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{'item': 'W144 2277843-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW144 2277843-2 Spruch, W144 2277843-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 11.05.2023 bei der Österreichischen Botschaft Moskau (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Ausstellung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 22.07.2023 bis 20.08.

  1. Als Hauptzweck der Reise führte er den Besuch von Familienangehörigen – seine Schwester und deren Familie – an. Mit Mandatsbescheid vom 18.05.2023 verweigerte die ÖB dem BF das beantragte Visum. Begründend wurde festgehalten, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien, und begründete Zweifel an der Absicht des BF bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Gegen den Mandatsbescheid erhob der BF mit am 26.05.2023 bei der ÖB eingelangtem Schreiben vom gleichen Tag das Rechtsmittel der Vorstellung. Mit Bescheid vom 30.05.2023 wurde der Antrag des BF gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die fristgerecht erhobene Vorstellung des BF die Zweifel der Botschaft hinsichtlich des Zwecks und der geplanten Bedingungen der Reise und der gesicherten Wiederausreise nicht zerstreut habe. Die in der Vorstellung im Hinblick auf eine Verwurzelung im Herkunftsstaat vorgebrachten Argumente seien nicht ausreichend mittels Vorlage entsprechender Belege untermauert worden. Der BF habe es verabsäumt, initiativ weitere Nachweise, die auf eine geeignete Verwurzelung im Herkunftsstaat schließen ließen, vorzulegen. Sein letztes Schengen-Visum sei zum Besuch seiner Schwester im Jahr 2011 beantragt worden. Dadurch wirke sein Reisevorhaben mit dem Zweck des Familienbesuchs – auch im Hinblick auf die gesamte geopolitische Lage – als unglaubwürdig. Aus diesen Gründen könne die geplante dauernde Aufenthaltsnahme nicht restlos ausgeschlossen werden.Mit Bescheid vom 30.05.2023 wurde der Antrag des BF gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die fristgerecht erhobene Vorstellung des BF die Zweifel der Botschaft hinsichtlich des Zwecks und der geplanten Bedingungen der Reise und der gesicherten Wiederausreise nicht zerstreut habe. Die in der Vorstellung im Hinblick auf eine Verwurzelung im Herkunftsstaat vorgebrachten Argumente seien nicht ausreichend mittels Vorlage entsprechender Belege untermauert worden. Der BF habe es verabsäumt, initiativ weitere Nachweise, die auf eine geeignete Verwurzelung im Herkunftsstaat schließen ließen, vorzulegen. Sein letztes Schengen-Visum sei zum Besuch seiner Schwester im Jahr 2011 beantragt worden. Dadurch wirke sein Reisevorhaben mit dem Zweck des Familienbesuchs – auch im Hinblick auf die gesamte geopolitische Lage – als unglaubwürdig. Aus diesen Gründen könne die geplante dauernde Aufenthaltsnahme nicht restlos ausgeschlossen werden. Dagegen erhob der BF am 26.06.2023 im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2023 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen allein keine stichhaltigen Nachweise einer sozialen Verwurzelung ergeben würden und eine solche seitens des BF auch nicht vorgebracht werde; es gebe nur einen Hinweis auf eine in St. Petersburg lebenden Tante. Der BF sei arbeitslos und bringe in der Vorstellung selbst vor, sich in einer schwierigen finanziellen Lage zu befinden. Es seien weder bei der Antragstellung noch im Zuge der Vorstellung oder der Beschwerde eine Reiseroute oder der Nachweis der gesicherten Rückreise (zB Flugticket) erbracht worden. Der BF führe dazu aus, dass er die Tickets erst kaufen wolle, wenn der Reisezeitraum fixiert sei und sich aufgrund der derzeitigen geopolitischen Lage noch nicht für eine Flugroute entschieden habe. Zu verweisen sei auf einen ähnlich gelagerten