RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW611 2301059-3 Spruch, W611 2301059-3/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Indien, zu Recht: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom XXXX .09.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom römisch 40 .09.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX .09.2024 in Schubhaft. Der Beschwerdeführer befindet sich seit römisch 40 .09.2024 in Schubhaft. 2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl: W154 2301059-1, vom 23.10.2024 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom XXXX .09.2024 sowie gegen seine andauernde Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen sowie festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl: W154 2301059-1, vom 23.10.2024 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .09.2024 sowie gegen seine andauernde Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen sowie festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3. Mit Schreiben vom 14.01.2025 legte das Bundesamt dem Bundeverwaltungsgericht die Akten zur ersten amtswegigen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des Beschwerdeführers gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.3. Mit Schreiben vom 14.01.2025 legte das Bundesamt dem Bundeverwaltungsgericht die Akten zur ersten amtswegigen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.01.2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis zur Zahl W600 2301059-2 (schriftlich ausgefertigt am 31.01.2025) fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 4. Mit Schreiben vom 11.02.2025 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur gegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des Beschwerdeführers gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG und übermittelte zugleich eine Stellungnahme.4. Mit Schreiben vom 11.02.2025 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur gegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. 5. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde noch am 11.02.2025 – unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU) -zum Parteiengehör übermittelt. 6. Am 11.02.2025 langte ein amtsärztliches Gutachten des Beschwerdeführers ein, welches dem Beschwerdeführer ebenfalls zum Parteiengehör übermittelt wurde. 7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte weiters sowohl beim Bundesamt als auch bei der BBU-Rückkehrberatung die letzten Rückkehrberatungsprotokolle an, welche nicht innerhalb der gesetzten Frist einlangten. 8. Eine Stellungnahme zum Parteiengehör langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 05.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt, Protokoll Erstbefragung, AS 3f; Fremdenregister 11.02.2025, OZ 2).1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 05.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt, Protokoll Erstbefragung, AS 3f; Fremdenregister 11.02.2025, OZ 2). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2024, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt, Bescheid vom 01.02.2024, AS 35ff).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2024, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt, Bescheid vom 01.02.2024, AS 35ff). Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2024, W222 2287508-1/2E, vollinhaltlich abgewiesen (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 14, INT-Akt, Erkenntnis des BVwG, AS 121f). Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2024, W222 2287508-1/2E, vollinhaltlich abgewiesen vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 14, INT-Akt, Erkenntnis des BVwG, AS 121f). Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 26.06.2024 zugestellt (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 15, INT-Akt, Rückschein vom 26.06.2024, AS 185; INT-Vorakt).Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 26.06.2024 zugestellt vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 15, INT-Akt, Rückschein vom 26.06.2024, AS 185; INT-Vorakt). 1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2024 von Beamten der LPD XXXX bei einer Wohnsitzüberprüfung an einer näher genannten Adresse in XXXX angetroffen, wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich zur Anzeige gebracht und in weiterer Folge aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 23.09.2024 festgenommen (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Anhalteprotokoll der LPD XXXX vom 23.09.2024, AS 1f; Vorakt 2301059-2, OZ 5, Anzeige der LPD XXXX vom 23.09.2024, AS 11ff; Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Festnahmeauftrag des BFA vom 23.09.2024, AS 27f). 1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2024 von Beamten der LPD römisch 40 bei einer Wohnsitzüberprüfung an einer näher genannten Adresse in römisch 40 angetroffen, wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich zur Anzeige gebracht und in weiterer Folge aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 23.09.2024 festgenommen vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Anhalteprotokoll der LPD römisch 40 vom 23.09.2024, AS 1f; Vorakt 2301059-2, OZ 5, Anzeige der LPD römisch 40 vom 23.09.2024, AS 11ff; Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Festnahmeauftrag des BFA vom 23.09.2024, AS 27f). 1.1.3. Am XXXX .09.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Dabei gab dieser an, eigentlich den Entschluss gefasst zu haben, am nächsten Tag nach Portugal zu reisen, zuvor in Portugal gewesen zu sein, ohne über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügt zu haben, dort aber seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Er sei erst vor zehn Tagen wieder in Österreich aufhältig. Er sei mit dem Flugzeug nur wegen einer Feier nach Österreich gekommen, könne aber nicht sagen, wo er sich seit 26.06.2024 im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sein Reisepass befinde sich in Portugal und er besitze kein Geld, esse im Tempel, lebe „einfach so“, sei ledig und kinderlos, verfüge über keine Angehörigen in Österreich, habe Effekten bei einem Freund, dessen Adresse er nicht kenne, aufbewahrt, werde in Indien von der Polizei gesucht und wolle nach Portugal reisen, zumal er dort seine Fingerabdrücke abgegeben und am 17.10.2024 einen Termin habe (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Protokoll der Niederschrift vom XXXX .09.2024, AS 31ff).1.1.3. Am römisch 40 .09.