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{'item': 'W168 2285320-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW168 2285320-1 Spruch, W168 2285320-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, Zl. 1318453303/222435027, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2024, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, Zl. 1318453303/222435027, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2024, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX alias XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 alias römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 alias römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein jemenitischer Staatsangehöriger, reiste irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zunächst im Wesentlichen an, Staatsangehöriger des Jemen und der Religionszugehörigkeit des Islam anzugehören. Er habe ein abgeschlossenes Studium und sei vor seiner Ausreise als Englischlehrer tätig gewesen. Seine Eltern, seine Ehefrau, sein Sohn sowie seine Tochter und sein Bruder sowie seine sieben Schwestern würden nach wie vor im Jemen leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte er vor, dass im Jemen Krieg herrsche und er als Englischlehrer unterrichtet habe. Zudem sei er von der Huthi Miliz beschuldigt worden, als Spion für Saudi-Arabien tätig zu sein, weswegen er in weiterer Folge auch bedroht worden sei. Sein Cousin habe bereits gegen die Huthi Miliz gekämpft und sei umgebracht worden. Da sich der BF in weiterer Folge um dessen Familie gekümmert habe, hätten die Huthi gedacht, dass er ebenfalls gegen sie kämpfen würde. Unabhängig davon hätten ihn die Huthi Milizen gezwungen, die Kinder, welche er unterrichte, im Sinne der Huthi Ideologie zu erziehen und somit zu beeinflussen, er habe sich jedoch gegen diese Forderung zur Wehr gesetzt. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass ihm von den Huthi Milizen etwas angetan werden könnte. Im Verfahren wurde vom BF die Kopie eines jemenitischen Reisepasses in Vorlage gebracht. Am 17.03.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen und erklärte zunächst, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und keine Medikamente einnehme. Er sei auch nicht in Therapie und leide an keiner chronischen Erkrankung. Er sei in XXXX in der Provinz XXXX geboren und habe in der Stadt Sanaa gewohnt. Auf die Frage, ob er im Jemen immer dort gelebt habe, erklärte der BF, dass er ab dem Jahr 2011 dort gelebt habe und zuvor in XXXX wohnhaft gewesen sei. Der BF gehöre der Volksgruppe der Araber und der Religionszugehörigkeit der sunnitischen Moslems an. Befragt, seit wann er ein Mitglied der Partei namens „General Nationale“ Mitglied sei, replizierte der BF, dass er seit 2017 Parteimitglied sei. Nachgefragt, welche Funktion er in der Partei gehabt habe, erwiderte der BF, dass er nur ein normales Mitglied gewesen sei und weder eine besondere politische Funktion noch ein politisches Interesse gehabt habe. Er vertrete jedoch eine politische Ansicht, die gegen die Huthi gerichtet sei. Auf die Frage, was er über die Partei namens General Nationale wisse, erklärte der BF, dass es sich um die Partei des ermordeten Präsidenten handle, der 2019 entmachtet und ermordet worden sei. Auf Nachfrage, für was die Partei „Generale nationale“ stehe, brachte der BF vor, dass die Partei für eine Herrschaft der Republik sowie ein faires Parlament und Landesräte aus der Bevölkerung stehe. Die Huthi seien im Jahr 2019 an die Macht gekommen und hätten sowohl Regierung als auch Führung des Landes übernommen. Zur Frage, ob ihm bereits alles rückübersetzt worden sei, gab der BF an, dass es zu Abweichungen in den Geburtsdaten gekommen sein könnte. Er wolle korrigieren, dass er von Sanaa illegal nach XXXX geflohen sei und von dort legal nach Djibouti geflogen sei. Im Falle einer Rückkehr würde er inhaftiert bzw. möglicherweise getötet werden. Am 17.03.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen und erklärte zunächst, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und keine Medikamente einnehme. Er sei auch nicht in Therapie und leide an keiner chronischen Erkrankung. Er sei in römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und habe in der Stadt Sanaa gewohnt. Auf die Frage, ob er im Jemen immer dort gelebt habe, erklärte der BF, dass er ab dem Jahr 2011 dort gelebt habe und zuvor in römisch 40 wohnhaft gewesen sei. Der BF gehöre der Volksgruppe der Araber und der Religionszugehörigkeit der sunnitischen Moslems an. Befragt, seit wann er ein Mitglied der Partei namens „General Nationale“ Mitglied sei, replizierte der BF, dass er seit 2017 Parteimitglied sei. Nachgefragt, welche Funktion er in der Partei gehabt habe, erwiderte der BF, dass er nur ein normales Mitglied gewesen sei und weder eine besondere politische Funktion noch ein politisches Interesse gehabt habe. Er vertrete jedoch eine politische Ansicht, die gegen die Huthi gerichtet sei. Auf die Frage, was er über die Partei namens General Nationale wisse, erklärte der BF, dass es sich um die Partei des ermordeten Präsidenten handle, der 2019 entmachtet und ermordet worden sei. Auf Nachfrage, für was die Partei „Generale nationale“ stehe, brachte der BF vor, dass die Partei für eine Herrschaft der Republik sowie ein faires Parlament und Landesräte aus der Bevölkerung stehe. Die Huthi seien im Jahr 2019 an die Macht gekommen und hätten sowohl Regierung als auch Führung des Landes übernommen. Zur Frage, ob ihm bereits alles rückübersetzt worden sei, gab der BF an, dass es zu Abweichungen in den Geburtsdaten gekommen sein könnte. Er wolle korrigieren, dass er von Sanaa illegal nach römisch 40 geflohen sei und von dort legal nach Djibouti geflogen sei. Im Falle einer Rückkehr würde er inhaftiert bzw. möglicherweise getötet werden. Zu seinen persönlichen Umständen befragt, führte der BF an, dass er verheiratet sei und zwei Kinder habe. Seine Kernfamilie lebe aktuell in Sanaa und er habe bereits im Jahr 2012 standesamtlich geheiratet. Auf Aufforderung, seinen Lebenslauf bezüglich seiner Person zu schildern, führte der BF an, dass er am XXXX in XXXX geboren sei und 12 Jahre die Grundschule sowie das Gymnasium mit Matura besucht habe. Anschließend habe er an der Pädagogischen Fakultät Englisch studiert und habe das Studium im Jahr 2018 abgeschlossen. In weiterer Folge sei er als Englischlehrer an Volks-und Hauptschulen tätig gewesen, bis er den Jemen im November 2021 verlassen habe. Er sei von XXXX nach Djibouti legal eingereist. Nachgefragt, an welchen Orten er als Lehrer gearbeitet habe, erklärte der BF, dass er sowohl in XXXX , in Sanaa sowie in XXXX als Englischlehrer tätig gewesen sei. Seine Eltern sowie seine Geschwister würden aktuell in XXXX wohnhaft sein und es gehe diesen gut. Im November 2021 habe er den Jemen verlassen und sei am 03.08.2022 in Österreich eingereist. Zu seinen persönlichen Umständen befragt, führte der BF an, dass er verheiratet sei und zwei Kinder habe. Seine Kernfamilie lebe aktuell in Sanaa und er habe bereits im Jahr 2012 standesamtlich geheiratet. Auf Aufforderung, seinen Lebenslauf bezüglich seiner Person zu schildern, führte der BF an, dass er am römisch 40 in römisch 40 geboren sei und 12 Jahre die Grundschule sowie das Gymnasium mit Matura besucht habe. Anschließend habe er an der Pädagogischen Fakultät Englisch studiert und habe das Studium im Jahr 2018 abgeschlossen. In weiterer Folge sei er als Englischlehrer an Volks-und Hauptschulen tätig gewesen, bis er den Jemen im November 2021 verlassen habe. Er sei von römisch 40 nach Djibouti legal eingereist. Nachgefragt, an welchen Orten er als Lehrer gearbeitet habe, erklärte der BF, dass er sowohl in römisch 40 , in Sanaa sowie in römisch 40 als Englischlehrer tätig gewesen sei. Seine Eltern sowie seine Geschwister würden aktuell in römisch 40 wohnhaft sein und es gehe diesen gut. Im November 2021 habe er den Jemen verlassen und sei am 03.08.2022 in Österreich eingereist. Die Fragen, ob er sich im Jemen politisch oder religiös betätigt habe, wurde vom BF verneint. Er sei als Mitglied bei der „Partei Generale Nationale“ eingetragen gewesen, ihm sei innerhalb der Partei jedoch keine Funktion zugekommen. Seine Familienangehörigen hätten sich im Jemen ebenfalls nicht politisch oder religiös betätigt. Die weiteren Fragen, ob er vorbestraft, in seinem Heimatland inhaftiert worden sei oder Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt habe, wurden allesamt verneint. Es würden gegen ihn jedoch staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen, da er gegen die Huthi orientiert sei. Er habe in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder mit Privatpersonen keine Probleme gehabt und auch an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass er von den Huthi gesucht werde, da er als Lehrer gezwungen worden sei, seine Schüler zu überzeugen, die Huthi Armee zu unterstützen und sich dieser anzuschließen. Er habe sich gegen dieses Anliegen zur Wehr gesetzt, weshalb er in weiterer Folge von den Huthi Milizen als Rebell bezeichnet worden sei. Da er zudem auch noch die Vormundschaft für die Familie seines von den Huthi Milizen ermordeten Cousin übernommen habe, sei er ebenso als Verräter angesehen worden. Da er die Anweisungen der Milizen nicht befolgt habe, befürchte er nunmehr, inhaftiert zu werden. Die Frage, ob er direkten Kontakt mit den Huthi Milizen gehabt habe, wurde vom BF verneint. Zur Frage, wie sich ausgewirkt habe, dass er Forderungen verweigert habe und von den Huthi Milizen als Rebell bezeichnet worden sei, führte der BF an, dass drei Offiziere der Huthi Armee an ihn herangetreten seien und ihm am 25.07.2021 erklärt hätten, entweder die Schüler gemäß Al Sarkha zu unterrichten oder in Haft genommen werde. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Auf Nachfrage, von wem die Huthi erfahren hätten, wie er Schüler unterrichte, entgegnete der BF, dass sie gewusst hätten, dass er gegen ihre Einstellung sei und auch die Schüler dazu befragt hätten. Zur Frage, wann die Schüler dazu befragt worden seien, entgegnete der BF, dass der Schuldirektor selbst ein Huthi gewesen sei und die Schüler befragt habe. Befragt, wann und warum sein Cousin verstorben sei, erklärte der BF, dass er im Jahr 2016 gestorben sei, er das genaue Datum jedoch nicht wisse. Da er sich um dessen Familie gekümmert habe, sei er von den Huthi als Gegner betrachtet worden. Sein Cousin habe als normaler Rekrut für die jemenitische Armee gekämpft und sei im Krieg getötet worden. Auf die Frage, wie er gemerkt habe, dass er von den Huthi als Gegner betrachtet worden sei, erklärte der BF, dass er das Gefühl gehabt habe, laufend beobachtet zu werden und in jedem Moment aufgegriffen und in Haft genommen werden. Befragt, weshalb er als Gegner betrachtet worden sei, erklärte der BF, dass er aufgrund des Umstandes, dass sein Cousin gegen die Huthi gekämpft habe, als Gegner betrachtet worden sei. Da er sich zudem auch geweigert habe, den Unterricht nach den Huthi Grundsätzen zu gestalten, sei er sicher gewesen, bald in Haft genommen zu werden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF ein Familienbuch, eine Bestätigung der Linzer Lerntafel vom 26.01.2023, eine Bestätigung der BBU vom 12.12.2022, ein Auszug aus dem Heiratsregister und ein Mitgliedsausweis für eine Partei in Vorlage gebracht. Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass es bezüglich der Bedrohung durch Huthi Milizen nur einen Vorfall vom 25.07.2021 gegeben habe und er nach diesem Vorfall auch weiterhin ohne Probleme als Lehrer arbeiten habe können. Konkret habe es keine weiteren Vorfälle gegeben und es sei ihm auch möglich gewesen, im November 2021 trotz der angeführten Bedrohung seitens Huthi Milizen legal vom Jemen nach Djibouti auszureisen, was ihm bei einer tatsächlichen Bedrohung seitens der Huthi Milizen nicht möglich gewesen wäre. Auch aus dem Vorbringen bezüglich seines Cousins, der im Jahr 2016 gegen die Huthi gekämpft hätte und getötet worden sei, habe ebenso keine aktuelle persönliche Bedrohung oder Verfolgung abgeleitet werden können. Ebenso habe aus der angeführten Mitgliedschaft bei der Partei namens „General Nationale“ keine persönliche Bedrohung oder Verfolgung seiner Person abgeleitet werden können, da er laut seinen eigenen Angaben dort nur ein normales Mitglied gewesen sei und weder eine politische Funktion noch ein politisches Interesse bei dieser Partei innegehabt habe. Zudem würden seine Ehefrau und seine Kinder auch weiterhin im Jemen ohne Probleme leben können und würden über keine Vorkommnisse berichten. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen äußerst mangelhaft seien. Die Behörde stützte ihre Feststellungen zur Situation im Jemen auf unvollständige und teilweise veraltete Länderberichte und werte ihre Berichte nur teilweise unvollständig aus. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des Vorbringens nicht vorgenommen. Insofern seine politische Tätigkeit vom Bundesamt nicht plausibel für eine Verfolgung erachtet worden sei, sei dem entgegenzutreten, dass die Huthi Rebellen alle politischen Gegner ins Visier nehmen und verfolgen würden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Urkundenvorlage vom 14.11.2024 wurde eine Scheidungsurkunde vom 18.10.2024 in Vorlage gebracht. Am 19.11.2024 erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF wurde zu seinen Fluchtgründen durch den erkennenden Richter ausführlich befragt und es wurde ihm umfassend Gelegenheit eingeräumt, Befürchtungen im Falle einer hypothetischen Rückkehr ausführlich und ausreichend konkret darzulegen, bzw. diese glaubhaft zu machen. Mit Urkundenvorlage vom 20.11.2024 wurden ein Universitätszeugnis der Thamar Universität samt Beglaubigung, ein Erfolgsnachweis der Universität JKU Linz und weitere Integrationsnachweise in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des BF: Die Identität des BF steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger des Jemen und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam und der Volksgruppe der Araber an. Der BF hat im Herkunftsstaat 12 Jahre lang in die Grundschule sowie das Gymnasium besucht und die Matura abgeschlossen. In weiterer Folge hat er Englisch an der Pädagogischen Fakultät studiert und das Studium im Jahr 2018 abgeschlossen. Anschließend war er als Englischlehrer an Volks-und Hauptschulen tätig. Der BF wurde in XXXX , Provinz XXXX , geboren und lebte dort bis
  3. Im Jahr 2011 zog er in die Stadt Sanaa, wo er bis zur Ausreise im November 2021 wohnhaft war. Im Heimatort XXXX sind nach wie vor die Eltern, Geschwister des BF wohnhaft, in Sanaa leben die Exfrau und die beiden Kinder des BF und es geht diesen Angehörigen gut. Der BF ist seit April 2024 geschieden, um seinen Kindern einen Schulbesuch zu ermöglichen. Der BF wurde in römisch 40 , Provinz römisch 40 , geboren und lebte dort bis
  4. Im Jahr 2011 zog er in die Stadt Sanaa, wo er bis zur Ausreise im November 2021 wohnhaft war. Im Heimatort römisch 40 sind nach wie vor die Eltern, Geschwister des BF wohnhaft, in Sanaa leben die Exfrau und die beiden Kinder des BF und es geht diesen Angehörigen gut. Der BF ist seit April 2024 geschieden, um seinen Kindern einen Schulbesuch zu ermöglichen. Der BF verbrachte den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat. Der BF leidet an keiner schwerwiegenden Erkrankung und steht nicht in ärztlicher Behandlung. 1.
  5. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich: Das Fluchtvorbringen des BF, von Huthi-Rebellen zunächst wegen seiner Mitgliedschaft in einer zu den Huti Rebellen in Opposition stehen politischen Partei, der Zugehörigkeit zu seiner Familie, jedoch insbesondere aufgrund der Ausübung seines Englischlehrer an mehreren Schulen asylrelevant bedroht worden zu sein, bzw. von diesen auch der Spionage bezichtigt worden zu sein, ist im konkreten Einzelfall glaubhaft. Der BF hat insgesamt eine konkret gegen seine Person gerichtete, ausreichend konkretisierte und insgesamt glaubhafte asylrelevante Verfolgung durch die Huthi Milizen darlegen und glaubhaft machen können. Die Provinz XXXX im Jemen steht unter der Kontrolle der Huthi-Rebellen (auch Ansar Allah genannt). Seit dem Beginn des jemenitischen Bürgerkriegs im Jahr 2014 haben die Huthis große Teile des Nordjemen, einschließlich der Hauptstadt Sanaa und angrenzender Provinzen wie XXXX , unter ihre Kontrolle gebracht.Die Provinz römisch 40 im Jemen steht unter der Kontrolle der Huthi-Rebellen (auch Ansar Allah genannt). Seit dem Beginn des jemenitischen Bürgerkriegs im Jahr 2014 haben die Huthis große Teile des Nordjemen, einschließlich der Hauptstadt Sanaa und angrenzender Provinzen wie römisch 40 , unter ihre Kontrolle gebracht. Für den BF besteht keine inländische Fluchtalternative im Jemen. Im Fall der Rückkehr in seine Heimatregion besteht für den BF die reale Gefahr, von der Huthi-Bewegung wegen seiner oppositionellen Gesinnung asylbedroht zu werden. Der BF hat es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG insgesamt ausreichend aufzeigen und glaubhaft machen können, dass ihm unmittelbar konkret persönlich bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat und in seine Herkunftsregion auch gegenwärtig und zukünftig eine asylrelevante Gefährdung mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Sinne des §3 AsylG drohen würde. 1.
