Obsah (9)
§ 38Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 10§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW266 2290989-1 Spruch, W266 2290989-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 38i
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) hat XXXX den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 20.02.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird.“ Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet: „
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) hat römisch 40 den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 20.02.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 07.03.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ihren Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 20.02.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen Beschäftigung als sozialpädagogische Mitarbeiterin beim XXXX (Firma A) vereitelt habe.Begründend wurde ausgeführt, dass die BF das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen Beschäftigung als sozialpädagogische Mitarbeiterin beim römisch 40 (Firma A) vereitelt habe. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass eine Verweigerung eines Vorstellungsgespräches nicht stattgefunden habe. Es sei überhaupt noch nicht sicher gewesen, dass sie aufgenommen worden wäre. Wenn die Arbeit mit Pflege verbunden gewesen wäre, hätte sie diese aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen können. Weiters brachte sie vor, dass aus dem, von ihr eingebrachten E-Mail-Verlauf zwischen dem potenziellen Dienstgeber und ihr hervorgehe, dass „ein Vorstellungsgespräch war vorgenommen“ und habe Umstände aufzuklären zu dem Gespräch gehört. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2024 hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Daraufhin beantragte die BF, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und führte an, dass in dem Telefonat, welches sie mit dem potentiellen Dienstgeber geführt habe, zur Sprache gekommen sei, sie wolle nach Deutschland auswandern. Es sei ein Vorstellungstermin festgelegt worden. Dieser sei jedoch deshalb abgesagt worden, da die Firma A eine langfristige Mitarbeiterin suche. Die BF sei mit der Begründung des AMS, sie habe durch die Bekanntgabe ihrer Auswanderungspläne den potentiellen Dienstgeber dahingehend beeinflusst, dass dieser von dem Gespräch abgesehen habe, nicht einverstanden und begehre, dass die Geldsperre aufgehoben werde. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmenden Akt langten am 26.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.11.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an der die BF teilnahm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF steht im Wesentlichen seit dem 08.08.2010 im Bezug von Notstandshilfe. Am 08.02.2024 wurde der BF ein Vermittlungsvorschlag für eine kollektivvertraglich entlohnte, zumutbare Beschäftigung bei der Firma A übermittelt. Diesem ist zu entnehmen, dass das die Firma A eine sozialpädagogische Mitarbeiterin im Ausmaß von 21, 28 oder 33 Stunden die Woche für die Tagesstätte und für die Wohngemeinschaft sucht. In der Tagesstätte wäre die Ableistung von Nachtdiensten nicht erforderlich, wobei hingegen in der Wohngemeinschaft Nacht- sowie Wochenenddienste zu verrichten sind. Vor Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung war dem AMS bekannt, dass die BF nur leichte sowie leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten kann, jedoch die Ausführung mittelschwerer sowie schwerer Arbeit nicht möglich ist. Weiters kann die BF keine Nachtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ausüben. Die BF hat sich für die gegenständliche Beschäftigung beworben, führte am 20.02.2024 mit dem potenziellen Dienstgeber ein Telefonat und hat die BF mit dem potenziellen Dienstgeber einen Bewerbungstermin für Montag, den 04.03.2024 vereinbart. Im Zuge dieses Telefonats gab die BF an, dass sie sich bewerben müsste, jedoch Österreich in den nächsten Monaten verlassen will. Nach interner Rücksprache teilte der potenzielle Dienstgeber der BF jedoch per E-Mail mit, dass er kein Interesse an Personal hat, welches in nächster Zeit wieder gehen wird. Die BF müsste verstehen, dass der potentielle Dienstgeber aufgrund ihrer Aussagen im Telefonat kein Interesse an so einer Anstellung hat und wurde deshalb die Einladung zum Bewerbungsgespräch zurückgezogen. Die BF hat sohin durch ihre Aussagen zumindest die Chancen auf die Erlangung der Beschäftigung vermindert, zumal diese zur Absage des Vorstellungsgespräches durch den potentiellen Dienstgeber geführt hat und war der BF dies bewusst. Weiters hat die BF es somit verabsäumt, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit mit dem potentiellen Dienstgeber zu erörtern.