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{'item': 'W274 2287474-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW274 2287474-1 Spruch, W274 2287474-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer (BF)) beantragte am 12.09.2022 vor der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion Wien internationalen Schutz und gab als Fluchtgrund an, in Syrien herrsche Bürgerkrieg. Er müsse als Reservist zum Militär, doch wolle er nicht kämpfen. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer (BF)) beantragte am 12.09.2022 vor der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion Wien internationalen Schutz und gab als Fluchtgrund an, in Syrien herrsche Bürgerkrieg. Er müsse als Reservist zum Militär, doch wolle er nicht kämpfen. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.01.2024 zusammengefasst an, er stamme aus Menbej (Manbij), Gouvernement Aleppo, sei verheiratet und habe vier Söhne und drei Töchter. Diese lebten alle noch in Syrien in seinem Heimatdorf. Er legte jeweils im Original einen syrischen Personalausweis, Geburtsurkunden und eine Heiratsurkunde sowie einen schriftlichen Einberufungsbefehl vor. Er habe als Fliesenleger und in der Landwirtschaft gearbeitet. Ein Bruder lebe in Österreich. Er sei bis etwa Anfang 2019 für vier Jahre lang im Libanon gewesen und habe (Anfang 2019) bei seiner Einreise nach Syrien den vorgelegten Einberufungsbefehl erhalten. Er könne sich in Syrien nicht mehr frei bewegen. Die Regierungstruppen seien schon sehr nahe an Manbij herangerückt. Er habe Angst gehabt, dass sie das Dorf wieder zurückerobern. Er wolle nicht als Reservist zum Militär, weil die Regierung sehr viele seiner Verwandten getötet habe. In seiner Herkunftsregion seien derzeit die Kurden an der Macht. Er habe von 2003 bis 2005 als normaler Rekrut seinen Grundwehrdienst geleistet und habe Angst vor einer Einberufung als Reservist durch das syrische Regime. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm eine Haftstrafe, weil er sich nicht innerhalb von sieben Tagen zur Reserve gemeldet habe, danach würde er an die Front geschickt. Er sei im Juni 2022 zu Fuß in die Türkei ausgereist. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Identität des BF feststehe. Der BF sei am 12.09.2022 illegal nach Österreich eingereist. Nicht festgestellt werden habe können, dass er in Syrien einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Hingegen würde eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für den BF eine ernste Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit mit sich bringen.Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Identität des BF feststehe. Der BF sei am 12.09.2022 illegal nach Österreich eingereist. Nicht festgestellt werden habe können, dass er in Syrien einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Hingegen würde eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für den BF eine ernste Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit mit sich bringen. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die vorgelegten Urkunden („Geburtsurkunde der gesamten Familie“, Heiratsurkunde etc.) am 14.12.2022 vom syrischen Innenministerium ausgestellt worden seien und davon ausgegangen werden könne, dass der BF bzw. dessen Familienmitglieder jeglichen Kontakt mit den syrischen Behörden vermieden hätten, wenn sie von einer Verfolgung oder Bedrohung im Heimatland ausgegangen wären. Sofern der BF der Behörde einen schriftlichen Einberufungsbefehl, der ihm am Grenzübergang XXXX (zwischen Syrien und dem Libanon) ausgehändigt worden sein soll, vorlege, sei diesem keinerlei Beweiskraft beizumessen, da derartige Beweismittel jederzeit beschafft und Urkunden mit gegebenem Inhalt zur Verbesserung der Chancen auf Gewährung von Asyl ausgestellt werden könnten. Zudem habe der BF angegeben, Anfang 2019 vom Libanon nach Syrien zurückgegangen zu sein, während der Einberufungsbefehl erst am 11.06.2020 ausgestellt worden sei. Da der BF aus Syrien erst im Juli 2022 ausgereist sei, bestehe auch kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Erhalt des Einberufungsbefehls im Jahr 2020 und der Ausreise. Die Mutter und die vier Schwestern würden auch heute noch an der Adresse in Syrien leben, ebenso seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Es sei nicht hervorgekommen, dass das syrische Regime nach der Ausreise des BF die Familie wegen seiner Ausreise unter Druck gesetzt hätte.In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die vorgelegten Urkunden („Geburtsurkunde der gesamten Familie“, Heiratsurkunde etc.) am 14.12.2022 vom syrischen Innenministerium ausgestellt worden seien und davon ausgegangen werden könne, dass der BF bzw. dessen Familienmitglieder jeglichen Kontakt mit den syrischen Behörden vermieden hätten, wenn sie von einer Verfolgung oder Bedrohung im Heimatland ausgegangen wären. Sofern der BF der Behörde einen schriftlichen Einberufungsbefehl, der ihm am Grenzübergang römisch 40 (zwischen Syrien und dem Libanon) ausgehändigt worden sein soll, vorlege, sei diesem keinerlei Beweiskraft beizumessen, da derartige Beweismittel jederzeit beschafft und Urkunden mit gegebenem Inhalt zur Verbesserung der Chancen auf Gewährung von Asyl ausgestellt werden könnten. Zudem habe der BF angegeben, Anfang 2019 vom Libanon nach Syrien zurückgegangen zu sein, während der Einberufungsbefehl erst am 11.06.2020 ausgestellt worden sei. Da der BF aus Syrien erst im Juli 2022 ausgereist sei, bestehe auch kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Erhalt des Einberufungsbefehls im Jahr 2020 und der Ausreise. Die Mutter und die vier Schwestern würden auch heute noch an der Adresse in Syrien leben, ebenso seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Es sei nicht hervorgekommen, dass das syrische Regime nach der Ausreise des BF die Familie wegen seiner Ausreise unter Druck gesetzt hätte. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, der BF sei nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Allein gegen Spruchpunkt I. wendet sich die Beschwerde des BF wegen mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem BF nach mündlicher Verhandlung den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Allein gegen Spruchpunkt römisch eins. wendet sich die Beschwerde des BF wegen mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem BF nach mündlicher Verhandlung den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Darin brachte der BF zusammengefasst vor, er sei im Dorf XXXX in der Nähe von Manbij geboren, wo sowohl das syrische Regime als auch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) präsent seien und das sich nur wenige Kilometer vom Gebiet des syrischen Regimes entfernt befinde. Im Rahmen seines Militärdienstes sei der BF in der Artillerie und insbesondere für sechs Monate in der Panzerabwehr ausgebildet worden. 2016 sei der BF erstmals in den Libanon gegangen, um dort zu arbeiten. Er sei in weiterer Folge immer wieder zwischen Syrien und dem Libanon gependelt. 2020, während der ersten COVID-19-Welle, sei er immer wieder nach Syrien zurückgekehrt. Er habe irrtümlicherweise in der Einvernahme angegeben, dass er im Jahr 2019 nach Syrien zurückgekehrt sei. Darin brachte der BF zusammengefasst vor, er sei im Dorf römisch 40 in der Nähe von Manbij geboren, wo sowohl das syrische Regime als auch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) präsent seien und das sich nur wenige Kilometer vom Gebiet des syrischen Regimes entfernt befinde. Im Rahmen seines Militärdienstes sei der BF in der Artillerie und insbesondere für sechs Monate in der Panzerabwehr ausgebildet worden. 