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{'item': 'L503 2296060-1'}

Obsah (12)§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlL503 2296060-1 SpruchL503 2296060-1/11E, L503 2296060-1/11E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 18.10.2023 gab der BF an, er habe Syrien bereits 2015 verlassen und sich bis vor kurzem in der Türkei aufgehalten. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe Syrien „aufgrund des herrschenden Krieges“ verlassen. Es gebe dort keine Arbeit und keine Sicherheit mehr; das seien all seine Fluchtgründe.
  2. Am 10.6.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus dem Dorf XXXX in der Umgebung von Aleppo. Dort habe er mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt, welche dort noch immer leben würden. Er sei ledig und habe in Syrien als Schneider gearbeitet.
  3. Am 10.6.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus dem Dorf römisch 40 in der Umgebung von Aleppo. Dort habe er mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt, welche dort noch immer leben würden. Er sei ledig und habe in Syrien als Schneider gearbeitet. Seinen Militärdienst habe er nicht abgeleistet; er habe in den „befreiten Gebieten“ gelebt, wobei dort die FSA die Oberhand gehabt habe. Seitens des syrischen Regimes drohe ihm Gefahr, weil er den Militärdienst nicht abgeleistet habe. Sonst bestehe keine Gefahr durch andere militärische Einheiten. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er würde mit Sicherheit zum Militär einberufen werden. Im Fall einer Rückkehr würde er entweder getötet oder eingesperrt werden, weil er den Militärdienst nicht abgeleistet habe.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.6.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.6.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF den Wehrdienst zwar noch nicht abgeleistet habe. Allerdings sei die entsprechende Verpflichtung nicht asylrelevant bzw. stehe dem BF insbesondere die Möglichkeit offen, sich vom Militärdienst in Syrien freizukaufen. Allerdings würden – aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Syrien - Gründe für die Annahme bestehen, dass im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF derzeit keine ausreichende Lebenssicherheit bestehe, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

  1. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 17.7.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 20.6.2024.
  2. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 17.7.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 20.6.
  3. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dem BF drohe aufgrund seiner Weigerung, den Militärdienst zu leisten, seitens des syrischen Regimes eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung und somit asylrelevante Verfolgung.
  4. Am 23.7.2024 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
  5. Am 11.12.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024) sowie die Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien: Sicherheitslage, politische Lage, Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024 in das Verfahren eingebracht. Seitens der Vertretung des BF wurde eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt, wonach zurzeit noch nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien entwickeln werde und wodurch es somit an einer validen Grundlage für die Entscheidung fehle. Die HTS sei von der EU als Terrororganisation eingestuft worden und werde sich erst zeigen, ob die HTS tatsächlich moderater geworden ist. Zudem gebe es weitere Unsicherheitsfaktoren wie etwa ein Wiedererstarken des IS. Die Sache sei aktuell nicht entscheidungsreif.
  6. Mit Schreiben vom 28.1.2025 brachte das BVwG folgende Berichte in das Verfahren ein und gewährte hierzu eine zweiwöchige Stellungnahmefrist: Die Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ sowie weiters: - UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 - UNHCR, Voluntary Return of Syrian Refugees, 17.1.2025 - UNHCR, Regional Flash Update #10, Syria situation crisis, 17.1.2025 - Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage, Dezember 2024 - DIS, Syria, Recruitment to Opposition Groups, Dezember 2022
  7. Mit Stellungnahme vom 13.2.2025 führte die Rechtsvertretung des BF wiederholend aus, dass keine valide Berichtslage vorliege, auf deren Basis eine Entscheidung getroffen werden könne. Begründend wurde hierzu auf die vom BVwG in das Verfahren eingebrachte UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom Dezember 2024 verwiesen, in deren Punkt 6 wörtlich wie folgt ausgeführt wird: „Während die Risiken im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die frühere Regierung weggefallen sind, können andere Risiken fortbestehen, oder ausgeprägter werden. Angesichts der sich rasch verändernden Dynamik und der sich entwickelnden Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, den Entscheidungsträgern im Asylbereich detaillierte Leitlinien zum Bedarf an internationalem Schutz von Syrern bereitzustellen. Das UNHCR wird die Lage weiterhin genau beobachten und Leitlinien bereitstellen, sobald die Umstände dies zulassen. Angesichts der aktuellen Ungewissheit über die Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die ehemalige gewöhnliche Einwohner Syriens waren, auszusetzen. Die Aussetzung des Erlasses negativer Entscheidungen sollte so lange in Kraft bleiben, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage zur Verfügung stehen, um eine umfassende Bewertung der Lage in Syrien vornehmen zu können.