RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW265 2294777-1 Spruch, W265 2294770-1/11E W265 2294773-1/11E W265 2294777-1/5E W265 2294779-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX (BF1), geb. am XXXX , XXXX (BF2), geb. am XXXX , dem mj. XXXX (BF3), geb. am XXXX und dem mj. XXXX (BF4), geb. am XXXX , alle StA. Syrien, die mj. BF3 und BF4 gesetzlich vertreten durch BF2, alle bevollmächtigt vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 17.05.2024, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3 und BF4), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 (BF1), geb. am römisch 40 , römisch 40 (BF2), geb. am römisch 40 , dem mj. römisch 40 (BF3), geb. am römisch 40 und dem mj. römisch 40 (BF4), geb. am römisch 40 , alle StA. Syrien, die mj. BF3 und BF4 gesetzlich vertreten durch BF2, alle bevollmächtigt vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 17.05.2024, Zl. römisch 40 (BF1), Zl. römisch 40 (BF2), Zl. römisch 40 (BF3 und BF4), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2024, zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführenden (BF), alle syrische Staatsangehörige, reisten am 23.08.2023 legal und im Besitz von Visa in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 01.09.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz; die minderjährigen BF3 und BF4 wurden dabei von ihrer Mutter BF2 als gesetzliche Vertreterin vertreten. Gemeinsam mit den Beschwerdeführenden reiste ein weiterer, zum Zeitpunkt der Einreise bereits volljähriger Sohn des BF1 und der BF2 nach Österreich ein.
- Am 01.09.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt. Dabei gaben sie an, verheiratet zu sein und ebenso wie die gemeinsamen Kinder BF3 sowie BF4 aus XXXX zu stammen. Sie seien Muslime und würden der Volksgruppe der Araber angehören. Der BF1 habe acht Jahre lang die Schule besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet, die BF2 habe weder die Schule besucht noch einen Beruf ausgeübt. Zwei gemeinsame Söhne, je ein Bruder des BF1 und der BF2 sowie zwei Schwestern der BF2 würden in der Türkei leben und ein weiterer Bruder der BF2 im Libanon. Vier gemeinsame Töchter, je vier Brüder und Schwestern des BF1 sowie drei Brüder und vier Schwestern der BF2 würden nach wie vor in Syrien leben. Zwei weitere gemeinsame Söhne des BF1 und der BF2 seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich.
- Am 01.09.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt. Dabei gaben sie an, verheiratet zu sein und ebenso wie die gemeinsamen Kinder BF3 sowie BF4 aus römisch 40 zu stammen. Sie seien Muslime und würden der Volksgruppe der Araber angehören. Der BF1 habe acht Jahre lang die Schule besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet, die BF2 habe weder die Schule besucht noch einen Beruf ausgeübt. Zwei gemeinsame Söhne, je ein Bruder des BF1 und der BF2 sowie zwei Schwestern der BF2 würden in der Türkei leben und ein weiterer Bruder der BF2 im Libanon. Vier gemeinsame Töchter, je vier Brüder und Schwestern des BF1 sowie drei Brüder und vier Schwestern der BF2 würden nach wie vor in Syrien leben. Zwei weitere gemeinsame Söhne des BF1 und der BF2 seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Sie seien vor eineinhalb bzw. zwei Monaten mit dem PKW aus Syrien in den Libanon gereist und hätten ihre Heimat wegen des Krieges verlassen. Im Falle einer Rückkehr würden sie den Tod befürchten.
- Am 14.02.2024 wurden die BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben sie ergänzend an, dass einer ihrer sieben Söhne seit 2014 verschwunden und eine der vier Töchter im Jahr 2016 verstorben sei. Der BF1 habe in Syrien als Bauer gearbeitet und sei dabei von der BF2 unterstützt worden. Vor dem Krieg hätten sie davon sehr gut leben können, mittlerweile kontrolliere das syrische Regime das Familienhaus und die Landwirtschaft. Im Jahr 2017 hätten sie aufgrund von Bombardierungen ihr Heimatdorf verlassen müssen und seien in weiterer Folge mehrmals innerhalb von Syrien geflüchtet. Der BF1 habe von 1983 bis 1986 seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee abgeleistet. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gaben die BF1 und BF2 übereinstimmend an, dass es wegen des Krieges keine Sicherheit in Syrien gegeben habe. Dort seien verschiedene Milizen an der Macht und hätten sie Angst vor diesen. Sie seien zwar nicht persönlich bedroht gewesen, aber hätten es vermieden, ihr Haus zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr hätten sie wegen der instabilen Sicherheitslage Angst um ihr Leben. Die minderjährigen BF3 und BF4 hätten die gleichen Fluchtgründe. Der BF1 führte ergänzend aus, dass die Milizen Leute beraubt und erpresst hätten. Es habe auch fremde schiitische Milizen gegeben, die Sunniten diskriminiert und benachteiligt hätten, er sei davon aber nicht betroffen gewesen. Ein Sohn habe zudem einen Einberufungsbefehl erhalten und müsse seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee leisten. Der BF1 habe Angst, dass seine Kinder in Syrien zum Militärdienst eingezogen würden.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz mit den oben genannten Bescheiden vom 17.05.2024 jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 (iVm § 34 Abs. 3) AsylG 2005 wurden den Beschwerdeführenden jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz mit den oben genannten Bescheiden vom 17.05.2024 jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3,) AsylG 2005 wurden den Beschwerdeführenden jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass keine Verfolgung des BF1 im Sinne der GFK festgestellt werden habe können. Die vorgebrachte Bedrohung durch Milizen sei zwar glaubhaft, jedoch sei es ihm nicht gelungen, eine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität aus einem in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen. Zudem drohe ihm, als eine politisch nicht exponierte Person, der keinem Risikoprofil entspreche, bei einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner Ausreise oder der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch das syrische Regime. Die BF2-BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und hätten etwaige Gefährdungen auch nicht von Amts wegen festgestellt werden können. Die Fluchtgründe des BF1 seien als nicht asylrelevant qualifiziert worden und seien deshalb auch keine Bedrohungen gegenüber der BF2-BF4 abzuleiten.
- Die Beschwerdeführenden erhoben jeweils durch ihre bevollmächtigte Vertretung gegen Spruchpunkt I. der oben genannten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die am 27.06.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten.
- Die Beschwerdeführenden erhoben jeweils durch ihre bevollmächtigte Vertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. der oben genannten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die am 27.06.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass mehrere Familienangehörige in Österreich asylberechtigt seien und die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien einer Sicherheitsüberprüfung ausgesetzt wären. Ein Sohn des BF1 und der BF2 habe sich durch seine Ausreise dem verpflichtenden Wehrdienst entzogen und werde dies von der syrischen Regierung als Ausdruck von politischem Dissens gewertet, der sich auf die Familienangehörigen im Sinne einer Reflexverfolgung übertragen könne. Sohin drohe den Beschwerdeführenden bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie asylrelevante Verfolgung. Die belangte Behörde habe sich zudem nicht mit den drohenden Gefahren für Frauen und Kinder in Syrien, in Form von (sexueller) Gewalt und Ausbeutung, auseinandergesetzt. Darüber hinaus stelle die Rekrutierung von Kindern und der Einsatz von Kindersoldaten ein weit verbreitetes Problem dar.
- Die gegenständlichen Beschwerden und Verwaltungsakte wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 02.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die BF1, BF2 und BF3 im Beisein ihrer Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch insbesondere zu den persönlichen Lebensumständen in Syrien, Fluchtgründen und der Situation im Fall einer Rückkehr befragt wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Angemerkt wird, dass auf den Seiten 1-3 des Verhandlungsprotokolls zunächst XXXX als BF1 und XXXX als BF2 angeführt wurden. In weiterer Folge wurden jedoch XXXX als BF1 und XXXX als BF2 befragt – diese Zuordnung wurde auch für die gegenständliche Entscheidung vorgenommen.Angemerkt wird, dass auf den Seiten 1-3 des Verhandlungsprotokolls zunächst römisch 40 als BF1 und römisch 40 als BF2 angeführt wurden. In weiterer Folge wurden jedoch römisch 40 als BF1 und römisch 40 als BF2 befragt – diese Zuordnung wurde auch für die gegenständliche Entscheidung vorgenommen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 27.03.2024, Version 11, die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021, die EUAA Country Guidance Syria vom April 2024, das ACCORD-Themendossier: Wehrdienst Syrien vom 16.01.2024, update vom 23.09.2024 und der Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, wurden in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Den Beschwerdeführenden wurden das Zustandekommen und die Bedeutung dieser Berichte erklärt sowie die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2025 wurden die Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund der geänderten Machtverhältnisse in Syrien dazu aufgefordert, zu den bisherigen, im Zusammenhang mit dem syrischen Regime stehenden Fluchtvorbringen binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dabei wurde auf die allgemeine, mediale Berichterstattung sowie auf die Kurzinformation der Staatendokumentation „SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024, die UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic vom Dezember 2024 und die UNHCR Regional Flash Updates #8 und #9, vom
- und 10.01.2025, verwiesen.
