RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlL521 2262711-1 Spruch, L521 2262711-1/45EIM NAMEN DER REPUBLIK!L521 2262711-1/45E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2022, Zl. 1288894700-211702623, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2022, Zl. 1288894700-211702623, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 FPG 2005 mit drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung neu festgesetzt wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 2005 mit drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung neu festgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit ihrem mitgereisten Sohn, ihrer Tochter und ihrer Enkelin am 10.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung des Antrages brachte sie vor, ihr mitgereister Sohn habe im Irak eine Liebesbeziehung mit einer Person weiblichen Geschlechts unterhalten. Die Familie der Frau habe die Beziehung abgelehnt und deshalb ihr Haus angezündet. Sie sei dabei verletzt worden. 2. Am 18.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt führte sie im Wesentlichen aus, den Irak wegen ihres mitgereisten Sohnes verlassen zu haben. Ihr Sohn habe eine Liebesbeziehung mit einer Frau unterhalten. Sie habe daraufhin bei der Familie der Frau zwei bis dreimal um eine Eheschließung ersucht. Die Familie der Frau habe allerdings abgelehnt und es sei ihr Sohn geschlagen worden. Nach dem Wechsel des Wohnortes hätten „diese Leute“ sie ausgeforscht und den Sohn neuerlich geschlagen. Sie sei ihrem Sohn zu Hilfe gekommen und deshalb auch geschlagen worden. Bei der Auseinandersetzung sei Heizöl verschüttet worden, was zu einem Brand geführt habe. Nach einem weiteren Ortswechsel wären sie neuerlich worden, sodass sie sich schließlich nach Erbil begeben hätten. Dort habe ihr Sohn Dokumente und Visum für die Türkei organisiert. Darüber hinaus habe die Familie ihres Schwiegersohns nach dessen Ableben ihre Enkelin „nehmen und erziehen“ wollen. Ihre Tochter habe das nicht akzeptiert und sie hätten sich auch deshalb zum Verlassen des Irak entschlossen. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2022, Zl. 1288894700-211702623, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2022, Zl. 1288894700-211702623, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). 4. Gegen den der Beschwerdeführerin am 25.10.2022 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und begehrt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten oder hilfsweise den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. die Rückkehrentscheidung aufzuheben und deren dauernde Unzulässigkeit festzustellen bzw. die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak für unzulässig zu erklären sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. In der Sache wird nach Wiederholung des im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringens im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesamt habe keine hinreichenden Feststellungen zu Konsequenzen von Ehrverletzungen in der Autonomen Region Kurdistan getroffen. Eine in der Beschwerde wörtlich wiedergegeben Anfragebeantwortung von ACCORD vom 15.10.2021 sei „praktisch wie für diesen Fall in Auftrag gegeben“ worden, jedoch vom Bundesamt nicht berücksichtigt worden. Zur Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass zwar Widersprüche unterlaufen wären, allerdings „nicht derart eklatant“, dass sich daraus die mangelnde Glaubwürdigkeit des gesamten Verfolgungsvorbringens ergebe. Die Berücksichtigung einschlägiger Länderberichte bestätige die hohe Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung im Rückkehrfall. Die Beschwerdeführerin sei als haushaltszugehörige Person und als Unterstützerin ihres Sohnes ebenfalls von Verfolgung bedroht. Im Rückkehrfall sei die außerdem völlig auf sich alleine gestellt und würde in eine ausweglose Lage geraten. Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Österreich ein schützenswertes Familienleben mit ihrem mitgereisten Sohn sowie ihrer Tochter und ihrer Enkelin unterhalte, sodass sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig darstelle. 5. Die Beschwerdevorlage langte am 21.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.02.2024 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L511 des Bundesverwaltungsgerichtes abgenommen und der Gerichtsabteilung L521 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen. 6. Zur Vorbereitung der für den 06.05.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der Vertretung der Beschwerdeführerin mit Note vom 19.03.2024 ein Fragenkatalog zur aktuellen Situation der Beschwerdeführerin sowie aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. 7. In ihrer Stellungnahme vom 30.04.2024 führte die Beschwerdeführerin unter auszugsweiser Zitierung länderkundlicher Berichte im Wesentlichen aus, dass das zu seiner Verfolgung im Herkunftsstaat führende „gesellschaftliche Sittenbild“ fortbestehe. Die Beschwerdeführerin verfügte nunmehr auch über eine Videoaufnahme aus dem Irak, welches die Entführung der Tochter eines im Irak lebenden Sohnes als Geisel zum Zweck eines Austausches mit dem nach Österreich mitgereisten Sohn dokumentiere. 8. Am 06.05.2024 und am 07.06.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetscherin für die Sprache Sorani durchgeführt. 9. Mit Noten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2024, vom 29.07.2024 und vom 10.01.2025 wurden der Beschwerdeführerin von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aktualisierte Informationen zur Lage im Herkunftsstaat sowie eine Anfragebeantwortung betreffend Schilddrüsenunterfunktion und Hypertonie zur Wahrung des Gehörs übermittelt. Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu mit Schriftsätzen vom 03.06.2024, vom 12.08.2024 und vom 24.01.2025. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX , sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführerin bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die Sprache Sorani. 1.1. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführerin bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die Sprache Sorani. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in der Stadt XXXX im gleichnamigen irakischen Gouvernement geboren und wuchs dort auf. Sie besuchte eigenen Angeben zufolge keine Schule und ist des Lesens- und Schreibens nicht mächtig. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 im gleichnamigen irakischen Gouvernement geboren und wuchs dort auf. Sie besuchte eigenen Angeben zufolge keine Schule und ist des Lesens- und Schreibens nicht mächtig. Im Alter von etwa 16 Jahren ging die Beschwerdeführerin eine Ehe ein und gebar vier Töchter und drei Söhne. Die Ehe wurde Jahr 2007 geschieden. Vor seiner Ausreise lebte die Beschwerdeführerin in der Stadt XXXX gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX , ihrer Tochter XXXX und ihrer Enkelin in einem im Eigentum stehenden Haus. Vor seiner Ausreise lebte die Beschwerdeführerin in der Stadt römisch 40 gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 , ihrer Tochter römisch 40 und ihrer Enkelin in einem im Eigentum stehenden Haus. Im Irak und dort in der Stadt XXXX leben zwei Töchter und ein Sohn der Beschwerdeführerin mit ihren Familien. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in XXXX lebenden Kindern bestehen weder Zerwürfnisse, noch erfolgte ein Abbruch des persönlichen Kontaktes aufgrund der Folgen einer von XXXX in der Herkunftsregion behauptetermaßen eingegangenen Liebesbeziehung. Im Irak leben ferner zwei Brüder und drei Schwestern der Beschwerdeführerin, wobei nähere Feststellung hiezu mangels glaubhafter Angaben der Beschwerdeführerin nicht getroffen werden können. Im Irak und dort in der Stadt römisch 40 leben zwei Töchter und ein Sohn der Beschwerdeführerin mit ihren Familien. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in römisch 40 lebenden Kindern bestehen weder Zerwürfnisse, noch erfolgte ein Abbruch des persönlichen Kontaktes aufgrund der Folgen einer von römisch 40 in der Herkunftsregion behauptetermaßen eingegangenen Liebesbeziehung. Im Irak leben ferner zwei Brüder und drei Schwestern der Beschwerdeführerin, wobei nähere Feststellung hiezu mangels glaubhafter Angaben der Beschwerdeführerin nicht getroffen werden können. Die Beschwerdeführerin verließ ihre Herkunftsregion am 17.10.2021 auf legalem Wege unter Verwendung ihres irakischen Reisedokumentes und gelangte zunächst in die Türkei. Sie reiste in weiterer Folge unrechtmäßig in das Gebiet der europäischen Union ein und gelangte am 09.11.2021 nach Österreich, wo sie am folgenden Tag den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Kosten der Schleppung aus dem Irak von ca. USD 10.000,00 finanzierte der im Irak lebende Sohn der Beschwerdeführerin. 1.2. Die Beschwerdeführerin litt bei ihrer Ankunft in Österreich unter Gonarthrose (Arthrose des Kniegelenks) und erhielt deshalb in Österreich in den Monaten März und Juli 2023 beidseitig künstliche Kniegelenke. Gelegentlich nimmt die Beschwerdeführerin Schmerzmittel wegen Rückenbeschwerden ein. Die Beschwerdeführerin leidet außerdem an einer Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose) und nimmt dagegen das Medikament Euthyrox (125 Mikrogramm, ½ Tablette täglich) ein. Zur Herzinfarktprophylaxe nimmt die Beschwerdeführerin Ramipril (5 Milligramm) ein. Sie erlitt zudem im Jahr 2007 im Irak Verbrennungen an Armen und Bauch, sie bedarf deshalb aber keiner medizinischen Behandlungen und keiner Heilmittel. Die Beschwerdeführerin ist eingeschränkt arbeitsfähig. Die von ihr eigenommenen Medikamente (Wirkstoffen) sind in ihrer Herkunftsregion ebenso verfügbar, wie die erforderlichen ärztlichen Behandlungen und Laboruntersuchungen. Für einen Schilddrüsenfunktionstest ist im Sulaymaniyah Teaching Hospital ein Kostenbeitrag von IQD 5.000,00 zu entrichten (das sind ca. EUR 3,70), in privaten Gesundheitseinrichtungen fallen Kosten von IQD 25.000,00 an (das sind ca. EUR 18,50). Untersuchungen beim Facharzt (Endokrinologie) sind im Sulaymaniyah Teaching Hospital verfügbar, für jede Untersuchung ist ein Kostenbeitrag von IQD 1.500,00 zu entrichten (das sind ca. EUR 1,15), pro Behandlungstag höchstens IQD 15.000,00 (das sind ca. EUR 11,10). In einer privaten Krankenanstalt fallen Gebühren von IQD 20.000,00 (das sind ca. EUR 14,80) für eine ärztliche Konsultation an. Für eine Packung Euthyrox (100 Mikrogramm, Inhalt 100 Stück) ist in privaten Apotheken ein Kostenbeitrag von IQD 11.000,00 zu entrichten (das sind ca. EUR 8,13). Für eine Packung Ramicor (5 Milligramm, Inhalt 30 Stück, vergleichbar mit Ramipril) ist in privaten Apotheken ein Kostenbeitrag von IQD 5.500,00 zu entrichten (das sind ca. EUR 4,10). In öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Krankenanstalten, Gesundheitszentren) werden die Medikamentenkosten vollständig von der öffentlichen Hand abgedeckt. Wenn due Medikamente in öffentlichen Einrichtungen nicht verfügbar sind, müssen sie in privaten Apotheken zum angegebenen Kostenbeitrag bezogen werden. 1.3. Die Beschwerdeführerin gehörte in ihrem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Der Beschwerdeführerin wurde vor ihrer Ausreise keine bestimmte (oppositionelle) politische Gesinnung und auch keine Verwicklung in Straftaten unterstellt. Sie hatte auch keine Nachteile aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Die Beschwerdeführerin wurde vor der Ausreise nicht aufgrund einer von ihrem mitgereisten Sohn XXXX in der Herkunftsregion eingegangenen außerehelichen Liebesbeziehung in einen Stammeskonflikt verwickelt. Sie wurde weder von Privatpersonen bedroht oder angegriffen, noch erfolgten gegen Angehörige der Beschwerdeführerin gerichtete Übergriffe vor oder nach der Ausreise. Die Beschwerdeführerin wurde vor der Ausreise nicht aufgrund einer von ihrem mitgereisten Sohn römisch 40 in der Herkunftsregion eingegangenen außerehelichen Liebesbeziehung in einen Stammeskonflikt verwickelt. Sie wurde weder von Privatpersonen bedroht oder angegriffen, noch erfolgten gegen Angehörige der Beschwerdeführerin gerichtete Übergriffe vor oder nach der Ausreise. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe, Kämpfer paramilitärischer oder terroristischen Gruppierungen oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in die Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Sie unterliegt auch keiner individuellen Gefährdung aufgrund ihrer sunnitisch-kurdischen Identität. