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{'item': 'W611 2307193-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW611 2307193-2 Spruch, W611 2307193-1/31E W611 2307193-2/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nigeria,

  1. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2025, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .01.2025, XXXX Uhr, und
  2. gegen die Festnahme am XXXX .01.2025, XXXX Uhr, und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis XXXX .01.2025, XXXX Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nigeria,
  3. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .01.2025, Zahl: römisch 40 , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .01.2025, römisch 40 Uhr, und
  4. gegen die Festnahme am römisch 40 .01.2025, römisch 40 Uhr, und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis römisch 40 .01.2025, römisch 40 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2025, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .01.2025 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Artikel 28 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .01.2025 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Artikel 28 Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am XXXX .01.2025, XXXX Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch drei. Die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am römisch 40 .01.2025, römisch 40 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. IV. Die Beschwerde gegen die Anhaltung von XXXX .01.2025 XXXX Uhr, bis XXXX .01.2025, XXXX Uhr, wird gemäß § 22a BFA-VG iVm. § 40 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch vier. Die Beschwerde gegen die Anhaltung von römisch 40 .01.2025 römisch 40 Uhr, bis römisch 40 .01.2025, römisch 40 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. V. Die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz werden jeweils gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch fünf. Die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz werden jeweils gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. VI. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von
  5. EUR 887,20 und
  6. EUR 829,80, insgesamt somit EUR 1.717,00, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch sechs. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von
  7. EUR 887,20 und
  8. EUR 829,80, insgesamt somit EUR 1.717,00, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  9. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX .01.2025 im Bundesgebiet, im Zuge einer Polizeikontrolle in einer Obdachlosenunterkunft beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und aufgrund eines bereits vorliegenden Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und in weiterer Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
  10. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 .01.2025 im Bundesgebiet, im Zuge einer Polizeikontrolle in einer Obdachlosenunterkunft beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und aufgrund eines bereits vorliegenden Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und in weiterer Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
  11. Am 17.01.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich zur Prüfung der Erlassung einer Sicherungsmaßnahme einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
  12. Mit dem gegenständlich unter anderem angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXX .01.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
  13. Mit dem gegenständlich unter anderem angefochtenen Mandatsbescheid vom römisch 40 .01.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
  14. Mit am 07.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schreiben des Beschwerdeführers brachte dieser einerseits eine Schubhaftbeschwerde sowie andererseits eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft vor der Verhängung der Schubhaft ein. Der Beschwerdeführer beantragte erkennbar, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Schubhaftbescheid aufheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft sowie die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, darüber hinaus, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen würden und auch die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei.
  15. Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge nach entsprechender Anforderung durch das Bundesverwaltungsgericht noch am 07.02.2025 den Verwaltungsakt und gab sowohl in Bezug auf die Schubhaftbeschwerde als auch die Maßnahmenbeschwerde betreffend Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft eine jeweils mit 07.02.2025 datierte, schriftliche Stellungnahme ab. Darin wurde nach Darlegung des Verfahrensganges beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen sowie den Beschwerdeführer in beiden Verfahren jeweils zum Ersatz der anfallenden Kosten in näher bezeichnetem Umfang verpflichten.Darin wurde nach Darlegung des Verfahrensganges beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen sowie den Beschwerdeführer in beiden Verfahren jeweils zum Ersatz der anfallenden Kosten in näher bezeichnetem Umfang verpflichten.
  16. Noch am 07.02.2025 holte das Bundesverwaltungsgericht die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum ein, welche noch am selben Tag bei Gericht einlangten.
  17. Gemeinsam mit der Ladung vom 10.02.2025 zur am 12.02.2025 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer vorab beide schriftlichen Stellungnahmen des Bundesamtes vom 07.02.2025 sowie neuerlich ein Informationsblatt über die Möglichkeit zur Rechtsberatung übermittelt. Zugleich wurde die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen über die gegenständlichen Verfahren des unvertretenen Beschwerdeführers informiert, ersucht, den Beschwerdeführer in der Schubhaft aufzusuchen und zu beraten sowie dem Bundesverwaltungsgericht eine allfällige Vertretungsvollmacht oder auch eine Ablehnung der Rechtsberatung durch den Beschwerdeführer umgehend zu übermitteln.
  18. Eine Anfragebeantwortung der Dublin-Abteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu den Überstellungen in die Niederlande langte am 10.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  19. Am 10.02.2025 gab das Bundesamt auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes zum weiteren Verlauf des Asylverfahrens des Beschwerdeführers bekannt, dass bereits für den 11.02.2025 eine niederschriftliche Einvernahme im Asylverfahren des Beschwerdeführers anberaumt ist.
  20. Am 11.02.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren am 11.02.2025 übermittelt.
  21. Am 11.02.2025 langte eine Eingabe der BBU GmbH ein, wonach der Beschwerdeführer in der Schubhaft aufgesucht und beraten wurde, er aber keinen Vertretungswunsch geäußert habe.
  22. Ebenfalls am 11.02.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht das amtsärztliche Gutachten zur Verhandlungs-, Einvernahme- sowie Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ein.
  23. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.02.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, vorgeführt aus der Schubhaft durch zwei Sicherheitswachebeamte, eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch sowie ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen. Der Beschwerdeführer erschien ohne Rechtsberater bzw. Rechtsvertretung zur Verhandlung. Die Vertretungsmöglichkeiten wurden mit ihm erörtert. Der Beschwerdeführer gab sodann an, er werde durch die Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM rechtlich vertreten. Nach telefonischer Rückfrage der Richterin während der mündlichen Verhandlung über die zuständige Referentin konnte jedoch in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer nicht von der Kanzlei vertreten ist und er dort auch nicht bekannt ist. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, noch am 12.02.2025 eine Vertretungsvollmacht eines Rechtsvertreters vorzulegen. Der Beschwerdeführer erklärte sich ausdrücklich einverstanden, mit der mündlichen Verhandlung ohne Rechtsvertretung bzw. eines Rechtsberaters fortzufahren, zumal er die Unterstützung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH kategorisch ausschloss. Der Beschwerdeführer wurde von der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich über seine Rechte iSd. § 13a AVG manuduziert. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer während der mündlichen Verhandlung noch ergänzend die Anträge, das Bundesamt zum Ersatz der ihm erwachsenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten.Der Beschwerdeführer wurde von der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich über seine Rechte iSd. Paragraph 13 a, AVG manuduziert. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer während der mündlichen Verhandlung noch ergänzend die Anträge, das Bundesamt zum Ersatz der ihm erwachsenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
  24. Weder bis zum Ablauf der dem Beschwerdeführer gewährten Frist zur Vorlage einer Vertretungsvollmacht noch bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vertretungsvollmacht über eine nunmehr bestehende Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: 1.
  26. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  27. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang des Jahres 2002 verließ der Beschwerdeführer Nigeria und reiste nach Deutschland, wo er am 08.02.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der am 25.04.2006 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet wurde. Am 11.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis (Familiennachzug) ausgestellt, welche bis 30.08.2011 gültig war. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer bis 31.03.2016 in Deutschland regelmäßig verlängerte Aufenthaltserlaubnisse in Form von „Fiktionsbescheinigungen“ ausgestellt. Am 26.11.2020 wurde zuletzt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und dem Beschwerdeführer die Abschiebung aus Deutschland angedroht, wobei er in Deutschland seit 10.03.2023 als unbekannt verzogen gemeldet ist (vgl. deutsche Auskunft gemäß Art. 34 Dublin-III-VO vom 30.01.2025, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 6, OZ 9).1.1.
  28. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang des Jahres 2002 verließ der Beschwerdeführer Nigeria und reiste nach Deutschland, wo er am 08.02.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der am 25.04.2006 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet wurde. Am 11.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis (Familiennachzug) ausgestellt, welche bis 30.08.2011 gültig war. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer bis 31.03.2016 in Deutschland regelmäßig verlängerte Aufenthaltserlaubnisse in Form von „Fiktionsbescheinigungen“ ausgestellt. Am 26.11.2020 wurde zuletzt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und dem Beschwerdeführer die Abschiebung aus Deutschland angedroht, wobei er in Deutschland seit 10.03.2023 als unbekannt verzogen gemeldet ist vergleiche deutsche Auskunft gemäß Artikel 34, Dublin-III-VO vom 30.01.2025, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 6, OZ 9). Der Beschwerdeführer hielt sich nicht durchgehend in Deutschland auf. Zwischen 2011 und 2018 hielt er sich seinen Angaben nach überwiegend in verschiedenen Staaten der Europäischen Union auf. Er reiste zwischen Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, der Schweiz, Portugal, Spanien und weiteren unbekannten Ländern hin und her (vgl. Erstbefragung 17.01.2025, S 4f, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; Niederschrift Bundesamt 17.01.2025, S 2ff, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 12ff, OZ 27).Der Beschwerdeführer hielt sich nicht durchgehend in Deutschland auf. Zwischen 2011 und 2018 hielt er sich seinen Angaben nach überwiegend in verschiedenen Staaten der Europäischen Union auf. Er reiste zwischen Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, der Schweiz, Portugal, Spanien und weiteren unbekannten Ländern hin und her vergleiche Erstbefragung 17.01.2025, S 4f, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; Niederschrift Bundesamt 17.01.2025, S 2ff, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 12ff, OZ 27). In den Niederlanden wurde gegen den Beschwerdeführer bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen und erfolgte diesbezüglich auch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt 17.01.2025, S 2, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; SIS-Auszug 07.02.2025, OZ 2).In den Niederlanden wurde gegen den Beschwerdeführer bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen und erfolgte diesbezüglich auch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt 17.01.2025, S 2, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; SIS-Auszug 07.02.2025, OZ 2). Am 24.12.2024 reiste er mit dem Zug von Deutschland kommend illegal in das Bundesgebiet ein (vgl. Erstbefragung 17.01.2025, S 4f, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; Niederschrift Bundesamt 17.01.2025, S 2, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9). Am 24.12.2024 reiste er mit dem Zug von Deutschland kommend illegal in das Bundesgebiet ein vergleiche Erstbefragung 17.01.2025, S 4f, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; Niederschrift Bundesamt 17.01.2025, S 2, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9). 1.1.