2016 sei der BF erstmals in den Libanon gegangen, um dort zu arbeiten. Er sei in weiterer Folge immer wieder zwischen Syrien und dem Libanon gependelt. 2020, während der ersten COVID-19-Welle, sei er immer wieder nach Syrien zurückgekehrt. Er habe irrtümlicherweise in der Einvernahme angegeben, dass er im Jahr 2019 nach Syrien zurückgekehrt sei. Am Grenzübergang habe er ein Schreiben erhalten, wonach er zum Reservedienst einberufen worden sei und sich nach Ablauf einer fünfzehntägigen Quarantäne binnen sieben Tagen bei der Rekrutierungsstelle einfinden solle. Diesen Einberufungsbefehl habe der BF bereits im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgelegt. Da er es ablehne, seinen Reservedienst für das syrische Regime abzuleisten, habe er sich unmittelbar nach der Quarantäne in seinen Heimatort begeben, der nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes gestanden sei. In der Folge sei das syrische Regime immer näher an das Heimatdorf des BF herangerückt. Dem BF sei daher keine andere Möglichkeit geblieben, als im Juli 2022 Syrien zu verlassen. Auch eine Abfrage der Homepage des syrischen Verteidigungsministeriums bestätige, dass der BF für den Reservedienst gesucht werde. Im Februar 2024 seien Angehörige des syrischen Regimes gemeinsam mit Angehörigen der kurdischen Milizen nachts zur Ehefrau des BF gekommen und hätten sich nach dem BF erkundigt und die Ehefrau des BF bedroht. Für den Fall, dass sich dieser nicht melden solle, würden sie die Ehefrau mitnehmen. Es handle sich um keine unzulässige Neuerung, da sich der geschilderte Vorfall erst im Februar 2024 ereignet habe, weshalb der BF dies nicht bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorbringen habe können. Der BF sei 40 Jahre alt und nach wie vor im wehrfähigen Alter. Er lehne es aus Gewissensgründen ab, für die syrischen Streitkräfte tätig zu sein und wolle sich insbesondere nicht an einem völkerrechtswidrigen Bürgerkrieg beteiligen und seine Landsleute töten. Es sei davon auszugehen, dass er sich an schweren Menschenrechtsverletzungen bzw. Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Trotz grundsätzlicher kurdischer Gebietskontrolle habe das syrische Regime Zugriff auf die Region Manbij und somit auf die Heimatregion des BF. Da der BF bereits als Reservist einberufen worden sei und dem Einberufungsbefehl keine Folge geleistet habe, würde dem BF vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung zumindest unterstellt. Eine solche Haltung würde ihm auch aufgrund der illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung in Österreich seitens des Regimes zugesonnen. Er verweigere aus politischen und Gewissensgründen den Reservedienst in der syrischen Armee. Der BF würde bei einer Rückkehr auf dem Weg in seine Heimatregion mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einem Checkpoint von syrischen Sicherheitskräften kontrolliert werden. Der Bruder des BF, XXXX , geboren am XXXX , habe den Militärdienst nicht abgeleistet und sei in Österreich asylberechtigt. Der Bruder des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , habe den Militärdienst nicht abgeleistet und sei in Österreich asylberechtigt. Dem BF drohe eine Verfolgung durch das syrische Regime aus politischen Gründen als Wehrdienstentzieher bzw. eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen. Seit einem im Oktober 2019 geschlossenen Abkommen mit der SDF sei das syrische Regime in allen größeren Städten Nordsyriens präsent und könne dort auch rekrutieren. Es bestehe somit ein erhebliches Risiko, dass der BF im Fall der Rückkehr an einem Checkpoint sofort für den Reservedienst eingezogen, verhaftet, gefoltert und misshandelt würde. Im Übrigen habe eine Abfrage auf der Internetseite des syrischen Verteidigungsministeriums ergeben, dass der BF gesucht werde. Dies sei nach Ansicht des Vertrauensanwaltes der ÖB Damaskus mit einer Einberufung gleichzusetzen. Eine Auflistung auf dieser Webseite sei mit einer Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst gleichzusetzen. Der BF habe seit dem Zeitpunkt, als ihm die drohende Einberufung durch das syrische Regime bekannt geworden sei, keinen Kontakt mit syrischen Behörden mehr. Im Gegenteil, der BF habe sich in seinem Herkunftsort, der zu diesem Zeitpunkt nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes gestanden sei, aufgehalten. Das syrische Regime sei damals noch weiter entfernt gewesen als aktuell. Der BF könne seinen Herkunftsort auch nicht über die Türkei erreichen, sondern − wie sich aus den Länderberichten ergäbe − ausschließlich über die von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge. Der BF erfülle mehrere Risikoprofile im Sinne der UNHCR-Erwägungen vom März 2021: Reservedienstverweigerer der syrischen Streitkräfte, illegale Ausreise, Flucht nach Europa und Asylantragstellung und dadurch Betrachtung als politischer Gegner. Im Übrigen würde der BF im Fall der Einziehung zum Reservedienst mit hoher Wahrscheinlichkeit gezwungen werden, sich an Kriegsverbrechen zu beteiligen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 29.02.2024 einlangte. Die Beschwerde kam der Abteilung W274 am 03.06.2024 zu. Am 05.04.2024 legte der BF u.a. die Kopie eines Entlassungsscheines aus dem Militär, sein Militärbuch sowie eine Bestätigung, dass er im Juni 2020 nach seiner Rückkehr nach Syrien eine vierzehntägige Quarantäne absolviert habe, vor. Am 16.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF als Partei vernommen und die vorgelegten Urkunden eingesehen wurden. Dabei wiederholte der BF seine Angaben, wonach er vom syrischen Regime wegen des Reservedienstes gesucht werde und er diesen aber nicht leisten wolle, da das Regime kriminell sei. Während seines Wehrdienstes habe er eine Ausbildung an der Panzerabwehrwaffe RPG erhalten. Sein Heimatort sei bei seiner Ausreise unter kurdischer Kontrolle gestanden, woran sich seither nichts geändert habe. Den Einberufungsbefehl habe er circa im Juni 2020 bei seiner Rückkehr aus dem Libanon erhalten. Danach habe er noch etwa ein Jahr in seinem Dorf gelebt und dieses dann verlassen müssen, da die Regierungstruppen immer näher an das Dorf herangerückt seien. Nach seiner Ausreise hätten bewaffnete Männer bei seiner Frau nach ihm gefragt. Er denke, dass das sowohl Kurden als auch Anhänger des Regimes gewesen seien. Fünf Monate vor der Verhandlung habe das Regime begonnen, in sein Heimatdorf einzumarschieren. Er bejahte die Frage, ob es für ihn passe, dass die Kurden die Herrschaft über seinen Heimatort hätten. Seitens des Verwaltungsgerichts wurde dem BF mit Schreiben vom 27.12.2024 ein individuelles Parteiengehör zu den seit Anfang Dezember 2024 veränderten Umständen in Syrien gewährt, wobei diesbezüglich insbesondere auf die Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, Assad flieht“ vom 10.12.2024 verwiesen wurde. Unter Hinweis auf diese und andere Informationen zur geänderten Sachlage sowie hiervon unberührte Umstände (Rekrutierung durch SNA und HTS) wurde dem BF Gelegenheit geboten, binnen vierwöchiger Frist zu den geänderten Verhältnissen Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, ob angesichts der geänderten Verhältnisse noch eine begründete Furcht vor Verfolgung in Bezug auf die Konventionsgründe bestehe. Es wurde auf die bereits stattgefundene Verhandlung verwiesen und der BF aufgefordert, sollte aufgrund der nunmehr veränderten Situation in Syrien eine weitere Klärung im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhandlung für notwendig erachtet werden, einen solchen Antrag explizit