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{'item': 'W153 1261294-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW153 1261294-3 Spruch, W153 1261294-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G.Der BF blieb in Österreich weiterhin illegal aufhältig und stellte am 24.01.2022 dann den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Mit Schreiben des BFA vom 07.09.2022 wurde der BF aufgefordert, den erfolgreichen Abschluss des Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorzulegen, weiters ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde. Es wurde festgestellt, dass das mit dem Antrag vorgelegte Diplom vom 03.02.2015 „A2 Grundstufe Deutsch 2“ nicht dem Modul 1 der Integrationsvereinbarung entspräche. Am 24.05.2023 erfolgte zu seinem Antrag eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen, da er die Voraussetzungen für den beantragen Aufenthaltstitel nicht erfülle. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.06.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK vom 24.01.2022 gemäß § 55 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.06.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK vom 24.01.2022 gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den Bescheid erhob der BF am 10.07.2023 fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.08.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mandarin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dem BF wurde die Gelegenheit gegeben, alle Gründe zu seinem Antrag darzulegen. Es wurde auch seine Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen und der BF aufgefordert unverzüglich mit der Chinesischen Botschaft zwecks Ausstellung von Dokumenten Kontakt aufzunehmen sowie einen aktualisierten Arbeitsvorvertrag vorzulegen. Am 07.10.2024 langte eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Es wurde bekannt gegeben, dass die Kontaktaufnahme mit der Botschaft erfolglos war. Weiters wurde ein aktualisierter Arbeitsvorvertrag vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt. Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, seine Identität steht jedoch nicht fest. Wie im Verfahrensgang dargelegt ist der BF bereits im Jahr 2000 ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Bis auf die Zeit des Verfahrens bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz um Juni 2002 bis Mai 2005 hält sich der BF durchgehend rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Da die Identität des BF seitens der chinesischen Botschaft nicht festgestellt werden konnte wurde dem BF seitens der chinesischen Botschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt. Aktenkundig ist diesbezüglich eine Verbalnote der Konsular-Abteilung vom 17.09.2020, aus welcher hervorgeht, dass die Überprüfung durch die zuständigen Behörden in China ergeben habe, dass nicht bewiesen werden könne, dass der BF die Chinesische Staatsangehörigkeit besitze. Der BF stellte nunmehr am 24.01.2022 dann den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G.Der BF stellte nunmehr am 24.01.2022 dann den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Laut Mitteilung vom Oktober 2024 war die Kontaktaufnahme des BF mit der Chinesischen Botschaft erfolglos. Der BF wurde in XXXX geboren, lebte bis 1999 in China, ging dort zur Schule und verdiente sich seinen Lebensunterhalt als Koch und Installateur.Der BF wurde in römisch 40 geboren, lebte bis 1999 in China, ging dort zur Schule und verdiente sich seinen Lebensunterhalt als Koch und Installateur. Der BF war in China verheiratet und hat einen volljährigen Sohn. Die Ex-Frau und Ihr Sohn waren zuletzt in China wohnhaft. Dort leben auch noch Verwandte, es besteht jedoch kein Kontakt zu Personen in China. Der BF hat eine Deutschprüfung auf Niveau A2 am 03.02.2015 bestanden. Der BF lebt zumindest seit 2015 mit einer chinesischen Staatsangehörigen, die einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich hat, in einem gemeinsamen Haushalt. Zwischen den beiden besteht eine Lebensgemeinschaft und der BF kümmert sich nach einem Schlaganfall seiner Lebensgefährtin 2022 um diese. Die Lebensgefährtin arbeitete früher als Masseurin und ist nunmehr berufsunfähig. Sie erhält Sozialhilfe. Der BF und seine Lebensgefährtin pflegen ihre sozialen Kontakte vornehmlich mit aus China stammenden Personen und Österreichern, die mit diesen verheiratet sind. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch Tätigkeiten, für die er geringfügiges Entgelt erhält, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein. Er ging im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Nunmehr liegt eine aktuelle Einstellungszusage als Küchenhilfe in einem chinesischen Restaurant vor. In der Vergangenheit lebte er zeitweise von Leistungen aus der Grundversorgung, zuletzt bezog er solche

