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{'item': 'W261 2302300-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW261 2302300-1 Spruch, W261 2302300-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer gehört seit 24.01.2019 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
  2. Die belangte Behörde leitete von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung des Gesamtgrades der Behinderung und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2024 auf, aktuelle medizinische Befunde vorzulegen.
  3. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach und legte am 31.05.2024 (Datum des Einlangens) medizinische Befunde vor.
  4. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.09.2024 erstatteten Gutachten vom 04.09.2024 (vidiert am 06.09.2024) stellte der Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen 1) Zustand nach Blasenkrebsoperation, Position 08.01.06 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 % 2) Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % 3) Diabetische Polyneuropathie, Position 04.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % 4) Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % 5) Depressives Zustandsbild, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) fest.
  5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 06.09.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  6. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 18.09.2024 zusammenfassend aus, dass er mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sei. Es seien nicht alle medizinischen Befunde entsprechend berücksichtigt worden. Er leide an einer Inkontinenz und sei durch die im Zuge der Blasenoperation entfernte Prostata auch zu einer Impotenz gekommen. Das depressive Leiden habe sich in den letzten Jahren verschlimmert. Es seien auch weitere Aspekte nicht berücksichtigt worden.
  7. Die belangte Behörde nahm dieses Schreiben zum Anlass, um den befasste medizinische Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme zu ersuchen. In seiner Stellungnahme vom 01.10.2024 führte dieser aus, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen allesamt berücksichtigt und entsprechend der Anlage der EVO richtig eingeschätzt worden seien. Insgesamt seien daher die Einwendungen, unter Berücksichtigung aller vorhandenen Befunde, nicht geeignet eine Änderung des Gesamtkalküls zu bewirken.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.10.2024 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. nicht mehr der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfüllen würde. Es werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigen Behinderten angehören würde. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld. (KOBV) fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer seit der Blasenkarzinom-Operation im Februar 2019 und Anlage einer Neoblase sowie Z.n. Chemotherapie an einer erheblichen postoperativen Inkontinenz mit Restharnbildung leiden würde. Infolge der Restharnbildung sei eine Selbstkatheterisierung vonnöten. Er benötige auch tagsüber Windeln bzw. eine Schutzhose und nachts zusätzlich eine Penisklemme infolge starkem Harnverlust. Ferner würden rezidivierende Harnwegsinfekte auftreten. Er würde an Impotenz leiden, welche sein Beziehungsleben beeinträchtige und seine Depression verschlechtern würde. Es würden zwischen den Diagnosen eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehen. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem mit Schreiben vom 11.11.2024 dem Bundessverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 12.11.2024 einlangte.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 12.11.2024 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, wonach der Beschwerdeführer laufend als Angestellter tätig ist, und einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht holte aus Anlass der Beschwerde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie ein. In deren Sachverständigengutachten vom 29.01.2025 (Datum des Einlangens), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.01.2025 kommt diese zusammenfassend zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen: 1) Zustand nach Harnblasenkrebs, Position 08.01.06 der Anlage EVO, GdB 40 % 2) Depressive Störung, Pos. Nr. 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 30 % 3) Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % 4) Polyneuropathie, Position 04.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % 4) Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 v.H. Das Leiden 1 werde aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, Leiden 4 und 5 würden bei ungenügender funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhen.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses Sachverständigengutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.01.2025 und räumte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zu einer bestimmten Frist ein.