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht mit absoluter Gewissheit fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus der Stadt Aleppo, wo er aufwuchs und die Schule besuchte und zuletzt auch als Schneider arbeitete. Im Laufe des Bürgerkrieges, vermutlich im Jahr 2014, zog er mit seiner Familie – vor allem auch, weil sein Vater oppositionell eingestellt war - in das südwestlich von Aleppo gelegene XXXX , welches unter Kontrolle der syrischen Opposition stand und wo die Familie ein Haus besaß. Zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich im Jahr 2015, begab sich der BF in die Türkei, wo er bis zu seiner Ausreise in Richtung Österreich im Oktober 2023 – somit ca. 8 Jahre lang - lebte und arbeitete. Aktuell lebt seine Familie – das heißt: seine Mutter, seine zwei Schwestern und vier Brüder – nach wie vor in XXXX . Sein Vater kam im Jahr 2023 bei Bombardements von XXXX durch das syrische Regime ums Leben.Der BF stammt aus der Stadt Aleppo, wo er aufwuchs und die Schule besuchte und zuletzt auch als Schneider arbeitete. Im Laufe des Bürgerkrieges, vermutlich im Jahr 2014, zog er mit seiner Familie – vor allem auch, weil sein Vater oppositionell eingestellt war - in das südwestlich von Aleppo gelegene römisch 40 , welches unter Kontrolle der syrischen Opposition stand und wo die Familie ein Haus besaß. Zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich im Jahr 2015, begab sich der BF in die Türkei, wo er bis zu seiner Ausreise in Richtung Österreich im Oktober 2023 – somit ca. 8 Jahre lang - lebte und arbeitete. Aktuell lebt seine Familie – das heißt: seine Mutter, seine zwei Schwestern und vier Brüder – nach wie vor in römisch 40 . Sein Vater kam im Jahr 2023 bei Bombardements von römisch 40 durch das syrische Regime ums Leben. Aleppo und XXXX stehen im Gefolge des Sturzes von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung.Aleppo und römisch 40 stehen im Gefolge des Sturzes von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. 1.
  10. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF: 1.2.
  11. Der BF hat Syrien aufgrund der schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage und weil er den Militärdienst für das damalige syrische Regime nicht leisten wollte, verlassen. Aufgrund der Nichtableistung des Militärdienstes fürchtete er im Fall seiner Rückkehr die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das damalige syrische Regime. 1.2.
  12. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer aktuellen Rückkehr nach Syrien – nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 und der Machtübernahme durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. 1.
  13. Zur aktuellen Situation in Syrien: Auf Basis der Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ (abgerufen am 14.2.2025), werden auszugsweise folgende Feststellungen getroffen: Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
  14. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  15. März 2025 beauftragt (MEE,
  16. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
  17. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige RegierungsbeamtInnen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
  18. Dezember 2024). Am
  19. Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
  20. Dezember 2024). Am
  21. Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
  22. Dezember 2024). Am
  23. Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
  24. Jänner 2025). Bereits am
  25. Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  26. Dezember 2024). Am
  27. Dezember sagte Al-Scharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium auch plant die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24,
  28. Dezember 2024). Am
  29. Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
  30. Jänner 2025). Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt (Al-Jazeera,
  31. Jänner 2025). Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern (MEE,
  32. Jänner 2025). AFP berichtete am
  33. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
  34. Jänner 2025). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  35. Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
  36. Dezember 2024). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
  37. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
  38. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
  39. Jänner 2025).
  40. Beweiswürdigung: 2.
  41. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seinen Lebensumständen und seinen Angehörigen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Seine Identität konnte allerdings mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden; der vorgelegte Auszug aus dem Melderegisters und Familienregister ist hierfür nicht ausreichend. Zudem divergierten die Angaben des BF zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Laufe des Verfahrens zwischen 2014, 2015 und 2016 bzw. gab der BF an, er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, sodass keine exakten Feststellungen zu den zeitlichen Daten getroffen werden konnten; am wahrscheinlichsten erscheint – insbesondere auch in Anbetracht der Angaben des BF in der Erstbefragung – eine Ausreise im Jahr
  42. 2.
