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{'item': 'W151 2304818-1'}

Obsah (13)Art 133§ 41a§ 20e§ 12§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 11§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW151 2304818-1 Spruch, W151 2304818-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgeric

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs. 1 NAG i

Vm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG, welcher an die zuständige Regionalstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden kurz: AMS) weitergeleitet wurde.1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, welcher an die zuständige Regionalstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden kurz: AMS) weitergeleitet wurde. 2. Mit Bescheid vom 06.09.2024 stellte das AMS

§ 20eAbs. 1 Z 2 und § 20e Abs. 1 Z 2 Ausl

BG fest, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate keine 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt gewesen sei. Die vorgelegten Jahreslohnkonten würden Gehälter nach einem Dienstgeberwechsel, Krankenstandszeiten und Zeiten in der Arbeitslosenversicherung aufweisen. Es werde darauf hingewiesen, dass Krankenstandszeiten nur bei weiterer Entgeltfortzahlung des Dienstgebers herangezogen werden können, nicht jedoch beim Ausfall der Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers. Damit liege die Beschäftigung im erforderlichen Ausmaß nicht vor.2. Mit Bescheid vom 06.09.2024 stellte das AMS

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG fest, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate keine 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt gewesen sei. Die vorgelegten Jahreslohnkonten würden Gehälter nach einem Dienstgeberwechsel, Krankenstandszeiten und Zeiten in der Arbeitslosenversicherung aufweisen. Es werde darauf hingewiesen, dass Krankenstandszeiten nur bei weiterer Entgeltfortzahlung des Dienstgebers herangezogen werden können, nicht jedoch beim Ausfall der Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers. Damit liege die Beschäftigung im erforderlichen Ausmaß nicht vor.

  1. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er sich trotz Arbeitsunfähigkeit und des Bezuges von Krankengeld immer in einem aufrechten Dienstverhältnis als Marketing Manager bei der Firma XXXX GmbH befunden habe, welche das Dienstverhältnis nicht beendet habe. Nach Ende seiner Krankheitsphase habe er seinen Arbeitsplatz wieder aufgenommen. Am 06.09.2023 habe er sein Dienstverhältnis beendet und ein Monat Arbeitslosengeld bezogen. Am 01.11.2023 habe er seine Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH als Marketing Manager aufgenommen, da er als Schlüsselkraft zugelassen worden sei. Von 12.01.2024 bis 04.10.2024 habe er sich im Krankenstand trotz weiterhin aufrechten Dienstverhältnisses befunden. Darüber hinaus erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzung des §20e Abs. 1 Z 1 AuslBG iVm § 15 AuslBG sodass (auch) aus diesem Grund der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte Plus zu erteilen sei.
  2. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er sich trotz Arbeitsunfähigkeit und des Bezuges von Krankengeld immer in einem aufrechten Dienstverhältnis als Marketing Manager bei der Firma römisch 40 GmbH befunden habe, welche das Dienstverhältnis nicht beendet habe. Nach Ende seiner Krankheitsphase habe er seinen Arbeitsplatz wieder aufgenommen. Am 06.09.2023 habe er sein Dienstverhältnis beendet und ein Monat Arbeitslosengeld bezogen. Am 01.11.2023 habe er seine Beschäftigung bei der Firma römisch 40 GmbH als Marketing Manager aufgenommen, da er als Schlüsselkraft zugelassen worden sei. Von 12.01.2024 bis 04.10.2024 habe er sich im Krankenstand trotz weiterhin aufrechten Dienstverhältnisses befunden. Darüber hinaus erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzung des §20e Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 15, AuslBG sodass (auch) aus diesem Grund der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte Plus zu erteilen sei.
  3. Einlangend am 20.12.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer, Dr. XXXX , geb. am XXXX , StA Ägypten, war Inhaber mehrmals erteilter Rot-Weiß-Rot - Karten (§ 41 NAG) als hochqualifizierte Schlüsselkraft

§ 12Ausl

BG für folgende Beschäftigungen:1.1. Der Beschwerdeführer, Dr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Ägypten, war Inhaber mehrmals erteilter Rot-Weiß-Rot - Karten (Paragraph 41, NAG) als hochqualifizierte Schlüsselkraft

Paragraph 12, AuslBG für folgende Beschäftigungen: ● XXXX GmbH, gültig von 17.08.2022 - 20.08.2023; römisch 40 GmbH, gültig von 17.08.2022 - 20.08.2023; ● XXXX GmbH, gültig von 21.08.2023 - 21.08.2025; römisch 40 GmbH, gültig von 21.08.2023 - 21.08.2025; ● XXXX GmbH, gültig von 18.10.2023 - 18.10.2025. römisch 40 GmbH, gültig von 18.10.2023 - 18.10.2025. 1.2. Am 18.07.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs. 1 NAG i

Vm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG.1.2. Am 18.07.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG. 1.