  29. Am XXXX 01.2025 wurde der Beschwerdeführer in XXXX im Zuge einer Polizeikontrolle in einer Obdachlosenunterkunft beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten. Aufgrund eines aufrecht bestehenden Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 15.01.2025 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerdeführer am XXXX 01.2025 um XXXX Uhr nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG nach fernmündlicher Rücksprache mit dem Bundesamt von der Polizei festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten und wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht (vgl. Anhalteprotokoll 17.01.2025, Verwaltungsakt RD Wien, AS 1 ff, OZ 8; Anzeige 17.01.2025, AS 6ff, OZ 8; Festnahmeauftrag 15.01.2025, AS 9f, OZ 8).1.1.
  30. Am römisch 40 01.2025 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 im Zuge einer Polizeikontrolle in einer Obdachlosenunterkunft beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten. Aufgrund eines aufrecht bestehenden Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 15.01.2025 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 01.2025 um römisch 40 Uhr nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG nach fernmündlicher Rücksprache mit dem Bundesamt von der Polizei festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten und wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht vergleiche Anhalteprotokoll 17.01.2025, Verwaltungsakt RD Wien, AS 1 ff, OZ 8; Anzeige 17.01.2025, AS 6ff, OZ 8; Festnahmeauftrag 15.01.2025, AS 9f, OZ 8). Im Zuge der Festnahme wurde der Beschwerdeführer mündlich über seine Festnahme und wesentlichen Rechte belehrt und dem Beschwerdeführer in weiterer Folge im Polizeianhaltezentrum auch ein Informationsblatt für Festgenommene unter konkreter Angabe des Festnahmegrundes in der Sprache Englisch ausgehändigt, wobei der Beschwerdeführer im Anhalteprotokoll die Unterschrift verweigerte (vgl. Anhalteprotokoll 17.01.2025, Verwaltungsakt RD Wien, AS 3, OZ 8; Anzeige 17.01.2025, AS 7, OZ 8; aktenkundige Kopie des dem Beschwerdeführer ausgehändigten Informationsblattes, AS 17ff, OZ 8; Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 16f, OZ 27).Im Zuge der Festnahme wurde der Beschwerdeführer mündlich über seine Festnahme und wesentlichen Rechte belehrt und dem Beschwerdeführer in weiterer Folge im Polizeianhaltezentrum auch ein Informationsblatt für Festgenommene unter konkreter Angabe des Festnahmegrundes in der Sprache Englisch ausgehändigt, wobei der Beschwerdeführer im Anhalteprotokoll die Unterschrift verweigerte vergleiche Anhalteprotokoll 17.01.2025, Verwaltungsakt RD Wien, AS 3, OZ 8; Anzeige 17.01.2025, AS 7, OZ 8; aktenkundige Kopie des dem Beschwerdeführer ausgehändigten Informationsblattes, AS 17ff, OZ 8; Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 16f, OZ 27). 1.1.
  31. Am 17.01.2025 um 09:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, er habe eine Kopfverletzung und Hüftschmerzen, leide aber an keinen schweren chronischen Erkrankungen und benötige keine Medikamente oder Behandlungen. Seinen Reisepass habe er verloren. Bis etwa 2010 habe er in Deutschland über einen Aufenthaltstitel verfügt. Er sei ledig, in Deutschland würden drei Kinder des Beschwerdeführers bei deren Mutter leben. Diese habe er seit fünf Jahren nicht mehr gesehen. Er sei mit dem Zug zu Weihnachten 2024 von Frankfurt nach Österreich gereist und habe sich zwischenzeitlich auch in Portugal und Spanien aufgehalten. Nach Vorhalt des aktuellen Standes des Ermittlungsverfahrens, wonach der Beschwerdeführer bei einer Schwerpunktkontrolle in einer Obdachlosenunterkunft beim illegalen Aufenthalt betreten und sich nicht habe ausweisen können, gegen ihn in den Niederlanden eine Rückkehrentscheidung bestehe und er bereits insgesamt zehn Asylanträge in den Niederlanden, der Schweiz, in Belgien und in Frankreich gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass diese Angaben korrekt seien und er nach Österreich gekommen sei, um auch hier einen Asylantrag zu stellen. Dies sei Zufall, er habe in Österreich keine Angehörigen. Zuletzt hätten ihn die Spanier zurück in die Niederlande geschickt. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag. Er wurde darauf hingewiesen, dass ein anderer Mitgliedsstaat für sein Asylverfahren zuständig, aufgrund des Sachverhalts die Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen sei und von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständigt werde, da gegen den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG erlassen werde. Weiters wurde der Beschwerdeführer über die Beschwerdemöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht informiert (vgl. Niederschrift Bundesamt 17.01.2025, S 2ff, Verwaltungsakt RD Wien, OZ 8).1.1.
  32. Am 17.01.2025 um 09:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, er habe eine Kopfverletzung und Hüftschmerzen, leide aber an keinen schweren chronischen Erkrankungen und benötige keine Medikamente oder Behandlungen. Seinen Reisepass habe er verloren. Bis etwa 2010 habe er in Deutschland über einen Aufenthaltstitel verfügt. Er sei ledig, in Deutschland würden drei Kinder des Beschwerdeführers bei deren Mutter leben. Diese habe er seit fünf Jahren nicht mehr gesehen. Er sei mit dem Zug zu Weihnachten 2024 von Frankfurt nach Österreich gereist und habe sich zwischenzeitlich auch in Portugal und Spanien aufgehalten. Nach Vorhalt des aktuellen Standes des Ermittlungsverfahrens, wonach der Beschwerdeführer bei einer Schwerpunktkontrolle in einer Obdachlosenunterkunft beim illegalen Aufenthalt betreten und sich nicht habe ausweisen können, gegen ihn in den Niederlanden eine Rückkehrentscheidung bestehe und er bereits insgesamt zehn Asylanträge in den Niederlanden, der Schweiz, in Belgien und in Frankreich gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass diese Angaben korrekt seien und er nach Österreich gekommen sei, um auch hier einen Asylantrag zu stellen. Dies sei Zufall, er habe in Österreich keine Angehörigen. Zuletzt hätten ihn die Spanier zurück in die Niederlande geschickt. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag. Er wurde darauf hingewiesen, dass ein anderer Mitgliedsstaat für sein Asylverfahren zuständig, aufgrund des Sachverhalts die Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen sei und von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständigt werde, da gegen den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid die Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen werde. Weiters wurde der Beschwerdeführer über die Beschwerdemöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht informiert vergleiche Niederschrift Bundesamt 17.01.2025, S 2ff, Verwaltungsakt RD Wien, OZ 8). Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auf der Niederschrift (vgl. Niederschrift Bundesamt 17.01.2025, S 4, Verwaltungsakt RD Wien, OZ 8).Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auf der Niederschrift vergleiche Niederschrift Bundesamt 17.01.2025, S 4, Verwaltungsakt RD Wien, OZ 8). 1.1.
  33. Der Beschwerdeführer stellte während der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.01.2025 um 10:10 Uhr einen (inzwischen 12.) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerkt vom 17.01.2025 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nunmehr ab 17.01.2025, 10:10 Uhr, als nach § 40 Abs. 2 BFA-VG angehalten anzusehen und der Asylgruppe vorzuführen ist. Es werde die „Dublin-Schubhaft“ verhängt werden (vgl. Niederschrift Bundesamt 17.01.2025, Verwaltungsakt EASt Ost Teil 2, OZ 9; Aktenvermerk 17.01.2025, Verwaltungsakt EASt Ost Teil 1, OZ 9).1.1.
  34. Der Beschwerdeführer stellte während der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.01.2025 um 10:10 Uhr einen (inzwischen 12.) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerkt vom 17.01.2025 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nunmehr ab 17.01.2025, 10:10 Uhr, als nach Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG angehalten anzusehen und der Asylgruppe vorzuführen ist. Es werde die „Dublin-Schubhaft“ verhängt werden vergleiche Niederschrift Bundesamt 17.01.2025, Verwaltungsakt EASt Ost Teil 2, OZ 9; Aktenvermerk 17.01.2025, Verwaltungsakt EASt Ost Teil 1, OZ 9). 1.1.