Fall, der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.07.2023, Zl. W240 2267114-1/2E, entschieden worden sei. Im Sinne der Judikatur bestünden somit entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens des BF über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus im Bundesgebiet und es sei ihm nicht gelungen, die Bedenken durch geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2023 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen allein keine stichhaltigen Nachweise einer sozialen Verwurzelung ergeben würden und eine solche seitens des BF auch nicht vorgebracht werde; es gebe nur einen Hinweis auf eine in St. Petersburg lebenden Tante. Der BF sei arbeitslos und bringe in der Vorstellung selbst vor, sich in einer schwierigen finanziellen Lage zu befinden. Es seien weder bei der Antragstellung noch im Zuge der Vorstellung oder der Beschwerde eine Reiseroute oder der Nachweis der gesicherten Rückreise (zB Flugticket) erbracht worden. Der BF führe dazu aus, dass er die Tickets erst kaufen wolle, wenn der Reisezeitraum fixiert sei und sich aufgrund der derzeitigen geopolitischen Lage noch nicht für eine Flugroute entschieden habe. Zu verweisen sei auf einen ähnlich gelagerten Fall, der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.07.2023, Zl. W240 2267114-1/2E, entschieden worden sei. Im Sinne der Judikatur bestünden somit entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens des BF über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus im Bundesgebiet und es sei ihm nicht gelungen, die Bedenken durch geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Vorlageantrag vom 21.08.2023 beantragte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Letztlich wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.12.2023, GZ. XXXX , die Beschwerde gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b. der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet ab. Letztlich wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.12.2023, GZ. römisch 40 , die Beschwerde gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet ab. Gegenständliches Verfahren: In der Folge stellte der BF am 21.03.2024 erneut bei der ÖB Moskau einen Antrag auf Ausstellung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 05.08.2024 bis 14.10.
  2. Als Hauptzweck der Reise führte er den Besuch von Familienangehörigen – seine Schwester und deren Familie – an. Als einladende Person wurde der Schwager des BF, XXXX geb., österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in XXXX , genannt. Als einladende Person wurde der Schwager des BF, römisch 40 geb., österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in römisch 40 , genannt. Dem Antrag beigeschlossen waren folgende Unterlagen (teilweise in Kopie):
  3. Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Schwagers des BF, ID: XXXX , Verpflichteter: XXXX , (whft. in Wien, Nettoeinkommen: € 4.000- monatlich, seit 2006 Selbständiger Rechtsanwalt, keine Kredite, Sorgepflichten für ein Kind, Bausparguthaben: 170.911,00, Details zur Verpflichtungserklärung: Einladung von 01.06.2024 bis 01.11.2024, Reisegrund: Besuch der Familie, Bezug zum Eingeladenen: Schwager des Einladenden, Unterkunft: Eigentumswohnung 160 m2, Unterkunftsmiete 752 €),
  4. Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Schwagers des BF, ID: römisch 40 , Verpflichteter: römisch 40 , (whft. in Wien, Nettoeinkommen: € 4.000- monatlich, seit 2006 Selbständiger Rechtsanwalt, keine Kredite, Sorgepflichten für ein Kind, Bausparguthaben: 170.911,00, Details zur Verpflichtungserklärung: Einladung von 01.06.2024 bis 01.11.2024, Reisegrund: Besuch der Familie, Bezug zum Eingeladenen: Schwager des Einladenden, Unterkunft: Eigentumswohnung 160 m2, Unterkunftsmiete 752 €),
