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{'item': 'W151 2304571-1'}

Obsah (11)Art 133§ 13§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW151 2304571-1 Spruch, W151 2304571-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.07.2024 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge kurz: AMS) einen Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung einer Beschäftigung als Au-Pair Kraft für Frau XXXX , geb. am. XXXX , StA Syrien.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.07.2024 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge kurz: AMS) einen Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung einer Beschäftigung als Au-Pair Kraft für Frau römisch 40 , geb. am. römisch 40 , StA Syrien.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 12.09.2024 wurde der Antrag abgewiesen.
  4. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen.
  6. Am 20.11.2024 wurde per E-Mail durch XXXX ein Vorlageantrag beim AMS eingebracht. Das AMS legte daraufhin die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 18.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  7. Am 20.11.2024 wurde per E-Mail durch römisch 40 ein Vorlageantrag beim AMS eingebracht. Das AMS legte daraufhin die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 18.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  8. Mit hg. Mängelbehebungsauftrag vom 03.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden sei und daher der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin mangels Unterschrift nicht eindeutig zugeordnet werden könne. Eine Vollmacht sei dem Gericht nicht vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die jeweiligen Vollmachten vorzulegen und mitzuteilen, wann diese erteilt worden seien, soferne sich das Datum nicht aus der Vollmacht ergebe. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. 6. Mit hg. Mängelbehebungsauftrag vom 03.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden sei und daher der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin mangels Unterschrift nicht eindeutig zugeordnet werden könne. Eine Vollmacht sei dem Gericht nicht vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die jeweiligen Vollmachten vorzulegen und mitzuteilen, wann diese erteilt worden seien, soferne sich das Datum nicht aus der Vollmacht ergebe. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr gesetzten zweiwöchigen Frist jedoch keinen Schriftsatz ein und verbesserte trotz Aufforderung die Mängel der Eingabe vom 20.11.2024 nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin, Frau XXXX , stellte am 24.07.2024 beim AMS einen Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung einer Beschäftigung als Au-Pair Kraft für Frau Frau XXXX , geb. am. XXXX , StA Syrien. Mit Bescheid des AMS vom 12.09.2024 wurde der Antrag abgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.11.2024 abgewiesen.1.
  3. Die Beschwerdeführerin, Frau römisch 40 , stellte am 24.07.2024 beim AMS einen Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung einer Beschäftigung als Au-Pair Kraft für Frau Frau römisch 40 , geb. am. römisch 40 , StA Syrien. Mit Bescheid des AMS vom 12.09.2024 wurde der Antrag abgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.11.2024 abgewiesen. 1.
  4. Am 20.11.2024 wurde per E-Mail durch XXXX ein Vorlageantrag beim AMS eingebracht. Der Vorlageantrag wurde nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet und kann dieser mangels Unterschrift nicht zugeordnet werden. Dem Vorlageantrag wurde keine auf den Einschreiter Herrn XXXX lautende Vollmacht beigegeben.1.
  5. Am 20.11.2024 wurde per E-Mail durch römisch 40 ein Vorlageantrag beim AMS eingebracht. Der Vorlageantrag wurde nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet und kann dieser mangels Unterschrift nicht zugeordnet werden. Dem Vorlageantrag wurde keine auf den Einschreiter Herrn römisch 40 lautende Vollmacht beigegeben. 1.
  6. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verbesserungsauftrag

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG vom 03.01.2024 die Nachreichung der Vollmacht für Herrn XXXX binnen zwei Wochen aufgetragen. Die Beschwerdeführerin legte innerhalb der ihr gesetzten zweiwöchigen Frist jedoch keine Vollmacht vor.1.3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG vom 03.01.2024 die Nachreichung der Vollmacht für Herrn römisch 40 binnen zwei Wochen aufgetragen. Die Beschwerdeführerin legte innerhalb der ihr gesetzten zweiwöchigen Frist jedoch keine Vollmacht vor. 1.

  1. Herr XXXX war nicht berechtigt, den Vorlageantrag für die Beschwerdeführerin einzubringen.1.
  2. Herr römisch 40 war nicht berechtigt, den Vorlageantrag für die Beschwerdeführerin einzubringen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.

  1. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lauten:3.
  2. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, lauten: „§ 10.

(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. […]
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen. […] § 13. […]
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […]Paragraph 13, […]
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […] 3.
  1. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Unter „Vollmacht“ ist in diesem Zusammenhang nicht das zugrunde liegende Rechtsgeschäft (die Willensäußerung, mit der Vollmacht eingeräumt wird), sondern das Schriftstück, mit dem die Vollmachtserteilung beurkundet wird (= Vollmachtsurkunde), zu verstehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 8).3.
  2. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Unter „Vollmacht“ ist in diesem Zusammenhang nicht das zugrunde liegende Rechtsgeschäft (die Willensäußerung, mit der Vollmacht eingeräumt wird), sondern das Schriftstück, mit dem die Vollmachtserteilung beurkundet wird (= Vollmachtsurkunde), zu verstehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 8).

§ 10Abs.

2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Nach hA sind sowohl das gänzliche Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen (z.B. einer Berufung/Beschwerde) verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde (z.B. Fehlen der Unterschrift) einem Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG zugänglich. In beiden Fällen hat die Behörde den Vertreter zunächst zuzulassen und diesem mittels Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG und § 7 Abs. 1 VwGVG die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9).

Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Nach hA sind sowohl das gänzliche Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen (z.B. einer Berufung/Beschwerde) verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde (z.B. Fehlen der Unterschrift) einem Verbesserungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich. In beiden Fällen hat die Behörde den Vertreter zunächst zuzulassen und diesem mittels Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG und Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 9). 3.

  1. Gegenständlich wurde am 20.11.2024 per E-Mail durch XXXX ein Vorlageantrag beim AMS eingebracht. Der Vorlageantrag wurde nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet und kann dieser mangels Unterschrift nicht zugeordnet werden. Dem Vorlageantrag wurde keine auf den Einschreiter Herrn XXXX lautende Vollmacht beigegeben. 3.
  2. Gegenständlich wurde am 20.11.2024 per E-Mail durch römisch 40 ein Vorlageantrag beim AMS eingebracht. Der Vorlageantrag wurde nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet und kann dieser mangels Unterschrift nicht zugeordnet werden. Dem Vorlageantrag wurde keine auf den Einschreiter Herrn römisch 40 lautende Vollmacht beigegeben. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin mit Verbesserungsauftrag

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG vom 03.01.2024 die Nachreichung der Vollmacht für Herrn XXXX binnen zwei Wochen aufgetragen. Die Beschwerdeführerin legte keine Vollamcht vor. Da die Beschwerdeführerin somit die ihr gesetzte Frist zur Behebung der der Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen, da Herr XXXX nicht berechtigt war, für sie den Vorlageantrag einzubringen.Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin mit Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG vom 03.01.2024 die Nachreichung der Vollmacht für Herrn römisch 40 binnen zwei Wochen aufgetragen. Die Beschwerdeführerin legte keine Vollamcht vor. Da die Beschwerdeführerin somit die ihr gesetzte Frist zur Behebung der der Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen, da Herr römisch 40 nicht berechtigt war, für sie den Vorlageantrag einzubringen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2304571.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.