  6. Zum Herkunftsstaat: Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationsblatt: Im Jemen hat es drei Wellen von COVID-19-Infektionen gegeben. Der erste Fall wurde Anfang April 2020 registriert und kennzeichnete die erste Welle (IOM 31.3.2022). Auf die aufkommende Pandemie zu reagieren, war Jemen aufgrund der Verwüstung der Infrastruktur durch fünf Jahre Krieg kaum in der Lage (FES 12.2022). Während der dritten Welle begannen die Infektionszahlen Mitte Oktober 2021 stetig zu sinken (IOM 31.3.2022). Bisher liegen (Stand August 2023) 11.945 bestätigte COVID-Infektionen und 2.159 damit verbundene Todesfälle vor (WHO 2.8.2023). Fast alle Meldungen stammen aus den südlichen und östlichen Gouvernements (OCHA 12.2022; vgl. IOM 31.3.2022). Die Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen liegt bei 3,1 Prozent. Grundimmunisiert sind 2,4 Prozent der Bevölkerung. Eine Auffrischungsimpfung haben 0,2 Prozent bekommen (CiZ 3.8.2023).Bisher liegen (Stand August 2023) 11.945 bestätigte COVID-Infektionen und 2.159 damit verbundene Todesfälle vor (WHO 2.8.2023). Fast alle Meldungen stammen aus den südlichen und östlichen Gouvernements (OCHA 12.2022; vergleiche IOM 31.3.2022). Die Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen liegt bei 3,1 Prozent. Grundimmunisiert sind 2,4 Prozent der Bevölkerung. Eine Auffrischungsimpfung haben 0,2 Prozent bekommen (CiZ 3.8.2023). Um die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen, wurden Märkte, Geschäfte und lokale Unternehmen geschlossen (FES 12.2022), aber auch religiöse Rituale unterdrückt (USDOS 15.5.2023). Auch der Zugang zur Bildung wurde in den Jahren 2020 und 2021 durch die Pandemie unvorteilhaft beeinflusst (WFP 31.3.2023). Im März 2022 haben die Behörden an der Landgrenze von Al-Wadiah zwischen dem Jemen und Saudi-Arabien die Aufhebung der COVID-19-Einreisebeschränkungen bekannt gegeben. Reisende können nun die Landgrenze passieren, ohne PCR-Tests oder den Nachweis von Impfungen vorzulegen. Außerdem wurden die Reisebeschränkungen für jemenitische Rückkehrer aus Saudi-Arabien, die über den Grenzübergang al-Wadiah reisen, und aus dem Oman, die über den Grenzübergang Shahin reisen, aufgehoben. Fünfzehn Seegrenzübergänge und drei Landgrenzübergänge sind wieder für den Reiseverkehr geöffnet (IOM 31.3.2022). Nicht zuletzt hat der Krieg die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie weiter verschärft (FES 12.2022). Politische Lage Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vgl WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vgl. WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vgl. WHH 24.3.2023).Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vergleiche WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Art. 106). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Art. 108) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Art. 112) und von einem Kabinett unterstützt (Art. 119). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Art. 65), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Art. 126). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Art. 62). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Art. 158) (JEME 1991).In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Artikel 106,). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Artikel 108,) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Artikel 112,) und von einem Kabinett unterstützt (Artikel 119,). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Artikel 65,), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Artikel 126,). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Artikel 62,). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Artikel 158,) (JEME 1991). Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vgl. CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vgl CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vgl. EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023).Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vergleiche CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vergleiche CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vergleiche EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023). Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vgl. EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vgl. BAMF 7.3.2022).Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vergleiche EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vergleiche BAMF 7.3.2022). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung friedlich durch freie und faire regelmäßige Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (WC 6.1.2022; IPS 16.3.2023). Mehr als zwanzig Parteien nahmen daran teil. Die AVK gewann die überwältigende Mehrheit der Sitze (WC 6.1.2022). Aktuell leben dutzende Vertreter politischer Parteien im Exil in Ägypten, Saudi-Arabien, der Türkei, Jordanien und Malaysia (IPS 16.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben an vergangenen Wahlen teilgenommen. Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft haben nicht offen am politischen Prozess teilgenommen. Im Laufe des Jahres 2022 bekleidete keine Frau einen Ministerposten in der Regierung. Sie sind weiterhin in der Zivilgesellschaft aktiv (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2015 setzten die Huthi die Verfassung außer Kraft, lösten das Parlament auf und kündigten die Bildung eines ernannten obersten Revolutionskomitees als höchstes Regierungsorgan an. Mit den Huthi verbündete Mitglieder des Allgemeinen Volkskongresses kündigten die Bildung eines obersten politischen Rates und die Wiedereinberufung des Parlaments in Sana’a an, gefolgt von der Ankündigung einer „Regierung der nationalen Rettung“. Die Huthi-Regierung und ihre Institutionen werden international nicht anerkannt – Parlamentswahlen haben nicht stattgefunden. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (USDOS 20.3.2023). Die international anerkannte Regierung Jemens hat das Parlament 2019 in Sayoun zum ersten Mal seit 2015 wieder einberufen, aber seitdem ist das Parlament nicht wieder zusammengetreten (USDOS 20.3.2023). Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vgl. BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vergleiche BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022). Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vgl. SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.].Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vergleiche SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.]. Auch das Huthi-Lager ist fraktioniert. Die Huthi üben Macht durch Subgruppen aus, die alle auch wirtschaftliche Interessen haben (DS 11.4.2023). Das Königreich Saudi-Arabien an der Spitze einer Koalition aus sunnitisch regierten arabischen Staaten griff im März 2015 in den Konflikt ein. Wichtigster Partner in dieser Allianz sind die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), welche andererseits auch den Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützen und mittelfristig die Unabhängigkeit des Südjemens vom Nordjemen anstreben. Die saudisch-geführte Koalition wird auf internationaler Ebene insbesondere von den USA und auch Großbritannien militärisch unterstützt. Andererseits werden die Huthi schon seit vielen Jahren vom Iran unterstützt, u.a. finanziell, logistisch und auch in zunehmendem Maße durch die Lieferung von Waffen (WHH 24.3.2023). Auf dem Index der fragilen Staaten 2023 (der NGO Fund for Peace) steht der Jemen auf dem zweiten Rang (FSI 2023). Seit der Einnahme der Hauptstadt Sana’a durch die Huthi im September 2014, in manchen Regionen jedoch schon seit 2011 und davor, tobt im Jemen ein gewaltsamer Konflikt um die politische Macht und den Zugang zu Ressourcen (WHH 24.3.2023). Die Hauptkriegsparteien, die Huthi und die international anerkannte Regierung, an deren Seite Saudi-Arabien steht, setzen Gespräche im Rahmen eines informellen Waffenstillstands fort (ICG 4.5.2023). Eine der dringlichsten Herausforderungen im Jemen ist die Notwendigkeit einer stabilen und effektiven staatlichen Struktur (CIPE 11.2.2023). Ein einheitlicher Nationalstaat existiert im Jemen nicht mehr – die Regierung hat die Kontrolle über weite Teile des Landes verloren. Reformen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und politische Teilhabe, sind erforderlich (BMZ 28.3.2023b). Der Konflikt im Land hat dazu geführt, dass es in vielen Gebieten keine funktionierenden Regierungsinstitutionen gibt, was zu einem Machtvakuum und einer Verbreitung bewaffneter Gruppen geführt hat (CIPE 11.2.2023). Sicherheitslage Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023). Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023). Am
  7. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am
  8. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023). Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023). Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023). Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am
