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G307 2307443-1

Obsah (18)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 60§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlG307 2307443-1 Spruch, G307 2307443-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Am XXXX .2024 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) in Österreich einen (weiteren) Antrag auf Gewährung Internationalen Schutzes, nachdem sein am XXXX .2017 eingerbrachter, erster Asylantrag am XXXX .2018 wegen Unzuständigkeit Österreichs rechtskräftig zurückgewiesen und er bereits am XXXX .2018 in die Niederlande überstellt worden war.
  2. Am römisch 40 .2024 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) in Österreich einen (weiteren) Antrag auf Gewährung Internationalen Schutzes, nachdem sein am römisch 40 .2017 eingerbrachter, erster Asylantrag am römisch 40 .2018 wegen Unzuständigkeit Österreichs rechtskräftig zurückgewiesen und er bereits am römisch 40 .2018 in die Niederlande überstellt worden war.
  3. Am 26.11.2024 wurde der BF von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenen: BFA) zu seinen Fluchtgründen und persönlichen Umständen einvernommen. In diesem Rahmen und danach legte der BF zahlreiche, seine Person betreffende Unterlagen vor.
  4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 23.01.2025, wurde dieser Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hisichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.),

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.). 3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 23.01.2025, wurde dieser Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Abs. Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hisichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Mit Schreiben vom 31.01.2025, beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG), eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid.
  2. Mit Schreiben vom 31.01.2025, beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG), eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF – anberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzjung – zur Gänze beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen. Zudem wurde angeregt, das BVwG möge der Beschewerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich Sprzuchpunkt VII. ersatzlos erheben.Darin wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF – anberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzjung – zur Gänze beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen. Zudem wurde angeregt, das BVwG möge der Beschewerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich Sprzuchpunkt römisch sieben. ersatzlos erheben. Ferner wurde in eventu beantragt, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte II. bis VII. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VII. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen sowie die ordentliche Revision zuzulassen. Ferner wurde in eventu beantragt, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen sowie die ordentliche Revision zuzulassen.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 03.02.2025 vorgelegt und sind dort am 12.02.2025 eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen.
  3. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  5. Zur Zuständigkeit 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zur Zurückverweisung 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt (nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt (nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist. Eine Zurückweisung der Sache

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zahl Ro 2014/03/0063).Eine Zurückweisung der Sache

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zahl Ro 2014/03/0063).

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zahl 93/04/0156; 13.10.1991, Zahl 90/09/0186; 28.07.1994, Zahl 90/07/0029).

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zahl 93/04/0156; 13.10.1991, Zahl 90/09/0186; 28.07.1994, Zahl 90/07/0029). 3.2.