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Dabei gab dieser an, eigentlich den Entschluss gefasst zu haben, am nächsten Tag nach Portugal zu reisen, zuvor in Portugal gewesen zu sein, ohne über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügt zu haben, dort aber seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Er sei erst vor zehn Tagen wieder in Österreich aufhältig. Er sei mit dem Flugzeug nur wegen einer Feier nach Österreich gekommen, könne aber nicht sagen, wo er sich seit 26.06.2024 im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sein Reisepass befinde sich in Portugal und er besitze kein Geld, esse im Tempel, lebe „einfach so“, sei ledig und kinderlos, verfüge über keine Angehörigen in Österreich, habe Effekten bei einem Freund, dessen Adresse er nicht kenne, aufbewahrt, werde in Indien von der Polizei gesucht und wolle nach Portugal reisen, zumal er dort seine Fingerabdrücke abgegeben und am 17.10.2024 einen Termin habe vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Protokoll der Niederschrift vom römisch 40 .09.2024, AS 31ff). 1.1.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .09.2024, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Mandatsbescheid vom XXXX .09.2024, AS 37ff).1.1.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .09.2024, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Mandatsbescheid vom römisch 40 .09.2024, AS 37ff). Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am XXXX .09.2024, XXXX Uhr, zugestellt (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Übernahmebestätigung, AS 61).Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am römisch 40 .09.2024, römisch 40 Uhr, zugestellt vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Übernahmebestätigung, AS 61). 1.1.5. Der Beschwerdeführer trat am XXXX .09.2024 in Hungerstreik (vgl. Patientenkartei OZ 9; Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1).1.1.5. Der Beschwerdeführer trat am römisch 40 .09.2024 in Hungerstreik vergleiche Patientenkartei OZ 9; Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1). 1.1.6. Am 25.09.2024 fand ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem sich dieser nicht rückkehrwillig zeigte (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 25.09.2024, AS 79ff).1.1.6. Am 25.09.2024 fand ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem sich dieser nicht rückkehrwillig zeigte vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 25.09.2024, AS 79ff). 1.1.7. Am 09.10.2024 fand erneut ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem sich dieser ebenfalls nicht rückkehrwillig zeigte (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 09.10.2024, AS 87ff).1.1.7. Am 09.10.2024 fand erneut ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem sich dieser ebenfalls nicht rückkehrwillig zeigte vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 09.10.2024, AS 87ff). 1.1.8. Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2024 einer indischen Delegation zum Zwecke seiner Identifizierung und Heimreisezertifikats-Ausstellung vorgeführt (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben des Bundesamtes vom 23.10.2024, AS 137; Vorakt 2301059-2, OZ 5, Bericht vom 10.10.2024, OZ 20).1.1.8. Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2024 einer indischen Delegation zum Zwecke seiner Identifizierung und Heimreisezertifikats-Ausstellung vorgeführt vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben des Bundesamtes vom 23.10.2024, AS 137; Vorakt 2301059-2, OZ 5, Bericht vom 10.10.2024, OZ 20). 1.1.9. Am 15.10.2024 fand ein weiteres verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem sich dieser weiterhin nicht rückkehrwillig zeigte (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 15.10.2024, AS 91ff).1.1.9. Am 15.10.2024 fand ein weiteres verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem sich dieser weiterhin nicht rückkehrwillig zeigte vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 15.10.2024, AS 91ff). 1.1.10. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß § 80 Abs. 6 FPG vom 17.10.2024 wurde die Verhältnismäßig- und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft festgestellt (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Aktenvermerkt des BFA vom 17.10.2024, AS 93ff).1.1.10. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 17.10.2024 wurde die Verhältnismäßig- und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft festgestellt vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Aktenvermerkt des BFA vom 17.10.2024, AS 93ff). 1.1.11. Mit am 18.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .09.2024 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft das Rechtsmittel der Beschwerde (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Beschwerdeschriftsatz, AS 103ff).1.1.11. Mit am 18.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .09.2024 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft das Rechtsmittel der Beschwerde vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Beschwerdeschriftsatz, AS 103ff). 1.1.12. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.10.2024 wurde die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers mit mündlich verkündetem Erkenntnis abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, INT-Akt, Verhandlungsprotokoll vom 23.10.2024, AS 139ff; INT-Vorakt OZ 16) 1.1.12. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.10.2024 wurde die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers mit mündlich verkündetem Erkenntnis abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, INT-Akt, Verhandlungsprotokoll vom 23.10.2024, AS 139ff; INT-Vorakt OZ 16) 1.1.13. Am 08.11.2024 gab der Beschwerdeführer seinen Hungerstreik freiwillig auf (vgl. Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1).1.1.13. Am 08.11.2024 gab der Beschwerdeführer seinen Hungerstreik freiwillig auf vergleiche Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1). 1.1.14. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß § 80 Abs. 6 FPG vom 13.11.2024 wurde die Verhältnismäßig- und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft festgestellt (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Aktenvermerkt des BFA vom 13.11.2024, AS 199f).1.1.14. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 13.11.2024 wurde die Verhältnismäßig- und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft festgestellt vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Aktenvermerkt des BFA vom 13.11.2024, AS 199f). 1.1.15. Mit per E-Mail beim Bundesamt am 05.12.2024 eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft sowie der Möglichkeit gelinderer Mittel. Ferner wurde um Rückmeldung, wann der Beschwerdeführer entlassen werde ersucht, und widrigenfalls die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde in Aussicht gestellt (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben der Rechtsanwälte Rast & Musliu vom 05.12.2024, AS 211f). 