- Am 20.01.2025 erstatteten die Beschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme und brachten darin vor, dass die Situation nunmehr völlig neu zu bewerten sei und es zurzeit an wesentlichen Grundlagen für die Entscheidung fehle. Es werde auf die höchstgerichtliche Judikatur im Zusammenhang mit der Machtergreifung durch die Taliban in Afghanistan verwiesen. Obwohl die HTS sich derzeit gemäßigt darstelle, sei nicht absehbar, wie die als Terrororganisation eingestufte HTS weiter vorgehe, zumal sie bisher teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei. Weitere Unsicherheitsfaktoren würden dahingehend bestehen, als ein Wiedererstarken des IS möglicherweise zu erwarten sei und die von der Türkei gestützten SNA-Milizen weiterhin gegen die kurdisch-dominierten SDF vorgehen würden. Die humanitäre Lage in Syrien sei weiterhin katastrophal und könne nicht abgeschätzt werden, wann es zu einer Verbesserung komme. UNHCR verweise darauf, dass bestimmte Verfolgungsgründe im Zusammenhang mit dem Assad-Regime zwar weggefallen seien, andere Verfolgungsgründe jedoch weiterhin bestehen oder stärker zu Tage treten würden. Die Leben der Beschwerdeführenden wären in Syrien aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Gefahr und fehle es an wichtiger Infrastruktur, da Syrien nach wie vor ein Kriegsgebiet sei. Die Beschwerdeführenden würden in Syrien über keinerlei Existenzmittel verfügen und hätten in Österreich bereits Integrationsschritte gesetzt. Vor dem Hintergrund dieser Situation sei der Sachverhalt aktuell nicht entscheidungsreif. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführenden: Die Beschwerdeführenden führen die im Spruch genannten Namen und die genannten Geburtsdaten. Sie sind syrische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Die volljährigen BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 und BF
- Alle Beschwerdeführenden sind in dem Ort XXXX im Gouvernement XXXX geboren und lebten dort gemeinsam bis
- Die Familie besaß dort ein Haus und eine 15 Hektar große Landwirtschaft. Der BF1 besuchte in Syrien acht Jahre lang die Schule und arbeitete in weiterer Folge im Baubereich und in der Landwirtschaft. Die BF2 ist Analphabetin, besuchte keine Schule und unterstützte ihren Ehemann in der Landwirtschaft. Die volljährigen BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 und BF
- Alle Beschwerdeführenden sind in dem Ort römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren und lebten dort gemeinsam bis
- Die Familie besaß dort ein Haus und eine 15 Hektar große Landwirtschaft. Der BF1 besuchte in Syrien acht Jahre lang die Schule und arbeitete in weiterer Folge im Baubereich und in der Landwirtschaft. Die BF2 ist Analphabetin, besuchte keine Schule und unterstützte ihren Ehemann in der Landwirtschaft. Als das damalige syrische Assad-Regime im Jahr 2017 die Region um XXXX wieder zurückeroberte mussten die Beschwerdeführenden aufgrund der Kriegsereignisse mehrmals innerhalb von Syrien fliehen. Sie hielten sich etwa in Al-Hasaka, in den Provinzen Idlib und Aleppo sowie in der Stadt Jarabulus auf. Im Jahr 2022 kehrten sie nach XXXX zurück und haben sich in Deir ez-Zor Reisepässe ausstellen lassen. Bevor sie Syrien im Jahr 2023 in Richtung Libanon verlassen haben, hielten sie sich ca. zwei Wochen in Damaskus auf.Als das damalige syrische Assad-Regime im Jahr 2017 die Region um römisch 40 wieder zurückeroberte mussten die Beschwerdeführenden aufgrund der Kriegsereignisse mehrmals innerhalb von Syrien fliehen. Sie hielten sich etwa in Al-Hasaka, in den Provinzen Idlib und Aleppo sowie in der Stadt Jarabulus auf. Im Jahr 2022 kehrten sie nach römisch 40 zurück und haben sich in Deir ez-Zor Reisepässe ausstellen lassen. Bevor sie Syrien im Jahr 2023 in Richtung Libanon verlassen haben, hielten sie sich ca. zwei Wochen in Damaskus auf. Der BF1 und die BF2 hatten gemeinsam insgesamt sieben Söhne und vier Töchter, wovon ein Sohn seit 2014 verschollen und eine Tochter im Jahr 2016 verstorben ist. Ein Sohn lebt in der Türkei und drei Töchter leben nach wie vor in Syrien, wovon eine Tochter in XXXX lebt. Drei weitere Söhne sind in Österreich asylberechtigt, diese waren zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführenden bereits volljährig.Der BF1 und die BF2 hatten gemeinsam insgesamt sieben Söhne und vier Töchter, wovon ein Sohn seit 2014 verschollen und eine Tochter im Jahr 2016 verstorben ist. Ein Sohn lebt in der Türkei und drei Töchter leben nach wie vor in Syrien, wovon eine Tochter in römisch 40 lebt. Drei weitere Söhne sind in Österreich asylberechtigt, diese waren zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführenden bereits volljährig. Ein Bruder des BF1 lebt in der Türkei, fünf weitere Brüder und drei Schwestern leben weiterhin in Syrien. Die Eltern und zwei Brüder der BF2 leben in XXXX , eine Schwester lebt an einem anderen Ort in Syrien. BF1 und BF2 haben nur selten Kontakt zu ihren Verwandten in Syrien.Ein Bruder des BF1 lebt in der Türkei, fünf weitere Brüder und drei Schwestern leben weiterhin in Syrien. Die Eltern und zwei Brüder der BF2 leben in römisch 40 , eine Schwester lebt an einem anderen Ort in Syrien. BF1 und BF2 haben nur selten Kontakt zu ihren Verwandten in Syrien. Der verfahrensrelevante Herkunftsort der Beschwerdeführenden ist der Ort XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor.Der verfahrensrelevante Herkunftsort der Beschwerdeführenden ist der Ort römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor. Die Beschwerdeführenden reisten im Jahr 2023 legal und im Besitz von Reisepässen mit dem PKW aus Syrien in den Libanon. Anschließend reisten sie mit dem Flugzeug und im Besitz von Visa über die Türkei am 23.08.2023 nach Österreich, wo sie am 01.09.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. BF1 und BF2 sind gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden: 1.2.
- Der Herkunftsort der Beschwerdeführenden, der Ort XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor steht zum Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). Dem ehemaligen syrischen Assad-Regime kommt keine Herrschaftsgewalt im Herkunftsgebiet bzw. im syrischen Territorium mehr zu. 1.2.
- Der Herkunftsort der Beschwerdeführenden, der Ort römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor steht zum Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). Dem ehemaligen syrischen Assad-Regime kommt keine Herrschaftsgewalt im Herkunftsgebiet bzw. im syrischen Territorium mehr zu. Somit droht den Beschwerdeführenden keine Verfolgungsgefahr durch das Assad-Regime. 1.2.
- Auch eine Bedrohung durch die HTS ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Vor ihrer Ausreise hatten die Beschwerdeführenden keine Probleme mit Anhängern der HTS und setzten keine von diesen als oppositionell eingestuften Handlungen. Der knapp 62-jährige BF1 leistete seinen verpflichtenden Wehrdienst für das syrische Assad-Regime bereits in den Jahren 1983 bis 1986 ab und wurde nunmehr für alle Wehrpflichtige, die in der syrischen Armee gedient haben, eine Generalamnestie erlassen. Weder die Beschwerdeführenden noch ihre Familienmitglieder werden von den HTS-Milizen als (politische) Gegner angesehen. Die (hypothetische) Rückkehr in deren Heimatort ist den Beschwerdeführenden über einen von der HTS kontrollierten Grenzübergänge, auf dem ebenso von der HTS kontrollierten Landweg möglich, ohne mit anderen Gruppierungen in Kontakt zu kommen. 1.2.
