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{'item': 'W236 2150237-2'}

Obsah (6)§ 83§ 269§ 87§ 84§ 127§ 105

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW236 2150237-2 Spruch, W236 2150237-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 83Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl. Nr. 60/1974, sowie des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung (nämlich Widerstand gegen die Staatsgewalt und versuchte Körperverletzung) im Zustand voller Berauschung gemäß § 287 Abs. 1, §

§ 269Abs.

1 erster Fall und §

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.07.2021, GZ. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung gemäß Paragraph

Paragraph 83, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, sowie des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung (nämlich Widerstand gegen die Staatsgewalt und versuchte Körperverletzung) im Zustand voller Berauschung gemäß Paragraph 287, Absatz eins,, Paragraph

Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall und Paragraph

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

  1. Gegenständliches Aberkennungsverfahren: 2.
  2. Aufgrund weiterer Anzeigen wegen Körperverletzungen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.11.2022 das gegenständliche Aberkennungsverfahren ein. 2.
  3. Am 02.03.2023 wurde der Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er nach wie vor keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Er habe versucht, diese über Facebook und Bekannte ausfindig zu machen, doch sei ihm dies nicht gelungen. Er könne nicht nach Somalia zurückkehren, da sein Fluchtgrund immer noch bestehe und Al Shabaab noch schlimmer geworden sei. Auch habe er im Falle der Rückkehr niemanden mehr in Somalia, der ihn unterstützen könne. Er wisse, dass er zu viel Alkohol trinke und wolle nun eine Therapie beginnen. Er habe früher eine Wohnung gehabt und Freunde gefunden, mit denen er begonnen habe, Alkohol zu trinken. Er habe deswegen und wegen seiner Freunde viele Probleme bekommen und deswegen seine Wohnung verloren. Auf der Straße habe er dann noch mehr Alkohol konsumiert und deswegen Fehler begangen. Wenn er nicht trinke, sei ihm langweilig und er habe Angst. Wenn er betrunken sei, verliere er die Kontrolle und mache dann Fehler. Ohne Therapie könne er nicht aufhören zu trinken. Alle Probleme, die er habe, kämen vom Alkohol. Nunmehr habe er wieder eine Unterkunft und werde weniger Alkohol trinken und eine Therapie machen. Wenn er betrunken sei und „ein Idiot“ zu ihm komme, der ihm etwas wegnehmen wolle oder ihn beleidige, dann mache er dem ein Problem. Aber zukünftig werde er nicht mehr trinken und eine Therapie machen und dann käme so etwas nicht mehr vor. 2.
  4. Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin wegen zahlreicher Körperverletzungen, Vermögens- und Suchtmitteldelikte (meist unter erheblichem Alkohol- und/oder Suchtmitteleinfluss) in Erscheinung trat, wurde über diesen am 20.07.2023 die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer befindet sich seither durchgehend in Haft. 2.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.08.2023, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des (Laden)Diebstahls gemäß § 127 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung (gegenüber dem Kaufhausdetektiv) gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen á 4,00 EUR, gesamt sohin EUR 1.200, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Vorurteil vom 20.07.2021 wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.2.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.08.2023, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des (Laden)Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung (gegenüber dem Kaufhausdetektiv) gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen á 4,00 EUR, gesamt sohin EUR 1.200, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Vorurteil vom 20.07.2021 wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. 2.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.04.2024, GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß §

§ 87Abs. 1 St

GB, des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß §

§ 84Abs. 4 St

GB, des Vergehens des versuchten (Tankstellen)Diebstahls gemäß §

§ 127St

GB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §

§ 105Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Die mit Urteil vom 20.07.2021 bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten wurde widerrufen und ausgesprochen, dass diese in Vollzug zu setzen sei.2.5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.04.2024, GZ. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß Paragraph

Paragraph 87, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 15, und§ 84 Absatz 4, StGB, des Vergehens des versuchten (Tankstellen)Diebstahls gemäß Paragraph

Paragraph 127, StGB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraph

Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Die mit Urteil vom 20.07.2021 bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten wurde widerrufen und ausgesprochen, dass diese in Vollzug zu setzen sei. 2.6. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.05.2024, GZ. XXXX , wegen des Vergehens der versuchten Nötigung (Tatbegehung bereits am 15.05.2023; Herausgabe von Kokain durch in den Schwitzkasten nehmen) gemäß §

§ 105Abs. 1 St

GB verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Vorurteil abgesehen wurde.2.6. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.05.2024, GZ. römisch 40 , wegen des Vergehens der versuchten Nötigung (Tatbegehung bereits am 15.05.2023; Herausgabe von Kokain durch in den Schwitzkasten nehmen) gemäß Paragraph

Paragraph 105, Absatz eins, StGB verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Vorurteil abgesehen wurde. 2.