1.1.15. Mit per E-Mail beim Bundesamt am 05.12.2024 eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft sowie der Möglichkeit gelinderer Mittel. Ferner wurde um Rückmeldung, wann der Beschwerdeführer entlassen werde ersucht, und widrigenfalls die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde in Aussicht gestellt vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben der Rechtsanwälte Rast & Musliu vom 05.12.2024, AS 211f). Mit Schreiben vom selben Tag gab das Bundesamt der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass aufgrund des Sachverhaltes kein gelinderes Mittel angedacht sei (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben des BFA vom 05.12.2024, AS 211).Mit Schreiben vom selben Tag gab das Bundesamt der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass aufgrund des Sachverhaltes kein gelinderes Mittel angedacht sei vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben des BFA vom 05.12.2024, AS 211). 1.1.16. Am 06.12.2024 erging seitens des Bundesamtes eine Urgenz an die indische Vertretungsbehörde betreffend das laufende Heimreisezertifikatsverfahren. Von dieser wurde am selben Tag geantwortet, dass das Identifizierungsverfahren des Beschwerdeführers noch Laufe, aber über dessen Ergebnis unmittelbar berichtet werde (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 217f).1.1.16. Am 06.12.2024 erging seitens des Bundesamtes eine Urgenz an die indische Vertretungsbehörde betreffend das laufende Heimreisezertifikatsverfahren. Von dieser wurde am selben Tag geantwortet, dass das Identifizierungsverfahren des Beschwerdeführers noch Laufe, aber über dessen Ergebnis unmittelbar berichtet werde vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 217f). 1.1.17. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß § 80 Abs. 6 FPG vom 11.12.2024 wurde die Verhältnismäßig- und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft festgestellt (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Aktenvermerkt des Bundesamtes vom 11.12.2024, AS 221f).1.1.17. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 11.12.2024 wurde die Verhältnismäßig- und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft festgestellt vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Aktenvermerkt des Bundesamtes vom 11.12.2024, AS 221f). 1.1.18. Am 17.12.2024 fand ein weiteres verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem sich dieser nach wie vor nicht rückkehrwillig zeigte (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 17.12.2024, AS 227f).1.1.18. Am 17.12.2024 fand ein weiteres verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem sich dieser nach wie vor nicht rückkehrwillig zeigte vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 17.12.2024, AS 227f). 1.1.19. Mit beim Bundesamt eingebrachtem Schreiben vom 18.12.2024 ersuchte die ehemalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Bundesamt erneut um Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie der Möglichkeit gelinderer Mittel. Unter einem wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über einen festen Wohnsitz in XXXX Straße XXXX verfüge, und dort auch aufrecht gemeldet sei. Letztlich wurde erneut um Enthaftung des Beschwerdeführers ersucht (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben vom 18.12.2024, AS 229).1.1.19. Mit beim Bundesamt eingebrachtem Schreiben vom 18.12.2024 ersuchte die ehemalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Bundesamt erneut um Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie der Möglichkeit gelinderer Mittel. Unter einem wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über einen festen Wohnsitz in römisch 40 Straße römisch 40 verfüge, und dort auch aufrecht gemeldet sei. Letztlich wurde erneut um Enthaftung des Beschwerdeführers ersucht vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben vom 18.12.2024, AS 229). 1.1.20. Der Beschwerdeführer trat am 03.01.2025 erneut in Hungerstreik (vgl. Patientenkartei OZ 9; Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1).1.1.20. Der Beschwerdeführer trat am 03.01.2025 erneut in Hungerstreik vergleiche Patientenkartei OZ 9; Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1). 1.1.21. Mit neuerlichem Schreiben an das Bundesamt vom 09.01.2025 wiederholte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter Verweis darauf, bisher keine Rückmeldung auf das Schreiben vom 18.12.2024 erhalten zu haben, das Ersuchen vom 18.12.2024 vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben vom 09.01.2025, AS 137).1.1.21. Mit neuerlichem Schreiben an das Bundesamt vom 09.01.2025 wiederholte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter Verweis darauf, bisher keine Rückmeldung auf das Schreiben vom 18.12.2024 erhalten zu haben, das Ersuchen vom 18.12.2024 vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben vom 09.01.2025, AS 137). 1.1.22. Am 10.01.2025 stellte das Bundesamt an das PKZ XXXX ein Ersuchen um Auskunft darüber, ob der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Portugal besitze bzw. einen solchen beantragt habe (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schriftsatz des BFA vom 10.01.2025, AS 147ff).1.1.22. Am 10.01.2025 stellte das Bundesamt an das PKZ römisch 40 ein Ersuchen um Auskunft darüber, ob der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Portugal besitze bzw. einen solchen beantragt habe vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schriftsatz des BFA vom 10.01.2025, AS 147ff). Das Ersuchen wurde am selben Tag mit der Begründung, keine Anfrage an Portugal stellen zu dürfen, zurückgewiesen (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben der PKZ XXXX , AS 253).Das Ersuchen wurde am selben Tag mit der Begründung, keine Anfrage an Portugal stellen zu dürfen, zurückgewiesen vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Schreiben der PKZ römisch 40 , AS 253). 1.1.23. Am 13.01.2025 gab die indische Vertretungsbehörde bekannt, dass in zwei bis drei Tagen eine Rückmeldung zum Identifizierungsprozess des Beschwerdeführers erfolge (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, AS 297).1.1.23. Am 13.01.2025 gab die indische Vertretungsbehörde bekannt, dass in zwei bis drei Tagen eine Rückmeldung zum Identifizierungsprozess des Beschwerdeführers erfolge vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, AS 297). 