  1. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17.09.2019, Geschäftszahl Ra 2019/22/0059, unter anderem erwogen, dass ein unzureichendes Eingehen auf das Vorbringen einer Partei, das substantielle Einwendungen enthält und eine eingehende Überprüfung im Tatsachenbereich auch durch Einvernahme von Beweispersonen erfordert hätte, für eine Beurteilung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 maßgeblich sein kann (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2014/08/0050).3.2.
  2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17.09.2019, Geschäftszahl Ra 2019/22/0059, unter anderem erwogen, dass ein unzureichendes Eingehen auf das Vorbringen einer Partei, das substantielle Einwendungen enthält und eine eingehende Überprüfung im Tatsachenbereich auch durch Einvernahme von Beweispersonen erfordert hätte, für eine Beurteilung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 maßgeblich sein kann vergleiche VwGH 30.3.2017, Ra 2014/08/0050). Gegen diese vom Verwaltungsgerichtshof normierten Maßstäbe hat die belangte Behörde in mehrerlei Hinsicht verstoßen: Der BF wurde am 26.11.2024 von einem Organ des Bundesamtes zu seinen Fluchtgründen und persönlichen Verhältnissen einvernommen. In diesem Rahmen gab er unter anderem an, Serbien zuletzt im Jahr 2021 verlassen, sich danach in die Niederlande und anschließend – nach Durchführung einer Operation – in die Ukraine begeben zu haben, um dort als Freiwilliger auf deren Seite gegen Russland zu kämpfen. In Serbien werde er seit 11 Jahren von einem Militärgericht „gesucht“ und sei er als Zeuge in Den Haag befragt worden, wo er gegen einen serbischen General ausgesagt habe. Am XXXX .2019 sei er auf dem Gelände des Flughafens festgenommen und bis 2021 angehalten worden, ehe er gegen die Hinterlegung einer Kaution in der Höhe von € 100.000,00 freigekommen sei. Der BF sei auch vergewaltigt und misshandelt worden. Zudem habe sein Einsatz in der Ukraine Probleme mit sich gebracht, weil nach serbischen Recht Soldaten, die auch in Serbien tätig gewesen seien, kein Recht hätten, als Freiwillige in den Krieg zu ziehen. Der BF wurde am 26.11.2024 von einem Organ des Bundesamtes zu seinen Fluchtgründen und persönlichen Verhältnissen einvernommen. In diesem Rahmen gab er unter anderem an, Serbien zuletzt im Jahr 2021 verlassen, sich danach in die Niederlande und anschließend – nach Durchführung einer Operation – in die Ukraine begeben zu haben, um dort als Freiwilliger auf deren Seite gegen Russland zu kämpfen. In Serbien werde er seit 11 Jahren von einem Militärgericht „gesucht“ und sei er als Zeuge in Den Haag befragt worden, wo er gegen einen serbischen General ausgesagt habe. Am römisch 40 .2019 sei er auf dem Gelände des Flughafens festgenommen und bis 2021 angehalten worden, ehe er gegen die Hinterlegung einer Kaution in der Höhe von € 100.000,00 freigekommen sei. Der BF sei auch vergewaltigt und misshandelt worden. Zudem habe sein Einsatz in der Ukraine Probleme mit sich gebracht, weil nach serbischen Recht Soldaten, die auch in Serbien tätig gewesen seien, kein Recht hätten, als Freiwillige in den Krieg zu ziehen. Es gäbe einen Beschluss, wonach er wegen der Verbrechen der Spionage und des Verrats 10 Jahre in Haft gehen solle, wobei die Niederlande einer Auslieferung nach Serbien nicht zugestimmt hätten. Aktuell erhalte er Geld aus der Ukraine, zuletzt seien es € 2.500,00 gewesen. In Österreich befänden sich seine Mutter sowie seine Lebensgefährtin XXXX , die an der Adresse XXXX lebe. In Österreich befänden sich seine Mutter sowie seine Lebensgefährtin römisch 40 , die an der Adresse römisch 40 lebe. Diesem Vorbringen fügte der BF zahlreiche Unterlagen und Fotos bei, die dem Vernehmen nach aus den Niederlanden und Serbien stammen. Das Bundesamt ging jedoch nicht ausreichend auf das Fluchtvorbringen des BF ein. So „nahm“ die belangte Behörde die Ausführungen des BF zu den Gründen für das Verlassen seiner Heimat „zur Kenntnis“, bezog jedoch die vom BF vorgelegten Dokumente in seine Betrachtung nicht mit ein. Diese wurden weder übersetzt, noch einer „Analyse“ unterzogen, noch finden sie in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides Erwähnung. Die Außerachtlassung dieser – allenfalls verwertbaren Beweismittel – hätten die belangte Behörde jedoch nicht zu dem Schluss berechtigt, die Angaben des BF zu seiner Tätigkeit als Spion für die serbische Regierung seien – ebenso wie sein weiteres Vorbringen – äußerst vage, widersprüchlich und widersprüchlich. Daran anknüpfend ist auch nicht auszuschließen, dass der BF tatsächlich vor einem Gericht in Den Haag ausgesagt und sich damit in Gefahr gebracht hat. Selbst die von ihm eingeworfene Verweigerung der Auslieferung niederländischer Gerichte an Serbien erscheint angesichts der nicht einbezogenen Dokumente nicht als abwegig. Wirft man ferner einen Blick auf den aktuellen Einsatz von Söldnern und Freiwilligen im Ukraine-Krieg, so erscheinen die Aussagen des BF nicht per se als unglaubwürdig. Beispielhaft sei nur ein Auszug aus der homepage „Internationale Legion der Territorialverteidigung der Ukraine – Wikipedia,“ erwähnt, wo es heißt, dass es nach serbischem Recht für deren Staatsbürger illegal sei, sich der Internationalen Legion anzuschließen. Das BFA ging ferner mit keinem Wort auf die in den Jahren 2015 bis 2022 in Deutschland, Holland und Österreich gestellten Asylanträge, deren Hintergründe und Verfahrensausgänge ein. Dies wäre jedoch für die weitere Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts, vor allem jedoch für die Glaubwürdigkeit des BF von essentieller Bedeutung gewesen. Auch zum Vorbringen der im Inland bestehenden Bindungen (Mutter und Lebensgefährtin) wurden keine näheren Fragen gestellt. Weder wurden Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Aufenthaltsstatus der Mutter noch die aktuelle Beziehung zu ihr sowie erfragt, wie oft der BF Kontakt zu seiner vermeintlichen Lebensgefährtin pflegt und, ob er an deren Anschrift wohnhaft ist. Dies zu erörtern wäre insofern umso wichtiger gewesen, als sich dadurch unter Umständen Antworten auf das Privat- und Familienleben des BF im Inland ergäben hätten. Ferner unterblieb eine Befragung der besagten LG des BF, die allenfalls weitere Auskünfte zum Leben und Fluchtvorbringen des BF und seine „Vorgeschichte“ hätte geben können, was der Objektivierung dienlich gewesen wäre. Des Weiteren war der BF im Zeitpunkt der Einvernahme, dem 26.11.2024, nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet, zumal seine Meldehistorie in Österreich am 09.10.2024 endete. Dieser Umstand wäre wiederum für die Mitwirkungspflicht und Glaubwürdigkeit des BF von Bedeutung gewesen. All diese Mängel spiegeln sich in den Feststellungen im bekämpften Bescheid wider und wurden auch im Rechtsmittel zutreffend aufgegriffen. 3.2.
  3. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat (vgl. VwGH 26.06.2008, 2004/06/0060: wonach zwar der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes korrespondiere, was insbesondere dann der Fall sei, wenn der amtswegigen Ermittlung im Hinblick darauf faktische Grenzen gesetzt sind, weil die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Umstände in der Sphäre des Antragstellers liegen, aber dennoch die Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung nicht zu einer (gänzlichen) Beseitigung der Ermittlungspflicht der Behörde nach § 37 AVG führe.).3.2.
  4. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat vergleiche VwGH 26.06.2008, 2004/06/0060: wonach zwar der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes korrespondiere, was insbesondere dann der Fall sei, wenn der amtswegigen Ermittlung im Hinblick darauf faktische Grenzen gesetzt sind, weil die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Umstände in der Sphäre des Antragstellers liegen, aber dennoch die Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung nicht zu einer (gänzlichen) Beseitigung der Ermittlungspflicht der Behörde nach Paragraph 37, AVG führe.). Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht vergleiche Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). 3.2.
  5. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid des Bundesamtes daher spruchgemäß

