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{'item': 'W611 2301059-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW611 2301059-3 Spruch, W611 2301059-3/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Indien, zu Recht: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom XXXX .09.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom römisch 40 .09.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX .09.2024 in Schubhaft. Der Beschwerdeführer befindet sich seit römisch 40 .09.2024 in Schubhaft. 2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl: W154 2301059-1, vom 23.10.2024 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom XXXX .09.2024 sowie gegen seine andauernde Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen sowie festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl: W154 2301059-1, vom 23.10.2024 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .09.2024 sowie gegen seine andauernde Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen sowie festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3. Mit Schreiben vom 14.01.2025 legte das Bundesamt dem Bundeverwaltungsgericht die Akten zur ersten amtswegigen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des Beschwerdeführers gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.3. Mit Schreiben vom 14.01.2025 legte das Bundesamt dem Bundeverwaltungsgericht die Akten zur ersten amtswegigen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.01.2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis zur Zahl W600 2301059-2 (schriftlich ausgefertigt am 31.01.2025) fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 4. Mit Schreiben vom 11.02.2025 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur gegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des Beschwerdeführers gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG und übermittelte zugleich eine Stellungnahme.4. Mit Schreiben vom 11.02.2025 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur gegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. 5. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde noch am 11.02.2025 – unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU) -zum Parteiengehör übermittelt. 6. Am 11.02.2025 langte ein amtsärztliches Gutachten des Beschwerdeführers ein, welches dem Beschwerdeführer ebenfalls zum Parteiengehör übermittelt wurde. 7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte weiters sowohl beim Bundesamt als auch bei der BBU-Rückkehrberatung die letzten Rückkehrberatungsprotokolle an, welche nicht innerhalb der gesetzten Frist einlangten. 8. Eine Stellungnahme zum Parteiengehör langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 05.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt, Protokoll Erstbefragung, AS 3f; Fremdenregister 11.02.2025, OZ 2).1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 05.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt, Protokoll Erstbefragung, AS 3f; Fremdenregister 11.02.2025, OZ 2). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2024, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt, Bescheid vom 01.02.2024, AS 35ff).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2024, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt, Bescheid vom 01.02.2024, AS 35ff). Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2024, W222 2287508-1/2E, vollinhaltlich abgewiesen (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 14, INT-Akt, Erkenntnis des BVwG, AS 121f). Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2024, W222 2287508-1/2E, vollinhaltlich abgewiesen vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 14, INT-Akt, Erkenntnis des BVwG, AS 121f). Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 26.06.2024 zugestellt (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 15, INT-Akt, Rückschein vom 26.06.2024, AS 185; INT-Vorakt).Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 26.06.2024 zugestellt vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 15, INT-Akt, Rückschein vom 26.06.2024, AS 185; INT-Vorakt). 1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2024 von Beamten der LPD XXXX bei einer Wohnsitzüberprüfung an einer näher genannten Adresse in XXXX angetroffen, wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich zur Anzeige gebracht und in weiterer Folge aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 23.09.2024 festgenommen (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Anhalteprotokoll der LPD XXXX vom 23.09.2024, AS 1f; Vorakt 2301059-2, OZ 5, Anzeige der LPD XXXX vom 23.09.2024, AS 11ff; Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Festnahmeauftrag des BFA vom 23.09.2024, AS 27f). 1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2024 von Beamten der LPD römisch 40 bei einer Wohnsitzüberprüfung an einer näher genannten Adresse in römisch 40 angetroffen, wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich zur Anzeige gebracht und in weiterer Folge aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 23.09.2024 festgenommen vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Anhalteprotokoll der LPD römisch 40 vom 23.09.2024, AS 1f; Vorakt 2301059-2, OZ 5, Anzeige der LPD römisch 40 vom 23.09.2024, AS 11ff; Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Festnahmeauftrag des BFA vom 23.09.2024, AS 27f). 1.1.3. Am XXXX .09.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Dabei gab dieser an, eigentlich den Entschluss gefasst zu haben, am nächsten Tag nach Portugal zu reisen, zuvor in Portugal gewesen zu sein, ohne über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügt zu haben, dort aber seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Er sei erst vor zehn Tagen wieder in Österreich aufhältig. Er sei mit dem Flugzeug nur wegen einer Feier nach Österreich gekommen, könne aber nicht sagen, wo er sich seit 26.06.2024 im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sein Reisepass befinde sich in Portugal und er besitze kein Geld, esse im Tempel, lebe „einfach so“, sei ledig und kinderlos, verfüge über keine Angehörigen in Österreich, habe Effekten bei einem Freund, dessen Adresse er nicht kenne, aufbewahrt, werde in Indien von der Polizei gesucht und wolle nach Portugal reisen, zumal er dort seine Fingerabdrücke abgegeben und am 17.10.2024 einen Termin habe (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Protokoll der Niederschrift vom XXXX .09.2024, AS 31ff).1.1.3. Am römisch 40 .09.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Dabei gab dieser an, eigentlich den Entschluss gefasst zu haben, am nächsten Tag nach Portugal zu reisen, zuvor in Portugal gewesen zu sein, ohne über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügt zu haben, dort aber seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Er sei erst vor zehn Tagen wieder in Österreich aufhältig. Er sei mit dem Flugzeug nur wegen einer Feier nach Österreich gekommen, könne aber nicht sagen, wo er sich seit 26.06.2024 im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sein Reisepass befinde sich in Portugal und er besitze kein Geld, esse im Tempel, lebe „einfach so“, sei ledig und kinderlos, verfüge über keine Angehörigen in Österreich, habe Effekten bei einem Freund, dessen Adresse er nicht kenne, aufbewahrt, werde in Indien von der Polizei gesucht und wolle nach Portugal reisen, zumal er dort seine Fingerabdrücke abgegeben und am 17.10.2024 einen Termin habe vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Protokoll der Niederschrift vom römisch 40 .09.2024, AS 31ff). 1.1.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .09.2024, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Mandatsbescheid vom XXXX .09.2024, AS 37ff).1.1.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .09.2024, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Mandatsbescheid vom römisch 40 .09.2024, AS 37ff). Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am XXXX .09.2024, XXXX Uhr, zugestellt (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Übernahmebestätigung, AS 61).Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am römisch 40 .09.2024, römisch 40 Uhr, zugestellt vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Übernahmebestätigung, AS 61). 1.1.5. Der Beschwerdeführer trat am XXXX .09.2024 in Hungerstreik (vgl. Patientenkartei OZ 9; Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1).1.1.5. Der Beschwerdeführer trat am römisch 40 .09.2024 in Hungerstreik vergleiche Patientenkartei OZ 9; Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1). 1.1.6. Am 25.09.2024 fand ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem sich dieser nicht rückkehrwillig zeigte (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 25.09.2024, AS 79ff).1.1.6. Am 25.09.2024 fand ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem sich dieser nicht rückkehrwillig zeigte vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 25.09.2024, AS 79ff). 1.1.7. Am 09.10.2024 fand erneut ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem sich dieser ebenfalls nicht rückkehrwillig zeigte (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 09.10.2024, AS 87ff).1.1.7. Am 09.10.2024 fand erneut ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem sich dieser ebenfalls nicht rückkehrwillig zeigte vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 09.10.2024, AS 87ff). 1.1.8. Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2024 einer indischen Delegation zum Zwecke seiner Identifizierung und Heimreisezertifikats-Ausstellung vorgeführt (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben des Bundesamtes vom 23.10.2024, AS 137; Vorakt 2301059-2, OZ 5, Bericht vom 10.10.2024, OZ 20).1.1.8. Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2024 einer indischen Delegation zum Zwecke seiner Identifizierung und Heimreisezertifikats-Ausstellung vorgeführt vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben des Bundesamtes vom 23.10.2024, AS 137; Vorakt 2301059-2, OZ 5, Bericht vom 10.10.2024, OZ 20). 1.1.9. Am 15.10.2024 fand ein weiteres verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem sich dieser weiterhin nicht rückkehrwillig zeigte (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 15.10.2024, AS 91ff).1.1.9. Am 15.10.2024 fand ein weiteres verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem sich dieser weiterhin nicht rückkehrwillig zeigte vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 15.10.2024, AS 91ff). 1.1.10. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß § 80 Abs. 6 FPG vom 17.10.2024 wurde die Verhältnismäßig- und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft festgestellt (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Aktenvermerkt des BFA vom 17.10.2024, AS 93ff).1.1.10. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 17.10.2024 wurde die Verhältnismäßig- und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft festgestellt vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Aktenvermerkt des BFA vom 17.10.2024, AS 93ff). 1.1.11. Mit am 18.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .09.2024 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft das Rechtsmittel der Beschwerde (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Beschwerdeschriftsatz, AS 103ff).1.1.11. Mit am 18.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .09.2024 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft das Rechtsmittel der Beschwerde vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Beschwerdeschriftsatz, AS 103ff). 1.1.12. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.10.2024 wurde die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers mit mündlich verkündetem Erkenntnis abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, INT-Akt, Verhandlungsprotokoll vom 23.10.2024, AS 139ff; INT-Vorakt OZ 16) 1.1.12. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.10.2024 wurde die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers mit mündlich verkündetem Erkenntnis abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, INT-Akt, Verhandlungsprotokoll vom 23.10.2024, AS 139ff; INT-Vorakt OZ 16) 1.1.13. Am 08.11.2024 gab der Beschwerdeführer seinen Hungerstreik freiwillig auf (vgl. Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1).1.1.13. Am 08.11.2024 gab der Beschwerdeführer seinen Hungerstreik freiwillig auf vergleiche Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1). 1.1.14. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß § 80 Abs. 6 FPG vom 13.11.2024 wurde die Verhältnismäßig- und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft festgestellt (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Aktenvermerkt des BFA vom 13.11.2024, AS 199f).1.1.14. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 13.11.2024 wurde die Verhältnismäßig- und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft festgestellt vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Aktenvermerkt des BFA vom 13.11.2024, AS 199f). 1.1.15. Mit per E-Mail beim Bundesamt am 05.12.2024 eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft sowie der Möglichkeit gelinderer Mittel. Ferner wurde um Rückmeldung, wann der Beschwerdeführer entlassen werde ersucht, und widrigenfalls die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde in Aussicht gestellt (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben der Rechtsanwälte Rast & Musliu vom 05.12.2024, AS 211f). 1.1.15. Mit per E-Mail beim Bundesamt am 05.12.2024 eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft sowie der Möglichkeit gelinderer Mittel. Ferner wurde um Rückmeldung, wann der Beschwerdeführer entlassen werde ersucht, und widrigenfalls die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde in Aussicht gestellt vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben der Rechtsanwälte Rast & Musliu vom 05.12.2024, AS 211f). Mit Schreiben vom selben Tag gab das Bundesamt der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass aufgrund des Sachverhaltes kein gelinderes Mittel angedacht sei (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben des BFA vom 05.12.2024, AS 211).Mit Schreiben vom selben Tag gab das Bundesamt der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass aufgrund des Sachverhaltes kein gelinderes Mittel angedacht sei vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben des BFA vom 05.12.2024, AS 211). 1.1.16. Am 06.12.2024 erging seitens des Bundesamtes eine Urgenz an die indische Vertretungsbehörde betreffend das laufende Heimreisezertifikatsverfahren. Von dieser wurde am selben Tag geantwortet, dass das Identifizierungsverfahren des Beschwerdeführers noch Laufe, aber über dessen Ergebnis unmittelbar berichtet werde (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 217f).1.1.16. Am 06.12.2024 erging seitens des Bundesamtes eine Urgenz an die indische Vertretungsbehörde betreffend das laufende Heimreisezertifikatsverfahren. Von dieser wurde am selben Tag geantwortet, dass das Identifizierungsverfahren des Beschwerdeführers noch Laufe, aber über dessen Ergebnis unmittelbar berichtet werde vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 217f). 1.1.17. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß § 80 Abs. 6 FPG vom 11.12.2024 wurde die Verhältnismäßig- und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft festgestellt (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Aktenvermerkt des Bundesamtes vom 11.12.2024, AS 221f).1.1.17. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 11.12.2024 wurde die Verhältnismäßig- und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft festgestellt vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Aktenvermerkt des Bundesamtes vom 11.12.2024, AS 221f). 1.1.18. Am 17.12.2024 fand ein weiteres verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem sich dieser nach wie vor nicht rückkehrwillig zeigte (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 17.12.2024, AS 227f).1.1.18. Am 17.12.2024 fand ein weiteres verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem sich dieser nach wie vor nicht rückkehrwillig zeigte vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 17.12.2024, AS 227f). 1.1.19. Mit beim Bundesamt eingebrachtem Schreiben vom 18.12.2024 ersuchte die ehemalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Bundesamt erneut um Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie der Möglichkeit gelinderer Mittel. Unter einem wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über einen festen Wohnsitz in XXXX Straße XXXX verfüge, und dort auch aufrecht gemeldet sei. Letztlich wurde erneut um Enthaftung des Beschwerdeführers ersucht (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben vom 18.12.2024, AS 229).1.1.19. Mit beim Bundesamt eingebrachtem Schreiben vom 18.12.2024 ersuchte die ehemalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Bundesamt erneut um Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie der Möglichkeit gelinderer Mittel. Unter einem wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über einen festen Wohnsitz in römisch 40 Straße römisch 40 verfüge, und dort auch aufrecht gemeldet sei. Letztlich wurde erneut um Enthaftung des Beschwerdeführers ersucht vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben vom 18.12.2024, AS 229). 1.1.20. Der Beschwerdeführer trat am 03.01.2025 erneut in Hungerstreik (vgl. Patientenkartei OZ 9; Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1).1.1.20. Der Beschwerdeführer trat am 03.01.2025 erneut in Hungerstreik vergleiche Patientenkartei OZ 9; Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1). 1.1.21. Mit neuerlichem Schreiben an das Bundesamt vom 09.01.2025 wiederholte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter Verweis darauf, bisher keine Rückmeldung auf das Schreiben vom 18.12.2024 erhalten zu haben, das Ersuchen vom 18.12.2024 vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben vom 09.01.2025, AS 137).1.1.21. Mit neuerlichem Schreiben an das Bundesamt vom 09.01.2025 wiederholte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter Verweis darauf, bisher keine Rückmeldung auf das Schreiben vom 18.12.2024 erhalten zu haben, das Ersuchen vom 18.12.2024 vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben vom 09.01.2025, AS 137). 1.1.22. Am 10.01.2025 stellte das Bundesamt an das PKZ XXXX ein Ersuchen um Auskunft darüber, ob der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Portugal besitze bzw. einen solchen beantragt habe (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schriftsatz des BFA vom 10.01.2025, AS 147ff).1.1.22. Am 10.01.2025 stellte das Bundesamt an das PKZ römisch 40 ein Ersuchen um Auskunft darüber, ob der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Portugal besitze bzw. einen solchen beantragt habe vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schriftsatz des BFA vom 10.01.2025, AS 147ff). Das Ersuchen wurde am selben Tag mit der Begründung, keine Anfrage an Portugal stellen zu dürfen, zurückgewiesen (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben der PKZ XXXX , AS 253).Das Ersuchen wurde am selben Tag mit der Begründung, keine Anfrage an Portugal stellen zu dürfen, zurückgewiesen vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben der PKZ römisch 40 , AS 253). 1.1.23. Am 13.01.2025 gab die indische Vertretungsbehörde bekannt, dass in zwei bis drei Tagen eine Rückmeldung zum Identifizierungsprozess des Beschwerdeführers erfolge (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, AS 297).1.1.23. Am 13.01.2025 gab die indische Vertretungsbehörde bekannt, dass in zwei bis drei Tagen eine Rückmeldung zum Identifizierungsprozess des Beschwerdeführers erfolge vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, AS 297). 1.1.24. Mit Schreiben vom 14.01.2025 legte das Bundesamt dem Bundeverwaltungsgericht die Akten zur erstmaligen amtswegigen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 1).1.1.24. Mit Schreiben vom 14.01.2025 legte das Bundesamt dem Bundeverwaltungsgericht die Akten zur erstmaligen amtswegigen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 1). 1.1.25. Das Bundesverwaltungsgericht holte eine Anfragebeantwortung bei der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes ein, welche am 15.01.2025 einlangte (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 8). Aus dieser ergibt sich:1.1.25. Das Bundesverwaltungsgericht holte eine Anfragebeantwortung bei der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes ein, welche am 15.01.2025 einlangte vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 8). Aus dieser ergibt sich: „[…] das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt die Beantwortung/Stellungnahme des BF: XXXX „[…] das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt die Beantwortung/Stellungnahme des BF: römisch 40 • Gibt es bereits eine Rückmeldung seitens der indischen Vertretungsbehörden im Fall XXXX ? Wenn ja: Was wurde geantwortet?• Gibt es bereits eine Rückmeldung seitens der indischen Vertretungsbehörden im Fall römisch 40 ? Wenn ja: Was wurde geantwortet? Eine Rückmeldung seitens der indischen Vertretungsbehörden wird Ende dieser Woche bzw. Anfang nächster Woche erwartet. • Bis wann ist mit einer Identifizierung von und Ausstellung eines HRZ für XXXX zu rechnen?• Bis wann ist mit einer Identifizierung von und Ausstellung eines HRZ für römisch 40 zu rechnen? Im Hinblick auf das unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und Indien (Inkrafttreten 1.9.23) darf informiert werden, dass bei u.a. Situationen die Bearbeitungsdauer folgendermaßen beträgt: 1. Kopie eines RP im Original (gültig oder abgelaufen) à 30-45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft 2. IND Dok. wie Geburtsurkunde, nationale ID-Karte à 60-90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft 3. undokumentierte Fälle à Rückmeldung der Botschaft ohne Frist • Wie lange dauert es ab Zusicherung bzw. Ausstellung eines HRZ bis zur tatsächlichen Vornahme der Abschiebung von XXXX nach Indien?• Wie lange dauert es ab Zusicherung bzw. Ausstellung eines HRZ bis zur tatsächlichen Vornahme der Abschiebung von römisch 40 nach Indien? Sobald die Person seitens der indischen Vertretungsbehörden identifiziert ist, erfolgt die unmittelbare Abschiebung (3-5 Tagen). • Wie viele HRZ wurden im Jahr 2023 und im Jahr 2024 von den indischen Vertretungsbehörden ausgestellt? Im Jahr 2023 wurden 164 HRZ und im Jahr 2024 wurden 52 HRZ von indischen Vertretungsbehörden ausgestellt. • Wie viele Abschiebungen fanden im Jahr 2024 statt? Im Jahr 2024 fanden 97 Abschiebungen statt. […]“ 1.1.26. Am 15.01.2025 fand erneut ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem er neuerlich angab, nicht ausreisewillig zu sein (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 18).1.1.26. Am 15.01.2025 fand erneut ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem er neuerlich angab, nicht ausreisewillig zu sein vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 18). 1.1.27. Mit Schreiben vom 20.01.2025 teilte die indische Botschaft dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer von den indischen Behörden noch nicht identifiziert wurde und das Bundesamt auf dem Laufenden gehalten werde (vgl. Vorakt 2301059-2, Schreiben der indischen Botschaft vom 20.01.2025, OZ 21).1.1.27. Mit Schreiben vom 20.01.2025 teilte die indische Botschaft dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer von den indischen Behörden noch nicht identifiziert wurde und das Bundesamt auf dem Laufenden gehalten werde vergleiche Vorakt 2301059-2, Schreiben der indischen Botschaft vom 20.01.2025, OZ 21). 1.1.28. Am 22.01.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im ersten amtswegig eingeleiteten Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Schubhaft durch. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22.01.2025, W600 2301059-2, schriftlich ausgefertigt am 31.01.2025, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist (vgl. SIM-Akt, AS 313ff, OZ 6; sowie AS 371ff, OZ6).1.1.28. Am 22.01.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im ersten amtswegig eingeleiteten Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Schubhaft durch. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22.01.2025, W600 2301059-2, schriftlich ausgefertigt am 31.01.2025, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist vergleiche SIM-Akt, AS 313ff, OZ 6; sowie AS 371ff, OZ6). 