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{'item': 'I419 2129812-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlI419 2129812-4 Spruch, I419 2129812-4/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 8EMRK geboten ist (Z.

1) und dazu noch in Z. 2 genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Z. 1 erfüllt ist, dann gebührt gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“.3.1.1 Nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und dazu noch in Ziffer 2, genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Ziffer eins, erfüllt ist, dann gebührt gemäß Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“. Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind nach § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (u. a.) ein gültiges Reisedokument (Z. 1) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Z. 2) anzuschließen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (Z. 1) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Z. 2) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 (u. a.) ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (Ziffer eins,) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Ziffer 2,) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. 3.1.2 Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK (Z. 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z. 3). In Abs. 2 ist zudem angeordnet, dass die Behörde, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen hat.3.1.2 Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). In Absatz 2, ist zudem angeordnet, dass die Behörde, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen hat. Der Beschwerdeführer hat wie festgestellt eine solche Heilung gestützt auf § 4 Abs. 1 Z. 2 und 3 AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage des Reisedokumentes beantragt; einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung eines solchen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er jedoch den Feststellungen nach nicht erbracht. Letzteres gilt auch für die Geburtsurkunde, betreffend deren unterbliebene Vorlage einer keinen Mängelheilungsantrag stellte, sondern behauptete, diese „bereits beigelegt“ zu haben.Der Beschwerdeführer hat wie festgestellt eine solche Heilung gestützt auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage des Reisedokumentes beantragt; einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung eines solchen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er jedoch den Feststellungen nach nicht erbracht. Letzteres gilt auch für die Geburtsurkunde, betreffend deren unterbliebene Vorlage einer keinen Mängelheilungsantrag stellte, sondern behauptete, diese „bereits beigelegt“ zu haben. 3.1.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es allerdings auch ungeachtet dessen, dass kein Heilungsantrag gestellt wurde, ohnehin unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 1 dieser Bestimmung - dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist - wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach § 55 Asyl

G 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen. (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221, Rz. 10, mwN)3.1.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es allerdings auch ungeachtet dessen, dass kein Heilungsantrag gestellt wurde, ohnehin unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung - dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist - wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen.

Demnach hat bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen. (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221, Rz. 10, mwN) Damit ist in diesem Fall zwar nicht die Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 vorgesehen, jedoch jene nach Z. 2 zu prüfen, deren Voraussetzungen die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG

  1. (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN) Damit ist in diesem Fall zwar nicht die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 vorgesehen, jedoch jene nach Ziffer 2, zu prüfen, deren Voraussetzungen die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG
  2. (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN) Die auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 ist nur gerechtfertigt, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat. (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0136) Die Prüfung erübrigt sich nach dem eben Dargelegten auch nicht etwa, weil wegen der fehlenden Geburtsurkunde bereits eine Zurückweisung des Antrags nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zu erfolgen hätte; deren Fehlen wäre nach der Rechtsprechung auch ohne einen diesbezüglichen Heilungsantrag hinzunehmen, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist. (Vw

GH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221, Rz. 10, mwN)Die auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 ist nur gerechtfertigt, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat. (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0136) Die Prüfung erübrigt sich nach dem eben Dargelegten auch nicht etwa, weil wegen der fehlenden Geburtsurkunde bereits eine Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zu erfolgen hätte; deren Fehlen wäre nach der Rechtsprechung auch ohne einen diesbezüglichen Heilungsantrag hinzunehmen, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist. (Vw

GH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221, Rz. 10, mwN) Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103). Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat-

Art. 8EMRK notwendig ist, dann ist dem Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 Asyl

G-DV stattzugeben.Die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103). Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat-

Artikel 8, EMRK notwendig ist, dann ist dem Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl

G-DV stattzugeben. 3.1.4 Vorliegend ist also – schon betreffend die beantragte Zulassung der Heilung – eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen und zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich ist.3.1.4 Vorliegend ist also – schon betreffend die beantragte Zulassung der Heilung – eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen und zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich ist. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN)Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN) Das abzuwägende öffentliche Interesse an einer Rückkehr des Beschwerdeführers liegt zunächst darin, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Darin konkretisiert sich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Allgemeinen. 3.1.5 Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind nach § 9 Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:3.1.5 Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8

, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,). 3.1.6 Für die Rückkehr des Beschwerdeführers ist dabei ins Treffen zu führen, dass er im Herkunftsstaat, wo er lange Zeit gelebt hat, auch hauptsozialisiert worden ist und Berufserfahrung sowie eine dort gängige Muttersprache aufweist. Sein Aufenthalt hat den Feststellungen zufolge insgesamt deutlich länger als 10 Jahre gedauert, dem Bescheid des BFA nach (seit September 2010 ununterbrochen) bereits länger als 14 Jahre. Infolge der ersten Verurteilung Ende 2010 ist dieser Aufenthalt aber praktisch zur Gänze rechtswidrig. Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist aber nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Auch bei einem solchen Aufenthalt ist daher eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. (VwGH 29.08.2018, Ra 2018/20/0180, Rz. 12) Die Judikaturlinie zu einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt bezieht sich überdies in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde. (VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192, Rz. 15, mwN) Der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtvorlage eines Reisepasses die Effektuierung seiner Ausreisepflicht behindert, relativiert die Länge der Aufenthaltsdauer, ferner der Umstand, dass die Aufenthaltsdauer zum Teil auf Grund einer Täuschung über die Staatsangehörigkeit ermöglicht worden ist, wobei der Beschwerdeführer auch im laufenden Verfahren nicht einräumte, aus Gambia zu stammen, und schließlich, dass bisher die Beschaffung eines Heimreisezertifikates durch unrichtige Angaben erschwert bzw. behindert worden ist. (Vgl. VwGH 29.08.2018, Ra 2018/20/0180, Rz. 13, mwN) Der Verwaltungsgerichtshof hat der Ansicht, die wahre Identität eines Fremden sei bei einer Entscheidung nach § 55 AsylG 2005 „grundsätzlich nicht von wesentlicher Bedeutung“, nicht beigepflichtet. Auch in Verfahren betreffend Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK geht es darum, einer ganz bestimmten, durch Namen, Geburtsdatum und Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten. So legt § 54 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 fest, dass die Aufenthaltstitel insbesondere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten haben und als Identitätsdokumente gelten. § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 sieht vor, dass auch im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 NAG) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument beizubringen ist. Daran ändert auch nichts, dass gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK die Heilung eines Mangels (u. a.) nach § 8 AsylG-DV 2005 zugelassen werden kann. Auch der Umstand, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 1 dieser Bestimmung - dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist - allein bloß wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen und bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen hat, vermag die angesprochene Maßgeblichkeit der Bedeutung der korrekten Identifizierung eines Fremden nicht zu schmälern. Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden. (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, Rz. 40, mwN)Der Verwaltungsgerichtshof hat der Ansicht, die wahre Identität eines Fremden sei bei einer Entscheidung nach Paragraph 55, AsylG 2005 „grundsätzlich nicht von wesentlicher Bedeutung“, nicht beigepflichtet. Auch in Verfahren betreffend Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK geht es darum, einer ganz bestimmten, durch Namen, Geburtsdatum und Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten. So legt Paragraph 54, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 fest, dass die Aufenthaltstitel insbesondere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten haben und als Identitätsdokumente gelten. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sieht vor, dass auch im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument beizubringen ist. Daran ändert auch nichts, dass gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK die Heilung eines Mangels (u. a.) nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zugelassen werden kann. Auch der Umstand, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung - dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist - allein bloß wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen und bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen hat, vermag die angesprochene Maßgeblichkeit der Bedeutung der korrekten Identifizierung eines Fremden nicht zu schmälern. Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden. (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, Rz. 40, mwN) 3.1.7 Zu berücksichtigen ist aus dem Privatleben des Beschwerdeführers, dass dieser Hilfstätigkeiten in der Unterkunft verrichtet hat und im Sozialmarkt der Unterkunftgeberin aushilft. Mit Blick darauf, dass diese für seinen kompletten Unterhalt aufkommt, erweist sich das Gewicht dieser integrativen Tätigkeit (die in der Bestätigung betreffend Wohnen und Verpflegung unerwähnt bleibt) als wenig gewichtig. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Der Umstand, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war, ist ebenfalls zu berücksichtigen. In die Interessenabwägung ist auch miteinzubeziehen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seines lediglich rund sechs Monate dauernden Asylverfahrens unrechtmäßig im Inland geblieben ist und sich seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei musste. (Vgl. VwGH 29.08.2018, Ra 2018/20/0180, Rz 14, mwN) Er hat auch keine Deutschkenntnisse nachgewiesen, keine Einstellungszusage sowie kein Empfehlungsschreiben aus dem Bekanntenkreis vorgelegt und keine Aktivitäten außer „trainieren“ erwähnt (eine Betätigung also, die er überall, somit auch im Herkunftsstaat ausüben kann). Was seine im Juni 2024 beschriebenen Leiden anbelangt, wäre selbst bei deren Fortdauern (also z. B. den Heuschnupfen betreffend) substantiiert darzulegen gewesen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei, und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar. (VwGH 02.05.2023, Ra 2022/14/0148, Rz. 22, mwN)Er hat auch keine Deutschkenntnisse nachgewiesen, keine Einstellungszusage sowie kein Empfehlungsschreiben aus dem Bekanntenkreis vorgelegt und keine Aktivitäten außer „trainieren“ erwähnt (eine Betätigung also, die er überall, somit auch im Herkunftsstaat ausüben kann). Was seine im Juni 2024 beschriebenen Leiden anbelangt, wäre selbst bei deren Fortdauern (also z. B. den Heuschnupfen betreffend) substantiiert darzulegen gewesen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei, und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar. (VwGH 02.05.2023, Ra 2022/14/0148, Rz. 