Obsah (11)
Art 133§ 52§ 53§ 29§ 60§ 9§ 18§ 19§ 59§ 55§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlG305 2300357-1 Spruch, G305 2300357-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden so oder: BF), der sich seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2015 im Bundesgebiet aufhält, heiratete im XXXX eine österreichische Staatsbürgerin und ist seither im Besitz eines Aufenthaltstitels als „Familienangehöriger“ für das Bundesgebiet. Bis einschließlich XXXX verfügt er über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ und stellte er am XXXX einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden so oder: BF), der sich seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2015 im Bundesgebiet aufhält, heiratete im römisch 40 eine österreichische Staatsbürgerin und ist seither im Besitz eines Aufenthaltstitels als „Familienangehöriger“ für das Bundesgebiet. Bis einschließlich römisch 40 verfügt er über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ und stellte er am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.
- Nachdem die Ehe des BF bereits Ende XXXX geschieden worden war, fanden erstmals im XXXX Erhebungen wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe statt.
- Nachdem die Ehe des BF bereits Ende römisch 40 geschieden worden war, fanden erstmals im römisch 40 Erhebungen wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe statt.
- Wegen einer Säumnisbeschwerde gegen die Niederlassungsbehörde im Verfahren hinsichtlich der Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vom XXXX teilte das Verwaltungsgericht XXXX (Im Folgenden so oder VwG XXXX ) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) mit Note vom XXXX mit, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen und eine Aufenthaltsbeendigung zulässig erschiene.
- Wegen einer Säumnisbeschwerde gegen die Niederlassungsbehörde im Verfahren hinsichtlich der Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vom römisch 40 teilte das Verwaltungsgericht römisch 40 (Im Folgenden so oder VwG römisch 40 ) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) mit Note vom römisch 40 mit, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen und eine Aufenthaltsbeendigung zulässig erschiene.
- Im XXXX wurde der BF vom Landesgericht XXXX wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.
- Im römisch 40 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Note vom XXXX setzte ihn das BFA davon in Kenntnis, dass seine Straftaten geeignet wären, eine Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet herbeizuführen. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse werde das Verfahren jedoch nicht weitergeführt. Er werde jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen habe.
- Mit Note vom römisch 40 setzte ihn das BFA davon in Kenntnis, dass seine Straftaten geeignet wären, eine Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet herbeizuführen. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse werde das Verfahren jedoch nicht weitergeführt. Er werde jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen habe.
- Mit E-Mail vom XXXX teilte das BFA dem VwG XXXX mit, dass zum damaligen Zeitpunkt kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung geführt werde, da im Hinblick auf den mittlerweile im Bundesgebiet aufhältigen Sohn des BF das Kindeswohl einer solchen entgegenstehe.
- Mit E-Mail vom römisch 40 teilte das BFA dem VwG römisch 40 mit, dass zum damaligen Zeitpunkt kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung geführt werde, da im Hinblick auf den mittlerweile im Bundesgebiet aufhältigen Sohn des BF das Kindeswohl einer solchen entgegenstehe.
- Am XXXX wurde der BF festgenommen und am XXXX die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
- Am römisch 40 wurde der BF festgenommen und am römisch 40 die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
- Mit Urteil vom XXXX wurde er vom Landesgericht XXXX erneut wegen der Begehung von Suchtgiftdelikten zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt. Die zuvor ausgesprochene bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.
- Mit Urteil vom römisch 40 wurde er vom Landesgericht römisch 40 erneut wegen der Begehung von Suchtgiftdelikten zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt. Die zuvor ausgesprochene bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.
- Mit Schreiben vom XXXX forderte ihn das BFA im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung auf, sich binnen zehn Tagen zur geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Erlassung eines Schubhaftbescheides zu äußern. Der BF übermittelte im Wege seiner Rechtsvertretung eine mit XXXX datierte Stellungnahme.
- Mit Schreiben vom römisch 40 forderte ihn das BFA im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung auf, sich binnen zehn Tagen zur geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Erlassung eines Schubhaftbescheides zu äußern. Der BF übermittelte im Wege seiner Rechtsvertretung eine mit römisch 40 datierte Stellungnahme.
- Mit Bescheid vom XXXX , Zl.: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass gegen den BF
§ 52Abs. 4 i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchpunkt I.) und seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und erließ die Behörde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn (Spruchpunkt III.) und sprach aus, dass ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gleichzeitig aberkannt werde (Spruchpunkt V.).10. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchpunkt römisch eins.) und seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und erließ die Behörde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn (Spruchpunkt römisch drei.) und sprach aus, dass ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gleichzeitig aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Bescheid wurde zusammengefasst mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Sein bisher negatives Verhalten widerspreche einer geordneten Gesellschaft und stelle einen Versagungsgrund dar, der der Erteilung des zuletzt gewährten Aufenthaltstitels entgegenstehen würde. Hinsichtlich seiner in Österreich lebenden Familienmitglieder dürfe nicht übersehen werden, dass zwei Personen als Komplizen bei seinen Straftaten tätig waren und der Suchtgifthandel im unmittelbaren familiären Umfeld erfolgte, dies relativiere seine familiären Bindungen. Seine Gattin verfüge über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und halte sich in Italien und Nordmazedonien auf. Sein in Österreich aufenthaltsberechtigter Sohn sei bereits einmal zu seinen Gunsten berücksichtig worden, trotz einer erfolgten Ermahnung habe der BF sein strafbares Verhalten jedoch weiterhin fortgesetzt. Die Behörde gehe daher davon aus, dass ihn diese Bindung nicht von strafbarem Verhalten abhalte. Bei einer genauen Prüfung des Kindeswohls seines Sohnes ergebe diese, dass ein Aufwachsen im Suchtgiftmilieu diesem nicht zuträglich sei. Er könne zudem mit seiner Mutter in Italien leben. Da die Obhut einer Person übertragen worden sei, die ebenfalls in den Suchtgiftverkauf involviert gewesen sei, entspreche es dem Kindeswohl, wenn sein Sohn weiterhin bei der Mutter in Italien lebe. Auch habe sich sein Privatleben im Vergleich zum öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung als nicht schützenswert erwiesen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als verhältnismäßig angesehen werde. Seine Straftaten würden ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot rechtfertigen, habe er doch das in ihn gesetzte, durch eine Ermahnung ausgedrückte Vertrauen missbraucht und gehe von ihm doch eine aktuelle Gefährdung aus. Eine Verkürzung oder Aufhebung der Dauer des Aufenthaltsverbots könne bei einem Wohlverhalten nach Ablauf der Hälfte der Befristung beantragt werden. Ob seines Fehlverhaltens und der nicht vorhandenen Vertrauenswürdigkeit sei die sofortige Ausreise des BF notwendig und könne er den Ausgang des Verfahrens in seinem Herkunftsstaat abwarten.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF vollumfänglich und fristgerecht Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär den Bescheid beheben. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Begründend führte er in der Beschwerde aus, dass er sich seit XXXX in Österreich aufhalte, seit XXXX über einen Aufenthaltstitel verfüge und mit einer in Italien aufenthaltsberechtigten nordmazedonischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Der XXXX geborene, gemeinsame Sohn lebe seit über acht Jahren im Bundesgebiet und sei, auch wegen seines Schulbesuchs, in Österreich integriert. Der BF habe mehrere legal im Bundesgebiet aufhältige Familienmitglieder, wovon ein Neffe die Obhut über den Sohn übernommen habe, während er sich in Haft befinde. Die Behörde gehe trotz des langen rechtmäßigen Aufenthalts und der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit davon aus, dass seine individuellen Interessen nicht über jene der öffentlichen Interessen zu werten seien. Da das Strafgericht lediglich eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als angemessen befunden hat, könne in seinem Fall von keiner schweren Schuld des BF gesprochen werden. Sein Verhalten entspreche der Hausordnung der Justizanstalt, weshalb von einer Haftentlassung nach zwei Dritteln der Strafe ausgegangen werde. Er bereue seine Taten, was auch aus seiner vollumfänglichen Geständigkeit hervorgehe. Er sei sich seines verwerflichen Verhaltens bewusster, als je zuvor, und sei durch das erstmals verspürte Haftübel geläutert. Bei einer Abwägung sämtlicher Interessen seien seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet höher zu werten, als das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts. Die Behörde habe zudem eine eigenständige Kindeswohlprüfung vernachlässigt, weshalb auch nicht berücksichtig worden sei, dass der BF seinen Sohn auch am Wohnort der Mutter in Italien nicht besuchen könne. Insgesamt sei die Entscheidung ob aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Begründend führte er in der Beschwerde aus, dass er sich seit römisch 40 in Österreich aufhalte, seit römisch 40 über einen Aufenthaltstitel verfüge und mit einer in Italien aufenthaltsberechtigten nordmazedonischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Der römisch 40 geborene, gemeinsame Sohn lebe seit über acht Jahren im Bundesgebiet und sei, auch wegen seines Schulbesuchs, in Österreich integriert. Der BF habe mehrere legal im Bundesgebiet aufhältige Familienmitglieder, wovon ein Neffe die Obhut über den Sohn übernommen habe, während er sich in Haft befinde. Die Behörde gehe trotz des langen rechtmäßigen Aufenthalts und der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit davon aus, dass seine individuellen Interessen nicht über jene der öffentlichen Interessen zu werten seien. Da das Strafgericht lediglich eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als angemessen befunden hat, könne in seinem Fall von keiner schweren Schuld des BF gesprochen werden. Sein Verhalten entspreche der Hausordnung der Justizanstalt, weshalb von einer Haftentlassung nach zwei Dritteln der Strafe ausgegangen werde. Er bereue seine Taten, was auch aus seiner vollumfänglichen Geständigkeit hervorgehe. Er sei sich seines verwerflichen Verhaltens bewusster, als je zuvor, und sei durch das erstmals verspürte Haftübel geläutert. Bei einer Abwägung sämtlicher Interessen seien seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet höher zu werten, als das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts. Die Behörde habe zudem eine eigenständige Kindeswohlprüfung vernachlässigt, weshalb auch nicht berücksichtig worden sei, dass der BF seinen Sohn auch am Wohnort der Mutter in Italien nicht besuchen könne. Insgesamt sei die Entscheidung ob aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation.
- Am XXXX 2024 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde. Im Rahmen einer umfangreichen Stellungnahme wurde auf in der Beschwerde geäußerte Punkte repliziert.
- Am römisch 40 2024 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde. Im Rahmen einer umfangreichen Stellungnahme wurde auf in der Beschwerde geäußerte Punkte repliziert.
- Am 07.01.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers die Muttersprache des Beschwerdeführers statt, anlässlich welcher der BF als Partei vernommen wurde. Trotz ordnungsgemäßer Ladung nahm kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Die Verkündung der Entscheidung entfiel
§ 29Abs. 3 Z 2 Vw
GVG.13. Am 07.01.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers die Muttersprache des Beschwerdeführers statt, anlässlich welcher der BF als Partei vernommen wurde. Trotz ordnungsgemäßer Ladung nahm kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Die Verkündung der Entscheidung entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG.
- Mit Eingabe vom XXXX .2025 übermittelte die Rechtsvertretung der BF auftragsgemäß Dokumente hinsichtlich der Obsorgeregelung des Sohnes des BF.
- Mit Eingabe vom römisch 40 .2025 übermittelte die Rechtsvertretung der BF auftragsgemäß Dokumente hinsichtlich der Obsorgeregelung des Sohnes des BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist ein am XXXX in XXXX (Nordmazedonien) geborener Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Seine Muttersprache ist Albanisch; zusätzlich weist er Kenntnisse der deutschen Sprache auf. 1.
- Der BF ist ein am römisch 40 in römisch 40 (Nordmazedonien) geborener Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Seine Muttersprache ist Albanisch; zusätzlich weist er Kenntnisse der deutschen Sprache auf. Nach seinem Schulbesuch erlernte der BF in seinem Herkunftsstaat den Beruf eines XXXX .Nach seinem Schulbesuch erlernte der BF in seinem Herkunftsstaat den Beruf eines römisch 40 . 1.
- Der BF ist zweifach geschieden und Vater von zwei Söhnen im Alter von XXXX und XXXX Jahren, wobei sein bereits erwachsener Sohn mit dessen Ehefrau in Deutschland lebt und arbeitet.1.
- Der BF ist zweifach geschieden und Vater von zwei Söhnen im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren, wobei sein bereits erwachsener Sohn mit dessen Ehefrau in Deutschland lebt und arbeitet. Im Bundesgebiet leben neben dem gemeinsamen Sohn des BF und von XXXX , XXXX , geboren am XXXX , mehrere enge Familienmitglieder (ein Bruder und zwei Neffen, die in XXXX leben und eine in XXXX lebende Schwester), zu denen der BF in regelmäßigem Kontakt steht. All diese Personen verfügen über Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum. Zwei dieser Familienmitglieder waren in die kriminellen Machenschaften des BF involviert, eine dieser Personen wurde zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt. Eine direkte wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen dem BF und seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten besteht nicht.Im Bundesgebiet leben neben dem gemeinsamen Sohn des BF und von römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , mehrere enge Familienmitglieder (ein Bruder und zwei Neffen, die in römisch 40 leben und eine in römisch 40 lebende Schwester), zu denen der BF in regelmäßigem Kontakt steht. All diese Personen verfügen über Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum. Zwei dieser Familienmitglieder waren in die kriminellen Machenschaften des BF involviert, eine dieser Personen wurde zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt. Eine direkte wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen dem BF und seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten besteht nicht. XXXX , die Ex-Gattin des BF, stellte mehrfach einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Ihr letzter, auf die Erlangung eines Aufenthaltstitels gerichteter Antrag wurde am XXXX abgewiesen. Sie reiste erstmals im Jahr XXXX ins Bundesgebiet ein und verfügt nahezu durchgehend über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung an der letzten Wohnadresse des BF. Derzeit soll sie sich laut Aussage des BF in Nordmazedonien und Italien aufhalten. römisch 40 , die Ex-Gattin des BF, stellte mehrfach einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Ihr letzter, auf die Erlangung eines Aufenthaltstitels gerichteter Antrag wurde am römisch 40 abgewiesen. Sie reiste erstmals im Jahr römisch 40 ins Bundesgebiet ein und verfügt nahezu durchgehend über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung an der letzten Wohnadresse des BF. Derzeit soll sie sich laut Aussage des BF in Nordmazedonien und Italien aufhalten. XXXX kam in Nordmazedonien zur Welt. Bereits im Jahr XXXX wurde die Obsorge über XXXX dahingehend geregelt, dass diese ausschließlich dem BF zukam. XXXX ist im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Über einen am XXXX gestellten Verlängerungsantrag wurde bisher nicht entschieden. Er ist seit seiner Einreise nahezu durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Derzeit besucht er die siebte Schulstufe einer öffentlichen Schule in XXXX . römisch 40 kam in Nordmazedonien zur Welt. Bereits im Jahr römisch 40 wurde die Obsorge über römisch 40 dahingehend geregelt, dass diese ausschließlich dem BF zukam. römisch 40 ist im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Über einen am römisch 40 gestellten Verlängerungsantrag wurde bisher nicht entschieden. Er ist seit seiner Einreise nahezu durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Derzeit besucht er die siebte Schulstufe einer öffentlichen Schule in römisch 40 . Mit Schreiben vom XXXX hat der BF die Obsorge über XXXX auf seinen Neffen, XXXX , geboren am XXXX , übertragen. XXXX ist seit dem XXXX im Besitz einer unbefristeten Daueraufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers. XXXX lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Bruder des BF, XXXX , geboren am XXXX , der im Zuge des Strafverfahrens (siehe hierzu Punkt 1.11.2.) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, sowie einer weiteren im Zuge der strafbaren Handlungen des BF genannten Person. Der Bruder des BF ist italienischer Staatsangehöriger, die weitere Person bulgarische Staatsangehörige. Mit Schreiben vom römisch 40 hat der BF die Obsorge über römisch 40 auf seinen Neffen, römisch 40 , geboren am römisch 40 , übertragen. römisch 40 ist seit dem römisch 40 im Besitz einer unbefristeten Daueraufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers. römisch 40 lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Bruder des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , der im Zuge des Strafverfahrens (siehe hierzu Punkt 1.11.2.) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, sowie einer weiteren im Zuge der strafbaren Handlungen des BF genannten Person. Der Bruder des BF ist italienischer Staatsangehöriger, die weitere Person bulgarische Staatsangehörige. Die Mutter des BF lebt abwechselnd in Deutschland und Nordmazedonien. Wenn sie sich in ihrem Herkunftsstaat aufhält, bewohnt sie ein im Eigentum des Ehemannes der Schwester des BF stehendes Haus. Neben seiner Mutter leben noch mehrere Cousins des BF in Nordmazedonien. 1.