  5. Reisepasskopie des Einladers,
  6. Schreiben des Einladers vom 20.03.2024,
  7. Schreiben des BF vom 19.03.2024,
  8. Flugreservierungsbestätigung des BF: St-Petersburg – Wien am 05.08.2024, Wien - St-Petersburg am 14.10.2024
  9. Reiseschutzversicherung für den Zeitraum 05.08.2024 bis 29.10.2024,
  10. Arbeitsbestätigung der Firma „ XXXX “ als Supply Manager (Einkauf), Gehalt 40.000 RUB vom 04.02.
  11. Arbeitsbestätigung der Firma „ römisch 40 “ als Supply Manager (Einkauf), Gehalt 40.000 RUB vom 04.02.2024
  12. Reisepasskopie des BF, der Schwester des BF Unter Anmerkungen des Antragsformulars wurde seitens der ÖB handschriftlich festgehalten: „Vorantrag wurde am 18.5.2023 abgelehnt! Ablehnung! 1) Inf. nicht gl. 2) nicht ges. WA“ Mit Mandatsbescheid, GZ: XXXX , vom 27.03.2024 verweigerte die ÖB das beantragte Visum und stützte die Entscheidung auf folgende Gründe: Mit Mandatsbescheid, GZ: römisch 40 , vom 27.03.2024 verweigerte die ÖB das beantragte Visum und stützte die Entscheidung auf folgende Gründe: „Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen.“ Die Entscheidung wurde dem BF am 01.04.2024 zugestellt. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 10.04.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass der geplante vorübergehende Aufenthalt in Österreich dem Besuch seiner Schwester, seines Neffen und des Schwagers diene. Der BF beabsichtige während seines gesamten Aufenthaltes in der Eigentumswohnung, die über 158 m2 habe und über ein Gästezimmer verfüge, zu wohnen. Der BF habe sich bereits mehrfach in Österreich vorübergehend aufgehalten, wobei der Zweck seiner Aufenthalte jedes Mal der Gleiche gewesen sei, nämlich der Besuch seiner Familie. Seitdem die Schwester des BF ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert habe (vor etwa zehn Jahren), hätten jährlich Besuche zwischen dem BF und seiner Schwester stattgefunden. Zum Nachweis der gegenseitigen Familienbesuche würden Visa C des BF aus den Jahren 2011-2012, 2013 und Visa C der Schwester, des Schwagers und Neffen des BF aus den Jahren 2013 bis 2019 vorgelegt werden. Seit dem Jahr 2020 hätten solche physischen Besuche aufgrund von coronabedingten Reiseeinschränkungen und aufgrund der geopolitischen Lage nicht mehr stattfinden können. Aufgrund aktueller politischer Geschehen und Unruhen erscheine ein Besuch in Russland, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit und Unversehrtheit des kleinen Neffen nach wie vor unzumutbar. Um die Kontaktaufnahme der letzten Jahre wieder aufzunehmen, sei der BF seit einem Jahr bemüht ein Visum C zu erlangen. Ein längerfristiger Aufenthalt des BF in Österreich sei praktisch undenkbar, zumal die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Voraussetzungen für einen dauerhaften Verbleib nicht gegeben seien und bestehe auch kein Interesse des BF sich in Österreich niederzulassen. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, pflege keine sozialen oder geschäftlichen Kontakte in Österreich. Der BF könne sich ferner keinen längerfristigen Aufenthalt in Österreich finanzieren bzw. sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen. Er verfüge jedoch über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während seines Aufenthaltes in Österreich bis zur Rückkehr nach Russland. Der Schwager habe erklärt, für sämtliche anfallenden Kosten aufzukommen und könne er in der Eigentumswohnung seines Schwagers wohnen. Er sei in seiner Heimat wirtschaftlich, sozial und familiär verwurzelt. So habe der BF sein gesamtes bisherige Leben in seinem Heimatstaat verbracht und pflege dort soziale Kontakte zu Freunden und Arbeitskollegen. Aufgrund seines Lebensalters bestehe kein Risiko zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Ebenso verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte, die es nicht zulassen würden Russland auf Dauer zu verlassen. Seine hilfs- und pflegebedürftigen Eltern seien auf seine regelmäßige Unterstützung im Alltag (Arztbesuche, Besorgungen, Erhaltung des Reihenhauses) angewiesen, sowie seine krebskranke Tante, die er bei der Wahrnehmung von Arztterminen unterstütze. Ferner sei der BF wirtschaftlich verwurzelt, denn er verfüge über eine Wohnung in St. Petersburg und beziehe regelmäßiges Einkommen aus seinem Arbeitsverhältnis. Der Vorstellung beigeschlossen waren neben bereits im Verfahren vorgelegten Unterlagen, die Geburtsurkunde des BF und des Einladers, die Heiratsurkunde der Schwester und des Einladers, Visa C als Nachweis der Familienbesuche. Mit Bescheid vom 12.04.2024, GZ: XXXX , zugestellt am 17.04.2024, wurde