  35. Noch am 17.01.2025 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe noch in Nigeria. Er habe mehrere Schwestern, wisse aber nicht, wo sich diese aufhalten. Seine drei Söhne (zwei davon noch minderjährig) würden in Deutschland bei der jeweiligen Kindesmutter leben. Er sei gesund und könne der Einvernahme folgen. Den Entschluss zur Ausreise aus Nigeria habe er 2002 gefasst. Sein Ziel sei Deutschland gewesen, um dort zu arbeiten. Er sei 2002 aus Nigeria legal mit dem Flugzeug ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer dann aber an, er habe Nigeria verlassen, weil er zwei Mal von vermummten Personen angegriffen worden sei. Es sei sein Leben in Gefahr gewesen. Auch in Frankreich und Deutschland habe man ihn töten wollen, deshalb sei er nach Österreich gekommen, obwohl er eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland habe (vgl. Erstbefragung 17.01.2025, S 1ff, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9).1.1.
  36. Noch am 17.01.2025 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe noch in Nigeria. Er habe mehrere Schwestern, wisse aber nicht, wo sich diese aufhalten. Seine drei Söhne (zwei davon noch minderjährig) würden in Deutschland bei der jeweiligen Kindesmutter leben. Er sei gesund und könne der Einvernahme folgen. Den Entschluss zur Ausreise aus Nigeria habe er 2002 gefasst. Sein Ziel sei Deutschland gewesen, um dort zu arbeiten. Er sei 2002 aus Nigeria legal mit dem Flugzeug ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer dann aber an, er habe Nigeria verlassen, weil er zwei Mal von vermummten Personen angegriffen worden sei. Es sei sein Leben in Gefahr gewesen. Auch in Frankreich und Deutschland habe man ihn töten wollen, deshalb sei er nach Österreich gekommen, obwohl er eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland habe vergleiche Erstbefragung 17.01.2025, S 1ff, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9). Die Unterschrift auf der Niederschrift zur Erstbefragung verweigerte der Beschwerdeführer abermals (vgl. Erstbefragung 17.01.2025, S 8, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9).Die Unterschrift auf der Niederschrift zur Erstbefragung verweigerte der Beschwerdeführer abermals vergleiche Erstbefragung 17.01.2025, S 8, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9). 1.1.
  37. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 17.01.2025 gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass das Bundesamt gemäß Dublin-Verordnung Konsultationen in Form von Anfragen mit Deutschland, Frankreich, Schweiz, Belgien und Niederlande führt. Es wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für die Zulassung des Asylverfahrens nicht mehr gilt (vgl. Verfahrensanordnung 17.01.2025, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 3, OZ 9).1.1.
  38. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 17.01.2025 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass das Bundesamt gemäß Dublin-Verordnung Konsultationen in Form von Anfragen mit Deutschland, Frankreich, Schweiz, Belgien und Niederlande führt. Es wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für die Zulassung des Asylverfahrens nicht mehr gilt vergleiche Verfahrensanordnung 17.01.2025, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 3, OZ 9). Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer noch am 17.01.2025 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme wurde von ihm jedoch verweigert (vgl. Verfahrensanordnung 17.01.2025, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 3, OZ 9).Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer noch am 17.01.2025 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme wurde von ihm jedoch verweigert vergleiche Verfahrensanordnung 17.01.2025, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 3, OZ 9). 1.1.
  39. Mit dem gegenständlich unter anderem angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXX 01.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, Verwaltungsakt RD Wien, AS 34ff, OZ 8).1.1.
  40. Mit dem gegenständlich unter anderem angefochtenen Mandatsbescheid vom römisch 40 01.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, Verwaltungsakt RD Wien, AS 34ff, OZ 8). Der Mandatsbescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am XXXX 01.2025 um XXXX Uhr persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer verweigerte abermals die Unterschrift (vgl. Übernahmebestätigung, Verwaltungsakt RD Wien, AS 46, OZ 8).Der Mandatsbescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 01.2025 um römisch 40 Uhr persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer verweigerte abermals die Unterschrift vergleiche Übernahmebestätigung, Verwaltungsakt RD Wien, AS 46, OZ 8). 1.1.
  41. Am 20.01.2025 fand eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers im Stande der Schubhaft statt, bei welchem sich der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig zeigte und dabei persönliche Verfolgung im Herkunftsland als Begründung angab (vgl. Auszug Anhaltedatei 07.02.2025, OZ 2; Rückkehrberatungsprotokoll, Verwaltungsakt RD Wien, AS 50 ff, OZ 8). 1.1.
  42. Am 20.01.2025 fand eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers im Stande der Schubhaft statt, bei welchem sich der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig zeigte und dabei persönliche Verfolgung im Herkunftsland als Begründung angab vergleiche Auszug Anhaltedatei 07.02.2025, OZ 2; Rückkehrberatungsprotokoll, Verwaltungsakt RD Wien, AS 50 ff, OZ 8). 1.1.
  43. Am 21.01.2025 fand eine Rechtsberatung des Beschwerdeführers im Stande der Schubhaft statt (vgl. Auszug Anhaltedatei 07.02.2025, OZ 2).1.1.
  44. Am 21.01.2025 fand eine Rechtsberatung des Beschwerdeführers im Stande der Schubhaft statt vergleiche Auszug Anhaltedatei 07.02.2025, OZ 2). 1.1.
  45. Am 28.01.2025 stellte das Bundesamt sowohl hinsichtlich der Niederlande, in Bezug auf Frankreich sowie Deutschland jeweils ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin-III-VO, welche jeweils am 28.01.2025 bei der niederländischen bzw. französischen und deutschen Dublin-Einheit einlangten (vgl. Wiederaufnahmegesuche und Bestätigungen des Einlangens, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 3, Teil 4, Teil 5, OZ 9).1.1.
  46. Am 28.01.2025 stellte das Bundesamt sowohl hinsichtlich der Niederlande, in Bezug auf Frankreich sowie Deutschland jeweils ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin-III-VO, welche jeweils am 28.01.2025 bei der niederländischen bzw. französischen und deutschen Dublin-Einheit einlangten vergleiche Wiederaufnahmegesuche und Bestätigungen des Einlangens, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 3, Teil 4, Teil 5, OZ 9). 1.1.
  47. Am 30.01.2025 langte seitens des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eine Auskunft gemäß Art. 34 Dublin-III-VO ein (vgl. deutsche Auskunft gemäß Art. 34 Dublin-III-VO vom 30.01.2025, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 6, OZ 9).1.1.
  48. Am 30.01.2025 langte seitens des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eine Auskunft gemäß Artikel 34, Dublin-III-VO ein vergleiche deutsche Auskunft gemäß Artikel 34, Dublin-III-VO vom 30.01.2025, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 6, OZ 9). 1.1.
  49. Am 31.01.2025 stimmten die Niederlande der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu entsprechend der Dublin-III-VO zu (vgl. Zustimmung zu Rückübernahme 31.01.2025, Verwaltungsakt EASt-Ost, Teil 6, OZ 9). 1.1.
  50. Am 31.01.2025 stimmten die Niederlande der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu entsprechend der Dublin-III-VO zu vergleiche Zustimmung zu Rückübernahme 31.01.2025, Verwaltungsakt EASt-Ost, Teil 6, OZ 9). 1.1.
  51. Am 07.02.2025 brachte der Beschwerdeführer selbstständig die gegenständliche Schubhaft- sowie Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung ein (vgl. OZ 1). 1.1.
  52. Am 07.02.2025 brachte der Beschwerdeführer selbstständig die gegenständliche Schubhaft- sowie Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung ein vergleiche OZ 1). 1.1.
  53. Infolge der Stellung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz wird gegen den Beschwerdeführer seit 17.01.2025 ein Dublin-Verfahren nach §§ 4, 4a und 5 AsylG, gegebenenfalls in Verbindung mit der Anordnung zur Außerlandesbringung geführt (vgl. Verfahrensanordnung 17.01.2025, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 3, OZ 9).1.1.
  54. Infolge der Stellung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz wird gegen den Beschwerdeführer seit 17.01.2025 ein Dublin-Verfahren nach Paragraphen 4, 4 a und 5 AsylG, gegebenenfalls in Verbindung mit der Anordnung zur Außerlandesbringung geführt vergleiche Verfahrensanordnung 17.01.2025, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 3, OZ 9). Der Beschwerdeführer wurde am 11.02.2025 im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen und ihm eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG in der Einvernahme ausgehändigt (vgl. Niederschrift 11.02.2025, OZ 29).Der Beschwerdeführer wurde am 11.02.2025 im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen und ihm eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG in der Einvernahme ausgehändigt vergleiche Niederschrift 11.02.2025, OZ 29). Eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung liegt im Entscheidungszeitpunkt noch nicht vor, jedoch ist mit dieser zeitnah zu rechnen. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.02.2025 die Absicht in Aussicht gestellt, nach Zustellung des Bescheides über die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und die Anordnung zur Außerlandesbringung auf Rechtsmittel zu verzichten (vgl. Niederschrift 11.02.2025, OZ 29).Eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung liegt im Entscheidungszeitpunkt noch nicht vor, jedoch ist mit dieser zeitnah zu rechnen. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.02.2025 die Absicht in Aussicht gestellt, nach Zustellung des Bescheides über die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und die Anordnung zur Außerlandesbringung auf Rechtsmittel zu verzichten vergleiche Niederschrift 11.02.2025, OZ 29). Zum Entscheidungszeitpunkt liegt noch kein fixierter Überstellungstermin des Beschwerdeführers vor. Mit einer Überstellung bzw. jedenfalls einer entsprechenden Entscheidung im Asylverfahren des Beschwerdeführers ist zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls innerhalb der sechswöchigen Frist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. 1.1.