  9. Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023). Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023). Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023). Vereinigte Arabischen Emirate (VAE): Die VAE gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vgl. ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vergleiche ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023). Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vgl. SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vergleiche SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023). Bislang wurden die Einheiten der NSF nach Ad-Dāliʿ, Abyan und Lahidsch entsandt (SCSS 9.3.2023). Southern Transitional Council (STC): Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023). Zu den STC gehören die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023) und die Saiqa Brigades (SB) (ACLED 6.4.2023). „Joint Forces“ und/oder „National Resistance Forces“ (NRF): Die Streitkräfte setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: die Proregierungsgruppe Giants Brigades (USDOS 20.3.2023) oder Giants (GB), Guardians of the Republic (Republican Forces) (GR) und Tihama Popular Resistance (TPR). Sie werden jeweils von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt, wenn auch in unterschiedlichem Maße. (CARPO 15.4.2021). Security Belt Forces (SBF): Die SBF werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023). Support and Reinforcement Brigades (SRB): Die SRB unterstützen die Security Beld Forces in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023). Facilities Protection Force (FPF): Die FPF ist mit der Bewachung institutioneller Gebäude in Aden beauftragt (MEI 31.1.2023). Shabwa Defense Forces (SDF): Die SRF ist eine Pro-regierungsgruppe (USDOS 20.3.2023) und wird von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Hadrami Elite Forces (HEF): Die HEF werden von den VAE unterstützt und kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla). Sie streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023). Amajid-Brigade: Die 2019 gegründete und und in Abyan angesiedelte bewaffnete Gruppe Amajid-Brigade wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿda um sich und wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP): AQAP ist in mehreren Regionen Jemens aktiv und kontrolliert zum Teil sogar kleinere Gebiete (BAMF 19.6.2023). Ende 2022 kam es zu einem deutlichen Anstieg der AQAP-Aktivitäten, welcher mit einer strategischen und geografischen Verlagerung von Angriffen auf Huthi-Kräfte in al-Baida hin zu Angriffen auf STC-Kräfte im Südjemen einherging. Die Gruppe ist derzeit hauptsächlich in Teilen der Provinzen al-Baida, Abyan und Shabwat aktiv (ACLED 6.4.2023). Kampfhandlungen Am 2.4.2022 begannen die Konfliktparteien den vom UN-Sondergesandten für Jemen, Hans Grundberg, vermittelten Waffenstillstand, der zweimal verlängert wurde, aber am
  10. Oktober auslief. In den Monaten vor dem Waffenstillstand waren die bewaffneten Auseinandersetzungen und die wahllosen Bombardierungen eskaliert. Zwischen Oktober 2021 und April 2022 führte die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten angeführte Koalition die meisten Luftangriffe seit Dezember 2018 durch (GCRP 1.3.2023). Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vgl. GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023).Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vergleiche GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023). Nach dem Ende des Waffenstillstands wurden keine größeren Militäroffensiven gestartet, aber an den Fronten in Ta’izz, Lahidsch und al-Hudaida kam es zu heftigen Zusammenstößen. Mehrere Bataillone der Giant Brigades (GB) wurden an die Grenze zwischen Ma'rib und Shabwat verlegt, während die Huthi zusätzliche Kräfte in den Süden von Ma'rib und in den Nordosten von Baida schickten. Im November 2022 wurden auch Zusammenstöße in Shabwat, Ma'rib, al-Baida, Ad-Dāliʿ und Abyan gemeldet (UNSC 21.2.2023). Am 6.5.2023 flammten die Kämpfe um Ta’izz kurzfristig wieder auf. Dieser Angriff steht in einer ganzen Reihe von Versuchen der Huthi, in der Region mit schnellen, kleinen Vorstößen Stellungen zu übernehmen (BAMF 8.5.2023). Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vgl. ICG 6.2023).Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vergleiche ICG 6.2023). Im Juli 2023 griffen die Huthi Streitkräfte in den Gouvernements Ad-Dāliʿ, Süd- al-Baida und Ta’izz an (ICG 7.2023). Dem Council on Foreign Relation zufolge bleibt das Niveau der Feindseligkeit zwischen den Konfliktparteien zumindest bis Juni 2023 niedrig (CFR 31.7.2023). Friedensverhandlungen Dem UN-Sondergesandten für den Jemen Hans Grundberg zufolge zeigen alle Konfliktparteien, dass sie Fortschritte zu einer Vereinbarung über humanitäre und wirtschaftliche Maßnahmen, einem dauerhaften Waffenstillstand und der Wiederaufnahme eines politischen Prozesses unter jemenitischer Führung erzielen wollen. Die Waffenruhe wirkt weiterhin, ein formeller Waffenstillstand ist jedoch notwendig (UN 17.5.2023). Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vgl. MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vgl. AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vgl. AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023).Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vergleiche MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vergleiche AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vergleiche AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023). Ziele der Verhandlungen waren u.a. die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade, das Ende der Besatzung von Ta’izz durch Huthi-Streitkräfte (BAMF 17.4.2023), die Auszahlung der Löhne im öffentlichen Dienst, Wiederaufbaubemühungen und der Abzug ausländischer Truppen aus dem Jemen (REUTERS 14.4.2023). Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vgl. UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vgl. ICG 4.5.2023).Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vergleiche UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vergleiche ICG 4.5.2023). Im Jemen besteht kein Konsens über die grundlegende Struktur für die Nachkriegszeit (SC 15.6.2023). Die Mitglieder des PLC sind uneins darüber, wie die Macht in den von ihnen kontrollierten Gebieten aufgeteilt werden soll: ob der Jemen ein einheitlicher Staat bleiben, in zwei Staaten aufgeteilt oder zu einer Föderation werden soll (und im letzten Fall mit wie vielen föderalen Regionen). Hinzu kommt, dass Saudi-Arabien und die VAE, die wichtigsten regionalen Unterstützer des PLC, gegensätzliche militärische Taktiken anwenden und nur die Position derjenigen Ratsmitglieder stärken, die ihre Interessen vertreten (ICG 4.5.2023). Bislang haben Diplomaten versucht, die Legitimität des PLC auf der Weltbühne zu stärken, indem sie sich mit Ratsmitgliedern innerhalb und außerhalb des Landes trafen und sie auf internationalen Foren empfingen. Auch wollen die westlichen Vertreter, dass Riad den PLC in die Verhandlungen mit den Huthi einbezieht und die UNO die Führung übernimmt (ICG 4.5.2023). Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vgl. CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023).Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vergleiche CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022). In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vgl. UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022).In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vergleiche UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022). Dem Gesetz nach gelten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral“ geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über die Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Den Verteidigern ist es erlaubt, ihre Mandanten zu beraten, sich an das Gericht zu wenden und Zeugen und relevante Beweismittel zu befragen. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung mittellosen Angeklagten in schweren Strafsachen einen Anwalt zur Verfügung stellt; in der Vergangenheit ist dies nicht immer geschehen. Angeklagte können sich mit Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder diese befragen. Angeklagte können auch Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Angeklagten haben das Recht, zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis nicht gezwungen zu werden, und können Rechtsmittel einlegen. Über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Laufe des Jahres 2022 liegen nur wenige Informationen vor (USDOS 20.3.2023). Ein weiteres spezielles Strafgericht, das Staatssicherheitsgericht, das nach anderen Verfahren in geschlossenen Sitzungen arbeitet, gewährt den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie die regulären Gerichte. Die Verteidiger in Sicherheitsfällen haben keinen uneingeschränkten Zugang zu den Anklagen oder Gerichtsakten ihrer Mandanten (USDOS 20.3.2023). Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht-strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilen häufig über nicht-strafrechtliche Fälle nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass formell eine Anklage erhoben wird. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und unzureichend unabhängig angesehen wird (USDOS 20.3.2023). Sicherheitsbehörden Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Art. 36). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 40). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Art. 119) (JEME 1991).Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Artikel 36,). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Artikel 40,). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Artikel 119,) (JEME 1991). Die wichtigsten Einrichtungen der international anerkannten jemenitischen Regierung, die für die innere Sicherheit zuständig sind, sind die Organisation für politische Sicherheit und das Nationale Sicherheitsbüro. Beide Organisationen sind per Gesetz dem Innenminister und anschließend dem Präsidenten unterstellt (USDOS 20.3.2023). Im September 2019 haben die Huthi die beiden seit langem bestehenden Nachrichtendienste zu einem einzigen Dienst mit der Bezeichnung „Sicherheits- und Nachrichtendienst" zusammengelegt (CTC 10.2022). Die Kriminalpolizei, die die meisten strafrechtlichen Ermittlungen und Verhaftungen durchführt, die paramilitärischen Sondersicherheitskräfte und die Antiterroreinheit unterstehen ebenfalls dem Innenminister. Die Huthi-Kräfte kontrollieren die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitsorgane in Teilen des Nordens und andere ehemalige staatliche Einrichtungen. Die jemenitische Regierung besetzt die nationalen Sicherheitsbehörden in den von ihr kontrollierten Gebieten, obwohl große Gebiete, die nominell unter der Kontrolle der jemenitischen Regierung stehen, faktisch von Stammesführern und lokalen Militärkommandeuren kontrolliert werden. Der Südliche Übergangsrat (STC) und die mit ihm verbundenen bewaffneten Gruppen übernehmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der vorübergehenden Hauptstadt der Regierung, Aden. Die zivilen Behörden haben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Zu den Militär- und Sicherheitskräften der international anerkannten Regierung gehören mehrere Organisationen aus dem Verteidigungs- und Innenministerium. Hinzu kommen die von Saudi-Arabien unterstützten paramilitärischen oder militärischen Kräfte, die sich weitgehend auf Stammes- oder regionale Zugehörigkeit stützen. Zu den von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützten Kräften gehören stammes- und regionenbezogene Milizen und paramilitärische Kräfte (vor allem in den südlichen Gouvernements) wie die Kräfte des STC. Nicht zuletzt verfügen die von Iran militärisch und politisch unterstützten Huthi über Milizen oder Stammeshilfstruppen (CIA 11.7.2023). Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023).Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser Art. Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser "Art". Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vgl. UNSC 21.2.2023).Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vergleiche UNSC 21.2.2023). Korruption Im Korruptionswahrnehmungsindex 2022 belegt der Jemen den Platz 176 von insgesamt 180 (TI 2022). Dies wirkt sich auf alle Aspekte der öffentlichen und privaten Aktivitäten aus (CESCR 23.3.2023). Im Jemen werden Gesetze, Politiken und Verordnungen aktualisiert und geändert sowie neue Strategien und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung eingeleitet (AWTAD 6.2022). Einige Fortschritte bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften und Aufsichtsgremien für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sind erzielt worden, aber es bestehen noch viele Lücken, insbesondere bei der tatsächlichen Umsetzung (UNCACC 17.8.2022). Unstimmigkeiten im Präsidialrat (PLC) der international anerkannten Regierung verhindern bisher dringend notwendige Reformen u.a. im Finanzsektor und bei der Korruptionsbekämpfung (BAMF 1.1.2023). Die Korruption ist in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung sowie unter nichtstaatlichen Akteuren, insbesondere im Sicherheitssektor gegenwärtig. Für die amtliche Korruption sind strafrechtliche Sanktionen vorgesehen, die aber nicht wirksam umgesetzt werden. Von Bewerbern für staatliche Stellen wird oft erwartet, dass sie sich ihre Position durch Bestechung erkaufen. Steuerprüfer z.B. nehmen routinemäßig zu niedrige Bewertungen von Grundstücken vor und stecken die Differenz ein. Zahlreiche Regierungsbeamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, einschließlich Lehrer und Beschäftigte des Gesundheitswesens, werden aufgrund fehlender staatlicher Mittel nicht bezahlt, während die Gehaltslisten des öffentlichen Sektors weiterhin durch „Geisterarbeiter“ belastet werden. Diese erhalten Gehälter für Aufgaben, die sie nicht ausführen. Auch das öffentliche Auftragswesen ist regelmäßig von Korruption betroffen (USDOS 20.3.2023). Die Huthi profitieren weiterhin von der Beschlagnahmung staatlicher Mittel, von Steuern auf den Unternehmenssektor und der Umleitung humanitärer Hilfe. Sie missbrauchen die ehemaligen Antikorruptionsbehörden, um abweichende Meinungen und politische Gegner zu unterdrücken (USDOS 20.3.2023). Wehrdienst und Rekrutierungen 2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (Anmerkung: seit Beginn des Bürgerkriegs sind die Informationen limitiert) (CIA 24.11.2021). Laut ACLED handelt es sich bei den bewaffneten Truppen der Houthi um eine heterogene Ansammlung von Milizen und professionellen Soldaten, die etwa 200.000 Kämpfer umfassen. Neben der regulären Armee gebe es spezielle militärischen Einheiten und bewaffnete Milizen, die unter dem Kommando hochrangiger Houthi-Funktionäre, verbündeter Stammesanführer und anderen prominenten Persönlichkeiten stehen würden, die lokal Unterstützung gewinnen könnten. Obwohl erwartet werde, dass man sich dem Anliegen der Houthi verpflichtet zeige, würden lokale Anführer relative Autonomie genießen und ein Netzwerk von Milizen unterhalten, die Kämpfer zur Unterstützung der Kriegsmaßnahmen rekrutieren würden. Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Im Norden, wo die Houthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Houthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Die Houthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Houthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen (Anm.: eine Art Administratoren) für die Rekrutierung zuständig, die junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Al-Masda, auf die ACLED in seiner Übersicht ebenfalls Bezug nimmt, schreibt im Jänner 2021, dass sich die Houthi darauf konzentrieren, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt werden. Die Houthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Buben sieht sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst droht ihnen Inhaftierung oder es wird ihnen Verrat vorgeworfen. Laut einer Quelle von MEMO im Mai 2020 habe die Miliz den Befehl erteilte, vier Zivilisten aus jedem Viertel der Hauptstadt Sana'a aufzunehmen, um sie im Umgang mit Schusswaffen zu schulen, bevor sie sie auf das Schlachtfeld schickten. Die Rekrutierung erfolgt vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Die Houthi haben im Jemen seit 2014 10.300 Kinder zwangsrekrutiert. Aus einem Bericht einer NGO geht hervor, dass sie in den letzten drei Jahren (2018, 2019, 2020) eine offene und obligatorische Kampagne zur Rekrutierung von Kindern begonnen haben. Die Gruppe eröffnete 52 Ausbildungslager für Tausende von Jugendlichen und Kindern in Saada, Sanaa, Al Mahwit, Hodeidah, Tihama, Hajjah und Dhamar, die sich an Kinder im Alter von zehn Jahren oder älter richten. Eine UN-Expertengruppe berichtete, dass die Houthi das Bildungssystem nutzen, um Schüler mit der Houthi-Ideologie zu indoktrinieren, zur Gewalt anzustiften und Kinder aus 34 Schulen in sechs Gouvernements (Amran, Dhamar, Raymah, Sa'ada, Sana'a und Ta'iz) zu rekrutieren. Laut einer jemenitischen Nachrichtenquelle, haben die Houthi-Milizen die Wehrpflicht in der Provinz Ibb eingeführt, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren. Die Houthi haben Feldkomitees gebildet, um dort die Wehrpflicht durchzusetzen. Stammesführer, die den Houthi gegenüber loyal eingestellt sind, werden verpflichtet, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die sich weigern, rekrutiert zu werden, werden finanzielle Strafen verhängt. Dies sei bereits im Bezirk Al-Qafr passiert. MitarbeiterInnen humanitärer Organisationen haben berichtet, dass die Houthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen. Sie nutzen nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, aus, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirkt der Rekrutierung der Houthi entgegen. Am 16.02.2022 startete der Oberste Politische Rat der Houthi eine Rekrutierungskampagne mit dem Namen „Jemen-Zyklon“ oder „Jemen-Hurrikan“, um Kämpfer und Finanzmittel zu mobilisieren. Laut Bericht einer UN Expertengruppe werden bei der Rekrutierung durch die Houthi vorallem vier Methoden angewandt: Indoktrination in Schulen und Sommercamps; Finanzangebote und Hungertaktiken; Entführungen von Jungen bzw. Kindern (insbesondere in Sanaa und Hauptstädte der Gouvernements wie die Stadt Dhamar); Rekrutierung in Haftanstalten als Bedingung für die Entlassung (ACCORD Oktober 2021, EUAA März 2022).Laut ACLED handelt es sich bei den bewaffneten Truppen der Houthi um eine heterogene Ansammlung von Milizen und professionellen Soldaten, die etwa 200.000 Kämpfer umfassen. Neben der regulären Armee gebe es spezielle militärischen Einheiten und bewaffnete Milizen, die unter dem Kommando hochrangiger Houthi-Funktionäre, verbündeter Stammesanführer und anderen prominenten Persönlichkeiten stehen würden, die lokal Unterstützung gewinnen könnten. Obwohl erwartet werde, dass man sich dem Anliegen der Houthi verpflichtet zeige, würden lokale Anführer relative Autonomie genießen und ein Netzwerk von Milizen unterhalten, die Kämpfer zur Unterstützung der Kriegsmaßnahmen rekrutieren würden. Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Im Norden, wo die Houthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Houthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Die Houthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Houthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen Anmerkung, eine Art Administratoren) für die Rekrutierung zuständig, die junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Al-Masda, auf die ACLED in seiner Übersicht ebenfalls Bezug nimmt, schreibt im Jänner 2021, dass sich die Houthi darauf konzentrieren, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt werden. Die Houthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Buben sieht sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst droht ihnen Inhaftierung oder es wird ihnen Verrat vorgeworfen. Laut einer Quelle von MEMO im Mai 2020 habe die Miliz den Befehl erteilte, vier Zivilisten aus jedem Viertel der Hauptstadt Sana'a aufzunehmen, um sie im Umgang mit Schusswaffen zu schulen, bevor sie sie auf das Schlachtfeld schickten. Die Rekrutierung erfolgt vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Die Houthi haben im Jemen seit 2014 10.300 Kinder zwangsrekrutiert. Aus einem Bericht einer NGO geht hervor, dass sie in den letzten drei Jahren (2018, 2019, 2020) eine offene und obligatorische Kampagne zur Rekrutierung von Kindern begonnen haben. Die Gruppe eröffnete 52 Ausbildungslager für Tausende von Jugendlichen und Kindern in Saada, Sanaa, Al Mahwit, Hodeidah, Tihama, Hajjah und Dhamar, die sich an Kinder im Alter von zehn Jahren oder älter richten. Eine UN-Expertengruppe berichtete, dass die Houthi das Bildungssystem nutzen, um Schüler mit der Houthi-Ideologie zu indoktrinieren, zur Gewalt anzustiften und Kinder aus 34 Schulen in sechs Gouvernements (Amran, Dhamar, Raymah, Sa'ada, Sana'a und Ta'iz) zu rekrutieren. Laut einer jemenitischen Nachrichtenquelle, haben die Houthi-Milizen die Wehrpflicht in der Provinz Ibb eingeführt, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren. Die Houthi haben Feldkomitees gebildet, um dort die Wehrpflicht durchzusetzen. Stammesführer, die den Houthi gegenüber loyal eingestellt sind, werden verpflichtet, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die sich weigern, rekrutiert zu werden, werden finanzielle Strafen verhängt. Dies sei bereits im Bezirk Al-Qafr passiert. MitarbeiterInnen humanitärer Organisationen haben berichtet, dass die Houthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen. Sie nutzen nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, aus, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirkt der Rekrutierung der Houthi entgegen. Am 16.02.2022 startete der Oberste Politische Rat der Houthi eine Rekrutierungskampagne mit dem Namen „Jemen-Zyklon“ oder „Jemen-Hurrikan“, um Kämpfer und Finanzmittel zu mobilisieren. Laut Bericht einer UN Expertengruppe werden bei der Rekrutierung durch die Houthi vorallem vier Methoden angewandt: Indoktrination in Schulen und Sommercamps; Finanzangebote und Hungertaktiken; Entführungen von Jungen bzw. Kindern (insbesondere in Sanaa und Hauptstädte der Gouvernements wie die Stadt Dhamar); Rekrutierung in Haftanstalten als Bedingung für die Entlassung (ACCORD Oktober 2021, EUAA März 2022). Obwohl das Gesetz und die Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten teil, wobei es Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Buben im Alter von sieben Jahren gab. Nach Angaben der UN-Expertengruppe haben die jemenitischen Streitkräfte, die mit den Houthi verbundenen Widerstandsgruppen und die verschiedenen Streitkräfte des Südens, insbesondere der STC, nachweislich Kinder rekrutiert. Die meisten Fälle von Kindersoldaten werden den Houthi-Kräften zugeschrieben. Die UN-Expertengruppe berichtete, dass die Houthi das Bildungssystem nutzen, um Schüler mit der Houthi-Ideologie zu indoktrinieren, zur Gewalt anzustiften und Kinder aus 34 Schulen in sechs Gouvernements (Amran, Dhamar, Raymah, Sa'ada, Sana'a und Ta'iz) zu rekrutieren. Die Gruppe dokumentierte auch die Rekrutierung von Mädchen durch die Houthi für die Zainabiyat-Kräfte, den weiblichen Sicherheitsapparat der Houthi. Seit 2015 sollen zwölf Mädchen im Alter von 13 bis 17 Jahren sexuelle Gewalt sowie Zwangs- und Frühverheiratung in direktem Zusammenhang mit ihrer Rekrutierung erlebt haben. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was mitunter zur Rekrutierung von Minderjährigen für das Militär beiträgt (USDOS 30.3.2021). Die Houthi haben im Jemen seit 2014 10.300 Kinder zwangsrekrutiert. Die NGOs Euro-Mediterranean Human Rights Monitor und SAM for Rights and Liberties haben vor den gefährlichen Folgen gewarnt, die entstehen könnten, wenn dieses Phänomen nicht bekämpft wird. In gleichem Bericht heißt es, dass die Houthi komplexe Muster anwenden, um Kinder zu rekrutieren und sie in feindlichen Gebieten einzusetzen. Infolgedessen kamen viele Kinder ums Leben, Hunderte wurden verletzt. Der Bericht dokumentiert Namen von 111 Kindern, die allein zwischen Juli und August 2020 bei den Kämpfen getötet wurden. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Houthi in den letzten drei Jahren (2018, 2019, 2020) eine offene und obligatorische Kampagne zur Rekrutierung von Kindern begonnen haben. Die Gruppe eröffnete 52 Ausbildungslager für Tausende von Jugendlichen und Kindern in Saada, Sanaa, Al Mahwit, Hodeidah, Tihama, Hajjah und Dhamar, die sich an Kinder im Alter von zehn Jahren oder älter richten (Reliefweb 15.2.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Art. 48). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Art. 107). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Art. 31) (JEME 1991).Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Artikel 48,). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Artikel 107,). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Artikel 31,) (JEME 1991). Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023).Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023). Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 28.3.2023).Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Einigen ethnischen Gruppen wie der Muhamaschun-Gemeinschaft und den Muwaladun (Bürger ausländischer Herkunft) begegnen soziale und institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status (USDOS 20.3.2023). Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. ACTED et al. 21.3.2023).Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ACTED et al. 21.3.2023). Der Begriff „Muwaladun“ wird im Jemen für Personen verwendet, bei denen ein Elternteil jemenitischer Herkunft und ein Elternteil ausländischer Herkunft ist (MBZ 8.2022). Die Muwalladun (häufig abwertend verwendeter Begriff) sind seit Jahrzehnten Zielscheibe diskriminierender Praktiken – Verweigerung von Staatsbürgerschaftsrechten, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, gesellschaftliche Stigmatisierung, manchmal kein Zugang zu Bildung (SCSS 18.7.2022) und im Bereich der Eheschließung (MBZ 8.2022). Experten weisen auf gezielte Verfolgung religiöser Minderheiten durch Inhaftierung, Folter und Misshandlung in der Vergangenheit in den von den Huthi kontrollierten Gebieten hin (UNSC 31.7.2023). Haftbedingungen In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vgl. HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023).In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vergleiche HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023). Todesstrafe Im Jemen darf ein Todesurteil nur vollstreckt werden, wenn es vom Präsidenten der Republik bestätigt wird (JEME 1991, Art. 123).Im Jemen darf ein Todesurteil nur vollstreckt werden, wenn es vom Präsidenten der Republik bestätigt wird (JEME 1991, Artikel 123,). Das jemenitische republikanische Dekret von 1994 sieht die Todesstrafe in einer Reihe an Artikeln wie 126 – 128 etc. vor. Beispielsweise wird der Versuch, die Unabhängigkeit, Einheit oder territoriale Unversehrtheit der Republik zu verletzen, der Todesstrafe bestraft (NLB 12.10.1994, Art. 125). Weiters wird die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt, wenn der Widerstand gegen einen befehlshabenden Offizier zu dessen Tod geführt hat (Art. 226). Jeder Angehörige der Streitkräfte wird beim Desertieren oder freiwilligem Überlaufen zum Feind u.a. wegen feigen Verhaltens mit der Todesstrafe bestraft (Art. 227). Wer eine unfehlbare Seele vorsätzlich ermordet, wird mit der Todesstrafe bestraft, es sei denn, die begangene Tat wird vergeben (Art. 234). Wer sich von der Religion des Islam abwendet oder sie verleugnet, wird mit der Todesstrafe bestraft, nachdem er dreimal zur Reue befragt wurde und eine Frist von dreißig Tagen erhalten hat (Art. 259). Bei Homosexuellen ist es gesetzlich zulässig, sie mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr zu bestrafen, oder mit Steinigung, wenn sie verheiratet sind (Art. 264) (NLB 12.10.1994), jedoch sind keine Hinrichtungen von LGBTQI+ Personen in den letzten Jahren bekannt (USDOS 21.3.2023).Das jemenitische republikanische Dekret von 1994 sieht die Todesstrafe in einer Reihe an Artikeln wie 126 – 128 etc. vor. Beispielsweise wird der Versuch, die Unabhängigkeit, Einheit oder territoriale Unversehrtheit der Republik zu verletzen, der Todesstrafe bestraft (NLB 12.10.1994, Artikel 125,). Weiters wird die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt, wenn der Widerstand gegen einen befehlshabenden Offizier zu dessen Tod geführt hat (Artikel 226,). Jeder Angehörige der Streitkräfte wird beim Desertieren oder freiwilligem Überlaufen zum Feind u.a. wegen feigen Verhaltens mit der Todesstrafe bestraft (Artikel 227,). Wer eine unfehlbare Seele vorsätzlich ermordet, wird mit der Todesstrafe bestraft, es sei denn, die begangene Tat wird vergeben (Artikel 234,). Wer sich von der Religion des Islam abwendet oder sie verleugnet, wird mit der Todesstrafe bestraft, nachdem er dreimal zur Reue befragt wurde und eine Frist von dreißig Tagen erhalten hat (Artikel 259,). Bei Homosexuellen ist es gesetzlich zulässig, sie mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr zu bestrafen, oder mit Steinigung, wenn sie verheiratet sind (Artikel 264,) (NLB 12.10.1994), jedoch sind keine Hinrichtungen von LGBTQI+ Personen in den letzten Jahren bekannt (USDOS 21.3.2023). Todesurteile werden in Jemen nach Verfahren verhängt, die nicht den internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren entsprechen. In den Jahren 2021 bzw. 2022 gab es 298 bzw. 78 Todesurteile und 14 bzw. 4 Hinrichtungen (AI 5.2023). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Frauen sind in allen Lebensbereichen einer Diskriminierung sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Praxis ausgesetzt. Sie haben keine gleichen Rechte in Bezug auf Erbschaft, Scheidung oder Sorgerecht für ihre Kinder und genießen kaum rechtlichen Schutz. In Bereichen wie Beschäftigung, Kreditvergabe, Entlohnung, Besitz oder Führung von Unternehmen, Bildung und Wohnen werden sie diskriminiert (USDOS 20.3.2023). Die Mahram-Anforderungen [die Erlaubnis eines männlichen Vormunds, Anm.], welche die Huthi verschärft haben (USDOS 20.3.2023; vgl BAMF 31.7.2023), verhindern, dass Frauen und Mädchen, insbesondere von Frauen geführte Haushalte, humanitäre Hilfe erhalten (USDOS 20.3.2023). Bei Reisen ohne eine männliche Begleitperson werden sie an Kontrollpunkten schikaniert (USDOS 20.3.2023; vgl. MHR 8.3.2022). Auch in einigen von der international anerkannten Regierung kontrollierten Gebieten wie Abyan, Ad-Dāliʿ und Lahidsch haben die Mahram-Anforderungen Auswirkungen (ACAPS 5.5.2023). Um einen Reisepass zu erhalten oder zu verlängern, wird von den Behörden verlangt, dass sie eine Genehmigung der Vormundschaft vorlegen und ein männlicher Vormund anwesend sein muss. Sie dürfen ohne die Erlaubnis ihrer männlichen Vormünder nicht heiraten (USDOS 20.3.2023).Die Mahram-Anforderungen [die Erlaubnis eines männlichen Vormunds, Anm.], welche die Huthi verschärft haben (USDOS 20.3.2023; vergleiche BAMF 31.7.2023), verhindern, dass Frauen und Mädchen, insbesondere von Frauen geführte Haushalte, humanitäre Hilfe erhalten (USDOS 20.3.2023). Bei Reisen ohne eine männliche Begleitperson werden sie an Kontrollpunkten schikaniert (USDOS 20.3.2023; vergleiche MHR 8.3.2022). Auch in einigen von der international anerkannten Regierung kontrollierten Gebieten wie Abyan, Ad-Dāliʿ und Lahidsch haben die Mahram-Anforderungen Auswirkungen (ACAPS 5.5.2023). Um einen Reisepass zu erhalten oder zu verlängern, wird von den Behörden verlangt, dass sie eine Genehmigung der Vormundschaft vorlegen und ein männlicher Vormund anwesend sein muss. Sie dürfen ohne die Erlaubnis ihrer männlichen Vormünder nicht heiraten (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, nicht aber die Vergewaltigung in der Ehe (USDOS 20.3.2023; vlg. UNDP 12.2019). Frauen, die der ethnischen Gruppe Muhamaschun angehören, sind besonders anfällig für Vergewaltigungen und andere Misshandlungen, da Angreifer in der Regel straffrei ausgehen (USDOS 20.3.2023). Aus gesetzlicher Sicht müssen die Behörden einen Mann hinrichten, wenn er wegen der Tötung einer Frau verurteilt wird. Das Gesetz sieht jedoch Nachsicht für Personen vor, die sich eines „Ehrenmordes“ schuldig gemacht haben oder eine Frau wegen eines als „unanständig“ oder „aufsässig“ empfundenen Verhaltens gewaltsam angegriffen oder getötet haben. Andere Formen des geschlechtsspezifischen Missbrauchs wie Zwangsisolierung, Inhaftierung sowie Früh- und Zwangsverheiratung sind nicht Gegenstand des Gesetzes (USDOS 20.3.2023). Etwa 19 Prozent der Mädchen und Frauen haben sich einer Genitalverstümmelung (FGM) unterzogen. Die weibliche Genitalverstümmelung wird vor allem an Säuglingen praktiziert (83,8 Prozent der Frauen, die sich FGM unterzogen haben, werden in der ersten Woche nach der Geburt beschnitten, weitere 10,5 Prozent vor Vollendung des ersten Lebensjahres) (UNICEF 7.2.2023). Bei jungen Mädchen im Alter von 15 bis 19 Jahren ist FGM weniger verbreitet als bei Frauen im Alter von 45 bis 49 Jahren (USDOS 20.3.2023). Die Genitalverstümmelung ist im Jemen eine Folge kultureller und religiöser Überzeugungen und Geschlechternormen, die innerhalb der Familie oder der Gemeinschaft weitergegeben werden (UNICEF 7.2.2023; vgl. MBZ 8.2022). Sie ist gesetzlich nicht verboten (MBZ 8.2022).Etwa 19 Prozent der Mädchen und Frauen haben sich einer Genitalverstümmelung (FGM) unterzogen. Die weibliche Genitalverstümmelung wird vor allem an Säuglingen praktiziert (83,8 Prozent der Frauen, die sich FGM unterzogen haben, werden in der ersten Woche nach der Geburt beschnitten, weitere 10,5 Prozent vor Vollendung des ersten Lebensjahres) (UNICEF 7.2.2023). Bei jungen Mädchen im Alter von 15 bis 19 Jahren ist FGM weniger verbreitet als bei Frauen im Alter von 45 bis 49 Jahren (USDOS 20.3.2023). Die Genitalverstümmelung ist im Jemen eine Folge kultureller und religiöser Überzeugungen und Geschlechternormen, die innerhalb der Familie oder der Gemeinschaft weitergegeben werden (UNICEF 7.2.2023; vergleiche MBZ 8.2022). Sie ist gesetzlich nicht verboten (MBZ 8.2022). Sexuelle Belästigung stellt im Jemen ein großes Problem für Frauen dar (USDOS 20.3.2023). Aufgrund des Zusammenbruchs des Gesundheitssystems haben Frauen und Mädchen, einschließlich der Überlebenden sexueller Gewalt keinen Zugang zu grundlegenden Leistungen der reproduktiven Gesundheit (USDOS 20.3.2023), welche 5,5 Millionen Frauen und Mädchen im gebärfähigen Alter benötigen (UNPFA 27.2.2023). Mehr als die Hälfte aller Geburten wird nicht von Fachleuten durchgeführt (EMHRM 27.9.2022). Der Bevölkerungsfond der Vereinten Nationen (UNFPA) unterstützt neun Frauenschutzhäuser und 51 Frauen- und Mädchenschutzräume im ganzen Land, die psychosoziale Unterstützung, Ausbildung in Lebenskompetenzen, Schulungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Befähigung bieten (UNFPA 10.10.2022). Kinder Die Kinder sind im Jemen zahlreichen Entbehrungen ausgesetzt, darunter eingeschränkter Zugang zu sozialen Diensten, Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung, Kinderheirat und das Risiko der Rekrutierung durch Konfliktparteien (UNICEF 28.2.2023). Alle Konfliktparteien sind in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt. Zu Beginn des Waffenstillstands im April unterzeichneten die Huthi einen Plan mit den Vereinten Nationen, um die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden und die Tötung und Verstümmelung von Kindern in dem Konflikt zu stoppen (USDOS 20.3.2023). Die Konfliktparteien halten sich jedoch kaum an die Verpflichtungen (HRW 19.4.2022). Die Staatsbürgerschaft leitet sich von den Eltern eines Kindes ab. Das Kind eines jemenitischen Vaters ist ein jementischer Staatsbürger. Frauen können Kindern eines im Ausland geborenen Vaters die Staatsbürgerschaft verleihen, wenn das Kind im Land geboren ist (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine allgemeine Geburtenregistrierung, und viele Eltern, insbesondere in ländlichen Gebieten, lassen ihre Kinder nie oder erst mehrere Jahre nach der Geburt registrieren (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht eine allgemeine, obligatorische und gebührenfreie Bildung im Alter von sechs bis 15 Jahren vor. Der öffentliche Schulbesuch bis zur Sekundarstufe ist kostenlos (USDOS 20.3.2023). Kindesmissbrauch ist gesetzlich weder definiert oder noch verboten. Die Behörden betrachten Gewalt gegen Kinder als eine private Familienangelegenheit (USDOS 20.3.2023). Im jemenitischen Personenstandsgesetz ist kein Mindestalter für die Eheschließung festgelegt (USDOS 20.3.2023; vgl BP 7.3.2022). Nahezu zwei Drittel der Mädchen im Land wird vor 18 Jahren verheiratet, viele sogar vor 15 Jahren. Angesichts des anhaltenden Konflikts scheitern die Versuche, das Mindestheiratsalter gesetzlich auf 18 Jahre festzulegen. Der einzige Schutz, den Mädchen im Jemen genießen, ist das Personenstandsgesetz, das den Geschlechtsverkehr bis zum Erreichen der Pubertät verbietet (UNFPA 10.10.2022).Im jemenitischen Personenstandsgesetz ist kein Mindestalter für die Eheschließung festgelegt (USDOS 20.3.2023; vergleiche BP 7.3.2022). Nahezu zwei Drittel der Mädchen im Land wird vor 18 Jahren verheiratet, viele sogar vor 15 Jahren. Angesichts des anhaltenden Konflikts scheitern die Versuche, das Mindestheiratsalter gesetzlich auf 18 Jahre festzulegen. Der einzige Schutz, den Mädchen im Jemen genießen, ist das Personenstandsgesetz, das den Geschlechtsverkehr bis zum Erreichen der Pubertät verbietet (UNFPA 10.10.2022). Früh- und Zwangsverheiratungen sind ein weit verbreitetes Problem, das durch den Konflikt noch verschärft wird. Bewegungsfreiheit Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Zahl der Migranten, Flüchtlingen und Asylbewerbern, die sich auf dem Weg nach Saudi-Arabien und in die Golfstaaten befinden, ist zwar geringer als zu Beginn der COVID-19-Pandemie, hat aber 2022 deutlich zugenommen (OCHA 12.2022). Meldewesen und Dokumente Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln (Landinfo 27.