- Am XXXX heiratete der BF die österreichische Staatsbürgerin XXXX , geb. am XXXX . Kurz nach der Eheschließung wurde XXXX schwanger; der BF ist nicht der leibliche Vater dieses Kindes. Nach knapp zweieinhalb Jahren erfolgte die Scheidung der Ehe am XXXX . Wiederum kurze Zeit danach heiratete er XXXX , von der er mittlerweile geschieden wurde. Wegen seiner ersten Ehe mit XXXX erhielt der BF erstmals am XXXX einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt, der in der Folge mehrfach verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis XXXX . Nachdem die Ehe bereits im Herbst XXXX geschieden worden war, stellte der BF erstmals am XXXX bei der zuständigen Niederlassungsbehörde ( XXXX ) einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Im Rahmen dieser Antragstellung kam erstmals der Verdacht auf, die im XXXX geschlossene und im Herbst XXXX rechtskräftig geschiedene Ehe sei eine Aufenthaltsehe. 1.
- Am römisch 40 heiratete der BF die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , geb. am römisch 40 . Kurz nach der Eheschließung wurde römisch 40 schwanger; der BF ist nicht der leibliche Vater dieses Kindes. Nach knapp zweieinhalb Jahren erfolgte die Scheidung der Ehe am römisch 40 . Wiederum kurze Zeit danach heiratete er römisch 40 , von der er mittlerweile geschieden wurde. Wegen seiner ersten Ehe mit römisch 40 erhielt der BF erstmals am römisch 40 einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt, der in der Folge mehrfach verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis römisch 40 . Nachdem die Ehe bereits im Herbst römisch 40 geschieden worden war, stellte der BF erstmals am römisch 40 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde ( römisch 40 ) einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Im Rahmen dieser Antragstellung kam erstmals der Verdacht auf, die im römisch 40 geschlossene und im Herbst römisch 40 rechtskräftig geschiedene Ehe sei eine Aufenthaltsehe. Da die Niederlassungsbehörde mit der Erlassung einer Entscheidung säumig war, erhob der BF im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung eine Säumnisbeschwerde, die beim Verwaltungsgericht XXXX nach wie vor anhängig ist. Eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des Antrages vom XXXX liegt noch nicht vor.Da die Niederlassungsbehörde mit der Erlassung einer Entscheidung säumig war, erhob der BF im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung eine Säumnisbeschwerde, die beim Verwaltungsgericht römisch 40 nach wie vor anhängig ist. Eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des Antrages vom römisch 40 liegt noch nicht vor. Erstmals von XXXX bis XXXX bestand ein Hauptwohnsitz des BF im Bundesgebiet. Seit dem XXXX scheint er ohne Unterbrechung mit einer Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Von XXXX bis XXXX verfügte er über einen Nebenwohnsitz.Erstmals von römisch 40 bis römisch 40 bestand ein Hauptwohnsitz des BF im Bundesgebiet. Seit dem römisch 40 scheint er ohne Unterbrechung mit einer Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Von römisch 40 bis römisch 40 verfügte er über einen Nebenwohnsitz. Seit seiner Festnahme am XXXX wurde der BF ab dem XXXX in der Justizanstalt XXXX und ab dem XXXX bis laufend in der Justizanstalt XXXX angehalten.Seit seiner Festnahme am römisch 40 wurde der BF ab dem römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 und ab dem römisch 40 bis laufend in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Zuletzt wohnte er zusammen mit seinem Sohn in einer Mietwohnung in XXXX .Zuletzt wohnte er zusammen mit seinem Sohn in einer Mietwohnung in römisch 40 . 1.
- Bei seinem letzten Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat konnte der BF in einem im Eigentum seines Bruders stehenden Haus wohnen. Dieses steht auch aktuell noch im Familienbesitz. 1.
- Der BF ist im Besitz eines bis XXXX gültigen nordmazedonischen Reisepasses zur Nummer XXXX .1.
- Der BF ist im Besitz eines bis römisch 40 gültigen nordmazedonischen Reisepasses zur Nummer römisch 40 . 1.
- Im Bundesgebiet war er seit seiner Einreise mit Unterbrechungen erwerbstätig. Zuletzt vom XXXX bis zu seiner Verhaftung als Arbeiter für ein in Wien ansässiges Bauunternehmen, welches von einem seiner Neffen geführt wird.1.
- Im Bundesgebiet war er seit seiner Einreise mit Unterbrechungen erwerbstätig. Zuletzt vom römisch 40 bis zu seiner Verhaftung als Arbeiter für ein in Wien ansässiges Bauunternehmen, welches von einem seiner Neffen geführt wird. Seinen Lebensunterhalt finanzierte neben seiner Erwerbstätigkeit durch die Unterstützung seines Bruders und seines Neffen. 1.
- In Österreich bzw. in Nordmazedonien verfügt er weder über nennenswerte Ersparnisse, noch über finanzielle Rücklagen oder über ein Immobilienvermögen. 1.
- Es ist zu erwarten, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Nordmazedonien von seiner Familie unterstützt werden könnte. Seine Familie kann ihn bei einer Rückkehr finanziell unterstützen. Unterkunft kann er, wie bereits zuvor, in dem im Eigentum seines Bruders stehenden Elternhaus nehmen. 1.