1.1.29. Am 25.01.2025 gab der Beschwerdeführer seinen Hungerstreik freiwillig auf (vgl. Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1).1.1.29. Am 25.01.2025 gab der Beschwerdeführer seinen Hungerstreik freiwillig auf vergleiche Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1). 1.1.30. Am 05.02.2025 wurde seitens des Bundesamtes neuerlich die Identifizierung bzw. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Vertretungsbörde urgiert (vgl. Stellungnahme Bundesamt 11.02.2025, OZ 1; SIM-Akt, AS 553ff, OZ 6). 1.1.30. Am 05.02.2025 wurde seitens des Bundesamtes neuerlich die Identifizierung bzw. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Vertretungsbörde urgiert vergleiche Stellungnahme Bundesamt 11.02.2025, OZ 1; SIM-Akt, AS 553ff, OZ 6). 1.1.31. Am 06.02.2025 um 14:45 Uhr kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Schubhäftling während der Anhaltung in Schubhaft zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, wobei beide Personen leicht verletzt wurden und wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht wurden. Der Beschwerdeführer erlitt dabei zwei nicht blutende Kratzspuren auf der rechten Brusthälfte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die zweite beteiligte Person wurden als Disziplinierungsmaßnahme bis 09.02.2025, 14:45 Uhr, in Einzelhaft angehalten, wobei es bei der Verlegung zu keinen Zwischenfällen kam (vgl. Anhalteprotokoll 11.02.2025, OZ 1; Patientenkartei 11.02.2025, OZ 9). 1.1.31. Am 06.02.2025 um 14:45 Uhr kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Schubhäftling während der Anhaltung in Schubhaft zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, wobei beide Personen leicht verletzt wurden und wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht wurden. Der Beschwerdeführer erlitt dabei zwei nicht blutende Kratzspuren auf der rechten Brusthälfte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die zweite beteiligte Person wurden als Disziplinierungsmaßnahme bis 09.02.2025, 14:45 Uhr, in Einzelhaft angehalten, wobei es bei der Verlegung zu keinen Zwischenfällen kam vergleiche Anhalteprotokoll 11.02.2025, OZ 1; Patientenkartei 11.02.2025, OZ 9). 1.1.32. Mit Schreiben vom 11.02.2025 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur gegenständlichen, zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des Beschwerdeführers gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme (vgl. OZ 1).1.1.32. Mit Schreiben vom 11.02.2025 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur gegenständlichen, zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme vergleiche OZ 1). Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach wie vor anhängig ist und innerhalb der gesetzlichen Frist abgeschlossen werden würde. Am 05.02.2025 sei zuletzt bei der indischen Vertretungsbehörde urgiert worden und würden die indischen Vertretungsbehörden Ersatzdokumente ausstellen. Eine Abschiebung nach Indien sei möglich und fänden solche auch statt. Die Dauer für die längere Anhaltung des Beschwerdeführers sei seinem Verhalten zuzurechnen. Es er werde alles daransetzen, um sich der drohenden Rückführung zu entziehen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates sei nicht aussichtslos und lägen die Gründe, welche zur Verhängung der Schubhaft geführt hätten, noch immer vor. 1.1.33. Am 11.02.2025 fand eine Rechtsberatung des Beschwerdeführers in der Schubhaft statt (vgl. Anhaltedatei 13.02.2025, OZ 2). Der Beschwerdeführer gab innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme im Parteiengehör oder eine Vertretungsvollmacht ab.1.1.33. Am 11.02.2025 fand eine Rechtsberatung des Beschwerdeführers in der Schubhaft statt vergleiche Anhaltedatei 13.02.2025, OZ 2). Der Beschwerdeführer gab innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme im Parteiengehör oder eine Vertretungsvollmacht ab. 1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.1. Der volljährige Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Staatsbürger von Indien. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Die Identität des Beschwerdeführers steht derzeit nicht fest. 1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX .09.2024, XXXX Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Übernahmebestätigung, AS 61; Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1).1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 .09.2024, römisch 40 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Übernahmebestätigung, AS 61; Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1). Die gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2024 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, INT-Akt, Verhandlungsprotokoll vom 23.10.2024, AS 139ff; INT-Vorakt OZ 16).Die gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2024 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, INT-Akt, Verhandlungsprotokoll vom 23.10.2024, AS 139ff; INT-Vorakt OZ 16). Zuletzt wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2025, W600 2301059-2/27Z, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war (vgl. SIM-Akt, AS 313ff, OZ 6; sowie AS 371ff, OZ6).Zuletzt wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2025, W600 2301059-2/27Z, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war vergleiche SIM-Akt, AS 313ff, OZ 6; sowie AS 371ff, OZ6). Die verfahrensgegenständliche Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am 19.02.2025. 1.2.3. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 11.02.2025, OZ 2).1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 11.02.2025, OZ 2). 1.2.5. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Er befand sich von XXXX .09.2024 bis 08.11.2024 und von 03.01.2025 bis 25.01.2025 jeweils im Hungerstreik, den er aber jeweils wieder freiwillig beendete. Es liegen beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen oder psychopathologischen Auffälligkeiten und keine physischen Erkrankungen vor. Er wurde während seiner Hungerstreiks entsprechend ärztlich kontrolliert und hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (vgl. Patientenkartei 11.02.2025, OZ 9; Anhalteprotokoll III, OZ 9; Befund und Gutachten 11.02.2025, OZ 9).1.2.5. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Er befand sich von römisch 40 .09.2024 bis 08.11.2024 und von 03.01.2025 bis 25.01.2025 jeweils im Hungerstreik, den er aber jeweils wieder freiwillig beendete. Es liegen beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen oder psychopathologischen Auffälligkeiten und keine physischen Erkrankungen vor. Er wurde während seiner Hungerstreiks entsprechend ärztlich kontrolliert und hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung vergleiche Patientenkartei 11.02.2025, OZ 9; Anhalteprotokoll römisch drei, OZ 9; Befund und Gutachten 11.02.2025, OZ 9). 1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz, der vollinhaltlich und rechtskräftig abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine seit 26.06.2024 rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. 1.3.2. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung in der Schubhaft mit einem weiteren Mithäftling wurden er und der Mithäftling jeweils wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht und gegen ihn sowie auch den Mithäftling eine Disziplinierungsmaßnahme in Form von zweitägiger Einzelhaft durchgeführt. 1.3.3. Der Beschwerdeführer legte einen Reisepass und/oder ein sonstiges identitätsbezeugendes Dokument vor. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer um die Ausstellung eines solchen Dokuments bemüht hätte. 1.3.4. Der Beschwerdeführer verfügt zwar seit 23.11.2022 über eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich, tatsächlich war er an dieser Adresse jedoch nicht aufhältig, hat daher einen Scheinwohnsitz gemeldet und gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes verstoßen. 1.3.5. Der Beschwerdeführer verfügt weder über familiäre noch berücksichtigungswürdige soziale Bezugspunkte in Österreich. Er ist beruflich nicht in Österreich verankert. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach, sondern hat sich seinen Unterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit finanziert. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über EUR 0,00. Der Beschwerdeführer weist keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich auf. 1.3.6. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, sondern will nach Portugal oder Italien weiterreisen. 1.3.7. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer befand sich bereits zwei Mal, und zwar von XXXX .09.2024 bis 08.11.2024 sowie von 03.01.2025 bis 25.01.2025 im Hungerstreik, dies jeweils mit dem Zweck sich damit aus der Schubhaft freizupressen. Der Beschwerdeführer befand sich bereits zwei Mal, und zwar von römisch 40 .09.2024 bis 08.11.2024 sowie von 03.01.2025 bis 25.01.2025 im Hungerstreik, dies jeweils mit dem Zweck sich damit aus der Schubhaft freizupressen. Für den Beschwerdeführer musste am 25.09.2024 ein Heimreisezertifikat beantragt werden. Er wurde am 10.10.2024 einer Delegation des Staates Indien vorgeführt und müssen die Daten des Beschwerdeführers mangels vorliegender identitätsbezeugender Dokumente in Indien überprüft werden. Zwischen Österreich und Indien wurde das „Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität“, welches am 01.09.2023 in Kraft trat, unterzeichnet. Die Bearbeitungsfristen für eine Identifizierung indischer Staatsbürger und Rückmeldung der indischen Botschaft betragen wie folgt: 1. Bei Vorliegen einer Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen): 30-45 Tage; 2. Bei Vorliegen indischer Dokumente, wie Geburtsurkunde, nationale ID-Karte: 60-90 Tage; 3. Bei undokumentierten Fällen: keine Frist. Die indischen Vertretungsbehörden stellen grundsätzlich Heimreisezertifikate aus und finden Abschiebungen nach Indien statt. Im Jahr 2023 wurden 164 Heimreisezertifikate und im Jahr 2024 52 Heimreisezertifikate ausgestellt und fanden im Jahr 2024 97 Abschiebungen nach Indien statt. Bei einer positiven Rückmeldung bzw. Heimreisezertifikats-Ausstellung durch die indischen Vertretungsbehörden kann die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien innerhalb von zwei bis fünf Tagen durchgeführt werden. Sowohl die Heimreisezertifikates-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers, als auch die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer, sind derzeit wahrscheinlich. Zuletzt wurde am 05.02.2025 seitens des Bundesamtes bei der indischen Delegation urgiert. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.1. Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage, denen nicht entgegengetreten wurde. Einsicht genommen wurde zudem in die elektronischen Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen W154 2301059-1 und W600 2301059-2, wobei aus diesen Verfahren relevante Aktenteile als Vorakt zum gegenständlichen Gerichtsakt genommen wurden, weiters in das Strafregister, in das Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.1. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht behauptete, minderjährig zu sein. Er gab in sämtlichen Verfahren (Asylverfahren als auch vor dem Bundesamt bzw. dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Schubhaftverfahren) an, die oben im Spruch angeführte Identität zu führen. Der Umstand, dass die Identität des Beschwerdeführers jedoch noch nicht feststeht, beruht darauf, dass er bisher in keinen seiner Verfahren ein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt hat und ein Verfahren zur Identifizierung sowie zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Vertretungsbehörde nach wie vor anhängig ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dies wurde vom Beschwerdeführer bisher auch nicht behauptet, vielmehr gibt er konsistent an, Staatsangehöriger von Indien zu sein. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung zum Asylantrag am 07.11.2022 angab, in keinem anderen Land um Asyl angesucht zu haben (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 13, Erstbefragung, AS 3ff). Ferner wurde vom Beschwerdeführer bis dato nicht behauptet, einen internationalen Schutzstatus innezuhaben.Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dies wurde vom Beschwerdeführer bisher auch nicht behauptet, vielmehr gibt er konsistent an, Staatsangehöriger von Indien zu sein. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung zum Asylantrag am 07.11.2022 angab, in keinem anderen Land um Asyl angesucht zu haben vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 13, Erstbefragung, AS 3ff). Ferner wurde vom Beschwerdeführer bis dato nicht behauptet, einen internationalen Schutzstatus innezuhaben. Dem Verwaltungsakt lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Aufenthaltsrechts oder Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers in Österreich seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages am 26.06.2024 entnehmen und wurde dergleichen auch nicht behauptet. Weiters hat der Beschwerdeführer den Besitz eines Aufenthaltstitels, insbesondere in Portugal, schon während der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX .09.2024 implizit verneint (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Protokoll der Niederschrift vom XXXX .09.2024, AS 31ff). Weiters hat der Beschwerdeführer den Besitz eines Aufenthaltstitels, insbesondere in Portugal, schon während der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 .09.2024 implizit verneint vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Protokoll der Niederschrift vom römisch 40 .09.2024, AS 31ff). Darüber hinaus ist dem Bundesverwaltungsgericht in seinen diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen in der Vorentscheidung zur Zahl W600 2301059-2, wonach der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt am XXXX .09.2024 vorgebracht habe, erst vor kurzem aus Portugal nach Österreich wegen der Feier eines Freundes eingereist zu sein (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 33), während er – dem widersprechend – in der Vorverhandlung im Verfahren W154 2301059-1 angab, sich jedenfalls seit 26.06.2024 durchgehend in Österreich aufzuhalten (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S. 7 [OZ 16]), mangels gegenteiligem Vorbringen des Beschwerdeführers auch zu folgen. Weiters hinaus gab der Beschwerdeführer sowohl in seinem Asylverfahren als auch in der Vorverhandlung im Verfahren 230159-1 an, damals aus seinem Herkunftsstaat in die Ukraine gereist zu sein, wo er sich vier Jahre lang durchgehend aufgehalten habe, bevor er im November 2022 nach Österreich weitergereist sei (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt AS 11; Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Vorverhandlungs-Protokoll, AS 139ff). Ein durchgehender Aufenthalt in Österreich seit seiner Einreise im Jahr 2022 wurde vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 vorgebracht (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift, AS 313ff). Bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zudem an, bei seiner Reise durch andere EU-Mitgliedsstaaten nur durchgereist zu sein, und – wie vor dem Bundesamt am XXXX .09.2024 angegeben – in Portugal nur seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt AS 11; SIM-Akt AS 35). Es liegen in sämtlichen Akten zudem keinerlei EURODAC-Treffer den Beschwerdeführer betreffend in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vor. Dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich jemals in Portugal aufgehalten hätte, ergibt sich daher insgesamt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Insgesamt war den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom Jänner 2025 dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2022 nicht mehr ausgereist ist und keinen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates zu besitzt. Darüber hinaus ist dem Bundesverwaltungsgericht in seinen diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen in der Vorentscheidung zur Zahl W600 2301059-2, wonach der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt am römisch 40 .09.2024 vorgebracht habe, erst vor kurzem aus Portugal nach Österreich wegen der Feier eines Freundes eingereist zu sein vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 33), während er – dem widersprechend – in der Vorverhandlung im Verfahren W154 2301059-1 angab, sich jedenfalls seit 26.06.2024 durchgehend in Österreich aufzuhalten vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S. 7 [OZ 16]), mangels gegenteiligem Vorbringen des Beschwerdeführers auch zu folgen. Weiters hinaus gab der Beschwerdeführer sowohl in seinem Asylverfahren als auch in der Vorverhandlung im Verfahren 230159-1 an, damals aus seinem Herkunftsstaat in die Ukraine gereist zu sein, wo er sich vier Jahre lang durchgehend aufgehalten habe, bevor er im November 2022 nach Österreich weitergereist sei vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt AS 11; Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Vorverhandlungs-Protokoll, AS 139ff). Ein durchgehender Aufenthalt in Österreich seit seiner Einreise im Jahr 2022 wurde vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 vorgebracht vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift, AS 313ff). Bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zudem an, bei seiner Reise durch andere EU-Mitgliedsstaaten nur durchgereist zu sein, und – wie vor dem Bundesamt am römisch 40 .09.2024 angegeben – in Portugal nur seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt AS 11; SIM-Akt AS 35). Es liegen in sämtlichen Akten zudem keinerlei EURODAC-Treffer den Beschwerdeführer betreffend in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vor. Dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich jemals in Portugal aufgehalten hätte, ergibt sich daher insgesamt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Insgesamt war den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom Jänner 2025 dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2022 nicht mehr ausgereist ist und keinen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates zu besitzt. 2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .09.2024 ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des Bundeamtes vom XXXX .09.2024 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 .09.2024 ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des Bundeamtes vom römisch 40 .09.2024 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.3. Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2025, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2024 (rechtskräftig am 26.06.2024) und aus den Eintragungen im Fremdenregister. 2.2.4. Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. 2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den Eintragungen in der Anhaltedatei und auf dem Verwaltungsakt, insbesondere dem aktuellen Auszug aus der Patientenkartei des Beschwerdeführers, dem Auszug aus der Anhaltedatei sowie dem amtsärztlichen Gutachten vom 11.02.2025. Demnach leidet der Beschwerdeführer an keinerlei psychischen, psychiatrischen oder physischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer befand sich bisher zwei Mal im Hungerstreik, damit einher ging naturgemäß ein größerer Gewichtsverlust. Der Beschwerdeführer hat beide Hungerstreike aber wieder aus eigenem beendet. Es konnte daher festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen und wurde dies auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Aus den Akten und der Anhaltedatei ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer regelmäßig Arztbesuche ermöglicht werden. 2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.1. Die Feststellungen zum schlussendlich rechtskräftig negativ entschiedenen und unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsakts sowie den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit den bereits zu Punkt 2.2.1. dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, stattdessen seit 2022 eine Scheinadresse meldete, an welcher er tatsächlich nicht wohnte und bereits zuvor an seinen Verfahren, insbesondere auch am Rechtsmittelverfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht mitwirkte und für Behörden nicht erreichbar gewesen ist. 2.3.2. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich laut dem aktuellen Strafregisterauszug strafgerichtlich unbescholten ist, so ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit den Eintragungen in der Anhaltedatei, dass mittlerweile gegen ihn eine Anzeige wegen Körperverletzung im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mithäftling vorliegt. Diesbezüglich erging auch gegenüber beiden Beteiligten eine Disziplinierungsmaßnahme in Form von 48 Stunden Einzelhaft und ist der Beschwerdeführer derzeit vom offenen Vollzug ausgeschlossen (vgl. Anhaltedatei 13.02.2025, OZ 2).2.3.2. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich laut dem aktuellen Strafregisterauszug strafgerichtlich unbescholten ist, so ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit den Eintragungen in der Anhaltedatei, dass mittlerweile gegen ihn eine Anzeige wegen Körperverletzung im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mithäftling vorliegt. Diesbezüglich erging auch gegenüber beiden Beteiligten eine Disziplinierungsmaßnahme in Form von 48 Stunden Einzelhaft und ist der Beschwerdeführer derzeit vom offenen Vollzug ausgeschlossen vergleiche Anhaltedatei 13.02.2025, OZ 2). 2.3.3. Den vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass und/oder einen Lichtbildausweis in Vorlage gebracht hat. Auch den behördlichen Registern kann dies nicht entnommen werden (vgl. Fremdenregister, OZ 2). Der Beschwerdeführer gab zudem sowohl in seinem Asylverfahren (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt, AS 9f) als auch in seinem Schubhaftverfahren wiederholt an, keine Dokumente mit sich zu führen (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 33; Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, AS 139ff; INT-Vorakt OZ 16), was er letztlich in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 erneut bestätigte (vgl. SIM-Akt, AS 313ff, OZ 6). Darüber hinaus lässt der Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat beantragt und ein Botschafts- bzw. Konsularverfahren zum Zwecke seiner Identifizierung eingeleitet werden musste, darauf schließen, dass der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente und/oder einen Reisepass in Vorlage gebracht hat (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 8). Die Notwendigkeit der Beantragung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde auch vom Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 14.01.2025 (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 1) vorgebracht und wurde diesem Vorbringen vom Beschwerdeführer bis dato nicht substantiiert entgegengetreten. 2.3.3. Den vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass und/oder einen Lichtbildausweis in Vorlage gebracht hat. Auch den behördlichen Registern kann dies nicht entnommen werden vergleiche Fremdenregister, OZ 2). Der Beschwerdeführer gab zudem sowohl in seinem Asylverfahren vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt, AS 9f) als auch in seinem Schubhaftverfahren wiederholt an, keine Dokumente mit sich zu führen vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 33; Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, AS 139ff; INT-Vorakt OZ 16), was er letztlich in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 erneut bestätigte vergleiche SIM-Akt, AS 313ff, OZ 6). Darüber hinaus lässt der Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat beantragt und ein Botschafts- bzw. Konsularverfahren zum Zwecke seiner Identifizierung eingeleitet werden musste, darauf schließen, dass der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente und/oder einen Reisepass in Vorlage gebracht hat vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 8). Die Notwendigkeit der Beantragung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde auch vom Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 14.01.2025 vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 1) vorgebracht und wurde diesem Vorbringen vom Beschwerdeführer bis dato nicht substantiiert entgegengetreten. Aufgrund der Nichtvorlage von entsprechenden Dokumenten durch den Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung sowie der noch laufenden Identifizierung durch indische Behörden steht dessen Identität zum Entscheidungszeitpunkt nicht abschließend fest. 2.3.4. Die aufrechte Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht aufhältig war, erschließt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2024 sowie am 22.01.2025. Auch in diesem Punkt schließt sich die erkennende Richterin den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom Jänner 2025 mangels gegenteiliger Hinweise bzw. eines gegenteiligen Vorbringens an. Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt vorgebracht habe, zuletzt nicht an seiner Meldeadresse gewohnt zu haben. Vielmehr habe der der Beschwerdeführer vermeint, an anderen Adressen aufhältig gewesen zu sein. Auch wenn sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen tatsächlichen Unterkünften widersprachen, so schloss er dennoch gleichbleibend aus, an seiner – nach wie vor – aufrechten Meldeadresse in der XXXX bis zuletzt gewohnt zu haben.Dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht aufhältig war, erschließt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2024 sowie am 22.01.2025. Auch in diesem Punkt schließt sich die erkennende Richterin den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom Jänner 2025 mangels gegenteiliger Hinweise bzw. eines gegenteiligen Vorbringens an. Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt vorgebracht habe, zuletzt nicht an seiner Meldeadresse gewohnt zu haben. Vielmehr habe der der Beschwerdeführer vermeint, an anderen Adressen aufhältig gewesen zu sein. Auch wenn sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen tatsächlichen Unterkünften widersprachen, so schloss er dennoch gleichbleibend aus, an seiner – nach wie vor – aufrechten Meldeadresse in der römisch 40 bis zuletzt gewohnt zu haben. Die Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers erschließt sich demnach aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den Vorverfahren und daraus, dass abgesehen von der genannten aufrechten Wohnsitzmeldung in Österreich, keine weitere aktuellere Meldung vorliegt. Der Beschwerdeführer konnte zudem im gesamten Verlauf der Vorverfahren nicht schlüssig darlegen, wo er zuletzt tatsächlich gewohnt hat und, dass er dort wieder gesichert Unterkunft nehmen könnte. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt am XXXX .09.2024 an, erst seit zehn Tagen in Österreich und davor in Portugal gewesen zu sein, über kein Geld zu verfügen, und im Tempel Essen bekommen und „einfach so“ gelebt zu haben. Das Bestehen eines Wohnsitzes in Österreich behauptete der Beschwerdeführer dabei nicht (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 33). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2024 behauptete der Beschwerdeführer dem widersprechend in der XXXX Straße bei einem namentlich genannten Freund gewohnt zu haben und dort gemeldet gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch weder die genaue Lage noch die Hausnummer der Wohnung zu nennen. So vermeinte er bloß, in der besagten Straße auf Höhe Bahnhof im XXXX gewohnt zu haben (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Vorakt, Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, AS 139 ff). Der vom Beschwerdeführer genannte Freund, bei welchem er in der XXXX Straße gewohnt haben will, wies jedoch keine Wohnsitzmeldung in der genannten Straße auf (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Vorakt, Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, AS 139 ff). Zudem wurden vom Beschwerdeführer in seinem Schubhaftbeschwerdeverfahren ein Mietvertrag und eine Kopie eines indischen Reisepasses sowie eines österreichischen Aufenthaltstitels, jeweils ausgestellt auf XXXX (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, AS 106ff), welchen der Beschwerdeführer in Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch als XXXX identifizierte (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Vorakt, Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, AS 139

  1. ff)in Vorlage gebracht. Ferner bestritt der Beschwerdeführer einen XXXX zu kennen. (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Vorakt, Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, AS 139 ff). Abgesehen davon, dass der Name auf den vorgelegten Ausweiskopien des vermeintlichen Freundes des Beschwerdeführers nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmte, hat die in Rede stehende Person einen Mietvertrag über eine Wohnung in XXXX beginnend mit 01.02.2024, für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, AS 106ff).Die Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers erschließt sich demnach aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den Vorverfahren und daraus, dass abgesehen von der genannten aufrechten Wohnsitzmeldung in Österreich, keine weitere aktuellere Meldung vorliegt. Der Beschwerdeführer konnte zudem im gesamten Verlauf der Vorverfahren nicht schlüssig darlegen, wo er zuletzt tatsächlich gewohnt hat und, dass er dort wieder gesichert Unterkunft nehmen könnte. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt am römisch 40 .09.2024 an, erst seit zehn Tagen in Österreich und davor in Portugal gewesen zu sein, über kein Geld zu verfügen, und im Tempel Essen bekommen und „einfach so“ gelebt zu haben. Das Bestehen eines Wohnsitzes in Österreich behauptete der Beschwerdeführer dabei nicht vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 33). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2024 behauptete der Beschwerdeführer dem widersprechend in der römisch 40 Straße bei einem namentlich genannten Freund gewohnt zu haben und dort gemeldet gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch weder die genaue Lage noch die Hausnummer der Wohnung zu nennen. So vermeinte er bloß, in der besagten Straße auf Höhe Bahnhof im römisch 40 gewohnt zu haben vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Vorakt, Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, AS 139 ff). Der vom Beschwerdeführer genannte Freund, bei welchem er in der römisch 40 Straße gewohnt haben will, wies jedoch keine Wohnsitzmeldung in der genannten Straße auf vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Vorakt, Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, AS 139 ff). Zudem wurden vom Beschwerdeführer in seinem Schubhaftbeschwerdeverfahren ein Mietvertrag und eine Kopie eines indischen Reisepasses sowie eines österreichischen Aufenthaltstitels, jeweils ausgestellt auf römisch 40 vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, AS 106ff), welchen der Beschwerdeführer in Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch als römisch 40 identifizierte vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Vorakt, Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, AS 139
  2. ff)in Vorlage gebracht. Ferner bestritt der Beschwerdeführer einen römisch 40 zu kennen. vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Vorakt, Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, AS 139 ff). Abgesehen davon, dass der Name auf den vorgelegten Ausweiskopien des vermeintlichen Freundes des Beschwerdeführers nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmte, hat die in Rede stehende Person einen Mietvertrag über eine Wohnung in römisch 40 beginnend mit 01.02.2024, für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, AS 106ff). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2025 war der Beschwerdeführer nicht in der Lage nachvollziehbar darzulegen, wo und mit wem er wann in Österreich gewohnt hat. So vermeinte er – seinen bisherigen Angaben teils widersprechend – mit seinem Freund XXXX , zuletzt in der XXXX zusammengewohnt zu haben und sein Freund nach wie vor dort wohnhaft sei. Die Hausnummer wisse er aber nicht, nur, dass die Wohnung in der Näher des Bahnhofes gelegen sei (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, AS 322). Auf Vorhalt, dass die vom Beschwerdeführer genannte Person weder in der XXXX noch in der XXXX Straße gemeldet sei, beharrte der Beschwerdeführer darauf, bei ihm gewohnt zu haben, zuerst im XXXX . und dann im XXXX (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, AS 323). Weiters gab der Beschwerdeführer an, seinen Freund nur unter seinem „Spitznamen“, nämlich XXXX gekannt, und erst bei der Vorverhandlung erfahren zu haben, dass dieser den Namen XXXX oder XXXX trage (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, AS 322). Letztlich war der Beschwerdeführer, obwohl er in der Stellungnahme vom 15.01.2025 genaue Angaben zu seiner vermeintlichen zukünftigen Wohnadresse machen konnte (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 17) – in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 nicht in der Lage, seine genaue Wohnadresse wiederzugeben. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer zum einen den korrekten Namen eines Freundes, mit welchem er vermeintlich wiederholt zusammengewohnt haben will, und dessen konkrete Adresse, und damit auch die eigene Adresse, nicht von sich aus nennen und andererseits keine gleichbleibenden Angaben zu seinen Unterkünften machen kann. Die Argumente des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass die XXXX und die XXXX Straße jeweils in der Nähe des Bahnhofes gelegen seien, und er seinen Freund nur mit „Spitznamen“ kannte, überzeugten nicht. In Zusammenschau der teils sich widersprechenden, und teils nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und der Unfähigkeit, konkrete und gleichbleibende Angaben zu Wohnadressen und Mitbewohnern zu machen, gelang es dem Beschwerdeführer letztlich nicht glaubwürdig seine letzten Aufenthaltsorte darzulegen und kann dem Beschwerdeführer damit auch kein Glauben geschenkt werden, über einen gesicherten Wohnsitz zu verfügen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2025 war der Beschwerdeführer nicht in der Lage nachvollziehbar darzulegen, wo und mit wem er wann in Österreich gewohnt hat. So vermeinte er – seinen bisherigen Angaben teils widersprechend – mit seinem Freund römisch 40 , zuletzt in der römisch 40 zusammengewohnt zu haben und sein Freund nach wie vor dort wohnhaft sei. Die Hausnummer wisse er aber nicht, nur, dass die Wohnung in der Näher des Bahnhofes gelegen sei vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, AS 322). Auf Vorhalt, dass die vom Beschwerdeführer genannte Person weder in der römisch 40 noch in der römisch 40 Straße gemeldet sei, beharrte der Beschwerdeführer darauf, bei ihm gewohnt zu haben, zuerst im römisch 40 . und dann im römisch 40 vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, AS 323). Weiters gab der Beschwerdeführer an, seinen Freund nur unter seinem „Spitznamen“, nämlich römisch 40 gekannt, und erst bei der Vorverhandlung erfahren zu haben, dass dieser den Namen römisch 40 oder römisch 40 trage vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, AS 322). Letztlich war der Beschwerdeführer, obwohl er in der Stellungnahme vom 15.01.2025 genaue Angaben zu seiner vermeintlichen zukünftigen Wohnadresse machen konnte vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 17) – in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 nicht in der Lage, seine genaue Wohnadresse wiederzugeben. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer zum einen den korrekten Namen eines Freundes, mit welchem er vermeintlich wiederholt zusammengewohnt haben will, und dessen konkrete Adresse, und damit auch die eigene Adresse, nicht von sich aus nennen und andererseits keine gleichbleibenden Angaben zu seinen Unterkünften machen kann. Die Argumente des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass die römisch 40 und die römisch 40 Straße jeweils in der Nähe des Bahnhofes gelegen seien, und er seinen Freund nur mit „Spitznamen“ kannte, überzeugten nicht. In Zusammenschau der teils sich widersprechenden, und teils nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und der Unfähigkeit, konkrete und gleichbleibende Angaben zu Wohnadressen und Mitbewohnern zu machen, gelang es dem Beschwerdeführer letztlich nicht glaubwürdig seine letzten Aufenthaltsorte darzulegen und kann dem Beschwerdeführer damit auch kein Glauben geschenkt werden, über einen gesicherten Wohnsitz zu verfügen. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Vorverfahren eine konkrete Adresse nannte, an der er im Falle seiner Entlassung Unterkunft nehmen könnte, nichts zu ändern, zumal das erkennende Gericht nicht nachvollziehen kann, warum der Beschwerdeführer zwar gegenüber seinem damaligen Rechtsvertreter in der Lage gewesen sein soll, konkrete Angaben zu seiner Unterkunft zu machen, dies aber ein paar Tage später in der mündlichen Verhandlung konnte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine Nachweise darüber, in besagter Wohnung tatsächlich Unterkunft nehmen zu können vorgelegt und keine glaubwürdigen und verifizierbaren Angaben zu seinem Unterkunftgeber vorzubringen vermocht. Demzufolge ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, zumal der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren keinerlei Vorbringen erstattete. Unbeschadet dessen, kommt – wie in der rechtlichen Begründung näher dargelegt wird – dem Umstand, ob der Beschwerdeführer über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, verfahrensgegenständlich letztlich keine maßgebliche Bedeutung zu. 2.3.5. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Zusammenschau seiner eigenen Angaben. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer wiederholt und konsistent angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ13, INT-Akt AS 7; vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 34; Vorakt 2301059-2, OZ 5; SIM-Akt, Verhandlungsniederschrift 23.10.2024, AS 139ff; Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 22.01.2025, AS 322), was auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.01.2025 nicht nur nicht bestritten, sondern gar nicht thematisiert wurde (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 17).2.3.5. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Zusammenschau seiner eigenen Angaben. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer wiederholt und konsistent angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ13, INT-Akt AS 7; vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 34; Vorakt 2301059-2, OZ 5; SIM-Akt, Verhandlungsniederschrift 23.10.2024, AS 139ff; Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 22.01.2025, AS 322), was auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.01.2025 nicht nur nicht bestritten, sondern gar nicht thematisiert wurde vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 17). In den beiden bereits geführten Vorverfahren brachte der Beschwerdeführer zwar vor, über Freunde in Österreich zu verfügen, jedoch war er weder in Verhandlung am 23.10.2024 noch in der Verhandlung am 22.01.2025 in der Lage, zu den Personen oder insbesondere zu deren konkreten und richtigen Wohnadressen Angaben zu machen. Insgesamt ist den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Vorentscheidung mangels gegenteiliger Hinweise auch hier nicht entgegenzutreten, wenn dieses – unter ausführlicher Darlegung der Gründe hierzu – davon im Ergebnis ausgeht, dass der Beschwerdeführer sicherlich über Freunde in Österreich verfügen mag, er aber nicht über derartige soziale Beziehungen in Österreich verfügt, die entsprechend maßgeblich zu berücksichtigen wären. Wäre dies tatsächlich der Fall, so hätte er in der Lage sein müssen, den korrekten vollständigen Namen einer seiner vermeintlichen Freunde zu nennen. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, diesen nur unter dem Namen „ XXXX “ zu kennen (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, S. 5f, S. 9f, S. 11ff). Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer bei Bestehen relevanter freundschaftlicher Beziehungen in Österreich in der Lage gewesen wäre, konkrete Angaben, sowohl zu den Personalien als auch zu den Wohnadressen seiner Freunde zu machen, lassen die Angaben des Beschwerdeführers nicht erkennen, dass er über enge soziale Beziehungen in Österreich verfügt. Auch, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angab, seine Effekten bei einem seiner Freunde verwahrt zu haben (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 34), und nicht nachvollzogen werden kann, dass er sein Hab und Gut jemanden anvertrauen würde, von dem man nicht einmal seine korrekte Wohnadresse kennt. In den beiden bereits geführten Vorverfahren brachte der Beschwerdeführer zwar vor, über Freunde in Österreich zu verfügen, jedoch war er weder in Verhandlung am 23.10.2024 noch in der Verhandlung am 22.01.2025 in der Lage, zu den Personen oder insbesondere zu deren konkreten und richtigen Wohnadressen Angaben zu machen. Insgesamt ist den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Vorentscheidung mangels gegenteiliger Hinweise auch hier nicht entgegenzutreten, wenn dieses – unter ausführlicher Darlegung der Gründe hierzu – davon im Ergebnis ausgeht, dass der Beschwerdeführer sicherlich über Freunde in Österreich verfügen mag, er aber nicht über derartige soziale Beziehungen in Österreich verfügt, die entsprechend maßgeblich zu berücksichtigen wären. Wäre dies tatsächlich der Fall, so hätte er in der Lage sein müssen, den korrekten vollständigen Namen einer seiner vermeintlichen Freunde zu nennen. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, diesen nur unter dem Namen „ römisch 40 “ zu kennen vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, S. 5f, S. 9f, S. 11ff). Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer bei Bestehen relevanter freundschaftlicher Beziehungen in Österreich in der Lage gewesen wäre, konkrete Angaben, sowohl zu den Personalien als auch zu den Wohnadressen seiner Freunde zu machen, lassen die Angaben des Beschwerdeführers nicht erkennen, dass er über enge soziale Beziehungen in Österreich verfügt. Auch, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angab, seine Effekten bei einem seiner Freunde verwahrt zu haben vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 34), und nicht nachvollzogen werden kann, dass er sein Hab und Gut jemanden anvertrauen würde, von dem man nicht einmal seine korrekte Wohnadresse kennt. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seines mit Beschwerdeschriftsatz vom 18.10.2024 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens einen Mietvertrag für die Wohnung in XXXX XXXX ausgestellt auf XXXX , sowie eine Kopie eines auf zuvor genannten Namen ausgestellten Reisepasses und österreichischen Aufenthaltstitels in Vorlage (vgl. Vorakt 2301059-1, OZ 1, OZ 14). In der Verhandlung am 23.10.2024 danach befragt, gab er an, keine Person mit diesem Namen zu kennen. Nach Vorlage eines Fotos gab er an, diese Person habe einen anderen Namen, nämlich XXXX (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, S. 12). In der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 gab der Beschwerdeführer dann an, XXXX nur unter dem „Spitznamen“ XXXX zu kennen, und erst seit der Vorverhandlung zu wissen, dass dieser anders heiße, wobei der Beschwerdeführer den Vornamen desselben nicht genau kenne (Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 22.01.2025, AS 322). Darüber hinaus – wie bereits oben ausgeführt wurde – war der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung am 22.01.2025 nicht in der Lage die Wohnadresse seines Freundes, mit welchem er zusammengewohnt haben soll, zu nennen. Weder war der BF in der Lage eine genaue Adresse zu nennen, noch stimmte die behauptete Angabe der ungefähren Örtlichkeit des gemeinsamen Zusammenlebens (Straße und Gasse) mit der Meldeadresse seines vermeintlichen Freundes überein. Der Beschwerdeführer konnte zwar den Namen einer weiteren Person nennen, jedoch keine Angaben zu dessen Wohnadresse machen. Zudem vermeinte der Beschwerdeführer, dass es sich bei diesem „nur“ um einen Freund handle, was nicht darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu diesem aufweist (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 22.01.2025, AS 322).Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seines mit Beschwerdeschriftsatz vom 18.10.2024 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens einen Mietvertrag für die Wohnung in römisch 40 römisch 40 ausgestellt auf römisch 40 , sowie eine Kopie eines auf zuvor genannten Namen ausgestellten Reisepasses und österreichischen Aufenthaltstitels in Vorlage vergleiche Vorakt 2301059-1, OZ 1, OZ 14). In der Verhandlung am 23.10.2024 danach befragt, gab er an, keine Person mit diesem Namen zu kennen. Nach Vorlage eines Fotos gab er an, diese Person habe einen anderen Namen, nämlich römisch 40 vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, S. 12). In der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 gab der Beschwerdeführer dann an, römisch 40 nur unter dem „Spitznamen“ römisch 40 zu kennen, und erst seit der Vorverhandlung zu wissen, dass dieser anders heiße, wobei der Beschwerdeführer den Vornamen desselben nicht genau kenne (Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 22.01.2025, AS 322). Darüber hinaus – wie bereits oben ausgeführt wurde – war der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung am 22.01.2025 nicht in der Lage die Wohnadresse seines Freundes, mit welchem er zusammengewohnt haben soll, zu nennen. Weder war der BF in der Lage eine genaue Adresse zu nennen, noch stimmte die behauptete Angabe der ungefähren Örtlichkeit des gemeinsamen Zusammenlebens (Straße und Gasse) mit der Meldeadresse seines vermeintlichen Freundes überein. Der Beschwerdeführer konnte zwar den Namen einer weiteren Person nennen, jedoch keine Angaben zu dessen Wohnadresse machen. Zudem vermeinte der Beschwerdeführer, dass es sich bei diesem „nur“ um einen Freund handle, was nicht darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu diesem aufweist vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 22.01.2025, AS 322). Davon ausgehend, dass im Falle des Bestehens enger sozialer Bezugspunkte der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die korrekten Namen und Adressen seiner Freunde zu nennen, kann dem Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt werden, über berücksichtigungswürdige freundschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet zu verfügen. Dass der BF keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich daraus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines – nach erfolgter Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und Ausspruch einer Rückkehrentscheidung – unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ist und der BF selbst angab, über keine Arbeitsgenehmigung in Österreich zu verfügen (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, S. 8). Dass der BF keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich daraus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines – nach erfolgter Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und Ausspruch einer Rückkehrentscheidung – unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ist und der BF selbst angab, über keine Arbeitsgenehmigung in Österreich zu verfügen vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, S. 8). Auch findet sich in einem Sozialversicherungsauszug kein Eintrag zum Beschwerdeführer und gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 nach einer Arbeitserlaubnis befragt an, nur die weiße Asylkarte besessen zu haben. Der Beschwerdeführer gestand zudem in der Verhandlung am 23.10.2024 ein, sich seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit, konkret als Zeitungsausträger für ein monatliches Entgelt von EUR 600,- bis 700,-, zu erwirtschaften (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, S.8). In der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 vermeinte der Beschwerdeführer zudem seit dem Jahr 2022 bis zu seiner Festnahme als Zeitungsausträger erwerbstätig gewesen zu sein (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 22.01.2025, AS 323). Der Beschwerdeführer ist somit nicht legal beruflich verankert und verfügt über keine ausreichenden legalen Mittel zur Existenzsicherung, was sich aus der Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren und aus der Anhaltedatei ergibt, woraus ersichtlich ist, dass der BF aktuell über keine Barmittel verfügt (vgl. Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1). Auch findet sich in einem Sozialversicherungsauszug kein Eintrag zum Beschwerdeführer und gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 nach einer Arbeitserlaubnis befragt an, nur die weiße Asylkarte besessen zu haben. Der Beschwerdeführer gestand zudem in der Verhandlung am 23.10.2024 ein, sich seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit, konkret als Zeitungsausträger für ein monatliches Entgelt von EUR 600,- bis 700,-, zu erwirtschaften vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, S.8). In der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 vermeinte der Beschwerdeführer zudem seit dem Jahr 2022 bis zu seiner Festnahme als Zeitungsausträger erwerbstätig gewesen zu sein vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 22.01.2025, AS 323). Der Beschwerdeführer ist somit nicht legal beruflich verankert und verfügt über keine ausreichenden legalen Mittel zur Existenzsicherung, was sich aus der Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren und aus der Anhaltedatei ergibt, woraus ersichtlich ist, dass der BF aktuell über keine Barmittel verfügt vergleiche Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1). Eine neuerliche Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren wurde nicht abgegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass auch aus Sicht des Beschwerdeführers diesbezüglich inzwischen keinerlei relevante Sachverhaltsänderungen eingetreten sind. 2.3.6. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, ergeben sich aus den von der erkennenden Richterin geteilten beweiswürdigenden Erwägungen im Vorerkenntnis. Dem Bundesverwaltungsgericht ist zu folgen, wenn dieses ausführt, dass sich aus dem bisherigen Verhalten und den Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren, insbesondere in sämtlichen bisher erfolgten fünf Rückkehrberatungen, zuletzt am 15.01.2025 (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 18) im Vorverfahren angab, nicht rückkehrwillig zu sein (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, AS 79f, 87f, 91f, 227f; vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 18). Sowohl vor dem Bundesamt am XXXX .09.2024 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er zudem an, nicht nach Indien zurückkehren zu wollen, sondern vielmehr nach Portugal weiterzureisen oder in Österreich Asyl erhalten zu wollen (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, AS 33f, AS 35; vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 23.10.2024, S. 13f). Dem Bundesverwaltungsgericht ist zu folgen, wenn dieses ausführt, dass sich aus dem bisherigen Verhalten und den Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren, insbesondere in sämtlichen bisher erfolgten fünf Rückkehrberatungen, zuletzt am 15.01.2025 vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 18) im Vorverfahren angab, nicht rückkehrwillig zu sein vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, AS 79f, 87f, 91f, 227f; vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 18). Sowohl vor dem Bundesamt am römisch 40 .09.2024 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er zudem an, nicht nach Indien zurückkehren zu wollen, sondern vielmehr nach Portugal weiterzureisen oder in Österreich Asyl erhalten zu wollen vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, AS 33f, AS 35; vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 23.10.2024, S. 13f). Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Vorentscheidung auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar davon aus, dass die Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft würde er alle behördlichen Auflagen erfüllen, vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen als Schutzbehauptung zu werten ist. Der Rückkehrunwille des Beschwerdeführers wird zudem dadurch untermauert, dass er bis dato nicht bereit war, den Verbleib seines Reisepasses bekanntzugeben. Vielmehr machte der Beschwerdeführer in seinen Befragungen unterschiedliche Angaben zum Aufenthaltsort seines Reisepasses. So hat er bei seiner Erstbefragung im Asylverfahren am 07.11.2022 behauptet, sein Reisepass befände sich bei seinem ehemaligen Arbeitgeber in der Ukraine (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt AS 10f). Bei der Einvernahme am 17.01.2024 gab er an, dass er nicht wüsste, wo sich sein Reisepass befinde. In der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX .09.2024 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Verbleib seines Reisepasses, dass sich dieser in Portugal befinde (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 33). In der mündlichen Verhandlung am 23.10.2024 gab der Beschwerdeführer erst an, über keinen Reisepass zu verfügen und bisher keinen beantragt zu haben. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein Reisepass in der Ukraine befinde und wich den weiteren Fragen der Richterin zum Verbleib seines Reisepasses mit der Behauptung, es nicht zu wissen, aus (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 23.10.2024, S. 9). Letztlich vermeinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025, nach seiner Ausreise aus der Ukraine seinen Reisepass nicht mehr gefunden zu haben (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 22.01.2025, AS 325) Der Versuch des Beschwerdeführers seine widersprüchlichen Angaben zu rechtfertigen, erweist sich insofern als nicht zielführend, zumal er – entgegen seines diesbezüglichen Argumentes – nach seiner Erstbefragung wiederholt seine Angaben zum Verbleib seines Reisepasses – insbesondere auch nach seiner Einvernahme durch das Bundesamt am XXXX .09.2024 – änderte. Der Beschwerdeführer lässt damit nicht erkennen, bereit zu sein, über den tatsächlichen Verbleib seines Reisepasses Auskunft geben zu wollen, was wiederum keine Bereitschaft zur Rückkehr nach Indien erkennen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Vorentscheidung auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar davon aus, dass die Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft würde er alle behördlichen Auflagen erfüllen, vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen als Schutzbehauptung zu werten ist. Der Rückkehrunwille des Beschwerdeführers wird zudem dadurch untermauert, dass er bis dato nicht bereit war, den Verbleib seines Reisepasses bekanntzugeben. Vielmehr machte der Beschwerdeführer in seinen Befragungen unterschiedliche Angaben zum Aufenthaltsort seines Reisepasses. So hat er bei seiner Erstbefragung im Asylverfahren am 07.11.2022 behauptet, sein Reisepass befände sich bei seinem ehemaligen Arbeitgeber in der Ukraine vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt AS 10f). Bei der Einvernahme am 17.01.2024 gab er an, dass er nicht wüsste, wo sich sein Reisepass befinde. In der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 .09.2024 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Verbleib seines Reisepasses, dass sich dieser in Portugal befinde vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 33). In der mündlichen Verhandlung am 23.10.2024 gab der Beschwerdeführer erst an, über keinen Reisepass zu verfügen und bisher keinen beantragt zu haben. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein Reisepass in der Ukraine befinde und wich den weiteren Fragen der Richterin zum Verbleib seines Reisepasses mit der Behauptung, es nicht zu wissen, aus vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 23.10.2024, S. 9). Letztlich vermeinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025, nach seiner Ausreise aus der Ukraine seinen Reisepass nicht mehr gefunden zu haben vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 22.01.2025, AS 325) Der Versuch des Beschwerdeführers seine widersprüchlichen Angaben zu rechtfertigen, erweist sich insofern als nicht zielführend, zumal er – entgegen seines diesbezüglichen Argumentes – nach seiner Erstbefragung wiederholt seine Angaben zum Verbleib seines Reisepasses – insbesondere auch nach seiner Einvernahme durch das Bundesamt am römisch 40 .09.2024 – änderte. Der Beschwerdeführer lässt damit nicht erkennen, bereit zu sein, über den tatsächlichen Verbleib seines Reisepasses Auskunft geben zu wollen, was wiederum keine Bereitschaft zur Rückkehr nach Indien erkennen lässt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer bereits zwei Mal im Hungerstreik befand, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Es fanden zwischenzeitlich zudem am 21.01.2025 und am 31.01.2025 neuerlich Rückkehrberatungsgespräche statt, bei welchen der Beschwerdeführer offensichtlich keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat oder sich rückkehrwillig gezeigt hätte, andernfalls anzunehmen wäre, dass dieser Umstand entsprechend Eingang in die Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.02.2025 gefunden hätte oder der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Stellungnahme abgegeben hätte. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig darlegen, tatsächlich bereit zu sein nach Indien zurückkehren. 2.3.7. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und mangelnden Vertrauenswürdigkeit ergeben sich beim Beschwerdeführer in evidenter Weise aus seinem Gesamtverhalten. Wie bereits dargelegt, hält sich der Beschwerdeführer nicht an Meldevorschriften, ist untergetaucht, hielt sich zuletzt überwiegend im Verborgenen auf, zeigt sich nach wie vor nicht bereit seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und begab sich auch während der Anhaltung in Schubhaft wiederholt in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Wie oben bereits ausgeführt, verstrickte sich der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen wiederholt in Widersprüche. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschwerdeführer in der Schubhaft in der Zwischenzeit erst kürzlich auch zumindest einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht hat, indem er in eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Mithäftling involviert war, wobei beide leicht verletzt, beide wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht und beide als Disziplinierungsmaßnahme zwei Tage in Einzelhaft verbrachten. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch vom offenen Vollzug ausgeschlossen. Es ist keinerlei Bemühen des Beschwerdeführers erkennbar, korrekte Angaben zum Verbleib seines Reisepasses zu machen oder sich ein entsprechendes Dokument zu organisieren. Dass der Beschwerdeführer zudem nicht gewusst haben will, dass ein Asylantrag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, erweist sich – wie auch das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom Jänner 2025 bereits ausgeführt hat – als unglaubwürdig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sich aufgrund nicht zu begleichender, ausstehender Honorarkosten nicht bei seinem Anwalt gemeldet (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 22.01.2025, AS 324), entbehren schon vor dem Hintergrund, dass er später angab, doch beim Anwalt gewesen zu sein, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen sei, jeder Grundlage. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren durch einen gemeinnützigen Verein rechtsfreundlich vertreten, der sich ausschließlich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge finanziert. Maßgebliche Honorarkosten sind daher sicherlich nicht angefallen. Viel naheliegender erscheint es, dass der Beschwerdeführer von der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung gewusst hat und daher auch untertauchte und für die Behörden nicht greifbar war. Dies wird auch durch die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2024 gestützt, wonach er angab, nach Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Asylverfahren mangels vorhandener finanzieller Mittel nicht habe ausreisen können (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 23.10.2024, S. 7), womit der Beschwerdeführer schon eingestanden hat, von einer negativen Entscheidung seines Asylantrages und Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gewesen zu sein. Eine positive Einstellung des Beschwerdeführers zur Rechtsordnung und/oder eine bestehende Kooperationsbereitschaft konnte angesichts seines Vorverhaltens, der Widersprüche in seinen Angaben, der nicht zu erkennenden Einsicht und fehlenden Bereitschaft, Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen, nicht erkannt werden. Dass der Beschwerdeführer zudem nicht gewusst haben will, dass ein Asylantrag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, erweist sich – wie auch das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom Jänner 2025 bereits ausgeführt hat – als unglaubwürdig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sich aufgrund nicht zu begleichender, ausstehender Honorarkosten nicht bei seinem Anwalt gemeldet vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 22.01.2025, AS 324), entbehren schon vor dem Hintergrund, dass er später angab, doch beim Anwalt gewesen zu sein, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen sei, jeder Grundlage. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren durch einen gemeinnützigen Verein rechtsfreundlich vertreten, der sich ausschließlich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge finanziert. Maßgebliche Honorarkosten sind daher sicherlich nicht angefallen. Viel naheliegender erscheint es, dass der Beschwerdeführer von der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung gewusst hat und daher auch untertauchte und für die Behörden nicht greifbar war. Dies wird auch durch die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2024 gestützt, wonach er angab, nach Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Asylverfahren mangels vorhandener finanzieller Mittel nicht habe ausreisen können vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 23.10.2024, S. 7), womit der Beschwerdeführer schon eingestanden hat, von einer negativen Entscheidung seines Asylantrages und Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gewesen zu sein. Eine positive Einstellung des Beschwerdeführers zur Rechtsordnung und/oder eine bestehende Kooperationsbereitschaft konnte angesichts seines Vorverhaltens, der Widersprüche in seinen Angaben, der nicht zu erkennenden Einsicht und fehlenden Bereitschaft, Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen, nicht erkannt werden. Dass der Beschwerdeführer nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten, an seiner Abschiebung mitzuwirken und die Rechtsordnung zu wahren und vertrauenswürdig ist, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Dass der Beschwerdeführer wiederholt in Hungerstreik getreten ist, um sich aus der Schubhaft freizupressen, beruht auf seinen Angaben in der Verhandlung am 23.10.2024, in welcher er konkret danach befragt, eingestand, sich durch Hungerstreik seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen versucht zu haben (Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 23.10.2024, S. 8). Zudem wurde in der Patientenkartei festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 15.01.2025 angegeben habe, seinen neuerlichen Hungerstreik mit der selbigen Zielsetzung – konkret eine Entscheidung in der Sache erzwingen zu wollen – angetreten zu sein (vgl. OZ 9). Auch in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 gab der Beschwerdeführer an, mit Hilfe des Hungerstreiks seine Freiheit erlangen, sohin seine Entlassung erzwingen zu wollen (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 22.01.2025, AS 326).Dass der Beschwerdeführer wiederholt in Hungerstreik getreten ist, um sich aus der Schubhaft freizupressen, beruht auf seinen Angaben in der Verhandlung am 23.10.2024, in welcher er konkret danach befragt, eingestand, sich durch Hungerstreik seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen versucht zu haben (Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 23.10.2024, S. 8). Zudem wurde in der Patientenkartei festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 15.01.2025 angegeben habe, seinen neuerlichen Hungerstreik mit der selbigen Zielsetzung – konkret eine Entscheidung in der Sache erzwingen zu wollen – angetreten zu sein vergleiche OZ 9). Auch in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 gab der Beschwerdeführer an, mit Hilfe des Hungerstreiks seine Freiheit erlangen, sohin seine Entlassung erzwingen zu wollen vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift 22.01.2025, AS 326). Das ein Heimreisezertifikats-Verfahren für den Beschwerdeführer eingeleitet werden musste, beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer laut Aktenlage kein Reisedokument in Vorlage gebracht hat. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 14.01.2025 (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 1), sowie den Stellungnahmen der Heimreisezertifikats-Fachabteilung des Bundesamtes vom 22.10.2024 (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 15) und vom 15.01.2025 (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 8) kann zudem entnommen werden, dass ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ beim Staat Indien beantragt wurde. Ferner findet sich im Akt der an die indische Botschaft gerichtete HRZ-Antrag des BFA vom 27.09.2024 einliegend (vgl. Vorakt 2301059-1, OZ 11). Das ein Heimreisezertifikats-Verfahren für den Beschwerdeführer eingeleitet werden musste, beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer laut Aktenlage kein Reisedokument in Vorlage gebracht hat. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 14.01.2025 vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 1), sowie den Stellungnahmen der Heimreisezertifikats-Fachabteilung des Bundesamtes vom 22.10.2024 vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 15) und vom 15.01.2025 vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 8) kann zudem entnommen werden, dass ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ beim Staat Indien beantragt wurde. Ferner findet sich im Akt der an die indische Botschaft gerichtete HRZ-Antrag des BFA vom 27.09.2024 einliegend vergleiche Vorakt 2301059-1, OZ 11). Die weiteren Feststellungen zur erfolgten Einleitung eines Heimreisezertifikats-Verfahrens mit Indien, der Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch Indien, zur Durchführung von Abschiebungen nach Indien, den in den Jahren 2023 und 2024 erfolgten Heimreisezertifikat-Ausstellungen und durchgeführten Abschiebungen im Jahr 2024, sowie die vereinbarten Bearbeitungsfristen von Heimreisezertifikats-Anträgen, ergeben sich aus den unbedenklichen Anfragenbeantwortung der Heimreisezertifikats-Fachabteilung des BFA vom 15.01.2025 (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 8) sowie dem im RIS veröffentlichten oben genannten, zwischen Österreich und Indien abgeschlossenen bilateralen Abkommen. Dass das Heimreisezertifikatsverfahren für den Beschwerdeführer noch läuft und laufend urgiert wird, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.02.2025. Der Beschwerdeführer trat keinen der genannten Anfragebeantwortungen in den Vorverfahren noch den Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme am 11.02.2025 im gegenständlichen Verfahren substantiiert entgegen. Die weiteren Feststellungen zur erfolgten Einleitung eines Heimreisezertifikats-Verfahrens mit Indien, der Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch Indien, zur Durchführung von Abschiebungen nach Indien, den in den Jahren 2023 und 2024 erfolgten Heimreisezertifikat-Ausstellungen und durchgeführten Abschiebungen im Jahr 2024, sowie die vereinbarten Bearbeitungsfristen von Heimreisezertifikats-Anträgen, ergeben sich aus den unbedenklichen Anfragenbeantwortung der Heimreisezertifikats-Fachabteilung des BFA vom 15.01.2025 vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 8) sowie dem im RIS veröffentlichten oben genannten, zwischen Österreich und Indien abgeschlossenen bilateralen Abkommen. Dass das Heimreisezertifikatsverfahren für den Beschwerdeführer noch läuft und laufend urgiert wird, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.02.2025. Der Beschwerdeführer trat keinen der genannten Anfragebeantwortungen in den Vorverfahren noch den Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme am 11.02.2025 im gegenständlichen Verfahren substantiiert entgegen. Die erfolgte Vorführung des Beschwerdeführers vor die indische Botschaft und Notwendigkeit der Überprüfung der Daten des Beschwerdeführers in Indien, beruhen ebenfalls auf den zuvor genannten unbestritten gebliebenen Anfragenbeantwortungen der Heimreisezertifikats-Fachabteilung des Bundesamtes. Ferner findet sich im Vorakt einliegend ein Bericht über die erfolgte Vorführung des Beschwerdeführers vor die indische Botschaft und deren Ergebnis (vgl. Vorakt 2301059-1, OZ 20).Die erfolgte Vorführung des Beschwerdeführers vor die indische Botschaft und Notwendigkeit der Überprüfung der Daten des Beschwerdeführers in Indien, beruhen ebenfalls auf den zuvor genannten unbestritten gebliebenen Anfragenbeantwortungen der Heimreisezertifikats-Fachabteilung des Bundesamtes. Ferner findet sich im Vorakt einliegend ein Bericht über die erfolgte Vorführung des Beschwerdeführers vor die indische Botschaft und deren Ergebnis vergleiche Vorakt 2301059-1, OZ 20). Die indische Botschaft hat zwar am 20.01.2025 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bisher noch nicht identifiziert werden konnte. Zudem wurde seitens der Botschaft jedoch zugesichert, das BFA über den weiteren Verlauf des Identifizierungsverfahren auf dem Laufenden zu halten bzw. dieses über die Identifizierung des Beschwerdeführers in Kenntnis zu setzen (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 21). Damit gab Indien zu verstehen, dass aus aktueller Sicht eine Identifizierung des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos anzusehen ist. Andernfalls wäre davon auszugehen gewesen, dass Indien die Erfolglosigkeit auch unmissverständlich kommuniziert hätte, anstelle die Übermittlung weiterer Ermittlungsergebnisse zu versprechen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits der indischen Botschaft vorgeführt wurde, Abschiebungen nach Indien stattfinden, Indien in den letzten beiden Jahren eine größere Anzahlt an Heimreisezertifikaten ausgestellt hat, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Erhalt eines Heimreisezertifikats in nur wenigen Tagen erfolgen kann und der Identifizierungsprozess noch im Gange ist, ist mit einer Heimreisezertifikats-Ausstellung sowie einer Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der noch zur Verfügung stehenden – in der rechtlichen Begründung dargelegten – Schubhaftdauer im Entscheidungszeitpunkt aus aktueller Sicht hinreichend wahrscheinlich. Die indische Botschaft hat zwar am 20.01.2025 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bisher noch nicht identifiziert werden konnte. Zudem wurde seitens der Botschaft jedoch zugesichert, das BFA über den weiteren Verlauf des Identifizierungsverfahren auf dem Laufenden zu halten bzw. dieses über die Identifizierung des Beschwerdeführers in Kenntnis zu setzen vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 21). Damit gab Indien zu verstehen, dass aus aktueller Sicht eine Identifizierung des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos anzusehen ist. Andernfalls wäre davon auszugehen gewesen, dass Indien die Erfolglosigkeit auch unmissverständlich kommuniziert hätte, anstelle die Übermittlung weiterer Ermittlungsergebnisse zu versprechen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits der indischen Botschaft vorgeführt wurde, Abschiebungen nach Indien stattfinden, Indien in den letzten beiden Jahren eine größere Anzahlt an Heimreisezertifikaten ausgestellt hat, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Erhalt eines Heimreisezertifikats in nur wenigen Tagen erfolgen kann und der Identifizierungsprozess noch im Gange ist, ist mit einer Heimreisezertifikats-Ausstellung sowie einer Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der noch zur Verfügung stehenden – in der rechtlichen Begründung dargelegten – Schubhaftdauer im Entscheidungszeitpunkt aus aktueller Sicht hinreichend wahrscheinlich. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Fortsetzungsausspruch: 3.1.1. Rechtsgrundlagen: § 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwic

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