- Die minderjährigen BF3 und BF4 wurden in der Vergangenheit von keinem der Akteure des syrischen Bürgerkriegs zur Teilnahme an Kampfhandlungen oder der Ableistung eines Militärdienstes aufgefordert und besteht auch im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer (zwangsweisen) Rekrutierung, insbesondere durch die HTS. 1.2.
- Darüber hinaus besteht für die BF2-BF4 bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr Opfer von geschlechts- oder kinderspezifischer Verfolgung zu werden. 1.2.
- Den Beschwerdeführenden droht somit in Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine konkrete individuelle Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, vom 27.03.2024 - Kurzinformation der Staatendokumentation, „SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“, vom 10.12.2024 - UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024 - UNHCR Regional Flash Update #8, Syria situation crisis, vom 02.01.2025 - UNHCR Regional Flash Update #9, Syria situation crisis, vom 10.01.2025 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 11, vom 27.03.2024, zur Situation vor dem Sturz des Assad-Regimes: Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.03.2024 Nordwest-Syrien - Das Gebiet unter Kontrolle von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befand sich im Jahr 2024 die letzte Hochburg der Opposition in Syrien. Das Gebiet wurde von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen. Das Gebiet beherbergte aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden. HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hatte die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterschied sich das Idlib im Jahr 2024 deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hatte in diesem Gebiet im Jahr 2024 keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe baute Institutionen auf und hielt andere Gruppen davon ab, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz beschleunigte sich noch nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 06.02.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte. Aufgrund des militärischen Vorrückens der ehemaligen Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom ehemaligen Regime zurückeroberten Gebieten, war Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden. Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, waren in Idlib präsent. Unter diesen befanden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken). Unter dem Kommando der HTS standen im Jahr 2024 zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters. Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front, heute als HTS bekannt, angeschlossen hatten. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage war nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichten derartige Transfers über die Frontlinie. Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen. Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent. Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein. Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung. Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“. HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor und regulierte nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versuchte so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisierte so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung. Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken. Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen. Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin. HTS verfolgte eine Expansionsstrategie und führt im Jahr 2024 eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch. Rechtsschutz / Justizwesen Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz Letzte Änderung: 08.03.2024 In Idlib übernahmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben und verfügten auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhielt auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwarf ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen wurden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen konnten keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sahen ihre Familien während ihrer Haft nicht. Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellte in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprachen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen Letzte Änderung: 13.03.2024 Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen blieb die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benannten die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen. Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtete über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
- Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle wurden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren. Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten. Im August 2021 hatte die ehemalige syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbot die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisierte alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hatte die ehemalige Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen.Im August 2021 hatte die ehemalige syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbot die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Auch das Gesetz Nr. 11 aus 2013, kriminalisierte alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hatte die ehemalige Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen Letzte Änderung: 13.03.2024 Anders als das ehemalige syrische Regime und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegten bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Quellen des niederländischen Außenministeriums berichteten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrschte kein Mangel an Männern, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize waren der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS war ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, wies die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte. Die HTS rekrutierte auch gezielt Kinder, bildete sie religiös und militärisch aus und sandte sie an die Front. Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 12.03.2024 Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert wurden, kam es durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen. In ihrem Bericht von März 2021 betonte der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS wurden auch Hinrichtungen berichtet. Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, waren verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten. Personen, welche in Verdacht gerieten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt. HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Berichte legen nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten wurden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle. In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert. Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielte darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, wurden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten. Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Allgemeine Informationen Letzte Änderung: 13.03.2024 Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen. Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicherweise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigten. Gleichzeitig gab es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechenden Hilfsleistungen lag. Offizielle Mechanismen, welche die Rechte von Frauen sicherstellen sollten, funktionierten Berichten zufolge nicht, und zusammen mit dem generellen Niedergang von Recht und Ordnung sind Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen besonders durch extremistische Gruppen ausgesetzt, die ihre eigenen Interpretationen von Religionsgesetzen durchsetzen. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variiert je Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reicht von schwerwiegenden Kleidungs- und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit im Selbstverwaltungsgebiet der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Durch die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) und dem Zurückgehen der Kampfhandlungen im Lauf der Zeit war die Bevölkerung in geringerem Ausmaß den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheiten ausgesetzt. Gleichwohl haben verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufgrund der Pandemie und der Bewegungseinschränkungen zugenommen, welche auch zur ökonomischen Ausbeutung von Frauen beitragen. Frühe Heiraten nahmen zu: In Syrien ließ sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d. h. den ’Schutz’ eines Mannes, zurückgibt, denn die Angst vor sexueller Gewalt und ihr Stigma könnte die Mädchen zu Ausgestoßenen machen. Überdies müssen die Eltern durch eine möglichst frühe Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen. Die Verheiratung von Minderjährigen gilt als die häufigste Form von Gewalt gegen heranwachsende Mädchen. Einige Frauen und Mädchen werden auch gezwungen, die Täter, welche ihnen sexuelle Gewalt angetan haben, zu heiraten. Bei Weigerung droht Isolation, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können, bzw. kann ein ’Ehrenmord’ drohen. Hintergrund ist, dass rechtliche Mittel gegen den Täter zuweilen nicht leistbar sind, und so mangels eines justiziellen Wegs die Familien keine andere Möglichkeit als eine Zwangsehe sehen. Dieses Phänomen war insbesondere bei IDPs (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt. Auch geschiedene oder verwitwete Frauen gelten als vulnerabel, denn sie können Druck zur Wiederverheiratung ausgesetzt sein. Im Allgemeinen war 2021 eine von fünf Frauen in Syrien von sexueller Gewalt betroffen. Sexuelle Gewalt gegen Frauen und ’Ehrverbrechen’ Letzte Änderung: 13.03.2024 Ausmaß und Berichtslage zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) hat in ihren Berichten wiederholt festgestellt, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen. Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als ’endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert’ ein. Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als ’Ernährer der Familie’ auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist. ’Ehrverbrechen’ in der Familie - meist gegen Frauen - kommen in ländlichen Gegenden bei fast allen Glaubensgemeinschaften vor. Im November 2021 schätzte das Syrian Network for Human Rights (SNHR), dass die Konfliktparteien seit März 2011 sexuelle Gewalt in mindestens 11.526 Fällen verübt haben. Die ehemaligen Regimekräfte und mit ihr verbündete Milizen waren für den Großteil dieser Straftaten verantwortlich - mehr als 8.000 Fälle, darunter mehr als 880 Straftaten in Gefängnissen und mehr als 440 Übergriffe auf Mädchen unter 18 Jahre. Fast 3.490 Fälle sexueller Gewalt wurden vom sogenannten Islamischen Staat (IS) begangen und 13 Verbrechen durch die Syrian Democratic Forces (SDF). Die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im Jahr 2019, Rückschläge für andere extremistische Gruppen und der Rückgang an Kampfhandlungen haben dazu geführt, dass die Bevölkerung nicht mehr derart den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheit ausgesetzt ist. Sexuelle Gewalt durch bewaffnete Gruppen in Gebieten außerhalb der früheren Regimekontrolle In den Gebieten unter Kontrolle von ehemaligen oppositionellen Kräften im Norden und Nordwesten Syriens, liefen insbesondere Aktivistinnen erhöhte Gefahr, Opfer von Repressionen zu werden. So gehe, laut Berichten der CoI und des SNHR, z.B. die Türkei-nahe SNA besonders rigoros gegen zivilgesellschaftliche Akteure vor, die sich zu Genderthemen äußern und auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt aufmerksam machen. Sexualisierte Gewalt wird daneben, laut früheren CoI-Berichten, aber auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und durch HTS. Sexualisierte Gewalt wurde daneben nach früheren CoI-Berichten auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa den Terrororganisationen Hay’at Tahrir ash-Sham - HTS und IS. Frauen sind, bzw. waren, zudem in den vom IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Der Niedergang von Recht und Ordnung setzte Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen aus, besonders durch extremistische Gruppen, die der Bevölkerung ihre eigenen Interpretationen des Religionsrechts auferlegen: Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Mitglieder nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen waren zwar dokumentiert, kamen aber schätzungsweise weniger häufig vor als durch die ehemaligen Regierungstruppen und deren Verbündeten. Berichten zufolge standen Fälle von sexueller Gewalt dort im Zusammenhang mit sozialen Phänomenen wie Ausbeutung, Konfessionalismus und Rache, wobei Fälle dokumentiert sind, die Opfer mit kurdischem Hintergrund, vermeintliche Schiiten oder regierungstreue Personen sowie Minderheitengruppen wie Drusen und Christen betrafen. Sexuelle Gewalt ebenso wie Ausbeutung und Hürden beim Zugang zu Hilfsleistungen betreffen besonders oft geschiedene Frauen, Witwen und Mädchen. Neben Fällen von Versklavung, dem sinkenden Heiratsalter und Fällen von Zwangsheirat wurden offenbar vor allem in IS-kontrollierten Gebieten auch zunehmend Fälle von Genitalverstümmelung beobachtet, eine Praxis, die bis zum Ausbruch der Krise in Syrien unbekannt war und auf die Präsenz von Kämpfern aus Sudan und Somalia zurückzuführen war. Ungefähr 12.715 Personen bestehend aus verwitweten und geschiedenen Frauen und Mädchen leben mit ihren Kindern in 42 Witwenlagern, was ihrem Schutz und dem Erhalt ihrer ’Ehre’ dienen soll, aber ihre Isolierung basiert auf der Einstellung, dass unverheiratete Frauen Schande über ihre Familie bringen. Kinder Letzte Änderung: 13.03.2024 Das Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021, wurde im August 2022 veröffentlicht und war das erste seiner Art in Syrien. Es sollte die Kinder schützen, versorgen und die wissenschaftliche, kulturelle, psychologische und soziale Rehabilitation aller Kinder sicherstellen. Demnach hatte der syrische Staat die Pflicht, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte von Kindern zu gewährleisten. Unverändert kommt es in Syrien regelmäßig zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern. Trotz Bemühungen der Vereinten Nationen (VN) werden noch immer Kinder für den Dienst an der Waffe rekrutiert. Für das Jahr 2022 wurden durch die VN insgesamt 1.669 Fälle dokumentiert (1.593 Jungen und 103 Mädchen). Rekrutierungen von Kindern werden, nach dem Bericht der VN, vor allem durch die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) und die assoziierten YPG/YPJ (Kurdish People’s Protection Units, Women’s Protection Units), durch die Milizen der Syrian National Army (SNA) und durch Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) vorgenommen, vereinzelt auch durch das ehemalige Regime und ihm nahestehende Milizen. Die meisten Kinder seien von den verschiedenen Konfliktparteien auch im Kampf eingesetzt worden. Dazu konnten die VN für das Jahr 2022 insgesamt 711 Fälle dokumentieren, in denen Kinder getötet
(307)oder verstümmelt
(404)wurden. Hauptverantwortliche seien das ehemalige Regime (178 Fälle), SDF
(73)und SNA
(47). In 364 Fällen konnte die Verantwortlichkeit nicht zugeordnet werden. Viele Kinder werden dabei durch explosive Ladungen oder Munitionsreste getötet bzw. verletzt
(375). Weitere Hauptursachen sind Artillerieangriffe
(217), Luftangriffe
(63)und Schusswaffen
(52). Im Jahr 2021 wurden 301 Kinder durch ehemalige syrische Regierungskräfte in Oppositionsgebieten getötet. Zwischen dem Jahr 2011 und März 2022 wurden 22,941 Kinder durch ehemalige Regierungskräfte getötet. Zu weiteren Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder zählten insbesondere die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten, Inhaftierung und Folter, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie die Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen. 6.358 Kinder befanden sich 2023 in Gefangenschaft oder waren in ehemaligen Regierungsgefängnissen ’verschwunden’. Im Jahr 2021 wurden 48 neue Inhaftierungen von Kindern durch ehemalige Regierungskräfte verzeichnet. Für das Jahr 2022 dokumentierte SNHR willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen von 148 Kindern. Kinder-, Früh- und Zwangsehe Das gesetzliche Heiratsalter betrug dem Gesetz zufolge allgemein 18 Jahre. Buben im Alter von 15 Jahren oder Mädchen im Alter von 13 Jahren konnten heiraten, wenn ein Richter beide Parteien für willig und ’körperlich reif’ erklärt, und die Väter oder Großväter beider Parteien zustimmen. Früh- und Zwangsehen waren immer häufiger anzutreffen, insbesondere in Gebieten unter Kontrolle bewaffneter Gruppen. Die Heiraten wurden aus Angst vor Haft und Wehrdienst oft nicht offiziell registriert. Die Verschlechterung der Wirtschaftslage sowie der Tod oder das Verschwinden des männlichen Haushaltsvorstands durch das ehemalige Regime oder andere bewaffnete Gruppen wirkten sich negativ auf die Kinder durch steigende Kinderarbeit und Kinderheiraten aus. Berichten zufolge arrangierten viele Familien die Verheiratung von Mädchen in jüngerem Alter, als dies vor Ausbruch des Konflikts üblich war, in dem Glauben, dass dies die Mädchen schützen und die finanzielle Belastung der Familie verringern würde. Es gab Fälle von Früh- und Zwangsverheiratung von Mädchen mit Mitgliedern des ehemaligen Regimes, der vormals regimenahen Kräfte und der bewaffneten Opposition. Nordwestsyrien Laut UNOCHA hatte 2023 weniger als eines von zehn Kindern Zugang zu adäquater und ausreichender Ernährung. Es wurde berichtet, dass Familien im Nordwesten Syriens ihre Töchter zunehmend wiederholt für kurze Zeit gegen Geld verheiraten, was den Tatbestand des sexuellen Menschenhandels erfüllt. Früh- und Zwangsverheiratungen waren besonders in Idlib vermehrt verbreitet. Es wurden Fälle berichtet, in denen SNA (Syrian National Army)-Mitglieder der Sultan-Murad-Brigade kurdische Frauen in Afrin und Ra's al-'Ayn zwangsverheirateten. Kindesmisshandlung und –missbrauch Das Gesetz verbietet Kindesmisshandlung nicht ausdrücklich. Es sieht vor, dass Eltern ihre Kinder in einer Form disziplinieren können, die nach allgemeinem Brauch zulässig ist. Ehemalige Regierungstruppen setzten die Vergewaltigung von Kindern als „Kriegswaffe“ ein und missbrauchten Kinder von Oppositionellen in Gefängnissen, an Kontrollpunkten und bei Hausdurchsuchungen systematisch und komplett ungestraft. Einem befragten Unteroffizier zufolge machten sie bei der Inhaftierung keinen Unterschied zwischen Erwachsenen und Minderjährigen, selbst in Fällen, in denen Folter angewendet wurde. Kinder wurden absichtlich mit Erwachsenen zusammen eingesperrt, weshalb es auch zu Vergewaltigungen durch andere Gefangene kam. Ehemalige Regimemitarbeiter folterten Berichten zufolge Kinder auch wegen ihrer familiären Verbindungen - real oder angenommen - mit MenschenrechtsaktivistInnen und mit anderen AktivistInnen. NGOs berichteten ausführlich über ehemalige Regime- und regimefreundliche Kräfte sowie HTS und IS, die Kinder sexuell missbrauchen, foltern, festhalten, töten und anderweitig misshandeln. Die HTS hat Kinder in den von ihr kontrollierten Gebieten extrem hart bestraft und auch hingerichtet. Das gesetzliche Alter für die sexuelle Mündigkeit liegt bei 15 Jahren, wobei es keine Ausnahmeregelung für Minderjährige gibt. Vorehelicher Sex ist illegal, aber Beobachter berichteten, dass die Behörden das Gesetz nicht durchsetzen. Die Vergewaltigung eines Kindes unter 15 Jahren wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 21 Jahren und Zwangsarbeit bestraft. Es gab keine Berichte über die strafrechtliche Verfolgung in Vergewaltigungsfällen von Kindern durch das Regime. 1.3.2 Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation „SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“, vom 10.12.2024: Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.11.2024 nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 05.12.2024 einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 07.12.2024 auf 08.12.