- Im XXXX wurde beim BF ein bösartiger Tumor im Bereich des rechten Fußes diagnostiziert. Seither wurde er zwei Mal operiert und ist auf die Einnahme von Schmerzmedikamenten angewiesen, Kontrolluntersuchungen finden täglich statt. In etwa drei Monaten ist eine größere Kontrolluntersuchung geplant, ein genauer Therapieplan ist in Ausarbeitung. Abgesehen von dieser Erkrankung fehlt ihm nichts und ist er als arbeitsfähig einzustufen. Eine medizinische Versorgung in Nordmazedonien ist gegeben.1.
- Im römisch 40 wurde beim BF ein bösartiger Tumor im Bereich des rechten Fußes diagnostiziert. Seither wurde er zwei Mal operiert und ist auf die Einnahme von Schmerzmedikamenten angewiesen, Kontrolluntersuchungen finden täglich statt. In etwa drei Monaten ist eine größere Kontrolluntersuchung geplant, ein genauer Therapieplan ist in Ausarbeitung. Abgesehen von dieser Erkrankung fehlt ihm nichts und ist er als arbeitsfähig einzustufen. Eine medizinische Versorgung in Nordmazedonien ist gegeben. 1.
- Im Bundesgebiet wurde der BF, der selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die im Folgenden wiedergegebenen Taten zum Teil zur Finanzierung seiner Sucht und zur Schuldentilgung ausübte, zweimal strafgerichtlich verurteilt: 1.10.
- In einem Zeitraum von Sommer XXXX bis XXXX hat der BF in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 60 Gramm Kokain, enthaltend 69,96% Cocain, in elf Angriffen an eine weitere Person durch gewinnbringenden Verkauf zu einem Grammpreis von EUR 50 überlassen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.1.10.
- In einem Zeitraum von Sommer römisch 40 bis römisch 40 hat der BF in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 60 Gramm Kokain, enthaltend 69,96% Cocain, in elf Angriffen an eine weitere Person durch gewinnbringenden Verkauf zu einem Grammpreis von EUR 50 überlassen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Hierfür wurde er vom Landesgericht XXXX mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX , wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Ein Betrag von EUR 3.000 wurde für verfallen erklärt.Hierfür wurde er vom Landesgericht römisch 40 mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom römisch 40 , wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Ein Betrag von EUR 3.000 wurde für verfallen erklärt. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Geständnis des BF und dessen bisher ordentlichen Lebenswandel als erschwerend, die zweifache Überschreitung der Grenzmenge wertete es dagegen als erschwerend. Ob dieser Verurteilung wurde der BF mit Schreiben des BFA vom XXXX davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Straftaten geeignet wären, seine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet herbeizuführen. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse wurde das Verfahren jedoch nicht weitergeführt. Es folgte in besagter Ermahnung jedoch ausdrücklich der Hinweise, dass er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen habe.Ob dieser Verurteilung wurde der BF mit Schreiben des BFA vom römisch 40 davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Straftaten geeignet wären, seine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet herbeizuführen. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse wurde das Verfahren jedoch nicht weitergeführt. Es folgte in besagter Ermahnung jedoch ausdrücklich der Hinweise, dass er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen habe. 1.10.
- Entgegen der soeben erwähnten Ermahnung hielt der BF an seinen kriminellen Machenschaften fest bzw. beendete er diese nicht. Am XXXX wurde er im Zuge einer breit angelegten Polizeiaktion verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. 1.10.
- Entgegen der soeben erwähnten Ermahnung hielt der BF an seinen kriminellen Machenschaften fest bzw. beendete er diese nicht. Am römisch 40 wurde er im Zuge einer breit angelegten Polizeiaktion verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil vom XXXX , wurde er vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§§ 28a Abs. 1, fünfter Fall, 28a Abs. 2 Ziffer 2, 28a Abs. 4 Ziffer 1 und 28a Abs. 4 Ziffer 3 SMG) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§§ 28 Abs. 1, 28 Abs. 2 und 28 Abs. 3 SMG) – bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die vom Landesgericht XXXX zu XXXX gewährte Strafnachsicht wurde widerrufen, da sich der BF „eindrucksvoll als unwürdig erwiesen hat und er binnen kürzester Zeit neuerlich große Mengen Kokain verkaufte […]“.Mit dem Urteil vom römisch 40 , wurde er vom Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraphen 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28a Absatz 4, Ziffer 1 und 28a Absatz 4, Ziffer 3 SMG) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (Paragraphen 28, Absatz eins, 28, Absatz 2 und 28 Absatz 3, SMG) – bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 gewährte Strafnachsicht wurde widerrufen, da sich der BF „eindrucksvoll als unwürdig erwiesen hat und er binnen kürzester Zeit neuerlich große Mengen Kokain verkaufte […]“. Grund hierfür war, dass er zusammen mit Mittätern, die zum Teil Familienmitglieder des BF sind, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, deren gemeinsames Ziel es war, durch Inverkehrsetzen großer Gesamtmengen von Kokain größtmöglichen Profit zu erzielen sowie auch mit Cannabis Suchtgifthandel zu betreiben, in Bezug auf Suchtgift in mehrfachen Angriffen zwischen Ende des Jahres XXXX bis kurz vor seiner Verhaftung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 0,9% Delta-9-THC und 11,82% THCA sowie Kokain beinhaltend Cocain mit einem Reinheitsgehalt von ca. 78% in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hatte.Grund hierfür war, dass er zusammen mit Mittätern, die zum Teil Familienmitglieder des BF sind, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, deren gemeinsames Ziel es war, durch Inverkehrsetzen großer Gesamtmengen von Kokain größtmöglichen Profit zu erzielen sowie auch mit Cannabis Suchtgifthandel zu betreiben, in Bezug auf Suchtgift in mehrfachen Angriffen zwischen Ende des Jahres römisch 40 bis kurz vor seiner Verhaftung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 0,9% Delta-9-THC und 11,82% THCA sowie Kokain beinhaltend Cocain mit einem Reinheitsgehalt von ca. 78% in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hatte. Zusätzlich erwarb er am XXXX 10.000 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend Delta-9-THC und THCA) mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 0,9% Delta-9-THC und 11,82% THCA, somit in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, von einer Person mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werdeZusätzlich erwarb er am römisch 40 10.000 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend Delta-9-THC und THCA) mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 0,9% Delta-9-THC und 11,82% THCA, somit in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, von einer Person mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde Als mildernd wertete das Strafgericht in diesem Fall ausschließlich die geständige Verantwortung des BF und den Umstand, dass es sich bei den Suchtgiftgeschäften teilweise auch um Cannabis, mithin um ein minder gefährliches Suchtgift gehandelt hatte. Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation sowie insbesondere die einschlägige Vorverurteilung und hierzu wiederum der besonders rasche Rückfall. Der BF war erst am XXXX wegen Suchtgiftdelikten verurteilt worden und begann bereits ab XXXX wieder mit dem Organisierten Verkauf von Kokain.Als mildernd wertete das Strafgericht in diesem Fall ausschließlich die geständige Verantwortung des BF und den Umstand, dass es sich bei den Suchtgiftgeschäften teilweise auch um Cannabis, mithin um ein minder gefährliches Suchtgift gehandelt hatte. Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation sowie insbesondere die einschlägige Vorverurteilung und hierzu wiederum der besonders rasche Rückfall. Der BF war erst am römisch 40 wegen Suchtgiftdelikten verurteilt worden und begann bereits ab römisch 40 wieder mit dem Organisierten Verkauf von Kokain. Die wider ihn verhängte Freiheitsstrafe hat er seit seiner Verhaftung zuerst in der Justizanstalt XXXX und seit dem XXXX in der Justizanstalt XXXX verbüßt. Das errechnete Strafende ist (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft und der widerrufenen Strafnachsicht zu seiner ersten Verurteilung) am XXXX . Eine bedingte Entlassung ist frühestens im Herbst XXXX möglich.Die wider ihn verhängte Freiheitsstrafe hat er seit seiner Verhaftung zuerst in der Justizanstalt römisch 40 und seit dem römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt. Das errechnete Strafende ist (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft und der widerrufenen Strafnachsicht zu seiner ersten Verurteilung) am römisch 40 . Eine bedingte Entlassung ist frühestens im Herbst römisch 40 möglich. Der BF hat die Fortsetzung der Freiheitsstrafe im Rahmen des Elektronisch überwachten Hausarrests (im Folgenden: EÜH) beantragt. Hierüber wurde noch nicht entschieden.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt gründet auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf den Angaben des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 07.01.
