← Österreich

{'item': 'L510 2168079-5'}

Obsah (26)Art 133§ 58§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 69§ 56§ 53§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 9§§ 4§ 5§ 60§ 31§ 24§ 11§ 41§ 43a§ 13

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlL510 2168079-5 Spruch, 1.) L510 2168076-5/7E 2.) L510 2168079-5/3E 3.) L510 2168073-5/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ali POLAT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ali POLAT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ali POLAT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ali POLAT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 02.04.2024 wird

§ 58Abs. 9 Z. 2 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 02.04.2024 wird

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF zurückgewiesen.“ II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis V. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ - „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Türkei. Der männliche bP1 ist der Vater der volljährigen bP2 und bP
  2. Die bP stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 07.02.2017 (bP1) und am 15.03.2017 (bP2 und bP3) Anträge auf internationalen Schutz. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 25.07.2017

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 25.07.2017

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019, Zahlen: L526 2168076-1/16E, L526 2168079-1/13E und L526 2168073-1/13E, als unbegründet abgewiesen. Die gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019 erhobene außerordentliche Revision der bP an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde mit Beschluss vom 18.10.2019, Ra 2019/01/0385 bis 0389, zurückgewiesen.

  1. Die bP kamen ihrer Verpflichtung zur Ausreise binnen der vierzehntägigen Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in der Folge nicht nach und stellten jeweils am 15.11.2019 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
  2. Am 16.12.2019 wurden beim Bundesverwaltungsgericht seitens der bP zudem Anträge auf Wiederaufnahme des bereits mit Erkenntnis vom 06.08.2019 abgeschlossenen Verfahrens eingebracht. Diese Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69

AVG wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2020, Zahlen: L526 2168076-2/6E, L526 2168079-2/6E und L526 2168073-2/6E, als unzulässig zurückgewiesen.Diese Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, AVG wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2020, Zahlen: L526 2168076-2/6E, L526 2168079-2/6E und L526 2168073-2/6E, als unzulässig zurückgewiesen. 5. Mit Bescheiden des BFA vom 12.05.2020 wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz vom 15.11.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) jeweils abgewiesen, den bP

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheiden des BFA vom 12.05.2020 wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz vom 15.11.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils abgewiesen, den bP

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2022, Zahlen: G315 2168076-3/24E, G315 2168079-3/20E und G315 2168073-3/20E, als unbegründet abgewiesen. Die bP erhoben gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2022 Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), welcher mit Beschluss vom 19.09.2022 Zl.: E 1725/2022-8, die Behandlung der Beschwerden ablehnte und die Beschwerden zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Mit Beschluss vom 21.12.2022 Zl. Ra 2022/19/0312 des VwGH wurden die Revisionen zurückgewiesen. 6. Am 10.01.2023 stellten die bP Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels samt sechs Eventualanträgen, welche im Folgenden modifiziert wurden auf Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens“, wobei die bP1 einen Eventualantrag

§ 56Asyl

G stellte.6. Am 10.01.2023 stellten die bP Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels samt sechs Eventualanträgen, welche im Folgenden modifiziert wurden auf Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens“, wobei die bP1 einen Eventualantrag

Paragraph 56, AsylG stellte. Mit Bescheiden des BFA vom 20.06.2023 wurden die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 10.01.2023

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der b

P

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheiden des BFA vom 20.06.2023 wurden die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 10.01.2023

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2023, Zahlen: L507 2168076-4/10E, L507 2168079-4/9E und L507 2168073-4/9E, als unbegründet abgewiesen. Die bP erhoben gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2023 Beschwerden an den VfGH, welcher mit Beschluss vom 25.01.2024 Zl.: E 4065/2023-7, die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abwies, die Behandlung der Beschwerden ablehnte und die Beschwerden zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Mit Beschluss des VwGH vom 28.05.2024 zu Zahl Ra 2024/17/0042 bis 0046-12 wurde dem in den Revisionen erhobenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.Mit Beschluss des VwGH vom 28.05.2024 zu Zahl Ra 2024/17/0042 bis 0046-12 wurde dem in den Revisionen erhobenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben. Mit Beschluss des VwGH vom 18.06.2024 zu Zahl Ra 2024/17/0042 bis 0046-14 wurden die Anträge auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 26. Juni 2024 zu Zahl Ra 2024/17/0042 bis 0046-16 wurden die Revisionen gem. § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres zurückgewiesen.Mit Beschluss des VwGH vom 26. Juni 2024 zu Zahl Ra 2024/17/0042 bis 0046-16 wurden die Revisionen gem. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres zurückgewiesen. 7. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2023 wurde der bP1 die beabsichtigte Abweisung ihres Eventualantrages

§ 56Asyl

G mitgeteilt und ihr die Möglichkeit des Parteiengehörs gewährt. 7. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2023 wurde der bP1 die beabsichtigte Abweisung ihres Eventualantrages

Paragraph 56, AsylG mitgeteilt und ihr die Möglichkeit des Parteiengehörs gewährt.

  1. Mit Schreiben vom 20.12.2023 stellte die bP1 durch ihren rechtlichen Vertreter einen Antrag auf Fristerstreckung. Mit 16.01.2024 langte die schriftliche Stellungnahme der bP1 beim BFA ein.
  2. Mit Bescheid vom 13.03.2024, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag der bP1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 08.05.2023

§ 56Asyl

G ab (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP1 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG die Abschiebung in die Türkei

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).9. Mit Bescheid vom 13.03.2024, Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag der bP1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 08.05.2023

Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP1 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 10. Am 02.04.2024 brachten die bP2 und bP3 persönlich beim BFA ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G ein.10. Am 02.04.2024 brachten die bP2 und bP3 persönlich beim BFA ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein.

  1. Mit Verbesserungsauftrag vom 27.06.2024 wurden die bP2 und bP3 aufgefordert, zur persönlichen Antragstellung am 09.08.2024 bei der Behörde vorzusprechen und fehlende Unterlagen vorzulegen. Die bP3 konnte den Termin aufgrund einer Erkrankung nicht wahrnehmen.
  2. Am 27.08.2024 wurden die bP2 und bP3 vor dem BFA– aufgrund der Deutschkenntnisse ohne Zuziehung eines Dolmetschers - niederschriftlich einvernommen.
  3. Am 27.08.2024 wurde der rechtlichen Vertretung der bP2 und bP3 die niederschriftliche Einvernahme übermittelt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 11.09.2024 gesetzt. Mit Mail vom 02.09.2024 forderte die rechtliche Vertretung die Übermittlung des Länderinformationsblattes, welches ihm in weiterer Folge am 03.09.2024 per Mail übermittelt wurde.
  4. Am 03.10.2024 langte beim BFA die Mitteilung über die Eheschließung der bP3 mit XXXX , geb. am XXXX , StA: Österreich am XXXX .2024 ein.
  5. Am 03.10.2024 langte beim BFA die Mitteilung über die Eheschließung der bP3 mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA: Österreich am römisch 40 .2024 ein.
  6. Mit Bescheiden vom 25.10.2024, Zlen: XXXX und XXXX wies das BFA die Anträge der bP2 und bP3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 02.04.2024

§ 56Asyl

G ab (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP2 und bP3 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG die Abschiebung in die Türkei

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 0 FPG wurde gegen die bP2 und bP3 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).15. Mit Bescheiden vom 25.10.2024, Zlen: römisch 40 und römisch 40 wies das BFA die Anträge der bP2 und bP3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 02.04.2024

Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP2 und bP3 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 FPG wurde gegen die bP2 und bP3 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Gegen die Bescheide des BFA vom 13.03.2024 und 25.10.2024 erhoben die bP mit Schriftsätzen vom 10.04.2024 (bP1) und vom 27.11.2024 (bp2 und bP3) fristgerecht Beschwerde.
  2. Am 24.05.2024 langten beim BVwG die übermittelten Rückkehrberatungsprotokolle der bP ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Sachverhalt: 1.
  4. Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.
  5. Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. 1.
  6. Zu den Personen der bP 1.2.
  7. Die beschwerdeführenden Parteien sind türkische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Glaubensrichtung. Der männliche bP1 ist der Vater der volljährigen bP2 und bP
  8. Sie beherrschen sowohl die türkische als auch die kurdische Sprache. Die bP1 ist seit 2002 mit der türkischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , verheiratet. Der Ehe entsprang neben der bP2 und bP3 noch ein weiteres gemeinsames Kind namens XXXX , welches am XXXX in Österreich geboren wurde. Sowohl die Ehegattin als auch das minderjährige Kind durchliefen in Österreich ebenfalls wie auch die bP selbst bereits zwei negative Asylverfahren (GZ: L526 2168081-1, L526 2196719-1, G315 2168081-3, G315 2196719-3) sowie ein negatives Verfahren hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens“

§ 55Asyl

G (GZ: L507 2168081-4, L507 2196719-4). Sie befinden sich wie auch die bP unrechtmäßig im Bundesgebiet und sind aufgrund der gegen sie ergangenen Rückkehrentscheidungen verpflichtet das Bundesgebiet zu verlassen.Die bP1 ist seit 2002 mit der türkischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , verheiratet. Der Ehe entsprang neben der bP2 und bP3 noch ein weiteres gemeinsames Kind namens römisch 40 , welches am römisch 40 in Österreich geboren wurde. Sowohl die Ehegattin als auch das minderjährige Kind durchliefen in Österreich ebenfalls wie auch die bP selbst bereits zwei negative Asylverfahren (GZ: L526 2168081-1, L526 2196719-1, G315 2168081-3, G315 2196719-3) sowie ein negatives Verfahren hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens“

Paragraph 55, AsylG (GZ: L507 2168081-4, L507 2196719-4). Sie befinden sich wie auch die bP unrechtmäßig im Bundesgebiet und sind aufgrund der gegen sie ergangenen Rückkehrentscheidungen verpflichtet das Bundesgebiet zu verlassen. Die bP1 wurde am 01.04.1980 in Bingöl geboren und besuchte dort fünf Jahre lang die Grundschule. Anschließend begann sie mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Gastronomie und hat ihren Militärdienst abgeleistet. Im Jahr 2003 übersiedelte die bP1 nach Antalya, wo sie bis zur Ausreise mit ihrer Familie lebte und in einem Hotel als Reinigungskraft arbeitete. Die bP2 und bP3 sind am 01.04.2005 bzw. am 26.10.2003 in der Türkei geboren, wo sie einen prägenden Teil ihres Lebens verbrachten. Gemeinsam mit ihrer Mutter reisten sie ins Bundesgebiet, wo für sie ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde. Sie haben in der Türkei bis zur Ausreise die Schule besucht und waren zum Zeitpunkt der Einreise etwa dreizehn bzw. zwölf Jahre alt. Die bP verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. Dort leben insbesondere zwei Brüder, eine Schwester sowie neun Halbgeschwister der bP1 und zahlreiche Verwandte zweiten Grades. Die Eltern sowie zwei leibliche Geschwister der bP1 sind bereits verstorben. Mit den Verwandten in der Türkei steht die bP1 sporadisch in Kontakt. Darüber hinaus leben auch die Eltern, drei Brüder, zwei Schwestern sowie weitere Verwandte der Ehegattin der bP1 bzw. Mutter der bP2 und bP3 in der Türkei. Der Vater und drei Brüder leben noch im Heimatdorf in der Provinz Bingöl. Eine Schwester wohnt in Istanbul und eine Schwester in Aydin. Der Vater betreibt eine kleine Landwirtschaft. Eine Schwester der Ehegattin der bP1 ist bereits verstorben. Die Ehegattin der bP1 steht mit ihrem Vater wöchentlich und mit ihren Geschwistern gelegentlich in Kontakt. Anfang Februar 2017 verließ die bP1 die Türkei illegal und schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich und stellte nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet erstmals am 07.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP hält sich seit ihrer Einreise im Februar 2017, sohin beinahe acht Jahre lang in Österreich auf. Sie reiste rechtswidrig in Österreich ein und verfügte - abgesehen von dem aus dem faktischen Abschiebeschutz resultierenden, vorläufigen Aufenthaltsrecht als Asylwerber - über keinen (anderen) Aufenthaltstitel. Trotz der sie aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 06.08.2019 treffenden Ausreiseverpflichtung sowie der sie aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2022 neuerlich treffenden Ausreiseverpflichtung hat die bP das Bundesgebiet bis dato nicht verlassen. Die bP2 und bP3 reisten zusammen mit ihrer Mutter zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im März 2017 schlepperunterstützt und illegal aus der Türkei aus, um in Österreich die bP1 zu treffen und mit ihr zu leben. Am 15.03.2017 stellte die Ehegattin der bP1 erstmals für sich und die bP2 und bP3 Anträge auf internationalen Schutz. Die bP2 und bP3 halten sich seit ihrer Einreise im März 2017, sohin nicht ganz acht Jahre lang in Österreich auf. Sie reisten rechtswidrig in Österreich ein und verfügten - abgesehen von dem aus dem faktischen Abschiebeschutz resultierenden, vorläufigen Aufenthaltsrecht als Asylwerber - über keinen (anderen) Aufenthaltstitel, jedoch wurde der bP3 im Dezember 2024 ein Aufenthaltstitel erteilt (siehe 1.2.4.). Trotz der sie aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 06.08.2019 treffenden Ausreiseverpflichtung sowie der sie aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2022 neuerlich treffenden Ausreiseverpflichtung haben die bP2 und bP3 das Bundesgebiet bis dato nicht verlassen. Die bP1 und bP2 leiden an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen, sie sind gesund und arbeitsfähig. Die bP3 leidet an Diabetes Typ I und ist auf Insulin angewiesen.Die bP1 und bP2 leiden an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen, sie sind gesund und arbeitsfähig. Die bP3 leidet an Diabetes Typ römisch eins und ist auf Insulin angewiesen. In Österreich leben ein leiblicher Bruder, eine leibliche Schwester sowie ein Halbbruder und eine Halbschwester der bP