  1. Am 25.07.2024 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, dass er nach wie vor keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Er habe über Somalis in Österreich, die mit deren Verwandten in Somalia in Kontakt seien, versucht, Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen, doch sei ihm dies bisher nicht gelungen. Eine Ausbildung oder einen Deutschkurs habe er nie gemacht. Er verstehe jedoch einiges auf Deutsch und könne auch ein bisschen Deutsch sprechen. In Österreich sei er im Jahr 2022 einer Beschäftigung nachgegangen. Danach habe er keine Unterkunft gehabt und deswegen wieder zu trinken angefangen. All seine Probleme seien wegen Alkohol und Drogen entstanden. Er wolle nicht mehr trinken und habe in der Haft damit aufgehört. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und wolle das nicht mehr machen. Er wolle neu anfangen und alles nachholen und ein normales Leben in Österreich leben. Er ersuche um eine Chance. Wegen des Alkohols sei es immer wieder zu Konflikten gekommen. Jedes Mal wenn er versucht habe, auf den rechten Weg zu kommen, sei es ihm misslungen und er sei immer frustrierter geworden. Jetzt sei er im Gefängnis und habe aus seinen Fehlern gelernt. Er komme auch in der Haft ab und zu in Kontakt mit Drogen, doch er habe dazugelernt und nehme sie nicht. Er glaube, dass es nie mehr vorkommen werde, dass er Drogen nehme. Er fühle sich jetzt einfach reifer. Seine Situation in Somalia sei unverändert. Al Shabaab sei nach wie vor dort. Er wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte. Als er das letzte Mal von seiner Familie gehört habe – das müsse 2015 oder 2016 gewesen sein –, sei diese aufgrund der gleichen Situation wie er geflüchtet. Aber er wisse nicht, was seitdem passiert sei. Zu seiner dritten Verurteilung sei zu sagen, dass er nur einem Freund helfen und sich wehren habe wollen. Es sei jedoch sein Fehler gewesen, nicht gleich die Polizei gerufen und seinen Freund vom Angriff abgehalten zu haben. Es tue ihm leid, dass er erneut getrunken habe. Er sei jetzt erstmals inhaftiert und wolle nach seiner Haftentlassung zeigen, dass er sich gebessert habe und nie wieder Alkohol und Drogen konsumieren werde. 2.
  2. Mit oben genannten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.
  3. Mit oben genannten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund maßgeblicher Änderungen der Lage in Somalia nicht mehr vorliegen. Mogadischu befinde sich unter Kontrolle der Regierung und AMISOM und die Versorgungslage habe sich wieder entspannt. Es sei eine nachhaltige Veränderung festzustellen und es bestehe keine Gefahr einer Hungersnot mehr (IPC-Stufe 4). Für Mogadischu wies die Nahrungsmittelversorgung zwischen Oktober und Dezember 2023 für die ansässige Bevölkerung (exklusive IDPs, zu denen der Beschwerdeführer aufgrund vorhandener Familie – seinen diesbezüglichen Ausführungen keinen Kontakt mehr zu haben, sei kein Glauben zu schenken – nicht gehöre) die IPC-Stufe 2 auf. Zwischen April und Juni 2024 wies die Nahrungsmittelversorgung in Mogadischu eine Verbesserung auf IPC-Stufe 1 für die ansässige Bevölkerung (exklusive IDPs) auf. Für das
  4. und 4 Quartal 2024 bestünden noch keine Daten, es sei jedoch davon auszugehen, dass die Nahrungsmittelversorgung inklusive IDPs mit IPC-Stufe 3 zu bewerten sein werde. Da die ansässige Bevölkerung im Schnitt besseren Zugang zu Nahrungsmitteln und Grundversorgungsbedürfnissen habe als IDPs, sei davon auszugehen, dass sich die Lage für den Beschwerdeführer besser als IPC-Stufe 3 darstelle. Eine Gefährdung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit könne nicht erkannt werden. Die Sheikhal Loobogey seien den Hawiye zuzuordnen, die einen der größten Clans in Somalia darstellen. Der Beschwerdeführer weise in Österreich nahezu gar keine Integration auf (schlechte Deutschkenntnisse, keine Ausbildungen, kaum Erwerbstätigkeiten) und stelle aufgrund seiner mehrfachen Delinquenz und nicht vorhandener Reue (der Alkohol werde von ihm als einzige Begründung für sein strafrechtswidriges Verhalten genannt) eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weswegen eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen seien. 2.
  5. Gegen oa. Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.09.2024 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. Begründend wird darin ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu nicht nachhaltig geändert habe. Zudem gehe das Bundesamt fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinen Familienverband zurückkehren könne. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und würde im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten. Der Beschwerdeführer bereue sein Verhalten in Österreich. Das junge Alter und der Verlust seiner Familie hätten ihn in eine tiefe Depression und Alkohol- bzw. Drogensucht geführt. Seit seiner Inhaftierung sei er jedoch clean und habe dem Alkohol und den Drogen abgesagt. Er werde zukünftig ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft sein. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei vor dem Hintergrund dieser Änderung des Lebenswandels unverhältnismäßig. 2.
  6. Am 13.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache statt. Der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung nahmen via Videokonferenz aus der Justizanstalt Innsbruck an der Verhandlung teil. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Lebensumständen in Österreich, seinen strafrechtlichen Verurteilungen und seinen Lebensumständen in bzw. Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf Somalia befragt. 2.
  7. Mit Stellungnahme vom 04.02.2025 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Stellung zu dem ihm übermittelten neuen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Version 7, vom 16.01.2025, wobei er neuerlich auf die schlechte Sicherheits- und Versorgunglage in Mogadischu sowie seine lange Ortsabwesenheit und sein mangelndes familiäres und soziales Netz in Mogadischu und Somalia verwies. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zum wesentlichen Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt, die zuletzt mit Bescheid vom 20.10.2021 bis zum 27.10.2023 verlängert wurde. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2018 wurde die gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.09.2024 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. Am 13.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache statt. Der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung nahmen via Videokonferenz aus der Justizanstalt Innsbruck an der Verhandlung teil. 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt die im Kopf dieser Entscheidung genannten Personalien; seine Identität steht nicht fest. Er ist somalischer Staatsangehöriger, Angehöriger des Clans der Sheikhal, Subclan Loboogey, und bekennt sich zum islamischen Glauben. Der Beschwerdeführer stammt aus Mogadischu, wo er bis zu seiner Ausreise aus Somalia im September 2013 durchgängig lebte. Er absolvierte zumindest sieben Jahre Grundschule und war als Schaffner tätig. Zum Zeitpunkt der Ausreise im September 2013 verfügte der Beschwerdeführer in Mogadischu noch über seine Eltern, seine drei jüngeren Brüder und seine zwei jüngeren Schwestern. Seit dem Jahr 2014 besteht zu diesen trotz mehrfacher Versuche seitens des Beschwerdeführers kein Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer weiß nicht, ob seine Familie noch in Somalia aufhältig oder überhaupt noch am Leben ist. Seit seiner Einreise nach Österreich im Mai 2014 lebt der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich. Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, ist ledig und kinderlos und befindet sich in keiner aufrechten Beziehung. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich keine Deutschkurse oder sonstige Ausbildungen. Er beherrscht die deutsche Sprache aber auf einfachem Niveau. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.07.2023 in Strafhaft; voraussichtlicher Entlassungstermin ist der 28.02.
  11. In der Strafhaft ist der Beschwerdeführer seit 23.05.2024 im Wäschereibetrieb der Justizanstalt als Vorarbeiter beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und arbeitsfähig. Er nimmt aufgrund seiner Schlafprobleme täglich Schlaftabletten (Zolpidem) sowie aufgrund seines psychischen Zustandes drei Mal täglich Pregatab-Tabletten. Zudem war der Beschwerdeführer jahrelang alkohol- und suchtgiftabhängig. Seit seiner Inhaftierung am 19.07.2023 nimmt er keine legalen und illegalen Suchtmittel mehr ein. Nach seiner Haftentlassung möchte er eine Suchttherapie beginnen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich viermal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt:
  12. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.07.2021, GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung gemäß §

