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{'item': 'W603 2306031-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW603 2306031-1 Spruch, W603 2306031-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Am XXXX .2025 legte die ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen einen Bescheid vom XXXX .2024 samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Am römisch 40 .2025 legte die ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen einen Bescheid vom römisch 40 .2024 samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Einem vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2025 erteilten Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kam die beschwerdeführende Partei nicht nach.Einem vom Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2025 erteilten Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kam die beschwerdeführende Partei nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) wies einen Antrag von XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei), wohnhaft XXXX , auf „Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen“ und auf „Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen“ mit Bescheid vom XXXX .2024, signiert am XXXX .2024, GZ: XXXX , Beitragsnummer: XXXX , ab.Die ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) wies einen Antrag von römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführende Partei), wohnhaft römisch 40 , auf „Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen“ und auf „Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen“ mit Bescheid vom römisch 40 .2024, signiert am römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 , ab. Am XXXX .2024 langte das nachfolgend dargestellte E-Mail bei der belangten Behörde ein: Am römisch 40 .2024 langte das nachfolgend dargestellte E-Mail bei der belangten Behörde ein: Dem E-Mail lagen Fotografien des Bescheides der belangten Behörde bei. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt am XXXX 2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 1). Dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ist kein Identitätsnachweis und keine Bevollmächtigung des Absenders des Mails vom XXXX .2024 zum Einschreiten für die nach der Beilage zum E-Mail naheliegende beschwerdeführende Partei zu entnehmen.Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt am römisch 40 2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 1). Dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ist kein Identitätsnachweis und keine Bevollmächtigung des Absenders des Mails vom römisch 40 .2024 zum Einschreiten für die nach der Beilage zum E-Mail naheliegende beschwerdeführende Partei zu entnehmen. Mit Schreiben vom XXXX .2025 (OZ 3) erteilte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei den nachstehenden Mängelbehebungsauftrag: Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 (OZ 3) erteilte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei den nachstehenden Mängelbehebungsauftrag: „Das Bundesverwaltungsgericht erteilt der beschwerdeführenden Partei den Auftrag, dass folgende Mängel hinsichtlich der am XXXX .2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachten Eingabebis längstens Freitag, XXXX .2025 (einlangend) „Das Bundesverwaltungsgericht erteilt der beschwerdeführenden Partei den Auftrag, dass folgende Mängel hinsichtlich der am römisch 40 .2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachten Eingabe, bis längstens Freitag, römisch 40 .2025 (einlangend) zu beheben sind:
  2. Sie haben anzugeben, wer mit E-Mail vom XXXX .2024, 13:07 Uhr, von der E-Mail Adresse XXXX , folgende Eingabe verfasst und bei der belangten Behörde eingebracht hat:
  3. Sie haben anzugeben, wer mit E-Mail vom römisch 40 .2024, 13:07 Uhr, von der E-Mail Adresse römisch 40 , folgende Eingabe verfasst und bei der belangten Behörde eingebracht hat:
  4. Sollte die Eingabe nicht von der beschwerdeführenden Partei XXXX verfasst und eingebracht worden sein, ist eine datierte Vertretungsvollmacht der beschwerdeführenden Partei für den Einschreiter vorzulegen.
  5. Sollte die Eingabe nicht von der beschwerdeführenden Partei römisch 40 verfasst und eingebracht worden sein, ist eine datierte Vertretungsvollmacht der beschwerdeführenden Partei für den Einschreiter vorzulegen. Sollten innerhalb der gesetzten Frist die zu
  6. und
  7. genannten Mängel nicht oder nicht vollständig behoben werden, gilt die per E-Mail vom XXXX .2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Eingabe/Beschwerde gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen.“Sollten innerhalb der gesetzten Frist die zu
  8. und
  9. genannten Mängel nicht oder nicht vollständig behoben werden, gilt die per E-Mail vom römisch 40 .2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Eingabe/Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als zurückgezogen.“ Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2025 (OZ 3) wurde am XXXX 2025 bei der Post-Geschäftsstelle XXXX Wien hinterlegt, ab XXXX .2025 zur Abholung bereitgehalten und der beschwerdeführenden Partei am XXXX .2025 ausgefolgt (Statusübersicht Hybrider Rückschein, innenliegend OZ 3).Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .2025 (OZ 3) wurde am römisch 40 2025 bei der Post-Geschäftsstelle römisch 40 Wien hinterlegt, ab römisch 40 .2025 zur Abholung bereitgehalten und der beschwerdeführenden Partei am römisch 40 .2025 ausgefolgt (Statusübersicht Hybrider Rückschein, innenliegend OZ 3). Die beschwerdeführende Partei kam dem gerichtlichen Auftrag zur Verbesserung der im Schreiben vom XXXX .2025 (OZ 3) genannten Mängel Ihres Anbringens nicht nach. Die beschwerdeführende Partei kam dem gerichtlichen Auftrag zur Verbesserung der im Schreiben vom römisch 40 .2025 (OZ 3) genannten Mängel Ihres Anbringens nicht nach.