dem BF von der ÖB Moskau das beantragte Visum gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b des Visakodex verweigert mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Konkret bestünden Zweifel an der Absicht des BF, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen und daher die Anträge auf Ausstellung eines Visums gemäß § 32 Abs. 1 lit. b abzuweisen. Die in der Vorstellung im Hinblick auf eine Verwurzelung im Herkunftsstaat vorgebrachten Argumente seien nicht ausreichend mittels Vorlage entsprechender Belege untermauert worden. Der BF habe er verabsäumt, initiativ weitere Nachweise, die auf eine geeignete Verwurzelung im Herkunftsstaat schließen ließen, vorzulegen. Das behauptete nicht nachgewiesene Immobilieneigentum sowie der Nachweis einer geregelten Tätigkeit mit einem für die Region St. Petersburg deutlich unterdurchschnittlichen Verdienst würden in Bezug auf die mangelnde Verwurzelung ihr Übriges tun. Das letzte Schengen-Visum zum Besuch seiner Schwester sei im Jahr 2013 beantragt worden, dadurch wirke sein Reisevorhaben auch im Hinblick auf die gesamte geopolitische Lage unglaubwürdig. Daher sei die geplante dauernde Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet nicht ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 12.04.2024, GZ: römisch 40 , zugestellt am 17.04.2024, wurde dem BF von der ÖB Moskau das beantragte Visum gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, des Visakodex verweigert mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Konkret bestünden Zweifel an der Absicht des BF, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen und daher die Anträge auf Ausstellung eines Visums gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, abzuweisen. Die in der Vorstellung im Hinblick auf eine Verwurzelung im Herkunftsstaat vorgebrachten Argumente seien nicht ausreichend mittels Vorlage entsprechender Belege untermauert worden. Der BF habe er verabsäumt, initiativ weitere Nachweise, die auf eine geeignete Verwurzelung im Herkunftsstaat schließen ließen, vorzulegen. Das behauptete nicht nachgewiesene Immobilieneigentum sowie der Nachweis einer geregelten Tätigkeit mit einem für die Region St. Petersburg deutlich unterdurchschnittlichen Verdienst würden in Bezug auf die mangelnde Verwurzelung ihr Übriges tun. Das letzte Schengen-Visum zum Besuch seiner Schwester sei im Jahr 2013 beantragt worden, dadurch wirke sein Reisevorhaben auch im Hinblick auf die gesamte geopolitische Lage unglaubwürdig. Daher sei die geplante dauernde Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet nicht ausgeschlossen. Mit Schriftsatz vom 14.05.2024 erhob der BF im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung gegen diesen Bescheid Beschwerde, und führte zusammengefasst aus, dass entgegen der Auffassung der Behörde keinerlei Umstände ersichtlich seien, die geeignet seien, die Glaubhaftigkeit des BF im Sinne der Judikatur in Zweifel zu ziehen. Der geplante vorübergehende Aufenthalt im Bundesgebiet diene dem Besuch von nahen Familienangehörigen, nämlich der eigenen Schwester und des jungen (und einzigen) Neffen des BF, sowie des engsten Familienkreises (insbesondere des Schwagers und der Schwiegerfamilie). Zum Nachweis seien amtliche Urkunden (Reisepässe, Geburtsurkunden) vorgelegt worden. Der BF habe seine Schwester bereits in der Vergangenheit in Österreich besucht und habe sich dabei durchgehend rechtskonform verhalten. Zudem sei der BF jedes Jahr (bis 2020) von seiner Schwester und deren Familie besucht worden. Inwiefern der BF seine Familie diesmal nicht zu besuchen beabsichtige bzw. welche anderen Reisezwecke er mit seinem Aufenthalt verfolgen solle, habe die Behörde in keiner Weise dargetan. Dass die jährlichen Besuche aufgrund der Pandemie und des bewaffneten Konfliktes seit knapp vier Jahren nicht stattfinden können, belaste die Geschwister und ihre Familien sehr. Soweit die Behörde beanstande, dass der BF im Jahr 2013 sein letztes Visum beantragt habe, sei festzuhalten, dass der BF am 11.05.