  43. Zum Fluchtvorbringen bzw. zu den Rückkehrbefürchtungen des BF: 2.2.
  44. Der BF hat vor dem BFA – durchaus plausibel – angegeben, er habe Syrien aufgrund der schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage und weil er den Militärdienst für das damalige syrische Regime nicht leisten habe wollen, verlassen, wobei er im Hinblick auf Letzteres auch eine entsprechende Verfolgung im Fall einer Rückkehr fürchte. Konkret führte der BF etwa bei seiner Befragung vor dem BFA am 10.6.2024 zu seinen Fluchtgründen aus: „Aufgrund des Krieges, der Zerstörung. Weil Bashar Al Assad ein Mörder ist. Er tötet sein Volk. Es war mir nicht einmal möglich, einer Schulbildung nachzugehen. Ich möchte hier in Österreich ein neues Leben beginnen. … Ich werde entweder getötet oder eingesperrt, weil ich meinen Militärdienst nicht geleistet habe“ (AS. 29). Auf konkretes Nachfragen gab der BF in der Beschwerdeverhandlung zudem ergänzend an, er sei mit seiner Familie damals nach XXXX geflohen, weil sein Vater – welcher später bei einem Bombardement durch das syrische Regime ums Leben gekommen sei - „oppositionell gegenüber dem Regime eingestellt“ gewesen sei und das Regime ihn hätte „erwischen“ wollen (VH S. 7).2.2.
  45. Der BF hat vor dem BFA – durchaus plausibel – angegeben, er habe Syrien aufgrund der schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage und weil er den Militärdienst für das damalige syrische Regime nicht leisten habe wollen, verlassen, wobei er im Hinblick auf Letzteres auch eine entsprechende Verfolgung im Fall einer Rückkehr fürchte. Konkret führte der BF etwa bei seiner Befragung vor dem BFA am 10.6.2024 zu seinen Fluchtgründen aus: „Aufgrund des Krieges, der Zerstörung. Weil Bashar Al Assad ein Mörder ist. Er tötet sein Volk. Es war mir nicht einmal möglich, einer Schulbildung nachzugehen. Ich möchte hier in Österreich ein neues Leben beginnen. … Ich werde entweder getötet oder eingesperrt, weil ich meinen Militärdienst nicht geleistet habe“ (AS. 29). Auf konkretes Nachfragen gab der BF in der Beschwerdeverhandlung zudem ergänzend an, er sei mit seiner Familie damals nach römisch 40 geflohen, weil sein Vater – welcher später bei einem Bombardement durch das syrische Regime ums Leben gekommen sei - „oppositionell gegenüber dem Regime eingestellt“ gewesen sei und das Regime ihn hätte „erwischen“ wollen (VH S. 7). 2.2.
  46. Dieses Vorbringen ist, insoweit der BF die Gefahr einer persönlichen Verfolgung ins Treffen führte, freilich in Anbetracht des mittlerweile erfolgten Sturzes des syrischen Regimes nicht mehr aktuell. Auf den Vorhalt der geänderten Umstände gab der BF in der Beschwerdeverhandlung wie folgt an (VH S. 8): „RI: Was würden Sie befürchten, wenn sie jetzt zurückkehren müssten? BF: Die Lage aktuell ist nicht stabil in Syrien. Es ist noch immer unsicher. Es stimmt, dass das Regime gefallen ist, aber es ist ungewiss, wer jetzt das Land führen wird. Es ist möglich, dass diese Leute noch schlimmer als das Regime sein werden. Ich denke aktuell an keine Rückkehr und möchte mir hier eine Zukunft aufbauen. Mein Vater ist verstorben, das Haus ist weg und die Zukunft ist ungewiss. Ein Onkel von mir war inhaftiert in Saidnaya und kam nicht mehr lebend heraus. RI: Es ist klar, dass die Lage jetzt unübersichtlich ist. Das Regime als solches gibt es aber nicht mehr. Befürchten Sie ganz konkret persönliche Probleme? BF: Ich wüsste nicht, was mich in Syrien erwarten würde. Es ist unübersichtlich und unsicher. Ich sehe, dass bewaffnete Gruppierungen die Macht haben. Manche von ihnen mögen gut sein, andere nicht. Ich kann nicht zurück.