zu begründen. Mit Stellungnahme vom 24.01.2025 führte der BF aus, es sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt völlig unklar, wie sich die Lage gerade in der Herkunftsregion des BF entwickle, weshalb es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung fehle, wobei auf frühere Berichte zur HTS sowie VfGH-Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Machtergreifung durch die Taliban in Afghanistan (zB. E 4428/2021 vom 04.10.2022) verwiesen wurde. In Ansehung der Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS sowie der Tatsache, dass diese Gruppierung nach wie vor als terroristische Organisation gelte, sei von Zwangsrekrutierungen und allgemeiner Verfolgung von Andersdenkenden durch diese auszugehen. Der Sachverhalt sei aktuell angesichts der unvorhersehbaren Entwicklung nicht entscheidungsreif. Alle Anträge blieben aufrecht.Mit Stellungnahme vom 24.01.2025 führte der BF aus, es sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt völlig unklar, wie sich die Lage gerade in der Herkunftsregion des BF entwickle, weshalb es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung fehle, wobei auf frühere Berichte zur HTS sowie VfGH-Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Machtergreifung durch die Taliban in Afghanistan (zB. E 4428 aus 2021, vom 04.10.2022) verwiesen wurde. In Ansehung der Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS sowie der Tatsache, dass diese Gruppierung nach wie vor als terroristische Organisation gelte, sei von Zwangsrekrutierungen und allgemeiner Verfolgung von Andersdenkenden durch diese auszugehen. Der Sachverhalt sei aktuell angesichts der unvorhersehbaren Entwicklung nicht entscheidungsreif. Alle Anträge blieben aufrecht. Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Aufgrund des Akteninhaltes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Zum Beschwerdeführer: Der BF wurde am XXXX in XXXX , Melde- und Standesamt XXXX Gouvernement Aleppo geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Er besuchte in seinem Heimatort zehn Jahre lang die Grundschule und war dann vorwiegend als Fliesenleger tätig. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 , Melde- und Standesamt römisch 40 Gouvernement Aleppo geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Er besuchte in seinem Heimatort zehn Jahre lang die Grundschule und war dann vorwiegend als Fliesenleger tätig. In Österreich ist der BF strafrechtlich unbescholten. Der BF ist seit XXXX verheiratet. Mit seiner Ehefrau hat der BF sieben Kinder, die zwischen 2010 und 2021 geboren wurden (zuletzt XXXX , geboren am XXXX , das zweitjüngste Kind XXXX ist im Jänner 2020 im Libanon geboren). Seine Ehefrau und seine Kinder leben nach wie vor in XXXX .Der BF ist seit römisch 40 verheiratet. Mit seiner Ehefrau hat der BF sieben Kinder, die zwischen 2010 und 2021 geboren wurden (zuletzt römisch 40 , geboren am römisch 40 , das zweitjüngste Kind römisch 40 ist im Jänner 2020 im Libanon geboren). Seine Ehefrau und seine Kinder leben nach wie vor in römisch 40 . Der BF arbeitete mehrmals im Ausland, erstmals 2001 im Libanon, 2006 bis 2008 in Jordanien und zuletzt 2017 bis 2020 wieder im Libanon. Von dort pendelte er in mehrwöchigen Abständen in sein Heimatdorf. Der BF absolvierte von 2003 bis 2005 seinen Grundwehrdienst in Syrien als Rekrut. Nicht festgestellt werden konnte, dass dem BF im Juni 2020 im Rahmen seiner Rückreise vom Libanon nach Syrien an einem Grenzort zwischen beiden Ländern im Zuge der ihm dabei auferlegten Quarantäne ein Einberufungsbefehl zum Reservedienst ausgehändigt wurde, wonach er bereits seit März 2019 zum Reservedienst hätte einrücken müssen und sieben Tage Zeit habe, um sich bei einer Rekrutierungsstelle zu melden, oder dass der BF auf sonstige Weise zum Reservedienst einberufen worden wäre. Der BF lebte mit seiner Familie jedenfalls auch im Zeitraum 2020 bis zu seiner Ausreise im Juni 2022 in seinem Heimatort und arbeitete dort als Fliesenleger bzw. in der Landwirtschaft. Der Herkunftsort des BF befand sich bis zu den politischen Umwälzungen im Dezember 2024 im Herrschaftsgebiet der von den Kurden dominierten SDF. Aktuell steht er unter Kontrolle der türkisch dominierten SNA, wobei die Frontlinie zu den Kurden nur wenige Kilometer entfernt ist. Nicht festgestellt werden konnte, dass zu Beginn des Jahres 2024 Anhänger des syrischen Regimes und/oder Vertreter der kurdischen Selbstverwaltung im Haus des BF nach diesem gesucht hätten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, in seinem Heimatort (samt näherer Umgebung) durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen bestraft bzw. verfolgt zu werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Heimatort (samt näherer Umgebung) eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen zu befürchten hätte. Der BF unterliegt aufgrund seines Alters nicht der kurdischen Selbstverteidigungspflicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der BF der kurdischen Selbstverwaltung gegenüber oppositionell eingestellt wäre bzw ihm solches von den kurdischen Machthabern unterstellt würde. Zur relevanten Situation in Syrien: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Als die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Ab März 2020 trat der Konflikt in eine Patt-Phase ein, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Dabei kontrollierte die syrische Regierung unter Präsident Assad („syrisches Regime“) rund 60 % des syrischen Staatsgebiets, während der Nordosten Syriens unter Herrschaft kurdischer Kräfte stand, mit der Türkei alliierte Rebellengruppen Teile des Nordens kontrollierten und die islamistische Gruppierung HTS über einen Teil der Provinzen Idlib und Aleppo im Nordwesten herrschte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024, im Folgenden „LIB“, S. 16). Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der syrisch-arabischen Armee des syrischen Regimes gesetzlich verpflichtend. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehrten, mussten mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Gesetz waren in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wurde man einberufen, um den Wehrdienst zu leisten, sofern kein Ausnahmegrund (Studium, medizinische Gründe, einziger Sohn der Familie) vorlag (LIB S. 119). Nach Ableistung des Pflichtwehrdienstes blieb ein syrischer Mann Reservist und konnte bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (LIB S. 124). Eine Durchsetzung der Wehrpflicht durch Zwangsrekrutierung war dem syrischen Regime im Wesentlichen nur im eigenen Herrschaftsgebiet möglich (LIB S. 123 f). Wehrdienstverweigerung wurde aber vom syrischen Regime zuletzt nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das Regime war sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen hatten, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich gegen Bezahlung einer Geldsumme von der Wehrpflicht „freizukaufen“ (LIB S. 144). Personen, die unter dem Verdacht standen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen wurden, unterlagen einem besonders hohen Folterrisiko seitens des Regimes. In vielen Fällen wurden auch Familienmitglieder solcher Personen als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen ihrer Angehörigen inhaftiert (LIB S. 165). Die HTS, welche von Seiten der US-Regierung und auch von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestuft wurde, versuchte in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Ihr wurden in dieser Zeit Menschenrechtsverletzungen (auch gegenüber religiöser Minderheiten) und u.a. willkürliche Verhaftungen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit auf Basis einer religiösen Gerichtsbarkeit, gewaltsame Niederschlagungen von Protesten sowie das Verschwindenlassen von Personen vorgeworfen (LIB S. 11, 35, 90, 169). Durch eine am