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Leistungsbezug der BF ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Die Feststellungen hinsichtlich des der BF übermittelten Vermittlungsvorschlages ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie desselben. Zur Zumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die Feststellung des Inhalts des Vermittlungsvorschlages resultiert ebenfalls auf dessen Kopie. Dass dem AMS vor Zuweisung bekannt war, welche Arbeiten die BF nicht verrichten kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass das AMS ein Arbeitsmedizinisches Leistungsprofil beim BBRZ beauftragt hat. Dessen Inhalt ist dem im Akt befindlichen gegenständlichen arbeitsmedizinischen Leistungsprofils des BBRZ vom 21.03.2019 zu entnehmen. Dass sich die BF für die gegenständliche Stelle beworben hat, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der BF und des potentiellen Dienstgebers. Dass zwischen der BF und dem potenziellen Dienstgeber ein Bewerbungstermin vereinbart wurde, gründet sich aus den konsistenten Angaben der BF im Laufe des Verfahrens, zuletzt in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung hinsichtlich der Aussagen der BF im Zuge dieses Telefonats bringt die BF gleichbleibend sowie laufend vor und bestreitet dies nicht. Dass der potentielle Dienstgeber aufgrund der von ihr getätigten Aussage, sie müsse sich bewerben, habe aber vor, Österreich in den nächsten Monaten zu verlassen, den Bewerbungstermin wieder abgesagt hat, resultiert aus einem E-Mail des potentiellen Dienstgebers an die BF vom 20.02.
- Dass der BF bewusst war, dass sie mit diesem Verhalten ihre Chancen auf die Erlangung der gegenständlichen Beschäftigung zumindest verringert ergibt sich daraus, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Dienstgeber, insbesondere jene, die mit XXXX arbeiten, kein Interesse an vorübergehenden Dienstverhältnissen haben Zudem ist auch dem Vermittlungsvorschlag nicht zu entnehmen, dass nur ein befristetes Dienstverhältnis ausgeschrieben wurde. Dass die BF die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr mit dem potentiellen Dienstgeber erörtern konnte ist aufgrund der Absage des Vorstellungsgespräches sohin eine logische Schlussfolgerung.Dass der BF bewusst war, dass sie mit diesem Verhalten ihre Chancen auf die Erlangung der gegenständlichen Beschäftigung zumindest verringert ergibt sich daraus, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Dienstgeber, insbesondere jene, die mit römisch 40 arbeiten, kein Interesse an vorübergehenden Dienstverhältnissen haben Zudem ist auch dem Vermittlungsvorschlag nicht zu entnehmen, dass nur ein befristetes Dienstverhältnis ausgeschrieben wurde. Dass die BF die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr mit dem potentiellen Dienstgeber erörtern konnte ist aufgrund der Absage des Vorstellungsgespräches sohin eine logische Schlussfolgerung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung
dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10 Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10, Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie
§ 10Abs. 1 Al
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
§ 38Al
VG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Paragraph 38, AlVG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. §
- Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ Daraus folgt: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
§ 9Abs.
3 gelten während des Bezuges von Arbeitslosengeld zeitlich abgestufte Kriterien für die Zumutbarkeit einer Tätigkeit. Diese gelten jedoch nicht mehr während des Bezuges von Notstandshilfe. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.9.2017, 2006/08/0252, bestätigt, in dem er ausführt: „Durch die Novelle des AlVG BGBl. I Nr. 77/2004 wurde der Berufs- bzw. Entgeltschutz im § 9 Abs. 3 AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in § 38 AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach § 9 Abs. 3 AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. Somit besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG mehr.“