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe, Kämpfer paramilitärischer oder terroristischen Gruppierungen oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in die Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Sie unterliegt auch keiner individuellen Gefährdung aufgrund ihrer sunnitisch-kurdischen Identität. Die Beschwerdeführerin verließ seinen Herkunftsstaat aufgrund eines gemeinsam mit ihrer mitgereisten Tochter und des mitgereisten Sohnes gefassten Ausreiseentschlusses, der in der Weigerung der mitgereisten Tochter XXXX , einen Bruder ihres verstorbenen Ehegatten zu ehelichen und ihre Tochter an die Familie ihres verstorbenen Ehegatten auszuliefern begründet ist. Die Beschwerdeführerin verließ seinen Herkunftsstaat aufgrund eines gemeinsam mit ihrer mitgereisten Tochter und des mitgereisten Sohnes gefassten Ausreiseentschlusses, der in der Weigerung der mitgereisten Tochter römisch 40 , einen Bruder ihres verstorbenen Ehegatten zu ehelichen und ihre Tochter an die Familie ihres verstorbenen Ehegatten auszuliefern begründet ist. 1.4. Der Beschwerdeführerin droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso unterliegt die Beschwerdeführerin keiner anderweitigen individuellen Gefährdung, insbesondere nicht im Hinblick auf eine ihm drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge. Sie wird im Fall einer Rückkehr auch nicht der Begehung von Strafrechtsdelikten bezichtigt werden. Die Stadt XXXX ist im Luftweg mit Linienflügen über den Flughafen der Stadt XXXX oder alternativ über den Flughafen Erbil und sodann über XXXX ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle oder von Übergriffen erreichbar.Die Stadt römisch 40 ist im Luftweg mit Linienflügen über den Flughafen der Stadt römisch 40 oder alternativ über den Flughafen Erbil und sodann über römisch 40 ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle oder von Übergriffen erreichbar. 1.5. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seiner dort lebenden Geschwister und deren Familien sowie ihres ausreispflichtigen Sohnes XXXX , der bereits vor der Ausreise für das Auskommen der Beschwerdeführerin sorgte. 1.5. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seiner dort lebenden Geschwister und deren Familien sowie ihres ausreispflichtigen Sohnes römisch 40 , der bereits vor der Ausreise für das Auskommen der Beschwerdeführerin sorgte. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf als Buchhalter zur Sicherstellung seines Auskommens sowie auch des Auskommens seiner Mutter ebenso möglich und zumutbar, wie die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Handel, der Gastronomie oder in einem anderen Wirtschaftszweig. 1.6. Die Beschwerdeführerin verfügt über das Lichtbild eines gültigen irakischen Reisepasses mit der Nummer XXXX . Originale irakische Identitätsdokumente brachte sie nicht in Vorlage.1.6. Die Beschwerdeführerin verfügt über das Lichtbild eines gültigen irakischen Reisepasses mit der Nummer römisch 40 . Originale irakische Identitätsdokumente brachte sie nicht in Vorlage. 1.7. Ein Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , lebt in Österreich und ist österreichischer Staatsbürger. Sein Sohn und Enkel der Beschwerdeführerin, XXXX , ist ebenfalls österreichischer Staatsbürger.1.7. Ein Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , lebt in Österreich und ist österreichischer Staatsbürger. Sein Sohn und Enkel der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ist ebenfalls österreichischer Staatsbürger. Der mit der Beschwerdeführerin mitgereiste Sohn XXXX , lebt ebenfalls in Österreich. Der Antrag des XXXX auf internationalen Schutz vom 10.11.2021 wurde mit am heutigen Tag zu Zahl L521 2262713-1 ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des XXXX in den Irak für zulässig erklärt. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Der mit der Beschwerdeführerin mitgereiste Sohn römisch 40 , lebt ebenfalls in Österreich. Der Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz vom 10.11.2021 wurde mit am heutigen Tag zu Zahl L521 2262713-1 ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des römisch 40 in den Irak für zulässig erklärt. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Der mit der Beschwerdeführerin mitgereiste Schwester XXXX , sowie ihrer Tochter XXXX , wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2022 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Entscheidungen zugrunde, dass XXXX im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufgrund ihrer Weigerung, einem Bruder ihres verstorbenen Ehegatten zu ehelichen und ihre Tochter an die Familie ihres verstorbenen Ehegatten auszuliefern, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu gewärtigen habe. XXXX und XXXX haben Österreich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2024 verlassen und halten sich derzeit im Vereinigten Königreich auf, wo XXXX eine neue Ehe eingegangen ist. Der mit der Beschwerdeführerin mitgereiste Schwester römisch 40 , sowie ihrer Tochter römisch 40 , wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2022 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Entscheidungen zugrunde, dass römisch 40 im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufgrund ihrer Weigerung, einem Bruder ihres verstorbenen Ehegatten zu ehelichen und ihre Tochter an die Familie ihres verstorbenen Ehegatten auszuliefern, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu gewärtigen habe. römisch 40 und römisch 40 haben Österreich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2024 verlassen und halten sich derzeit im Vereinigten Königreich auf, wo römisch 40 eine neue Ehe eingegangen ist. 1.8. Die Beschwerdeführerin hält sich seit dem 09.11.2021 durchgängig in Österreich auf. Sie reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither durchgehend als Asylwerberin im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Am 03.11.2022 wurden die Beschwerdeführerin und XXXX als unbeschränkt haftende Gesellschafter der XXXX des Landesgerichtes Linz, im Firmenbuch eingetragen. Gegenstand der Gesellschaft war die Ausübung des Friseurgewerbes (eingeschränkt auf Herrenfriseur) in der Stadt Linz, wobei der Befähigungsnachweis durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer XXXX erbracht wurde. Die XXXX wurde aufgrund eines am 10.05.2024 eingebrachten Löschungsantrages mit 05.07.2024 im Firmenbuch gelöscht. Am 03.11.2022 wurden die Beschwerdeführerin und römisch 40 als unbeschränkt haftende Gesellschafter der römisch 40 des Landesgerichtes Linz, im Firmenbuch eingetragen. Gegenstand der Gesellschaft war die Ausübung des Friseurgewerbes (eingeschränkt auf Herrenfriseur) in der Stadt Linz, wobei der Befähigungsnachweis durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer römisch 40 erbracht wurde. Die römisch 40 wurde aufgrund eines am 10.05.2024 eingebrachten Löschungsantrages mit 05.07.2024 im Firmenbuch gelöscht. Mit rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 08.05.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX , XXXX des Landesgerichtes Linz, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt und er daher als selbständige Erwerbstätige im Sinn des § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin brachte zur Antragsbegründung gegenüber dem Arbeitsmarktservice Linz vor, dass sie in der Gesellschaft folgende Aufgaben wahrnehmen würde:Mit rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 08.05.