  1. November 2024 gestartete Großoffensive der HTS gegen die Regierung von Präsident Assad kam es rund um den
  2. Dezember 2024 zu einem Machtwechsel in Syrien (s. dazu näher unten): Assad setzte sich nach Russland ab, die HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und bildete eine unter ihrer Leitung stehende Übergangsregierung. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Installation einer neuen Verfassung in drei Jahren und die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren. Die Soldaten der von Assad befehligten Syrischen Arabischen Armee wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Aktuell existiert in Syrien keine staatliche Wehrpflicht. Aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.03.2024: Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  3. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  4. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). (…) Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). (…) Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS 6.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). Laut mehreren von ACCORD für eine Anfragebeantwortung interviewten Experten gibt es de facto keine Möglichkeit des syrischen Regimes, in den von den SDF kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, obwohl es teilweise Patrouillen des syrischen Regimes in der AANES gibt. Lediglich in jenen Gebieten, die von den Regierungstruppen kontrolliert werden, können die Personen auch rekrutiert werden (ACCORD 24.8.2023). Ebenso gibt der Syrienexperte van Wilgenburg an, dass die Kontrollpunkte der syrischen Armee nicht die Befugnis haben, Menschen in den Städten zu kontrollieren, sondern der Abschreckung der Türkei dienen (van Wilgenburg 2.9.2023). Dem widerspricht SNHR, das ebenfalls von ACCORD befragt wurde mit der Angabe, dass das syrische Regime an Checkpoints und Kontrollpunkten sehr wohl auf vom Regime gesuchte Wehrpflichtige zugreifen könnte und würde und diese in die von der Regierung kontrollierten Gebiete eskortieren würde (ACCORD 24.8.2023). Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und politischen Lage vom
  5. Dezember 2024: „Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. (…) Am 30.
  6. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  7. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  8. auf 8.
  9. Am 6.
  10. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 7.
  11. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 7.
  12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  13. Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 8.
  14. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind, und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. (…) Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein. (…) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. (…) Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. (…)“ Auszüge aus der „Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad“ auf www.ecoi.net Wie es dazu kam Am
  15. November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
  16. Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC,
  17. Dezember 2024; siehe auch Der Standard,
  18. Dezember 2024, ISPI,
  19. Dezember 2024). Am
  20. Dezember 2024 marschierten die von der HTS angeführten Rebellen in Damaskus ein. Am selben Tag verließ Baschar al-Assad das Land (ARD,
  21. Dezember 2024). Wer sind die wichtigsten Rebellengruppen? Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD,
  22. Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW,
  23. Dezember 2024; Reuters,
  24. Dezember 2024): Hayat Tahrir al-Scham (HTS) Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stufen die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters,
  25. Dezember 2024; siehe auch: BBC,
  26. Dezember 2024, DW,
  27. Dezember 2024). Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW,
  28. Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters,
  29. Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW,
  30. Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters,
  31. Dezember 2024). Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD,
  32. Dezember 2024). Syrische Demokratische Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters,
  33. Dezember 2024). Sonstige Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters,
  34. Dezember 2024). Neueste Entwicklungen Die neue Übergangsregierung und Ahmed Al-Sharaa (Führer der HTS) Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
  35. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  36. März 2025 beauftragt (MEE,
  37. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
  38. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
  39. Dezember 2024). Am
  40. Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
  41. Dezember 2024). Am
  42. Dezember legte Al-Sharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
  43. Dezember 2024). Die Ausarbeitung einer solchen könnte bis zu drei Jahren in Anspruch nehmen. Die Rebellengruppe HTS soll im Rahmen eines nationalen Dialogs aufgelöst werden (DiePresse.com,
  44. Dezember 2024). Al-Sharaa erklärte am
  45. Dezember, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  46. Dezember 2024, DiePresse.com,
  47. Dezember 2024). Am
  48. Dezember sagte Al-Sharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium plant, auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (Kurdistan24,
  49. Dezember 2024). Am
  50. Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
  51. Jänner 2025). AFP berichtete am
  52. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room, einer Koalition bewaffneter Gruppen aus der südlichen Provinz Daraa, die am
  53. Dezember gebildet wurde, um beim Sturz Assads zu helfen, die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
  54. Jänner 2025). Am
  55. Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen sind einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
  56. Dezember 2024, DiePresse.com,
  57. Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  58. Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivisten zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
  59. Jänner 2025). Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
  60. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an (Rudaw,
  61. Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor,
  62. Dezember 2024). Am
  63. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR,
  64. Dezember 2024). Am
  65. Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert (Reuters,
  66. Dezember 2024). Am
  67. Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR,
  68. Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen Einwohner der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24,
  69. Dezember 2024). Am
  70. Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters,
  71. Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am
  72. Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters,
  73. Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden (Rudaw,
  74. Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24,
  75. Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab,
  76. Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News,
  77. Jänner 2025). Am
  78. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