  1. Der leibliche Bruder sowie die zwei Halbgeschwister in Österreich sind österreichische Staatsangehörige. Weiters leben eine Schwester, ein Onkel sowie eine Tante der Ehegattin der bP1 mit ihren Familien in Österreich. Zudem leben auch noch viele andere (weitschichtige) Verwandte der bP in Österreich. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht mit keiner der genannten Personen, ebenso wenig wie ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Verwandtschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. 1.2.
  2. Integration der bP1 Die bP1 hat in Österreich Deutschqualifizierungsmaßnahmen für das Sprachniveau A1 besucht, jedoch noch keine Deutsch- oder Integrationsprüfungen abgelegt. Sie spricht bis auf wenige Worte die deutsche Sprache nicht. Die bP1 engagiert sich in Österreich in kurdischen Vereinen und pflegt hier normale soziale Kontakte. Die Verrichtung gemeinnütziger Arbeit im Bundesgebiet brachte die bP1 im Verfahren nicht vor. Die bP1 bezieht seit ihrer Einreise in Österreich im Februar 2017 (mit zwei Unterbrechungen von 14.11.2019 bis 23.04.2020 und 15.05.2022 bis 01.06.2023) Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich. Sie verfügte über eine Beschäftigungsbewilligung als Kebapkoch und ging dieser Tätigkeit vom 16.05.2022 bis 15.05.2023, somit ein Jahr lang, während ihres knapp achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach. Es liegt daher keine Integration der bP1 in den österreichischen Arbeitsmarkt vor. Die bP1 verfügt über einen Arbeitsvorvertrag vom 03.07.2023 mit der Firma „ XXXX “, wo die bP1 bereits von Mai 2022 bis Mai 2023 arbeitete. Der Monatslohn beträgt 2.000,- Euro brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und wurde eine Probezeit für den ersten Monat vereinbart. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung des Erhaltes eines Aufenthaltstitels der bP1 geschlossen.Die bP1 verfügt über einen Arbeitsvorvertrag vom 03.07.2023 mit der Firma „ römisch 40 “, wo die bP1 bereits von Mai 2022 bis Mai 2023 arbeitete. Der Monatslohn beträgt 2.000,- Euro brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und wurde eine Probezeit für den ersten Monat vereinbart. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung des Erhaltes eines Aufenthaltstitels der bP1 geschlossen. Die bP1 lebt gemeinsam mit ihrer Ehegattin, der bP2 und ihrem minderjährigen Kind in einer Mietwohnung in XXXX .Die bP1 lebt gemeinsam mit ihrer Ehegattin, der bP2 und ihrem minderjährigen Kind in einer Mietwohnung in römisch 40 . Die bP1 erwarb keine Rechte aus dem Assoziationsabkommen zwischen Österreich und der Türkei und verfügt dementsprechend auch über kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich in Bezug auf die bP1 nicht vor; verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind ebenso wenig aktenkundig. 1.2.
  3. Integration der bP2 Die bP2 hat in Österreich die Pflichtschule besucht und die Schulpflicht positiv absolviert. Im Schuljahr 2021/2022 und 2022/2023 hat sie das XXXX ) besucht. Bei der bP2 wurden sieben von zwölf Unterrichtsfächern mit „nicht beurteilt“ bewertet. Ein weiteres Unterrichtsfach wurde mit „nicht genügend“ benotet. Vier Unterrichtsfächer wurden positiv benotet (ein „Befriedigend“ und drei „Genügend“). Sie ist berechtigt ein Kolloquium in den nicht bzw. negativ beurteilten Pflichtgegenständen abzulegen. Die bP2 spricht die deutsche Sprache auf einem guten Niveau.Die bP2 hat in Österreich die Pflichtschule besucht und die Schulpflicht positiv absolviert. Im Schuljahr 2021 aus 2022, und 2022 aus 2023, hat sie das römisch 40 ) besucht. Bei der bP2 wurden sieben von zwölf Unterrichtsfächern mit „nicht beurteilt“ bewertet. Ein weiteres Unterrichtsfach wurde mit „nicht genügend“ benotet. Vier Unterrichtsfächer wurden positiv benotet (ein „Befriedigend“ und drei „Genügend“). Sie ist berechtigt ein Kolloquium in den nicht bzw. negativ beurteilten Pflichtgegenständen abzulegen. Die bP2 spricht die deutsche Sprache auf einem guten Niveau. Die bP2 bezieht seit ihrer Einreise in Österreich im März 2017 (mit einer Unterbrechung von 14.11.2019 bis 23.04.2020) Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich. Sie ging während ihres gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie verfügt über einen Arbeitsvorvertrag vom 03.07.2023 mit der Firma „ XXXX “, aufschiebend bedingt mit dem Erhalt eines Aufenthaltstitels. Der Monatslohn beträgt 1.867,10 Euro brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und wurde eine Probezeit für den ersten Monat vereinbart. Eine maßgebliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt wurde dadurch nicht verwirklicht.Sie verfügt über einen Arbeitsvorvertrag vom 03.07.2023 mit der Firma „ römisch 40 “, aufschiebend bedingt mit dem Erhalt eines Aufenthaltstitels. Der Monatslohn beträgt 1.867,10 Euro brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und wurde eine Probezeit für den ersten Monat vereinbart. Eine maßgebliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt wurde dadurch nicht verwirklicht. Die bP2 engagiert sich im Bundesgebiet weder ehrenamtlich, noch gehört sie einem Verein an. Sie verfügt in Österreich über einen großen Freundeskreis. Sie lebt gemeinsam mit der bP1, ihrer Mutter und ihrer minderjährigen Schwester in einer Mietwohnung in XXXX .Sie lebt gemeinsam mit der bP1, ihrer Mutter und ihrer minderjährigen Schwester in einer Mietwohnung in römisch 40 . Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich in Bezug auf die bP2 nicht vor; verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind ebenso wenig aktenkundig. 1.2.
  4. Integration der bP3 Die bP3 hat in Österreich die Pflichtschule besucht und die Schulpflicht positiv absolviert. Im Schuljahr 2021/2022 und 2022/2023 hat sie das XXXX ) besucht. Bei der bP3 erhielten alle Unterrichtsfächer die Beurteilung „nicht beurteilt“ und kann sie die Ausbildung an der Handelsakademie für Berufstätige nicht weiterführen, weil sie in den letzten beiden Semestern weniger als zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat. Die bP3 spricht die deutsche Sprache auf einem guten Niveau.Die bP3 hat in Österreich die Pflichtschule besucht und die Schulpflicht positiv absolviert. Im Schuljahr 2021 aus 2022, und 2022 aus 2023, hat sie das römisch 40 ) besucht. Bei der bP3 erhielten alle Unterrichtsfächer die Beurteilung „nicht beurteilt“ und kann sie die Ausbildung an der Handelsakademie für Berufstätige nicht weiterführen, weil sie in den letzten beiden Semestern weniger als zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat. Die bP3 spricht die deutsche Sprache auf einem guten Niveau. Die bP3 bezieht seit ihrer Einreise in Österreich im März 2017 (mit einer Unterbrechung von 14.11.2019 bis 23.04.2020) Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich. Seit 18.12.2024 geht die bP3 einer Erwerbstätigkeit bei der Firma „ XXXX “ („ XXXX “) im Ausmaß von 30 Wochenstunden nach und bringt damit ein monatliches Nettoeinkommen von 1.350,- Euro ins Verdienen.Die bP3 bezieht seit ihrer Einreise in Österreich im März 2017 (mit einer Unterbrechung von 14.11.2019 bis 23.04.2020) Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich. Seit 18.12.2024 geht die bP3 einer Erwerbstätigkeit bei der Firma „ römisch 40 “ („ römisch 40 “) im Ausmaß von 30 Wochenstunden nach und bringt damit ein monatliches Nettoeinkommen von 1.350,- Euro ins Verdienen. Die bP3 engagiert sich im Bundesgebiet weder ehrenamtlich, noch gehört sie einem Verein an. Sie verfügt in Österreich über einen großen Freundeskreis. Am XXXX .2024 heiratete die bP3 die österreichische Staatsangehörige XXXX , geb. am XXXX , standesamtlich. Die Beziehung besteht seit ca. November 2022 und besteht seit 13.09.2024 zwischen den beiden auch ein gemeinsamer Haushalt. Am römisch 40 .2024 heiratete die bP3 die österreichische Staatsangehörige römisch 40 , geb. am römisch 40 , standesamtlich. Die Beziehung besteht seit ca. November 2022 und besteht seit 13.09.2024 zwischen den beiden auch ein gemeinsamer Haushalt. Am 17.09.2024 beantrage die bP3 beim zuständigen Magistrat die Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Familienangehöriger“. Die NAG-Behörde stellte ihr diese Karte am 03.12.2024, gültig bis 03.12.2025, aus. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich in Bezug auf die bP3 nicht vor; verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind ebenso wenig aktenkundig. 1.