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der römisch 40 , römisch 40 des Landesgerichtes Linz, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt und er daher als selbständige Erwerbstätige im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin brachte zur Antragsbegründung gegenüber dem Arbeitsmarktservice Linz vor, dass sie in der Gesellschaft folgende Aufgaben wahrnehmen würde: Die Beschwerdeführerin und XXXX wurden am 16.02.2024 als unbeschränkt haftende Gesellschafter dieser Gesellschaft in das Firmenbuch eingetragen. Die XXXX wurde aufgrund eines am 15.10.2024 eingebrachten Löschungsantrages mit 30.10.2024 im Firmenbuch gelöscht. Die Beschwerdeführerin und römisch 40 wurden am 16.02.2024 als unbeschränkt haftende Gesellschafter dieser Gesellschaft in das Firmenbuch eingetragen. Die römisch 40 wurde aufgrund eines am 15.10.2024 eingebrachten Löschungsantrages mit 30.10.2024 im Firmenbuch gelöscht. Seit dem 10.08.2024 ist die Beschwerdeführerin gemeinsam mit XXXX unbeschränkt haftende Gesellschafterin der an diesem Tag im Firmenbuch eingetragenen XXXX des Landesgerichtes Linz. Die XXXX verfügt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für Kraftfahrzeugtechnik (verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechnik), wobei der Befähigungsnachweis durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer XXXX erbracht wird. Die XXXX übt die Geschäftstätigkeit an derselben Anschrift in der Stadt Linz aus, an welcher zuvor die XXXX ihre Geschäftstätigkeit entfaltete. Der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , ist ebenfalls im Betrieb erwerbstätig und seit dem 22.01.2025 ebenfalls unbeschränkt haftender Gesellschafter.Seit dem 10.08.2024 ist die Beschwerdeführerin gemeinsam mit römisch 40 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der an diesem Tag im Firmenbuch eingetragenen römisch 40 des Landesgerichtes Linz. Die römisch 40 verfügt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für Kraftfahrzeugtechnik (verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechnik), wobei der Befähigungsnachweis durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer römisch 40 erbracht wird. Die römisch 40 übt die Geschäftstätigkeit an derselben Anschrift in der Stadt Linz aus, an welcher zuvor die römisch 40 ihre Geschäftstätigkeit entfaltete. Der Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ist ebenfalls im Betrieb erwerbstätig und seit dem 22.01.2025 ebenfalls unbeschränkt haftender Gesellschafter. Die Beschwerdeführerin bezog vom 10.11.2021 an bis zum 01.01.2023 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie bewohnte zunächst eine im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Unterkunft für Asylwerber in der Gemeinde St. Nikola an der Donau. Seit dem 07.06.2023 lebt die Beschwerdeführerin in der XXXX in einer von ihr gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX angemieteten Wohnung. Die Beschwerdeführerin ist bei der Sozialversicherung der Selbständigen kranken-, unfall- und pensionsversichert. Sie erbringt für die XXXX im Betrieb Reinigungsarbeiten (einschließlich der Reinigung von Fahrzeugen). Die Beschwerdeführerin bezog vom 10.11.2021 an bis zum 01.01.2023 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie bewohnte zunächst eine im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Unterkunft für Asylwerber in der Gemeinde St. Nikola an der Donau. Seit dem 07.06.2023 lebt die Beschwerdeführerin in der römisch 40 in einer von ihr gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 angemieteten Wohnung. Die Beschwerdeführerin ist bei der Sozialversicherung der Selbständigen kranken-, unfall- und pensionsversichert. Sie erbringt für die römisch 40 im Betrieb Reinigungsarbeiten (einschließlich der Reinigung von Fahrzeugen). Die Beschwerdeführerin hat keine Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besucht und ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie ist in Österreich alleinstehend und lebt mit ihrem Sohn XXXX im gemeinsamen Haushalt. Ihre Freizeit verbringt die Beschwerdeführerin mit ihren in Österreich lebenden Angehörigen oder geht spazieren. Sie betreut und unterstützt ihren Enkel XXXX wochentags an den Nachmittagen, da XXXX keine Nachmittagsbetreuung nach der Schule besucht. Bei XXXX wurde im Jahr 2021 eine emotionale Störung F93.8 diagnostiziert, was sich in Defiziten bei der Emotionsregulation sowie einem expressiven Sprachentwicklungsrückstand und einem motorischen Entwicklungsrückstand (vermutlich wegen mangelnder Förderung) sowie durchschnittlicher Intelligenz äußerte. XXXX und wurde deshalb im Jahr 2021 mehrmals in einer Krankenanstalt und in einer sozialpädagogischen Einrichtung betreut. XXXX wurde in dieser Zeit zunächst der Wirkstoff Risperdal und später der Wirkstoff Medikinet verschrieben und verabreicht. Als Ursache werden massive innerfamiliäre Spannungen, ein Sorgerechtsstreit und inadäquates Verhalten von Erwachsenen genannt. Seit diesen Vorfällen lebt XXXX bei seinem Vater. Aktuelle Befunde über den Gesundheitszustand von XXXX liegen nicht. Die Beschwerdeführerin hat keine Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besucht und ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie ist in Österreich alleinstehend und lebt mit ihrem Sohn römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Ihre Freizeit verbringt die Beschwerdeführerin mit ihren in Österreich lebenden Angehörigen oder geht spazieren. Sie betreut und unterstützt ihren Enkel römisch 40 wochentags an den Nachmittagen, da römisch 40 keine Nachmittagsbetreuung nach der Schule besucht. Bei römisch 40 wurde im Jahr 2021 eine emotionale Störung F93.8 diagnostiziert, was sich in Defiziten bei der Emotionsregulation sowie einem expressiven Sprachentwicklungsrückstand und einem motorischen Entwicklungsrückstand (vermutlich wegen mangelnder Förderung) sowie durchschnittlicher Intelligenz äußerte. römisch 40 und wurde deshalb im Jahr 2021 mehrmals in einer Krankenanstalt und in einer sozialpädagogischen Einrichtung betreut. römisch 40 wurde in dieser Zeit zunächst der Wirkstoff Risperdal und später der Wirkstoff Medikinet verschrieben und verabreicht. Als Ursache werden massive innerfamiliäre Spannungen, ein Sorgerechtsstreit und inadäquates Verhalten von Erwachsenen genannt. Seit diesen Vorfällen lebt römisch 40 bei seinem Vater. Aktuelle Befunde über den Gesundheitszustand von römisch 40 liegen nicht. Für XXXX wurde therapeutische ambulante Familienbetreuung im Ausmaß von sechs Stunden pro Woche (vorerst) bis zum 30.06.2025 bewilligt, die Kosten dafür übernimmt der Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Für römisch 40 wurde therapeutische ambulante Familienbetreuung im Ausmaß von sechs Stunden pro Woche (vorerst) bis zum 30.06.2025 bewilligt, die Kosten dafür übernimmt der Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Die Beschwerdeführerin ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation. Sie ist alleinstehend. 