  1. Aktuell verfügt er über keine Krankenversicherung und lebt mit seiner Lebensgefährtin in prekären Verhältnissen. Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat keine Schulden. Es wird festgestellt, dass dem BF aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und seinem schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu gewähren ist. Es wird festgestellt, dass dem BF aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und seinem schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu gewähren ist. Es wird weiters festgestellt, dass eine Rückkehr des BF nach China, aufgrund der langen Abwesenheit und fehlenden sozialen und familiären Kontakte nicht zumutbar ist. In Anbetracht der Erteilung eines Aufenthaltstitels war es nicht erforderlich, länderkundliche Feststellungen zu treffen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des BFA und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus der mündlichen Verhandlung. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Der BF lebt seit dem Jahr 2000 im Bundesgebiet, verfügte dabei jedoch außerhalb des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz (Antrag 11.06.2002, rechtskräftige Beendigung des Verfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2005) nie über ein Aufenthaltsrecht. Er ist seinen Ausreiseverpflichtungen nie nachgekommen. Die über ihn ausgesprochenen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen konnten jedoch auch seitens der belangten Behörde nicht effektuiert werden. Die Feststellungen zur Herkunft des BF und seinen Lebensverhältnissen in China stützen sich auf die Angaben des BF sowie seinen Sprachkenntnissen. Aufgrund seines langen Aufenthaltes in Österreich ist es plausibel, dass keine sozialen Anbindungen und Kontakte zu Personen in China mehr bestehen. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich stützen sich auf die vorgelegten Beweismittel sowie seinen glaubhaften Angaben und jene seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung. Seine Lebensgefährtin ist chinesische Staatsangehörige, die aufgrund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur kommt in der vorliegenden Konstellation dem Umstand, dass der unbescholtene BF trotz seiner 25jährigen Aufenthaltsdauer im Hinblick auf seine sprachliche noch berufliche Integration nur ein Minimum an Erfolgen nachweisen konnte, kein relevantes Gewicht mehr zu, das eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen würde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung aber auch davon überzeugen, dass bei zukunftsorientierter Betrachtung davon auszugehen ist, dass es dem BF bei Erhalt eines Aufenthaltstitels gelingen werde, rasch einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch selbsterhaltungsfähig zu sein. Der BF konnte glaubwürdig darlegen, dass er ein für den Schutzbereich des Art. 8 EMRK relevantes Privat- und Familienleben führt. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin zumindest seit 10 Jahren in einem Haushalt. Dass ein aufrechtes Familienleben besteht ergibt sich auch aus den glaubwürdigen Angaben seiner Lebensgefährtin. Diese hatte zudem 2022 einen Schlaganfall und ist berufsunfähig. Sie wird von BF betreut und bedarf aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung der Fürsorge des BF. Es ist auch davon auszugehen, dass er sich, insbesondere aufgrund seines langjährigen Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin weiter in die österreichische Gesellschaft integrieren wird. Es war auch nicht zu erkennen, dass der BF die im Bundesgebiet verbrachte Zeit von 25 Jahren überhaupt nicht genutzt hat, um sich zu integrieren. Immerhin hat er Deutschkurse besucht und 2015 eine A2-Prüfung positiv absolviert. Er nimmt auch schon seit 2018 keine Sozialleistungen in Anspruch. Somit ist von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Der BF konnte glaubwürdig darlegen, dass er ein für den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK relevantes Privat- und Familienleben führt. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin zumindest seit 10 Jahren in einem Haushalt. Dass ein aufrechtes Familienleben besteht ergibt sich auch aus den glaubwürdigen Angaben seiner Lebensgefährtin. Diese hatte zudem 2022 einen Schlaganfall und ist berufsunfähig. Sie wird von BF betreut und bedarf aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung der Fürsorge des BF. Es ist auch davon auszugehen, dass er sich, insbesondere aufgrund seines langjährigen Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin weiter in die österreichische Gesellschaft integrieren wird. Es war auch nicht zu erkennen, dass der BF die im Bundesgebiet verbrachte Zeit von 25 Jahren überhaupt nicht genutzt hat, um sich zu integrieren. Immerhin hat er Deutschkurse besucht und 2015 eine A2-Prüfung positiv absolviert. Er nimmt auch schon seit 2018 keine Sozialleistungen in Anspruch. Somit ist von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an seinem Verbleib in Österreich auszugehen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gemäß § 55 AsylG 2005 wie folgt zu erteilen:Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wie folgt zu erteilen: „§ 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12). Im Rahmen der Interessensabwägung fließt zunächst die lange Aufenthaltsdauer des BF ein, die nunmehr 25 Jahre beträgt. Dabei ist, wie oben dargelegt, zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer der Missachtung der Ausreiseverpflichtung geschuldet ist. Allerdings wird dies dadurch relativiert, dass auch den österreichischen Behörden eine Effektuierung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen nicht gelungen ist. Der BF erbringt auch ein Minimum an Integrationsnachweisen. So hat er eine A2-Deutschprüfung absolviert und es ist davon auszugehen, dass er nach Erhalt eines Aufenthaltstitels rasch durch legale Arbeit selbsterhaltungsfähig sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem überzeugen, dass beim BF ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Er hat seit vielen Jahren eine Lebensgefährtin mit der er zusammenlebt. Aufgrund einer Krankheit ist diese auch auf die Fürsorge des BF angewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem überzeugen, dass beim BF ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht. Er hat seit vielen Jahren eine Lebensgefährtin mit der er zusammenlebt. Aufgrund einer Krankheit ist diese auch auf die Fürsorge des BF angewiesen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes und insbesondere aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck ergibt sich daher, dass die mit Bescheid vorgenommene Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und aufzuheben ist. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes und insbesondere aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck ergibt sich daher, dass die mit Bescheid vorgenommene Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und aufzuheben ist. Zur Erteilung des „Aufenthaltstitels plus“: Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 IntG unter anderem dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt. Diese Prüfung umfasst gemäß § 11 Abs. 2 IntG Sprach- und Werteinhalte.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG unter anderem dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt. Diese Prüfung umfasst gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IntG Sprach- und Werteinhalte. Nach der seit 1. Oktober 2017 geltenden Rechtslage kann das Modul 1 und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, dessen Erfüllung gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG 2017 das Modul 1 beinhaltet, nicht mehr nur durch Vorlage eines allgemein anerkannten Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse in einem bestimmten Umfang erfüllt werden. Stattdessen sieht der geltende § 9 Abs. 4 Z 1 IntG 2017 bzw. § 10 Abs. 2 Z 1 IntG 2017 die Vorlage eines Nachweises des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 bzw. § 12 IntG 2017 vor. Diese Prüfung umfasst jeweils nach Abs. 2 der zuletzt genannten Bestimmungen aber sowohl Sprach- als auch Werteinhalte (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0185).Nach der seit 1. Oktober 2017 geltenden Rechtslage kann das Modul 1 und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, dessen Erfüllung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG 2017 das Modul 1 beinhaltet, nicht mehr nur durch Vorlage eines allgemein anerkannten Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse in einem bestimmten Umfang erfüllt werden. Stattdessen sieht der geltende Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG 2017 bzw. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG 2017 die Vorlage eines Nachweises des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, bzw. Paragraph 12, IntG 2017 vor. Diese Prüfung umfasst jeweils nach Absatz 2, der zuletzt genannten Bestimmungen aber sowohl Sprach- als auch Werteinhalte vergleiche VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0185). Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG sieht jedoch vor, dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt gilt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren."Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG sieht jedoch vor, dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG als erfüllt gilt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren." Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über ein Deutsch Zertifikat A2 des ÖSD, das am 03.02.2015 ausgestellt wurde, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetz BGBl. Nr. 68/2017 erfüllt hat. Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß § 11 Abs. 2 IntG als Nachweis, dass der BF mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, soweit er die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat. Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über ein Deutsch Zertifikat A2 des ÖSD, das am 03.02.2015 ausgestellt wurde, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat. Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass der BF mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, soweit er die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat. Da die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kumulativ vorliegen, war dem BF eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen.Da die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kumulativ vorliegen, war dem BF eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen BescheidesZur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides Nachdem dem Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 Asyl

G 2005 und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Nachdem dem Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W153.1261294.3.00

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