  79. Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
  80. Dezember 2024). Israelische Angriffe in Syrien Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen
  81. und
  82. Dezember mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt (BBC News,
  83. Dezember 2024). Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert (Enab Baladi,
  84. Dezember 2024; Reuters,
  85. Dezember 2024). In der Nacht vom
  86. zum
  87. Dezember griff Israel Dutzende Ziele in Syrien mit Luftangriffen an. Den Luftangriffen ging eine Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe (The Guardian,
  88. Dezember 2024; siehe auch: BBC News,
  89. Dezember 2024). Am
  90. Dezember schossen israelische Streitkräfte auf DemonstrantInnen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone (The Guardian,
  91. Dezember 2024). Am
  92. Dezember griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich Zivilisten, getötet (Euro News,
  93. Dezember 2024). Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am
  94. Dezember tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros (Shafaq News,
  95. Dezember 2024). Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
  96. November und dem
  97. Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon (UNHCR,
  98. Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
  99. Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
  100. Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF,
  101. Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
  102. Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
  103. Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
  104. Dezember 2024). Mit
  105. Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem
  106. November haben sich 58.500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
  107. und
  108. Dezember 58.400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
  109. Dezember) kehrten ungefähr 419.200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
  110. Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
  111. Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,
  112. Jänner 2025). Weiteres Human Rights Watch bestätigt am
  113. Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW,
  114. Dezember 2024). Am
  115. Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
  116. Dezember 2024). Am Abend des
  117. Dezember hatten Unbekannte in Al-Suqaylabiyah in der Provinz Hama den Weihnachtsbaum in Brand gesetzt. Eine Person sei festgenommen worden, hieß es aus Kreisen der örtlichen Sicherheitsbehörden. Der Baum solle ausgebessert werden. Es würden keine Beleidigungen irgendeines Teils des syrischen Volkes geduldet. Mit der Machtübernahme der HTS fürchteten Christen und andere Minderheiten Repressionen. „Wir haben das Recht, Angst zu haben“, sagte Priester Andrew Bahi der dpa in Damaskus. Die Atmosphäre bleibe weiterhin zweideutig. Die Aussagen der neuen Führung seien jedoch beruhigend. HTS-Anführer Ahmed al-Sharaa, auch bekannt als Abu Mohammed al-Golani, hatte nach Assads Sturz wiederholt betont, alle Volksgruppen in dem gespaltenen Land müssten respektiert und berücksichtigt werden. Ein christlicher Bewohner von Damaskus sagte, bisher habe es keine Beleidigungen oder Auseinandersetzungen mit der von den Rebellen gebildeten Übergangsregierung gegeben. „Wir haben die Geschäfte und Häuser nicht so dekoriert, wie wir es gewohnt sind, obwohl uns niemand davon abgehalten hat“, sagte er. Auf Social Media kursierten aber Berichte, die ihm Angst machten (DiePresse.com,
  118. Dezember 2024). Ebenfalls rund um Weihnachten soll Berichten zufolge in Nordsyrien ein alawitischer Schrein in Brand gesetzt worden sein, was zu Protesten Tausender Alawiten an mehreren Orten des Landes führte. In Homs soll ein Demonstrant getötet worden sein, als Sicherheitskräfte das Feuer eröffneten, um die Menge zu zerstreuen. Die neue Regierung verhängte eine Ausgangssperre und sprach von „Gerüchten“, die von Assad-Anhängern ausgenützt würden, um das Land zu destabilisieren. Wer genau für den Angriff verantwortlich sei, bleibe laut Innenministerium unklar (ZEIT ONLINE,
  119. Dezember 2024). Am
  120. Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News,
  121. Dezember 2024). Syriens neuer Geheimdienstchef Anas Khattab hat die Auflösung aller Geheimdienstorganisationen und eine grundlegende Neuorganisation angekündigt (DiePresse.com,
  122. Dezember 2024). Die Übergangsregierung in Syrien hat erstmals eine Frau zur geschäftsführenden Direktorin der Zentralbank ernannt. Maysaa Sabrine habe bereits zuvor wichtige Ämter in der Bank innegehabt, darunter die Position der ersten stellvertretenden Direktorin, teilte die Regierung unter der Führung der Islamistengruppe Hayat Tahrir al-Sham (HTS) weiter mit. Die Zentralbankchefin ist bereits die zweite Frau in einer Schlüsselposition der neuen Regierung, die das Land nach dem Sturz des langjährigen Machthabers Bashar al-Assad übernommen hat. Anfang Dezember war Aisha al-Dibas zur Leiterin des Büros für Frauenangelegenheiten ernannt worden (DiePresse.com,
  123. Dezember 2024). Am
  124. Jänner 2025 landete der erste internationale Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera,
  125. Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
  126. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
  127. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
  128. Jänner 2025). Die neue Übergangsregierung unter der Führung von Ahmed al-Scharaa wird von einer Reihe an hochrangigen Treffen ausländischer diplomatischer und politischer Vertreter legitimiert. Am 30.12.2024 besuchte der ukrainische Außenminister Andri Sibiha seinen neuen syrischen Amtskollegen, Asaad Hassan al-Shaibani, in Damaskus und sicherte Syrien Unterstützung zu. Gefolgt vom EU-Diplomat Michael Ohnmacht reisten zuletzt die deutsche Außenministerin, Annalena Baerbock, sowie ihr Amtskollege Jean-Noël Barrot in enger Absprache mit der EU-Außenbeauftragten Kaja Kallas im Auftrag der EU nach Damaskus, wodurch sich bereits ein politischer Neuanfang zwischen Syrien und Europa abzeichnete. Auch Nachbarstaaten nahmen die Beziehungen zu Syrien wieder auf. Auf Einladung reiste Najib Mikati am 11.01.2025 als erster libanesische Premierminister seit 2010 nach Syrien, um sich mit Ahmed al-Sharaa in Damaskus zu treffen. Am 15.01.2025 besuchte der neue syrische Außenminister Asaad Hassan al-Shaybani gemeinsam mit dem syrischen Verteidigungsminister Murhaf Abu Kasra und Geheimdienstchef Anas Chattab erstmals die Türkei. Dabei fand ein Treffen mit dem türkischen Außenminister sowie mit dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan statt (ZDF 03.01.2025, Tagesschau 29.12.2024, ENR 03.01.2025, Reuters 11.01.2025, FR 17.01.2025). Die Außenminister der EU-Staaten haben eine schrittweise Lockerung von Sanktionen gegen Syrien gebilligt. Das am Montag,
