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{'item': 'W151 2303351-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW151 2303351-1 Spruch, W151 2303351-1/4E W151 2303352-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 6Abs.

1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen. Dies treffe auf den Zweitbeschwerdeführer zu. Dem Zweitbeschwerdeführer komme ein aus § 47 iVm § 49 FrG 1997 abzuleitendes Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht zu, welches gemäß § 12 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 unberührt bleibe. Der Zweitbeschwerdeführer genieße als Angehöriger von Österreichern und als türkischer Staatsangehöriger Niederlassungsfreiheit. Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehörige" sei jedoch gesetzlich keine Voraussetzung für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c AuslBG. Ein Recht auf Beschäftigung impliziere notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sei ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten. Dies treffe auf den Zweitbeschwerdeführer zu. Er habe aus dem Assoziationsabkommen EWG Türkei Rechtsanspruch „auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung“ und das der Beschäftigungsbewilligung implizierte Recht auf Aufenthalt. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH und der innerstaatlichen Höchstgerichte und in Analogie hierzu schade es nicht, dass der Zweitbeschwerdeführer zunächst als Asylsuchender illegal eingereist sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe Erwerbsabsicht. Er gehöre demnach als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt an und falle in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses 1/80. Die Voraussetzungen des § 4c AuslBG seien im Fall des Beschwerdeführers somit erfüllt. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf die „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80, welche die Einführung strengerer Normen als zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 verbiete.Rechtlich verwiesen die Beschwerdeführer auf Paragraph 4 c, AuslBG, wonach für türkische Staatsangehörige eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern sei,

Artikel 6

, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1 aus 1980, erfüllen. Dies treffe auf den Zweitbeschwerdeführer zu. Dem Zweitbeschwerdeführer komme ein aus Paragraph 47, in Verbindung mit Paragraph 49, FrG 1997 abzuleitendes Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht zu, welches gemäß Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 unberührt bleibe. Der Zweitbeschwerdeführer genieße als Angehöriger von Österreichern und als türkischer Staatsangehöriger Niederlassungsfreiheit. Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehörige" sei jedoch gesetzlich keine Voraussetzung für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 c, AuslBG. Ein Recht auf Beschäftigung impliziere notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sei ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten. Dies treffe auf den Zweitbeschwerdeführer zu. Er habe aus dem Assoziationsabkommen EWG Türkei Rechtsanspruch „auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung“ und das der Beschäftigungsbewilligung implizierte Recht auf Aufenthalt. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH und der innerstaatlichen Höchstgerichte und in Analogie hierzu schade es nicht, dass der Zweitbeschwerdeführer zunächst als Asylsuchender illegal eingereist sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe Erwerbsabsicht. Er gehöre demnach als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt an und falle in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses 1/

