← Österreich

{'item': 'G304 2307533-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlG304 2307533-1 Spruch, G304 2307533-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

Art 8EMRK besteht nicht.1.2.

Er ist ledig, Vater von 2 mj Kindern, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig., 1.3. Die Erhebungen des BFA haben ergeben, dass der BF derzeit keinen Kontakt zu seinen mj Kindern und seiner Ex-Lebensgefährtin hat.

Artikel 8, EMRK besteht nicht.

1.

  1. Gegen den BF wurde wegen früherer Straffälligkeit bereits ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen, welches noch bis 03.07.2027 in Kraft ist. Dennoch kehrte der BF wiederholt nach Österreich zurück und wurde zuletzt am 07.08.2024 in sein Herkunftsland abgeschoben. 1.
  2. Am selben Tag reiste der BF wieder nach Österreich ein und wurde an diesem Tag wegen der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen. 1.
  3. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.08.2024 wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahles zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unbedingt verurteilt, welche der derzeit in einer Justizanstalt verbüßt. Das voraussichtliche Haftende ist der 06.06.
  4. 1.
  5. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 25.10.2024 wurde der BF wegen § 83 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Eine weitere Verurteilung des BF wegen §§ 15, 127, 83 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt erfolgte am 16.06.2023 durch ein Bezirksgericht1.
  6. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 25.10.2024 wurde der BF wegen Paragraph 83, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Eine weitere Verurteilung des BF wegen Paragraphen 15, 127, 83, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt erfolgte am 16.06.2023 durch ein Bezirksgericht 1.
  7. Der BF war in Österreich von 28.04.2021 bis 25.11.2022 und 23.10.2023 bis 06.12.2012 mit Nebenwohnsitz und von 25.11.2022 bis 25.04.2023, 21.09.2023 bis 13.02.2024 per Hauptwohnsitz an Privatadressen gemeldet und er übte zu keiner Zeit eine legale Erwerbstätigkeit aus.
  8. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, AJ-WEB etc. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregister. Aus dem ZMR ergeben sich die oben angeführten Wohnsitzmeldungen des BF im Inland. Die belangte Behörde veranlasste aufgrund des Vorbringens des BF, dass er in Österreich mit seinen Kindern und seiner Ex-Lebensgefährtin in Kontakt stehe, Erhebungen an der angegebenen Adresse. Diese ergaben, dass sich das Verhältnis lediglich darauf beschränkt, dass der BF der Kindesvater ist. Es besteht weder zu seinen Kindern als auch zu seiner Ex-Lebensgefährtin ein persönlicher oder telefonischer Kontakt. Die vom BF vermeinte „enge Beziehung“ zu seinen Kindern konnte daher nicht festgestellt werden. Auch war der BF zu keiner Zeit an der Wohnadresse seiner Ex-Lebensgefährtin gemeldet (ZMR, Stellungnahme BFA vom 08.02.2025 und Polizeibericht vom 08.02.2025).
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides 3.
  11. Zu A) Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene für die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene für die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Ungarn) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Ungarn) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Obwohl gegen den BF schon ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bis 2027 besteht, ist der dennoch wiederholt in das Bundesgebiet eingereist. Bemerkenswert ist, dass der BF am 07.08.2024 zum wiederholten Male nach Ungarn abgeschoben wurde und dann am selben Tag nach Österreich zurückkehrte und schlussendlich an diesem Tag wegen der Begehung von Straftaten festgenommen wurde. Diese Handlungen zeugen davon, dass der BF die österreichische Rechtsordnung in keiner Weise respektiert. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen. Der BF hat (erstmals) in seiner Beschwerde vorgebracht, dass er hier in Österreich eine Ex-Lebensgefährtin und 2 mj Kinder habe, zu denen er regelmäßig Kontakt habe. Damit hat der BF eine mögliche Verletzung des Art 8 EMRK in Bezug auf sein Familienleben vorgebracht. Der BF hat (erstmals) in seiner Beschwerde vorgebracht, dass er hier in Österreich eine Ex-Lebensgefährtin und 2 mj Kinder habe, zu denen er regelmäßig Kontakt habe. Damit hat der BF eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK in Bezug auf sein Familienleben vorgebracht. Das BFA hat in Ansehung dieses Vorbringens polizeiliche Erhebungen an der Wohnadresse der Ex-Lebensgefährtin veranlasst, welche zum Ergebnis geführt haben, dass die Angaben des BF nicht der Realität entsprechen. Die Ex-Lebensgefährtin gab an, dass weder zu ihr noch zu seinen mj Kindern ein telefonischer oder persönlicher Kontakt bestehe.

Art 8

EMRK ist daher zu verneinen.Das BFA hat in Ansehung dieses Vorbringens polizeiliche Erhebungen an der Wohnadresse der Ex-Lebensgefährtin veranlasst, welche zum Ergebnis geführt haben, dass die Angaben des BF nicht der Realität entsprechen. Die Ex-Lebensgefährtin gab an, dass weder zu ihr noch zu seinen mj Kindern ein telefonischer oder persönlicher Kontakt bestehe.

Artikel 8, EMRK ist daher zu verneinen.

Zum Privatleben hat der BF vorgebracht, dass er in Österreich berufliche Kontakte geknüpft hat, wobei er offenließ, wie diese zustande gekommen sind, zumal der BF in Österreich nie erwerbstätig war. Diese Kontakte - wie auch die vom BF vorgebrachten freundschaftlichen Kontakte - müssen angesichts der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in den Hintergrund treten. Es ist ihm möglich, diese Kontakte auf andere Wege (zB Telekommunikationsmittel) aufrechtzuerhalten. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen. 3.

  1. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.
  3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2307533.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.