Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ali POLAT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ali POLAT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ali POLAT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ali POLAT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 02.04.2024 wird
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 02.04.2024 wird
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF zurückgewiesen.“ II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis V. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
G wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 25.07.2017
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019, Zahlen: L526 2168076-1/16E, L526 2168079-1/13E und L526 2168073-1/13E, als unbegründet abgewiesen. Die gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019 erhobene außerordentliche Revision der bP an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde mit Beschluss vom 18.10.2019, Ra 2019/01/0385 bis 0389, zurückgewiesen.
AVG wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2020, Zahlen: L526 2168076-2/6E, L526 2168079-2/6E und L526 2168073-2/6E, als unzulässig zurückgewiesen.Diese Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, AVG wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2020, Zahlen: L526 2168076-2/6E, L526 2168079-2/6E und L526 2168073-2/6E, als unzulässig zurückgewiesen. 5. Mit Bescheiden des BFA vom 12.05.2020 wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz vom 15.11.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) jeweils abgewiesen, den bP
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheiden des BFA vom 12.05.2020 wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz vom 15.11.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils abgewiesen, den bP
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2022, Zahlen: G315 2168076-3/24E, G315 2168079-3/20E und G315 2168073-3/20E, als unbegründet abgewiesen. Die bP erhoben gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2022 Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), welcher mit Beschluss vom 19.09.2022 Zl.: E 1725/2022-8, die Behandlung der Beschwerden ablehnte und die Beschwerden zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Mit Beschluss vom 21.12.2022 Zl. Ra 2022/19/0312 des VwGH wurden die Revisionen zurückgewiesen. 6. Am 10.01.2023 stellten die bP Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels samt sechs Eventualanträgen, welche im Folgenden modifiziert wurden auf Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens“, wobei die bP1 einen Eventualantrag
G stellte.6. Am 10.01.2023 stellten die bP Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels samt sechs Eventualanträgen, welche im Folgenden modifiziert wurden auf Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens“, wobei die bP1 einen Eventualantrag
Paragraph 56, AsylG stellte. Mit Bescheiden des BFA vom 20.06.2023 wurden die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 10.01.2023
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
P
FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheiden des BFA vom 20.06.2023 wurden die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 10.01.2023
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2023, Zahlen: L507 2168076-4/10E, L507 2168079-4/9E und L507 2168073-4/9E, als unbegründet abgewiesen. Die bP erhoben gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2023 Beschwerden an den VfGH, welcher mit Beschluss vom 25.01.2024 Zl.: E 4065/2023-7, die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abwies, die Behandlung der Beschwerden ablehnte und die Beschwerden zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Mit Beschluss des VwGH vom 28.05.2024 zu Zahl Ra 2024/17/0042 bis 0046-12 wurde dem in den Revisionen erhobenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.Mit Beschluss des VwGH vom 28.05.2024 zu Zahl Ra 2024/17/0042 bis 0046-12 wurde dem in den Revisionen erhobenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben. Mit Beschluss des VwGH vom 18.06.2024 zu Zahl Ra 2024/17/0042 bis 0046-14 wurden die Anträge auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 26. Juni 2024 zu Zahl Ra 2024/17/0042 bis 0046-16 wurden die Revisionen gem. § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres zurückgewiesen.Mit Beschluss des VwGH vom 26. Juni 2024 zu Zahl Ra 2024/17/0042 bis 0046-16 wurden die Revisionen gem. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres zurückgewiesen. 7. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2023 wurde der bP1 die beabsichtigte Abweisung ihres Eventualantrages
G mitgeteilt und ihr die Möglichkeit des Parteiengehörs gewährt. 7. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2023 wurde der bP1 die beabsichtigte Abweisung ihres Eventualantrages
Paragraph 56, AsylG mitgeteilt und ihr die Möglichkeit des Parteiengehörs gewährt.
G ab (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP1 eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und festgestellt, dass
9 FPG die Abschiebung in die Türkei
Die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).9. Mit Bescheid vom 13.03.2024, Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag der bP1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 08.05.2023
Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP1 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und festgestellt, dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 10. Am 02.04.2024 brachten die bP2 und bP3 persönlich beim BFA ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
G ein.10. Am 02.04.2024 brachten die bP2 und bP3 persönlich beim BFA ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein.
