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{'item': 'W261 2305338-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW261 2305338-1 Spruch, W261 2305338-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ÖZIV Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 04.09.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch ÖZIV Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 04.09.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
  2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.07.2024 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen 1) Hochton-Schwerhörigkeit beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 % 2) Zustand nach Bizepssehnenruptus rechts mit Operation 2021, Position 02.06.11 der Anlage der EVO, GdB 20 % 3) Rhizarthrose beidseits, Position 02.06.26 der Anlage der EVO, GdB 20 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (in der Folge v.H.) fest. Das Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.
  3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 31.07.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den ÖZIV Burgenland, fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sich die Hörbehinderung des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Die zusätzliche Belastung durch die Einschränkungen und Schmerzen an beiden Händen (Daumen) – eine Operation stehe im Raum – würde bewirken, dass sich der Gesamtzustand in Bezug auf die Arbeitswelt und auch seinen Alltag sehr schlecht darstellen würde. Die Besserung nach Infiltration trete leider nur für ein paar Tage ein. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer nicht mehr im Krankenstand, er sei gekündigt worden, da er aufgrund seines Gesundheitszustandes seinen Beruf nicht mehr ausüben könne. Die Diagnosen würden sich sehr wohl negativ beeinflussen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, dass ihm Grad der Behinderung von zumindest 50 % zuerkannt werde und ihm ein Behindertenpass ausgestellt werde. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde weitere medizinische Befunde bei.
  7. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ergänzende medizinische Sachverständigengutachten einzuholen.
  8. Der beigezogene medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde stellte in seinem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen Hörstörung beidseits mit Hochtonsteilabfall beidseits vorliegen würde, welcher nach Position 12.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40% einzustufen sei.
  9. Der beigezogene medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie kam in seinem Sachverständigengutachten vo, 02.12.2024 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführes am 27.11.2024 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Bizepssehneruptur rechts mit Operation 2021, Position 02.06.11 der Anlage der EVO, GdB 20 % einer Rhizarthrose beidseits, Position 02.06.26 der Anlage der EVO und einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. leiden würde.
  10. Entsprechend der vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie am 06.01.2025 erstellten Gesamtbeurteilung würden beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen bestehen: 1) Mittelgradigen Hörstörung beidseits mit Hochtonsteilabfall beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 40 % 2) Zustand nach Bizepssehnenruptus rechts mit Operation 2021, Position 02.06.11 der Anlage der EVO, GdB 20 % 3) Rhizarthrose beidseits, Position 02.06.26 der Anlage der EVO, GdB 20 % Der Gesamtgrad der Behinderung würde von 40 v.H. Das führende Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseittige Leidensbeeinflussung vorliegen würde.
  11. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.01.2025 mit dem Hinweis zur Entscheidung vor, dass das Beschwerdevorentscheidung nicht fristgerecht habe abgeschlossen werden können.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.01.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der von der belangten Behörde ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme mit Schreiben vom 10.01.2025 zur Kenntnis und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 22.05.2024 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Voranamnese: Hochton-Schwerhörigkeit beidseits, Diskriminationsverlust für Sprache, Hörgeräteversorgung beidseits, Trauma rechter Arm 2021 - Bizepssehnenruptur re. mit Operation 08/
  15. Dig. Quintus varus re., Lumboischialgie, Rhizarthrose bds. - OP li. geplant Im Unterschied zum Vorgutachten ist nun die OP der Rhizarthrose definitiv geplant.Hochton-Schwerhörigkeit beidseits, Diskriminationsverlust für Sprache, Hörgeräteversorgung beidseits, Trauma rechter Arm 2021 - Bizepssehnenruptur re. mit Operation 08 aus 2021,. Dig. Quintus varus re., Lumboischialgie, Rhizarthrose bds. - OP li. geplant Im Unterschied zum Vorgutachten ist nun die OP der Rhizarthrose definitiv geplant. Derzeitige Beschwerden: Der Beschwerdeführer leidet unter Schmerzen in beiden Händen und könne keine schweren manuellen Tätigkeiten durchführen. Fallweise Schmerzen in der LWS - derzeit nicht im Vordergrund. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Arthrotec, Rhizoloc-Orthese li. derzeit Ergotherapie, Einlagenversorgung. Sozialanamnese: Derzeit Krankenstand - Beruf Schlosser. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): HNO-Aktengutachten vom 15.07.2021- 40 v.H. Vorgutachten vom 15.02.2022 - 40 v.H. Vorgutachten vom 26.07.2024 - 40 v.H. HNO-Aktengutachten vom 23.09.2021- 40 v.H. 16.05.2024, Befund Orthopädiepraxis XXXX , Diagnose - Hochgradige Rhizarthrose links>rechts Therapie, Daumen links - Bei Nichtbesserung OP Indikation gegeben.16.05.2024, Befund Orthopädiepraxis römisch 40 , Diagnose - Hochgradige Rhizarthrose links>rechts Therapie, Daumen links - Bei Nichtbesserung OP Indikation gegeben. 