§ 83Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl. Nr. 60/1974, sowie des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung (nämlich Widerstand gegen die Staatsgewalt und versuchte Körperverletzung) im Zustand voller Berauschung gemäß § 287 Abs. 1, §

§ 269Abs.

1 erster Fall und §

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.07.2021, GZ. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung gemäß Paragraph

Paragraph 83, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, sowie des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung (nämlich Widerstand gegen die Staatsgewalt und versuchte Körperverletzung) im Zustand voller Berauschung gemäß Paragraph 287, Absatz eins,, Paragraph

Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall und Paragraph

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.08.2023, GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des (Laden)Diebstahls gemäß § 127 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung (gegenüber dem Kaufhausdetektiv) gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen á 4,00 EUR, gesamt sohin EUR 1.200, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Vorurteil vom 20.07.2021 wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.08.2023, GZ. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des (Laden)Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung (gegenüber dem Kaufhausdetektiv) gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen á 4,00 EUR, gesamt sohin EUR 1.200, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Vorurteil vom 20.07.2021 wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.04.2024, GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß §

§ 87Abs. 1 St

GB, des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß §

§ 84Abs. 4 St

GB, des Vergehens des versuchten (Tankstellen)Diebstahls gemäß §

§ 127St

GB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §

§ 105Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Die mit Urteil vom 20.07.2021 bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten wurde widerrufen und ausgesprochen, dass diese in Vollzug zu setzen sei.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.04.2024, GZ römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß Paragraph

Paragraph 87, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß Paragraph

Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens des versuchten (Tankstellen)Diebstahls gemäß Paragraph