1.9. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet und ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Die Beschwerdeführerin wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.9. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet und ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Die Beschwerdeführerin wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.10. Zur Lage im Gouvernement Sulaymaniyah werden folgende Feststellungen getroffen: Das Gouvernement XXXX (Sulaymaniyyah, Slemani) liegt im Nordosten des Irak und in der südöstliche Teil der Region Kurdistan im Irak (KRI). Es hat interne Grenzen zu Erbil, Kirkuk, Salah Al-Din und Diyala und eine internationale Grenze mit dem Iran im Osten. Das Gouvernement ist in die Bezirke XXXX , Pshdar, Rania, Dukan (Dokan), Sharbazher, Chamchamal, Kalar, Darbandikhan (Derbendikhan), Halabja (Halabcha) und Panjwin unterteilt. Die Hauptstadt ist die Stadt Sulaymaniyah.Das Gouvernement römisch 40 (Sulaymaniyyah, Slemani) liegt im Nordosten des Irak und in der südöstliche Teil der Region Kurdistan im Irak (KRI). Es hat interne Grenzen zu Erbil, Kirkuk, Salah Al-Din und Diyala und eine internationale Grenze mit dem Iran im Osten. Das Gouvernement ist in die Bezirke römisch 40 , Pshdar, Rania, Dukan (Dokan), Sharbazher, Chamchamal, Kalar, Darbandikhan (Derbendikhan), Halabja (Halabcha) und Panjwin unterteilt. Die Hauptstadt ist die Stadt Sulaymaniyah. Die Bevölkerung des Gouvernements wurde im Jahr 2022 auf 2.396.206.992 geschätzt. Die meisten seiner Einwohner sind sunnitische Kurden, das Gouvernement beheimatet außerdem schiitische Kurden und chaldäische Christen. XXXX wird von der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) kontrolliert, die ihren Sitz im Gouvernement hat. Die PUK kontrollierte die Peschmerga und Sicherheitskräfte des Gouvernements. Die Peschmerga umfassen von der PUK kontrollierte Kräfte unter dem Kommando des Peschmerga-Ministeriums der KRG und die PUK-Einheit 70, die im Jahr 2021 aus 48.000 Kämpfern bestand. Darüber hinaus unterhält die PUK eigene Polizeikräfte (die nominell unter der Kontrolle des Innenministeriums der KRG stehen, Asayish-Kräfte und Geheimdienste (die nominell dem Sicherheitsrat der Region Kurdistan unterstellt sind). Die Counter-Terrorism Group (CTG), eine von der PUK dominierte und von amerikanischen Streitkräften unterstützte Eliteeinheit mit Geheimdienstfähigkeiten hatte ebenfalls ihren Sitz in XXXX . Bei Operationen gegen Kämpfer des Islamischen Staates kooperiert diese Einheit Berichten zufolge auch auch mit den Volksverteidigungseinheiten (YPG), die von der türkischen Regierung als syrischer Ableger der PKK angesehen werden. Interne Sicherheitskräfte (Asayish) beteiligten sich an Operationen gegen Kämpfer des Islamischen Staates im gesamten Gouvernement. Irakische Grenzschutzbeamte sind entlang der Grenze zwischen Irak und Iran stationiert. römisch 40 wird von der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) kontrolliert, die ihren Sitz im Gouvernement hat. Die PUK kontrollierte die Peschmerga und Sicherheitskräfte des Gouvernements. Die Peschmerga umfassen von der PUK kontrollierte Kräfte unter dem Kommando des Peschmerga-Ministeriums der KRG und die PUK-Einheit 70, die im Jahr 2021 aus 48.000 Kämpfern bestand. Darüber hinaus unterhält die PUK eigene Polizeikräfte (die nominell unter der Kontrolle des Innenministeriums der KRG stehen, Asayish-Kräfte und Geheimdienste (die nominell dem Sicherheitsrat der Region Kurdistan unterstellt sind). Die Counter-Terrorism Group (CTG), eine von der PUK dominierte und von amerikanischen Streitkräften unterstützte Eliteeinheit mit Geheimdienstfähigkeiten hatte ebenfalls ihren Sitz in römisch 40 . Bei Operationen gegen Kämpfer des Islamischen Staates kooperiert diese Einheit Berichten zufolge auch auch mit den Volksverteidigungseinheiten (YPG), die von der türkischen Regierung als syrischer Ableger der PKK angesehen werden. Interne Sicherheitskräfte (Asayish) beteiligten sich an Operationen gegen Kämpfer des Islamischen Staates im gesamten Gouvernement. Irakische Grenzschutzbeamte sind entlang der Grenze zwischen Irak und Iran stationiert. Drei Fraktionen der iranisch-kurdischen Oppositionsgruppe Komala unterhielten Stützpunkte in der Nähe des Dorfes Zirgwez südöstlich der Stadt Sulaimaniyah. Im November 2023 waren diese Stützpunkte in Zirgwez weiterhin aktiv. Berichten zufolge halten sich im Gouvernement XXXX Kämpfer der PKK auf Türkische Behörden behaupteten im April 2023, dass die Aktivitäten der PKK in XXXX zunehmen würden und dass die Sicherheitskräfte am Sulaymaniyah International Airport von der PKK unterwandert worden wären. Der Islamische Staat unterhält nur über eine sehr begrenzte Präsenz im der Region Kurdistan, allerdings gab es zuletzt vermehrt Medienberichte über die Festnahme mutmaßlicher Mitglieder des Islamischen Staates.Berichten zufolge halten sich im Gouvernement römisch 40 Kämpfer der PKK auf Türkische Behörden behaupteten im April 2023, dass die Aktivitäten der PKK in römisch 40 zunehmen würden und dass die Sicherheitskräfte am Sulaymaniyah International Airport von der PKK unterwandert worden wären. Der Islamische Staat unterhält nur über eine sehr begrenzte Präsenz im der Region Kurdistan, allerdings gab es zuletzt vermehrt Medienberichte über die Festnahme mutmaßlicher Mitglieder des Islamischen Staates. Sicherheitslage – aktuelle Trends Während des gesamten Zeitraums Februar 2023 bis März 2024 führten türkische Streitkräfte Operationen gegen PKK-Ziele im Gouvernement Sulaimaniyah durch, insbesonder in den Distriken Sharbazher, Chamchamal, Panjwin und Pshdar. Laut einem Vertreter der Menschenrechtsorganisation Community Peacemaker Teams (CPT) führte die Türkei 420 Angriffe in Sulaimaniyah im Jahr 2023 durch. Neben der Durchführung von Angriffen gegen die PKK kam es zu einem Angriff auf einen Konvoi der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) mutmaßlich durch türkische Drohnen sowie einen Angriff auf den Flughafen Arbat in Sulaimaniyah, wo Kämpfer der in Syrien ansässigen YPG trainiert werden und bei dem mehrere CTG-Mitglieder getötet wurden. Im Januar 2024 verstärkten türkische Streitkräfte ihre Angriffe auf Ziele der PUK. Berichten zufolge wurden bei Drohnenangriffen mehrere Zivilisten getötet oder verletzt, darunter mindestens zwei Personen bei einem mutmaßlich türkischen Angriff im Distrikt Panjwin und weiteren Angriffe durch nicht