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren weiterreichende Ermittlungsschritte zu setzen und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau der in Vorlage gebrachten Beweismittel und des getätigten Vorbringens des BF unter allfälliger Anstrengung weiterführender Nachforschungen im erwähnten Sinne zu würdigen und rechtlich richtig zu bewerten haben. 3.2.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid des Bundesamtes daher spruchgemäß

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren weiterreichende Ermittlungsschritte zu setzen und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau der in Vorlage gebrachten Beweismittel und des getätigten Vorbringens des BF unter allfälliger Anstrengung weiterführender Nachforschungen im erwähnten Sinne zu würdigen und rechtlich richtig zu bewerten haben. Insbesondere bedarf es einer Übersetzung und Würdigung der vom BF vorgelegten Unterlagen, einer weitergehenden Befragung des BF zu seinen Fluchtgründen, der Miteinbeziehung der beigebrachten Dokumente in seine Aussagen, der Befragung der vermeintlichen Lebensgefährtin und Erörterung der Beziehung zu dieser, der Ermittlung des Aufenthaltsortes des BF und seiner Mutter sowie die Beziehung zu dieser, der Untersuchung, was es mit den insgesamt 10 im Vorfeld gestellten Asylanträge und deren Ergebnis auf sich hat und, ob der BF in den Niederlanden tatsächlich in ein Auslieferungs- und Gerichtsverfahren eingebunden war, in dessen Zuge er als Zeuge ausgesagt haben soll. 3.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G307.2307443.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.