Paragraph 127, StGB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraph

Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Die mit Urteil vom 20.07.2021 bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten wurde widerrufen und ausgesprochen, dass diese in Vollzug zu setzen sei. Dem Urteil liegt – zum Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung und zum Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung – zugrunde, dass A.M.A. und der Beschwerdeführer schuldig sind in Innsbruck am 18.07.2023 gemeinsam im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) versucht haben, F.A.N. und G.J. eine schwere Körperverletzung zuzufügen, wobei der Beschwerdeführer auch in der Absicht handelte, F.A.N. eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem beide zunächst Glasflaschen, welche sie teilweise zuvor zerbrochen hatten, auf F.A.N. und G.J. warfen, wobei F.A.N. im Bereich des linken Unterschenkels getroffen wurde, und der Beschwerdeführer im Anschluss daran Stich- und Schnittbewegungen mit einem aufgeklappten Schweizer Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 6 cm gegen F.A.N. im Bereich des Oberkörpers ausführte, diesen jedoch nicht traf, wobei F.A.N. durch den Wurf einer Flasche eine tiefe Schnittwunde am Schienbein und G.J. eine Platzwunde an der linken Schläfe erlitten.Dem Urteil liegt – zum Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung und zum Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung – zugrunde, dass A.M.A. und der Beschwerdeführer schuldig sind in Innsbruck am 18.07.2023 gemeinsam im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) versucht haben, F.A.N. und G.J. eine schwere Körperverletzung zuzufügen, wobei der Beschwerdeführer auch in der Absicht handelte, F.A.N. eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem beide zunächst Glasflaschen, welche sie teilweise zuvor zerbrochen hatten, auf F.A.N. und G.J. warfen, wobei F.A.N. im Bereich des linken Unterschenkels getroffen wurde, und der Beschwerdeführer im Anschluss daran Stich- und Schnittbewegungen mit einem aufgeklappten Schweizer Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 6 cm gegen F.A.N. im Bereich des Oberkörpers ausführte, diesen jedoch nicht traf, wobei F.A.N. durch den Wurf einer Flasche eine tiefe Schnittwunde am Schienbein und G.J. eine Platzwunde an der linken Schläfe erlitten. Das Strafgericht gründete den Schuldspruch betreffend die versuchte absichtlich schwere Körperverletzung auszugsweise auf die folgenden Feststellungen: „Am 18.07.2023 hielten [sich] A.M.A. und der Beschwerdeführer in der Wohnung des A.G. im Haus XXXX in Innsbruck auf. Im Laufe des Abends ging A.M.A. zu seiner Wohnung, welche in Top 58 etabliert ist, und konnte wahrnehmen, dass sein Nachbar F.A.N. (dieser bewohnt Top 68) sich gemeinsam mit einem weiteren Nachbarn, nämlich G.J. (dieser bewohnt Top 100), im Eingangsbereich bzw. in seiner Wohnung aufhielten. Aufgrund dieser Tatsache entstand ein Streit zwischen A.M.A. und dem Beschwerdeführer auf der einen sowie F.A.N. und G.J. auf der anderen Seite.„Am 18.07.2023 hielten [sich] A.M.A. und der Beschwerdeführer in der Wohnung des A.G. im Haus römisch 40 in Innsbruck auf. Im Laufe des Abends ging A.M.A. zu seiner Wohnung, welche in Top 58 etabliert ist, und konnte wahrnehmen, dass sein Nachbar F.A.N. (dieser bewohnt Top 68) sich gemeinsam mit einem weiteren Nachbarn, nämlich G.J. (dieser bewohnt Top 100), im Eingangsbereich bzw. in seiner Wohnung aufhielten. Aufgrund dieser Tatsache entstand ein Streit zwischen A.M.A. und dem Beschwerdeführer auf der einen sowie F.A.N. und G.J. auf der anderen Seite. Im Verlauf dieses Streits versuchten A.M.A. und der Beschwerdeführer F.A.N. und G.J. schwer am Körper zu verletzen, indem sie mehrere zum Teil bereits abgebrochene Glasflaschen gezielt auf F.A.N. und G.J. warfen. Eine dieser Flaschen traf F.A.N. im Bereich des Schienbeins, wobei dieser eine Schnittverletzung erlitt, deren Narbe nach wie vor sichtbar ist und deren Heilung mehrere Wochen in Anspruch nahm. Eine andere Flasche traf G.J. im Bereich der Schläfe, wobei dieser eine Schnittverletzung in diesem Bereich erlitt. In weiterer Folge attackierte der Beschwerdeführer F.A.N. mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6 cm im Bereich des Oberkörpers, wobei F.A.N. die Angriffe mit Schlägen und Fußtritten abwehren konnte. Nachdem sich die Situation letztlich beruhigt hatte, begaben sich A.M.A. und der Beschwerdeführer wieder in die Wohnung des A.G. und wurde in weiterer Folge die Polizei verständigt. F.A.N. erlitt durch den Angriff mit der Glasflaschen Schnitt- und Stichverletzungen im Bereich des linken Unterschenkels, wobei eine Nahtentfernung nach 14 Tagen erfolgte, jedoch eine Entzündung der Wunde auftrat. G.J. erlitt eine Platzwunde im Bereich der linken Schläfe. A.M.A. handelte mit zumindest bedingtem Vorsatz, dem F.A.N. und dem G.J. eine schwere Verletzung durch das gezielte Werfen teils abgebrochener Glasflaschen zuzufügen. Der Beschwerdeführer handelte auf Grundlage des objektiven Geschehens beim Ausführen der Stich- und Schnittbewegungen mit dem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 6 cm in der Absicht, F.A.N. eine schwere Körperverletzung zuzufügen sowie beim Werfen der teils abgebrochenen Glasflaschen zumindest mit dem Eventualvorsatz, F.A.N. und G.J. schwere Verletzungen zuzufügen. Eine Notwehrsituation lag weder für A.M.A. noch für den Beschwerdeführer vor.“ Beweiswürdigend hielt das Strafgericht auszugsweise Folgendes fest: „Betreffend Pkt. I. stützen sich die Feststellungen auf die Angaben des Zeugen F.A.N., die Angaben des Zeugen G.J. und die Angaben des A.C. sowie die Erhebungsergebnisse der Polizeiinspektion Flughafen. Vorauszuschicken ist, dass sich A.M.A. diesbezüglich überwiegend geständig verantwortete, er räumte ein, F.A.N. und G.J. im Bereich seiner Wohnung angetroffen zu haben, um in weiterer Folge in den

