BG), in nichtöffentlicher SitzungDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Tunesien und der römisch 40 GmbH, beide vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 22.08.2024, ABB-Nr: römisch 40 , Externe GZ römisch 40 , betreffend Versagung der Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf
Paragraph 12 a, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung I. zur Recht erkannt:römisch eins. zur Recht erkannt: A) Die Beschwerde der XXXX geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 22.08.2024, ABB-Nr: XXXX , Externe GZ XXXX wird abgewiesen.A) Die Beschwerde der römisch 40 geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 22.08.2024, ABB-Nr: römisch 40 , Externe GZ römisch 40 wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
H gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 22.08.2024, ABB-Nr: XXXX , Externe GZ XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde der römisch 40 GmbH gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 22.08.2024, ABB-Nr: römisch 40 , Externe GZ römisch 40 wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX , geb. am XXXX , StA. Tunesien (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) stellte am 14.06.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen
Vm. § 12a AuslBG, welcher
BG an das Arbeitsmarktservice (in der Folge kurz: AMS) übermittelt wurde.
der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte die Erstbeschwerdeführerin bei der XXXX GmbH (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) als „Pflegefachassistentin, nach Nostrifikation: Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“ gegen eine Entlohnung von EUR 2.859,92 als Pflegefachassistentin, EUR 3.179,66 als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.1. Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Tunesien (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) stellte am 14.06.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG, welcher
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (in der Folge kurz: AMS) übermittelt wurde.
der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte die Erstbeschwerdeführerin bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) als „Pflegefachassistentin, nach Nostrifikation: Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“ gegen eine Entlohnung von EUR 2.859,92 als Pflegefachassistentin, EUR 3.179,66 als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden. 2. Mit Bescheid vom 22.08.2024 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates
BG ab. Das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 38 angerechnet werden konnten. Im Hinblick auf die Qualifikation sei die Aufforderung ergangen, den Anerkennungs- oder Nostrifikationsbescheid nachzureichen. Dies sei nicht erfolgt.2. Mit Bescheid vom 22.08.2024 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 a, AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 38 angerechnet werden konnten. Im Hinblick auf die Qualifikation sei die Aufforderung ergangen, den Anerkennungs- oder Nostrifikationsbescheid nachzureichen. Dies sei nicht erfolgt.
Vm. § 12a AuslBG. Die Erstbeschwerdeführerin soll bei der XXXX GmbH als Pflegefachassistentin, und nach erfolgter Nostrifikation als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin gegen eine Entlohnung von EUR 2.859,92 als Pflegefachassistentin, EUR 3.179,66 als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Tunesien, stellte am 14.06.2024 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG. Die Erstbeschwerdeführerin soll bei der römisch 40 GmbH als Pflegefachassistentin, und nach erfolgter Nostrifikation als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin gegen eine Entlohnung von EUR 2.859,92 als Pflegefachassistentin, EUR 3.179,66 als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden. 1.1.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Zu I. A) Abweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des AMS vom 22.08.2024:Zu römisch eins. A) Abweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des AMS vom 22.08.2024: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 67/2024 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, lauten: „Fachkräfte in Mangelberufen § 12a.
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 „Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.