  5. Die bP1 und bP2 sind nicht gewillt, österreichische aufenthalts- und fremdenrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Ihr Aufenthalt in Österreich läuft - trotz strafrechtlicher Unbescholtenheit - den Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen (insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechtes) zuwider. 1.
  6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP1 und bP2 im Falle einer Ausreise in die Türkei aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wären oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würden. 1.
  7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage in der Türkei wird auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei verwiesen, in welchem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Das LIB der Staatendokumentation zur Türkei wurde bereits mit den Bescheiden des BFA vom 13.03.2024 und 25.10.2024 in das Verfahren eingebracht. In der Beschwerde wurde den verwendeten Länderinformationen mit keinem Wort entgegengetreten. Das BVwG schließt sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. Hinsichtlich der Lage in der Türkei sind bezüglich der bP1 und bP2 keine maßgeblichen Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2023, Zahlen: L507 2168076-4/10E und L507 2168079-4/9E, eingetreten.
  8. Beweiswürdigung 2.
  9. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Anträge der bP, der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihnen vorgelegten Beweismittel, der bekämpften Bescheide und der Beschwerdeschriftsätze. Zudem wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich sowie ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug aus dem AJWEB eingeholt. Darüber hinaus erfolgte eine Einsichtnahme in die Gerichtsakte des BVwG zu den Zlen. L526 2168076-1/16E, L526 2168079-1/13E und L526 2168073-1/13E (hg. Beschwerdeverfahren zum ersten Asylantrag der bP), L526 2168076-2/6E, L526 2168079-2/6E und L526 2168073-2/6E (hg. Wiederaufnahmeverfahren der bP), G315 2168076-3/24E, G315 2168079-3/20E und G315 2168073-3/20E (hg. Beschwerdeverfahren zum zweiten Asylantrag der bP) und L507 2168076-4/10E, L507 2168079-4/9E und L507 2168073-4/9E (hg. Verfahren bzgl. der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK). Darüber hinaus erfolgte eine Einsichtnahme in die Gerichtsakte des BVwG zu den Zlen. L526 2168076-1/16E, L526 2168079-1/13E und L526 2168073-1/13E (hg. Beschwerdeverfahren zum ersten Asylantrag der bP), L526 2168076-2/6E, L526 2168079-2/6E und L526 2168073-2/6E (hg. Wiederaufnahmeverfahren der bP), G315 2168076-3/24E, G315 2168079-3/20E und G315 2168073-3/20E (hg. Beschwerdeverfahren zum zweiten Asylantrag der bP) und L507 2168076-4/10E, L507 2168079-4/9E und L507 2168073-4/9E (hg. Verfahren bzgl. der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK). Die bP stellten im Verfahren vor dem BVwG keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge. 2.
  10. Zum Verfahrensgang und Punkt 1.1.: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  11. Zu Punkt 1.
  12. (Personen der beschwerdeführenden Parteien): Die personenbezogenen Feststellungen und die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen der bP, insbesondere zu ihren persönlichen Lebensumständen und zu jenen ihrer Familienangehörigen in der Türkei wurden im Wesentlichen den (rechtskräftigen) Erkenntnissen des BVwG vom 06.08.2019 und 21.11.2023 entnommen. Der diesbezügliche Sachverhalt stellt sich im Umfang des in den Feststellungen wiedergegebenen (und den angeführten Erkenntnissen des BVwG Großteils entlehnten) Inhalts als unverändert dar und wurde seitens der bP - soweit Sachverhaltselemente aus dem Vorverfahren nach wie vor als gegeben angenommen wurden - zu keinem Zeitpunkt ein entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Die Feststellungen zu den objektiven Umständen ihrer Lebensführung in Österreich, ihrem Privatleben und den integrativen Schritten in Österreich ergeben sich aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, den niederschriftlichen Angaben vor dem BFA, den vorgelegten Dokumenten, dem Bescheid der belangten Behörde und dem Erkenntnis des BVwG vom 21.11.
  13. Die Diabetes-Erkrankung der bP ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der behördlichen Einvernahme am 27.08.
  14. Die bP1 und bP2 brachten in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA am 08.05.2023 bzw. 27.08.2024 nicht vor, an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung zu leiden oder nicht arbeitsfähig zu sein. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde auch in der Beschwerde nicht erstattet. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber sowie die getroffenen Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten der bP im Bundesgebiet und den Arbeitsvorverträgen gründen sich auf die von den bP in Vorlage gebrachten aufschiebend bedingten Dienstverträgen, den niederschriftlichen Angaben der bP vor der belangten Behörde sowie vom BVwG eingeholten GVS- und Sozialversicherungsdatenauszügen. Die Feststellung, wonach zwischen den bP und ihren in Österreich aufhältigen Verwandten kein gemeinsamer Wohnsitz besteht, ergibt sich aus ihren gleichlautenden Angaben vor dem BFA, dem Beschwerdevorbringen sowie den vom BVwG eingeholten Auszügen aus dem ZMR. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit wurde von den bP in der behördlichen Einvernahme mit keinem Wort behauptet und auch in der Beschwerde wurde lediglich wiederholt völlig unsubstantiiert von Abhängigkeitsverhältnis gesprochen, ohne jedwede weiterführenden Angaben diesbezüglich zu machen. So wurde in der Beschwerde ausgeführt, die Beziehung zwischen der bP2 und bP3 sowie der Tante, ihrem Schwager, ihrem Onkel und zu vier Cousinen sei sehr intensiv und es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Bereits der große Personenkreis spricht gegen ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis und wurde im gesamten Verfahren keine emotionale Verbindung vorgebracht, welche ein normales verwandtschaftliches Beziehungsverhältnis übersteigen würde. Die bP leben mit keinem ihrer Verwandten in einem gemeinsamen Haushalt und wurde auch von keinem eine finanzielle Abhängigkeit vorgebracht. Zwar wurde in der Beschwerde der bP1 ausgeführt, dass die Familie XXXX sie weiterhin finanziell unterstütze, daraus ergibt sich jedoch noch keine Abhängigkeit und sei diesbezüglich auch darauf hingewiesen, dass sowohl die bP1, als auch die bP2 nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich beziehen und die bP3 einer Erwerbstätigkeit nachgeht.Die Feststellung, wonach zwischen den bP und ihren in Österreich aufhältigen Verwandten kein gemeinsamer Wohnsitz besteht, ergibt sich aus ihren gleichlautenden Angaben vor dem BFA, dem Beschwerdevorbringen sowie den vom BVwG eingeholten Auszügen aus dem ZMR. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit wurde von den bP in der behördlichen Einvernahme mit keinem Wort behauptet und auch in der Beschwerde wurde lediglich wiederholt völlig unsubstantiiert von Abhängigkeitsverhältnis gesprochen, ohne jedwede weiterführenden Angaben diesbezüglich zu machen. So wurde in der Beschwerde ausgeführt, die Beziehung zwischen der bP2 und bP3 sowie der Tante, ihrem Schwager, ihrem Onkel und zu vier Cousinen sei sehr intensiv und es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Bereits der große Personenkreis spricht gegen ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis und wurde im gesamten Verfahren keine emotionale Verbindung vorgebracht, welche ein normales verwandtschaftliches Beziehungsverhältnis übersteigen würde. Die bP leben mit keinem ihrer Verwandten in einem gemeinsamen Haushalt und wurde auch von keinem eine finanzielle Abhängigkeit vorgebracht. Zwar wurde in der Beschwerde der bP1 ausgeführt, dass die Familie römisch 40 sie weiterhin finanziell unterstütze, daraus ergibt sich jedoch noch keine Abhängigkeit und sei diesbezüglich auch darauf hingewiesen, dass sowohl die bP1, als auch die bP2 nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich beziehen und die bP3 einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass die bP1 keine Rechte aus dem Assoziationsabkommen zwischen Österreich und der Türkei erwarb und dementsprechend auch über kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen verfügt, konnte dem Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2024, GZ: W167 2277942-1/17E, entnommen werden. Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Familienangehöriger“ am 03.12.2024, gültig bis 03.12.2025, hinsichtlich der bP3 ergibt sich aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem IZR. Hinsichtlich der Feststellung, wonach die bP2 und bP3 einen prägenden Teil ihres Lebens in der Türkei verbrachten, ist auf die Rechtsprechung des VwGH vom 10.04.2019, Ra 2019/18/0058, zu verweisen, wonach die ersten 14 Lebensjahre sehr prägende Jahre im Leben eines Menschen darstellen. Insofern die bP2 und bP3 dreizehn bzw. zwölf Jahre alt waren zum Zeitpunkt der Ausreise, war jedenfalls festzustellen, dass sie einen prägenden Teil ihres Lebens in der Türkei verbrachten. 2.