  1. Stock zu gehen um sich mit Glasflaschen zu bewaffnen, welche er auf die Genannten geworfen habe. Zugleich habe dabei der Beschwerdeführer auch ein Messer in einer Hand gehalten. Diese Angaben werden wiederum von A.C. ebenso bestätigt wie von F.A.N. und G.J.. Der Beschwerdeführer wiederum leugnete das diesbezügliche Tatgeschehen. Er räumte zwar ein, Glasflaschen geworfen zu haben, jedoch habe er sich diesbezüglich nur der Verteidigung bedient. Ein Messer habe er zu keinem Zeitpunkt in der Hand gehalten. Hier ist jedoch festzuhalten, dass das gegenständliche Messer von F.A.N. und G.J. ebenso beschrieben werden konnte wie von A.C., die den einschreitenden Polizeibeamten auch das versteckte Messer zeigte, welches in einem Backrohr deponiert worden war und Blutanhaftungen aufwies.“„Betreffend Pkt. römisch eins. stützen sich die Feststellungen auf die Angaben des Zeugen F.A.N., die Angaben des Zeugen G.J. und die Angaben des A.C. sowie die Erhebungsergebnisse der Polizeiinspektion Flughafen. Vorauszuschicken ist, dass sich A.M.A. diesbezüglich überwiegend geständig verantwortete, er räumte ein, F.A.N. und G.J. im Bereich seiner Wohnung angetroffen zu haben, um in weiterer Folge in den
  2. Stock zu gehen um sich mit Glasflaschen zu bewaffnen, welche er auf die Genannten geworfen habe. Zugleich habe dabei der Beschwerdeführer auch ein Messer in einer Hand gehalten. Diese Angaben werden wiederum von A.C. ebenso bestätigt wie von F.A.N. und G.J.. Der Beschwerdeführer wiederum leugnete das diesbezügliche Tatgeschehen. Er räumte zwar ein, Glasflaschen geworfen zu haben, jedoch habe er sich diesbezüglich nur der Verteidigung bedient. Ein Messer habe er zu keinem Zeitpunkt in der Hand gehalten. Hier ist jedoch festzuhalten, dass das gegenständliche Messer von F.A.N. und G.J. ebenso beschrieben werden konnte wie von A.C., die den einschreitenden Polizeibeamten auch das versteckte Messer zeigte, welches in einem Backrohr deponiert worden war und Blutanhaftungen aufwies.“ Hinsichtlich der Strafzumessung führte das Strafgericht zum Beschwerdeführer Folgendes aus: „Beim Beschwerdeführer sei mildernd zu werten, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben, eine teilweise Tatprovokation vorlag und eine verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit durch Alkoholisierung bzw. Medikamenteneinnahme gegeben war. Erschwerend war jedoch die Begehung mit einem Mittäter, die Begehung trotz anhängigem Strafverfahren, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und 5 Vergehen, die Begehung während offener Probezeit und eine einschlägige Vorstrafe zu berücksichtigen. Beim Beschwerdeführer war die Strafe innerhalb eines Strafrahmens von zumindest 2 höchstens 10 Jahren auszumessen und zugleich gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX Bedacht zu nehmen. Mit diesem Urteil wurde der Zweitangeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 300 Tagessätzen verurteil, was einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten entspricht. Insgesamt war daher eine Zusatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und einem Monat als schuld- und tatangemessen zu verhängen. (…) Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO war letztlich betreffend den Beschwerdeführer die bedingte Strafnachsicht zu XXXX in der Dauer von 4 Monaten zu widerrufen, zumal es sich um einschlägige Vorstrafen handelte, die Probezeit bereits verlängert wurde und auch die Verlängerung der Probezeit den Zweitangeklagten nicht von gleichgelagerten Straftaten abhalten konnte.“„Beim Beschwerdeführer sei mildernd zu werten, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben, eine teilweise Tatprovokation vorlag und eine verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit durch Alkoholisierung bzw. Medikamenteneinnahme gegeben war. Erschwerend war jedoch die Begehung mit einem Mittäter, die Begehung trotz anhängigem Strafverfahren, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und 5 Vergehen, die Begehung während offener Probezeit und eine einschlägige Vorstrafe zu berücksichtigen. Beim Beschwerdeführer war die Strafe innerhalb eines Strafrahmens von zumindest 2 höchstens 10 Jahren auszumessen und zugleich gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 Bedacht zu nehmen. Mit diesem Urteil wurde der Zweitangeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 300 Tagessätzen verurteil, was einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten entspricht. Insgesamt war daher eine Zusatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und einem Monat als schuld- und tatangemessen zu verhängen. (…) Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO war letztlich betreffend den Beschwerdeführer die bedingte Strafnachsicht zu römisch 40 in der Dauer von 4 Monaten zu widerrufen, zumal es sich um einschlägige Vorstrafen handelte, die Probezeit bereits verlängert wurde und auch die Verlängerung der Probezeit den Zweitangeklagten nicht von gleichgelagerten Straftaten abhalten konnte.“
  3. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.05.2024, GZ. XXXX , wegen des Vergehens der versuchten Nötigung (Tatbegehung bereits am 15.05.2023; Herausgabe von Kokain durch in den Schwitzkasten nehmen) gemäß §