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Visums gesellt habe, dieser jedoch von Behörde und zuletzt vom BVwG abgewiesen worden sei. Soweit im angefochtenen Bescheid mit der „gesamten geopolitischen Lage“ argumentiert werde, handle es sich um einen nach der Rechtsprechung unzulässigen „Generalverdacht“. Das Abstellen auf „begründete Zweifel“ verdeutliche, dass es konkreter Anhaltspunkte bedürfe, dass der Fremde die fremdenrechtlichen Vorschriften missachten werde. Konkrete Zweifel oder gar Anhaltspunkte dafür seien dem BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren mitgeteilt oder auch nur angedeutet worden. Der BF sei weiterhin bereit, weitere Nachweise vorzulegen, sofern das Gericht diese als erforderlich erachte. Voraussetzung dafür sei aber, dass dem BF überhaupt mitgeteilt werde, anhand welcher konkreter Überlegungen sein Aufenthaltszweck angezweifelt werde und welche weiteren Nachweise gefordert werden würden. Ebensowenig habe die Behörde begründete Zweifel an der Ausreiseabsicht des BF aufgezeigt. Dem Umstand, dass dem BF schon einmal ein Visum erteilt worden sei und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausgereist sei, komme bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu. Soweit die Behörde behaupte, eine Verwurzelung des BF in seinem Heimatland sei nicht ausreichend untermauert worden, sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörde nicht auf die vom BF angebotenen Beweismittel eingegangen sei und dem BF auch keinen Verbesserungsauftrag erteilt habe. Durch das grob mangelhaft durchgeführte Verfahren sei der BF schwerwiegend in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Durch die gehäufte Verkennung der Rechtslage und die völlige Missachtung des Parteiengehörs sei der BF in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und im Willkürverbot verletzt worden. Ein genereller Verweis auf die allgemeine „geopolitische Lage“ – der in keiner Weise durch das Vorbringen oder durch das Verhalten des Beschwerdeführers untermauert worden sei – deute jedenfalls auf eine Voreingenommenheit der belangten Behörde gegenüber dem BF sowie dessen Herkunftsstaat hin. Im Akt der ÖB Moskau befindet sich ein nicht erlassener Entwurf einer undatierten Beschwerdevorentscheidung. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.07.2024 wurde am 30.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der BF, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 21.03.2024 bei der Österreichischen Botschaft Moskau einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigten Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 05.08.2024 bis 14.10.
  14. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. Er brachte vor, seine in Österreich lebende Schwester, seinen im Jahr 2018 geborenen Neffen und seinen Schwager besuchen zu wollen. Der BF führte weiter an, ledig zu sein. Als einladende Person wurde der Schwager des BF, XXXX , österreichischer Staatsangehöriger, genannt. Als einladende Person wurde der Schwager des BF, römisch 40 , österreichischer Staatsangehöriger, genannt. Für den BF wurde von seinem Schwager eine tragfähige Verpflichtungserklärung für eine Einladung abgegeben. Der Einlader ist österreichischer Staatsbürger und lebt in Wien in einer ca. 160 m2 großen Wohnung. Der für ein Kind sorgepflichtige Einlader bezieht ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 4.000,00, dem monatliche Kosten in der Höhe von € 752,00 gegenüberstehen. Zudem beruft sich der Schwager auf ein Sparguthaben von € 170.911,
  15. Der BF könnte während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bei dem Einlader wohnen. Der BF ist 47 Jahre alt und bezieht laut vorgelegten Dokumenten als Supply Manager im Einkauf ein monatliches Einkommen iHv 40.000 RUB (umgerechnet etwa 409,09 €). Der BF hat keinen Nachweis über regelmäßige Einkünfte aus seinem Erwerbsleben oder sonstige Vermögenswerte erbracht. Der BF machte auch keine substantiierten Angaben zu seinen familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelungen in seinem Heimatstaat. Die Absicht des BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend den Gang des gegenständlichen Verfahrens vor der ÖB Moskauergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen betreffend den Gang des gegenständlichen Verfahrens vor der ÖB Moskau, ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Staatsangehörigkeit des BF geht aus der im Akt erliegenden Kopie ihres Reisepasses hervor. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Verpflichtungserklärung des Einladenden, zur Staatsangehörigkeit des Einladenden, dem Einkommen, der Wohnsituation sowie zur Höhe des monatlichen Nettoeinkommens aus den in Vorlage gebrachten Urkunden, insbesondere den Angaben in der Verpflichtungserklärung. Die Feststellungen zur Vermögenssituation des BF ergeben sich aus den von ihm diesbezüglich vorgelegten Dokumenten. Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass es dem BF nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die Absicht besteht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, ist dem aus den folgenden Gründen beizupflichten: Der BF gab zum Zweck der Einreise an, seine in Österreich lebende Schwester und deren Familie besuchen zu wollen. Die letzte nachgewiesene Einreise erfolgte laut seinen glaubwürdigen Angaben im Jahr 2011 zum Zweck der Hochzeit der Schwester. Angesichts des rund 14-jährigen Zeitraums seit dem letzten Besuch der in Österreich lebenden Angehörigen, der zudem zu einem besonderen Anlass, nämlich der Hochzeit der Schwester, erfolgte, entstanden bei der Behörde Zweifel ob des Reisezwecks und der Wiederausreiseabsicht des BF, die der BF im Verfahren nicht auszuräumen vermochte. Soweit der BF den langen Zeitraum seit dem letzten Besuch bzw. persönlichen Kontakt mit seiner Schwester mit den Reisebeschränkungen, insbesondere durch die Covid-19-Pandemie und die kriegerischen Auseinandersetzungen erklärte, ist festzuhalten, dass sich diese Erklärung allenfalls auf den Zeitraum ab dem Frühjahr 2020 beziehen könnte, nicht jedoch auf die rund neun Jahre zuvor. Eine konkrete Erklärung, weshalb zwischen den Jahren 2011 und 2020 keine weiteren Besuche erfolgten – auch nicht aus Anlass der Geburt des Neffen im Jahr 2018 – zeigte der BF nicht auf. Insofern konnte eine enge Bindung bzw. ein regelmäßiger persönlicher Kontakt zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden Angehörigen nicht festgestellt werden. In Anbetracht dessen und der aktuellen Situation der bestehenden Flugeinschränkungen im Herkunftsstaat (keine bestehenden Direktflüge zwischen der Russischen Föderation und Europa) erscheint es nicht nachvollziehbar, warum eine Reise in den vergangenen 14 Jahren nicht in Betracht gezogen wurde, nun aber schon. Wenngleich im langen Zeitraum seit dem letzten Besuch zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden Angehörigen für sich genommen noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fehlende Wiederausreiseabsicht des BF zu erblicken wären, ist der Behörde dahingehend beizupflichten, dass der BF auch keine geeigneten Belege für eine soziale und wirtschaftliche Verwurzelung im Herkunftsstaat vorlegte. In Bezug auf die soziale Verwurzelung des BF in seinem Herkunftsstaat wurden keine stichhaltigen Dokumente vorgelegt oder Nachweise erbracht. Insbesondere wurde keine familiäre Anbindung behauptet. Der Verweis auf seine in St. Petersburg lebenden über 70-jährigen Eltern, die im Alltag auf seine Hilfe angewiesen seien bzw. auf eine in St. Petersburg lebende pflegebedürftige Tante des BF vermag eine soziale Verwurzelung nicht hinreichend nahezulegen, zumal auch darüber hinaus keine Nachweise einer Verwurzelung erbracht wurden. Überdies geht aus dem Verwaltungsakt hervor, dass die Eltern des BF ebenso die Einreise nach Österreich beantragt haben und ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren anhängig ist. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Eine entsprechende soziale Verankerung, die für eine Wiederausreiseabsicht sprechen würde, konnte daher ebenfalls nicht festgestellt werden. In Österreich leben bereits die Schwester, der Schwager und ein Neffe des BF, die ebenfalls einen familiären Anknüpfungspunkt für den BF darstellen und beabsichtigen die Eltern des BF ebenso die Einreise nach Österreich. Soziale Bindungen – wie etwa Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften – wurden von dem BF nicht konkret ins Treffen geführt. Auch Hinweise auf einen besonderen sozialen Status des BF in der Russischen Föderation kamen nicht hervor, sodass eine soziale Verwurzelung des BF im Herkunftsstaat insgesamt nicht nachgewiesen wurde. Neben der fehlenden ausreichenden sozialen und familiären Verwurzelung im Heimatstaat ist auch eine entsprechende wirtschaftliche Anbindung des BF in der Russischen Föderation nicht erkennbar. So wurden im Verfahren keine ausreichenden Nachweise über eine berufliche Eingliederung des BF im Herkunftsstaat bzw. seine dortigen Einkommensverhältnisse vorgelegt. Im vom BF ausgefüllten Antragsformular vom 21.03.2024 führte der BF an, „Head of producement departement“ bei der Firma „ XXXX “ zu sein und legte eine Arbeitsbestätigung, datiert mit 04.02.2024, vor, wonach er als Supply Manager ein Gehalt iHv 40.000 RUB beziehe. Wie bereits von der Behörde zutreffend aufgezeigt, wurde dieses Vorbringen nicht hinreichend bescheinigt, da sich aus der Arbeitsbestätigung keine Hinweise ergeben, dass der BF einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht oder auf sonstige Weise ein regelmäßiges Einkommen erzielt. Zudem hat der BF keine Bankbestätigungen oder andere Nachweise über regelmäßige Einkünfte aus seinem