  15. Zu Punkt 1.3.: Die unter Punkt 1.
  16. getroffenen Feststellungen beruhen auf den in der Rechtlichen Beurteilung (insbesondere dort zu Pkt. 3.2.5.) näher ausgeführten Erwägungen. Von einer Wiederholung an dieser Stelle wird zur Optimierung der Lesbarkeit der gegenständlichen Entscheidung Abstand genommen. 2.
  17. Die Feststellungen zu 1.
  18. wurden mangels irgendeines in diese Richtung deutenden Vorbringens – in Zusammenschau mit den entsprechenden Feststellungen in den Vorverfahren (siehe hg. Erkenntnis vom 21.11.2023, L507 2168076-4/10E und L507 2168079-4/9E) – getroffen. Auch in der Beschwerde machten die bP1 und bP2 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat keine (neuen) Probleme geltend. 2.5.
  19. Die Annahme, dass die bP1 und bP2 bei einer Rückkehr in die Türkei auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wären, als sie etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, stützte sich darauf, dass es sich bei der bP1 um eine anpassungsfähige Person mit Schulbildung und Berufserfahrung handelt, die in der Türkei bereits am Erwerbsleben teilgenommen hat und der entsprechende Erwerbstätigkeiten auch im Rückkehrfall zugemutet werden können. Die bP1 war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz sowie jene ihrer Familie zu sichern. Darüber hinaus kann auch die bP2 zur Erwirtschaftung des gemeinsamen Lebensunterhaltes beitragen. Mag diese zwar über keine Berufsausbildung verfügen, so ist sie jedoch jedenfalls gewillt eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, was sich bereits aus dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag vom 03.07.2023 ergibt. Zudem verfügt sie über eine langjährige Schulausbildung und ist mittlerweile volljährig, weshalb auch ihr im Rückkehrfall eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Dass die bP grundsätzlich dazu in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in der Türkei eigenständig zu bestreiten, konnte in Zusammenschau ihrer in körperlicher Hinsicht unbeeinträchtigten Gesundheitszustände sowie ihrer zusammenhänglichen Angaben, wonach sie sich selbst für arbeitsfähig erachten einerseits, und ihrer türkischen Sprachkenntnisse sowie praktischen Fertigkeiten andererseits, vorausgesetzt werden. Dass sie Leistungen aus dem türkischen Sozialhilfesystem erhalten könnten, ergibt sich aus den diesbezüglichen Feststellungen zur Lage in der Türkei, wonach allen türkischen Staatsangehörigen diese Leistungen zustehen. Auch unter Berücksichtigung ihrer Ortsabwesenheit kann kein konkretes Risiko erkannt werden, dass die bP nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein würden, sich in die türkische Gesellschaft zu reintegrieren und aus eigener Kraft ein zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts hinreichendes finanzielles Standbein aufzustellen. Aus den Länderberichten ergibt sich zudem kein Hinweis, dass die wirtschaftliche Lage in Türkei derart prekär ist, dass alle Bewohner der Republik von existenzgefährdenden Lebensbedingungen betroffen wären. Da die bP demnach keine besondere Vulnerabilität aufweisen, ist ihnen eine Niederlassung in ihrem Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Für das erkennende Gericht ist demnach nicht ersichtlich, warum es den bP im Falle einer Rückkehr nicht (erneut) gelingen sollte, ihren Lebensunterhalt durch eigene Teilhabe am Erwerbsleben zu sichern. Ebenso ist auch davon auszugehen, dass in der Republik Türkei die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung - wenn auch auf niedrigem Niveau - besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rück- bzw. Heimkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Auch verfügen die bP über familiäre Anknüpfungspunkte, von welchen eine (finanzielle) Unterstützung vorausgesetzt werden kann. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird, und können die bP – sofern notwendig – neben den in der Türkei aufhältigen Familienangehörigen auch Unterstützung durch die Schwägerin und deren Familie (Familie ÖZGÜR) erwarten, welche die bP auch während ihres Aufenthaltes in Österreich finanziell unterstützte. Aufgrund der möglichen familiären Unterstützung, der langjährigen Schulbildung der bP2 sowie der umfangreichen Berufserfahrung der bP1 hat der erkennende Richter keinerlei Zweifel daran, dass es der bP1 und bP2 friktionsfrei möglich sein wird, binnen kurzer Zeit über eine (erneute) Erwerbsaufnahme eine gesicherte, wenn auch allenfalls bescheidene Existenz in der Türkei aufzubauen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bP1 und bP2 zu zweit sind und zwei Personen in der Türkei durch gemeinsame wirtschaftliche Betätigung und die Aufteilung der Kosten des täglichen Lebensunterhaltes eine gesteigerte Effizienz bei der Erwirtschaftung ihres Lebensunterhaltes erreichen können, da die Synergieeffekte in Bezug auf Wohnkosten, Versorgungsausgaben und andere notwendige Aufwendungen des Lebensalltags erzielt werden. Im gegebenen Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen exzeptioneller Umstände im Hinblick auf die Bestreitung des Lebensunterhaltes detailliert und konkret darzulegen wäre. Ein gegenteiliges, detailliertes und konkretes Vorbringen wurde weder im schriftlichen Antrag, noch in der behördlichen Einvernahme oder der Beschwerde erstattet. 2.5.
  20. Insgesamt war somit den diesbezüglichen Feststellungen des BFA nicht entgegen zu treten. Dass es aktuell in der Türkei keinen landesweiten bewaffneten Konflikt gibt, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt dort jedermann, sohin auch die bP, in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, war zugleich als notorisch festzustellen, wie dies aus den Länderfeststellungen zu gewinnen war. Die vom BFA referenzierten Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hiezu auch insoweit im Einklang, als daraus aus Sicht des BVwG gegenüber der jetzigen Situation keine Lageänderung dahin erkannt werden kann, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz der bP in ihrem Herkunftsstaat davon ausgegangen werden müsste, dass sie wahrscheinlich Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder anderweitiger willkürlicher Gewalt werden würde. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt findet zudem nicht statt. Ebenso kann auf Grundlage der maßgeblichen Feststellungen zur Lage in der Türkei in Zusammenschau mit den persönlichen Profilen der bP die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse nach wie vor als gegeben angenommen werden. 2.
  21. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der bP stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Länderfeststellungen stellten sich in den für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. Sie basieren auf vielgestaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden konnte. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Diese Feststellungen wurden von den bP gegenständlich im Übrigen im Beschwerdevorbringen nicht bestritten.
  22. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. A) 3.