  1. Die Voraussetzungen des Paragraph 4 c, AuslBG seien im Fall des Beschwerdeführers somit erfüllt. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf die „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80, welche die Einführung strengerer Normen als zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 verbiete. Für den Fall, dass eine Beschäftigungsbewilligung nach § 4c AuslBG nicht erteilt werde, werde ein Eventualantrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 AuslBG gestellt. Weiters werde angeregt, zwecks Interpretation, ob der Zweitbeschwerdeführer Assoziationsbegünstigter sei und ob ihm die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen sei, dem EUGH die Beschwerde vorzulegen. Schließlich stellten die Beschwerdeführer einen „Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sowie Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung“.Für den Fall, dass eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4 c, AuslBG nicht erteilt werde, werde ein Eventualantrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, AuslBG gestellt. Weiters werde angeregt, zwecks Interpretation, ob der Zweitbeschwerdeführer Assoziationsbegünstigter sei und ob ihm die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen sei, dem EUGH die Beschwerde vorzulegen. Schließlich stellten die Beschwerdeführer einen „Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sowie Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung“.
  2. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 27.11.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Zweitbeschwerdeführer, Herr XXXX , geb. am XXXX , ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25.06.2024 in Österreich ein und stellte 26.06.2024 einen Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz. Am 22.07.2024 stellte er beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehörige“. Das Aufenthaltsverfahren vor dem MA 35 ist derzeit noch anhängig. Seit 28.06.2024 ist der Beschwerdeführer in Österreich zum Hauptwohnsitz gemeldet.1.
  5. Der Zweitbeschwerdeführer, Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25.06.2024 in Österreich ein und stellte 26.06.2024 einen Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz. Am 22.07.2024 stellte er beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehörige“. Das Aufenthaltsverfahren vor dem MA 35 ist derzeit noch anhängig. Seit 28.06.2024 ist der Beschwerdeführer in Österreich zum Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
  6. Am 10.07.2024 brachte der Erstbeschwerdeführer, Herr XXXX beim AMS einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG für eine Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers als Kellner bei einer Entlohnung von brutto 1.950,- pro Monat für 38,5 Wochenstunden ein.1.
  7. Am 10.07.2024 brachte der Erstbeschwerdeführer, Herr römisch 40 beim AMS einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG für eine Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers als Kellner bei einer Entlohnung von brutto 1.950,- pro Monat für 38,5 Wochenstunden ein. 1.
  8. Mit Ausnahme einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Asylverfahrens verfügte der Zweitbeschwerdeführer bislang über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ging in Österreich bislang keiner ordnungsgemäßen Beschäftigung nach.
  9. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage, insbesondere den Feststellungen des AMS im bekämpften Bescheid in Zusammenschau mit den Ausführungen in der Beschwerde, als unstrittig fest.
  10. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 67/2024 lauten:„Türkische StaatsangehörigeDie gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, lauten:, „Türkische Staatsangehörige § 4c.

(1)Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern,

Art. 6Abs.

1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.Paragraph 4 c,

(1)Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern,

Artikel 6

, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1 aus 1980, erfüllen.

(2)Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern,

Art. 6Abs.

1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.

(2)Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern,

Artikel 6

, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1 aus 1980, erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.