Erwerbsleben erbracht. Auffallend in dem Zusammenhang erscheint, dass der BF im Rahmen seines vorherigen Antrages auf Erteilung eines Visums der Kategorie C vom 11.05.2023 – der mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2023, GZ. XXXX abgewiesen wurde, weder im Antragsformular noch im weiteren Verfahren Angaben zu einer beruflichen Tätigkeit oder seinem Arbeitgeber machte und nun - rund eineinhalb Jahre später – in seinem neuen Antrag diesbezügliche Bestätigungen vorlegen kann. Ebensowenig wurden Nachweise zu seinem etwaigen Einkommen, seinen Wohnverhältnissen oder sonstigen wirtschaftlichen Bindungen im Herkunftsstaat vorgelegt. So wurden im Verfahren keine ausreichenden Nachweise über eine berufliche Eingliederung des BF im Herkunftsstaat bzw. seine dortigen Einkommensverhältnisse vorgelegt. Im vom BF ausgefüllten Antragsformular vom 21.03.2024 führte der BF an, „Head of producement departement“ bei der Firma „ römisch 40 “ zu sein und legte eine Arbeitsbestätigung, datiert mit 04.02.2024, vor, wonach er als Supply Manager ein Gehalt iHv 40.000 RUB beziehe. Wie bereits von der Behörde zutreffend aufgezeigt, wurde dieses Vorbringen nicht hinreichend bescheinigt, da sich aus der Arbeitsbestätigung keine Hinweise ergeben, dass der BF einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht oder auf sonstige Weise ein regelmäßiges Einkommen erzielt. Zudem hat der BF keine Bankbestätigungen oder andere Nachweise über regelmäßige Einkünfte aus seinem Erwerbsleben erbracht. Auffallend in dem Zusammenhang erscheint, dass der BF im Rahmen seines vorherigen Antrages auf Erteilung eines Visums der Kategorie C vom 11.05.2023 – der mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2023, GZ. römisch 40 abgewiesen wurde, weder im Antragsformular noch im weiteren Verfahren Angaben zu einer beruflichen Tätigkeit oder seinem Arbeitgeber machte und nun - rund eineinhalb Jahre später – in seinem neuen Antrag diesbezügliche Bestätigungen vorlegen kann. Ebensowenig wurden Nachweise zu seinem etwaigen Einkommen, seinen Wohnverhältnissen oder sonstigen wirtschaftlichen Bindungen im Herkunftsstaat vorgelegt. Soweit der BF ausführt, dass er seiner Verpflichtung zur zeitgerechten Ausreise in der Vergangenheit nachgekommen sei, ist ihm zuzustimmen, da nichts Gegenteiliges bekannt ist. Vor dem Hintergrund, dass der letzte Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bereits rund 14 Jahre zurückliegt, kann dieser Umstand für sich betrachtet jedoch nicht dazu führen, die bestehenden Zweifel an seiner Absicht zur fristgerechten Wiederausreise auszuräumen. Schließlich vermochte auch das im Verfahren eingebrachte Schreiben des Schwagers des BF die von der ÖB Moskau zu Recht gehegten Bedenken an einer gesicherten Wiederausreisewilligkeit des BF nicht zu zerstreuen. Aus dem seitens des einladenden Schwagers erhobenen Ersuchens, dem BF die Einreise zum Zwecke des vorübergehenden Besuches der Familie zu gewähren sowie die Bestätigung eines freistehenden Gästezimmers und der Übernahme sämtlicher Kosten für die Zeit des Aufenthaltes, lässt sich nichts gewinnen, als dass daraus eher die Absicht hervorgeht, dem BF einen „dauerhaften“ Aufenthalt in Österreich zu verschaffen, jedoch keine Wiederausreiseabsicht. Aus den dargelegten Erwägungen kann der ÖB Moskau daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese abwägend zum Ergebnis gelangt, dass der vom BF angegebene Zweck seines Aufenthalts von diesem nicht glaubhaft nachgewiesen wurde und überdies begründete Zweifel an seiner Absicht zur Wiederausreise bestehen.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten§ 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten, Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungs-behörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochen-end- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochen-end- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungs-gründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: „Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. […] Behörde mit Zuständigkeit für die Beurteilung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. […] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antrag-steller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antrag-steller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reise-krankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts wer-den nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. […] Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ … ]“ Die ÖB Moskau stützt die Visumsverweigerung in ihrer Begründung auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, wonach ein Visum (unter anderem) zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.Die ÖB Moskau stützt die Visumsverweigerung in ihrer Begründung auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex, wonach ein Visum (unter anderem) zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