den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter
als Fachkraft
als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
als Stammmitarbeiter
als Künstler
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12,,, 2. als Fachkraft
Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),, 6. als Stammmitarbeiter
Paragraph 12 d, oder, 7. als Künstler
Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.,
Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
BG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“ In der Sache folgt daraus: Die Erstbeschwerdeführerin soll laut Arbeitgebererklärung bei der Zweitbeschwerdeführerin als Pflegefachassistentin, nach erfolgter Nostrifikation als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigt werden. Es liegen damit zwei voneinander verschiedene Anträge, nämlich einerseits ein Antrag auf Zulassung als Pflegefachassistentin, anderseits ein aufschiebend bedingter Antrag auf Zulassung als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, vor. § 1 der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2024 zählt einerseits den Beruf „Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen“, andererseits „Nicht diplomierte Krankenpfleger/innen und verwandte Berufe“ auf. Der Beruf der Pflegefachassistentin ist (anders als etwa noch ausdrücklich in der Fachkräfteverordnung 2022, BGBl. II Nr. 573/2021) nicht genannt. Der Beruf der Pflegefachassistentin stellt somit keinen Mangelberuf der Fachkräfteverordnung 2024 dar und ist eine Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in diesem Beruf ausgeschlossen.Paragraph eins, der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2024 zählt einerseits den Beruf „Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen“, andererseits „Nicht diplomierte Krankenpfleger/innen und verwandte Berufe“ auf. Der Beruf der Pflegefachassistentin ist (anders als etwa noch ausdrücklich in der Fachkräfteverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2021,) nicht genannt. Der Beruf der Pflegefachassistentin stellt somit keinen Mangelberuf der Fachkräfteverordnung 2024 dar und ist eine Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in diesem Beruf ausgeschlossen. Zum Antrag auf Zulassung als diplomierte Krankenpflegerin nach erfolgter Nostrifikation ist ferner festzuhalten, dass der Nachweis der Nostrifikation trotz mehrfacher Fristverlängerung im Verfahren vor dem AMS und auch nach Beschwerdevorlage nicht eingebracht wurde. Das erkennende Gericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. etwa VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037). Zum Entscheidungszeitpunkt erfüllt die Zweitbeschwerdeführerin in Ermangelung des Nachweises der Nostrifikation die Voraussetzungen der beantragten Beschäftigung somit selbst nicht.Zum Antrag auf Zulassung als diplomierte Krankenpflegerin nach erfolgter Nostrifikation ist ferner festzuhalten, dass der Nachweis der Nostrifikation trotz mehrfacher Fristverlängerung im Verfahren vor dem AMS und auch nach Beschwerdevorlage nicht eingebracht wurde. Das erkennende Gericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche etwa VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037). Zum Entscheidungszeitpunkt erfüllt die Zweitbeschwerdeführerin in Ermangelung des Nachweises der Nostrifikation die Voraussetzungen der beantragten Beschäftigung somit selbst nicht. In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass bedingte Anbringen in der Judikatur im Allgemeinen als unzulässig angesehen werden (zur Unzulässigkeit von „außerprozessualen“ Bedingungen vgl. etwa VwGH 20.12.2004, 2004/12/0137). In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass bedingte Anbringen in der Judikatur im Allgemeinen als unzulässig angesehen werden (zur Unzulässigkeit von „außerprozessualen“ Bedingungen vergleiche etwa VwGH 20.12.2004, 2004/12/0137). Betreffend Ziffer 89 der Fachkräfteverordnung (Nicht diplomierte Krankenpfleger/innen und verwandte Berufe) ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag auch nicht unter dieser Ziffer subsumiert werden kann, da dazu weder nostrifizierte Qualifikationsunterlagen vorgelegt wurden und in einem Antrag nicht gleichzeitig verschiedene Berufe beantragt werden können, die rechtlich als Aliud zu qualifizieren sind. Somit war die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Abs. 1 AuslBG abzuweisen.Somit war die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG abzuweisen. Zu II. A) Zurückweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des AMS vom 22.08.2024:Zu römisch zwei. A) Zurückweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des AMS vom 22.08.2024:
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1991 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Paragraph 10, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1991 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Unter Vollmacht ist in diesem Zusammenhang die für das Außenverhältnis allein maßgebliche Erklärung der Partei gegenüber der Behörde, bei schriftlicher Bevollmächtigung also der in der Vollmachtsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers zu verstehen. Diese Erklärung ist nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens, unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Eine solche Auslegung ist aber nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen keine Zweifel offen lassen (VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich eine Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen hat, nicht jedoch auch auf andere bei der Behörde bereits anhängige oder anfallende Verfahren (vgl etwa VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023). Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist darüber hinaus ebenfalls unzulässig. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für ein anderes Verfahren als erteilt anzusehen ist, ist vielmehr entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll (VwGH 27.01.2011, 2009/03/0163).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich eine Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen hat, nicht jedoch auch auf andere bei der Behörde bereits anhängige oder anfallende Verfahren vergleiche etwa VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023). Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist darüber hinaus ebenfalls unzulässig. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für ein anderes Verfahren als erteilt anzusehen ist, ist vielmehr entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll (VwGH 27.01.2011, 2009/03/0163). Fallgegenständlich legte der Einschreiter, Herr XXXX eine von der „ XXXX GmbH“ ausgestellte Vollmacht vor, die ihn dazu bevollmächtigt, für zwei darin genannte Personen Anträge auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot Karten zu stellen. Weiters hält die Vollmacht eine zeitliche Befristung in der Form fest, dass sie unwiderruflich mit dem Erhalt des jeweiligen Bescheids bzw. der Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte erlischt.Fallgegenständlich legte der Einschreiter, Herr römisch 40 eine von der „ römisch 40 GmbH“ ausgestellte Vollmacht vor, die ihn dazu bevollmächtigt, für zwei darin genannte Personen Anträge auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot Karten zu stellen. Weiters hält die Vollmacht eine zeitliche Befristung in der Form fest, dass sie unwiderruflich mit dem Erhalt des jeweiligen Bescheids bzw. der Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte erlischt. Nach dem objektiven Erklärungswert der vorgelegten Vollmacht berechtigt diese den Einschreiter ausschließlich dazu, u.a. die Zweitbeschwerdeführerin bei der Antragstellung sowie bis zur Erlassung eines Bescheides bzw. der Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte, somit also ausschließlich im Verfahren vor dem AMS zu vertreten. Dass die Vollmacht auch das Führen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erfasst, kann daraus hingegen nicht abgeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst, behebbar ist (vgl. VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2011/10/0014; vom 09.09.2009, Zl. 2004/10/0116; vom 08.07.2004, Zl. 2004/07/0101, vom 26.03.2003, Zl. 2003/17/0096 und vom 26.06.2002, Zl. 2001/04/0209).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst, behebbar ist vergleiche VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2011/10/0014; vom 09.09.2009, Zl. 2004/10/0116; vom 08.07.2004, Zl. 2004/07/0101, vom 26.03.2003, Zl. 2003/17/0096 und vom 26.06.2002, Zl. 2001/04/0209). Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als von Herrn XXXX im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Da dieser jedoch nicht Adressat des von ihm angefochtenen Bescheides ist, fehlt diesem mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen.Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als von Herrn römisch 40 im eigenen Namen eingebracht zu behandeln vergleiche VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Da dieser jedoch nicht Adressat des von ihm angefochtenen Bescheides ist, fehlt diesem mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen. Vor diesem Hintergrund ist die durch Herrn XXXX im Namen der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Vor diesem Hintergrund ist die durch Herrn römisch 40 im Namen der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Betreffend die aktenkundige Vollmacht der Erstbeschwerdeführerin vom 11.06.2024 ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese Herrn XXXX dazu bevollmächtigt, die Erstbeschwerdeführerin „in allen berufs- und aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten betreffend die Ausstellung bzw. Verlängerung der Rot-Weiß-Rot – Karte zu vertreten (…)“. Im Zweifel geht das erkennende Gericht davon aus, dass dadurch auch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gedeckt ist, sodass diese Beschwerde inhaltlich zu behandeln war.Betreffend die aktenkundige Vollmacht der Erstbeschwerdeführerin vom 11.06.2024 ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese Herrn römisch 40 dazu bevollmächtigt, die Erstbeschwerdeführerin „in allen berufs- und aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten betreffend die Ausstellung bzw. Verlängerung der Rot-Weiß-Rot – Karte zu vertreten (…)“. Im Zweifel geht das erkennende Gericht davon aus, dass dadurch auch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gedeckt ist, sodass diese Beschwerde inhaltlich zu behandeln war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da hierdurch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu I.B) und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.B) und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2299404.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.