G ab (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP2 und bP3 eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und festgestellt, dass
9 FPG die Abschiebung in die Türkei
Die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Vm Abs. 2 Z 0 FPG wurde gegen die bP2 und bP3 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).15. Mit Bescheiden vom 25.10.2024, Zlen: römisch 40 und römisch 40 wies das BFA die Anträge der bP2 und bP3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 02.04.2024
Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP2 und bP3 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und festgestellt, dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 FPG wurde gegen die bP2 und bP3 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
G (GZ: L507 2168081-4, L507 2196719-4). Sie befinden sich wie auch die bP unrechtmäßig im Bundesgebiet und sind aufgrund der gegen sie ergangenen Rückkehrentscheidungen verpflichtet das Bundesgebiet zu verlassen.Die bP1 ist seit 2002 mit der türkischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , verheiratet. Der Ehe entsprang neben der bP2 und bP3 noch ein weiteres gemeinsames Kind namens römisch 40 , welches am römisch 40 in Österreich geboren wurde. Sowohl die Ehegattin als auch das minderjährige Kind durchliefen in Österreich ebenfalls wie auch die bP selbst bereits zwei negative Asylverfahren (GZ: L526 2168081-1, L526 2196719-1, G315 2168081-3, G315 2196719-3) sowie ein negatives Verfahren hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens“
Paragraph 55, AsylG (GZ: L507 2168081-4, L507 2196719-4). Sie befinden sich wie auch die bP unrechtmäßig im Bundesgebiet und sind aufgrund der gegen sie ergangenen Rückkehrentscheidungen verpflichtet das Bundesgebiet zu verlassen. Die bP1 wurde am 01.04.1980 in Bingöl geboren und besuchte dort fünf Jahre lang die Grundschule. Anschließend begann sie mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Gastronomie und hat ihren Militärdienst abgeleistet. Im Jahr 2003 übersiedelte die bP1 nach Antalya, wo sie bis zur Ausreise mit ihrer Familie lebte und in einem Hotel als Reinigungskraft arbeitete. Die bP2 und bP3 sind am 01.04.2005 bzw. am 26.10.2003 in der Türkei geboren, wo sie einen prägenden Teil ihres Lebens verbrachten. Gemeinsam mit ihrer Mutter reisten sie ins Bundesgebiet, wo für sie ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde. Sie haben in der Türkei bis zur Ausreise die Schule besucht und waren zum Zeitpunkt der Einreise etwa dreizehn bzw. zwölf Jahre alt. Die bP verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. Dort leben insbesondere zwei Brüder, eine Schwester sowie neun Halbgeschwister der bP1 und zahlreiche Verwandte zweiten Grades. Die Eltern sowie zwei leibliche Geschwister der bP1 sind bereits verstorben. Mit den Verwandten in der Türkei steht die bP1 sporadisch in Kontakt. Darüber hinaus leben auch die Eltern, drei Brüder, zwei Schwestern sowie weitere Verwandte der Ehegattin der bP1 bzw. Mutter der bP2 und bP3 in der Türkei. Der Vater und drei Brüder leben noch im Heimatdorf in der Provinz Bingöl. Eine Schwester wohnt in Istanbul und eine Schwester in Aydin. Der Vater betreibt eine kleine Landwirtschaft. Eine Schwester der Ehegattin der bP1 ist bereits verstorben. Die Ehegattin der bP1 steht mit ihrem Vater wöchentlich und mit ihren Geschwistern gelegentlich in Kontakt. Anfang Februar 2017 verließ die bP1 die Türkei illegal und schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich und stellte nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet erstmals am 07.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP hält sich seit ihrer Einreise im Februar 2017, sohin beinahe acht Jahre lang in Österreich auf. Sie reiste rechtswidrig in Österreich ein und verfügte - abgesehen von dem aus dem faktischen Abschiebeschutz resultierenden, vorläufigen Aufenthaltsrecht als Asylwerber - über keinen (anderen) Aufenthaltstitel. Trotz der sie aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 06.08.2019 treffenden Ausreiseverpflichtung sowie der sie aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2022 neuerlich treffenden Ausreiseverpflichtung hat die bP das Bundesgebiet bis dato nicht verlassen. Die bP2 und bP3 reisten zusammen mit ihrer Mutter zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im März 2017 schlepperunterstützt und illegal aus der Türkei aus, um in Österreich die bP1 zu treffen und mit ihr zu leben. Am 15.03.2017 stellte die Ehegattin der bP1 erstmals für sich und die bP2 und bP3 Anträge auf internationalen Schutz. Die bP2 und bP3 halten sich seit ihrer Einreise im März 2017, sohin nicht ganz acht Jahre lang in Österreich auf. Sie reisten rechtswidrig in Österreich ein und verfügten - abgesehen von dem aus dem faktischen Abschiebeschutz resultierenden, vorläufigen Aufenthaltsrecht als Asylwerber - über keinen (anderen) Aufenthaltstitel, jedoch wurde der bP3 im Dezember 2024 ein Aufenthaltstitel erteilt (siehe 1.2.4.). Trotz der sie aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 06.08.2019 treffenden Ausreiseverpflichtung sowie der sie aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2022 neuerlich treffenden Ausreiseverpflichtung haben die bP2 und bP3 das Bundesgebiet bis dato nicht verlassen. Die bP1 und bP2 leiden an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen, sie sind gesund und arbeitsfähig. Die bP3 leidet an Diabetes Typ I und ist auf Insulin angewiesen.Die bP1 und bP2 leiden an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen, sie sind gesund und arbeitsfähig. Die bP3 leidet an Diabetes Typ römisch eins und ist auf Insulin angewiesen. In Österreich leben ein leiblicher Bruder, eine leibliche Schwester sowie ein Halbbruder und eine Halbschwester der bP
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. A) 3.