  1. Dezember 2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen).Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
  2. Dezember 2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen). „Begründete Zweifel“ an der Wiederausreiseabsicht gemäß Art. 32 Abs.1 lit. b Visakodex bedingen, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaats des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen.„Begründete Zweifel“ an der Wiederausreiseabsicht gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex bedingen, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaats des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Begründete Zweifel an der Absicht des BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich insbesondere daraus, dass der ledige BF eine familiäre, wirtschaftliche oder soziale Verwurzelung im Heimatstaat wie beweiswürdigend wiedergegeben, nicht nachzuweisen vermochte. Die vorgelegten Einkommensnachweise und die Verpflichtungserklärung des Schwagers des BF wurden gebührend berücksichtigt, jedoch kommt in Anbetracht des zum Tragen gekommenen Verweigerungsgrundes der nicht gesicherten Rückkehrabsicht des BF den Gehaltsbestätigungen und der Verpflichtungserklärung Schwagers des BF keine Bedeutung zu. Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass der BF eine besondere familiäre oder soziale Verwurzelung im Heimatstaat hat. Feststeht indes, dass der BF in Österreich einen hier existenziell abgesicherten und berufstätigen Schwager hat. Es sind demnach durchaus gewichtige Indizien vorhanden, die für einen möglichen Verbleib des BF bei seinem Schwager und Schwester über die Dauer des Visums hinaus sprechen würden. Hingegen liegen keine überzeugenden Hinweise für die gesicherte Rückkehrabsicht des BF in die Russische Föderation vor. Der BF hat zwar eine Reservierungsbestätigung für Flugtickets einschließlich für den Rückflug in die Russische Föderation – vorgewiesen. Eine solche ist jedoch nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Auch der vorgenommene Abschluss einer Reiseversicherung spricht noch nicht dafür, dass vor Ablauf des Visums eine Rückkehr in den Heimatstaat erfolgen wird. Die wirtschaftliche Verwurzelung des BF im Herkunftsstaat ist nur schwach ausgeprägt. Er hat zwar zum Nachweis finanzieller Mittel eine Arbeitsbestätigung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der BF rund 400 € aus seiner Erwerbstätigkeit erhält. Der BF führte jedoch kein regelmäßiges Einkommen konkret an und konnte keine relevanten Eigenmittel darlegen.; noch hat er das Vorhandensein von Eigentum nachgewiesen. Im Ergebnis kann der ÖB nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkennt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise des BF vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens des BF letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ergeben sich bei einer Gesamtbetrachtung der finanziellen, familiären und sozialen Verhältnisse des BF begründete Zweifel an seiner Wiederausreiseabsicht. Dem BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen sowie durch die Vorlage von Unterlagen zu zerstreuen. Folglich kann der ÖB Moskau nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, dass begründete Zweifel an der gesicherten Ausreise des BF bestehen, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist. Vor obig Gesagtem kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht“, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen nachvollziehbare und begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Die Botschaft hat diese Beurteilung innerhalb ihres Ermessenspielraumes begründet vorgenommen, sodass diese Ermessensentscheidung seitens des BVwG nicht zu beanstanden ist. Es ist es dem BF nicht gelungen, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Es bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht versagt wurde.Es ist es dem BF nicht gelungen, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Es bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht versagt wurde. Aufgrund der dargelegten Erwägungen war der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W144.2277843.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.