§ 105Abs. 1 St

GB verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Vorurteil abgesehen wurde.4. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.05.2024, GZ. römisch 40 , wegen des Vergehens der versuchten Nötigung (Tatbegehung bereits am 15.05.2023; Herausgabe von Kokain durch in den Schwitzkasten nehmen) gemäß Paragraph

Paragraph 105, Absatz eins, StGB verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Vorurteil abgesehen wurde. Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Straftaten schuldeinsichtig, bereut diese und möchte nach seiner Haftentlassung eine Suchttherapie machen, um nicht wieder rückfällig zu werden. 1.

  1. Zur Situation des Beschwerdeführers in Somalia: Die Lage in Somalia hat sich in Bezug auf die für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgebliche schlechte Sicherheits- und Versorgungssituation nicht wesentlich und nachhaltig gebessert. Der Beschwerdeführer verfügt in Somalia nach wie vor weder über ein leistungsfähiges familiäres noch ein leistungsfähiges soziales Netz. Die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers hat ebenso wenig eine Änderung erfahren wie der aufgrund dieser Clanzugehörigkeit bestehende Schutz. Eine entscheidungswesentliche Änderung des für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Sachverhalts ist weder im Hinblick auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten. Der Beschwerdeführer wäre von der schwierigen Situation in Somalia, insbesondere der schlechten Versorgungs- und Sicherheitslage, zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht wesentlich weniger intensiv betroffen, als mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017 festgestellt bzw. mit Verlängerungsbescheid vom 20.10.2021 bestätigt. 1.
  2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich] ● BS - Bertelsmann Stiftung