- Die getroffenen Konstatierungen zu den Personalia des BF gründen im Wesentlichen auf den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden; der Reisepass des BF liegt dem Gericht als Datenblattkopie vor. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet gehen aus einer aktuellen Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor. Die Feststellung, dass Albanisch seine Muttersprache ist, ergibt sich aus dem gesamten Verwaltungsakt und der Tatsache, dass vor dem BVwG eine Dolmetscherin für die albanische Sprache für die Kommunikation herangezogen werden musste. Da der BF auch Fragen auf Deutsch beantworten konnte, waren dementsprechende Deutschkenntnisse festzustellen (PV vom 07.01.2025, Seite 12). Die Konstatierungen zu den familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet, in Deutschland und auch in seiner Heimat Nordmazedonien folgen seinen eigenen Angaben vor dem BVwG (PV vom 07.01.2025) und dem damit gut im Einklang stehenden Akteninhalt. Da der Familienstand des BF laut ZMR und Strafurteil geschieden ist und er dies vor dem BVwG auch so angegeben hatte, war entgegen der Ausführungen in der Beschwerde, nach welchen die Ehefrau des BF in Italien lebe davon auszugehen, dass er bereits geschieden ist. Der Aufenthalt von XXXX konnte nur dahingehend festgestellt werden, als sie zwar über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt, jedoch laut den Angaben des BF in Italien und Nordmazedonien aufhältig ist. Einhergehend damit, dass beide mittlerweile geschieden sind, was auch aus dem zuletzt erlassenen Strafurteil hervorgeht, ist es wahrscheinlicher, dass sie sich derzeit nicht im Bundesgebiet aufhält, zumal sie sich lediglich in der ihr möglichen visumfreien Dauer hier befinden darf. Hierfür spricht auch, dass die Obsorge über den Sohn des BF an einen Bruder übertragen wurde und nicht auf die leibliche Mutter.Der Aufenthalt von römisch 40 konnte nur dahingehend festgestellt werden, als sie zwar über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt, jedoch laut den Angaben des BF in Italien und Nordmazedonien aufhältig ist. Einhergehend damit, dass beide mittlerweile geschieden sind, was auch aus dem zuletzt erlassenen Strafurteil hervorgeht, ist es wahrscheinlicher, dass sie sich derzeit nicht im Bundesgebiet aufhält, zumal sie sich lediglich in der ihr möglichen visumfreien Dauer hier befinden darf. Hierfür spricht auch, dass die Obsorge über den Sohn des BF an einen Bruder übertragen wurde und nicht auf die leibliche Mutter. Die weiteren Feststellungen zu XXXX ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und der Aussage des BF zu seinem Sohn vor dem BVwG. Aktuelle Schulzeugnisse wurden vorgelegt, ebenso eine beglaubigte Übersetzung der Obsorgeregelung zwischen dem BF und XXXX aus dem Jahr XXXX .Die weiteren Feststellungen zu römisch 40 ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und der Aussage des BF zu seinem Sohn vor dem BVwG. Aktuelle Schulzeugnisse wurden vorgelegt, ebenso eine beglaubigte Übersetzung der Obsorgeregelung zwischen dem BF und römisch 40 aus dem Jahr römisch 40 . Ein Schreiben des BF, nach welchem sein Neffe XXXX , geboren am XXXX , mit der Obsorge von XXXX betraut ist, während er sich in Haft befindet, liegt dem Verfahrensakt ein. Der ihm erteilte Aufenthaltstitel ist im IZR dokumentiert. Die im selben Haushalt mit XXXX lebenden Personen ergeben sich aus dem ZMR, die jeweilige strafgerichtliche Verbindung ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX .Ein Schreiben des BF, nach welchem sein Neffe römisch 40 , geboren am römisch 40 , mit der Obsorge von römisch 40 betraut ist, während er sich in Haft befindet, liegt dem Verfahrensakt ein. Der ihm erteilte Aufenthaltstitel ist im IZR dokumentiert. Die im selben Haushalt mit römisch 40 lebenden Personen ergeben sich aus dem ZMR, die jeweilige strafgerichtliche Verbindung ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF folgen seinen Angaben vor dem BVwG, die mit seinen Versicherungsdaten gut in Zusammenhang zu bringen sind. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet, die später wieder geschiedene Ehe mit XXXX und die daraufhin erteilten Aufenthaltstitel konnten anhand der eingesehenen Akten der Niederlassungsbehörde und des Verwaltungsgerichts XXXX festgestellt werden. Dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht XXXX noch offen ist, ergibt sich ebenso aus dem eingesehenen Akt.Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet, die später wieder geschiedene Ehe mit römisch 40 und die daraufhin erteilten Aufenthaltstitel konnten anhand der eingesehenen Akten der Niederlassungsbehörde und des Verwaltungsgerichts römisch 40 festgestellt werden. Dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 noch offen ist, ergibt sich ebenso aus dem eingesehenen Akt. Die dem BF und XXXX bisher erteilten Aufenthaltstitel für Österreich sowie die hierzu noch nicht abgeschlossenen Verfahren sind, so wie die abgewiesenen Anträge von XXXX , im IZR und durch die Akten der Niederlassungsbehörde und des Verwaltungsgerichts XXXX dokumentiert.Die dem BF und römisch 40 bisher erteilten Aufenthaltstitel für Österreich sowie die hierzu noch nicht abgeschlossenen Verfahren sind, so wie die abgewiesenen Anträge von römisch 40 , im IZR und durch die Akten der Niederlassungsbehörde und des Verwaltungsgerichts römisch 40 dokumentiert. Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts XXXX und des Landesgerichts XXXX . Auf diesen Quellen beruhen auch die Feststellungen zu den Strafbemessungsgründen. Die Zeiten des Strafvollzugs und auch der Termin einer möglichen bedingter Entlassung und das errechnete Strafende ergeben sich aus dem Strafurteil in Zusammenschau mit der Verständigung vom Strafantritt des BF. Entgegen der Angaben in der Beschwerde, nach welchen sich der BF lange Zeit unbescholten im Bundesgebiet aufgehalten habe, ist anzuführen, dass er bereits im XXXX , also knapp drei Jahre nach seiner Einreise, erstmals strafrechtlich relevante Handlungen setzte. Auch seine Aussage vor dem BVwG, wonach die seiner letzten Verurteilung zu Grunde liegenden Taten der erste und letzte Fehler gewesen seien, ist dahingehend nicht glaubhaft, als er trotz einer im Jahr XXXX lediglich bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe und einer daraufhin folgenden Ermahnung durch das BFA einerseits bereits zu diesem Zeitpunkt wieder straffällig wurde und andererseits binnen offener Probezeit erneut verurteilt wurde. Dies hatte im Endeffekt zur Folge, dass zusätzlich zu der im Jahr XXXX ausgesprochenen dreijährigen Freiheitsstrafe ein Widerruf der zuvor bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten notwendig angesehen wurde, weshalb der BF insgesamt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten zu verbüßen hat. Wenn also in der Beschwerde vorgebracht wird, es könne nicht von einer schweren Schuld des BF gesprochen werden, so ist dies durch das zuletzt wider ihn erlassene Urteil relativiert. Auch der im Widerruf enthaltene Passus, wonach er sich „eindrucksvoll unwürdig“ erwiesen habe, spricht gegen einen nur minderschweren Verschuldensgrad. Neben diesen, dem Strafurteil entspringenden, Punkten ist auch anzuführen, dass der BF - trotz der im XXXX ausgesprochenen Ermahnung, welche auf sein im Bundesgebiet geführtes Familienleben, mit explizitem Hinweis speziell auf seinen Sohn fußt - weiterhin straffällig blieb, obwohl ihm bewusst war, dass er mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen musste.Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts römisch 40 und des Landesgerichts römisch 40 . Auf diesen Quellen beruhen auch die Feststellungen zu den Strafbemessungsgründen. Die Zeiten des Strafvollzugs und auch der Termin einer möglichen bedingter Entlassung und das errechnete Strafende ergeben sich aus dem Strafurteil in Zusammenschau mit der Verständigung vom Strafantritt des BF. Entgegen der Angaben in der Beschwerde, nach welchen sich der BF lange Zeit unbescholten im Bundesgebiet aufgehalten habe, ist anzuführen, dass er bereits im römisch 40 , also knapp drei Jahre nach seiner Einreise, erstmals strafrechtlich relevante Handlungen setzte. Auch seine Aussage vor dem BVwG, wonach die seiner letzten Verurteilung zu Grunde liegenden Taten der erste und letzte Fehler gewesen seien, ist dahingehend nicht glaubhaft, als er trotz einer im Jahr römisch 40 lediglich bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe und einer daraufhin folgenden Ermahnung durch das BFA einerseits bereits zu diesem Zeitpunkt wieder straffällig wurde und andererseits binnen offener Probezeit erneut verurteilt wurde. Dies hatte im Endeffekt zur Folge, dass zusätzlich zu der im Jahr römisch 40 ausgesprochenen dreijährigen Freiheitsstrafe ein Widerruf der zuvor bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten notwendig angesehen wurde, weshalb der BF insgesamt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten zu verbüßen hat. Wenn also in der Beschwerde vorgebracht wird, es könne nicht von einer schweren Schuld des BF gesprochen werden, so ist dies durch das zuletzt wider ihn erlassene Urteil relativiert. Auch der im Widerruf enthaltene Passus, wonach er sich „eindrucksvoll unwürdig“ erwiesen habe, spricht gegen einen nur minderschweren Verschuldensgrad. Neben diesen, dem Strafurteil entspringenden, Punkten ist auch anzuführen, dass der BF - trotz der im römisch 40 ausgesprochenen Ermahnung, welche auf sein im Bundesgebiet geführtes Familienleben, mit explizitem Hinweis speziell auf seinen Sohn fußt - weiterhin straffällig blieb, obwohl ihm bewusst war, dass er mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen musste. Die Suchtmittelabhängigkeit des BF und daraus resultierend die Beschaffungskriminalität um diese zu finanzieren, ergibt sich aus den Strafurteilen in Verbindung mit den hierzu vom BF selbst gemachten Angaben am 07.01.
- Die Ermahnung vom XXXX liegt dem Verfahrensakt ein, ebenso Dokumente hinsichtlich der beantragten Überstellung in den EÜH.Die Ermahnung vom römisch 40 liegt dem Verfahrensakt ein, ebenso Dokumente hinsichtlich der beantragten Überstellung in den EÜH. Die Tumorerkrankung des BF ist erstmals in der Verhandlung vom 07.01.2025 hervorgekommen, auch die bisher erfolgten Maßnahmen zur Entfernung dessen und die derzeitige Behandlung. Weitere gesundheitliche Probleme sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb die Arbeitsfähigkeit des BF (die auch durch die von ihm erwähnte Einstellzusage durch seinen Neffen belegt ist) und dessen Gesundheitszustand festgestellt werden konnten. Da noch keine medizinischen Befunde oder gar ein konkreter Therapieplan vorliegt, ist davon auszugehen, dass die weitere Behandlung des BF auch in Nordmazedonien gewährleistet ist, zumal es speziell in Skopje mehrere Einrichtungen gibt, die hierfür geeignet sind und der BF vor dem BVwG angegeben hatte, lediglich Schmerzmedikamente einnehmen zu müssen (vgl. https://skopje.diplo.de/mk-de/service/2581618-2581618, Zugriff am 13.02.2025).Die Tumorerkrankung des BF ist erstmals in der Verhandlung vom 07.01.2025 hervorgekommen, auch die bisher erfolgten Maßnahmen zur Entfernung dessen und die derzeitige Behandlung. Weitere gesundheitliche Probleme sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb die Arbeitsfähigkeit des BF (die auch durch die von ihm erwähnte Einstellzusage durch seinen Neffen belegt ist) und dessen Gesundheitszustand festgestellt werden konnten. Da noch keine medizinischen Befunde oder gar ein konkreter Therapieplan vorliegt, ist davon auszugehen, dass die weitere Behandlung des BF auch in Nordmazedonien gewährleistet ist, zumal es speziell in Skopje mehrere Einrichtungen gibt, die hierfür geeignet sind und der BF vor dem BVwG angegeben hatte, lediglich Schmerzmedikamente einnehmen zu müssen vergleiche https://skopje.diplo.de/mk-de/service/2581618-2581618, Zugriff am 13.02.2025).
- Rechtliche Beurteilung: Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten vergleiche VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066). Als Staatsangehöriger des Kosovo ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger des Kosovo ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 52Abs.
4 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist
§ 9Abs.