1.1.24. Mit Schreiben vom 14.01.2025 legte das Bundesamt dem Bundeverwaltungsgericht die Akten zur erstmaligen amtswegigen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 1).1.1.24. Mit Schreiben vom 14.01.2025 legte das Bundesamt dem Bundeverwaltungsgericht die Akten zur erstmaligen amtswegigen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 1). 1.1.25. Das Bundesverwaltungsgericht holte eine Anfragebeantwortung bei der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes ein, welche am 15.01.2025 einlangte (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 8). Aus dieser ergibt sich:1.1.25. Das Bundesverwaltungsgericht holte eine Anfragebeantwortung bei der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes ein, welche am 15.01.2025 einlangte vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 8). Aus dieser ergibt sich: „[…] das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt die Beantwortung/Stellungnahme des BF: XXXX „[…] das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt die Beantwortung/Stellungnahme des BF: römisch 40 • Gibt es bereits eine Rückmeldung seitens der indischen Vertretungsbehörden im Fall XXXX ? Wenn ja: Was wurde geantwortet?• Gibt es bereits eine Rückmeldung seitens der indischen Vertretungsbehörden im Fall römisch 40 ? Wenn ja: Was wurde geantwortet? Eine Rückmeldung seitens der indischen Vertretungsbehörden wird Ende dieser Woche bzw. Anfang nächster Woche erwartet. • Bis wann ist mit einer Identifizierung von und Ausstellung eines HRZ für XXXX zu rechnen?• Bis wann ist mit einer Identifizierung von und Ausstellung eines HRZ für römisch 40 zu rechnen? Im Hinblick auf das unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und Indien (Inkrafttreten 1.9.23) darf informiert werden, dass bei u.a. Situationen die Bearbeitungsdauer folgendermaßen beträgt: 1. Kopie eines RP im Original (gültig oder abgelaufen) à 30-45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft 2. IND Dok. wie Geburtsurkunde, nationale ID-Karte à 60-90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft 3. undokumentierte Fälle à Rückmeldung der Botschaft ohne Frist • Wie lange dauert es ab Zusicherung bzw. Ausstellung eines HRZ bis zur tatsächlichen Vornahme der Abschiebung von XXXX nach Indien?• Wie lange dauert es ab Zusicherung bzw. Ausstellung eines HRZ bis zur tatsächlichen Vornahme der Abschiebung von römisch 40 nach Indien? Sobald die Person seitens der indischen Vertretungsbehörden identifiziert ist, erfolgt die unmittelbare Abschiebung (3-5 Tagen). • Wie viele HRZ wurden im Jahr 2023 und im Jahr 2024 von den indischen Vertretungsbehörden ausgestellt? Im Jahr 2023 wurden 164 HRZ und im Jahr 2024 wurden 52 HRZ von indischen Vertretungsbehörden ausgestellt. • Wie viele Abschiebungen fanden im Jahr 2024 statt? Im Jahr 2024 fanden 97 Abschiebungen statt. […]“ 1.1.26. Am 15.01.2025 fand erneut ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem er neuerlich angab, nicht ausreisewillig zu sein (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 18).1.1.26. Am 15.01.2025 fand erneut ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem er neuerlich angab, nicht ausreisewillig zu sein vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 18). 1.1.27. Mit Schreiben vom 20.01.2025 teilte die indische Botschaft dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer von den indischen Behörden noch nicht identifiziert wurde und das Bundesamt auf dem Laufenden gehalten werde (vgl. Vorakt 2301059-2, Schreiben der indischen Botschaft vom 20.01.2025, OZ 21).1.1.27. Mit Schreiben vom 20.01.2025 teilte die indische Botschaft dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer von den indischen Behörden noch nicht identifiziert wurde und das Bundesamt auf dem Laufenden gehalten werde vergleiche Vorakt 2301059-2, Schreiben der indischen Botschaft vom 20.01.2025, OZ 21). 1.1.28. Am 22.01.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im ersten amtswegig eingeleiteten Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Schubhaft durch. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22.01.2025, W600 2301059-2, schriftlich ausgefertigt am 31.01.2025, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist (vgl. SIM-Akt, AS 313ff, OZ 6; sowie AS 371ff, OZ6).1.1.28. Am 22.01.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im ersten amtswegig eingeleiteten Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Schubhaft durch. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22.01.2025, W600 2301059-2, schriftlich ausgefertigt am 31.01.2025, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist vergleiche SIM-Akt, AS 313ff, OZ 6; sowie AS 371ff, OZ6). 1.1.29. Am 25.01.2025 gab der Beschwerdeführer seinen Hungerstreik freiwillig auf (vgl. Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1).1.1.29. Am 25.01.2025 gab der Beschwerdeführer seinen Hungerstreik freiwillig auf vergleiche Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1). 1.1.30. Am 05.02.2025 wurde seitens des Bundesamtes neuerlich die Identifizierung bzw. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Vertretungsbörde urgiert (vgl. Stellungnahme Bundesamt 11.02.2025, OZ 1; SIM-Akt, AS 553ff, OZ 6). 1.1.30. Am 05.02.2025 wurde seitens des Bundesamtes neuerlich die Identifizierung bzw. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Vertretungsbörde urgiert vergleiche Stellungnahme Bundesamt 11.02.2025, OZ 1; SIM-Akt, AS 553ff, OZ 6). 1.1.31. Am 06.02.2025 um 14:45 Uhr kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Schubhäftling während der Anhaltung in Schubhaft zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, wobei beide Personen leicht verletzt wurden und wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht wurden. Der Beschwerdeführer erlitt dabei zwei nicht blutende Kratzspuren auf der rechten Brusthälfte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die zweite beteiligte Person wurden als Disziplinierungsmaßnahme bis 09.02.2025, 14:45 Uhr, in Einzelhaft angehalten, wobei es bei der Verlegung zu keinen Zwischenfällen kam (vgl. Anhalteprotokoll 11.02.2025, OZ 1; Patientenkartei 11.02.2025, OZ 9). 1.1.31. Am 06.02.2025 um 14:45 Uhr kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Schubhäftling während der Anhaltung in Schubhaft zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, wobei beide Personen leicht verletzt wurden und wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht wurden. Der Beschwerdeführer erlitt dabei zwei nicht blutende Kratzspuren auf der rechten Brusthälfte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die zweite beteiligte Person wurden als Disziplinierungsmaßnahme bis 09.02.2025, 14:45 Uhr, in Einzelhaft angehalten, wobei es bei der Verlegung zu keinen Zwischenfällen kam vergleiche Anhalteprotokoll 11.02.2025, OZ 1; Patientenkartei 11.02.2025, OZ 9). 