  129. 1., bei einem Treffen in Brüssel vereinbarte Vorgehen sieht vor, den neuen Machthabern Anreize zu geben, eine echte Demokratie in Syrien aufzubauen. Dabei besteht auch die Hoffnung, dass Hunderttausende syrische Flüchtlinge in der EU eines Tages in ihre Heimat zurückkehren können. Die EU-Außenbeauftragte Kaja Kallas sagte nach dem Treffen, die Lockerungen sollten den Wiederaufbau erleichtern und Syrien helfen, wieder auf die Beine zu kommen. Zugleich betonte sie, der Plan beinhalte auch, Lockerungen wieder rückgängig zu machen, wenn die neuen Machthaber Schritte einleiten, die aus EU-Sicht in die falsche Richtung gehen. Zu den Sanktionen, die aufgehoben werden sollen, gehören demnach vor allem Maßnahmen, die die Energieversorgung negativ beeinträchtigen und den Personen- und Warenverkehr erschweren. Zudem sind auch Lockerungen für den Bankensektor geplant (NZZ online, 28.01.2025). Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Umstände des BF, seiner Familie, der Umstände und des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Syrien sowie der Aufenthaltsorte der Familienmitglieder beruhen auf den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des BF gegenüber der Polizei, dem BFA sowie dem erkennenden Gericht. Bereits die belangte Behörde ging von einer feststehenden Identität aus. Die Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Aus einem Abschlussbericht des Landeskriminalamtes Wien vom 30.04.2024 ergibt sich, dass ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen den BF wegen des Verdachtes der Hehlerei geführt wurde. Der Umstand, dass das Heimatdorf des BF bis Dezember 2024 unter Kontrolle von kurdischen Milizen stand und aktuell unter Kontrolle der SNA steht, ergibt sich aus der Einsicht in die Karte von https://syria.liveuamap.com/ sowie die historischen Karten des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) im Einklang mit den Aussagen des BF. Dass der BF den kurdischen Machthabern in der AANES gegenüber nicht oppositionell eingestellt ist, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage vor dem BFA, wonach er mit der Herrschaft der Kurden grundsätzlich einverstanden sei. Auch vor dem Verwaltungsgericht wiederholte er, dass es anfangs keine Probleme gegeben habe. Weiters bejahte er die Frage, ob es für ihn passe, dass die Kurden die Herrschaft über seinen Heimatort hätten (Prot. S 11) (zu der von ihm behaupteten Suche nach ihm allenfalls durch Kurden und Regimekräfte siehe unten). Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Kurden eine oppositionelle Gesinnung unterstellen könnten, ergaben sich weder aus dem Akt noch aus der Befragung vor Gericht. Aus dem LIB geht hervor, dass auch eine Weigerung, in den kurdischen Selbstverteidigungskräften zu dienen, von den kurdischen Machthabern nicht als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung gewertet wird. Zwar relativiert sich aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage der behaupteten Einberufung des BF. Aufgrund der bereits erfolgten Befragung dazu vor Gericht und im Hinblick auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des BF wird dazu festgehalten: Aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des BF konnte nicht festgestellt werden, dass er im Juni 2020 einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhielt. Zunächst fällt auf, dass der vom BF vorgelegte „Einberufungsbefehl“ nach der vom Dolmetsch bei der Einvernahme vor dem BFA vorgenommenen – und vom BF nicht bestrittenen – Übersetzung am 11.06.2020 am Grenzübergang XXXX vom Kommandanten dieses Grenzüberganges an der syrisch-libanesischen Grenze ausgestellt wurde. Er enthält weiters die Information, dass der BF am 14.03.2019 zum Reservedienst einberufen worden sei. Aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des BF konnte nicht festgestellt werden, dass er im Juni 2020 einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhielt. Zunächst fällt auf, dass der vom BF vorgelegte „Einberufungsbefehl“ nach der vom Dolmetsch bei der Einvernahme vor dem BFA vorgenommenen – und vom BF nicht bestrittenen – Übersetzung am 11.06.2020 am Grenzübergang römisch 40 vom Kommandanten dieses Grenzüberganges an der syrisch-libanesischen Grenze ausgestellt wurde. Er enthält weiters die Information, dass der BF am 14.03.2019 zum Reservedienst einberufen worden sei. Vor dem BFA gab der BF jedoch an, im Juni 2019 wieder aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt und im Jahre 2018 zum Reservedienst einberufen worden zu sein (dort S 10). In seiner Beschwerde erklärte er diese Widersprüche damit, dass er vor dem BFA irrtümlich die Jahre 2019 bzw. 2018 angegeben hätte und tatsächlich erst im Jahre 2020 nach Syrien zurückgekehrt sei, da es im Libanon aufgrund der COVID-19-Pandemie keine Arbeit mehr für ihn gegeben hätte. Vor dem BFA erwähnte der BF die Pandemie jedoch mit keinem Wort. Es erscheint auch unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den BF, der nach seinen Angaben seiner Einberufung zum Reservedienst über mehrere Monate hinweg nicht nachgekommen sei, unbehelligt in sein außerhalb des Regimegebietes liegendes Heimatdorf reisen hätten lassen. Auch vor Gericht konnte der BF diese Widersprüche nicht aufklären. Gegen die Echtheit des Einberufungsbefehles spricht auch dessen Erscheinungsbild. Auf der vorgelegten Kopie befindet sich – entgegen der vorgelegten Quarantänebestätigung – keinerlei Emblem oder Wappen. Dass der BF in den Jahren 2003 bis 2005 seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee geleistet hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und der von ihm vorgelegten Kopie seines Wehrbuches. Zur Möglichkeit der ehemaligen syrischen Armee, in der Gegend um Manbij Wehrpflichtige zu rekrutieren: Zum einen ist dem LIB zu entnehmen, dass die syrische Armee zwar in Teilen des von den Kurden kontrollierten Gebietes präsent war, aber – außer in den Sicherheitsquadraten (z.B. in der Stadt Qamischli) – keine Rekrutierungen von Wehrpflichtigen durchführen konnte. Zum anderen geht aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 07.09.2023 mit dem Titel „Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo) [a-12201-1]“ hervor, dass sich die Aktivitäten der syrischen Armee in Manbij auf die Durchführung von gemeinsamen Patrouillen mit der russischen Militärpolizei beschränkten. Unter Berufung auf mehrere Experten wird in dieser Anfragebeantwortung ausgeführt, dass es dem syrischen Regime in der Gegend um Manbij nicht möglich war, Wehrpflichtige zwangsweise zu rekrutieren. Schon weil nach dieser Berichtslage davon auszugehen ist, dass das syrische Regime in der Gegend um Manbij weder alleine noch in Zusammenarbeit mit den kurdischen Machthabern in der Lage war, Razzien zur Ausforschung von Wehr- oder Reservepflichtigen durchzuführen, war es auch nicht glaubwürdig, dass zu Beginn des Jahres 2024 Vertreter des syrischen Regimes und/oder der kurdischen Machthaber das Haus des BF aufgesucht hätten, um dort nach ihm zu suchen. In den bisherigen Länderberichten zur Lage vor dem Sturz des Regimes findet sich kein Hinweis auf gemeinsame Rekrutierungsversuche durch Kurden und Regimeangehörige. Der BF brachte als Fluchtgrund zum einen vor, durch das syrische Regime verfolgt zu werden, weil er sich dem verpflichtenden (Reserve-)Militärdienst entzogen habe und ihm aus diesem Grund eine unverhältnismäßige Bestrafung bzw. die Zwangsrekrutierung samt der Gefahr der Teilnahme an Menschenrechtsverletzungen drohe. Außerdem werde er vom Regime wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und Asylantragstellung im Ausland verfolgt. Eine Verfolgungsgefahr aus diesen Gründen ist aber bereits deshalb auszuschließen, weil das syrische Regime unter Präsident Assad infolge der erfolgreichen Großoffensive der HTS Ende November/Anfang Dezember 2024 nicht mehr existiert (siehe die obigen Länderfeststellungen). Dem hielt der BF in seiner Stellungnahme vom 24.01.2025 nichts entgegen. Darüber hinaus brachte er bereits in der Beschwerde, allerdings soweit ersichtlich nur ganz am Rande vor, „bzw drohe ihm Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen“. In der 32-seitigen Beschwerde, die sich breit der Furcht vor dem Reservedienst in der syrischen Armee (Regime) widmet, wird nur an einer Stelle und nicht gesondert begründet auch die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch Kurden erwähnt (Beschwerde S 6). Hiezu ist auf den Jahrgang des BF 1984 zu verweisen: Nach dem LIB der Staatendokumentation werden seit einem Dekret aus dem Jahr 2021 nur mehr die Jahrgänge 1998 und jünger für diesen „Wehrdienst“ (zwangs-)rekrutiert. Der Jahrgang des BF 1984 unterliegt demnach mit weitem Abstand nicht der Selbstverteidigungspflicht. Dem hielt der BF weder in seiner Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung bzw. seiner letzten Stellungnahme vom 24.01.2025 etwas entgegen. Im Ergebnis ist daher von keiner gegründeten Furcht vor einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen auszugehen. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die diesbezüglichen Feststellungen stützen sich auf den auszugsweise wiedergegebenen Bericht der Staatendokumentation zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie rezente Medienberichte. Das durch den Machtwechsel veraltete LIB vom 27.03.2024 wurde dort zitiert, wo sich trotz dieses Machtwechsels keine wesentliche Änderung ergeben hat und es daher nach wie vor Aktualität besitzt, oder wo es um einen Vergleich mit der Situation vor dem Machtwechsel geht. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Rechtlich folgt: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe), beruhen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe), beruhen. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 12 AsylG ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art. 10 StatusRL genannter Grund.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 AsylG ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, StatusRL genannter Grund. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Art. 9 der StatusRL muss eine Verfolgungshandlung i.S.d. GFK aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, bestehen.Nach Artikel 9, der StatusRL muss eine Verfolgungshandlung i.S.d. GFK aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, bestehen. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 fallen; Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen; Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt AZ 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht vor dieser Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt AZ 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht vor dieser Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht.Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch eine seitens des Verfolgers dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant. Im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der die Gewährung von Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer gesetzlich für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleichermaßen treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen eine Verfolgung im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.Im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der die Gewährung von Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer gesetzlich für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleichermaßen treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen eine Verfolgung im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an. Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt, wie dies etwa bei der Anwendung von Folter grundsätzlich der Fall ist (VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; VwGH 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; jüngst VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, m.w.N.; Putzer, Leitfaden Asylrecht2

(2011), Rn. 97; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Wird der Asylwerber in seinem Herkunftsstaat dazu gezwungen, gegen Angehörige seiner eigenen Volksgruppe vorzugehen, kann dies ebenfalls in asylrechtlicher Hinsicht relevant sein (VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124, m.w.N.). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Gewährung von Asyl zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche Vorverfolgung für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten hat (VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, m.w.N.).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Gewährung von Asyl zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche Vorverfolgung für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten hat (VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, m.w.N.). Zum Beschwerdeführer: Zur Verweigerung des Reservedienstes bei der syrischen Armee: Der BF stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz vor allem darauf, dass er zum Reservedienst bei der syrischen Armee einberufen worden sei, weswegen ihm bei einer Rückkehr nach Syrien die sofortige Einziehung als Reservist und damit die Gefahr, sich an Kriegsverbrechen beteiligen zu müssen bzw. im Falle einer Weigerung wegen seiner Ablehnung des syrischen Regimes Verfolgung drohe. Es ist bereits nicht glaubhaft, dass der BF tatsächlich eine Einberufung zum Reservedienst erhalten hat. Darüber hinaus existiert - wie festgestellt - das syrische Regime unter Präsident Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Der Befürchtung der Einberufung zu einem Militärdienst durch das syrische Regime mit der Gefahr der Heranziehung zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist damit der Boden entzogen. Eine Verfolgung (aus welchen Gründen immer) seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes scheidet daher als Asylgrund aus. Zur behaupteten Verfolgung durch die kurdischen Milizen: Da der BF - wie festgestellt - nicht in die Altersgruppe fällt, die der Selbstverteidigungspflicht der kurdischen Milizen unterliegt, und auch sein Vorbringen bzgl einer Suche nach ihm im Februar 2024 unglaubwürdig war, ist auch keine Gefahr der Zwangsrekrutierung des BF im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht anzunehmen. Abgesehen davon haben die Kurden die Gebietskontrolle über das Heimatdorf des BF mittlerweile verloren, sodass auch aus diesem Grund keine Verfolgung von dieser Seite droht. Der Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK (VwGH 26.11.1998, 98/20/0309; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233) dar. Um eine asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend machen zu können, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf Konventionsgründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen alle anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen können. Zur Volatilität der Lage in Syrien: Der BF verwies zuletzt darauf, dass infolge des Sturzes des Assad-Regimes gegenwärtig nicht absehbar sei, wie sich die Lage in Syrien entwickeln werde, weshalb es an einer wesentlichen Grundlage für eine Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen fehle. Er berief sich dabei auf ein zur Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban ergangenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 19.09.2022, E 3015/2021), demzufolge das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sei, die laufende Entwicklung zu prüfen. Der BF verwies zuletzt darauf, dass infolge des Sturzes des Assad-Regimes gegenwärtig nicht absehbar sei, wie sich die Lage in Syrien entwickeln werde, weshalb es an einer wesentlichen Grundlage für eine Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen fehle. Er berief sich dabei auf ein zur Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban ergangenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 19.09.2022, E 3015 aus 2021,), demzufolge das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sei, die laufende Entwicklung zu prüfen. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Lage in Syrien in der ersten Dezemberhälfte des Jahres 2024 sehr rasch verändert hat, dass eine neuerliche Lageveränderung durchaus möglich ist und dass noch weitgehend unklar ist, wie sich die Lage in den kommenden Monaten entwickeln wird. Seit dem Sturz des Assad-Regimes am