1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten „in den Blick“ zu nehmen, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sind. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051).Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten „in den Blick“ zu nehmen, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sind. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, da er sich seit dem Jahr XXXX im Bundesgebiet aufhält, hier über familiäre Bindungen und auch berufliche Kontakte verfügt. Zweifelsfrei bestehen auch private Kontakte zu einem bestehenden Freundeskreis. Speziell die Verbindung zu seinem minderjährigen Sohn ist hier von spezieller Bedeutung. Da der BF haftbedingt schon seit geraumer Zeit nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn lebt und die Obsorge über ihn auf seinen Neffen übertragen wurde, sind die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf dessen Wohl vergleichsweise gering, auch wenn berücksichtigt wird, dass aufgrund seines Alters Kontakte via Telefon oder Internet nur eingeschränkt in Betracht kommen und persönliche Kontakte nicht ersetzen können. Der BF hat jedoch bewusst Handlungen gesetzt, die sich auf sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auswirken und mit seinen Handlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der auch Familienmitglieder angehörten, seinen Sohn in die Nähe dieses Umfeldes gebracht. Erschwerend kommt hinzu, dass er sich um die Information der belangten Behörde nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet, bei einer Wiederholung seines bereits einmal inkriminierten Verhaltens mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen zu müssen, ignoriert und sich damit um das Anliegen seines Sohnes nicht gekümmert hat.Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, da er sich seit dem Jahr römisch 40 im Bundesgebiet aufhält, hier über familiäre Bindungen und auch berufliche Kontakte verfügt. Zweifelsfrei bestehen auch private Kontakte zu einem bestehenden Freundeskreis. Speziell die Verbindung zu seinem minderjährigen Sohn ist hier von spezieller Bedeutung. Da der BF haftbedingt schon seit geraumer Zeit nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn lebt und die Obsorge über ihn auf seinen Neffen übertragen wurde, sind die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf dessen Wohl vergleichsweise gering, auch wenn berücksichtigt wird, dass aufgrund seines Alters Kontakte via Telefon oder Internet nur eingeschränkt in Betracht kommen und persönliche Kontakte nicht ersetzen können. Der BF hat jedoch bewusst Handlungen gesetzt, die sich auf sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auswirken und mit seinen Handlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der auch Familienmitglieder angehörten, seinen Sohn in die Nähe dieses Umfeldes gebracht. Erschwerend kommt hinzu, dass er sich um die Information der belangten Behörde nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet, bei einer Wiederholung seines bereits einmal inkriminierten Verhaltens mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen zu müssen, ignoriert und sich damit um das Anliegen seines Sohnes nicht gekümmert hat. Die mit der Rückkehrentscheidung verbundene weitgehende Trennung des BF von seinem Sohn ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK zulässig, weil angesichts seiner massiven, durch Gewinnstreben gekennzeichneten Suchtgiftdelinquenz besonders gravierende öffentliche Interessen eine Aufenthaltsbeendigung erfordern (siehe dazu etwa auch VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0299). Bei dem vom BF verübten Suchtgifthandel handelt es sich um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht. Dazu kommt, dass der BF nach dem Widerruf der im zunächst gewährten Strafnachsicht zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und acht Monaten verurteilt wurde. Seine kriminelle Energie zeigt sich unter anderem daran, dass der zum damaligen Zeitpunkt von Suchtmittel abhängige BF, trotz eines sicheren Arbeitsplatzes mit stabilem Einkommen, einer Ermahnung des BFA zum Trotz seine kriminellen Machenschaften weiter ausübte und auch in Rücksicht auf die Situation seines Sohnes diese nicht beendete. Die mit der Rückkehrentscheidung verbundene weitgehende Trennung des BF von seinem Sohn ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zulässig, weil angesichts seiner massiven, durch Gewinnstreben gekennzeichneten Suchtgiftdelinquenz besonders gravierende öffentliche Interessen eine Aufenthaltsbeendigung erfordern (siehe dazu etwa auch VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0299). Bei dem vom BF verübten Suchtgifthandel handelt es sich um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht. Dazu kommt, dass der BF nach dem Widerruf der im zunächst gewährten Strafnachsicht zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und acht Monaten verurteilt wurde. Seine kriminelle Energie zeigt sich unter anderem daran, dass der zum damaligen Zeitpunkt von Suchtmittel abhängige BF, trotz eines sicheren Arbeitsplatzes mit stabilem Einkommen, einer Ermahnung des BFA zum Trotz seine kriminellen Machenschaften weiter ausübte und auch in Rücksicht auf die Situation seines Sohnes diese nicht beendete. Dazu kommt, dass er seinen Sohn in Kontakt mit seinen kriminellen Aktivitäten gebracht hat, was der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung diametral widerspricht. So sind mehrere Familienmitglieder in die Straftaten des BF eingebunden gewesen. Die Auswirkungen der Trennung auf seinen Sohn werden dadurch gemindert, dass dieser seit der Verhaftung im gewohnten Umfeld, sohin im gemeinsamen Haushalt mit dessen Neffen verbleiben kann. Mit dem BF besteht haftbedingt für geraume Zeit kein gemeinsamer Haushalt; die Vater-Kind-Beziehung ist auch schon während der Zeit der Inhaftierung eingeschränkt gewesen. Der Obsorgeberechtigte war zwar laut vorliegendem Strafurteil ebenso in das Strafverfahren verwickelt, eine strafgerichtliche Verurteilung scheint im Strafregister jedoch nicht auf. Es wird nicht übersehen, dass es sich beim Neffen des BF und auch den anderen, im gleichen Haushalt lebenden Personen, um einen Teil des Täterkreises handelt. Da der Neffe des BF jedoch strafgerichtlich nicht verurteilt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass dieser in der Lage ist, XXXX die nötige Unterstützung und Stütze zu bieten, so lange dem BF ein Aufenthalt im Bundesgebiet verwehrt ist, sodass dessen Wohl auch nach der Beendigung des Aufenthalts des BF in Österreich gewährleistet ist. Der BF kann den Kontakt zu seinem Sohn mit Kommunikationsmitteln, wie Telefon oder Internet und bei Besuchen in Nordmazedonien und in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten. Die Trennung des BF von seinem Sohn ist daher als verhältnismäßig anzusehen. Die Auswirkungen der Trennung auf seinen Sohn werden dadurch gemindert, dass dieser seit der Verhaftung im gewohnten Umfeld, sohin im gemeinsamen Haushalt mit dessen Neffen verbleiben kann. Mit dem BF besteht haftbedingt für geraume Zeit kein gemeinsamer Haushalt; die Vater-Kind-Beziehung ist auch schon während der Zeit der Inhaftierung eingeschränkt gewesen. Der Obsorgeberechtigte war zwar laut vorliegendem Strafurteil ebenso in das Strafverfahren verwickelt, eine strafgerichtliche Verurteilung scheint im Strafregister jedoch nicht auf. Es wird nicht übersehen, dass es sich beim Neffen des BF und auch den anderen, im gleichen Haushalt lebenden Personen, um einen Teil des Täterkreises handelt. Da der Neffe des BF jedoch strafgerichtlich nicht verurteilt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass dieser in der Lage ist, römisch 40 die nötige Unterstützung und Stütze zu bieten, so lange dem BF ein Aufenthalt im Bundesgebiet verwehrt ist, sodass dessen Wohl auch nach der Beendigung des Aufenthalts des BF in Österreich gewährleistet ist. Der BF kann den Kontakt zu seinem Sohn mit Kommunikationsmitteln, wie Telefon oder Internet und bei Besuchen in Nordmazedonien und in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten. Die Trennung des BF von seinem Sohn ist daher als verhältnismäßig anzusehen. Der Sohn des BF kann nach dessen Rückkehr nach Nordmazedonien weiterhin in der gewohnten Umgebung von seinen Familienmitgliedern, die schon jetzt seine Hauptbezugspersonen ist, betreut werden. Der Mutter des BF, XXXX , steht es frei, ihn in den ihr möglichen Zeiten des visumfreien Aufenthalts zu besuchen, zumal sie nach wie vor über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt.Der Sohn des BF kann nach dessen Rückkehr nach Nordmazedonien weiterhin in der gewohnten Umgebung von seinen Familienmitgliedern, die schon jetzt seine Hauptbezugspersonen ist, betreut werden. Der Mutter des BF, römisch 40 , steht es frei, ihn in den ihr möglichen Zeiten des visumfreien Aufenthalts zu besuchen, zumal sie nach wie vor über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Allerdings kann der BF die (derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkten) Kontakte zu seinem Sohn nach der Rückkehr nach Nordmazedonien im Rahmen von Besuchen außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten sowie über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet pflegen. Die privaten Bindungen zum Bundesgebiet werden auch dadurch relativiert, dass der BF bereits drei Jahre nach seiner Einreise erstmals straffällig wurde und eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe widerrufen werden musste. Auch die zuletzt beim BF diagnostizierte Tumorerkrankung vermag daran nichts zu ändern, zumal es bereits zu zwei Operationen gekommen ist und eine medikamentöse Nachsorge und auch Kontrollen in Nordmazedonien möglich sein werden, zumal es zumindest in Skopje eine vorhandene medizinische Versorgung gibt (siehe hierzu https://skopje.diplo.de/mk-de/service/2581618-2581618, Zugriff am 13.02.2025). Ob der dadurch insgesamt eingeschränkten privaten und familiären Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet oder in anderen Mitgliedstaaten einerseits und des aufgrund der Begehung gravierender Suchtmitteldelikte besonders großen öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung andererseits ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, des Schutzes der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Ob der dadurch insgesamt eingeschränkten privaten und familiären Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet oder in anderen Mitgliedstaaten einerseits und des aufgrund der Begehung gravierender Suchtmitteldelikte besonders großen öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung andererseits ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, des Schutzes der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden.Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Für die
§ 52Abs.
