← Österreich

{'item': 'L521 2170811-7'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlL521 2170811-7 Spruch, L521 2170811-7/18E Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF,

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, wurde am 26.09.2023 aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Zuvor erging wider den Beschwerdeführer im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2020, L524 2170811-2/5E, eine mit einem zeitlich befristeten Einreiseverbot verbundene durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, wurde am 26.09.2023 aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Zuvor erging wider den Beschwerdeführer im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2020, L524 2170811-2/5E, eine mit einem zeitlich befristeten Einreiseverbot verbundene durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Im Stande der Anhaltung gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG stellte der Beschwerdeführer am 28.09.2023 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung des Antrages brachte er vor, dass „die alten Gründe“ weiterhin bestehen würden. Seine Familie habe im Jahr 2022 aus Angst um ihr Leben in die Türkei flüchten müssen, die Bedrohung durch „die Milizen“ betreffe nun schon die gesamte Familie. Im Stande der Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stellte der Beschwerdeführer am 28.09.2023 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung des Antrages brachte er vor, dass „die alten Gründe“ weiterhin bestehen würden. Seine Familie habe im Jahr 2022 aus Angst um ihr Leben in die Türkei flüchten müssen, die Bedrohung durch „die Milizen“ betreffe nun schon die gesamte Familie.
  3. Mit Mandatsbescheid vom 29.09.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z. 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen würden, weshalb dem Beschwerdeführer kein faktischer Abschiebeschutz zukomme. Am 03.10.2023 wurde der Beschwerdeführer daraufhin in den Irak abgeschoben.
  4. Mit Mandatsbescheid vom 29.09.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen würden, weshalb dem Beschwerdeführer kein faktischer Abschiebeschutz zukomme. Am 03.10.2023 wurde der Beschwerdeführer daraufhin in den Irak abgeschoben. Der gegen den Mandatsbescheid vom 29.09.2023 erhobenen Vorstellung folgte die Erlassung eines Bescheides am 22.01.2024, womit festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z. 1 und Z. 2 AsylG nicht vorliegen würden. Der faktische Abschiebeschutz wurde ihm gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.02.2024, L502 2170811-6/9E, ab.Der gegen den Mandatsbescheid vom 29.09.2023 erhobenen Vorstellung folgte die Erlassung eines Bescheides am 22.01.2024, womit festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen würden. Der faktische Abschiebeschutz wurde ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.02.2024, L502 2170811-6/9E, ab.
  5. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2024, Zl. 1089759205-231967419, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.09.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 der Sache nach abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2024, Zl. 1089759205-231967419, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.09.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Sache nach abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
  7. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.01.2025 eine mündliche Verhandlung durch und erörterte mit der anwesenden Vertreterin des Beschwerdeführers die Sach- und Rechtslage. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, sich zur Möglichkeit einer Einvernahme oder einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen im Wege von Fernkommunikationsmitteln zu äußern, ein Vorbringen zu den weiters erörterten Punkten wurde freigestellt.
  9. Mit am 13.02.2025 eingebrachtem Schriftsatz erklärte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zurückzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung erwogen:
  10. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
  11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2024, Zl. 1089759205-231967419, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.09.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 der Sache nach abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).1.
  12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2024, Zl. 1089759205-231967419, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.09.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Sache nach abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
  13. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. 1.
  14. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erklärte der Beschwerdeführer mit am 13.02.2025 eingebrachtem Schriftsatz, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zurückzuziehen. 1.
  15. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
  16. Rechtliche Beurteilung: 2.
  17. Eine formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, ist in Form eines gesondert anfechtbaren Beschlusses gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG vorzunehmen. Die Einstellung eines Verfahrens ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090).2.
  18. Eine formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, ist in Form eines gesondert anfechtbaren Beschlusses gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vorzunehmen. Die Einstellung eines Verfahrens ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090). 2.
  19. Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 13.02.2025 die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zurückgezogen. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen und einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, sodass die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen werden muss (VwGH 25.06.2018, Fr 2017/08/0038). 2.3.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. 2.3.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zur Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zur Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L521.2170811.7.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.