identifizierte Akteure im selben Distrikt sowie bei Angriffen im Distrikt Pshdar in der Nähe des Kandil-Gebirges. Ein nicht zugeordneter Drohnenangriff traf ein Gebäude im Distrikt Kalar, das Berichten zufolge von der Freiheitsbewegung Kurdistans (KFM), eine PKK-nahe Gruppierung, genutzt wurde und tötete mindestens eine unbekannte Person. Es liegen Berichte über gezielte Tötungen im Gouvernement Sulaimaniyah vor, darunter Vorfälle, die mit dem türkischen Geheimdienst (MIT) in Verbindung gebracht werden. Der türkische Geheimdienst soll seine Aktivitäten im Gouvernement Sulaimaniyah um gezielte Tötungen von Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zur PKK in den Distrikten Chamchamal und Sulaymaniyah erweitert haben. Darüber hinaus tötete ein mutmaßlich vom Iran angeheueerter Attentäter zwei Mitglieder der Demokratisch-kurdischen Partei Irans (PDKI) in der Grenzstadt Qaladiza (Distrikt Pshdar), während ein Mitglied der iranisch-kurdischen Oppositionsgruppe Shorshger) in Zirgwez ermordet wurde. Tödliche Zusammenstöße zwischen den iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen Shorshger und Komala ereigneten sich in Zirgwez im Juni 2023 in nach zunehmenden Spannungen zwischen den beiden Gruppierungen. Sicherheitsrelevante Vorfälle Im Zeitraum 1. Februar 2023 bis 31. März 2024 wurden von ACLED im Gouvernement Sulaymaniyah 127 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, von denen 23 Vorfälle als bewaffnete Auseinandersetzungen, 88 Vorfälle als Explosionen bzw. Einwirkungen von Fernkampfmitteln und 15 Vorfälle als Gewalt gegen Zivilisten klassifiziert wurden. Die meisten Sicherheitsvorfälle wurden in den Distrikten Sulaymaniyah und Sharbazher dokumentiert. Nach Angaben von ACLED waren an den meisten Vorfälle als Explosionen bzw. Einwirkungen von Fernkampfmitteln klassifiziert Vorfällen türkische Streitkräfte einerseits und PKK-Kämpfer andererseits beteiligt. Die nachstehende Abbildung veranschaulicht die sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zeitraum 1. Februar 2023 bis 31. März 2024 nach Distrikten und nach Art des Vorfalls aufgeschlüsselt (basierend auf Daten von ACLED): Für den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2023 und dem 31. März 2024 verzeichnete UCDP 22 Vorfälle im Gouvernement XXXX , die zu Todesfällen führten. , Für den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2023 und dem 31. März 2024 verzeichnete UCDP 22 Vorfälle im Gouvernement römisch 40 , die zu Todesfällen führten. Im Jahr 2022 wurden mehrere Anschläge auf die Energieinfrastruktur in der KRI verübt, zu denen sich niemand bekannte. Die Angriffe erfolgten inmitten des schwelenden Ölstreits zwischen der KRG und der Bundesregierung in Bagdad (Ekurd 13.10.2022). Im Juli 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben wird (Wing 4.8.2022). Am 23.7.2022 hatten drei Raketen das Gasfeld von Khor Mor getroffen (Ekurd 13.10.2022; vgl. Wing 4.8.2022). Auch im August 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben wird (Wing 7.9.2022). Im September 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird. Bei diesem Angriff wurden acht Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) verwundet (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden in Sulaymaniyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle registriert mit je zwei Toten und zwei Verletzten. Zwei dieser Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben, einer dem IS (Wing 7.11.2022). Mehrere Raketen wurden auf das Khor Mor-Gasfeld abgefeuert, ohne jedoch Opfer zur Folge zu haben, noch den Betrieb zu stören (Ekurd 13.10.2022). Im November 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 5.12.2022).Im Jahr 2022 wurden mehrere Anschläge auf die Energieinfrastruktur in der KRI verübt, zu denen sich niemand bekannte. Die Angriffe erfolgten inmitten des schwelenden Ölstreits zwischen der KRG und der Bundesregierung in Bagdad (Ekurd 13.10.2022). Im Juli 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben wird (Wing 4.8.2022). Am 23.7.2022 hatten drei Raketen das Gasfeld von Khor Mor getroffen (Ekurd 13.10.2022; vergleiche Wing 4.8.2022). Auch im August 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben wird (Wing 7.9.2022). Im September 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird. Bei diesem Angriff wurden acht Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) verwundet (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden in Sulaymaniyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle registriert mit je zwei Toten und zwei Verletzten. Zwei dieser Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben, einer dem IS (Wing 7.11.2022). Mehrere Raketen wurden auf das Khor Mor-Gasfeld abgefeuert, ohne jedoch Opfer zur Folge zu haben, noch den Betrieb zu stören (Ekurd 13.10.2022). Im November 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 5.12.2022). Im Jänner 2023 wurden in Sulaymaniyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Zwei dieser Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben, einer dem IS (Wing 7.2.2023). Das Khor Mor-Gasfeld wurde neuerlich zweimal das Ziel von Raketenbeschuss (Wing 7.2.2023; vgl. NINA 27.1.2023, Wing 7.2.2023, Masalah 13.1.2023). Im August 2023 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 4.9.2023). Es gab einen neuerlichen Raketenangriff auf das Khor Mor-Gasfeld in Sulyamaniyah (Wing 4.9.2023; vgl. National 31.8.2023). Es hat sich zwar keine Gruppe zu dem Vorfall bekannt (National 31.8.2023), es werden aber pro-iranische Gruppen verantwortlich gemacht (Wing 4.9.2023). Im Jänner 2024 erfolgten in Sulaymaniyah ein Angriff, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 5.2.2024).Im Jänner 2023 wurden in Sulaymaniyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Zwei dieser Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben, einer dem IS (Wing 7.2.2023). Das Khor Mor-Gasfeld wurde neuerlich zweimal das Ziel von Raketenbeschuss (Wing 7.2.2023; vergleiche NINA 27.1.2023, Wing 7.2.2023, Masalah 13.1.2023). Im August 2023 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 4.9.2023). Es gab einen neuerlichen Raketenangriff auf das Khor Mor-Gasfeld in Sulyamaniyah (Wing 4.9.2023; vergleiche National 31.8.2023). Es hat sich zwar keine Gruppe zu dem Vorfall bekannt (National 31.8.2023), es werden aber pro-iranische Gruppen verantwortlich gemacht (Wing 4.9.2023). Im Jänner 2024 erfolgten in Sulaymaniyah ein Angriff, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 5.2.2024). Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Sulyamaniyah [Anm.: unterteilt in die Distrikte Chamchamal, Darbandokeh, Dokan, Kalar, Mawat, Penjwen, Pshdar, Qaradagh, Ranya, Saidsadiq, Sharazur, Sharbazher und Sulaymaniyah, inklusive dem offiziell herausgelösten Halabja] von Juli bis Dezember 2022 125 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 20,83). [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" - "event type" "change to group/activity" (zwei), der hier herausgenommen wurden, da er keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfasst. Der "event type" "disrupted weapons use", ist hingegen enthalten]. Es wurden fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83) registriert, wobei in vier Fällen Zivilisten ihr Leben verloren (monatlicher Durchschnitt von 0,67). Zwei Angriffe werden dem IS zugeschrieben. 30 Vorfälle gehen auf den Türkei-PKK-Konflikt zurück, acht weitere auf die militärische Intervention Irans gegen iranisch-kurdische Oppositionsgruppen. Es wurden auch 66 Demonstrationen und Proteste registriert, von denen 60 friedlich verliefen und sechs mit Interventionen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 124 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 10,33). [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" - "event type" "change to group/activity" (drei)], darunter 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,08), wobei in acht Fällen Zivilpersonen ihr Leben verloren (monatlicher Durchschnitt von 0,67). Ein Vorfall wird dem IS zugeschrieben, bei 64 handelte es sich um türkische Angriffe auf PKK-Ziele, in einem Fall um einen iranischen Angriff. Des Weiteren wurden 142 Demonstrationen und Proteste registriert, von denen 139 friedlich verliefen, zwei mit Interventionen und in einem Fall exzessive Gewalt gegen die Demonstranten angewandt wurde. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Sulaymaniyah 72 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 36) verzeichnet, darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), die jeweils zivile Todesopfer forderten. Des Weiteren wurden 51 Demonstrationen registriert (50 friedliche, eine mit Intervention). Bei zwölf weiteren Vorfällen handelte es sich um türkische Angriffe auf PKK-Ziele. Die übrigen Vorfälle werden diversen staatlichen, nichtstaatlichen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 3.2024). Im Distrikt Chamchamal wurden von Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,83), wobei es sich in fünf Fällen um friedliche Demonstrationen handelte. Ein Fall von Raketen-/Artilleriebeschuss wird Iran zugeschrieben (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 21 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,75), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Es wurden auch sieben Demonstrationen registriert, wovon sechs als friedlich kategorisiert wurden und es bei einer zu exzessiver Gewaltanwendung gegen die Demonstranten kam. Sieben Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben, die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Während dem Jänner und Februar 2024 wurden sechs Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Zwei Luft-/Drohnenangriffe werden der Türkei zugeschrieben (ACLED 3.2024). Im Distrikt Darbandokeh wurden von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei es sich um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 32 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,67), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und 31 Demonstrationen, davon 30 friedlich verlaufend und eine mit Intervention (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde nur ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Hierbei handelte es sich um eine friedliche Demonstration (ACLED 3.2024). Im Distrikt Dokan wurden im Jahr 2023 sechs Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Es handelte sich dabei um einen Luftangriff der Türkei sowie um fünf friedliche Demonstrationen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es sich um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 3.2024). Im Distrikt Kalar wurden von Juli bis Dezember 2022 19 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,17), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) und 15 friedliche Demonstrationen. Der IS wird für zwei Angriffe verantwortlich gemacht (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 15 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,25), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und zwölf friedliche Demonstrationen. Dem IS wird ein Zwischenfall zugeschrieben. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche sowie teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden zwölf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 6), davon waren elf friedliche Demonstrationen. Beim Letzten handelte es sich um einen Vorfall mit einer Landmine aus einem früheren Konflikt (ACLED 3.2024). Im Distrikt Penjwen wurden von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter drei friedliche Demonstrationen. Bei den übrigen fünf Vorfällen handelt es sich um Luftangriffe der türkischen Streitkräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 23 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,92). Es handelte sich dabei um neun friedliche Demonstrationen und um zwölf türkische Luftangriffe gegen PKK-Ziele (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde nur ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Hierbei handelte es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung von türkischen Polizeikräften mit der PKK (ACLED 3.2024). Im Distrikt Pshdar wurde zwischen Juli und Dezember 2022 ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,17) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 31 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,58), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und 20 friedliche Demonstrationen. Der Türkei werden neun Zwischenfälle, überwiegend Luft-/Drohnenangriffe, zugeschrieben, ein weiterer Zwischenfall nicht identifizierten bewaffneten Gruppen (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden neun Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,5), darunter sieben friedliche Demonstrationen und drei Vorfälle, bei denen türkische Militär- und Polizeikräfte gegen PKK-Ziele vorgingen (ACLED 3.2024). Im Distrikt Ranya wurden von Juli bis Dezember 2022 zwölf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter fünf friedliche Demonstrationen. Bei sechs Vorfällen handelt es sich um türkische Angriffe gegen PKK- und YRK-Ziele (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 16 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und fünf friedliche Demonstrationen. Bei neun Vorfällen handelte es sich um türkische Luftangriffe (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5), darunter zwei friedliche Demonstrationen und drei Luft-/Drohnenangriffe der Türkei gegen PKK-Ziele (ACLED 3.2024). Im Distrikt Sharbazher wurden von Juli bis Dezember 2022 20 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,33). Bei 16 handelte es ich um Angriffe der Türkei, bei zwei um iranische Angriffe (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 18 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,5), wobei es sich überwiegend um türkische Luftangriffe handelte. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). In Jänner und Februar 2024 wurden drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Zwei Luft-/Drohnenangriffe werden der Türkei zugeschrieben, ein weiterer nicht identifizierten militärischen Streitkräften (ACLED 3.2024). Im Distrikt Sulaymaniyah wurden von Juli bis Dezember 2022 42 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 7), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Bei 16 Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 20 friedlich verliefen, sechs mit Interventionen. Fünf Vorfälle werden den iranischen Streitkräften zugeschrieben, einer den türkischen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 55 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,58), darunter sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Darüber hinaus wurden 32 friedliche Demonstrationen verzeichnet. Elf Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben, während sich die übrigen Zwischenfälle auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen verteilen (ACLED 5.1.2024). Während dem Jänner und Februar 2024 wurden 25 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 12,5). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), die jeweils zivile Todesopfer forderten. Bei einem dieser Fälle handelte es sich um den Mord an einem im Exil lebenden Mitglied der Demokratischen Volkspartei in der Türkei (HDP), mutmaßlich durch den türkischen Geheimdienst (MIT). Der Mord fand in einem Restaurant in Sulaymaniyah Stadt statt. Bei 18 Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 17 friedlich abliefen, eine mit Intervention. Es wurden auch zwei bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und der PKK registriert. Weitere Vorfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 3.2024). Anzahl ziviler Opfer Im Zeitraum 1. Februar 2023 bis 31. März 2024 verzeichnete UNAMI im XXXX Gouvernement zehn zivile Opfer. Das UCDP verzeichnete für denselben Zeitraum drei Todesfälle von Zivilisten im Gouvernement XXXX . Die nachstehende Abbildung veranschaulicht die Anzahl ziviler Opfer im Zeitraum 1. Februar 2023 bis 31. März 2024 (basierend auf Daten von UNAMI):Im Zeitraum 1. Februar 2023 bis 31. März 2024 verzeichnete UNAMI im römisch 40 Gouvernement zehn zivile Opfer. Das UCDP verzeichnete für denselben Zeitraum drei Todesfälle von Zivilisten im Gouvernement römisch 40 . Die nachstehende Abbildung veranschaulicht die Anzahl ziviler Opfer im Zeitraum 1. Februar 2023 bis 31. März 2024 (basierend auf Daten von UNAMI): Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf der Basis der ACLED-Daten) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Sulaymaniyah, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. Infrastrukturschäden und Kampfmittelrückstände Im Zeitraum 1. Februar 2023 bis 31. März 2024 kam es zu mindestens zwei Raketenangriffen auf das Khor-Mor-Gasfeld im Unterbezirk Qadir Karam (Distrikt Chamchamal). Einer dieser Angriffe führte zu großräumigen vorübergehenden Stromausfällen. Laut der pro-kurdischen Shafaq News-Website gibt es 3.512 registrierte Minenfelder im Region Kurdistan. Daten der irakischen Minendirektion, die von Rudaw veröffentlicht wurden, deuteten darauf hin, dass mehr als 200 Quadratkilometer des Territoriums der Region Kurdistan mit Landminen und Kampfmittelrückständen kontaminiert ist. Dabei handelte es sich um Mienen und Kampfmittelrückstände, die von den Streitkräften der ehemaligen irakischen Regierung und von iranischen Streitkräften während des Iran-Irak-Krieges (1980–1988) eingesetzt wurden sowie um Kampfmittelrückstände aufgrund des bewaffneten Konfliktes zwischen der Türkei und der PKK. In der Region Kurdistan bestehen keine von Clustermunition betroffenen Gebiete. Im Bezugszeitraum wurden in den Distrikten Kalar und Panjwin sowie in der Nähe der Stadt Mawat mehrere Zivilisten durch Mienen oder Kampfmittelrückstände getötet oder verletzt. Grundversorgung und Wirtschaft Die Erwerbsquote in Sulaymaniyah wird im Jahr 2021 auf 46,3 % geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S. 12), während die Arbeitslosigkeit im Jahr 2021 auf 11,9 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S. 12), bis 12,0 % geschätzt wird. In Halabjah liegt sie schätzungsweise bei 10,4 % (KRSO 2023). Die Arbeitsmarktbeteiligung in Sulaymaniyah Stadt lag 2018 bei 68,7 % bei den Männern und 18,6 % bei den Frauen (IOM 7.2018, S. 98). Einer Studie zufolge sind etwa 0,3 % der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 2,7 % gelten als armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Für etwa 4,29 % der Bevölkerung Sulaymaniyahs (rund 84.800 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs mit Stand Mai 2023 kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Sulaymaniyah im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S. 19). Der Fluss Chami Rokhana im Süden Sulaymaniyahs ist aufgrund der Dürre und wegen iranischer Dammbauten ausgetrocknet (Rudaw 5.8.2021). Vertreter der Gesundheitsbehörden warnen davor, dass durch die Wasserknappheit Krankheiten, die durch verunreinigtes Wasser verursacht werden, zunehmen könnten (K24 10.6.2021). Grundsätzlich ist Trinkwasser in allen Gouvernements der KRI verfügbar (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2020 wurde laut der Generaldirektion für Elektrizitätsversorgung in Sulaymaniyah täglich Strom für 20 Stunden geliefert. Auch für 2021 wurde diese Menge anvisiert, jedoch sorgte rückgängiger Wasserstand dafür, dass die Kraftwerke am Dukan-Damm und in Darbandikhan nicht wie bisher Energie produzieren konnten (Shafaq 20.5.2021). Der Gouverneur von Sulaymaniyah bezeichnete im November 2023 das nationale Stromnetz als "in schrecklichem Zustand" und dass sein Gouvernement nur etwa sieben Stunden Strom pro Tag erhält. Sulaymaniyah und Halabjah würden etwa 33,5 % des Stroms der KRI beziehen (Rudaw 25.11.2023). 1.11. Zur Lage im Irak im Allgemeinen werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber der Beschwerdeführerin offengelegten Quellen getroffen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.