- Am 06.12.2024 zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 07.12.2024 seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 07.12.2024 begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 07.12.2024 Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 08.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein. Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe. Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten. Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen. Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben. In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden. Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben. Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus. Die Akteure: Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland. Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten. In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert. Am 07.12.2024 flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak. Präsident al-Assad erhöhte am 04.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten. Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos. Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf. Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden. Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden. Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war, haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt. ● Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen. ● National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen. ● Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“. ● Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen. ● Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent. ● Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armee kämpften, beteiligten sich am Aufstand. In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein. ● Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF. Sie werden von den USA unterstützt. Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes. (Staatendokumentation) ● Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei. Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert. Aktuelle Lageentwicklung: Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon. Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen. Am 09.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt. Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr. Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre. Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind. Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen. Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“. (Staatendokumentation) Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren. Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden. 1.3.
- Übersetzung der UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024: Syrien steht am Scheideweg - zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Für Syrien bietet sich jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit, sich auf den Frieden zuzubewegen und mit der Rückkehr seiner Bevölkerung zu beginnen. UNHCR hat seit vielen Jahren auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu schaffen, und die aktuelle Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, nachdem sie über die Lage an ihrem Herkunftsort oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl umfassend informiert wurden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, denen sich die syrische Bevölkerung gegenübersieht, darunter eine humanitäre Krise großen Ausmaßes, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, fördert UNHCR jedoch vorerst keine freiwillige Rückkehr nach Syrien in großem Umfang. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, groß angelegten Binnenvertreibungen, der Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, einer zerstörten Wirtschaft und einer humanitären Krise großen Ausmaßes betroffen, wobei mehr als 16 Millionen Menschen bereits vor den jüngsten Entwicklungen auf humanitäre Hilfe angewiesen waren. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Die Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, und in den letzten zehn Jahren wurden weit verbreitete Verstöße gegen Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte verzeichnet, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund appelliert der UNHCR weiterhin an die Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen. UNHCR fordert zudem weiterhin alle Staaten auf, Zivilpersonen, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu garantieren und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu jeder Zeit sicherzustellen. Auch wenn die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht, können andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können. UNHCR ist nicht der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus für Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus Syrien stammen, derzeit erfüllt sind.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Personen der Beschwerdeführenden: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführenden ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben des BF1 und der BF2 in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Dokumenten. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführenden (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Beschwerdeführenden im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Muttersprache der Beschwerdeführenden gründen sich ebenfalls auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 und BF
- Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Syrien plausiblen – Aussagen zu zweifeln. Die Angaben der BF1 und BF2 zu ihrem Familienstand, zum Geburtsort aller Beschwerdeführenden, ihrem schulischen und beruflichen Werdegang, ihren Familienangehörigen, der verschiedenen Aufenthaltsorte in Syrien sowie der Ausreise aus Syrien waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Hinsichtlich der Fragen, wann die Beschwerdeführenden erstmals ihren Heimatort verlassen haben und ob sie in diesen zurückkehrten, machten die BF1 und BF2 jedoch widersprüchliche Angaben. So führte der BF1 in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zunächst aus, dass er bis 2012/2013 in XXXX gelebt habe und dann aufgrund des Krieges seinen Wohnort mehrmals gewechselt habe. Im Jahr 2022 sei die Familie nach XXXX „zurückgekehrt“. In weiterer Folge gab er hingegen an, dass sein letzter Arbeitstag im September 2017 gewesen sei und die Familie aufgrund der Bombardierungen sofort den Heimatort verlassen habe müssen (vgl. S. 7 und 9 seiner Einvernahme). Die BF2 führte am 14.02.2024 vor der belangten Behörde aus, dass die Familie seit vier bis fünf Jahren aufgrund der Sicherheitslage ständig die Ortschaft wechseln habe müssen. Kurz vor ihrer Ausreise aus Syrien seien sie nach XXXX „zurückgekehrt“ (vgl. S. 6 ihrer Einvernahme). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF1 zunächst an, dass er bis zum Jahr 2011 in seinem Heimatdorf gelebt habe, bevor die Familie oft übersiedelt sei. Im Widerspruch dazu führte er weiter aus, dass die Familie im Jahr 2017 die Region bzw. ihr Heimatdorf verlassen habe (vgl. S. 5, 9 und 10 des Verhandlungsprotokolls). Hinsichtlich der Fragen, wann die Beschwerdeführenden erstmals ihren Heimatort verlassen haben und ob sie in diesen zurückkehrten, machten die BF1 und BF2 jedoch widersprüchliche Angaben. So führte der BF1 in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zunächst aus, dass er bis 2012 aus 2013, in römisch 40 gelebt habe und dann aufgrund des Krieges seinen Wohnort mehrmals gewechselt habe. Im Jahr 2022 sei die Familie nach römisch 40 „zurückgekehrt“. In weiterer Folge gab er hingegen an, dass sein letzter Arbeitstag im September 2017 gewesen sei und die Familie aufgrund der Bombardierungen sofort den Heimatort verlassen habe müssen vergleiche S. 7 und 9 seiner Einvernahme). Die BF2 führte am 14.02.2024 vor der belangten Behörde aus, dass die Familie seit vier bis fünf Jahren aufgrund der Sicherheitslage ständig die Ortschaft wechseln habe müssen. Kurz vor ihrer Ausreise aus Syrien seien sie nach römisch 40 „zurückgekehrt“ vergleiche S. 6 ihrer Einvernahme). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF1 zunächst an, dass er bis zum Jahr 2011 in seinem Heimatdorf gelebt habe, bevor die Familie oft übersiedelt sei. Im Widerspruch dazu führte er weiter aus, dass die Familie im Jahr 2017 die Region bzw. ihr Heimatdorf verlassen habe vergleiche S. 5, 9 und 10 des Verhandlungsprotokolls). Anhand der Einsichtnahme in die historischen Karten des Carter Center (vgl. https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) ergibt sich, dass das ehemalige Assad-Regime Ende 2017 die Heimatregion der Beschwerdeführenden wieder zurückeroberte. Daher war den diesbezüglich nachvollziehbaren Aussagen des BF1 zu folgen, wonach sie ihren Heimatort im Jahr 2017 verlassen haben. Da die BF2 in der mündlichen Verhandlung explizit ausführte, dass die Familie kurz vor deren Ausreise aus Syrien in ihr Heimatdorf zurückgekehrt und dort weniger als ein Jahr gewesen seien (vgl. S. 11 des Verhandlungsprotokolls), wurden die entsprechenden Feststellungen getroffen.Anhand der Einsichtnahme in die historischen Karten des Carter Center vergleiche https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) ergibt sich, dass das ehemalige Assad-Regime Ende 2017 die Heimatregion der Beschwerdeführenden wieder zurückeroberte. Daher war den diesbezüglich nachvollziehbaren Aussagen des BF1 zu folgen, wonach sie ihren Heimatort im Jahr 2017 verlassen haben. Da die BF2 in der mündlichen Verhandlung explizit ausführte, dass die Familie kurz vor deren Ausreise aus Syrien in ihr Heimatdorf zurückgekehrt und dort weniger als ein Jahr gewesen seien vergleiche S. 11 des Verhandlungsprotokolls), wurden die entsprechenden Feststellungen getroffen. Das Datum der Einreise in Österreich und der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1 und BF2 ergeben sich aus deren jeweiligen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 4 und 10 des Verhandlungsprotokolls), an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund zu zweifeln hat. Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Alter und Gesundheitszustand sowie im Falle des BF1 aus seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1 und BF2 ergeben sich aus deren jeweiligen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 4 und 10 des Verhandlungsprotokolls), an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund zu zweifeln hat. Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Alter und Gesundheitszustand sowie im Falle des BF1 aus seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien. Die jeweilige Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF1 und BF2 ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszügen (vgl. jeweils OZ2 und OZ5).Die jeweilige Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF1 und BF2 ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszügen vergleiche jeweils OZ2 und OZ5). 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch an den Asylwerbern, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch an den Asylwerbern, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr für eine Asylgewährung relevant sein kann; sie muss bei Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr für eine Asylgewährung relevant sein kann; sie muss bei Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 2.2.