  55. Am 11.02.2025 fand neuerlich eine Rechtsberatung des Beschwerdeführers in der Schubhaft statt (vgl. Eingabe, OZ 25).1.1.
  56. Am 11.02.2025 fand neuerlich eine Rechtsberatung des Beschwerdeführers in der Schubhaft statt vergleiche Eingabe, OZ 25). 1.
  57. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  58. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht trotz fehlender Personaldokumente aufgrund der Identifizierung durch deutsche Behörden fest (vgl. deutsche Auskunft gemäß Art. 34 Dublin-III-VO vom 30.01.2025, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 6, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 9f, OZ 27). 1.2.
  59. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht trotz fehlender Personaldokumente aufgrund der Identifizierung durch deutsche Behörden fest vergleiche deutsche Auskunft gemäß Artikel 34, Dublin-III-VO vom 30.01.2025, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 6, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 9f, OZ 27). In anderen europäischen Ländern hat der Beschwerdeführer seinen Angaben nach bereits Alias-Identitäten verwendet (vgl. Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 9f, OZ 27).In anderen europäischen Ländern hat der Beschwerdeführer seinen Angaben nach bereits Alias-Identitäten verwendet vergleiche Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 9f, OZ 27). Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. in Österreich. 1.2.
  60. Der Beschwerdeführer wurde von XXXX .01.2025, XXXX Uhr, bis XXXX .01.2025, XXXX Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten und wird seit XXXX .01.2025, XXXX Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.1.2.
  61. Der Beschwerdeführer wurde von römisch 40 .01.2025, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 .01.2025, römisch 40 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten und wird seit römisch 40 .01.2025, römisch 40 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  62. Der Beschwerdeführer hat in Österreich am 17.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesamt hat in der Folge Dublin-Konsultationen geführt. Seitens der Niederlande wurde dem Wiederaufnahmegesuch am 31.01.2025 stattgegeben. Eine Entscheidung im Asylverfahren in Österreich bzw. eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung liegt zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch nicht vor. 1.2.
  63. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 07.02.2025, OZ 2).1.2.
  64. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug 07.02.2025, OZ 2). 1.2.
  65. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung sowie der Anordnung der Schubhaft und ist während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er litt und leidet an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer war und ist insbesondere haft-, verhandlungs- und einvernahmefähig. Er hat seinen Angaben nach eine alte Kopf- und Hüftverletzung und dadurch bedingte, leichte Konzentrationsstörungen insofern, als er sich nicht an alle Daten genau erinnern kann. Eine relevante Beeinträchtigung dadurch ist nicht hervorgekommen. Er leidet zusätzlich an Zahnschmerzen, Schlafstörungen und einem Hautproblem im Nacken. Er wirkte während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geistig, insbesondere zeitlich und örtlich orientiert. Er wirkte soweit konzentriert und aufmerksam. Eine für das Gericht wahrnehmbare, maßgebliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers lag während der mündlichen Verhandlung nicht vor, zumal die Haft- und Einvernahmefähigkeit auch amtsärztlich bestätigt wurde. Er wird in der Schubhaft sowohl ärztlich als auch psychologisch betreut und hat somit Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung. (vgl. Erstbefragung 17.01.2025, S 5, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; Anhalteprotokoll III 17.01.2025, OZ 10; Patientenkartei 07.02.2025, OZ 10; amtsärztliches Gutachten 11.02.2025, OZ 24; Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 9, OZ 27). 1.2.
  66. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung sowie der Anordnung der Schubhaft und ist während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er litt und leidet an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer war und ist insbesondere haft-, verhandlungs- und einvernahmefähig. Er hat seinen Angaben nach eine alte Kopf- und Hüftverletzung und dadurch bedingte, leichte Konzentrationsstörungen insofern, als er sich nicht an alle Daten genau erinnern kann. Eine relevante Beeinträchtigung dadurch ist nicht hervorgekommen. Er leidet zusätzlich an Zahnschmerzen, Schlafstörungen und einem Hautproblem im Nacken. Er wirkte während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geistig, insbesondere zeitlich und örtlich orientiert. Er wirkte soweit konzentriert und aufmerksam. Eine für das Gericht wahrnehmbare, maßgebliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers lag während der mündlichen Verhandlung nicht vor, zumal die Haft- und Einvernahmefähigkeit auch amtsärztlich bestätigt wurde. Er wird in der Schubhaft sowohl ärztlich als auch psychologisch betreut und hat somit Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung. vergleiche Erstbefragung 17.01.2025, S 5, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; Anhalteprotokoll römisch drei 17.01.2025, OZ 10; Patientenkartei 07.02.2025, OZ 10; amtsärztliches Gutachten 11.02.2025, OZ 24; Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 9, OZ 27). 1.
  67. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  68. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument mehr. Seinen ersten nigerianischen Reisepass hat er Deutschland verloren (vgl. Erstbefragung 17.01.2025, S 5, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 10, OZ 27). Seinen zweiten Reisepass hat er in den Niederlanden bei einem Freund im Flüchtlingsheim gelassen, um diesen nicht bei seiner Asylantragstellung vorlegen zu müssen. Auf den Reisepass hat er keinen Zugriff mehr (vgl. Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 19, OZ 27). Er reiste somit ohne gültiges Reisedokument und bewusst rechtswidrig durch ganz Europa und in das Bundesgebiet ein. Er hat es bisher unterlassen, sich ein gültiges neues Reisedokument ausstellen zu lassen. Mangels eines solchem ist es dem Beschwerdeführer auch gar nicht möglich, das Bundesgebiet bzw. den Schengen-Raum aus Eigenem freiwillig und rechtmäßig zu verlassen.1.3.
  69. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument mehr. Seinen ersten nigerianischen Reisepass hat er Deutschland verloren vergleiche Erstbefragung 17.01.2025, S 5, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 10, OZ 27). Seinen zweiten Reisepass hat er in den Niederlanden bei einem Freund im Flüchtlingsheim gelassen, um diesen nicht bei seiner Asylantragstellung vorlegen zu müssen. Auf den Reisepass hat er keinen Zugriff mehr vergleiche Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 19, OZ 27). Er reiste somit ohne gültiges Reisedokument und bewusst rechtswidrig durch ganz Europa und in das Bundesgebiet ein. Er hat es bisher unterlassen, sich ein gültiges neues Reisedokument ausstellen zu lassen. Mangels eines solchem ist es dem Beschwerdeführer auch gar nicht möglich, das Bundesgebiet bzw. den Schengen-Raum aus Eigenem freiwillig und rechtmäßig zu verlassen. 1.3.
  70. Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers in Deutschland vom 08.02.2002 wurde am 25.04.2006 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet. Zwischen August 2009 und März 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Deutschland eine mehrmals verlängerte Aufenthaltserlaubnis Familiennachzug ausgestellt, die Verlängerung zuletzt aber im November 2020 abgelehnt und dem Beschwerdeführer die Abschiebung aus Deutschland angedroht. In Deutschland ist er seit 10.03.2023 als unbekannt verzogen gemeldet, der Beschwerdeführer hielt sich aber bereits zuvor nicht mehr (durchgehend) in Deutschland auf und reiste durch Europa (vgl. abermals deutsche Auskunft gemäß Art. 34 Dublin-III-VO vom 30.01.2025, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 6, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 11f, OZ 27).1.3.
  71. Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers in Deutschland vom 08.02.2002 wurde am 25.04.2006 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet. Zwischen August 2009 und März 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Deutschland eine mehrmals verlängerte Aufenthaltserlaubnis Familiennachzug ausgestellt, die Verlängerung zuletzt aber im November 2020 abgelehnt und dem Beschwerdeführer die Abschiebung aus Deutschland angedroht. In Deutschland ist er seit 10.03.2023 als unbekannt verzogen gemeldet, der Beschwerdeführer hielt sich aber bereits zuvor nicht mehr (durchgehend) in Deutschland auf und reiste durch Europa vergleiche abermals deutsche Auskunft gemäß Artikel 34, Dublin-III-VO vom 30.01.2025, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 6, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 11f, OZ 27). Der Beschwerdeführer stellte in Europa zusätzlich zum Antrag in Deutschland im Jahr 2002 bereits nachfolgende weitere Anträge auf internationalen Schutz (vgl. etwa EURODAC-Treffer, Verwaltungsakt EASt-Ost Teil 1, OZ 9; Fremdenregisterauszug 07.02.2025, OZ 2; Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 13, OZ 27):Der Beschwerdeführer stellte in Europa zusätzlich zum Antrag in Deutschland im Jahr 2002 bereits nachfolgende weitere Anträge auf internationalen Schutz vergleiche etwa EURODAC-Treffer, Verwaltungsakt EASt-Ost Teil 1, OZ 9; Fremdenregisterauszug 07.02.2025, OZ 2; Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 13, OZ 27):  am 23.05.2016 in Frankreich  am 04.08.2017 in Frankreich  am 11.08.2017 in der Schweiz  am 04.12.2017 in den Niederlanden  am 03.08.2018 in Belgien  am 06.12.2018 in Frankreich  am 27.05.2019 in Frankreich  am 29.12.2020 in Frankreich  am 10.11.2023 in den Niederlanden  am 10.02.2024 in den Niederlanden Der Beschwerdeführer entzog sich – soweit feststellbar - zumindest bereits zwei Mal seinen Asylverfahren und wurde zuvor bereits von Spanien in die Niederlande und von der Schweiz nach Frankreich rücküberstellt (vgl. Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 13, OZ 27). Der Beschwerdeführer verblieb nicht in den Niederlanden, sondern reiste nach Luxemburg, in die Schweiz, in die Niederlande, nach Frankreich und wieder nach Deutschland zurück, von wo aus er im Dezember 2024 nach Österreich reiste (vgl. Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 13f, OZ 27) und nach Betretung beim unrechtmäßigen Aufenthalt in einer Obdachlosenunterkunft im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer entzog sich – soweit feststellbar - zumindest bereits zwei Mal seinen Asylverfahren und wurde zuvor bereits von Spanien in die Niederlande und von der Schweiz nach Frankreich rücküberstellt vergleiche Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 13, OZ 27). Der Beschwerdeführer verblieb nicht in den Niederlanden, sondern reiste nach Luxemburg, in die Schweiz, in die Niederlande, nach Frankreich und wieder nach Deutschland zurück, von wo aus er im Dezember 2024 nach Österreich reiste vergleiche Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 13f, OZ 27) und nach Betretung beim unrechtmäßigen Aufenthalt in einer Obdachlosenunterkunft im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In den Niederlanden wurde gegen den Beschwerdeführer zudem bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen und erfolgte diesbezüglich auch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt 17.01.2025, S 2, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; SIS-Auszug 07.02.2025, OZ 2; Stellungnahme Bundesamt 07.02.2025, OZ 11).In den Niederlanden wurde gegen den Beschwerdeführer zudem bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen und erfolgte diesbezüglich auch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt 17.01.2025, S 2, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; SIS-Auszug 07.02.2025, OZ 2; Stellungnahme Bundesamt 07.02.2025, OZ 11). 1.3.