1.1.32. Mit Schreiben vom 11.02.2025 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur gegenständlichen, zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des Beschwerdeführers gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme (vgl. OZ 1).1.1.32. Mit Schreiben vom 11.02.2025 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur gegenständlichen, zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme vergleiche OZ 1). Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach wie vor anhängig ist und innerhalb der gesetzlichen Frist abgeschlossen werden würde. Am 05.02.2025 sei zuletzt bei der indischen Vertretungsbehörde urgiert worden und würden die indischen Vertretungsbehörden Ersatzdokumente ausstellen. Eine Abschiebung nach Indien sei möglich und fänden solche auch statt. Die Dauer für die längere Anhaltung des Beschwerdeführers sei seinem Verhalten zuzurechnen. Es er werde alles daransetzen, um sich der drohenden Rückführung zu entziehen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates sei nicht aussichtslos und lägen die Gründe, welche zur Verhängung der Schubhaft geführt hätten, noch immer vor. 1.1.33. Am 11.02.2025 fand eine Rechtsberatung des Beschwerdeführers in der Schubhaft statt (vgl. Anhaltedatei 13.02.2025, OZ 2). Der Beschwerdeführer gab innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme im Parteiengehör oder eine Vertretungsvollmacht ab.1.1.33. Am 11.02.2025 fand eine Rechtsberatung des Beschwerdeführers in der Schubhaft statt vergleiche Anhaltedatei 13.02.2025, OZ 2). Der Beschwerdeführer gab innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme im Parteiengehör oder eine Vertretungsvollmacht ab. 1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.1. Der volljährige Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Staatsbürger von Indien. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Die Identität des Beschwerdeführers steht derzeit nicht fest. 1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX .09.2024, XXXX Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Übernahmebestätigung, AS 61; Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1).1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 .09.2024, römisch 40 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Übernahmebestätigung, AS 61; Anhaltedatei 11.02.2025, OZ 1). Die gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2024 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, INT-Akt, Verhandlungsprotokoll vom 23.10.2024, AS 139ff; INT-Vorakt OZ 16).Die gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2024 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, INT-Akt, Verhandlungsprotokoll vom 23.10.2024, AS 139ff; INT-Vorakt OZ 16). Zuletzt wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2025, W600 2301059-2/27Z, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war (vgl. SIM-Akt, AS 313ff, OZ 6; sowie AS 371ff, OZ6).Zuletzt wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2025, W600 2301059-2/27Z, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war vergleiche SIM-Akt, AS 313ff, OZ 6; sowie AS 371ff, OZ6). Die verfahrensgegenständliche Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am 19.02.2025. 1.2.3. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 11.02.2025, OZ 2).1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 11.02.2025, OZ 2). 1.2.5. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Er befand sich von XXXX .09.2024 bis 08.11.2024 und von 03.01.2025 bis 25.01.2025 jeweils im Hungerstreik, den er aber jeweils wieder freiwillig beendete. Es liegen beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen oder psychopathologischen Auffälligkeiten und keine physischen Erkrankungen vor. Er wurde während seiner Hungerstreiks entsprechend ärztlich kontrolliert und hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (vgl. Patientenkartei 11.02.2025, OZ 9; Anhalteprotokoll III, OZ 9; Befund und Gutachten 11.02.2025, OZ 9).1.2.5. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Er befand sich von römisch 40 .09.2024 bis 08.11.2024 und von 03.01.2025 bis 25.01.2025 jeweils im Hungerstreik, den er aber jeweils wieder freiwillig beendete. Es liegen beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen oder psychopathologischen Auffälligkeiten und keine physischen Erkrankungen vor. Er wurde während seiner Hungerstreiks entsprechend ärztlich kontrolliert und hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung vergleiche Patientenkartei 11.02.2025, OZ 9; Anhalteprotokoll römisch drei, OZ 9; Befund und Gutachten 11.02.2025, OZ 9). 1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz, der vollinhaltlich und rechtskräftig abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine seit 26.06.2024 rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. 1.3.2. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung in der Schubhaft mit einem weiteren Mithäftling wurden er und der Mithäftling jeweils wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht und gegen ihn sowie auch den Mithäftling eine Disziplinierungsmaßnahme in Form von zweitägiger Einzelhaft durchgeführt. 1.3.3. Der Beschwerdeführer legte einen Reisepass und/oder ein sonstiges identitätsbezeugendes Dokument vor. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer um die Ausstellung eines solchen Dokuments bemüht hätte. 1.3.4. Der Beschwerdeführer verfügt zwar seit 23.11.2022 über eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich, tatsächlich war er an dieser Adresse jedoch nicht aufhältig, hat daher einen Scheinwohnsitz gemeldet und gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes verstoßen. 1.3.5. Der Beschwerdeführer verfügt weder über familiäre noch berücksichtigungswürdige soziale Bezugspunkte in Österreich. Er ist beruflich nicht in Österreich verankert. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach, sondern hat sich seinen Unterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit finanziert. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über EUR 0,00. Der Beschwerdeführer weist keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich auf. 1.3.6. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, sondern will nach Portugal oder Italien weiterreisen. 1.3.7. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer befand sich bereits zwei Mal, und zwar von XXXX .09.2024 bis 08.11.2024 sowie von 03.01.2025 bis 25.01.2025 im Hungerstreik, dies jeweils mit dem Zweck sich damit aus der Schubhaft freizupressen. Der Beschwerdeführer befand sich bereits zwei Mal, und zwar von römisch 40 .09.2024 bis 08.11.2024 sowie von 03.01.2025 bis 25.01.2025 im Hungerstreik, dies jeweils mit dem Zweck sich damit aus der Schubhaft freizupressen. Für den Beschwerdeführer musste am 25.09.2024 ein Heimreisezertifikat beantragt werden. Er wurde am 10.10.2024 einer Delegation des Staates Indien vorgeführt und müssen die Daten des Beschwerdeführers mangels vorliegender identitätsbezeugender Dokumente in Indien überprüft werden. Zwischen Österreich und Indien wurde das „Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität“, welches am 01.09.2023 in Kraft trat, unterzeichnet. Die Bearbeitungsfristen für eine Identifizierung indischer Staatsbürger und Rückmeldung der indischen Botschaft betragen wie folgt: 1. Bei Vorliegen einer Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen): 30-45 Tage; 2. Bei Vorliegen indischer Dokumente, wie Geburtsurkunde, nationale ID-Karte: 60-90 Tage; 3. Bei undokumentierten Fällen: keine Frist. Die indischen Vertretungsbehörden stellen grundsätzlich Heimreisezertifikate aus und finden Abschiebungen nach Indien statt. Im Jahr 2023 wurden 164 Heimreisezertifikate und im Jahr 2024 52 Heimreisezertifikate ausgestellt und fanden im Jahr 2024 97 Abschiebungen nach Indien statt. Bei einer positiven Rückmeldung bzw. Heimreisezertifikats-Ausstellung durch die indischen Vertretungsbehörden kann die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien innerhalb von zwei bis fünf Tagen durchgeführt werden. Sowohl die Heimreisezertifikates-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers, als auch die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer, sind derzeit wahrscheinlich. Zuletzt wurde am 05.02.2025 seitens des Bundesamtes bei der indischen Delegation urgiert. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.1. Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage, denen nicht entgegengetreten wurde. Einsicht genommen wurde zudem in die elektronischen Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen W154 2301059-1 und W600 2301059-2, wobei aus diesen Verfahren relevante Aktenteile als Vorakt zum gegenständlichen Gerichtsakt genommen wurden, weiters in das Strafregister, in das Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.1. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht behauptete, minderjährig zu sein. Er gab in sämtlichen Verfahren (Asylverfahren als auch vor dem Bundesamt bzw. dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Schubhaftverfahren) an, die oben im Spruch angeführte Identität zu führen. Der Umstand, dass die Identität des Beschwerdeführers jedoch noch nicht feststeht, beruht darauf, dass er bisher in keinen seiner Verfahren ein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt hat und ein Verfahren zur Identifizierung sowie zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Vertretungsbehörde nach wie vor anhängig ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dies wurde vom Beschwerdeführer bisher auch nicht behauptet, vielmehr gibt er konsistent an, Staatsangehöriger von Indien zu sein. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung zum Asylantrag am 07.11.2022 angab, in keinem anderen Land um Asyl angesucht zu haben (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 13, Erstbefragung, AS 3ff). Ferner wurde vom Beschwerdeführer bis dato nicht behauptet, einen internationalen Schutzstatus innezuhaben.Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dies wurde vom Beschwerdeführer bisher auch nicht behauptet, vielmehr gibt er konsistent an, Staatsangehöriger von Indien zu sein. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung zum Asylantrag am 07.11.2022 angab, in keinem anderen Land um Asyl angesucht zu haben vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 13, Erstbefragung, AS 3ff). Ferner wurde vom Beschwerdeführer bis dato nicht behauptet, einen internationalen Schutzstatus innezuhaben. Dem Verwaltungsakt lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Aufenthaltsrechts oder Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers in Österreich seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages am 26.06.2024 entnehmen und wurde dergleichen auch nicht behauptet. Weiters hat der Beschwerdeführer den Besitz eines Aufenthaltstitels, insbesondere in Portugal, schon während der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX .09.2024 implizit verneint (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Protokoll der Niederschrift vom XXXX .09.2024, AS 31ff). Weiters hat der Beschwerdeführer den Besitz eines Aufenthaltstitels, insbesondere in Portugal, schon während der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 .09.2024 implizit verneint vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Protokoll der Niederschrift vom römisch 40 .09.2024, AS 31ff). Darüber hinaus ist dem Bundesverwaltungsgericht in seinen diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen in der Vorentscheidung zur Zahl W600 2301059-2, wonach der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt am XXXX .09.2024 vorgebracht habe, erst vor kurzem aus Portugal nach Österreich wegen der Feier eines Freundes eingereist zu sein (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 33), während er – dem widersprechend – in der Vorverhandlung im Verfahren W154 2301059-1 angab, sich jedenfalls seit 26.06.2024 durchgehend in Österreich aufzuhalten (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S. 7 [OZ 16]), mangels gegenteiligem Vorbringen des Beschwerdeführers auch zu folgen. Weiters hinaus gab der Beschwerdeführer sowohl in seinem Asylverfahren als auch in der Vorverhandlung im Verfahren 230159-1 an, damals aus seinem Herkunftsstaat in die Ukraine gereist zu sein, wo er sich vier Jahre lang durchgehend aufgehalten habe, bevor er im November 2022 nach Österreich weitergereist sei (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt AS 11; Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Vorverhandlungs-Protokoll, AS 139ff). Ein durchgehender Aufenthalt in Österreich seit seiner Einreise im Jahr 2022 wurde vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 vorgebracht (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift, AS 313ff). Bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zudem an, bei seiner Reise durch andere EU-Mitgliedsstaaten nur durchgereist zu sein, und – wie vor dem Bundesamt am XXXX .09.2024 angegeben – in Portugal nur seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt AS 11; SIM-Akt