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z. 3).3.1.1.1. Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn er bei der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines durchgängigen Aufenthaltes rechtmäßig (Ziffer 2,) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 3,). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1 und 2 vor, ist nach Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist nach Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.1.1.2 Die belangte Behörde hatte diesen Antrag
G 2005 abgewiesen, weil im Falle der bP3 kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege und sie auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfülle.3.1.1.2 Die belangte Behörde hatte diesen Antrag
Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen, weil im Falle der bP3 kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege und sie auch die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfülle. Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist allerdings nach § 58 Abs. 9 AsylG 2005 unter anderem auch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z. 1), oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z. 2) soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist allerdings nach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 unter anderem auch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,), oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,) soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. 3.1.1.3 Letzteres bezieht sich nach den Materialien (EBRV 1803 BlgNR
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
dem
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,,
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 52 FPG RückkehrentscheidungParagraph 52, FPG Rückkehrentscheidung
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. 3.1.2.
GVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte aufzuheben waren.Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte konnte die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte aufzuheben waren. 3.
G kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (1.) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (2.) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (3.) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist
G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (1.) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (2.) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (3.) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
G vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis
Abs 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung-Künstler"
NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifel über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, IntG vorlegt (Ziffer eins,), einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung-Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifel über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Aufenthaltstitel dürfen
G 2005 einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2). Entsprechend § 60 Abs. 2 leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel
G 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z 1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (Z 3), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z 4).Aufenthaltstitel dürfen
Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,). Entsprechend Paragraph 60, Absatz 2, leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Ziffer 2,), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Ziffer 3,), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Ziffer 4,). 3.2.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien reisten im Februar 2017 (bP1) bzw. März 2017 (bP2) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 07.02.2017 (bP1) bzw. 15.03.2017 (bP2) erstmals Anträge auf internationalen Schutz. Die bP stellten am 10.01.2023 (bP1) bzw. 02.04.2024 (bP2) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hielten sich die bP mehr als fünf Jahre durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf. § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG ist somit erfüllt. 3.2.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien reisten im Februar 2017 (bP1) bzw. März 2017 (bP2) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 07.02.2017 (bP1) bzw. 15.03.2017 (bP2) erstmals Anträge auf internationalen Schutz. Die bP stellten am 10.01.2023 (bP1) bzw. 02.04.2024 (bP2) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hielten sich die bP mehr als fünf Jahre durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf. Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist somit erfüllt. Davon muss mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein.
G kommt einem Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung ein Aufenthaltsrecht zu. Die bP hielt sich von der Zulassung des Asylverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2019 sowie von der neuerlichen Antragstellung am 15.11.2019 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2022 – und damit über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren – rechtmäßig auf. Die bP1 und bP2 waren somit mindestens die Hälfte sowie mehr als drei Jahre während ihres durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig iSd § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG aufhältig.Davon muss mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein.