- Zum Vorbringen der Verfolgung durch das syrische Assad-Regime: Dass der Herkunftsort der Beschwerdeführenden, XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor, nunmehr unter der Kontrolle der HTS steht, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderinformationen und der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/, aus der die Machtverhältnisse über die einzelnen Regionen in Syrien ersichtlich sind. Dass der Herkunftsort der Beschwerdeführenden, römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor, nunmehr unter der Kontrolle der HTS steht, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderinformationen und der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/, aus der die Machtverhältnisse über die einzelnen Regionen in Syrien ersichtlich sind. Aus den Länderinformationen und den Medien ergibt sich, dass die islamistischen Regierungsgegner unter der Führung der HTS im Dezember 2024 im Zuge einer Großoffensive Regierungsgebiete eroberten und die Stadt Damaskus einnahmen, was den Sturz des syrischen Assad-Regimes bedeutete. Der Karte https://syria.liveuamap.com/ ist zu entnehmen, dass sämtliche vormals vom Assad-Regime kontrollierten Gebieten, mit Ausnahme von zwei Stützpunkte in Jablah und einem Teil von Tartus nunmehr von der HTS kontrolliert werden. Zudem sind auch Gebietsgewinne kurdischer Kräfte im Osten des Landes zu verzeichnen und befindet sich auch ein Teil der Stadt Aleppo unter ihrer Kontrolle. Israel besetzte währenddessen ebenso kleinere an die Golanhöhen angrenzende Gebiete, insbesondere entlang dem Grenzgebiet zum Libanon. Aus der Syria Live Map geht weiters hervor, dass das Gouvernement Deir ez-Zor grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt ist. Der westliche Teil des Gouvernements, d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat, wird nunmehr von der HTS kontrolliert. Der östliche Teil des Gouvernements – die meisten Gebiete östlich des Euphrat – wird von den kurdisch dominierten SDF kontrolliert. Hieraus folgt, dass die westlich des Euphrat liegende Ortschaft XXXX aktuell unter Kontrolle der HTS steht. Aus der Syria Live Map geht weiters hervor, dass das Gouvernement Deir ez-Zor grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt ist. Der westliche Teil des Gouvernements, d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat, wird nunmehr von der HTS kontrolliert. Der östliche Teil des Gouvernements – die meisten Gebiete östlich des Euphrat – wird von den kurdisch dominierten SDF kontrolliert. Hieraus folgt, dass die westlich des Euphrat liegende Ortschaft römisch 40 aktuell unter Kontrolle der HTS steht. Die Beschwerdeführenden brachten im gesamten Verfahren, neben der allgemeinen Sicherheitslage und der Angst vor dem Bürgerkrieg in Syrien, ausschließlich eine Furcht vor der Verfolgung durch das Assad-Regime bzw. mit diesem Regime verbündete Milizen vor. Insbesondere sei ein Sohn des BF1 und der BF2 aus der syrischen Armee desertiert und ein weiterer Sohn sei einem Einberufungsbefehl nicht nachgekommen. Dies werde von der ehemaligen syrischen Regierung als Ausdruck von politischem Dissens gewertet, der sich auf die Familienangehörigen im Sinne einer Reflexverfolgung übertragen könne. Aufgrund des Machtwechsels und des Sturzes des syrischen Assad-Regimes können weitere Ausführungen zur früheren grundsätzlichen Militärpflicht in der syrischen Armee und zu den Folgen einer Wehrdienstverweigerung unterbleiben. Wie dargelegt, liegt die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der HTS. Ausgehend von den oben zitierten Länderfeststellungen zeichnet sich in der zu treffenden Prognose eine zeitnahe und großflächige Rückeroberung der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden durch das ehemalige Regime aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ab. Sohin besteht für die Beschwerdeführenden jedenfalls seit dem Sturz des syrischen Assad-Regimes keine Gefahr mehr, von diesem verfolgt oder zum Militärdienst eingezogen zu werden. Dass die Fluchtgründe im Zusammenhang mit dem Assad-Regime weggefallen sind, räumten die Beschwerdeführenden, unter Bezug auf die aktuelle UNHCR-Position vom Dezember 2024, selbst in ihrer Stellungnahme vom 20.01.2025 ein. 2.2.
- Zu einer allfälligen Bedrohung durch die HTS: Die Beschwerdeführenden erwähnten im gesamten Verfahren mit keinem Wort, dass sie jemals mit Anhängern der HTS in Kontakt gekommen seien, mit diesen Probleme gehabt hätten oder von diesen als (politische) Gegner angesehen werden könnten. Auch in der Stellungnahme vom 20.01.2025 wurden keinerlei konkreten und gezielten Bedrohungen durch die HTS – weder gegen die Beschwerdeführenden gerichtet, noch gegen ihre Familienmitglieder, die aktuell sogar (wieder) in dem von der HTS kontrollierten Heimatort in Syrien leben – vor. Die BF2 beantwortete die Frage der erkennenden Richterin, ob sie jemals in Syrien persönlich bedroht worden sei, dezidiert mit „Nein, weil wir nicht im Regimegebiet gelebt haben“ (vgl. S. 13 des Verhandlungsprotokolls).Die Beschwerdeführenden erwähnten im gesamten Verfahren mit keinem Wort, dass sie jemals mit Anhängern der HTS in Kontakt gekommen seien, mit diesen Probleme gehabt hätten oder von diesen als (politische) Gegner angesehen werden könnten. Auch in der Stellungnahme vom 20.01.2025 wurden keinerlei konkreten und gezielten Bedrohungen durch die HTS – weder gegen die Beschwerdeführenden gerichtet, noch gegen ihre Familienmitglieder, die aktuell sogar (wieder) in dem von der HTS kontrollierten Heimatort in Syrien leben – vor. Die BF2 beantwortete die Frage der erkennenden Richterin, ob sie jemals in Syrien persönlich bedroht worden sei, dezidiert mit „Nein, weil wir nicht im Regimegebiet gelebt haben“ vergleiche S. 13 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung, dass der BF1 seinen Wehrdienst für das syrische Assad-Regime in den Jahren 1983 bis 1986 abgeleistet hat, ergibt sich aus seiner diesbezüglich nachvollziehbaren und glaubhaften Angabe vor der belangten Behörde (vgl. S. 11 seiner Einvernahme). Dass nunmehr für alle Wehrpflichtige, die in der syrischen Armee gedient haben, eine Generalamnestie erlassen wurde, ergibt sich aus der oben zitierten Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.
- Eine im Zusammenhang mit seinem, bereits vor vielen Jahren abgeleisteten und mit keinen Kampfhandlungen verbundenen, Wehrdienst stehende Bedrohung behauptete der BF1 jedoch zu keinem Zeitpunkt.Die Feststellung, dass der BF1 seinen Wehrdienst für das syrische Assad-Regime in den Jahren 1983 bis 1986 abgeleistet hat, ergibt sich aus seiner diesbezüglich nachvollziehbaren und glaubhaften Angabe vor der belangten Behörde vergleiche S. 11 seiner Einvernahme). Dass nunmehr für alle Wehrpflichtige, die in der syrischen Armee gedient haben, eine Generalamnestie erlassen wurde, ergibt sich aus der oben zitierten Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.
- Eine im Zusammenhang mit seinem, bereits vor vielen Jahren abgeleisteten und mit keinen Kampfhandlungen verbundenen, Wehrdienst stehende Bedrohung behauptete der BF1 jedoch zu keinem Zeitpunkt. Schließlich konnte dem Vorbringen der Beschwerdeführenden keine maßgebliche verinnerlichte Einstellung gegen die HTS oder sonstige oppositionelle Gruppierungen, die sie möglicherweise in das Visier der HTS bringen würden, entnommen werden. Sowohl der BF1 als auch die BF2 gaben in der mündlichen Verhandlung an, dass sie nie politisch aktiv gewesen seien und die BF1, BF3 sowie BF4 nie an Demonstrationen teilgenommen hätten (vgl. S. 7, 9 und 12-13). Die Beschwerdeführenden sind damit jedenfalls keine politisch gegen die HTS exponierte Personen. Schließlich konnte dem Vorbringen der Beschwerdeführenden keine maßgebliche verinnerlichte Einstellung gegen die HTS oder sonstige oppositionelle Gruppierungen, die sie möglicherweise in das Visier der HTS bringen würden, entnommen werden. Sowohl der BF1 als auch die BF2 gaben in der mündlichen Verhandlung an, dass sie nie politisch aktiv gewesen seien und die BF1, BF3 sowie BF4 nie an Demonstrationen teilgenommen hätten vergleiche S. 7, 9 und 12-13). Die Beschwerdeführenden sind damit jedenfalls keine politisch gegen die HTS exponierte Personen. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass die HTS zwar religiöse Minderheiten und Muslime, welchen sie der Pietätlosigkeit und Apostasie beschuldigen, einer Verfolgung aussetzen. Ein systematisches Vorgehen und flächendeckende Repressionen der HTS gegen die sunnitisch-arabische Bevölkerung in Syrien lässt sich aus den Länderinformationen jedoch nicht schlussfolgern, zumal die Mitglieder der HTS in überwiegender Mehrheit selbst sunnitische Araber sind (vgl. EUAA Country Guidance, S. 24).Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass die HTS zwar religiöse Minderheiten und Muslime, welchen sie der Pietätlosigkeit und Apostasie beschuldigen, einer Verfolgung aussetzen. Ein systematisches Vorgehen und flächendeckende Repressionen der HTS gegen die sunnitisch-arabische Bevölkerung in Syrien lässt sich aus den Länderinformationen jedoch nicht schlussfolgern, zumal die Mitglieder der HTS in überwiegender Mehrheit selbst sunnitische Araber sind vergleiche EUAA Country Guidance, S. 24). Den Beschwerdeführenden droht daher im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch die HTS. Dass sie ihren Heimatort erreichen können, ohne mit anderen Gruppierungen als der HTS in Kontakt zu kommen, ergibt sich aus den in der Karte https://syria.liveuamap.com/ ersichtlichen Machtverhältnissen in Übereinstimmung mit den vorliegenden Länderinformationen. 2.2.