Paragraph 9, Absatz 3, gelten während des Bezuges von Arbeitslosengeld zeitlich abgestufte Kriterien für die Zumutbarkeit einer Tätigkeit. Diese gelten jedoch nicht mehr während des Bezuges von Notstandshilfe. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.9.2017, 2006/08/0252, bestätigt, in dem er ausführt: „Durch die Novelle des AlVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, wurde der Berufs- bzw. Entgeltschutz im Paragraph 9, Absatz 3, AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in Paragraph 38, AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. Somit besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG mehr.“ Als Notstandshilfebezieherin war die BF daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Betreffend die Zumutbarkeit der vom AMS zugewiesenen Beschäftigungsmöglichkeit führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, diese Tätigkeit dem Arbeitslosen zugewiesen werden kann. Sofern dem Arbeitslosen sohin keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Betreffend die Zumutbarkeit der vom AMS zugewiesenen Beschäftigungsmöglichkeit führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, diese Tätigkeit dem Arbeitslosen zugewiesen werden kann. Sofern dem Arbeitslosen sohin keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Dem AMS waren aufgrund des vorliegenden Arbeitsmedizinischen Leistungsprofils vor der Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung die gesundheitlichen Einschränkungen hinsichtlich der Zumutbarkeit bewusst bzw. hätten diese dem AMS bewusst sein müssen. Es stellt sich sohin die Frage, ob es sich im Gegenstand um eine evidente Unzumutbarkeit gehandelt hat und der BF die Beschäftigung gar nicht erst zugewiesen hätte werden dürfen. Aus Sicht des Senates liegt aus folgenden Gründen keine evidente Unzumutbarkeit vor: Einerseits brachte die BF zum ersten Mal in der Beschwerde und dann wieder in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Beschäftigung ihr möglicherweise körperlich nicht zumutbar wäre, da die Arbeit mit XXXX auch pflegerische Tätigkeiten umfassen könne, die sie laut dem Arbeitsmedizinischen Leistungsprofil nicht ausüben könnte. Dazu ist auszuführen, dass im Vermittlungsvorschlag nicht die Rede von pflegerischen Tätigkeiten ist und die BF selbst in der Verhandlung eingeräumt hat, dass es sich hierbei lediglich um eine Vermutung ihrerseits gehandelt hat und sie sich auch deswegen beworben hat um dies abzuklären. Auch das AMS musst aus dem Vermittlungsvorschlag, in dem es um sozialpädagogische Arbeit geht, nicht davon ausgehen, dass hierbei das Leistungskalkül überschritten werden könnte Weiters lässt sich aus dem Vermittlungsvorschlages nicht klar entnehmen, ob die gegenständliche Beschäftigung eine Mitarbeit in der Tagestätte und der Wohngemeinschaft oder in einem von beiden beinhaltet hätte. Zwar heißt es zunächst, dass eine sozialpädagogische Mitarbeiterin in der Tagesstätte und der Wohngemeinschaft gesucht werde, doch werden dann für die Tagesstätte und die Wohngemeinschaft getrennt Angaben zu Nacht- und Wochenenddiensten gemacht. Dies, insbesondere auch im Zusammenschau mit dem angebotenen Beschäftigungsausmaß von 21, 28 oder 33 Stunden, macht es für den Senat unklar, ob die Beschäftigung auch ausschließlich in der Tagesstätte ausgeübt hätte werden können, womit sie für die BF hinsichtlich der Nachtarbeit, die dort nicht erfolgt, zumutbar wäre. Dies hätte die BF sohin auch im Bewerbungsgespräch aufzuklären gehabt.Aus Sicht des Senates liegt aus folgenden Gründen keine evidente Unzumutbarkeit vor: Einerseits brachte die BF zum ersten Mal in der Beschwerde und dann wieder in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Beschäftigung ihr möglicherweise körperlich nicht zumutbar wäre, da die Arbeit mit römisch 40 auch pflegerische Tätigkeiten umfassen könne, die sie laut dem Arbeitsmedizinischen Leistungsprofil nicht ausüben könnte. Dazu ist auszuführen, dass im Vermittlungsvorschlag nicht die Rede von pflegerischen Tätigkeiten ist und die BF selbst in der Verhandlung eingeräumt hat, dass es sich hierbei lediglich um eine Vermutung ihrerseits gehandelt hat und sie sich auch deswegen beworben hat um dies abzuklären. Auch das AMS musst aus dem Vermittlungsvorschlag, in dem es um sozialpädagogische Arbeit geht, nicht davon ausgehen, dass hierbei das Leistungskalkül überschritten werden könnte Weiters lässt sich aus dem Vermittlungsvorschlages nicht klar entnehmen, ob die gegenständliche Beschäftigung eine Mitarbeit in der Tagestätte und der Wohngemeinschaft oder in einem von beiden beinhaltet hätte. Zwar heißt