  72. Der Beschwerdeführer kam seinen – jedenfalls in Deutschland und auch in den Niederlanden erlassenen – Ausreiseverpflichtungen aus dem Schengen-Raum über Jahre nicht nach und reiste stattdessen von einem europäischen Land zum nächsten, wo er – offensichtlich unbegründete und rechtsmissbräuchliche – Asylanträge stellte, um seinen Aufenthalt (vorübergehend) zu legalisieren. Der Beschwerdeführer tauchte mehrere Jahre unter, um sich einem Behördenzugriff zu entziehen. Um einer drohenden Abschiebung nach Nigeria aus Deutschland bzw. den Niederlanden zu entgehen, reiste der Beschwerdeführer ohne gültiges Reisedokument zuletzt nach Österreich und lebte hier ohne Meldung eines Wohnsitzes in einer Obdachlosenunterkunft und ging der Schwarzarbeit nach, wobei er den gegenständlichen – soweit feststellbar bereits zwölften - Antrag auf internationalen Schutz erst nach seiner Festnahme und Androhung der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen durch das Bundesamt wegen der bestehenden Ausreiseverpflichtung in den Niederlanden und des unrechtmäßigen Aufenthalts im Schengen-Raum stellte. 1.3.
  73. Festzustellen ist weiters, dass der Beschwerdeführer generell die österreichische und auch die europäische Rechtsordnung nicht achtet, in Bezug auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht nur in Österreich, sondern generell in der Europäischen Union, sowie der Zuständigkeit der Niederlande für sein Asylverfahren keinerlei glaubhafte Einsicht zeigt, sich bereits mehrfach Asylverfahren bzw. drohenden Abschiebungen nach Nigeria entzogen hat und bestrebt ist, weiterhin illegal in Europa im Verborgenen zu leben, ohne sich um eine (tragfähige) Legalisierung seines Aufenthalts zu bemühen. Er lebte – abgesehen von vorübergehenden Aufenthaltsberechtigungen aufgrund der vielen Asylanträge – seit etwa März 2016 ohne nachvollziehbaren Aufenthaltstitel in unterschiedlichen Staaten der Europäischen Union und war zumindest die letzten drei Jahre obdachlos. Er ist insgesamt in qualifizierter Weise nicht vertrauenswürdig und nicht ernsthaft bereit, in die Niederlande zurückzukehren, um dort sein Asylverfahren zu führen, zumal dort bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn erlassen wurde und der Beschwerdeführer keinesfalls nach Nigeria zurückkehren möchte. 1.3.
  74. Es finden aktuell regelmäßig Überstellungen in die Niederlande statt. Im Jahr 2023 fanden 49 Überstellungen in die Niederlande statt, im Jahr 2024 ungefähr 38 Überstellungen. In unproblematischen Fällen verlangen die Niederlande eine Vorankündigung der Überstellung von fünf Werktagen vor deren Effektuierung, es kann daher grundsätzlich schon am sechsten Werktag überstellt werden. Bei Problemfällen (Vulnerable/Krankheit/Haft) verlangen die niederländischen Behörden die Ankündigung zehn Werktage vor der Überstellung, je nach Fall kann die Überstellung auch erst zwei bis drei Wochen nach Ankündigung vorgenommen werden (vgl. Anfragebeantwortung der Dublin-Abteilung des Bundesamtes vom 10.02.2025, OZ 19).1.3.
  75. Es finden aktuell regelmäßig Überstellungen in die Niederlande statt. Im Jahr 2023 fanden 49 Überstellungen in die Niederlande statt, im Jahr 2024 ungefähr 38 Überstellungen. In unproblematischen Fällen verlangen die Niederlande eine Vorankündigung der Überstellung von fünf Werktagen vor deren Effektuierung, es kann daher grundsätzlich schon am sechsten Werktag überstellt werden. Bei Problemfällen (Vulnerable/Krankheit/Haft) verlangen die niederländischen Behörden die Ankündigung zehn Werktage vor der Überstellung, je nach Fall kann die Überstellung auch erst zwei bis drei Wochen nach Ankündigung vorgenommen werden vergleiche Anfragebeantwortung der Dublin-Abteilung des Bundesamtes vom 10.02.2025, OZ 19). Zum Entscheidungszeitpunkt liegt für den Beschwerdeführer weder eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung noch ein fixierter Überstellungstermin vor. In Anbetracht der noch offenen Überstellungsfrist und des Umstandes, dass das Bundesamt das Asylverfahren des Beschwerdeführers zügig führt, ist zum Entscheidungszeitpunkt dennoch von einer Überstellung des Beschwerdeführers bzw. jedenfalls mit einer Entscheidung im Asylverfahren innerhalb der verbleibenden Frist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. 1.
  76. Zur familiären und sozialen Komponente: Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in Deutschland drei Kinder, die jeweils bei den Kindesmüttern leben, wobei zumindest ein Sohn bereits volljährig ist. Die Kinder sind etwa 19, 17 und 15 Jahre alt. Zu diesen hat er seit fünf Jahren keinen Kontakt. Sein Vater ist verstorben, seine Mutter lebt noch in Nigeria. Wo sich seine Schwestern aufhalten, ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. In Österreich hat er keinerlei Angehörige (vgl. Niederschrift Bundesamt 17.01.2025, S 2f, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; Erstbefragung 17.01.2025, S 3, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 11 & 21, OZ 27).Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in Deutschland drei Kinder, die jeweils bei den Kindesmüttern leben, wobei zumindest ein Sohn bereits volljährig ist. Die Kinder sind etwa 19, 17 und 15 Jahre alt. Zu diesen hat er seit fünf Jahren keinen Kontakt. Sein Vater ist verstorben, seine Mutter lebt noch in Nigeria. Wo sich seine Schwestern aufhalten, ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. In Österreich hat er keinerlei Angehörige vergleiche Niederschrift Bundesamt 17.01.2025, S 2f, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; Erstbefragung 17.01.2025, S 3, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 11 & 21, OZ 27). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine eigene und gesicherte Unterkunftsmöglichkeit und lebte vor seiner Festnahme unangemeldet im Verborgenen in einer Obdachlosenunterkunft des Samariterbundes. Er ging hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat keinerlei finanzielle Mittel. Er hat in Österreich bis zu seiner Festnahme illegal Schmuck auf der Straße verkauft und war bereits die letzten drei Jahre in Europa obdachlos (vgl. Niederschrift Bundesamt 17.01.2025, S 2f, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; Erstbefragung 17.01.2025, S 3, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; Auszug Anhalteprotokoll 07.02.2025, OZ 2; Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 15f, OZ 27).Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine eigene und gesicherte Unterkunftsmöglichkeit und lebte vor seiner Festnahme unangemeldet im Verborgenen in einer Obdachlosenunterkunft des Samariterbundes. Er ging hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat keinerlei finanzielle Mittel. Er hat in Österreich bis zu seiner Festnahme illegal Schmuck auf der Straße verkauft und war bereits die letzten drei Jahre in Europa obdachlos vergleiche Niederschrift Bundesamt 17.01.2025, S 2f, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; Erstbefragung 17.01.2025, S 3, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 2, OZ 9; Auszug Anhalteprotokoll 07.02.2025, OZ 2; Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 15f, OZ 27). Festzuhalten ist somit insgesamt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei familiäre, soziale, berufliche oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt.
  77. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen nicht entgegengetreten wurde, wobei sich die in den Feststellungen in Klammer angeführten Quellenangaben der Aktenseiten (AS) und Ordnungszahlen (OZ) – soweit nichts anderes angeführt wird - auf den Akt W611 2307193-1 beziehen, und darüber hinaus auf die nachfolgenden Erwägungen: 2.