22, mwN) 3.1.8 Der Beschwerdeführer führt den Feststellungen nach kein Familienleben und hat auch keinen Kontakt zu dem angeblichen Sohn. Mangels einer Erwerbsmöglichkeit in Inland könnte er für einen solchen Sohn auch keine Zahlungen leisten. Angesichts der zwar bereits länger zurückliegenden, aber über Jahre wiederholten Straffälligkeit des Revisionswerbers, der somit keine maßgeblichen Bindungen in Österreich gegenüberstehen, und der Prolongierung seines Aufenthalts (trotz Einreiseverbots) durch die Verwendung der Aliasidentität und die wiederholte Missachtung der Meldevorschriften ist im vorliegenden Fall von Umständen auszugehen, die dem Überwiegen des persönlichen Interesses entgegenstehen, indem sie das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken und die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. (Vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, Rz. 17, mwN) Es mag sein, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach der längeren Abwesenheit Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz begegnen wird, was in einem Fall wie dem hier vorliegenden das Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken vermag, sondern vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens seines Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen ist. (Vgl. VwGH 28.06.2022, Ra 2020/21/0261, Rz. 16, mwN) 3.1.9 Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen damit im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer nicht die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005.3.1.9 Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen damit im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer nicht die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Nachdem die in § 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG-DV 2005 bezeichneten Dokumente nicht vorgelegt wurden, darunter das Original eines Reisedokuments, auf dessen Nichtvorlage sich der Heilungsantrag bezog, der Beschwerdeführer bisher nicht nachgewiesen hat, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, und auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, hat das BFA den Heilungsantrag zu Recht auf Grundlage des § 58 Abs. 11 Z. 2 und auch Z. 3 AsylG 2005 abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung war demnach als unbegründet abzuweisen.Nachdem die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV 2005 bezeichneten Dokumente nicht vorgelegt wurden, darunter das Original eines Reisedokuments, auf dessen Nichtvorlage sich der Heilungsantrag bezog, der Beschwerdeführer bisher nicht nachgewiesen hat, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, und auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, hat das BFA den Heilungsantrag zu Recht auf Grundlage des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2 und auch Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung war demnach als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zur Zurückweisung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel (Spruchpunkt II):3.2 Zur Zurückweisung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 In Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, ist keine inhaltliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht. (VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183, Rz 11, mwN)3.2.1 In Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, ist keine inhaltliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht. (VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183, Rz 11, mwN) Die auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 ist nur gerechtfertigt, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat. (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0136)Die auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 ist nur gerechtfertigt, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat. (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0136) Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 vorzunehmen. (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103, Rz. 12, mwN) Da vorliegend – wie in 3.1 dargelegt – die beantragte Heilung nicht zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK erforderlich ist, erfüllt der Beschwerdeführer derzeit nicht die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005.Die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen. (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103, Rz. 12, mwN) Da vorliegend – wie in 3.1 dargelegt – die beantragte Heilung nicht zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK erforderlich ist, erfüllt der Beschwerdeführer derzeit nicht die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG

  1. Das BFA hat den Antrag auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels also zu Recht auf Grundlage des § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 mangels Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht zurückgewiesen.Das BFA hat den Antrag auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels also zu Recht auf Grundlage des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mangels Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht zurückgewiesen. Daher erweist sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II, der diesen Ausspruch enthält, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.Daher erweist sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei, der diesen Ausspruch enthält, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung von Anträgen auf Aufenthaltstitel. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung von Anträgen auf Aufenthaltstitel. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der VwGH hat im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrag keine mündliche Verhandlung durchzuführen. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN)Der VwGH hat im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrag keine mündliche Verhandlung durchzuführen. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN) Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts die Durchführung einer Verhandlung geboten sein. (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214) Vor dem Hintergrund des unstrittig feststehenden Sachverhalts liegt aber ein eindeutiger Fall vor, in dem die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht geboten war.Trotz Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts die Durchführung einer Verhandlung geboten sein. (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214) Vor dem Hintergrund des unstrittig feststehenden Sachverhalts liegt aber ein eindeutiger Fall vor, in dem die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I419.2129812.4.00

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