  10. Beweiswürdigung: Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den jeweils verwiesenen, als unbedenklich erachteten Aktenbestandteilen des Verwaltungs- und Gerichtsakts.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Rechtslage § 13 AVG, BGBl 51/1991 (WV) idgF, lautet auszugsweise:Paragraph 13, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (WV) idgF, lautet auszugsweise: „§
  13. […]

(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. […]“. § 12 ORF-Beitrags Gesetz 2024, BGBl I 112/2023 idgF, lautet auszugsweise:Paragraph 12, ORF-Beitrags Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, idgF, lautet auszugsweise: „§ 12.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. […]“.„§ 12.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. […]“. § 17 VwGVG, BGBl I 33/2013 idgF, lautet auszugsweise:Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, lautet auszugsweise: „§
  1. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ 3.
  3. Zu A) Einstellung des Verfahrens Schriftliche Anbringen bedürfen zwar nicht jedenfalls einer Unterschrift des Einschreiters (vgl. z.B. VwGH 31.03.2016, 2013/07/0023). Nach § 13 Abs. 4 AVG ist aber bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des Anbringens dem Einschreiter aufzutragen, diese Zweifel innerhalb einer zu setzenden Frist auszuräumen, widrigenfalls das Anbringen als zurückgezogen gilt. Da das von der belangten Behörde als Beschwerde vorgelegte E-Mail von einem E-Mail-Account, der nicht auf die beschwerdeführende Partei lautet, versandt wurde, keinen Namen der beschwerdeführenden Partei trug und auch sonst nicht aktenkundig ist, dass der Absender des E-Mails von der beschwerdeführenden Partei bevollmächtigt wäre, lagen beim Bundesverwaltungsgericht Zweifel über die Identität des Einschreiters sowie die Authentizität und Zuordenbarkeit des Anbringens zur beschwerdeführenden Partei iSd § 13 Abs. 4 AVG vor. Schriftliche Anbringen bedürfen zwar nicht jedenfalls einer Unterschrift des Einschreiters vergleiche z.B. VwGH 31.03.2016, 2013/07/0023). Nach Paragraph 13, Absatz 4, AVG ist aber bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des Anbringens dem Einschreiter aufzutragen, diese Zweifel innerhalb einer zu setzenden Frist auszuräumen, widrigenfalls das Anbringen als zurückgezogen gilt. Da das von der belangten Behörde als Beschwerde vorgelegte E-Mail von einem E-Mail-Account, der nicht auf die beschwerdeführende Partei lautet, versandt wurde, keinen Namen der beschwerdeführenden Partei trug und auch sonst nicht aktenkundig ist, dass der Absender des E-Mails von der beschwerdeführenden Partei bevollmächtigt wäre, lagen beim Bundesverwaltungsgericht Zweifel über die Identität des Einschreiters sowie die Authentizität und Zuordenbarkeit des Anbringens zur beschwerdeführenden Partei iSd Paragraph 13, Absatz 4, AVG vor. Wie festgestellt wurde, forderte das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei deshalb unter ausdrücklichem Hinweis, dass die Beschwerde bei nicht fristgerechter Verbesserung als zurückgezogen gilt, zur Verbesserung iSd § 13 Abs. 4 AVG auf. Diesem Mängelbehebungsauftrag entsprach die beschwerdeführende Partei nach den Feststellungen nicht, weshalb die Beschwerde vom XXXX 2024 gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gilt.Wie festgestellt wurde, forderte das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei deshalb unter ausdrücklichem Hinweis, dass die Beschwerde bei nicht fristgerechter Verbesserung als zurückgezogen gilt, zur Verbesserung iSd Paragraph 13, Absatz 4, AVG auf. Diesem Mängelbehebungsauftrag entsprach die beschwerdeführende Partei nach den Feststellungen nicht, weshalb die Beschwerde vom römisch 40 2024 gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG als zurückgezogen gilt. Das von einem Verwaltungsgericht geführte Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn die Beschwerde wirksam zurückgezogen wurde bzw., wie fallgegenständlich, gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gilt. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des (verfahrensabschließenden) Beschlusses zu erfolgen (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Das von einem Verwaltungsgericht geführte Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn die Beschwerde wirksam zurückgezogen wurde bzw., wie fallgegenständlich, gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG als zurückgezogen gilt. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des (verfahrensabschließenden) Beschlusses zu erfolgen (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W603.2306031.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.