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG kommt einem Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung ein Aufenthaltsrecht zu. Die bP hielt sich von der Zulassung des Asylverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2019 sowie von der neuerlichen Antragstellung am 15.11.2019 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2022 – und damit über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren – rechtmäßig auf. Die bP1 und bP2 waren somit mindestens die Hälfte sowie mehr als drei Jahre während ihres durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig iSd Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aufhältig. Die bP2 hat durch ihren Pflichtschulabschluss in Österreich die Erfüllung des Modul 1 bzw. Modul 2 der Integrationsvereinbarung
G bescheinigt, weshalb hinsichtlich der bP2 § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG somit erfüllt ist. Die bP1 brachte im Verfahren keinen Nachweis für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
G zum Entscheidungszeitpunkt in Vorlage, weshalb § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG somit nicht erfüllt ist und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ daher nicht in Frage kommt.Die bP2 hat durch ihren Pflichtschulabschluss in Österreich die Erfüllung des Modul 1 bzw. Modul 2 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG bescheinigt, weshalb hinsichtlich der bP2 Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG somit erfüllt ist. Die bP1 brachte im Verfahren keinen Nachweis für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG zum Entscheidungszeitpunkt in Vorlage, weshalb Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG somit nicht erfüllt ist und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ daher nicht in Frage kommt. 3.2.1.
G darf ein Aufenthaltstitel
nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte. Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts gelten
G-DV insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG darf ein Aufenthaltstitel
Paragraph 56, nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte. Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts gelten
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG-DV insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem Arbeitsvorvertrag und einer Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203, Rn. 10, mwN). Bei der Prognose über eine künftige finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG hat sich die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht daher mit einem Arbeitsvertrag und/oder mit einer Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem Arbeitsvorvertrag und einer Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden vergleiche VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203, Rn. 10, mwN). Bei der Prognose über eine künftige finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat sich die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht daher mit einem Arbeitsvertrag und/oder mit einer Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Beschluss vom 25.04.2019, Ra 2019/22/0058 fest, dass selbst ein als „Arbeitsvorvertrag“ bezeichnetes Schriftstück, das Angaben über das Ausmaß der Tätigkeit und die Entlohnung enthält, jedenfalls nicht als Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel akzeptiert werden muss. Die bP1 und bP2 verfügen weder über ein Einkommen, Ersparnisse, Unterhaltsansprüche oder über eine Haftungserklärung. Hinsichtlich der vorgelegten Arbeitsverträgen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf den Umstand, dass die bP1 und bP2 seit ihrer Einreise im Jahr 2017 nie selbsterhaltungsfähig gewesen sind und neben den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber bei Bedarf Unterstützung von Verwandten erhielten, weshalb von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auch für die Zukunft nicht ausgegangen werden kann. Die bP1 ging zwar ein Jahr einer Erwerbstätigkeit nach, diese liegt jedoch bereits wieder mehr als eineinhalb Jahre zurück und war die bP1 auch zu dieser Zeit auf Leistungen im Rahmen der Grundversorgung sowie die Unterstützung von Verwandten angewiesen. Alleine aus diesen Umständen lässt sich nachvollziehbar darauf schließen, dass von einer gesicherten Bestreitung des Lebensunterhalts nicht die Rede sein kann, zumal finanzielle Unterstützungen von Verwandten sowie der Bezug von Leistungen im Rahmen der Grundversorgung keine positive Prognosebeurteilung rechtfertigen. Zudem besteht – den vorgelegten Arbeitsverträgen folgend – ein Probemonat, während dem beide Parteien den Vertrag jederzeit kündigen könnten, weswegen auch deshalb nicht von einem gesicherten Einkommen oder einer sicheren Weiterbeschäftigung ausgegangen werden kann. Schließlich ergibt sich aus diesen Unterlagen keine hinreichend konkrete Aussicht auf eine gesicherte Erwerbstätigkeit, da nicht gewährleistet ist, inwieweit sich die bP1 und bP2 in ihren zukünftigen Tätigkeiten bewähren werden bzw. ob die jeweiligen Arbeitsverhältnisse überhaupt zu Stande kommen und einen maßgeblichen zeitlichen Bestand haben werden, war doch insbesondere die bP2 bislang noch nie in der Gastronomie legal erwerbstätig. Insofern erweist es sich auch nicht als irrelevant, dass der bP2 eine entsprechende berufliche Qualifikation im Gastronomiebereich fehlt. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass die bP2 vor allem während ihrer Asylverfahren eine schulische Ausbildung gemacht hat. Gründe, die die bP2 seither von der Aufnahme einer – zB selbständigen – Beschäftigung abgehalten haben, sind indes für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. So hat die bP2 seither keine legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit auf dem österreichischen Arbeitsmarkt unternommen, und auch nicht in jenen Gebieten, die auch Asylwerbern ohne beachtliche administrative Hürden zugänglich wären, etwa im Bereich der saisonalen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe, bzw. der selbstständigen Tätigkeit. Auch die bP1, welche keine derartige Ausbildung absolvierte und über deutlich mehr zeitliche Ressourcen verfügte, hat keine derartigen Bemühungen unternommen, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass er zumindest ein Jahr lang während seines achtjährigen Aufenthaltes gearbeitet hat. Die bP1 und bP2 konnten somit nicht nachweisen, dass sie über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügen werden, die ihnen eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Es kann daher nicht von einem gesicherten Einkommen bzw. einer gesicherten Beschäftigung ausgegangen werden und dass der Aufenthalt der bP1 und bP2 zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Über eine solche den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Patenschaftserklärung verfügen die bP1 und bP2 – wie vorangehend ausgeführt – nicht. Die bP1 und bP2 erfüllen daher schon die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht.Die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Über eine solche den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Patenschaftserklärung verfügen die bP1 und bP2 – wie vorangehend ausgeführt – nicht. Die bP1 und bP2 erfüllen daher schon die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht. 3.2.1.4. Vorliegen eines „besonders berücksichtigungswürdigen Falles“ nach § 56 Abs. 3 AsylG 3.2.1.4. Vorliegen eines „besonders berücksichtigungswürdigen Falles“ nach Paragraph 56, Absatz 3, AsylG Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung setzt zudem voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (vgl. VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).
G sind bei der Beurteilung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, zudem der Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung setzt zudem voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt vergleiche VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).
Paragraph 56, Absatz 3, AsylG sind bei der Beurteilung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, zudem der Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Art. 8 MRK, sodass
G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450). Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass
Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten und bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Antragstellers Auswirkungen haben. Mangels Bedeutung für den Integrationsgrad sind allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032 mwN).Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten und bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Antragstellers Auswirkungen haben. Mangels Bedeutung für den Integrationsgrad sind allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032 mwN). Im gegenständlichen Fall kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht erkannt werden, dass die gesetzten Integrationsschritte ein übliches Maß überschreiten: Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalen Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8
der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
der Rechtsprechung des EGMR vergleiche SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Für den Verbleib der bP1 und bP2 in Österreich sprechen ihre Aufenthaltsdauer in Österreich seit Februar 2017 bzw. März 2017, die schulische und sprachliche Integration der bP2 sowie der Umstand, dass die bP3 sowie weitere Verwandte in Österreich aufenthaltsberechtigt sind. Zudem verfügt die bP2 über einen großen Freundeskreis und pflegt auch die bP1 soziale Kontakte in Österreich. Gegen den Verbleib und damit für die aufenthaltsbeendende Maßnahme spricht die nicht sehr ausgeprägte Integration der bP1 und bP2 sowie ihre illegale Einreise und das beharrliche illegale Verbleiben nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren. Die bP1 und bP2 reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellte dann einen (unberechtigten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorläufigen Aufenthaltsrechts in ihren Asylverfahren. Nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren kamen die bP1 und bP2 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten nur wenige Monate später einen zweiten (unberechtigten) Antrag auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftigem Abschluss dieser Asylverfahren kamen die bP1 und bP2 ihrer Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach und stellten ca. acht Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G. Zumal Anträge
G
G kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründen, sind die bP1 und bP2 somit seit rechtskräftigem Abschluss Ihres zweiten Asylverfahrens am 17.05.2022 ca. zwei Jahre und knapp neun Monate illegal im Bundesgebiet aufhältig. Zudem war auch der Aufenthalt der bP1 und bP2 zwischen rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens und dem stellen ihres zweiten Antrags auf internationalen Schutz ca. drei Monate lang unrechtmäßig. Der dritten Ausreiseverpflichtung im ATB-Verfahren kamen die bP1 und bP2 ebenfalls nicht nach und stellte binnen kurzer Zeit einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Lediglich durch die Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz (Folgeantrag) sowie zwei weiteren (ATB) Anträgen kam es überhaupt zu einer Aufenthaltsdauer von nunmehr knapp acht Jahren.Die bP1 und bP2 reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellte dann einen (unberechtigten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorläufigen Aufenthaltsrechts in ihren Asylverfahren. Nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren kamen die bP1 und bP2 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten nur wenige Monate später einen zweiten (unberechtigten) Antrag auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftigem Abschluss dieser Asylverfahren kamen die bP1 und bP2 ihrer Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach und stellten ca. acht Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG. Zumal Anträge
Paragraphen 55 -, 57 AsylG
Paragraph 58, Absatz 13 AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründen, sind die bP1 und bP2 somit seit rechtskräftigem Abschluss Ihres zweiten Asylverfahrens am 17.05.2022 ca. zwei Jahre und knapp neun Monate illegal im Bundesgebiet aufhältig. Zudem war auch der Aufenthalt der bP1 und bP2 zwischen rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens und dem stellen ihres zweiten Antrags auf internationalen Schutz ca. drei Monate lang unrechtmäßig. Der dritten Ausreiseverpflichtung im ATB-Verfahren kamen die bP1 und bP2 ebenfalls nicht nach und stellte binnen kurzer Zeit einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Lediglich durch die Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz (Folgeantrag) sowie zwei weiteren (ATB) Anträgen kam es überhaupt zu einer Aufenthaltsdauer von nunmehr knapp acht Jahren. Die bP1 hat während ihres Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet außer Deutschqualifizierungsmaßnahmen für das Sprachniveau A1 keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildung absolviert und keine Deutsch- oder Integrationsprüfungen abgelegt. Sie verfügt bloß über rudimentäre Deutschkenntnisse und spricht die deutsche Sprache bis auf wenige Worte nicht. Insofern ist hinsichtlich der bP1 im Hinblick auf den Spracherwerb kein besonders hohes Ausmaß an integrativen Bemühungen zu erkennen. Die bP2 hat in Österreich die Pflichtschule besucht und die Schulpflicht positiv absolviert. Im Schuljahr 2021/2022 und 2022/2023 hat sie das XXXX ) besucht. Bei der bP2 wurden sieben von zwölf Unterrichtsfächern mit „nicht beurteilt“ bewertet. Ein weiteres Unterrichtsfach wurde mit „nicht genügend“ benotet. Vier Unterrichtsfächer wurden positiv benotet (ein „Befriedigend“ und drei „Genügend“). Sie ist berechtigt ein Kolloquium in den nicht bzw. negativ beurteilten Pflichtgegenständen abzulegen. Die bP2 spricht die deutsche Sprache auf einem guten Niveau. Bei der bP2 sind somit sowohl sprachliche als auch schulische Bemühungen in integrativer Hinsicht vorhanden. In diesem Zusammenhang ist jedoch die höchstgerichtliche Judikatur beachtlich, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt, und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).Die bP2 hat in Österreich die Pflichtschule besucht und die Schulpflicht positiv absolviert. Im Schuljahr 2021 aus 2022, und 2022 aus 2023, hat sie das römisch 40 ) besucht. Bei der bP2 wurden sieben von zwölf Unterrichtsfächern mit „nicht beurteilt“ bewertet. Ein weiteres Unterrichtsfach wurde mit „nicht genügend“ benotet. Vier Unterrichtsfächer wurden positiv benotet (ein „Befriedigend“ und drei „Genügend“). Sie ist berechtigt ein Kolloquium in den nicht bzw. negativ beurteilten Pflichtgegenständen abzulegen. Die bP2 spricht die deutsche Sprache auf einem guten Niveau. Bei der bP2 sind somit sowohl sprachliche als auch schulische Bemühungen in integrativer Hinsicht vorhanden. In diesem Zusammenhang ist jedoch die höchstgerichtliche Judikatur beachtlich, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt, und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Zugutezuhalten ist der bP1 und bP2 zwar ihre Arbeitswilligkeit sowie der Umstand, dass die bP1 in Österreich ein Jahr lang einer Erwerbstätigkeit nachging. Abgesehen von dieser einjährigen Erwerbstätigkeit ging die bP1 keiner Arbeit während ihres achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach, die bP2 ging nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Beide beziehen seit ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz im Februar 2017 (bP1) bzw. März 2017 (bP2) mit Unterbrechungen Leistungen aus der Grundversorgung. Die bP1 und bP2 sind im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert. Davon abgesehen verfügen sie über keine Krankenversicherung. Wegen des mehrjährigen Bezugs von Leistungen aus der Grundversorgung und des Umstands, dass die bP2 nie und der bP1 lediglich ein Jahr lang während ihres achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging, ist offensichtlich, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig sind und spricht dies gegen eine Integration der bP1 und bP
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