4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 08.05.2024 im österreichischen Bundesgebiet einen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Mit E-Mail vom 19.06.2024 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Dr. Lennart BINDER LL.M. mit seiner Vertretung betraut hat. Beigefügt wurde eine mit 19.06.2024 datierte und seitens des Beschwerdeführers unterfertigte Vollmacht inkl. Zustellungsvollmacht (AS 105ff). In weiterer Folge fand am 23.07.2024 die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, zu welcher der MigrantInnenverein St. Marx ordnungsgemäß geladen wurde, jedoch nicht erschien. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Zuge der Einvernahme allerdings neuerlich, durch den MigrantInnenverein St. Marx rechtlich vertreten zu sein (AS 137). Mit als „Bescheid“ bezeichneten Schriftsatz vom 30.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit als „Bescheid“ bezeichneten Schriftsatz vom 30.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die als Bescheid bezeichnete Erledigung wurde sodann am 09.01.2025 mittels Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt per RSa-Brief an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt und am 13.01.2025 an ihn ausgefolgt. Eine Zustellung an den MigrantInnenverein St. Marx erfolgte trotz aufrechter Zustellbevollmächtigung nicht. In der Zustellverfügung wurde der Beschwerdeführer als Empfänger bezeichnet. Mit Schreiben vom 23.01.2025 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner nunmehr ebenfalls ausgewiesenen Rechtsvertretung, Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 30.12.2024. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Dafür, dass die Zustellungsbevollmächtigung für den MigrantInnenverein St. Marx zum Zeitpunkt der Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung nicht mehr bestand, ergeben sich keine konkreten Hinweise im Verwaltungsakt. Ein Widerruf ist nicht aktenkundig. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
1 erster Satz AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.
Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Nach § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht. Nach Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht.
G können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Paragraph 9, Absatz eins, ZustG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, hat die Behörde
G soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, hat die Behörde
Paragraph 9, Absatz 3, ZustG soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
G den MigrantInnenverein St. Marx als Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben und wurde diese nicht widerrufen. Die Behörde hat jedoch nicht wie in § 9 Abs. 3 ZustG angeordnet den zustellungsbevollmächtigten Verein als Empfänger bezeichnet, sondern den Beschwerdeführer selbst und wurde der gegenständliche Bescheid (nur) an den Beschwerdeführer zugestellt.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 9, Absatz eins, ZustG den MigrantInnenverein St. Marx als Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben und wurde diese nicht widerrufen. Die Behörde hat jedoch nicht wie in Paragraph 9, Absatz 3, ZustG angeordnet den zustellungsbevollmächtigten Verein als Empfänger bezeichnet, sondern den Beschwerdeführer selbst und wurde der gegenständliche Bescheid (nur) an den Beschwerdeführer zugestellt.
G könnte dieser Mangel dadurch heilen, indem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen wäre. Dafür, dass dem zustellbevollmächtigten MigrantInnenverein St. Marx die Sendung tatsächlich zugekommen ist, gibt es aus der Aktenlage jedoch keinen Hinweis, weshalb auch eine Heilung des Zustellmangels nicht erfolgen konnte.
Paragraph 9, Absatz 3, ZustG könnte dieser Mangel dadurch heilen, indem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen wäre. Dafür, dass dem zustellbevollmächtigten MigrantInnenverein St. Marx die Sendung tatsächlich zugekommen ist, gibt es aus der Aktenlage jedoch keinen Hinweis, weshalb auch eine Heilung des Zustellmangels nicht erfolgen konnte. Da eine rechtswirksame Zustellung der Erledigung vom 30.12.2024
dem vorliegenden Akteninhalt nicht stattgefunden hat, wurde der Bescheid bisher nicht erlassen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich daher gegen einen „Nicht-Bescheid“. Mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes war die Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen. Das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist stattdessen nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W243.2113130.3.00
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