(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea dmin/api/content/en/ downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70% von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner erstenAmtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner erstenAmtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b).Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275köpfigen Unterhaus und einem 54Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/ SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/ SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024).Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen.Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen.Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültigeAbstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seineAbsicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihreAutonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024).Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültigeAbstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seineAbsicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihreAutonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung derAmtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab.Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlamentsund Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung derAmtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab.Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlamentsund Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderaleArchitektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. MitAusnahme des Präsidenten des SWS,Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis ausAbgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I’tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I’tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). 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(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/ downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 ● EPC - Emirates Policy Center (24.5.2024): Expansion of the Islamic State in Puntland: A New Round of Jihadist Infighting in Somalia, https://epc.ae/en/details/featured/expansion-of-the-islamic-state-in-puntland-a-new-round-of-jihadist-infighting-in-somalia, Zugriff 28.5.2024 ● FH - Freedom House
(2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia, https://freedomhouse.org/country/somalia/freedom-world/ 2024, Zugriff 8.7.2024 ● FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.10.2023 ● Halqabsi - Halqabsi News (27.8.2024): Somalia Launches Dowlad-Kaab Local Governance Program, https://halqabsi.com/2024/ 08/somalia-launches-dowlad-kaab/, Zugriff 12.12.2024 ● HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/ reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-versi on.pdf, Zugriff 6.10.2023 ● HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (1.11.2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-2 4-2021.pdf, Zugriff 6.10.2023 ● HO/Ainashe - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): Is the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?, https://www.hiiraan.com/op4/2024/jun/196626/is_the_somali_federal_government_ losing_legitimacy_and_political_relevance.aspx, Zugriff 28.6.2024 HO/Ainashe - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): römisch eins s the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?, https://www.hiiraan.com/op4/2024/jun/196626/is_the_somali_federal_government_ losing_legitimacy_and_political_relevance.aspx, Zugriff 28.6.2024 ● HO/Wasuge - Hiiraan Online (Herausgeber), Mahad Wasuge (Autor) (29.5.2024): Somalia’s (eternal) election conundrum: time for a realistic assessment, https://www.hiiraan.com/op4/2024/may/196479/somalia_s_eternal_election_conundrum_time_ for_a_realistic_assessment.aspx, Zugriff 28.6.2024 ● Horn - Horn Observer (30.4.2024): Confusion and Instability: Hassan Sheikh Mohamud’s tangled web of alliances, https://horn observer.com/articles/2732/Confusion-and-Instability-Hassan-Sheikh-Mohamuds-tangled-web-of-alliances, Zugriff 7.5.2024 ● Horn - Horn Observer (2.4.2024): Root Out The Decay: Bribery and Corruption in Somali Parliament, https://horn observer. com/articles/2692/Root-Out-The-Decay-Bribery-and-Corruption-in-Somali-Parliament, Zugriff 7.5.2024 ● ICG - 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Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.2.2024): Islam and State: The Elephant Not in the Room, in: The Somali Wire Issue No. 649, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] ● Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.8.2023): The Spectre of Corruption, in: The Somali Wire Issue No. 580, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] ● Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.7.2023): Somalia’s political discord, in: The Somali Wire Issue No. 562, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] ● Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] ● Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.9.2022): Somaliland’s embattled democracy, in: The Somali Wire Issue No. 447, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] ● Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.7.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 421, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] ● Sahan/SWT - 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Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt (HIPS 8.2.2022). Gleichzeitig spielen al Shabaab, ATMIS, die internationale Gemeinde und der Privatsektor bedeutende Rollen in Mogadischu (HIPS 8.2024). Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar. Die Bundesregierung wehrt sich dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Die Entscheidung über den Status von Benadir ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/ SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/ SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Die Benadir RegionalAdministration (BRA) verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (BMLV 7.8.2024). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z. B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023b). In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vgl. HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024).In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024). Quellen ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail ● HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2024): Mogadishu – City Report, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/ 2024/08/Mogadishu-City-report.pdf, Zugriff 5.12.2024 ● HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/ sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023 ● NH - New Humanitarian, The (17.8.2023b): ‘There’s no future in this IDP camp’: Why Somalia’s crisis needs a rethink, https://www. ecoi.net/de/dokument/2096012.html, Zugriff 9.10.2023 ● SDP/SPA - Somali Dialogue Platform, Somali Public Agenda (14.9.2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05, https://somalipublicagenda.org/wp-content/uploads/2022/09/SPA_Policy_Paper_03_ENGLISH-in-partner ship-with-Somali-Dialogue-Platform.pdf, Zugriff 9.10.2023 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-01-09 08:04 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt esAnschläge. Bossaso ist imAllgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezieltenAttentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 28.6.2024 folgendermaßen wieder: Quelle: PGN 28.6.2024 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom April 2024): Quelle: CT/Karr/AEI 23.9.2024 ACLED bietet einen Überblick über die Vorfälle in Somalia innerhalb vier unterschiedlicher Monate des Jahres 2024: (ACLED 29.11.2024; ACLED 28.10.2024; ACLED 30.9.2024; ACLED 31.7.2024) Quellen ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (29.11.2024): Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update, November 2024, https://reliefweb.int/attachments/7d28f21b-bb6b-4195-8234-d959f6e1c c7b/Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update - November 2024.pdf, Zugriff 13.12.2024 ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.10.2024): Controversy over electoral reform sparks debate in Somalia amid al-Shabaab operation, Situation Update, October 2024, https: //acleddata.com/2024/10/28/controversy-over-electoral-reform-sparks-debate-in-somalia-amid-a l-shabaab-operation-october-2024/, Zugriff 13.12.2024 ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30.9.2024): State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints, Situation Update, https://reliefweb.int/attachments/69de2b9e8074-4e50-9d5c-f3cfbe0af1fc/acleddata.com-State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints.pdf, Zugriff 13.11.2024 ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (31.7.2024): The looming threat: A resurgence of Islamic State and inter-clan fighting in Somalia, Situation Update, July 2024, https://acleddata. com/2024/07/31/the-looming-threat-a-resurgence-of-islamic-state-and-inter-clan-fighting-in-somalia-july-2024/, Zugriff 13.12.2024 ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich] ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail ● CT/Karr/AEI - Liam Karr (Autor), American Enterprise Institute (Herausgeber), Critical Threats (Herausgeber) (23.9.2024): Africa File Special Edition - External Meddling for the Red Sea Exacerbates Conflicts in the Horn of Africa, https://www.criticalthreats.org/analysis/africa-file-special-edition-e xternal-meddling-for-the-red-sea-exacerbates-conflicts-in-the-horn-of-africa, Zugriff 13.12.2024 ● INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ● PGN - Political Geography Now (28.6.2024): Preliminary Somalia Control Map – Approximate Territorial Control, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] ● UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNGA 23.8.2024). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 23.8.2024). Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia (UNSC 28.10.2024; vgl. HIPS 7.5.2024). Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch (UNSC 28.10.2024). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut UN verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2024 und 2023 wie folgt:Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNGA 23.8.2024). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 23.8.2024). Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia (UNSC 28.10.2024; vergleiche HIPS 7.5.2024). Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch (UNSC 28.10.2024). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut UN verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2024 und 2023 wie folgt: (UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023; UNSC 15.6.2023) Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 7.8.2024) sowie Lower Shabelle und Lower Juba (FSNAU/ IPC 23.9.2024a). Seit Dezember 2023 verstärkt al Shabaab ihre Aktivitäten in Lower Shabelle, Bay (UNSC 2.2.2024) und Bakool. In diesen drei Regionen sind jene Positionen bzw. Orte hart umkämpft, von denen aus größere Räume kontrolliert werden können. Das beste Beispiel dafür ist der seit Monaten andauernde Kampf um Goof Gaduud Burey in der Nähe von Baidoa (BMLV 7.8.2024). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Sicherheitskräfte sind fragmentiert, es mangelt ihnen an Kapazitäten, weiteres Gebiet zu erobern. Die Offensive der Jahre 2022 und 2023 konnte nur unter Zuhilfenahme lokaler Milizen durchgeführt werden - und trotzdem wurden die meisten der damals eingenommenen Gebiete wieder verloren (Sahan/SWT 5.1.2024). Gleichzeitig hat das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 7.8.2024). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 7.8.2024; vgl. BS 2024).Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 7.8.2024). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 7.8.2024; vergleiche BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Armee und Schutztruppe (ATMIS) als relevanter Faktor: ATMIS wurde im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, im Dezember 2023 um 3.000 Mann und im Juni 2024 um weitere 2.000. DieAusbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.). Eine Nachfolgemission für ATMIS steht im Raum (BMLV 7.8.2024). [siehe auch Ausländische Kräfte] ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und derATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist aber überdehnt (Sahan/STDOK/ SEM 4.2023; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023).Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist aber überdehnt (Sahan/STDOK/ SEM 4.2023; vergleiche UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/ STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierungzusammenbricht(BMLV1.12.2023). Mit Unterstützung einer Nachfolgemission von ATMIS sowie externen Partnern (etwa der Türkei, UN und EU) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein (BMLV 7.8.2024). Schlussendlich gibt eine Quelle an, dass größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können; dahingegen geht diese Quelle davon aus, dass die Gruppe nach einem Abzug von ATMIS wieder weite Teile des ländlichen Raumes zurückgewinnen wird können (Sahan/SWT 6.3.2024). Eine andere Quelle geht davon aus, dass Baidoa oder Kismayo nur gehalten werden können, wenn Äthiopien bzw. Kenia ihre dort stationierten Kontingente aufrechterhalten (BMLV 7.8.2024). Macawiisley-Offensive: Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 23.8.2024). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen „Community Defence Forces“ genannt (UNSC 15.6.2023). Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022; Sahan/SWT 13.9.2023), und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 7.8.2024).Macawiisley-Offensive: Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 23.8.2024). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen „Community Defence Forces“ genannt (UNSC 15.6.2023). Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022; Sahan/SWT 13.9.2023), und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 7.8.2024). Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 23.8.2024). Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einemAufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024).Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 23.8.2024). Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einemAufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (HI 4.2023; vgl. ACLED 15.9.2023; BMLV 7.8.2024). Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir / Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023; vgl. BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 7.8.2024).Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (HI 4.2023; vergleiche ACLED 15.9.2023; BMLV 7.8.2024). Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir / Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 7.8.2024). SpannungeninneuerobertenGebietenhabenzudemteilszuKampfhandlungenzwischenClans geführt (AQ21 11.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste wochenlange angespannteAuseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus (Sahan/SWT 9.8.2023). Aktueller Trend: Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 4.7.2024; vgl. Sahan/SWT 3.7.2023). Es kam zu zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Ab Jänner 2023 hat die Bundesarmee zwar 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt. Davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Von Jänner 2023 bis April 2024 musste die Armee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor - die im Zuge der Offensive breit eingesetzt worden ist - ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beimAngriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die „Volksmobilisierung“ über die Macawiisley zum Erliegen gekommen, während der Abzug von ATMIS weiter fortschreitet. Tatsächlich gibt es aber keine Truppen, die ATMIS ersetzen könnten. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können (BMLV 4.7.2024).Aktueller Trend: Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 4.7.2024; vergleiche Sahan/SWT 3.7.2023). Es kam zu zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Ab Jänner 2023 hat die Bundesarmee zwar 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt. Davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Von Jänner 2023 bis April 2024 musste die Armee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor - die im Zuge der Offensive breit eingesetzt worden ist - ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beimAngriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die „Volksmobilisierung“ über die Macawiisley zum Erliegen gekommen, während der Abzug von ATMIS weiter fortschreitet. Tatsächlich gibt es aber keine Truppen, die ATMIS ersetzen könnten. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können (BMLV 4.7.2024). Im März undApril 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab

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