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Nordmazedonien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm § 1 Z 4 HStV (in der Verordnung noch als Mazedonien bezeichnet) handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Nordmazedonien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, HStV (in der Verordnung noch als Mazedonien bezeichnet) handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
§ 53Abs.
1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
§ 53Abs.
3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde und auch in der Beschwerde, nach welchen die zehnjährige Befristung des Einreiseverbots die Höchstdauer des Einreiseverbots sei – grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots
§ 53Abs.
3 Z 5 FPG vor, weil der BF rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde (einerseits die widerrufende bedingte Strafnachsicht hinsichtlich der achtmonatigen Freiheitsstrafe zu XXXX sowie die dreijährige Freiheitsstrafe zu XXXX ). Allerdings darf die mögliche Maximaldauer eines Einreiseverbotes nicht regelmäßig schon dann ausgeschöpfte werden, wenn einer der Fälle insbesondere des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist vielmehr immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0261). Hier liegen – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde und auch in der Beschwerde, nach welchen die zehnjährige Befristung des Einreiseverbots die Höchstdauer des Einreiseverbots sei – grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor, weil der BF rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde (einerseits die widerrufende bedingte Strafnachsicht hinsichtlich der achtmonatigen Freiheitsstrafe zu römisch 40 sowie die dreijährige Freiheitsstrafe zu römisch 40 ). Allerdings darf die mögliche Maximaldauer eines Einreiseverbotes nicht regelmäßig schon dann ausgeschöpfte werden, wenn einer der Fälle insbesondere des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist vielmehr immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0261). Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt II. dargelegten Gründe - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sodass zusätzlich zur Rückkehrentscheidung jedenfalls ein Einreiseverbot erforderlich ist. Vom BF geht angesichts der besonders schwerwiegenden Straftaten (Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung und Handel mit übergroßen Suchtgiftmengen) eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal qualifizierter Suchtgifthandel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH vom 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Straftaten des BF so schwerwiegend waren, dass trotz der Milderungsgründe eine mehrjährige Haftstrafe ausgesprochen und eine zuvor gewährte Strafnachsicht widerrufen werden musste. Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist dem entgegenzuhalten, dass er zwar erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, aber trotz einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe und einer Ermahnung durch das BFA, nach welcher ihm bei wiederholten Straftaten eine aufenthaltsbeendende Maßnahme drohe, bis zu seiner Inhaftierung delinquierte und noch kein (für einen allfälligen Gesinnungswandel maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt römisch zwei. dargelegten Gründe - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sodass zusätzlich zur Rückkehrentscheidung jedenfalls ein Einreiseverbot erforderlich ist. Vom BF geht angesichts der besonders schwerwiegenden Straftaten (Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung und Handel mit übergroßen Suchtgiftmengen) eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal qualifizierter Suchtgifthandel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH vom 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Straftaten des BF so schwerwiegend waren, dass trotz der Milderungsgründe eine mehrjährige Haftstrafe ausgesprochen und eine zuvor gewährte Strafnachsicht widerrufen werden musste. Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist dem entgegenzuhalten, dass er zwar erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, aber trotz einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe und einer Ermahnung durch das BFA, nach welcher ihm bei wiederholten Straftaten eine aufenthaltsbeendende Maßnahme drohe, bis zu seiner Inhaftierung delinquierte und noch kein (für einen allfälligen Gesinnungswandel maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Da der BF relativ kurze Zeit nach seiner Einreise begann, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit Suchtgift zu handeln und er sich weder durch die Ermahnung des BFA, noch ob der weiterhin drohenden Konsequenzen für sich selbst, aber noch viel mehr für seinen Sohn, von weiteren Straftaten abhalten ließ, ist ein Einreiseverbot in spürbarer Dauer zu erlassen. Zudem hat er den ihm möglichen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Organisation des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung missbraucht. Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots grundsätzlich nicht korrekturbedürftig, zumal im konkreten Fall ein unbefristetes Einreiseverbot hätte ausgesprochen werden können, dies sogar im Rechtsmittelweg durch das BVwG! Da der BF jedoch zum ersten Mal eine Haftstrafe verbüßt und davon auszugehen ist, dass diese eine entsprechende spezialpräventive Wirkung entfalten wird, ist die vom BFA erlassene Dauer des Einreiseverbots von 10 Jahren - speziell in Hinblick auf den im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten, minderjährigen Sohn des BF – gerechtfertigt und angemessen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer scheint ausreichend, um einerseits der Gefährlichkeit des BF zu begegnen, ihm andererseits jedoch die Möglichkeit der Rehabilitation und des Wohlverhaltens zu gewähren. Die Beschwerde ist daher in Hinblick auf Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen gewesen.Die Beschwerde ist daher in Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen gewesen. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifizierte Suchtmitteldelikte zu begehen und sich der Strafvollstreckung in seinem Herkunftsstaat zu entziehen.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifizierte Suchtmitteldelikte zu begehen und sich der Strafvollstreckung in seinem Herkunftsstaat zu entziehen.
§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Nordmazedonien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal es sich
§ 19Abs. 5 BFA-VG i
Vm § 1 Z 4 HStV (in der Verordnung noch als Mazedonien bezeichnet) um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Angesichts der qualifizierten Suchtgiftdelinquenz und des raschen Rückfalls des BF und der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die er vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies
§ 59Abs.
4 FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist und die Kontakte zu in Österreich lebenden Familienmitgliedern, hier speziell zu seinem Sohn, haftbedingt stark eingeschränkt sind.Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Nordmazedonien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich
Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, HStV (in der Verordnung noch als Mazedonien bezeichnet) um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Angesichts der qualifizierten Suchtgiftdelinquenz und des raschen Rückfalls des BF und der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die er vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies
Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist und die Kontakte zu in Österreich lebenden Familienmitgliedern, hier speziell zu seinem Sohn, haftbedingt stark eingeschränkt sind.
§ 55Abs.
4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
2 BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, ist auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids rechtskonform.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, ist auch Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids rechtskonform. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2300357.1.00