  1. Dezember 2024 gab es allerdings – von den Kämpfen zwischen der SNA und den SDF im Norden abgesehen – keine größeren Kampfhandlungen mehr. Zudem sprechen die zuletzt stattgefundenen Besuche hochrangiger Vertreter der Europäischen Union sowie die Lockerung der Sanktionen gegenüber Syrien seitens der USA und der EU für eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse in Syrien. Es wäre untunlich, mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis völlige Klarheit über die künftigen Verhältnisse herrscht, weil nicht abschätzbar ist, ob und wann ein solches Szenario eintritt. Die verfügbaren aktuellen Berichte zur Lage in Syrien wurden – im Wesentlichen nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme – dem Verfahren zugrunde gelegt. Der volatilen Sicherheitslage in Syrien wurde durch die Gewährung subsidiären Schutzes ohnehin Rechnung getragen. Das vom BF angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Lage nach der (letzten) Machtübernahme der Taliban in Afghanistan bezieht sich auf die Zurückweisung von Anträgen auf subsidiären Schutz und auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich nicht auf die aktuelle Version der relevanten Länderberichte gestützt hat. Im gegenständlichen Verfahren gibt es jedoch keine neueren oder umfassenderen Berichte als die hier zu Grunde gelegten. Überdies ist dem BF ohnehin subsidiärer Schutz gewährt worden. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach § 3 Abs 1 AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN; Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm schließlich die Möglichkeit offen, einen Folgeantrag zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN; Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm schließlich die Möglichkeit offen, einen Folgeantrag zu stellen. Menschenrechtsverletzungen der HTS: Das Verwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS-Machthaber kam. Doch ist nach Art. 9 Abs. 1 StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie unter lit. a leg. cit. beschrieben betroffen ist (lit. b leg. cit.).Das Verwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS-Machthaber kam. Doch ist nach Artikel 9, Absatz eins, StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Artikel 9, Absatz eins, Litera a, StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie unter Litera a, leg. cit. beschrieben betroffen ist (Litera b, leg. cit.). Die der HTS-Regierung in Idlib vorgeworfenen Menschenrechtsverletzungen betrafen vor allem Frauen, (vermeintliche) Oppositionelle und Angehörige von Minderheiten (z.B. Christen). Dass dem männlichen BF, der Araber, Sunnit und nicht durch oppositionelle Aktivitäten gegenüber HTS in Erscheinung getreten ist, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist nicht zu erwarten, zumal wie ausgeführt noch überhaupt nicht absehbar ist, wie sich die Politik der derzeit moderat agierenden HTS in Zukunft entwickeln wird, und die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren Glaubhaftmachung genügt. Der BF führte im Rahmen der Stellungnahme vom 24.01.2025 zur Aktualisierung seines Asylvorbringens im Wesentlichen nur Bedenken gegen die HTS aufgrund deren Agierens in der längeren Vergangenheit an, unterlässt es aber, individuelle Umstände darzustellen, auf die sich seine Furcht vor Verfolgung gründet. Unter „neue Rückkehrbefürchtungen“ meint der BF, weil die HTS „nach wie vor als terroristische Organisation gelte“, sei von Zwangsrekrutierungen und „allgemeiner Verfolgung von Andersdenkern bzw Personen mit ablehnender Einstellung, wie dem BF“, auszugehen. Der BF lässt hier aber trotz Konkretisierungsauftrages gänzlich offen, inwiefern er sich als „Andersdenker bzw Person mit ablehnender Einstellung“ sieht und wie ihn dies in Syrien gefährden könnte. Diese Umstände sind zu allgemein und zu vage, als dass sie auch nur Anhaltspunkte für eine gegründete Furcht vor Verfolgung liefern könnten. Dem BF ist es daher insgesamt nicht gelungen, gegründete Furcht vor einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hat, glaubhaft zu machen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides kommt daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG kein Erfolg zu.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides kommt daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG kein Erfolg zu. Ein Absehen von einer (weiteren) mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 21 Abs 7 BFA-VG unter anderem dann zulässig, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies liegt im konkreten Fall insofern vor, als sich im Anschluss an die am 16.07.2024 abgehaltene mündliche Verhandlung zwar mit den politischen Umwälzungen Ende 2024 maßgebliche Umstände im Herkunftsland des BF verändert haben, der bisher vorgetragene Fluchtgrund der Verfolgung durch das Assad-Regime durch den Sturz dieses Regimes aber zweifelsohne weggefallen ist. In seiner Stellungnahme vom
  2. Jänner 2025 verwies der BF nicht mehr auf eine drohende Verfolgung durch das Assad-Regime. Ein Absehen von einer (weiteren) mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unter anderem dann zulässig, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies liegt im konkreten Fall insofern vor, als sich im Anschluss an die am 16.07.2024 abgehaltene mündliche Verhandlung zwar mit den politischen Umwälzungen Ende 2024 maßgebliche Umstände im Herkunftsland des BF verändert haben, der bisher vorgetragene Fluchtgrund der Verfolgung durch das Assad-Regime durch den Sturz dieses Regimes aber zweifelsohne weggefallen ist. In seiner Stellungnahme vom
  3. Jänner 2025 verwies der BF nicht mehr auf eine drohende Verfolgung durch das Assad-Regime. Was die drohende Verfolgung durch kurdische Milizen betrifft, so steht dieser einerseits das Alter des BF und dem folgend die festgestellte Rekrutierungspraxis der Kurden entgegen. Im Übrigen haben zwischenzeitlich die kurdischen Selbstverteidigungskräfte die Gebietskontrolle über den Herkunftsort des BF zugunsten der SNA verloren. Verfolgungsgründe im Bezug auf diese hat der BF nicht behauptet und solche sind auch nicht ersichtlich, zumal der BF Araber ist und es nach dem LIB keinen verpflichtenden Wehrdienst bei der SNA gibt. Zum anderen ist das Vorbringen in der letzten Stellungnahme (nicht abschätzbare Entwicklung in Syrien, v.a. bzgl der Politik von HTS) schon aus rechtlichen Gründen nicht geeignet, zu einer Asylgewährung zu führen, weil – wie ausgeführt – die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren Glaubhaftmachung genügt. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, weil dem BF bereits Parteiengehör zur neuen Situation in Syrien gewährt wurde und nicht ersichtlich ist, weshalb es einer mündlichen Erörterung der (auch nach den Worten des BF) gerade nicht abschätzbaren Lage in Syrien bedürfte. Der BF hielt zwar „alle Anträge“ aufrecht, beantragte aber nicht explizit eine weitere Verhandlung und erfüllte diesbezüglich insbesondere den Auftrag nicht, das Erfordernis einer solchen (im Hinblick auf die bereits stattgefundene Verhandlung) zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W274.2287474.1.00

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