“ Zusammengefasst fürchtet der BF eigenen Angaben zufolge bei einer allfälligen Rückkehr die unsichere, instabile Lage und die ungewisse künftige Entwicklung. Eine – für dieses Verfahren nach § 3 AsylG aber einzig relevante - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung führt der BF damit jedoch gerade nicht (mehr) ins Treffen. Aber auch in objektiver Hinsicht bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der BF, der eine Gefahr einer persönlichen Verfolgung bislang ausschließlich von Seiten des syrischen Regimes erblickte, nunmehr irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen– von welchen Akteuren auch immer – ausgesetzt sein sollte. Die Berichtslage ist insofern einhellig, als das bisherige syrische Regime nicht mehr existent ist. Die Herrschaft über Syrien bzw. weite Teile Syriens – darunter jedenfalls die Herkunftsregion des BF – wird durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir ausgeübt. Eine allfällige Verfolgung des BF von Seiten der neuen Regierung ist jedenfalls klar zu verneinen, hat sich der BF doch selbst als dem seinerzeitigen Regime oppositionell eingestellt bezeichnet und ist mit seiner Familie während des Bürgerkriegs bewusst in Gebiete unter Kontrolle der HTS geflohen, aus welcher die nunmehrige Übergangsregierung hervorgeht. Zudem folgt aus den bisherigen Medienberichten klar, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst

igt und konziliant gibt. Im Übrigen liegen zwar noch keine Berichte über eine künftige, mögliche Ausgestaltung einer Wehrpflicht vor; die Gefahr einer asylrelevanten, aktuellen Verfolgung des BF kann insofern aber gerade nicht erblickt werden. Weiters hat der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (vgl. Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 13.2.2025); vgl. auch Der Spiegel, „Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen“ vom 24.12.2024, abgefragt am 13.2.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident „nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt“. Auch von Seiten nichtstaatlicher Gruppierungen kann keine – auch nur ansatzweise – maßgebliche Gefahr einer aktuellen Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erblickt werden.Zusammengefasst fürchtet der BF eigenen Angaben zufolge bei einer allfälligen Rückkehr die unsichere, instabile Lage und die ungewisse künftige Entwicklung. Eine – für dieses Verfahren nach Paragraph 3, AsylG aber einzig relevante - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung führt der BF damit jedoch gerade nicht (mehr) ins Treffen. Aber auch in objektiver Hinsicht bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der BF, der eine Gefahr einer persönlichen Verfolgung bislang ausschließlich von Seiten des syrischen Regimes erblickte, nunmehr irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen– von welchen Akteuren auch immer – ausgesetzt sein sollte. Die Berichtslage ist insofern einhellig, als das bisherige syrische Regime nicht mehr existent ist. Die Herrschaft über Syrien bzw. weite Teile Syriens – darunter jedenfalls die Herkunftsregion des BF – wird durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir ausgeübt. Eine allfällige Verfolgung des BF von Seiten der neuen Regierung ist jedenfalls klar zu verneinen, hat sich der BF doch selbst als dem seinerzeitigen Regime oppositionell eingestellt bezeichnet und ist mit seiner Familie während des Bürgerkriegs bewusst in Gebiete unter Kontrolle der HTS geflohen, aus welcher die nunmehrige Übergangsregierung hervorgeht. Zudem folgt aus den bisherigen Medienberichten klar, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst

igt und konziliant gibt. Im Übrigen liegen zwar noch keine Berichte über eine künftige, mögliche Ausgestaltung einer Wehrpflicht vor; die Gefahr einer asylrelevanten, aktuellen Verfolgung des BF kann insofern aber gerade nicht erblickt werden. Weiters hat der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden vergleiche Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 13.2.2025); vergleiche auch Der Spiegel, „Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen“ vom 24.12.2024, abgefragt am 13.2.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident „nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt“. Auch von Seiten nichtstaatlicher Gruppierungen kann keine – auch nur ansatzweise – maßgebliche Gefahr einer aktuellen Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erblickt werden. 2.2.

