RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW266 2301754-1 Spruch, W266 2301754-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 08.10.2024 wurde die Beschwerdeführerin (BF) zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Leistungen iHv 1.083,04 € verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2024 mit der Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.08.2024 betreffend den Anspruchsverlust für den Zeitraum von 56 Tagen ab dem 30.07.2024 als unbegründet abgewiesen wurde, wogegen die BF keinen Vorlageantrag gestellt hätte, die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde und brachte darin in Wesentlichen vor, dass sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sei, da sie sich in letzter Zeit nichts habe zuschulden kommen lassen. Weiters führte sie aus, dass das Vorbringend des AMS, dass sie einen näher genannten, vom AMS vorgeschriebenen Kurs, nicht wahrgenommen habe, so nicht stimme und schilderte ausführlich den Sachverhalt aus ihrer Sicht. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2024 hat das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 08.10.2024 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der BF mit Parteiengehör vom 04.11.2024 die Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme zur Frage der Rechtskraft des Ausspruchs des Anspruchsverlusts auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab dem 30.07.2024 binnen einer Frist von zwei Wochen ein. Bis dato langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 09.08.2024 wurde ausgesprochen, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tagen ab 30.07.2024 verloren hat, da sie die Teilnahme an einer näher genannten, vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahme ohne triftigen Grund verweigert hat. Gegen diesen Bescheid hat die BF in der Folge Beschwerde erhoben und wurde ihr aufgrund der aufschiebenden Wirkung die Leistung in Höhe von € 19,34 pro Tag zunächst ausbezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die BF hat die Beschwerdevorentscheidung am 30.08.2024 persönlich übernommen. Ein Vorlageantrag binnen der in der Beschwerdevorentscheidung genannten Frist von 2 Wochen wurde nicht eingebracht.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Dass die BF die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2024 am 30.08.2024 persönlich übernommen hat, geht aus dem im Akt einliegenden Rückschein hervor, wonach eine Übernahme durch die Empfängerin am 30.08.2024 erfolgte. Aus dem Akteninhalt ergibt sich insbesondere auch, dass die BF keinen Vorlageantrag einbrachte und brachte sie im Zuge des gewährten Parteiengehörs auch nichts Gegenteiliges vor. Die BF bestritt auch nicht substantiiert, dass das AMS ihr die Notstandshilfe aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.08.2024 vorläufig auszahlte und es liegen dem Bundesverwaltungsgericht auch sonst keine Anhaltspunkte vor, daran zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet auszugsweise: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ Daraus folgt: Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 09.08.2024 der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab dem 30.07.2024 festgestellt. Der dagegen erhobenen, rechtzeitig eingebrachten Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, weswegen der BF die Notstandshilfe für den Ausschlusszeitraum vorläufig ausbezahlt wurde. Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 28.08.2024, welche die BF am 30.08.2024 persönlich übernommen hat und die folglich mit diesem Datum rechtswirksam zugestellt wurde, wurde binnen der Rechtsmittelfrist von 2 Wochen kein Vorlageantrag eingebracht, sodass die Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig wurde. Sohin ist der Anspruchsverlust den Zeitraum von 56 Tagen ab dem 30.07.2024 rechtskräftig geworden und war die BF zum Rückersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, da ihr die Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung zunächst ausbezahlt worden war. Soweit die BF in der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ausführt, dass sie sich in letzter Zeit nichts zu Schulden habe kommen lassen und die Vorgänge um den näher genannten Kurs aus ihrer Sicht ausführlich schildert, ist darauf zu verweisen, dass, wie oben ausgeführt der Anspruchsverlust bereits rechtskräftig entschieden ist, und nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W266.2301754.1.00