  78. Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich neben den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen in den Stellungnahmen des Bundesamtes sowohl im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde als auch im Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde betreffend Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage, denen nicht entgegengetreten wurde. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, das Schengener Informationssystem, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  79. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  80. Die Feststellungen zur Person und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von deutschen Behörden im Zuge der Anfrage des Bundesamtes nach der Dublin-III-VO identifiziert wurde (vgl. deutsche Auskunft gemäß Art. 34 Dublin-III-VO vom 30.01.2025, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 6, OZ 9).2.2.
  81. Die Feststellungen zur Person und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von deutschen Behörden im Zuge der Anfrage des Bundesamtes nach der Dublin-III-VO identifiziert wurde vergleiche deutsche Auskunft gemäß Artikel 34, Dublin-III-VO vom 30.01.2025, Verwaltungsakt EASt Ost, Teil 6, OZ 9). Dass der Beschwerdeführer in anderen Ländern bereits andere Identitätsangaben gemacht hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 9f, OZ 27). Dass der Beschwerdeführer in anderen Ländern bereits andere Identitätsangaben gemacht hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 9f, OZ 27). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung angegeben, nicht zu wissen, dass er über eine andere Staatsangehörigkeit als über die nigerianische verfügen würde und nur einen nigerianischen Reisepass gehabt zu haben (vgl. Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 9, OZ 27).Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung angegeben, nicht zu wissen, dass er über eine andere Staatsangehörigkeit als über die nigerianische verfügen würde und nur einen nigerianischen Reisepass gehabt zu haben vergleiche Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 9, OZ 27). Der in Deutschland gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde bereits am 25.04.2006 rechtskräftig abgewiesen. Ausgehend davon, dass in den Niederlanden noch ein Verfahren über den zuletzt vom Beschwerdeführer laut EURODAC-Ergebnissen im Februar 2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz geführt wird und die Niederlande sich auf Anfrage des Bundesamtes auch für zuständig halten und der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, ist entgegen der unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zum Asylverfahren nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Frankreich tatsächlich internationalen Schutz erhalten haben sollte, zumal der Beschwerdeführer alleine in Frankreich zwischen Mai 2016 und Dezember 2020 bereits insgesamt fünf Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nach längerem Diskurs zu, zumindest in der Schweiz sein Asylverfahren nicht zu Ende geführt zu haben. Er hat zudem selbst eingeräumt, mehrfach von einem europäischen Land in das nächste überstellt worden zu sein, um dort die jeweiligen Asylverfahren zu führen, nämlich, dass er bereits einmal von der Schweiz nach Frankreich überstellt wurde und von Spanien in die Niederlande. Der Beschwerdeführer setzte in der mündlichen Verhandlung erkennbar die vorübergehenden Aufenthaltsberechtigungen während laufender Asylverfahren und die ihm dann gewährte Unterkunft sowie die Ausstellung von Asylkarten mit der Gewährung von internationalem Schutz gleich. Dass dem Beschwerdeführer jemals internationaler Schutz gewährt worden wäre, ist den gesamten Verwaltungsakten und insbesondere auch den vom Bundesamt geführten Dublin-Konsultationen aber in keiner Weise zu entnehmen. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt ist. Aus der Auskunft deutscher Behörden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur bis März 2016 in Deutschland aufenthaltsberechtig war und seither eine Ausreiseverpflichtung besteht. Auch die Niederlande haben bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Es kann auch den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in Österreich und/oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel verfügte. Dem Fremdenregister kann dazu nichts entnommen werden und hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu einem Aufenthaltstitel – abgesehen von jenen in Deutschland in der Vergangenheit – immer nur auf die ihm erteilten Asylkarten während anhängiger Asylverfahren Bezug genommen. Dass der Beschwerdeführer daher aktuell in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen würde, ist ebenso nicht hervorgekommen (vgl. Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 12f, OZ 27).Aus der Auskunft deutscher Behörden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur bis März 2016 in Deutschland aufenthaltsberechtig war und seither eine Ausreiseverpflichtung besteht. Auch die Niederlande haben bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Es kann auch den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in Österreich und/oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel verfügte. Dem Fremdenregister kann dazu nichts entnommen werden und hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu einem Aufenthaltstitel – abgesehen von jenen in Deutschland in der Vergangenheit – immer nur auf die ihm erteilten Asylkarten während anhängiger Asylverfahren Bezug genommen. Dass der Beschwerdeführer daher aktuell in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen würde, ist ebenso nicht hervorgekommen vergleiche Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 12f, OZ 27). 2.2.
  82. Die Feststellung zur Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll, dem Mandatsbescheid des Bundeamtes vom 17.01.2025 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  83. Aus dem entsprechenden Aktenvermerk vom 17.01.2025, der Niederschrift des Bundesamtes vom 17.01.2025 sowie der Erstbefragung vom 17.01.2025 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verfahrensanordnung gemäß § 28 AsylG vom 17.01.2025 liegt im Verwaltungsakt ein, ebenso dokumentiert sind die Dublin-Konsultationen des Bundesamtes sowie die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch die Niederlande vom 31.01.2025.2.2.
  84. Aus dem entsprechenden Aktenvermerk vom 17.01.2025, der Niederschrift des Bundesamtes vom 17.01.2025 sowie der Erstbefragung vom 17.01.2025 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 28, AsylG vom 17.01.2025 liegt im Verwaltungsakt ein, ebenso dokumentiert sind die Dublin-Konsultationen des Bundesamtes sowie die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch die Niederlande vom 31.01.
  85. Der Beschwerdeführer wurde am 11.02.2025 im Asylverfahren vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG ausgehändigt. Eine Entscheidung im Asylverfahren in Österreich bzw. eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung liegt zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch nicht vor.Der Beschwerdeführer wurde am 11.02.2025 im Asylverfahren vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG ausgehändigt. Eine Entscheidung im Asylverfahren in Österreich bzw. eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung liegt zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch nicht vor. 2.2.
  86. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister (vgl. Strafregisterauszug 07.02.2025, OZ 2).2.2.
  87. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister vergleiche Strafregisterauszug 07.02.2025, OZ 2). 2.2.
  88. Hinweise auf eine relevante Erkrankung des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es wurde dazu weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung ein entsprechendes Vorbringen erstattet und sind weder der Anhaltedatei, der Patientenkartei noch dem sonstigen Verwaltungsakt Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Wegen der Zahnschmerzen, des Hautproblems und der psychologischen Belastung wird der Beschwerdeführer in der Schubhaft ärztlich und psychologisch betreut. Mit einem amtsärztlichen Gutachten vom 11.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer zudem volle Haft- und Vernehmungsfähigkeit attestiert. Sofern in der Eingabe der – gegenständlich nicht rechtsvertretenden – BBU GmbH vom 11.02.2025 (vgl. OZ 25) angeführt wird, der Beschwerdeführer habe im Beratungsgespräch den Eindruck gemacht, an einer schweren psychischen Erkrankung zu leiden, so findet dies keine Deckung im amtsärztlichen Gutachten vom selben Tag, dem aufgrund der medizinischen Fachkunde jedenfalls zu folgen ist. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war im persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich an einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Dass er psychisch belastet ist, ergibt sich bereits aus der Patientenkartei. Es konnte daher festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen und wurde dies seinerseits auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.2.2.
  89. Hinweise auf eine relevante Erkrankung des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es wurde dazu weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung ein entsprechendes Vorbringen erstattet und sind weder der Anhaltedatei, der Patientenkartei noch dem sonstigen Verwaltungsakt Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Wegen der Zahnschmerzen, des Hautproblems und der psychologischen Belastung wird der Beschwerdeführer in der Schubhaft ärztlich und psychologisch betreut. Mit einem amtsärztlichen Gutachten vom 11.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer zudem volle Haft- und Vernehmungsfähigkeit attestiert. Sofern in der Eingabe der – gegenständlich nicht rechtsvertretenden – BBU GmbH vom 11.02.2025 vergleiche OZ 25) angeführt wird, der Beschwerdeführer habe im Beratungsgespräch den Eindruck gemacht, an einer schweren psychischen Erkrankung zu leiden, so findet dies keine Deckung im amtsärztlichen Gutachten vom selben Tag, dem aufgrund der medizinischen Fachkunde jedenfalls zu folgen ist. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war im persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich an einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Dass er psychisch belastet ist, ergibt sich bereits aus der Patientenkartei. Es konnte daher festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen und wurde dies seinerseits auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.
  90. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 2.3.