  14. Der Beschwerdeführer gab durch den KOBV mit Eingabe vom 05.02.2025 eine Stellungnahme ab, wonach er mit dem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. einverstanden sei. Er ersuchte um vordringliche Erledigung der Beschwerde. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer ist laufend in einem Angestelltenverhältnis tätig. Anamnese: Sachverständigengutachten Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 19.03.2019, GdB 50 v.H.Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin, 19.03.2019, GdB 50 v.H. Sachverständigengutachten Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 03.09.2024, GdB 30 v.H. Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin, 03.09.2024, GdB 30 v.H. Stellungnahme Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 01.10.2024Stellungnahme Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin, 01.10.2024 Zustand nach vollständiger Cystoprostatektomie bei Blasenkarzinom 2019 mit Anlage einer Neoblase. Seither besteht eine Inkontinenz. Einlagen werden nachts getragen, ebenso eine Penisklemme angelegt und mehrmals Selbstkatheterismus bei Restharnbildung, eine Windelhose wird tagsüber getragen. Es kommt immer wieder zu Harnwegsinfekten. Selexid wurde als Reserveantibiotikum verordnet. Es besteht eine erektile Dysfunktion. Die urologischen Kontrollen werden regelmäßig wahrgenommen, ebenso internistische Kontrollen bei Diabetes mellitus Typ 2, Hypertonie und Schilddrüsenfunktionsstörung (es ist keine medizinsche Therapie etabliert). Die vom Patienten geschilderte Polyneuropathie (ebenso im internistischen fachärztlichen Befund erwähnt) ist plausibel und mit dem Diabetes Mellitus und der Chemotherapie in Verbindung zu bringen, ein fachärztlicher Befund über die Schwere und das Ausmaß der Polyneuropathie ist im Akt nicht aufliegend und wird vom Patient auch nicht beigelegt. Der klinische Befund entspricht einer geringen Polyneuropathie ohne motorische Ausfälle. An psychiatrischen Diagnosen besteht eine rezidivierende Depressio, sowie teilweise paranoide Ideen. In unregelmäßigen Abständen, jedoch mehrmals jährlich, wird die Fachärztin für Psychiatrie aufgesucht, eine antidepressive Therapie bei Verschlechterung des Zustandes erfolgte zuletzt 09/2024.An psychiatrischen Diagnosen besteht eine rezidivierende Depressio, sowie teilweise paranoide Ideen. In unregelmäßigen Abständen, jedoch mehrmals jährlich, wird die Fachärztin für Psychiatrie aufgesucht, eine antidepressive Therapie bei Verschlechterung des Zustandes erfolgte zuletzt 09 aus 2024,. Am Arbeitsplatz fühlt sich der Patient gut integriert - Toilettenbesuche sind uneingeschränkt möglich (örtliche Nähe zum Büro). Der Patient präsentiert sich bei der Untersuchung kooperativ und geordnet. Die Schilderungen sind nachvollziehbar und werden weitgehend auch im urologischen Befund Dr. XXXX abgebildet.Der Patient präsentiert sich bei der Untersuchung kooperativ und geordnet. Die Schilderungen sind nachvollziehbar und werden weitgehend auch im urologischen Befund Dr. römisch 40 abgebildet. Relevante Befunde aus dem Akt: Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, 02.02.2024: Chronische Depression, derzeit gering, Belastungsreaktion, tlw. paranoide Erlebnisverarbeitung.Ärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, 02.02.2024: Chronische Depression, derzeit gering, Belastungsreaktion, tlw. paranoide Erlebnisverarbeitung. Befundbericht, Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, 11.10.2024: Chronische rezidivierende Depression.Befundbericht, Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, 11.10.2024: Chronische rezidivierende Depression. Befundbericht Urologie, Dr. XXXX , 01.02.2024 und 01.10.2024: Urothel Karzinom high grade, COPD, Hypertonie, DM 2, neoadj. Chemotherapie, Zystoprostatektomie 02/2019, Neoblase, Impotenz, Inkontinenz post. OB z.n. Prostatektomie, abendliche Blasenentleerungsprobleme mit Restharnbildung, Selbstkatheterismus, Einlagen, tagsüber Windelhose, nachts Schutzhose und zusätzlich Penisklemme da starker Harnverlust, erektile Dysfunktion, 3 x Jahr Harnwegsinfekt.Befundbericht Urologie, Dr. römisch 40 , 01.02.2024 und 01.10.2024: Urothel Karzinom high grade, COPD, Hypertonie, DM 2, neoadj. Chemotherapie, Zystoprostatektomie 02 aus 2019,, Neoblase, Impotenz, Inkontinenz post. OB z.n. Prostatektomie, abendliche Blasenentleerungsprobleme mit Restharnbildung, Selbstkatheterismus, Einlagen, tagsüber Windelhose, nachts Schutzhose und zusätzlich Penisklemme da starker Harnverlust, erektile Dysfunktion, 3 x Jahr Harnwegsinfekt. Internistisches Gutachten, Dr. XXXX , 24.05.2024: N. vesicae - transurethrale Resektion 09/
  16. 4 Zyklen Chemotherapie mit Cisplatin/Gemcitabine 09/2018 bis 01/
  17. Cystektomie und Prostatektomie 02/2019 DM 2, Hyperlipidämie, St.p. Nikotinabusus (bis vor 1 Jahr), Hypertonie, Kompensierte Hypothyreose, PNP depressive Störung.Internistisches Gutachten, Dr. römisch 40 , 24.05.2024: N. vesicae - transurethrale Resektion 09 aus 2018,. 4 Zyklen Chemotherapie mit Cisplatin/Gemcitabine 09 aus 2018, bis 01 aus 2018,. Cystektomie und Prostatektomie 02 aus 2019, DM 2, Hyperlipidämie, St.p. Nikotinabusus (bis vor 1 Jahr), Hypertonie, Kompensierte Hypothyreose, PNP depressive Störung. Medikamente: Neurontin, Nomexor, Metformin, Pronerv, Blopress, Fluoxetin, Seroquel. Status: Größe: 186 cm Gewicht: 130 kg Kopf frei beweglich. Herz: Herztöne leise, rhythmisch, rein, tachycard. Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich. Wirbelsäule: im Lot. Obere Extremitäten: frei beweglich. Untere Extremitäten: frei beweglich keine Beinödeme. Status psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent. Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich, Patient kommt in normaler Alltagskleidung zur Untersuchung. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern: 1) Zustand nach Harnblasenkrebs 2) Depressive Störung 3) Diabetes mellitus 4) Polyneuropathie 5) Hypertonie Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vor.