(3)Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“
(3)Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Absatz eins und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1 aus 1980, entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/1980 des Assoziationsrates EWG-Türkei lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1 aus 1980, des Assoziationsrates EWG-Türkei lauten: „Artikel 6
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat  nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;  nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;  nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2)Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3)Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.“ „Artikel 7 Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,  haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;  haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.“ „Artikel 9 Türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, werden unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen. Sie können in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind.“ „Artikel 13 Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen." In der Sache folgt daraus: Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde nach ihren inhaltlichen Ausführungen im Wesentlichen auf die Inanspruchnahme von Rechten nach Art. 6 ARB 1/80 stützt, wobei offengelassen wird, welcher Tatbestand konkret als erfüllt angesehen wird.Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde nach ihren inhaltlichen Ausführungen im Wesentlichen auf die Inanspruchnahme von Rechten nach Artikel 6, ARB 1/80 stützt, wobei offengelassen wird, welcher Tatbestand konkret als erfüllt angesehen wird. Der Erwerb von Rechten nach dem ARB 1/80 setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel erhalten hat, der den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt nicht von vornherein ausschließt (Art. 6 ARB 1/80), oder zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist ist (Art. 7 ARB 1/80). Für die Inanspruchnahme von Rechten gemäß Art. 6 ARB 1/80 ist zudem beachtlich, dass die Beschäftigung ordnungsgemäß, d.h. unter den Voraussetzungen des AuslBG ausgeübt wurde. Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten, die nachweislich unrechtmäßig zurückgelegt wurden, können für den Erwerb von Rechten nach dem ARB 1/80 nicht herangezogen werden (siehe Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz,
  1. Auflage, § 4c Rz 11 und die dort zitierte Judikatur).Der Erwerb von Rechten nach dem ARB 1/80 setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel erhalten hat, der den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt nicht von vornherein ausschließt (Artikel 6, ARB 1/80), oder zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist ist (Artikel 7, ARB 1/80). Für die Inanspruchnahme von Rechten gemäß Artikel 6, ARB 1/80 ist zudem beachtlich, dass die Beschäftigung ordnungsgemäß, d.h. unter den Voraussetzungen des AuslBG ausgeübt wurde. Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten, die nachweislich unrechtmäßig zurückgelegt wurden, können für den Erwerb von Rechten nach dem ARB 1/80 nicht herangezogen werden (siehe Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz,
  2. Auflage, Paragraph 4 c, Rz 11 und die dort zitierte Judikatur). Auf ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 können sich demnach nur solche türkischen Arbeitnehmer berufen, die zunächst während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume von ein, drei oder vier Jahren auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren (vgl. VwGH 06.11.1998, 96/21/0806).Auf ein Aufenthaltsrecht gemäß Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 können sich demnach nur solche türkischen Arbeitnehmer berufen, die zunächst während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume von ein, drei oder vier Jahren auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren vergleiche VwGH 06.11.1998, 96/21/0806). Dies trifft auf den Zweitbeschwerdeführer, der in Österreich bislang keiner Beschäftigung nachging, nicht zu. Auch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG kann eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ iSd Art. 6 Abs. 1 des genannten Beschlusses nicht begründen (vgl. VwGH 12.04.2000, 97/09/0202). Dass bereits aufgrund der bloßen Erwerbsabsicht des Zweitbeschwerdeführers (vgl. Beschwerdeschrift, S. 12) die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt begründet werden würde, trifft in Anbetracht des klaren und unmissverständlichen Wortlauts des Art. 6 Abs. 1 nicht zu.Dies trifft auf den Zweitbeschwerdeführer, der in Österreich bislang keiner Beschäftigung nachging, nicht zu. Auch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG kann eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ iSd Artikel 6, Absatz eins, des genannten Beschlusses nicht begründen vergleiche VwGH 12.04.2000, 97/09/0202). Dass bereits aufgrund der bloßen Erwerbsabsicht des Zweitbeschwerdeführers vergleiche Beschwerdeschrift, S. 12) die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt begründet werden würde, trifft in Anbetracht des klaren und unmissverständlichen Wortlauts des Artikel 6, Absatz eins, nicht zu. Der Antrag konnte daher nicht auf Art. 6 ARB 1/80 gestützt werden. Auf die Frage eines dem Zweitbeschwerdeführer in Österreich allenfalls zukommenden Aufenthalts- bzw. Niederlassungsrechts kommt es daher nicht (mehr) an.Der Antrag konnte daher nicht auf Artikel 6, ARB 1/80 gestützt werden. Auf die Frage eines dem Zweitbeschwerdeführer in Österreich allenfalls zukommenden Aufenthalts- bzw. Niederlassungsrechts kommt es daher nicht (mehr) an. Auch eine Ableitung eines Rechtes aus Art. 7 ARB 1/80 kommt nicht in Betracht, da dies neben einer dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden Bezugsperson einen zumindest dreijährigen (Art. 7 erster Unterabsatz) ordnungsgemäßen Aufenthalt in Österreich voraussetzt. Im Fall des Zweitbeschwerdeführers, der unstrittig erst seit Juni 2024 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist, sind diese Voraussetzungen zweifellos nicht erfüllt. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für eine Anwendbarkeit von Art 7 letzter Satz (Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt seit mindestens drei Jahren angehört) hervorgekommen. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde auch keinerlei Vorbringen erstattet.Auch eine Ableitung eines Rechtes aus Artikel 7, ARB 1/80 kommt nicht in Betracht, da dies neben einer dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden Bezugsperson einen zumindest dreijährigen (Artikel 7, erster Unterabsatz) ordnungsgemäßen Aufenthalt in Österreich voraussetzt. Im Fall des Zweitbeschwerdeführers, der unstrittig erst seit Juni 2024 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist, sind diese Voraussetzungen zweifellos nicht erfüllt. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für eine Anwendbarkeit von Artikel 7, letzter Satz (Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt seit mindestens drei Jahren angehört) hervorgekommen. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde auch keinerlei Vorbringen erstattet. Damit kommt auch Art. 7 ARB 1/80 gegenständlich nicht zur Anwendung.Damit kommt auch Artikel 7, ARB 1/80 gegenständlich nicht zur Anwendung. Sofern in der Beschwerde die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel Art 13 ARB 1/80, also das Verbot neuer Beschränkungen des Arbeitsmarktzuganges zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 ins Treffen geführt wird – ohne im Übrigen den konkreten Bezug zum vorliegenden Sachverhalt aufzuzeigen – ist darauf hinzuweisen, dass sich die gegenständliche Entscheidung auf das Fehlen der unmittelbar im ARB 1/80 festgelegten Voraussetzungen stützt. Sonstige im AuslBG vorgesehene besondere Voraussetzungen, deren Anwendbarkeit im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 zu prüfen wäre, sind gegenständlich somit nicht maßgeblich.Sofern in der Beschwerde die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel Artikel 13, ARB 1/80, also das Verbot neuer Beschränkungen des Arbeitsmarktzuganges zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 ins Treffen geführt wird – ohne im Übrigen den konkreten Bezug zum vorliegenden Sachverhalt aufzuzeigen – ist darauf hinzuweisen, dass sich die gegenständliche Entscheidung auf das Fehlen der unmittelbar im ARB 1/80 festgelegten Voraussetzungen stützt. Sonstige im AuslBG vorgesehene besondere Voraussetzungen, deren Anwendbarkeit im Sinne des Artikel 13, ARB 1/80 zu prüfen wäre, sind gegenständlich somit nicht maßgeblich. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass im Fall des Zweitbeschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Beschäftigungsbewilligung für türkische Staatsangehörige nach § 4c Abs. 1 AuslBG iVm Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz und nach Art. 7 ARB 1/80 nicht erfüllt sind. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass im Fall des Zweitbeschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Beschäftigungsbewilligung für türkische Staatsangehörige nach Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz und nach Artikel 7, ARB 1/80 nicht erfüllt sind. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Was den Eventualantrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 AuslBG betrifft, ist festzuhalten, dass es dem BVwG verwehrt ist, über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 AuslBG abzusprechen, weil es damit die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011). Dies ist hier jedoch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4c AuslBG.Was den Eventualantrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, AuslBG betrifft, ist festzuhalten, dass es dem BVwG verwehrt ist, über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, AuslBG abzusprechen, weil es damit die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde gebildet hat vergleiche VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011). Dies ist hier jedoch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4 c, AuslBG. Zur Anregung der Beschwerdeführer, „zwecks Interpretation, ob der Zweitbeschwerdeführer assoziationsbegünstigter ist und ob ihm die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen ist, dem EuGH, die Beschwerde vorzulegen“, ist festzuhalten, dass sich vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich keinerlei Fragen der Auslegung des Unionsrechts ergeben haben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich somit nicht veranlasst, der Anregung auf Einleitung eines Verfahrens zur Vorabentscheidung im Sinne von Art. 267 AEUV zu folgen.Zur Anregung der Beschwerdeführer, „zwecks Interpretation, ob der Zweitbeschwerdeführer assoziationsbegünstigter ist und ob ihm die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen ist, dem EuGH, die Beschwerde vorzulegen“, ist festzuhalten, dass sich vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich keinerlei Fragen der Auslegung des Unionsrechts ergeben haben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich somit nicht veranlasst, der Anregung auf Einleitung eines Verfahrens zur Vorabentscheidung im Sinne von Artikel 267, AEUV zu folgen. Soweit die Beschwerdeführer (ohne nähere Begründung) „einstweiligen Rechtsschutz sowie Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung“ begehren, ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache ist. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll. Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht. Ein solches Verfahren stellt sich als gegenstandslos geworden dar (VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0611; VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0139, mwN). Da mit dem gegenständlichen Erkenntnis zugleich die Entscheidung in der Hauptsache ergeht, erweist sich der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Sinne einer vorläufigen Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung als gegenstandlos. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2303351.1.00

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