  91. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument mehr verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. So gab der Beschwerdeführer insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe seinen ersten Reisepass in Deutschland verloren bzw. sei ihm dieser gestohlen worden. Seinen zweiten Reisepass habe er hingegen absichtlich bei einem Freund in den Niederlanden gelassen, um diesen nicht zur Polizei zur Asylantragstellung mitzunehmen und hätte er zu diesem Freund keinen Kontakt mehr. Schon aus diesen Angaben ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls bewusst gewesen ist, dass er seine Verfahren verzögert bzw. erschwert, wenn er ohne Identitätsdokument reist und in unterschiedlichen Ländern Asylanträge stellt. In der mündlichen Verhandlung danach befragt, ob er sich jemals um die Ausstellung eines neuen Reisepasses bemüht habe, gab der Beschwerdeführer nur an, er habe in den Niederlanden versucht, eine Aufenthaltskarte zu erhalten und dass er ein einziges Mal bei einer nigerianischen Botschaft gewesen sei, dies aber in Spanien. Diese hätte ihm aber keinen neuen Reisepass ausstellen wollen, da man von ihm die Vorlage einer Kopie des alten Passes verlangt hätte. Man hätte ihm geraten, nach Nigeria zurückzukehren, um einen neuen Pass zu beantragen (vgl. Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 10f, OZ 27). Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben ist für das Gericht nicht überprüfbar. Der Beschwerdeführer machte auf die erkennende Richterin jedoch den Eindruck, Angaben möglichst günstig für ihn zu gestalten. Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch einmal versucht haben will, einen neuen Reisepass zu erlangen, stellt dies vor dem Hintergrund, dass dies dann der einzige Versuch in einem Zeitraum von mehreren Jahren gewesen ist, kein maßgebliches oder berücksichtigungswürdiges Bemühen dahingehend dar, zumal auch miteinbezogen werden muss, dass der Beschwerdeführer absichtlich seinen gültigen nigerianischen Reisepass in einer Flüchtlingsunterkunft zurückließ, um seine Identifizierung bei der Polizei bzw. – ganz offensichtlich – auch seine mögliche Außerlandesbringung nach Nigeria maßgeblich zu erschweren. Aus dem festgestellten Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer, ergibt sich, dass sich dieser bewusst ohne Reisedokument im Schengen-Raum bewegt, um seine Rückführung nach Nigeria zu erschweren bzw. zu verhindern, auch wenn dieser in der Verhandlung vehement leugnete, sich illegal im Schengen-Raum bewegt zu haben, da er ja mit Zugticket oder Busticket gereist sei und bei Kontrollen keine Probleme gehabt habe. Es ist für die erkennende Richterin völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer – der in der Vergangenheit bereits elf Asylanträge gestellt und dementsprechend viel Behördenkontakt hatte – nicht gewusst haben will, dass er sich rechtswidrig im Schengen-Raum aufhält und insbesondere ohne gültiges Reisedokument nicht reisen darf. Der Beschwerdeführer reiste nach Ansicht der erkennenden Richterin bewusst ohne Reisedokument, daher rechtswidrig, durch Europa und in das Bundesgebiet ein. Den Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 07.02.2025 kann diesbezüglich jedenfalls nicht entgegengetreten werden. 2.3.
  92. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument mehr verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. So gab der Beschwerdeführer insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe seinen ersten Reisepass in Deutschland verloren bzw. sei ihm dieser gestohlen worden. Seinen zweiten Reisepass habe er hingegen absichtlich bei einem Freund in den Niederlanden gelassen, um diesen nicht zur Polizei zur Asylantragstellung mitzunehmen und hätte er zu diesem Freund keinen Kontakt mehr. Schon aus diesen Angaben ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls bewusst gewesen ist, dass er seine Verfahren verzögert bzw. erschwert, wenn er ohne Identitätsdokument reist und in unterschiedlichen Ländern Asylanträge stellt. In der mündlichen Verhandlung danach befragt, ob er sich jemals um die Ausstellung eines neuen Reisepasses bemüht habe, gab der Beschwerdeführer nur an, er habe in den Niederlanden versucht, eine Aufenthaltskarte zu erhalten und dass er ein einziges Mal bei einer nigerianischen Botschaft gewesen sei, dies aber in Spanien. Diese hätte ihm aber keinen neuen Reisepass ausstellen wollen, da man von ihm die Vorlage einer Kopie des alten Passes verlangt hätte. Man hätte ihm geraten, nach Nigeria zurückzukehren, um einen neuen Pass zu beantragen vergleiche Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 10f, OZ 27). Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben ist für das Gericht nicht überprüfbar. Der Beschwerdeführer machte auf die erkennende Richterin jedoch den Eindruck, Angaben möglichst günstig für ihn zu gestalten. Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch einmal versucht haben will, einen neuen Reisepass zu erlangen, stellt dies vor dem Hintergrund, dass dies dann der einzige Versuch in einem Zeitraum von mehreren Jahren gewesen ist, kein maßgebliches oder berücksichtigungswürdiges Bemühen dahingehend dar, zumal auch miteinbezogen werden muss, dass der Beschwerdeführer absichtlich seinen gültigen nigerianischen Reisepass in einer Flüchtlingsunterkunft zurückließ, um seine Identifizierung bei der Polizei bzw. – ganz offensichtlich – auch seine mögliche Außerlandesbringung nach Nigeria maßgeblich zu erschweren. Aus dem festgestellten Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer, ergibt sich, dass sich dieser bewusst ohne Reisedokument im Schengen-Raum bewegt, um seine Rückführung nach Nigeria zu erschweren bzw. zu verhindern, auch wenn dieser in der Verhandlung vehement leugnete, sich illegal im Schengen-Raum bewegt zu haben, da er ja mit Zugticket oder Busticket gereist sei und bei Kontrollen keine Probleme gehabt habe. Es ist für die erkennende Richterin völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer – der in der Vergangenheit bereits elf Asylanträge gestellt und dementsprechend viel Behördenkontakt hatte – nicht gewusst haben will, dass er sich rechtswidrig im Schengen-Raum aufhält und insbesondere ohne gültiges Reisedokument nicht reisen darf. Der Beschwerdeführer reiste nach Ansicht der erkennenden Richterin bewusst ohne Reisedokument, daher rechtswidrig, durch Europa und in das Bundesgebiet ein. Den Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 07.02.2025 kann diesbezüglich jedenfalls nicht entgegengetreten werden. 2.3.
  93. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in der Europäischen Union bzw. dem Schengen-Raum gestellten – insgesamt zumindest 11 – Anträgen auf internationalen Schutz beruhen einerseits auf den aktenkundigen EURODAC-Treffern sowie auch den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der er die vielen Asylanträge jedenfalls nicht bestritt und angab, er habe diese gestellt, um nicht nach Nigeria zurückkehren zu müssen. Die Feststellungen zum Asylantrag in Deutschland und den Aufenthaltsberechtigungen in Deutschland zwischen August 2009 und März 2016 ergeben sich aus der einlangenden Auskunft der deutschen Behörden im Rahmen des vom Bundesamt geführten Dublin-Verfahrens und stimmen im übrigen großteils mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren überein. Der Beschwerdeführer gab weiters selbst an, zumindest bereits einmal nach Stellung seines – bisher letzten –Antrages auf internationalen Schutz in den Niederlanden nach Spanien gereist und von Spanien bereits einmal in die Niederlande rücküberstellt worden zu sein. Zuvor sei er zudem schon von der Schweiz nach Frankreich überstellt worden (vgl. Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 13, OZ 27). Aufgrund der (neuerlichen) Zustimmung der Niederlande zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bisher zumindest bereits zwei Mal dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederladen entzogen hat. Dass der Beschwerdeführer zuletzt zumindest über Deutschland rechtswidrig nach Österreich einreiste, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer hätte bereits bei seiner Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag stellen können. Dem Bundesamt ist zu folgen, wenn dieses in der schriftlichen Stellungnahme vom 07.02.2025 ausführt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er nicht gewusst haben will, wo er in Österreich einen Asylantrag stellen könne, angesichts der erheblichen Anzahl von bereits gestellten Anträgen auf internationalen Schutz in den letzten Jahren als völlig unglaubwürdig erweist. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein, sollte, umgehend bei einer Polizeiinspektion einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dass er – nach der bereits erheblichen Anzahl von Asylanträgen in Europa - nicht gewusst haben will, dass er einen Asylantrag bei der Polizei stellen könne und sich auf die Auskunft der Caritas verlassen habe, wonach er diesen erst nach der Weihnachtszeit stellen solle und man ihn dabei unterstütze, kann nach Ansicht der erkennenden Richterin nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Der Beschwerdeführer gab weiters selbst an, zumindest bereits einmal nach Stellung seines – bisher letzten –Antrages auf internationalen Schutz in den Niederlanden nach Spanien gereist und von Spanien bereits einmal in die Niederlande rücküberstellt worden zu sein. Zuvor sei er zudem schon von der Schweiz nach Frankreich überstellt worden vergleiche Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 13, OZ 27). Aufgrund der (neuerlichen) Zustimmung der Niederlande zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bisher zumindest bereits zwei Mal dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederladen entzogen hat. Dass der Beschwerdeführer zuletzt zumindest über Deutschland rechtswidrig nach Österreich einreiste, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer hätte bereits bei seiner Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag stellen können. Dem Bundesamt ist zu folgen, wenn dieses in der schriftlichen Stellungnahme vom 07.02.2025 ausführt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er nicht gewusst haben will, wo er in Österreich einen Asylantrag stellen könne, angesichts der erheblichen Anzahl von bereits gestellten Anträgen auf internationalen Schutz in den letzten Jahren als völlig unglaubwürdig erweist. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein, sollte, umgehend bei einer Polizeiinspektion einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dass er – nach der bereits erheblichen Anzahl von Asylanträgen in Europa - nicht gewusst haben will, dass er einen Asylantrag bei der Polizei stellen könne und sich auf die Auskunft der Caritas verlassen habe, wonach er diesen erst nach der Weihnachtszeit stellen solle und man ihn dabei unterstütze, kann nach Ansicht der erkennenden Richterin nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in Österreich unangemeldet im Verborgenen in einer Obdachlosenunterkunft Unterkunft genommen und ging der Schwarzarbeit nach. Er stellte erst dann einen Asylantrag, als er festgenommen war und zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme aufgrund der bereits in den Niederlanden bestehenden Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor dem Bundesamt einvernommen wurde. Dies in der offensichtlichen Absicht, seine Rücküberstellung in die Niederlande, wo ihm schlussendlich eine Abschiebung nach Nigeria droht, zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angibt, er habe kein Problem mit einer Rückkehr in die Niederlande, um dort sein Verfahren zu führen, so kann auch diesen Angaben vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer könnte mangels Reisedokuments selbst bei Entlassung aus der Schubhaft nicht legal in die Niederlande reisen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einmal an, er würde freiwillig in die Niederlande zurückkehren, wenn man ihm ein Ticket zur Verfügung stelle. Nur wenige Sätze später gab er aber an, er würde bei Entlassung aus der Schubhaft nicht ohne Reisepass weiterreisen, sondern in Österreich einen Asylantrag stellen (vgl. Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 17f, OZ 27). Trotz mehrmaliger Belehrung durch die Richterin, wonach er ohne gültigen Reisepass in Europa nicht legal reisen dürfe, beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass dies auch in der Vergangenheit immer möglich gewesen sei und er darin offensichtlich kein Problem sieht, sein diesbezügliches Verhalten auch künftig fortzusetzen (vgl. Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 18, OZ 27).Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angibt, er habe kein Problem mit einer Rückkehr in die Niederlande, um dort sein Verfahren zu führen, so kann auch diesen Angaben vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer könnte mangels Reisedokuments selbst bei Entlassung aus der Schubhaft nicht legal in die Niederlande reisen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einmal an, er würde freiwillig in die Niederlande zurückkehren, wenn man ihm ein Ticket zur Verfügung stelle. Nur wenige Sätze später gab er aber an, er würde bei Entlassung aus der Schubhaft nicht ohne Reisepass weiterreisen, sondern in Österreich einen Asylantrag stellen vergleiche Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 17f, OZ 27). Trotz mehrmaliger Belehrung durch die Richterin, wonach er ohne gültigen Reisepass in Europa nicht legal reisen dürfe, beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass dies auch in der Vergangenheit immer möglich gewesen sei und er darin offensichtlich kein Problem sieht, sein diesbezügliches Verhalten auch künftig fortzusetzen vergleiche Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 18, OZ 27). Dass der Beschwerdeführer daher tatsächlich gewillt wäre, sein Asylverfahren in den Niederlanden tatsächlich fortzuführen, ist somit jedenfalls nicht maßgeblich wahrscheinlich. Vielmehr wird er sein bisheriges – über Jahre gesetztes – Verhalten auch in Zukunft unbeirrt fortsetzen. 2.3.