- Zu einer allfälligen Rekrutierung der minderjährigen BF3 und BF4: Dass die minderjährigen BF3 und BF4 in der Vergangenheit jemals von einem der Akteure des syrischen Bürgerkriegs zur Teilnahme an Kampfhandlungen oder der Ableistung eines Militärdienstes aufgefordert worden seien, wurde im gesamten Verfahren mit keinem Wort behauptet. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der BF1 lediglich pauschal vor, dass er Angst habe, dass seine Kinder zum Militärdienst eingezogen würden (vgl. S. 12 seiner Einvernahme). In der Beschwerde wurde ebenso oberflächlich ausgeführt, dass die Rekrutierung von Kindern sowie der Einsatz von Kindersoldaten in Syrien ein weit verbreitetes Problem darstelle (vgl. S. 8 der Beschwerde). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der BF1 erstmals vor, dass es viele Milizen gebe, die Kinder rekrutieren würden und die BF3 sowie BF4 auch bei den Kurden und der Opposition in Gefahr seien (vgl. S. 10 des Verhandlungsprotokolls).In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der BF1 lediglich pauschal vor, dass er Angst habe, dass seine Kinder zum Militärdienst eingezogen würden vergleiche S. 12 seiner Einvernahme). In der Beschwerde wurde ebenso oberflächlich ausgeführt, dass die Rekrutierung von Kindern sowie der Einsatz von Kindersoldaten in Syrien ein weit verbreitetes Problem darstelle vergleiche S. 8 der Beschwerde). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der BF1 erstmals vor, dass es viele Milizen gebe, die Kinder rekrutieren würden und die BF3 sowie BF4 auch bei den Kurden und der Opposition in Gefahr seien vergleiche S. 10 des Verhandlungsprotokolls). Soweit sich in den Länderberichten noch die Einschätzung der Vereinten Nationen findet, dass die HTS für die Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten verantwortlich seien, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich dies auf das Jahr 2020 bezieht. Anhand neuerer Berichte aus dem Jahr 2022 ergibt sich, dass bereits vor der Großoffensive gegen das syrische Assad-Regime, abseits der kurdischen Selbstverwaltung keine Verpflichtung zur Wehrdienstableistung bei den ehemaligen oppositionellen Grupperungen bestand. Insbesondere verpflichtete die HTS die in ihrem Hoheitsbereich lebende Zivilbevölkerung nicht zwangsweise zu einer Wehrdienstableistung. Es fehlte der Gruppierung nicht an Personen, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Dabei waren wirtschaftliche Anreize und die islamische Ideologie die hauptsächlichen Beweggründe für junge Männer, Teil der Miliz zu werden (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491).Soweit sich in den Länderberichten noch die Einschätzung der Vereinten Nationen findet, dass die HTS für die Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten verantwortlich seien, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich dies auf das Jahr 2020 bezieht. Anhand neuerer Berichte aus dem Jahr 2022 ergibt sich, dass bereits vor der Großoffensive gegen das syrische Assad-Regime, abseits der kurdischen Selbstverwaltung keine Verpflichtung zur Wehrdienstableistung bei den ehemaligen oppositionellen Grupperungen bestand. Insbesondere verpflichtete die HTS die in ihrem Hoheitsbereich lebende Zivilbevölkerung nicht zwangsweise zu einer Wehrdienstableistung. Es fehlte der Gruppierung nicht an Personen, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Dabei waren wirtschaftliche Anreize und die islamische Ideologie die hauptsächlichen Beweggründe für junge Männer, Teil der Miliz zu werden vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491). Auch in der Stellungnahme vom 20.01.2025 vermochten die Beschwerdeführenden nicht zu begründen, warum entgegen der bereits vor dem Machtwechsel Ende 2024 fehlenden Praxis von Zwangsrekrutierungen durch die HTS, gerade im Fall der minderjährigen BF3 und BF4 doch wieder mit Zwangsrekrutierungen vorgegangen werden sollte. Für die aktuell vollzogene oder absehbar bevorstehende Einführung eines allgemeinen und wie auch immer geartetem zwangsbewehrten Grundwehrdienst fehlt es an jedweden Anhaltspunkten sowohl anhand verfügbarer Länderberichte als auch unter Berücksichtigung tagesaktueller Medienberichterstattung. Zudem gilt es zu bedenken, dass die HTS auch ohne Wehrpflicht bzw. Zwangsrekrutierung über ausreichend Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügt(e) und eine Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführenden daher im Falle ihrer Rückkehr nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die aktuelle Berichtslage zur Gesamtsituation in Syrien keinen sicheren Schluss auf fortgesetzte positive Entwicklungen zulässt. Die derzeitigen Umstände insbesondere die Aussagen sowie der mediale Auftritt der HTS Führung, der kontinuierliche Empfang ausländischer Vertreter und die damit verbundene Wiederaufnahme politischer und diplomatischer Beziehungen, die Rückkehr vieler Syrer aus den umliegenden Nachbarländern sowie die friedliche Abhaltung von Demonstrationen markieren jedoch eine Zäsur nach der mehr als 50 Jahre andauernden Unterdrückung des syrischen Volkes unter dem Assad-Regime. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden und der Möglichkeit ihren Heimatort zu erreichen, ohne mit anderen Gruppierungen als der HTS in Kontakt zu kommen, ist auch nicht anzunehmen, dass die kurdischen Selbstverwaltungsbehörden im Falle ihrer Rückkehr auf die Beschwerdeführenden zugreifen können. Daher ist eine Rekrutierung der Beschwerdeführenden durch die kurdischen Milizen – bezogen auf ihr Herkunftsgebiet – ohnehin nicht maßgeblich wahrscheinlich und konnten nähere Ausführungen zur Selbstverteidigungspflicht bei den kurdischen Einheiten unterbleiben. 2.2.