AS 35). Es liegen in sämtlichen Akten zudem keinerlei EURODAC-Treffer den Beschwerdeführer betreffend in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vor. Dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich jemals in Portugal aufgehalten hätte, ergibt sich daher insgesamt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Insgesamt war den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom Jänner 2025 dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2022 nicht mehr ausgereist ist und keinen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates zu besitzt. Darüber hinaus ist dem Bundesverwaltungsgericht in seinen diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen in der Vorentscheidung zur Zahl W600 2301059-2, wonach der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt am römisch 40 .09.2024 vorgebracht habe, erst vor kurzem aus Portugal nach Österreich wegen der Feier eines Freundes eingereist zu sein vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 33), während er – dem widersprechend – in der Vorverhandlung im Verfahren W154 2301059-1 angab, sich jedenfalls seit 26.06.2024 durchgehend in Österreich aufzuhalten vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S. 7 [OZ 16]), mangels gegenteiligem Vorbringen des Beschwerdeführers auch zu folgen. Weiters hinaus gab der Beschwerdeführer sowohl in seinem Asylverfahren als auch in der Vorverhandlung im Verfahren 230159-1 an, damals aus seinem Herkunftsstaat in die Ukraine gereist zu sein, wo er sich vier Jahre lang durchgehend aufgehalten habe, bevor er im November 2022 nach Österreich weitergereist sei vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt AS 11; Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, Vorverhandlungs-Protokoll, AS 139ff). Ein durchgehender Aufenthalt in Österreich seit seiner Einreise im Jahr 2022 wurde vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 vorgebracht vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, Verhandlungsniederschrift, AS 313ff). Bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zudem an, bei seiner Reise durch andere EU-Mitgliedsstaaten nur durchgereist zu sein, und – wie vor dem Bundesamt am römisch 40 .09.2024 angegeben – in Portugal nur seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt AS 11; SIM-Akt AS 35). Es liegen in sämtlichen Akten zudem keinerlei EURODAC-Treffer den Beschwerdeführer betreffend in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vor. Dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich jemals in Portugal aufgehalten hätte, ergibt sich daher insgesamt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Insgesamt war den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom Jänner 2025 dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2022 nicht mehr ausgereist ist und keinen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates zu besitzt. 2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .09.2024 ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des Bundeamtes vom XXXX .09.2024 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 .09.2024 ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des Bundeamtes vom römisch 40 .09.2024 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.3. Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2025, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2024 (rechtskräftig am 26.06.2024) und aus den Eintragungen im Fremdenregister. 2.2.4. Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. 2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den Eintragungen in der Anhaltedatei und auf dem Verwaltungsakt, insbesondere dem aktuellen Auszug aus der Patientenkartei des Beschwerdeführers, dem Auszug aus der Anhaltedatei sowie dem amtsärztlichen Gutachten vom 11.02.2025. Demnach leidet der Beschwerdeführer an keinerlei psychischen, psychiatrischen oder physischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer befand sich bisher zwei Mal im Hungerstreik, damit einher ging naturgemäß ein größerer Gewichtsverlust. Der Beschwerdeführer hat beide Hungerstreike aber wieder aus eigenem beendet. Es konnte daher festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen und wurde dies auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Aus den Akten und der Anhaltedatei ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer regelmäßig Arztbesuche ermöglicht werden. 2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.1. Die Feststellungen zum schlussendlich rechtskräftig negativ entschiedenen und unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsakts sowie den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit den bereits zu Punkt 2.2.1. dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, stattdessen seit 2022 eine Scheinadresse meldete, an welcher er tatsächlich nicht wohnte und bereits zuvor an seinen Verfahren, insbesondere auch am Rechtsmittelverfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht mitwirkte und für Behörden nicht erreichbar gewesen ist. 2.3.2. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich laut dem aktuellen Strafregisterauszug strafgerichtlich unbescholten ist, so ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit den Eintragungen in der Anhaltedatei, dass mittlerweile gegen ihn eine Anzeige wegen Körperverletzung im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mithäftling vorliegt. Diesbezüglich erging auch gegenüber beiden Beteiligten eine Disziplinierungsmaßnahme in Form von 48 Stunden Einzelhaft und ist der Beschwerdeführer derzeit vom offenen Vollzug ausgeschlossen (vgl. Anhaltedatei 13.02.2025, OZ 2).2.3.2. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich laut dem aktuellen Strafregisterauszug strafgerichtlich unbescholten ist, so ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit den Eintragungen in der Anhaltedatei, dass mittlerweile gegen ihn eine Anzeige wegen Körperverletzung im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mithäftling vorliegt. Diesbezüglich erging auch gegenüber beiden Beteiligten eine Disziplinierungsmaßnahme in Form von 48 Stunden Einzelhaft und ist der Beschwerdeführer derzeit vom offenen Vollzug ausgeschlossen vergleiche Anhaltedatei 13.02.2025, OZ 2). 