  94. Aus dem Verwaltungsakt lässt sich bereits zwanglos ableiten, dass der Beschwerdeführer seinen bisher jedenfalls in Deutschland und auch in den Niederlanden erlassenen Ausreiseverpflichtungen aus dem Schengen-Raum bisher nicht nachgekommen ist und hat er diesen Umstand auch vor dem Bundesamt bestätigt. Ebenso ist ersichtlich, dass er stattdessen von einem europäischen Land zum nächsten reiste, wo er – offensichtlich unbegründete und rechtsmissbräuchliche – Asylanträge stellte, um seinen Aufenthalt (vorübergehend) zu legalisieren. Der Beschwerdeführer tauchte insgesamt mehrere Jahre unter, um sich einem Behördenzugriff in unterschiedlichen Ländern zu entziehen. Festzuhalten ist zudem noch, dass der Beschwerdeführer bisher jegliche Unterschrift auf Niederschriften, Zustellscheinen oder sogar auch in der mündlichen Verhandlung verweigerte. Dies begründete in der mündlichen Verhandlung befragt damit, dass ihm ein niederländischer Anwalt einmal geraten habe, in der Haft keinerlei Unterschriften zu tätigen. Der Beschwerdeführer hat auch die Unterschrift auf der Verhandlungsniederschrift verweigert. Demnach kann auch den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er einer Meldeverpflichtung oder einer auferlegten Unterkunftnahme aber schon nachkommen würde, keinerlei Glauben geschenkt werden. 2.3.
  95. Angesichts dieser ganzen Ausführungen war insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer generell die österreichische und auch die europäische Rechtsordnung nicht achtet, in Bezug auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt, nicht nur in Österreich, sondern der gesamten Europäischen Union, und die Zuständigkeit der Niederlande für sein (aktuelles) Asylverfahren keinerlei glaubhafte Einsicht zeigt und insgesamt nicht vertrauenswürdig ist. Nicht nur das über Jahre fortgesetzte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, dabei vor allem das beharrliche und rechtswidrige Verbleiben im Schengen-Raum und des Entzuges vor den Behörden durch ständige Weiterreise in andere Länder und das Leben im Verborgenen, sondern insbesondere auch die vor dem Bundesamt sowie auch im Rahmen der Rückkehrberatung und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rückkehrunwilligkeit nach Nigeria lässt keinen Zweifel daran, dass er Beschwerdeführer – sofern ihm dafür die Möglichkeit geboten wird – dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzen wird. Vor dem Hintergrund seines insgesamt bereits seit zumindest März 2016, sohin knapp neun Jahre hinweg, fortgesetzten, massiven fremdenrechtlichen Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sind seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2025, sich nunmehr nicht mehr dem Verfahren in den Niederlanden zu entziehen, dieses zu führen und die dort ergehende Entscheidung zu akzeptieren, nicht glaubwürdig. 2.3.
  96. Die Feststellungen zu den aktuellen Überstellungsmodalitäten in die Niederlande sowie dazu, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt noch kein Überstellungstermin fixiert ist und noch keine Entscheidung im Asylverfahren ergangen ist, ergibt sich aus der unbedenklichen Anfragebeantwortung der Dublin-Abteilung des Bundesamtes vom 10.02.2025 (vgl. OZ 19) sowie der entsprechenden Anfragebeantwortung des Bundesamtes vom 10.02.2025 (vgl. OZ 20). 2.3.
  97. Die Feststellungen zu den aktuellen Überstellungsmodalitäten in die Niederlande sowie dazu, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt noch kein Überstellungstermin fixiert ist und noch keine Entscheidung im Asylverfahren ergangen ist, ergibt sich aus der unbedenklichen Anfragebeantwortung der Dublin-Abteilung des Bundesamtes vom 10.02.2025 vergleiche OZ 19) sowie der entsprechenden Anfragebeantwortung des Bundesamtes vom 10.02.2025 vergleiche OZ 20). In Anbetracht der noch offenen Überstellungsfrist und des Umstandes, dass das Bundesamt das Asylverfahren des Beschwerdeführers zügig führt, ist zum Entscheidungszeitpunkt dennoch von einer Überstellung des Beschwerdeführers bzw. jedenfalls mit einer Entscheidung im Asylverfahren innerhalb der verbleibenden Frist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. 2.
  98. Zur familiären und sozialen Komponente: Die Feststellungen zum Familienstand und den familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Deutschland und Nigeria sowie dazu, dass er in Österreich über keinerlei familiäre, soziale, berufliche oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Gegenteiliges hat sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer hat sich nur kurze Zeit in Österreich aufgehalten und unangemeldet in einer Obdachlosenunterkunft gewohnt. Er gibt selbst an, über keinerlei eigene Unterkunftsmöglichkeiten oder finanzielle Mittel zu verfügen, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und in Österreich illegal auf der Straße Schmuck verkauft zu haben, auch wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seiner Erwerbstätigkeit in der Verhandlung keine Einsicht zeigte (vgl. Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 15, OZ 27). Die Effekten in der Anhaltedatei Barmittel in Höhe von EUR 0,00 auf. Eine legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wäre zudem mangels Berechtigung zum Aufenthalt auch gar nicht möglich.Der Beschwerdeführer hat sich nur kurze Zeit in Österreich aufgehalten und unangemeldet in einer Obdachlosenunterkunft gewohnt. Er gibt selbst an, über keinerlei eigene Unterkunftsmöglichkeiten oder finanzielle Mittel zu verfügen, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und in Österreich illegal auf der Straße Schmuck verkauft zu haben, auch wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seiner Erwerbstätigkeit in der Verhandlung keine Einsicht zeigte vergleiche Verhandlungsniederschrift 12.02.2025, S 15, OZ 27). Die Effekten in der Anhaltedatei Barmittel in Höhe von EUR 0,00 auf. Eine legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wäre zudem mangels Berechtigung zum Aufenthalt auch gar nicht möglich.
  99. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  100. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur: 3.1.
  101. Rechtsgrundlagen betreffend Schubhaft und weitere Anhaltung in Schubhaft: § 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Art. 1 Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - mit dem Titel „Gegenstand“ lautet:Artikel eins, Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, - mit dem Titel „Gegenstand“ lautet: „Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat).“ Art. 28 Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - mit dem Titel „Haft“ lautet:Artikel 28, Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, - mit dem Titel „Haft“ lautet: „Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Abs 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. […]“ Art. 2 Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - mit dem Titel „Definitionen“ lautet auszugsweise:Artikel 2, Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, - mit dem Titel „Definitionen“ lautet auszugsweise: „Art. 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck„"Art". 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […] lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“ § 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.2. Judikatur betreffend Schubhaft und weitere Anhaltung in Schubhaft: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren

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