- Zur Bedrohung der BF2 als Frau sowie der BF3 und BF4 als Kinder: Die BF2 verneinte in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde zwar die Frage, ob sie jemals persönlich bedroht worden sei, jedoch habe sie sich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien nicht getraut ihre Wohnung zu verlassen. Ihre Söhne BF3 und BF4 hätten die gleichen Asylgründe wie sie und ihr Ehemann, zudem hätten sie nicht einmal die Schule besuchen können (vgl. S. 7 ihrer Einvernahme). In der Beschwerde wurde weiters auf – vornehmlich das ehemalige Assad-Regime betreffende – Länderberichte verwiesen, wonach Frauen und Kinder besonders stark von dem Konflikt in Syrien betroffen seien (vgl. S. 6 ff der Beschwerde).Die BF2 verneinte in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde zwar die Frage, ob sie jemals persönlich bedroht worden sei, jedoch habe sie sich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien nicht getraut ihre Wohnung zu verlassen. Ihre Söhne BF3 und BF4 hätten die gleichen Asylgründe wie sie und ihr Ehemann, zudem hätten sie nicht einmal die Schule besuchen können vergleiche S. 7 ihrer Einvernahme). In der Beschwerde wurde weiters auf – vornehmlich das ehemalige Assad-Regime betreffende – Länderberichte verwiesen, wonach Frauen und Kinder besonders stark von dem Konflikt in Syrien betroffen seien vergleiche S. 6 ff der Beschwerde). Mittlerweile hat sich, wie schon mehrfach ausgeführt, die Lage in Syrien maßgeblich geändert und das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden steht nunmehr unter der Kontrolle der HTS. Daher war zu prüfen, ob ihnen aus den genannten Gründen eine Bedrohung durch die HTS erwarten könnte. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die BF2 in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass ihre Söhne bislang keine Schule des (vormaligen) Regimes besucht hätten. Sie hätten nur im befreiten Gebiet ein paar Monate die Schule besucht (vgl. S. 14 des Verhandlungsprotokolls). Daraus ergibt sich bereits, dass der Schulbesuch der BF3 und BF4 nicht – wie noch vor der belangten Behörde ausgeführt – schlechthin unmöglich war, vielmehr mag es zwar zu Unterbrechungen oder einem Aussetzen des Schulbetriebes gekommen sein, doch waren diese alleine den Kampfhandlungen im syrischen Bürgerkrieg geschuldet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht, dass das Schulwesen im kriegsgebeutelten Syrien vor besonderen Herausforderungen steht, sind Schulen doch vielfach beschädigt, zerstört, zweckentfremdet genutzt oder bedarf es an Hilfe bei der Beschaffung einer Basisausstattung mit Lernmaterialien. Dass den BF3 und BF4 aber grundsätzlich der Zugang zu Bildung und ein Schulbesuch in Syrien verwehrt würde oder dauerhaft unmöglich wäre, ist nicht hervorgekommen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die BF2 in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass ihre Söhne bislang keine Schule des (vormaligen) Regimes besucht hätten. Sie hätten nur im befreiten Gebiet ein paar Monate die Schule besucht vergleiche S. 14 des Verhandlungsprotokolls). Daraus ergibt sich bereits, dass der Schulbesuch der BF3 und BF4 nicht – wie noch vor der belangten Behörde ausgeführt – schlechthin unmöglich war, vielmehr mag es zwar zu Unterbrechungen oder einem Aussetzen des Schulbetriebes gekommen sein, doch waren diese alleine den Kampfhandlungen im syrischen Bürgerkrieg geschuldet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht, dass das Schulwesen im kriegsgebeutelten Syrien vor besonderen Herausforderungen steht, sind Schulen doch vielfach beschädigt, zerstört, zweckentfremdet genutzt oder bedarf es an Hilfe bei der Beschaffung einer Basisausstattung mit Lernmaterialien. Dass den BF3 und BF4 aber grundsätzlich der Zugang zu Bildung und ein Schulbesuch in Syrien verwehrt würde oder dauerhaft unmöglich wäre, ist nicht hervorgekommen. Darüber hinaus wird jedoch nicht übersehen, dass den Länderberichten zufolge sowohl Frauen als auch Kinder in Syrien seit Beginn des Bürgerkriegs schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Zu den Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder zählen, neben der (bereits behandelten) Rekrutierung und dem Einsatz von Kindersoldaten, insbesondere Inhaftierungen und Folter, Vergewaltigungen und andere sexuelle Gewalt, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie die Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen. Frauen sind ebenfalls insbesondere sexueller Gewalt durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Mit keiner oder nur schwacher Rechtsdurchsetzung und begrenztem effektivem Schutz in diesem Bereich haben alle Arten von Gewalt gegen Frauen an Verbreitung und Intensität zugenommen, darunter Versklavung, Zwangsheirat, häusliche Gewalt und Vergewaltigung. Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als „Ernährer der Familie“ auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist. Allerdings ist den vorliegenden Länderberichten nicht zu entnehmen, dass die soziale Gruppe der Frauen in ihrer Allgemeinheit, ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften, einer systematischen Verfolgung ausgesetzt wäre. Häufiger Stigmatisierung und anfällig für Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel sind vor allem alleinstehende und geschiedene Frauen ohne männliche Unterstützung durch ihre Familie. Ebenso lässt sich den Länderberichten eine über die allgemein schlechte Situation von Kindern aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Verfolgung von Kindern als soziale Gruppe nicht entnehmen. Auch die EUAA führt in ihrem Leitfaden zu Syrien vom April 2024 aus, dass bei der individuellen Beurteilung, ob für Kinder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, risikoerhöhende Umstände zu berücksichtigen sind. Kinder ohne einen männlichen Verwandten, der bereit und dazu in der Lage ist, sie zu unterstützen, wären besonders gefährdet (vgl. EUAA Country Guidance, S. 97).Ebenso lässt sich den Länderberichten eine über die allgemein schlechte Situation von Kindern aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Verfolgung von Kindern als soziale Gruppe nicht entnehmen. Auch die EUAA führt in ihrem Leitfaden zu Syrien vom April 2024 aus, dass bei der individuellen Beurteilung, ob für Kinder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, risikoerhöhende Umstände zu berücksichtigen sind. Kinder ohne einen männlichen Verwandten, der bereit und dazu in der Lage ist, sie zu unterstützen, wären besonders gefährdet vergleiche EUAA Country Guidance, S. 97). Fallbezogen ist daher erneut auszuführen, dass im gesamten Verfahren keine individuellen und konkreten, auf die Beschwerdeführenden bezogene Vorfälle oder Bedrohungslagen geltend gemacht wurden. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die BF2-BF4 in der Vergangenheit Opfer von geschlechts- oder kinderspezifischen Bedrohungen geworden wären oder im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien keine männliche Unterstützung hätten. Auch das Vorbringen in der Beschwerde war nur äußerst rudimentär gehalten und beschränkt sich auf allgemeine Berichte, ohne auf die individuelle Situation der Beschwerdeführenden einzugehen. Festzuhalten ist zudem, dass die Entscheidung über die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide hinsichtlich des BF1 gleich ausfällt, sodass im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien auch der BF1 als Ehemann der BF2 und als Vater der BF3 sowie BF4 gleichermaßen davon betroffen wäre. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die BF2-BF4 ohne den BF1 nach Syrien zurückkehren würden. Demnach würden die BF2-BF4 sowohl bei einer allfälligen Rückreise als auch vor Ort in der Heimatregion männlichen Schutz durch den BF1 genießen. Darüber hinaus leben auch die Eltern und zwei Brüder der BF2 in ihrem Heimatort. Die BF2 kann sohin nicht als alleinstehende Frau betrachtet werden und ebenso wie BF2 würden auch die minderjährigen BF3 sowie BF4 in Syrien dem Schutz durch BF1 oder der männlichen Verwandten der BF2 unterstehen.Festzuhalten ist zudem, dass die Entscheidung über die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide hinsichtlich des BF1 gleich ausfällt, sodass im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien auch der BF1 als Ehemann der BF2 und als Vater der BF3 sowie BF4 gleichermaßen davon betroffen wäre. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die BF2-BF4 ohne den BF1 nach Syrien zurückkehren würden. Demnach würden die BF2-BF4 sowohl bei einer allfälligen Rückreise als auch vor Ort in der Heimatregion männlichen Schutz durch den BF1 genießen. Darüber hinaus leben auch die Eltern und zwei Brüder der BF2 in ihrem Heimatort. Die BF2 kann sohin nicht als alleinstehende Frau betrachtet werden und ebenso wie BF2 würden auch die minderjährigen BF3 sowie BF4 in Syrien dem Schutz durch BF1 oder der männlichen Verwandten der BF2 unterstehen. Daraus folgt im Ergebnis, dass es nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, dass den BF2-BF4 im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien eine sie unmittelbar und konkret betreffende geschlechts- oder kinderspezifische Gefahr droht. 2.2.
- Den Beschwerdeführenden ist es somit insgesamt nicht gelungen substantiiert und ausreichend nachvollziehbar darzulegen, weshalb ihnen in Syrien aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohen würde. 2.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese insgesamt aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Der Machtwechsel sowie dessen festgestellte Begleitumstände um den 08.12.2024 können als notorisch betrachtet werden. Zudem bildet der Kurzbericht der Staatendokumentation vom 10.12.2024 den Verlauf der zuletzt eingetretenen Ereignisse bis hin zur Machtergreifung durch die syrische Opposition ab. Der Bericht lässt keinen Zweifel am Sturz des syrischen Regimes, der Außerdienststellung der Regierungssoldaten und damit auch dem Auslaufen des syrischen Wehrdienstes offen. Insoweit finden die festgestellten Umstände auch vollumfängliche Deckung in der notorischen wie tagesaktuellen Medienberichterstattung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur jeweiligen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):Zur jeweiligen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide): 3.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten vergleiche VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die Beurteilu