  18. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem laufenden Angestelltenverhältnis tätig ist ergibt sich durch eine vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Interne Medizin vom 29.01.2025 (Datum des Einlangens), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.01.
  19. Darin wird aus fachlicher Sicht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die beim Beschwerdeführer bestehenden Leiden und Funktionseinschränkungen sind richtig nach der Anlage der EVO eingeschätzt. Im Vergleich zu den Vorgutachten hat sich insbesondere der GdB beim Leiden 1, dem Zustand nach Harnblasenkrebs von bisher 30 % auf einen GdB von 40 % geändert. Eine erhöhte Einstufung dieses Leidens wurde von der medizinischen Sachverständigen aufgrund der festgestellten Beschwerden des Beschwerdeführers vorgenommen. Insbesondere werden die erwähnten Umstände der Inkontinenz mit Schutzversorgung (Einlagen, Windelhose) sowie der Selbstkatheterismus und die Impotenz hier miterfasst und abgebildet. Das psychiatrische Leiden - hier Leiden 2 - wird ebenso erhöht, da eine medikamentöse Therapie etabliert wurde und regelmäßige Kontrollen bei der Fachärztin Dr. XXXX dokumentiert sind (ehemals Leiden 5). Die Leiden 3 bis 5 werden in der Einschätzung nicht abweichend zum Vorgutachten beurteilt (ehemals Leiden 2 bis 4).Die beim Beschwerdeführer bestehenden Leiden und Funktionseinschränkungen sind richtig nach der Anlage der EVO eingeschätzt. Im Vergleich zu den Vorgutachten hat sich insbesondere der GdB beim Leiden 1, dem Zustand nach Harnblasenkrebs von bisher 30 % auf einen GdB von 40 % geändert. Eine erhöhte Einstufung dieses Leidens wurde von der medizinischen Sachverständigen aufgrund der festgestellten Beschwerden des Beschwerdeführers vorgenommen. Insbesondere werden die erwähnten Umstände der Inkontinenz mit Schutzversorgung (Einlagen, Windelhose) sowie der Selbstkatheterismus und die Impotenz hier miterfasst und abgebildet. Das psychiatrische Leiden - hier Leiden 2 - wird ebenso erhöht, da eine medikamentöse Therapie etabliert wurde und regelmäßige Kontrollen bei der Fachärztin Dr. römisch 40 dokumentiert sind (ehemals Leiden 5). Die Leiden 3 bis 5 werden in der Einschätzung nicht abweichend zum Vorgutachten beurteilt (ehemals Leiden 2 bis 4). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Eingabe seiner Vertretung vom 05.02.2025 ausdrücklich mit dem Ergebnis der Begutachtung einverstanden.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
  21. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: „Begünstigte Behinderte § 2

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. … Behinderung § 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: „Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Internen Medizin stellte fest, dass das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht wird, während die Leiden 4 und 5 bei ungenügender funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhen. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürgerinnen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Der Beschwerdeführer gehört somit weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürgerinnen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Der Beschwerdeführer gehört somit weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Im Beschwerdefall sind keine weiteren Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG hervorgekommen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.Im Beschwerdefall sind keine weiteren Ausschlussgründe nach Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG hervorgekommen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, und welches aus fachlicher Sicht auf alle Einwände des Beschwerdeführers eingeht, und dessen Ergebnis der Beschwerdeführer ausdrücklich mit seiner Eingabe vom 05.02.2025 anerkannte. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, und welches aus fachlicher Sicht auf alle Einwände des Beschwerdeführers eingeht, und dessen Ergebnis der Beschwerdeführer ausdrücklich mit seiner Eingabe vom 05.02.2025 anerkannte. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2302300.1.00

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