  1. Zu Spruch 3.) (bP3) 3.1.
  2. Zur Zurückweisung des Antrages nach § 56 AsylG 2005 (Spruchpunkt I):3.1.
  3. Zur Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 56, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1.
  4. Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn er bei der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z. 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines durchgängigen Aufenthaltes rechtmäßig (Z. 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z. 3).3.1.1.1. Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn er bei der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines durchgängigen Aufenthaltes rechtmäßig (Ziffer 2,) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 3,). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1 und 2 vor, ist nach Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist nach Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.1.1.2 Die belangte Behörde hatte diesen Antrag

§ 56Asyl

G 2005 abgewiesen, weil im Falle der bP3 kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege und sie auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfülle.3.1.1.2 Die belangte Behörde hatte diesen Antrag

Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen, weil im Falle der bP3 kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege und sie auch die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfülle. Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist allerdings nach § 58 Abs. 9 AsylG 2005 unter anderem auch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z. 1), oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z. 2) soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist allerdings nach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 unter anderem auch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,), oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,) soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. 3.1.1.3 Letzteres bezieht sich nach den Materialien (EBRV 1803 BlgNR

  1. GP, 49 f) darauf, dass das gleichzeitige Stellen mehrere Anträge – sowohl beim BFA als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde – nicht zulässig ist. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ergibt sich nach der Rechtsprechung, dass das Stellen von Anträgen während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG unzulässig und ein solcher Antrag „ohne weitere Prüfung“ zurückzuweisen ist. Auch ergibt sich daraus eindeutig die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG. Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art. 8 EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, wenn der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den - vom Wortlaut des § 58 Abs. 9 Z
  2. NAG nicht erfassten - Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389, mwN)Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ergibt sich nach der Rechtsprechung, dass das Stellen von Anträgen während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG unzulässig und ein solcher Antrag „ohne weitere Prüfung“ zurückzuweisen ist. Auch ergibt sich daraus eindeutig die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG. Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Artikel 8, EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, wenn der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den - vom Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, NAG nicht erfassten - Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389, mwN) 3.1.1.4 Wie festgestellt, hat die bP3 erfolgreich die Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der NAG-Behörde beantragt, da ihr diese erteilt wurde. Da sich die bP3 zur Zeit der Entscheidung des BFA noch in einem Verfahren nach dem NAG befand und § 58 Abs. 9 AsylG 2005 das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge unterbinden soll, war der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen (Vgl. VwGH 14.04.2022, R0 2018/22/0007, mwN).3.1.1.4 Wie festgestellt, hat die bP3 erfolgreich die Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der NAG-Behörde beantragt, da ihr diese erteilt wurde. Da sich die bP3 zur Zeit der Entscheidung des BFA noch in einem Verfahren nach dem NAG befand und Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge unterbinden soll, war der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen (Vgl. VwGH 14.04.2022, R0 2018/22/0007, mwN). Demnach erweist sich die Zurückweisung im Ergebnis als auch auf Basis der aktuellen Sachlage rechtens, lediglich die zitierte Rechtsbestimmung im Spruchpunkt war zu ändern und der Zurückweisungstatbestand des § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG 2005 anzuführen, was aber zu keinem anderen Ergebnis führt. Demnach erweist sich die Zurückweisung im Ergebnis als auch auf Basis der aktuellen Sachlage rechtens, lediglich die zitierte Rechtsbestimmung im Spruchpunkt war zu ändern und der Zurückweisungstatbestand des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 anzuführen, was aber zu keinem anderen Ergebnis führt. Im Lichte dessen, dass die belangte Behörde irrtümlich den verfahrenseinleitenden Antrag der bP3 abgewiesen hat, anstatt ihn (nach einer Prüfung und allfälliger Feststellung des Vorliegens eines anhängigen NAG-Verfahrens) gegebenenfalls zurückzuweisen, war die im Spruch getroffene Maßgabe vom BVwG zu treffen. 3.1.
  3. Behebung der Spruchpunkte II. bis V.3.1.
  4. Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. 3.1.2.
  5. § 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme3.1.2.
  6. Paragraph 10, AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,3.

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
  4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
  5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 52 FPG RückkehrentscheidungParagraph 52, FPG Rückkehrentscheidung

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
  3. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
  4. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. 3.1.2.

  1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das BVwG hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Gegenständlich hat sich seit der Entscheidung des Bundesamtes der maßgebliche Sachverhalt geändert. Die bP3 verfügt aktuell über ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz. Gem. § 52 Abs 2 FPG ist die Rückkehrentscheidung daher ersatzlos zu beheben (Spruchpunkt II.). Gegenständlich hat sich seit der Entscheidung des Bundesamtes der maßgebliche Sachverhalt geändert. Die bP3 verfügt aktuell über ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz. Gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG ist die Rückkehrentscheidung daher ersatzlos zu beheben (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Spruchpunkte III. (Zulässigkeit der Abschiebung), IV. (Frist für die freiwillige Ausreise) und V. (Einreiseverbot) sind von der ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung mitumfasst, da sie das Bestehen einer Rückkehrentscheidung voraussetzen.Die Spruchpunkte römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung), römisch vier. (Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch fünf. (Einreiseverbot) sind von der ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung mitumfasst, da sie das Bestehen einer Rückkehrentscheidung voraussetzen. 3.1.
  2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung wie der vorliegenden ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/17/0176, mwN).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung wie der vorliegenden ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/17/0176, mwN). Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte konnte die Verhandlung

§ 24Abs 2 Vw

GVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte aufzuheben waren.Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte konnte die Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte aufzuheben waren. 3.

  1. Zu Spruch 1.) und 2.) (bP1 und bP2) 3.2.
  2. Zu den Spruchpunkten I.3.2.
  3. Zu den Spruchpunkten römisch eins. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels 3.2.1.
  4. Gesetzliche Grundlagen

§ 56Abs 1 Asyl

G kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (1.) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (2.) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (3.) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist

§ 56Abs 1 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (1.) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (2.) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (3.) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs 4 Int

G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11Int

G vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis

§ 11

Abs 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung-Künstler"

§ 43a

NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifel über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, IntG vorlegt (Ziffer eins,), einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung-Künstler"

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifel über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Aufenthaltstitel dürfen

§ 60Abs. 1 Asyl

G 2005 einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2). Entsprechend § 60 Abs. 2 leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel

§ 56Asyl

G 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z 1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (Z 3), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z 4).Aufenthaltstitel dürfen

Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,). Entsprechend Paragraph 60, Absatz 2, leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel

Paragraph 56, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Ziffer 2,), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Ziffer 3,), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Ziffer 4,). 3.2.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien reisten im Februar 2017 (bP1) bzw. März 2017 (bP2) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 07.02.2017 (bP1) bzw. 15.03.2017 (bP2) erstmals Anträge auf internationalen Schutz. Die bP stellten am 10.01.2023 (bP1) bzw. 02.04.2024 (bP2) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hielten sich die bP mehr als fünf Jahre durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf. § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG ist somit erfüllt. 3.2.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien reisten im Februar 2017 (bP1) bzw. März 2017 (bP2) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 07.02.2017 (bP1) bzw. 15.03.2017 (bP2) erstmals Anträge auf internationalen Schutz. Die bP stellten am 10.01.2023 (bP1) bzw. 02.04.2024 (bP2) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hielten sich die bP mehr als fünf Jahre durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf. Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist somit erfüllt. Davon muss mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein.

§ 13Abs. 1 Asyl

G kommt einem Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung ein Aufenthaltsrecht zu. Die bP hielt sich von der Zulassung des Asylverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2019 sowie von der neuerlichen Antragstellung am 15.11.2019 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2022 – und damit über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren – rechtmäßig auf. Die bP1 und bP2 waren somit mindestens die Hälfte sowie mehr als drei Jahre während ihres durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig iSd § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG aufhältig.Davon muss mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein.

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG kommt einem Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung ein Aufenthaltsrecht zu. Die bP hielt sich von der Zulassung des Asylverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2019 sowie von der neuerlichen Antragstellung am 15.11.2019 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2022 – und damit über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren – rechtmäßig auf. Die bP1 und bP2 waren somit mindestens die Hälfte sowie mehr als drei Jahre während ihres durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig iSd Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aufhältig. Die bP2 hat durch ihren Pflichtschulabschluss in Österreich die Erfüllung des Modul 1 bzw. Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G bescheinigt, weshalb hinsichtlich der bP2 § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG somit erfüllt ist. Die bP1 brachte im Verfahren keinen Nachweis für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G zum Entscheidungszeitpunkt in Vorlage, weshalb § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG somit nicht erfüllt ist und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ daher nicht in Frage kommt.Die bP2 hat durch ihren Pflichtschulabschluss in Österreich die Erfüllung des Modul 1 bzw. Modul 2 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG bescheinigt, weshalb hinsichtlich der bP2 Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG somit erfüllt ist. Die bP1 brachte im Verfahren keinen Nachweis für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG zum Entscheidungszeitpunkt in Vorlage, weshalb Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG somit nicht erfüllt ist und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ daher nicht in Frage kommt. 3.2.1.