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Department of State gibt es keine allgemeine Geburtenregistrierung (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022), wobei ein relativ großer Teil der Bevölkerung keine Ausweispapiere hat (Landinfo 27.6.2022).Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln (Landinfo 27.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Department of State gibt es keine allgemeine Geburtenregistrierung (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022), wobei ein relativ großer Teil der Bevölkerung keine Ausweispapiere hat (Landinfo 27.6.2022). Nur wenige jemenitische Kinder werden bei der Geburt registriert (BTI 23.2.2022). Die meisten Geburten und Sterbefälle werden nicht rechtzeitig erfasst. Im Allgemeinen werden Geburten in den südlichen Provinzen häufiger registriert als in den nördlichen Provinzen. Ebenso sind die Geburtenregistrierung und der Besitz von Ausweispapieren in städtischen Gebieten weiterverbreitet als in ländlichen Gebieten (Landinfo 27.6.2022). Nachdem die Huthi-Bewegung in Sana’a eingedrungen war und die Kontrolle über mehrere Standesämter und Passämter im Norden übernommen hatte, stellten die von ihr kontrollierten Ämter weiterhin zivile Dokumente, Personalausweise und Pässe aus. Die international anerkannte Regierung akzeptiert zivile Dokumente und Personalausweise, die in den von den Huthi kontrollierten Gebieten ausgestellt wurden, erkennt jedoch die so genannten Huthi-Pässe nicht als legale Reisedokumente an (Landinfo 27.6.2022). Grundversorgung und Wirtschaft Während des gesamten Jahres 2022 schwächte sich die jemenitische Wirtschaft weiter ab, bedingt durch die makroökonomische Instabilität, die faktische Trennung der Wirtschaftsinstitutionen und die Verabschiedung konkurrierender geldpolitischer Maßnahmen, Einfuhrbeschränkungen, gestiegene Kosten für Lebensmittel und andere lebenswichtige Güter sowie die Auswirkungen von Naturkatastrophen (OCHA 18.1.2023). Einige Ursachen für die sich verschlechternden Lebensbedingungen der jemenitischen Haushalte und Faktoren, die die Kaufkraft der Menschen schwächen, sind: Die Verwendung getrennter Währungen in verschiedenen Kontrollgebieten; fehlende Anpassungen bei den Gehaltszahlungen der öffentlichen Einrichtungen (ACAPS 5.5.2023), häufig verspätete oder ausbleibende Auszahlung der Gehälter (ACAPS 5.5.2023; vgl. IPC 7.6.2023); höhere Steuern und Preiserhöhungen auf offiziellen und inoffiziellen Märkten; globale Faktoren wie Preiserhöhungen und Steigerungen im internationalen Transportwesen; und der Anstieg der Kosten für den monatlichen Mindestnahrungsmittelkorb (ACAPS 5.5.2023).Während des gesamten Jahres 2022 schwächte sich die jemenitische Wirtschaft weiter ab, bedingt durch die makroökonomische Instabilität, die faktische Trennung der Wirtschaftsinstitutionen und die Verabschiedung konkurrierender geldpolitischer Maßnahmen, Einfuhrbeschränkungen, gestiegene Kosten für Lebensmittel und andere lebenswichtige Güter sowie die Auswirkungen von Naturkatastrophen (OCHA 18.1.2023). Einige Ursachen für die sich verschlechternden Lebensbedingungen der jemenitischen Haushalte und Faktoren, die die Kaufkraft der Menschen schwächen, sind: Die Verwendung getrennter Währungen in verschiedenen Kontrollgebieten; fehlende Anpassungen bei den Gehaltszahlungen der öffentlichen Einrichtungen (ACAPS 5.5.2023), häufig verspätete oder ausbleibende Auszahlung der Gehälter (ACAPS 5.5.2023; vergleiche IPC 7.6.2023); höhere Steuern und Preiserhöhungen auf offiziellen und inoffiziellen Märkten; globale Faktoren wie Preiserhöhungen und Steigerungen im internationalen Transportwesen; und der Anstieg der Kosten für den monatlichen Mindestnahrungsmittelkorb (ACAPS 5.5.2023). Die Huthi kontrollieren legale und illegale Einnahmequellen, insbesondere Zölle, Steuern, Zakat (Almosengeben), nicht-steuerliche Einnahmen und illegale Gebühren. Sie erheben eine Khums-Steuer (ein Fünftel) auf viele Wirtschaftstätigkeiten, u. a. in den Bereichen Mineralien, Kohlenwasserstoffe, Wasser und Fischerei (UNSC 21.2.2023). Der Zugang zur Grundversorgung wie zu Gesundheits-, Ernährungs-, Wasser-, Sanitär- und Hygienedienstleistungen ist im Jemen eingeschränkt und inadäquat (IPC 7.6.2023; vgl. ACAPS 5.5.2023). Die Wasserinfrastruktur arbeitet mit einem Wirkungsgrad von weniger als fünf Prozent (OCHA 18.1.2023).Der Zugang zur Grundversorgung wie zu Gesundheits-, Ernährungs-, Wasser-, Sanitär- und Hygienedienstleistungen ist im Jemen eingeschränkt und inadäquat (IPC 7.6.2023; vergleiche ACAPS 5.5.2023). Die Wasserinfrastruktur arbeitet mit einem Wirkungsgrad von weniger als fünf Prozent (OCHA 18.1.2023). Ein Großteil der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen, die jedoch drastisch unterfinanziert ist (BAMF 17.7.2023; vgl. MBZ 8.2022). Die Wirtschaftskrise im Land führt zu Engpässen bei der Verteilung von Lebensmitteln (MSF o.D.; vgl. WFP 1.5.2023). In den Frontbezirken der von der Regierung kontrollierten Gebiete, weniger jedoch in anderen Gebieten, besteht eine unsichere Ernährungslage (IPC 7.6.2023). Das World Food Programme (WFP) versorgt derzeit 13 Millionen Menschen pro Verteilungszyklus mit reduzierten Rationen, die 65 Prozent des Standardnahrungsmittelkorbs entsprechen (WFP 1.5.2023). Von einer Ernährungsunsicherheit sind 17 Millionen Menschen betroffen und 3,5 Millionen sind akut unterernährt (WFP 25.5.2023). Während des Waffenstillstandes von April bis Oktober 2022 sind die Ernährungsunsicherheit und Mangelernährung kurzzeitig zurückgegangen (BAMF 17.7.2023).Ein Großteil der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen, die jedoch drastisch unterfinanziert ist (BAMF 17.7.2023; vergleiche MBZ 8.2022). Die Wirtschaftskrise im Land führt zu Engpässen bei der Verteilung von Lebensmitteln (MSF o.D.; vergleiche WFP 1.5.2023). In den Frontbezirken der von der Regierung kontrollierten Gebiete, weniger jedoch in anderen Gebieten, besteht eine unsichere Ernährungslage (IPC 7.6.2023). Das World Food Programme (WFP) versorgt derzeit 13 Millionen Menschen pro Verteilungszyklus mit reduzierten Rationen, die 65 Prozent des Standardnahrungsmittelkorbs entsprechen (WFP 1.5.2023). Von einer Ernährungsunsicherheit sind 17 Millionen Menschen betroffen und 3,5 Millionen sind akut unterernährt (WFP 25.5.2023). Während des Waffenstillstandes von April bis Oktober 2022 sind die Ernährungsunsicherheit und Mangelernährung kurzzeitig zurückgegangen (BAMF 17.7.2023). Im ersten Quartal 2023 waren wichtige Lebensmittel auf den jemenitischen Märkten verfügbar. Die Kosten für den Mindestnahrungsmittelkorb sind im Vergleich zu 2022 gesunken (WFP 1.5.2023). Die Versorgung mit Treibstoff über die Häfen am Roten Meer hat sich während des Waffenstillstands und darüber hinaus verbessert und die lokalen Kraftstoffpreise sind landesweit im Vergleich zum Vorjahr deutlich gesunken (WFP 1.5.2023). Unabhängig davon haben Straßenblockaden die Transportkosten mehr als verdoppelt (BAMF 17.7.2023). Der Wechselkurs der Landeswährung hat gegenüber dem US-Dollar, in den von der international anerkannten Regierung kontrollierten Gebieten im Vergleich zum Vorjahr um drei Prozent an Wert verloren (WFP 1.5.2023; vgl. BAMF 17.7.2023). Gleichzeitig wertete der Wechselkurs im Vergleich zum Vorjahr in den von den Huthi kontrollierten Gebieten um zehn Prozent auf (WFP 1.5.2023).Der Wechselkurs der Landeswährung hat gegenüber dem US-Dollar, in den von der international anerkannten Regierung kontrollierten Gebieten im Vergleich zum Vorjahr um drei Prozent an Wert verloren (WFP 1.5.2023; vergleiche BAMF 17.7.2023). Gleichzeitig wertete der Wechselkurs im Vergleich zum Vorjahr in den von den Huthi kontrollierten Gebieten um zehn Prozent auf (WFP 1.5.2023). Die wirtschaftliche Not – Stromknappheit und Währungsabwertung (als der Riyal am 11.07.2023 einen Tiefstand von 1.500 US-Dollar erreichte – löste Proteste am 11.07 und 12.07.2023 in den Gouvernements Aden, Lahidsch, Ta’izz und Hadramaut aus. Der Südliche Übergangsrat (STC) machte die Unfähigkeit der Regierung dafür verantwortlich. Der Vorsitzende des Präsidialrats (PCL) traf am 12.07.2023 mit saudischen Beamten in Riad zusammen, um sich finanzielle Unterstützung zu sichern, und betonte die Bedeutung der Wiederaufnahme der Ölexporte aus den Gouvernements Hadramaut und Shabwat. Medizinische Versorgung Während die Kämpfe selbst nach dem Waffenstillstand im letzten Jahr zurückgegangen sind, hat sich die gesundheitliche und humanitäre Krise in der Folge verschlimmert (MSF 31.3.2023). Die überlasteten Gesundheitseinrichtungen können kaum noch die grundlegendsten Leistungen erbringen, da es ihnen an Personal, Geld, Strom, Medikamenten, Verbrauchsmaterial und medizinischer Ausrüstung mangelt (WHO 25.3.2023; vgl. MSF 31.3.2023), und der Bevölkerung nicht das Minimum an lebenswichtigen Dien

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