). Wenn ein Asylwerber in einem solchen Drittstaat Gelegenheit gehabt hätte, dort um Asyl anzusuchen, ist das in Ungarn ein Unzulässigkeitskriterium. Im Fall des Beschwerdeführers, der auf dem Luftweg direkt von Kairo nach Budapest geflogen ist und sohin von seinem Herkunftsstaat Ägypten nach Ungarn einreiste ist jedoch von einem solchen Anknüpfungspunkt nicht auszugehen vergleiche zum wiederholen Vorbringen in der Beschwerde zum „sicheren Drittstaat Serbien“ die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Insofern kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer dem realen Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt wäre, in dem ihm allenfalls die Verletzung seiner

Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

Insofern ist das lediglich allgemein gehaltene Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer stehe kein Zugang zu einem fairen Asylverfahren offen und eine menschenwürdige Versorgung sei nicht gewährleistet, eine durch die Länderberichte nicht belegte Mutmaßung, zumal sich die ungarischen Behörden für die inhaltliche Prüfung das Asylantrages ausdrücklich für zuständig erklärt haben. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens Zugang zu Unterbringung und zu medizinischer Versorgung haben. Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ ist die materielle Versorgung beschränkt auf Unterbringung und Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren. Alle anderen Unterstützungsleistungen sind während der „Krisensituation“ suspendiert. Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen (vgl. Seite 18 des angefochtenen Bescheides).Insofern ist das lediglich allgemein gehaltene Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer stehe kein Zugang zu einem fairen Asylverfahren offen und eine menschenwürdige Versorgung sei nicht gewährleistet, eine durch die Länderberichte nicht belegte Mutmaßung, zumal sich die ungarischen Behörden für die inhaltliche Prüfung das Asylantrages ausdrücklich für zuständig erklärt haben. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens Zugang zu Unterbringung und zu medizinischer Versorgung haben. Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ ist die materielle Versorgung beschränkt auf Unterbringung und Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren. Alle anderen Unterstützungsleistungen sind während der „Krisensituation“ suspendiert. Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen vergleiche Seite 18 des angefochtenen Bescheides). Wenn in der Beschwerde ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2023 zitiert wird,

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.