  1. Die bP1 und bP2 erfüllen schon die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 60 Abs. 2 AsylG) für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht.3.2.1.
  2. Die bP1 und bP2 erfüllen schon die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 60, Absatz 2, AsylG) für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht.

§ 60Abs. 2 Z 3 Asyl

G darf ein Aufenthaltstitel

§ 56

nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte. Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts gelten

§ 8Abs. 2 Z 3 Asyl

G-DV insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG darf ein Aufenthaltstitel

Paragraph 56, nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte. Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts gelten

Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG-DV insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem Arbeitsvorvertrag und einer Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203, Rn. 10, mwN). Bei der Prognose über eine künftige finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG hat sich die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht daher mit einem Arbeitsvertrag und/oder mit einer Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem Arbeitsvorvertrag und einer Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden vergleiche VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203, Rn. 10, mwN). Bei der Prognose über eine künftige finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat sich die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht daher mit einem Arbeitsvertrag und/oder mit einer Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Beschluss vom 25.04.2019, Ra 2019/22/0058 fest, dass selbst ein als „Arbeitsvorvertrag“ bezeichnetes Schriftstück, das Angaben über das Ausmaß der Tätigkeit und die Entlohnung enthält, jedenfalls nicht als Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel akzeptiert werden muss. Die bP1 und bP2 verfügen weder über ein Einkommen, Ersparnisse, Unterhaltsansprüche oder über eine Haftungserklärung. Hinsichtlich der vorgelegten Arbeitsverträgen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf den Umstand, dass die bP1 und bP2 seit ihrer Einreise im Jahr 2017 nie selbsterhaltungsfähig gewesen sind und neben den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber bei Bedarf Unterstützung von Verwandten erhielten, weshalb von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auch für die Zukunft nicht ausgegangen werden kann. Die bP1 ging zwar ein Jahr einer Erwerbstätigkeit nach, diese liegt jedoch bereits wieder mehr als eineinhalb Jahre zurück und war die bP1 auch zu dieser Zeit auf Leistungen im Rahmen der Grundversorgung sowie die Unterstützung von Verwandten angewiesen. Alleine aus diesen Umständen lässt sich nachvollziehbar darauf schließen, dass von einer gesicherten Bestreitung des Lebensunterhalts nicht die Rede sein kann, zumal finanzielle Unterstützungen von Verwandten sowie der Bezug von Leistungen im Rahmen der Grundversorgung keine positive Prognosebeurteilung rechtfertigen. Zudem besteht – den vorgelegten Arbeitsverträgen folgend – ein Probemonat, während dem beide Parteien den Vertrag jederzeit kündigen könnten, weswegen auch deshalb nicht von einem gesicherten Einkommen oder einer sicheren Weiterbeschäftigung ausgegangen werden kann. Schließlich ergibt sich aus diesen Unterlagen keine hinreichend konkrete Aussicht auf eine gesicherte Erwerbstätigkeit, da nicht gewährleistet ist, inwieweit sich die bP1 und bP2 in ihren zukünftigen Tätigkeiten bewähren werden bzw. ob die jeweiligen Arbeitsverhältnisse überhaupt zu Stande kommen und einen maßgeblichen zeitlichen Bestand haben werden, war doch insbesondere die bP2 bislang noch nie in der Gastronomie legal erwerbstätig. Insofern erweist es sich auch nicht als irrelevant, dass der bP2 eine entsprechende berufliche Qualifikation im Gastronomiebereich fehlt. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass die bP2 vor allem während ihrer Asylverfahren eine schulische Ausbildung gemacht hat. Gründe, die die bP2 seither von der Aufnahme einer – zB selbständigen – Beschäftigung abgehalten haben, sind indes für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. So hat die bP2 seither keine legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit auf dem österreichischen Arbeitsmarkt unternommen, und auch nicht in jenen Gebieten, die auch Asylwerbern ohne beachtliche administrative Hürden zugänglich wären, etwa im Bereich der saisonalen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe, bzw. der selbstständigen Tätigkeit. Auch die bP1, welche keine derartige Ausbildung absolvierte und über deutlich mehr zeitliche Ressourcen verfügte, hat keine derartigen Bemühungen unternommen, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass er zumindest ein Jahr lang während seines achtjährigen Aufenthaltes gearbeitet hat. Die bP1 und bP2 konnten somit nicht nachweisen, dass sie über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügen werden, die ihnen eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Es kann daher nicht von einem gesicherten Einkommen bzw. einer gesicherten Beschäftigung ausgegangen werden und dass der Aufenthalt der bP1 und bP2 zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Über eine solche den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Patenschaftserklärung verfügen die bP1 und bP2 – wie vorangehend ausgeführt – nicht. Die bP1 und bP2 erfüllen daher schon die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht.Die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Über eine solche den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Patenschaftserklärung verfügen die bP1 und bP2 – wie vorangehend ausgeführt – nicht. Die bP1 und bP2 erfüllen daher schon die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht. 3.2.1.4. Vorliegen eines „besonders berücksichtigungswürdigen Falles“ nach § 56 Abs. 3 AsylG 3.2.1.4. Vorliegen eines „besonders berücksichtigungswürdigen Falles“ nach Paragraph 56, Absatz 3, AsylG Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung setzt zudem voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (vgl. VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).

§ 56Abs. 3 Asyl

G sind bei der Beurteilung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, zudem der Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung setzt zudem voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt vergleiche VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).

Paragraph 56, Absatz 3, AsylG sind bei der Beurteilung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, zudem der Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Art. 8 MRK, sodass

§ 55Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450). Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass

Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten und bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Antragstellers Auswirkungen haben. Mangels Bedeutung für den Integrationsgrad sind allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032 mwN).Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten und bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Antragstellers Auswirkungen haben. Mangels Bedeutung für den Integrationsgrad sind allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032 mwN). Im gegenständlichen Fall kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht erkannt werden, dass die gesetzten Integrationsschritte ein übliches Maß überschreiten: Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalen Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8

(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalen Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8,
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348). Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] sowie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

der Rechtsprechung des EGMR vergleiche SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Für den Verbleib der bP1 und bP2 in Österreich sprechen ihre Aufenthaltsdauer in Österreich seit Februar 2017 bzw. März 2017, die schulische und sprachliche Integration der bP2 sowie der Umstand, dass die bP3 sowie weitere Verwandte in Österreich aufenthaltsberechtigt sind. Zudem verfügt die bP2 über einen großen Freundeskreis und pflegt auch die bP1 soziale Kontakte in Österreich. Gegen den Verbleib und damit für die aufenthaltsbeendende Maßnahme spricht die nicht sehr ausgeprägte Integration der bP1 und bP2 sowie ihre illegale Einreise und das beharrliche illegale Verbleiben nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren. Die bP1 und bP2 reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellte dann einen (unberechtigten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorläufigen Aufenthaltsrechts in ihren Asylverfahren. Nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren kamen die bP1 und bP2 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten nur wenige Monate später einen zweiten (unberechtigten) Antrag auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftigem Abschluss dieser Asylverfahren kamen die bP1 und bP2 ihrer Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach und stellten ca. acht Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G. Zumal Anträge