  1. Im Beobachtungszeitraum 18.07.2022 bis 18.07.2024 (24 Monate vor Antragstellung) weist der Beschwerdeführer folgende Beschäftigungszeiten auf: ● 25.08.2022 – 06.09.2023 bei der XXXX GmbH (= 12M 13T) 25.08.2022 – 06.09.2023 bei der römisch 40 GmbH (= 12M 13T) ● 01.11.2023 – 25.03.2024 bei der XXXX GmbH (= 4M 25T) 01.11.2023 – 25.03.2024 bei der römisch 40 GmbH (= 4M 25T) Im Zeitraum 26.03.2024 bis 04.10.2024 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Zeiten des Krankengeldbezuges sind nicht als Beschäftigungszeiten iSd § 20e Abs. 1 iVm Abs. 2 AuslBG heranzuziehen.Im Zeitraum 26.03.2024 bis 04.10.2024 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Zeiten des Krankengeldbezuges sind nicht als Beschäftigungszeiten iSd Paragraph 20 e, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AuslBG heranzuziehen. 1.
  2. Es lagen zum Antragszeitpunkt somit nur 17 von erforderlichen 21 Monaten unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen vor. Der Beschwerdeführer war innerhalb der letzten 24 Monate nicht 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzung beschäftigt.
  3. Beweiswürdigung: Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ an den Beschwerdeführer (II.1.1.) ist unstrittig. Die Feststellungen zu den jeweils beantragten Beschäftigungen und der Erteilungsdauer geben sich aus dem Beschwerdevorlageschreiben des AMS.Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ an den Beschwerdeführer (römisch zwei.1.1.) ist unstrittig. Die Feststellungen zu den jeweils beantragten Beschäftigungen und der Erteilungsdauer geben sich aus dem Beschwerdevorlageschreiben des AMS. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsmonaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktenkundigen Versicherungsdatenauszug.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. A) Abweisung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, lautet (auszugweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, lautet (auszugweise): „Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt Niedergelassene Ausländer § 15.

(1)Ausländern, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung“ oder einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (§ 17), wenn sie
  1. seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind oder
  2. im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheines sind oder
  3. Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers

Z 1 oder 2 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.Paragraph 15,

(1)Ausländern, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung“ oder einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (Paragraph 17,), wenn sie,
  1. seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind oder,
  2. im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheines sind oder,
  3. Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers

Ziffer eins, oder 2 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.

(2)Als fortgeschritten integriert im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Bei Opfern familiärer Gewalt kann vom Erfordernis einer zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung abgesehen werden, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung einer selbständigen Lebensführung geboten ist.“
(2)Als fortgeschritten integriert im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Bei Opfern familiärer Gewalt kann vom Erfordernis einer zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung abgesehen werden, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung einer selbständigen Lebensführung geboten ist.“ „Rot-Weiß-Rot – Karte plus § 20e.
(1)Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2, 7 und 7b, § 47 Abs. 4 NAG) hat im Falle der Z 1 und Z 4 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin1. die Voraussetzungen

§ 15erfüllt oder2. als Inhaber

In einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder3. (…)Paragraph 20 e,

(1)Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz eins, 2, 7 und 7 b, Paragraph 47, Absatz 4, NAG) hat im Falle der Ziffer eins und Ziffer 4, die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Ziffer 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin, 1. die Voraussetzungen

Paragraph 15, erfüllt oder,

  1. als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder,
  2. (…)

(2)Als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 gelten auch Zeiten
  1. eines Erholungsurlaubes,
  2. des Wochengeldbezugs,
  3. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/ XXXX , oder dem Landarbeitsgesetz 1984,
  4. einer Bildungskarenz

§ 11AVRAG,5.

eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und6. einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, BGBl. Nr. 399/1974, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder § 1154b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.

(2)Als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten auch Zeiten,
  1. eines Erholungsurlaubes,,
  2. des Wochengeldbezugs,,
  3. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/ römisch 40 , oder dem Landarbeitsgesetz 1984,,
  4. einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG,,

  1. eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und,
  2. einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder Paragraph 1154 b, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, gilt.

(3)Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.“

(3)Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG setzt für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ voraus, dass der Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG setzt für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ voraus, dass der Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. Der Beschwerdeführer war vom 25.08.2022 bis 06.09.2023 bei der XXXX GmbH und von 01.11.2023 – 25.03.2024 bei der XXXX GmbH beschäftigt. Von 26.03.2024 bis zum Antragszeitpunkt lag Krankengeldbezug vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind Zeiten der Krankheit

§ 20eAbs. 2 Z 6 Ausl

BG jedoch nur für die Dauer der Entgeltfortzahlung heranzuziehen (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ § 20e AuslBG Rz 8). Es lagen zum Antragszeitpunkt somit nur 17 von erforderlichen 21 Monaten unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen vor.Der Beschwerdeführer war vom 25.08.2022 bis 06.09.2023 bei der römisch 40 GmbH und von 01.11.2023 – 25.03.2024 bei der römisch 40 GmbH beschäftigt. Von 26.03.2024 bis zum Antragszeitpunkt lag Krankengeldbezug vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind Zeiten der Krankheit

Paragraph 20 e, Absatz 2, Ziffer 6, AuslBG jedoch nur für die Dauer der Entgeltfortzahlung heranzuziehen vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ Paragraph 20 e, AuslBG Rz 8). Es lagen zum Antragszeitpunkt somit nur 17 von erforderlichen 21 Monaten unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen vor. Der Beschwerdeführer war folglich innerhalb der letzten 24 Monate nicht 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzung beschäftigt. Betreffend des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er auch die Kriterien des § 15 AuslBG erfülle, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ausgehend vom Antrag des Beschwerdeführers lediglich die Voraussetzungen des § 41a Abs. 1 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG – nicht hingegen auch § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG – zu prüfen hatte. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 15 AuslBG, welcher ein Zweckänderungsverfahren betreffend solche Ausländer vorsieht, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung“ oder einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind, erfüllt, ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens.Betreffend des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er auch die Kriterien des Paragraph 15, AuslBG erfülle, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ausgehend vom Antrag des Beschwerdeführers lediglich die Voraussetzungen des Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG – nicht hingegen auch Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG – zu prüfen hatte. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 15, AuslBG, welcher ein Zweckänderungsverfahren betreffend solche Ausländer vorsieht, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung“ oder einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind, erfüllt, ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Die belangte Behörde stellte somit zutreffend fest, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft im erforderlichen Ausmaß nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Zu B) Unzulässigkeit der RevisionIm gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden., Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2304818.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.