27.08.2024, Reintonaudiogramm und Sprachaudiogramm des HNO Facharztes Dr. XXXX , demgemäß besteht beim Beschwerdeführer eine mittelgradige sensoneurale Hörstörung beidseits, der prozentuale Hörverlust beträgt 47% rechts und 51% links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle). In der Sprachaudiometrie zeigt sich eine vollständige Diskrimination beidseits bei 100db. 27.08.2024, Reintonaudiogramm und Sprachaudiogramm des HNO Facharztes Dr. römisch 40 , demgemäß besteht beim Beschwerdeführer eine mittelgradige sensoneurale Hörstörung beidseits, der prozentuale Hörverlust beträgt 47% rechts und 51% links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle). In der Sprachaudiometrie zeigt sich eine vollständige Diskrimination beidseits bei 100db. 18.11.2024, Aktueller Befund aus der Handambulanz O/T KH XXXX , OP-Planung der Rhizarthrose li – Resektionssuspensionsarthroplastik.18.11.2024, Aktueller Befund aus der Handambulanz O/T KH römisch 40 , OP-Planung der Rhizarthrose li – Resektionssuspensionsarthroplastik. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut. Größe: 189,00 cm Gewicht: 85,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput: unauffällig. HWS: Rotation der HWS frei, KJA 3cm. Rechte obere Extremität: Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke aktiv und passiv frei, blande OP-narbe am Ellenbogen Daumensattelgelenk: DSH und Bewegungseinschränkung Periphere Sens. und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B. Linke obere Extremität: Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke aktiv und passiv frei Daumensattelgelenk: DSH und Bewegungseinschränkung - Orthese Periphere Sens. und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B. BWS: achsengerade, nicht klopfdolent Abdomen: weich, indolent. LWS: Dzt. keine Schmerzausstrahlung in die unteren Extremitäten, Lasegue neg., FBA 40cm. Becken: stabil. Rechte untere Extremität: Hüfte: S 0-0-130, R 20-0-40, kein Rotations- und Stauchungsschmerz Knie: S 0-0-130, bandstabil, Meniskuszeichen neg., Sprunggelenk: S 10-0-
  16. Zehenspitzen- und Fersenstand möglich, Dig. quintus varus. Linke untere Extremität: Hüfte: S 0-0-130, R 20-0-40, kein Rotations- und Stauchungsschmerz Knie: S 0-0-130, bandstabil. Meniskuszeichen neg. Sprunggelenk: S 10-0-35 Zehenspitzen- und Fersenstand möglich. Beinlängen seitengleich, Muskulatur der oberen und unteren Extremität seitengleich ausgebildet. Gesamtmobilität - Gangbild: Harmonisches Gangbild. Lagewechsel, An- und Auskleiden problemlos. Status Psychicus: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Mittelgradigen Hörstörung beidseits mit Hochtonsteilabfall beidseits 2) Zustand nach Bizepssehnenruptus rechts mit Operation 2021 3) Rhizarthrose beidseits Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseittige Leidensbeeinflussung vorliegt.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die seitens der belangten Behörde ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 23.09.2024, eines Facharztes für Orthopädie vom 02.12.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.11.2024 und der Gesamtbeurteilung, erstellt vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Othopädie vom 06.01.
  18. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß aus jeweils fachlicher Sicht vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzen sich aus jeweils fachlicher Sicht auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die in der Beschwerde vorgebrachten Verschlechterungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zum Vorgutachten konnten medizinisch nicht objektiviert werden. Die belangte Behörde hat richtigerweise einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie beigezogen, welcher das Ausmaß der Einschränkungen des Beschwerdeführers im Rahmen einer persönlichen Untersuchungmit einem Grad der Behinderung von 20 % feststellte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz verloren hat, ist bedauerlich, nur ist dies für die Beurteilung der Funktionseinschränkungen nach der Anlage der EVO nicht zu berücksichtigen. Die Anlage der EVO definiert klare Kriterien anhand derer die beigezogenen medizinischen Sachverständigen eine Einschätzung des Grades der Behinderung vornehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Beschäftigungsverhältnis besteht, oder nicht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde besteht beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller von ihm vorgelegten medizinischen Befunde und nach dem Ergebnis der persönlichen Untersuchung kein Gesamtzustand, der sich schlechter darstellt, als ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Die von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde neu eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurden den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 10.01.2025 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  20. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Das Leiden 1 ist eine mittelgradigen Hörstörung beidseits mit Hochtonsteilabfall beidseits, welches der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde richtig im oberen Richtwert der Tabelle Z3/K3 der Position 12.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, da eine reduzierte Diskrimination beidseits und ein Hochtonsteilabfall beidseits vorliegen. Beim Leiden 2 handelt es sich um einen Zustand nach Bizepssehnenruptus rechts mit Operation 2021, welches der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 02.06.11 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte. Das Leiden 3 ist eine Rhizarthrose beidseits, welches der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich Orthopödie richtig im mittleren Rahmensatz der Position 02.06.26 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da links hochgradige und rechts geringgradige Einschränkungen bestehen, wobei im Bereich des linken Daumengrundgelenks eine funktionelle Einschränkung mit Schmerzsymptomatik vorliegt. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
  1. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde aufgrund der Aktenlage und eines Facharztes für Orthopädie, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie stellt in der Gesamtbeurteilung vom 06.01.2025 fest, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholten medizinische Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer trotz des ihm ausdrücklich eingeräumtem Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholten medizinische Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer trotz des ihm ausdrücklich eingeräumtem Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2305338.1.00

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