§§ 55- 57 Asyl

G

§ 58Absatz 13 Asyl

G kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründen, sind die bP1 und bP2 somit seit rechtskräftigem Abschluss Ihres zweiten Asylverfahrens am 17.05.2022 ca. zwei Jahre und knapp neun Monate illegal im Bundesgebiet aufhältig. Zudem war auch der Aufenthalt der bP1 und bP2 zwischen rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens und dem stellen ihres zweiten Antrags auf internationalen Schutz ca. drei Monate lang unrechtmäßig. Der dritten Ausreiseverpflichtung im ATB-Verfahren kamen die bP1 und bP2 ebenfalls nicht nach und stellte binnen kurzer Zeit einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Lediglich durch die Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz (Folgeantrag) sowie zwei weiteren (ATB) Anträgen kam es überhaupt zu einer Aufenthaltsdauer von nunmehr knapp acht Jahren.Die bP1 und bP2 reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellte dann einen (unberechtigten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorläufigen Aufenthaltsrechts in ihren Asylverfahren. Nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren kamen die bP1 und bP2 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten nur wenige Monate später einen zweiten (unberechtigten) Antrag auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftigem Abschluss dieser Asylverfahren kamen die bP1 und bP2 ihrer Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach und stellten ca. acht Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG. Zumal Anträge

Paragraphen 55 -, 57 AsylG

Paragraph 58, Absatz 13 AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründen, sind die bP1 und bP2 somit seit rechtskräftigem Abschluss Ihres zweiten Asylverfahrens am 17.05.2022 ca. zwei Jahre und knapp neun Monate illegal im Bundesgebiet aufhältig. Zudem war auch der Aufenthalt der bP1 und bP2 zwischen rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens und dem stellen ihres zweiten Antrags auf internationalen Schutz ca. drei Monate lang unrechtmäßig. Der dritten Ausreiseverpflichtung im ATB-Verfahren kamen die bP1 und bP2 ebenfalls nicht nach und stellte binnen kurzer Zeit einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Lediglich durch die Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz (Folgeantrag) sowie zwei weiteren (ATB) Anträgen kam es überhaupt zu einer Aufenthaltsdauer von nunmehr knapp acht Jahren. Die bP1 hat während ihres Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet außer Deutschqualifizierungsmaßnahmen für das Sprachniveau A1 keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildung absolviert und keine Deutsch- oder Integrationsprüfungen abgelegt. Sie verfügt bloß über rudimentäre Deutschkenntnisse und spricht die deutsche Sprache bis auf wenige Worte nicht. Insofern ist hinsichtlich der bP1 im Hinblick auf den Spracherwerb kein besonders hohes Ausmaß an integrativen Bemühungen zu erkennen. Die bP2 hat in Österreich die Pflichtschule besucht und die Schulpflicht positiv absolviert. Im Schuljahr 2021/2022 und 2022/2023 hat sie das XXXX ) besucht. Bei der bP2 wurden sieben von zwölf Unterrichtsfächern mit „nicht beurteilt“ bewertet. Ein weiteres Unterrichtsfach wurde mit „nicht genügend“ benotet. Vier Unterrichtsfächer wurden positiv benotet (ein „Befriedigend“ und drei „Genügend“). Sie ist berechtigt ein Kolloquium in den nicht bzw. negativ beurteilten Pflichtgegenständen abzulegen. Die bP2 spricht die deutsche Sprache auf einem guten Niveau. Bei der bP2 sind somit sowohl sprachliche als auch schulische Bemühungen in integrativer Hinsicht vorhanden. In diesem Zusammenhang ist jedoch die höchstgerichtliche Judikatur beachtlich, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt, und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).Die bP2 hat in Österreich die Pflichtschule besucht und die Schulpflicht positiv absolviert. Im Schuljahr 2021 aus 2022, und 2022 aus 2023, hat sie das römisch 40 ) besucht. Bei der bP2 wurden sieben von zwölf Unterrichtsfächern mit „nicht beurteilt“ bewertet. Ein weiteres Unterrichtsfach wurde mit „nicht genügend“ benotet. Vier Unterrichtsfächer wurden positiv benotet (ein „Befriedigend“ und drei „Genügend“). Sie ist berechtigt ein Kolloquium in den nicht bzw. negativ beurteilten Pflichtgegenständen abzulegen. Die bP2 spricht die deutsche Sprache auf einem guten Niveau. Bei der bP2 sind somit sowohl sprachliche als auch schulische Bemühungen in integrativer Hinsicht vorhanden. In diesem Zusammenhang ist jedoch die höchstgerichtliche Judikatur beachtlich, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt, und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Zugutezuhalten ist der bP1 und bP2 zwar ihre Arbeitswilligkeit sowie der Umstand, dass die bP1 in Österreich ein Jahr lang einer Erwerbstätigkeit nachging. Abgesehen von dieser einjährigen Erwerbstätigkeit ging die bP1 keiner Arbeit während ihres achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach, die bP2 ging nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Beide beziehen seit ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz im Februar 2017 (bP1) bzw. März 2017 (bP2) mit Unterbrechungen Leistungen aus der Grundversorgung. Die bP1 und bP2 sind im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert. Davon abgesehen verfügen sie über keine Krankenversicherung. Wegen des mehrjährigen Bezugs von Leistungen aus der Grundversorgung und des Umstands, dass die bP2 nie und der bP1 lediglich ein Jahr lang während ihres achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging, ist offensichtlich, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig sind und spricht dies gegen eine Integration der bP1 und bP

  1. Was die aufschiebend bedingten Arbeitsverträge betrifft, so konnten sie damit nicht nachweisen, dass sie über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügen werden, die ihnen eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen (siehe oben unter Punkt 3.2.1.3.). Die strafrechtliche Unbescholtenheit wirkt sich in der Bewertung neutral aus und führt nicht zur Verstärkung der privaten Interessen. Soweit die bP1 und bP2 über private Bindungen in Österreich verfügen, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass sie hierdurch gezwungen wären, den Kontakt zu jenen Personen, die ihr in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihnen jedenfalls frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, gegebenenfalls auch in einem Drittstaat, etc.) aufrecht zu erhalten. Hinsichtlich einer sozialen Integration der bP1 und bP2 in Österreich ist festzuhalten, dass diese – gemessen an der Aufenthaltsdauer – das übliche Maß nicht zu überschreiten vermag. Die bP1 und bP2 engagieren sich in Österreich – abgesehen von der Mitgliedschaft der bP1 in kurdischen Vereinen – in keinem Verein und gehen auch aktuell keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  2. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  3. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  4. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  5. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  6. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  7. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  8. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  9. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. In Österreich leben die Ehegattin der bP1 bzw. Mutter der bP2 sowie die minderjährige Tochter der bP1 bzw. Schwester der bP
  10. Zumal diese jedoch ebenso wie die bP1 und bP2 selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, ist das Verhältnis zwischen ihnen jedenfalls nicht als Familienleben zu werten. Gegen die beiden Familienangehörigen wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2023, Zahlen: L507 2168076-4/10E und L507 2168079-4/9E, eine Rückkehrentscheidung erlassen und sind diese verpflichtet das Bundesgebiet zu verlassen. Darüber hinaus lebt in Österreich die bP3, welcher mit 03.12.2024 ein NAG-Aufenthaltstitel erteilt wurde sowie ein leiblicher Bruder, eine leibliche Schwester, ein Halbbruder, eine Halbschwester der bP1 und eine Schwester, ein Onkel sowie eine Tante der Ehegattin der bP1 mit ihren Familien. Zudem leben auch noch viele andere (weitschichtige) Verwandte der bP in Österreich. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht mit keiner der genannten Personen, ebenso wenig wie ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Verwandtschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Mangels Vorliegens einer hinreichend starken Nahebeziehung zwischen der bP und ihrem Bruder sowie ihrer Freundin, besteht unter Heranziehung o.a. Rechtsprechung kein Familienleben iSd Art 8 EMRK.Darüber hinaus lebt in Österreich die bP3, welcher mit 03.12.2024 ein NAG-Aufenthaltstitel erteilt wurde sowie ein leiblicher Bruder, eine leibliche Schwester, ein Halbbruder, eine Halbschw

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.