  1. Nicht gefolgt werden kann im Übrigen der Auffassung der Rechtsvertretung des BF (vgl. insbesondere die Stellungnahme vom 13.2.2025), wonach „die Sache aktuell nicht entscheidungsreif“ sei, weil derzeit keine Länderberichte zu Syrien vorliegen würden, auf deren Basis eine tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz durchgeführt werden könne. Es trifft zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist und dass zur aktuellen Lage derzeit auch keine Berichte bestehen, die von ihrem Umfang her mit dem bisherigen Berichtsmaterial vergleichbar wären. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Art 3 EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu -, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des BF, ist aber weder aus dem vorliegenden – wenn auch knappen – Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. Der BF bzw. seine Rechtsvertretung führen eine konkrete Verfolgung des BF gar nicht ins Treffen, sondern bringen lediglich vor, dass derzeit keine „tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz durchgeführt werden könne“. Letztlich wird damit im Ergebnis aber nur völlig vage in den Raum gestellt, dem BF könnte künftig – von welchen Akteuren auch immer, aus welchem Grund auch immer und in welcher Form auch immer – asylrelevante Verfolgung drohen. Hierzu ist aber zu betonen, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als ausreichend anzusehenden - Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten. Warum die Sache gegenwärtig „nicht entscheidungsreif“ sein sollte, erhellt vor dem Hintergrund des Gesagten nicht.2.2.
  2. Nicht gefolgt werden kann im Übrigen der Auffassung der Rechtsvertretung des BF vergleiche insbesondere die Stellungnahme vom 13.2.2025), wonach „die Sache aktuell nicht entscheidungsreif“ sei, weil derzeit keine Länderberichte zu Syrien vorliegen würden, auf deren Basis eine tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz durchgeführt werden könne. Es trifft zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist und dass zur aktuellen Lage derzeit auch keine Berichte bestehen, die von ihrem Umfang her mit dem bisherigen Berichtsmaterial vergleichbar wären. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Artikel 3, EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu -, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des BF, ist aber weder aus dem vorliegenden – wenn auch knappen – Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. Der BF bzw. seine Rechtsvertretung führen eine konkrete Verfolgung des BF gar nicht ins Treffen, sondern bringen lediglich vor, dass derzeit keine „tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz durchgeführt werden könne“. Letztlich wird damit im Ergebnis aber nur völlig vage in den Raum gestellt, dem BF könnte künftig – von welchen Akteuren auch immer, aus welchem Grund auch immer und in welcher Form auch immer – asylrelevante Verfolgung drohen. Hierzu ist aber zu betonen, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als ausreichend anzusehenden - Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten. Warum die Sache gegenwärtig „nicht entscheidungsreif“ sein sollte, erhellt vor dem Hintergrund des Gesagten nicht. Insoweit in der Stellungnahme vom 13.2.2025 auf das vom BVwG in das Verfahren eingebrachte UNHCR-Positionspapier zur Rückkehr nach Syrien vom Dezember 2024 verwiesen wird, wonach derzeit aufgrund der (unübersichtlichen) Lage die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen ausgesetzt werden sollte, so sei – abgesehen von dem Umstand, dass dieses Positionspapier nicht bindend ist – darauf hingewiesen, dass unter „negativen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz“ wohl vor allem die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz zu verstehen ist. Eine Empfehlung, dass auch von abweisenden Entscheidungen hinsichtlich des Asylstatus Abstand genommen werden sollte, kann dem Positionspapier nicht entnommen werden. 2.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf der oben zitierten, mit Schreiben des BVwG vom 28.1.2025 in das Verfahren eingebrachten Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad. Damit im Einklang stehen auch die ergänzend in das Verfahren eingebrachten Berichte wie etwa die Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage, vom Dezember 2024, die UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom Dezember 2024 und der UNHCR Regional Flash Update #10, Syria situation crisis vom 17.1.
  4. Zudem wird über die Lageentwicklung und Lageänderung in Syrien seit Anfang Dezember 2024 weltweit in den „klassischen“ Massenmedien (Rundfunk, Fernsehen, Print) laufend mit aktuell erhöhter Aufmerksamkeit berichtet, weshalb es sich dabei um offenkundige Tatsachen handelt. Die Rechtsvertretung des BF tritt mit der Stellungnahme vom 13.2.2025 den von das BVwG in das Verfahren eingebrachten Berichten nicht per se entgegen, sondern verweist, wie bereits dargestellt, auf das Fehlen einer ausreichend validen Berichtslage, wodurch die Sache nicht entscheidungsreif sei. Dieser Argumentation wurde bereits eingehend oben unter Punkt 2.2.
  5. entgegengetreten und wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0132]Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0132] 3.2.
  2. Den oben getroffenen Feststellungen nach ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall einer gegenwärtigen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass – wenngleich der BF letztlich nicht einmal eine solche ins Treffen geführt hat - die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung und die Zugrundelegung einer bloß theoretisch denkbaren Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2296060.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.