es zunächst, dass eine sozialpädagogische Mitarbeiterin in der Tagesstätte und der Wohngemeinschaft gesucht werde, doch werden dann für die Tagesstätte und die Wohngemeinschaft getrennt Angaben zu Nacht- und Wochenenddiensten gemacht. Dies, insbesondere auch im Zusammenschau mit dem angebotenen Beschäftigungsausmaß von 21, 28 oder 33 Stunden, macht es für den Senat unklar, ob die Beschäftigung auch ausschließlich in der Tagesstätte ausgeübt hätte werden können, womit sie für die BF hinsichtlich der Nachtarbeit, die dort nicht erfolgt, zumutbar wäre. Dies hätte die BF sohin auch im Bewerbungsgespräch aufzuklären gehabt. Insofern liegt in Gesamtschau keine evidente Unzumutbarkeit vor und konnte das AMS sohin der BF diesen Vermittlungsvorschlag zuweisen. Weiters stehen der Annahme dieser Stelle auch keine Betreuungspflichten der BF entgegen. Durch die Angabe der BF gegenüber dem potentiellen Dienstgeber im Telefongespräch, in den nächsten Monaten Österreich verlassen zu wollen und sich bewerben zu müssen, kam es, wie festgestellt, nicht zu dem bereits vereinbarten Bewerbungstermin und konnte es somit gar nicht mehr zu der Situation kommen, wo die näheren Bedingungen des Jobs erörtert werden würden. Folgend kam es nicht zu einer Beschäftigung der BF bei dem potentiellen Dienstgeber, zumal dieser längerfristige Mitarbeiter sucht. Somit ist das Verhalten der BF kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. dafür, dass sie zumindest die Chancen auf die Erlangung der Beschäftigung vermindert hat. Da der BF auch bewusst war, dass sie ihre Chancen durch diese Angabe verringert und sie dies auch zumindest billigend in Kauf nahm, liegt zumindest bedingter Vorsatz vor. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten. Zur Neufassung des Spruches: Im angefochtenen Bescheid hat das AMS neben dem Verlust der Notstandshilfe noch ausgesprochen, - dass sich das angeführte Ausmaß um die in ihm liegenden Zeiträume verlängert, während derer Krankengeld bezogen wird, - dass die Ausschlussfrist unterbrochen wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
§§ 10oder 49 Al
VG kein Leistungsanspruch besteht und- dass die Ausschlussfrist unterbrochen wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht und - dass während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten.- dass während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Während der unter
- genannte Ausspruch in § 10 AlVG Deckung findet, so findet der Ausspruch zu
- aus Sicht des erkennenden Senates im Gesetzestext keine Deckung und hatte daher zu entfallen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Zeiträume des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) generell den Verlustzeitraum verlängern sollen, hätte er einen Verweis auf § 16 Abs. 1 AlVG und nicht (nur) auf den Bezug von Krankengeld vorgenommen. Der unter
- genannte Ausspruch findet aus Sicht des Senates zwar im Gesetzestext Deckung, jedoch entbehrt dieser jeder Notwendigkeit, da sich diese Verpflichtungen bereits aus dem Gesetz ergeben. Der Spruch des Bescheides bietet aus Sicht des Senates – auch der Verständlichkeit wegen - weder Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende (allgemeine) Verpflichtungen des Arbeitslosen gegenüber dem AMS noch vermag er Pflichten zu begründen, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind. Daher hatte auch dieser Satz zu entfallen.Während der unter
- genannte Ausspruch in Paragraph 10, AlVG Deckung findet, so findet der Ausspruch zu
- aus Sicht des erkennenden Senates im Gesetzestext keine Deckung und hatte daher zu entfallen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Zeiträume des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) generell den Verlustzeitraum verlängern sollen, hätte er einen Verweis auf Paragraph 16, Absatz eins, AlVG und nicht (nur) auf den Bezug von Krankengeld vorgenommen. Der unter
- genannte Ausspruch findet aus Sicht des Senates zwar im Gesetzestext Deckung, jedoch entbehrt dieser jeder Notwendigkeit, da sich diese Verpflichtungen bereits aus dem Gesetz ergeben. Der Spruch des Bescheides bietet aus Sicht des Senates – auch der Verständlichkeit wegen - weder Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende (allgemeine) Verpflichtungen des Arbeitslosen gegenüber dem AMS noch vermag er Pflichten zu begründen, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind. Daher hatte auch dieser Satz zu entfallen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W266.2290989.1.00