2.3.3. Den vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass und/oder einen Lichtbildausweis in Vorlage gebracht hat. Auch den behördlichen Registern kann dies nicht entnommen werden (vgl. Fremdenregister, OZ 2). Der Beschwerdeführer gab zudem sowohl in seinem Asylverfahren (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt, AS 9f) als auch in seinem Schubhaftverfahren wiederholt an, keine Dokumente mit sich zu führen (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 33; Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, AS 139ff; INT-Vorakt OZ 16), was er letztlich in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 erneut bestätigte (vgl. SIM-Akt, AS 313ff, OZ 6). Darüber hinaus lässt der Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat beantragt und ein Botschafts- bzw. Konsularverfahren zum Zwecke seiner Identifizierung eingeleitet werden musste, darauf schließen, dass der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente und/oder einen Reisepass in Vorlage gebracht hat (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 8). Die Notwendigkeit der Beantragung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde auch vom Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 14.01.2025 (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 1) vorgebracht und wurde diesem Vorbringen vom Beschwerdeführer bis dato nicht substantiiert entgegengetreten. 2.3.3. Den vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass und/oder einen Lichtbildausweis in Vorlage gebracht hat. Auch den behördlichen Registern kann dies nicht entnommen werden vergleiche Fremdenregister, OZ 2). Der Beschwerdeführer gab zudem sowohl in seinem Asylverfahren vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 13, INT-Akt, AS 9f) als auch in seinem Schubhaftverfahren wiederholt an, keine Dokumente mit sich zu führen vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 33; Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, AS 139ff; INT-Vorakt OZ 16), was er letztlich in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 erneut bestätigte vergleiche SIM-Akt, AS 313ff, OZ 6). Darüber hinaus lässt der Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat beantragt und ein Botschafts- bzw. Konsularverfahren zum Zwecke seiner Identifizierung eingeleitet werden musste, darauf schließen, dass der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente und/oder einen Reisepass in Vorlage gebracht hat vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 8). Die Notwendigkeit der Beantragung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde auch vom Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 14.01.2025 vergleiche Vorakt 2301059-2, OZ 1) vorgebracht und wurde diesem Vorbringen vom Beschwerdeführer bis dato nicht substantiiert entgegengetreten. Aufgrund der Nichtvorlage von entsprechenden Dokumenten durch den Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung sowie der noch laufenden Identifizierung durch indische Behörden steht dessen Identität zum Entscheidungszeitpunkt nicht abschließend fest. 2.3.4. Die aufrechte Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht aufhältig war, erschließt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2024 sowie am 22.01.2025. Auch in diesem Punkt schließt sich die erkennende Richterin den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom Jänner 2025 mangels gegenteiliger Hinweise bzw. eines gegenteiligen Vorbringens an. Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt vorgebracht habe, zuletzt nicht an seiner Meldeadresse gewohnt zu haben. Vielmehr habe der der Beschwerdeführer vermeint, an anderen Adressen aufhältig gewesen zu sein. Auch wenn sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen tatsächlichen Unterkünften widersprachen, so schloss er dennoch gleichbleibend aus, an seiner – nach wie vor – aufrechten Meldeadresse in der XXXX bis zuletzt gewohnt zu haben.Dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht aufhältig war, erschließt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2024 sowie am 22.01.2025. Auch in diesem Punkt schließt sich die erkennende Richterin den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom Jänner 2025 mangels gegenteiliger Hinweise bzw. eines gegenteiligen Vorbringens an. Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt vorgebracht habe, zuletzt nicht an seiner Meldeadresse gewohnt zu haben. Vielmehr habe der der Beschwerdeführer vermeint, an anderen Adressen aufhältig gewesen zu sein. Auch wenn sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen tatsächlichen Unterkünften widersprachen, so schloss er dennoch gleichbleibend aus, an seiner – nach wie vor – aufrechten Meldeadresse in der römisch 40 bis zuletzt gewohnt zu haben. Die Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers erschließt sich demnach aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den Vorverfahren und daraus, dass abgesehen von der genannten aufrechten Wohnsitzmeldung in Österreich, keine weitere aktuellere Meldung vorliegt. Der Beschwerdeführer konnte zudem im gesamten Verlauf der Vorverfahren nicht schlüssig darlegen, wo er zuletzt tatsächlich gewohnt hat und, dass er dort wieder gesichert Unterkunft nehmen könnte. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt am XXXX .09.2024 an, erst seit zehn Tagen in Österreich und davor in Portugal gewesen zu sein, über kein Geld zu verfügen, und im Tempel Essen bekommen und „einfach so“ gelebt zu haben. Das Bestehen eines Wohnsitzes in Österreich behauptete der Beschwerdeführer dabei nicht (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt AS 33). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2024 behauptete der Beschwerdeführer dem widersprechend in der XXXX Straße bei einem namentlich genannten Freund gewohnt zu haben und dort gemeldet gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch weder die genaue Lage noch die Hausnummer der Wohnung zu nennen. So vermeinte er bloß, in der besagten Straße auf Höhe Bahnhof im XXXX gewohnt zu haben (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Vorakt, Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, AS 139 ff). Der vom Beschwerdeführer genannte Freund, bei welchem er in der XXXX Straße gewohnt haben will, wies jedoch keine Wohnsitzmeldung in der genannten Straße auf (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Vorakt, Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, AS 139 ff). Zudem wurden vom Beschwerdeführer in seinem Schubhaftbeschwerdeverfahren ein Mietvertrag und eine Kopie eines indischen Reisepasses sowie eines österreichischen Aufenthaltstitels, jeweils ausgestellt auf XXXX (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Akt, AS 106ff), welchen der Beschwerdeführer in Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch als XXXX identifizierte (vgl. Vorakt 2301059-2, OZ 5, SIM-Vorakt, Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2024, AS 139
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