4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Vm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG, welcher an die zuständige Regionalstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden kurz: AMS) weitergeleitet wurde.1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, welcher an die zuständige Regionalstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden kurz: AMS) weitergeleitet wurde. 2. Mit Bescheid vom 06.09.2024 stellte das AMS
BG fest, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate keine 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt gewesen sei. Die vorgelegten Jahreslohnkonten würden Gehälter nach einem Dienstgeberwechsel, Krankenstandszeiten und Zeiten in der Arbeitslosenversicherung aufweisen. Es werde darauf hingewiesen, dass Krankenstandszeiten nur bei weiterer Entgeltfortzahlung des Dienstgebers herangezogen werden können, nicht jedoch beim Ausfall der Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers. Damit liege die Beschäftigung im erforderlichen Ausmaß nicht vor.2. Mit Bescheid vom 06.09.2024 stellte das AMS
Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG fest, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate keine 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt gewesen sei. Die vorgelegten Jahreslohnkonten würden Gehälter nach einem Dienstgeberwechsel, Krankenstandszeiten und Zeiten in der Arbeitslosenversicherung aufweisen. Es werde darauf hingewiesen, dass Krankenstandszeiten nur bei weiterer Entgeltfortzahlung des Dienstgebers herangezogen werden können, nicht jedoch beim Ausfall der Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers. Damit liege die Beschäftigung im erforderlichen Ausmaß nicht vor.
BG für folgende Beschäftigungen:1.1. Der Beschwerdeführer, Dr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Ägypten, war Inhaber mehrmals erteilter Rot-Weiß-Rot - Karten (Paragraph 41, NAG) als hochqualifizierte Schlüsselkraft
Paragraph 12, AuslBG für folgende Beschäftigungen: ● XXXX GmbH, gültig von 17.08.2022 - 20.08.2023; römisch 40 GmbH, gültig von 17.08.2022 - 20.08.2023; ● XXXX GmbH, gültig von 21.08.2023 - 21.08.2025; römisch 40 GmbH, gültig von 21.08.2023 - 21.08.2025; ● XXXX GmbH, gültig von 18.10.2023 - 18.10.2025. römisch 40 GmbH, gültig von 18.10.2023 - 18.10.2025. 1.2. Am 18.07.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Vm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG.1.2. Am 18.07.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG. 1.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. A) Abweisung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, lautet (auszugweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, lautet (auszugweise): „Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt Niedergelassene Ausländer § 15.
Z 1 oder 2 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.Paragraph 15,
Ziffer eins, oder 2 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.
In einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder3. (…)Paragraph 20 e,
Paragraph 15, erfüllt oder,
eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und6. einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, BGBl. Nr. 399/1974, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder § 1154b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.
Paragraph 11, AVRAG,,
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.“
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG setzt für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ voraus, dass der Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG setzt für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ voraus, dass der Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. Der Beschwerdeführer war vom 25.08.2022 bis 06.09.2023 bei der XXXX GmbH und von 01.11.2023 – 25.03.2024 bei der XXXX GmbH beschäftigt. Von 26.03.2024 bis zum Antragszeitpunkt lag Krankengeldbezug vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind Zeiten der Krankheit
BG jedoch nur für die Dauer der Entgeltfortzahlung heranzuziehen (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ § 20e AuslBG Rz 8). Es lagen zum Antragszeitpunkt somit nur 17 von erforderlichen 21 Monaten unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen vor.Der Beschwerdeführer war vom 25.08.2022 bis 06.09.2023 bei der römisch 40 GmbH und von 01.11.2023 – 25.03.2024 bei der römisch 40 GmbH beschäftigt. Von 26.03.2024 bis zum Antragszeitpunkt lag Krankengeldbezug vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind Zeiten der Krankheit
Paragraph 20 e, Absatz 2, Ziffer 6, AuslBG jedoch nur für die Dauer der Entgeltfortzahlung heranzuziehen vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ Paragraph 20 e, AuslBG Rz 8). Es lagen zum Antragszeitpunkt somit nur 17 von erforderlichen 21 Monaten unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen vor. Der Beschwerdeführer war folglich innerhalb der letzten 24 Monate nicht 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzung beschäftigt. Betreffend des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er auch die Kriterien des § 15 AuslBG erfülle, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ausgehend vom Antrag des Beschwerdeführers lediglich die Voraussetzungen des § 41a Abs. 1 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG – nicht hingegen auch § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG – zu prüfen hatte. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 15 AuslBG, welcher ein Zweckänderungsverfahren betreffend solche Ausländer vorsieht, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung“ oder einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind, erfüllt, ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens.Betreffend des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er auch die Kriterien des Paragraph 15, AuslBG erfülle, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ausgehend vom Antrag des Beschwerdeführers lediglich die Voraussetzungen des Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG – nicht hingegen auch Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG – zu prüfen hatte. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 15, AuslBG, welcher ein Zweckänderungsverfahren betreffend solche Ausländer vorsieht, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung“ oder einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind, erfüllt, ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Die belangte Behörde stellte somit zutreffend fest, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft im erforderlichen Ausmaß nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Zu B) Unzulässigkeit der RevisionIm gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden., Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2304818.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.