RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW179 2258017-1 Spruch, W179 2258017-1/44Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Beschluss vom XXXX , GZ XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag des XXXX vom XXXX auf Verfahrenshilfe – bezogen auf die durchzuführende Beschwerdeverhandlung – im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (Austro Control GmbH) vom XXXX GZ XXXX , statt und gewährte ihm diese.
- Mit Beschluss vom römisch 40 , GZ römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag des römisch 40 vom römisch 40 auf Verfahrenshilfe – bezogen auf die durchzuführende Beschwerdeverhandlung – im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (Austro Control GmbH) vom römisch 40 GZ römisch 40 , statt und gewährte ihm diese.
- Mit Bescheid der XXXX Rechtsanwaltskammer vom XXXX , GZ XXXX wurde XXXX Rechtsanwalt in XXXX , (im Folgenden: Antragsteller) als Vertreter für das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ XXXX wegen Vertretung bei der Verhandlung bestellt.
- Mit Bescheid der römisch 40 Rechtsanwaltskammer vom römisch 40 , GZ römisch 40 wurde römisch 40 Rechtsanwalt in römisch 40 , (im Folgenden: Antragsteller) als Vertreter für das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ römisch 40 wegen Vertretung bei der Verhandlung bestellt.
- Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht in der oben angeführten Angelegenheit eine mündliche Verhandlung ab (Beginn: XXXX , Ende: XXXX ), bei der der Antragsteller als Vertreter des Beschwerdeführers anwesend ist.
- Am römisch 40 führt das Bundesverwaltungsgericht in der oben angeführten Angelegenheit eine mündliche Verhandlung ab (Beginn: römisch 40 , Ende: römisch 40 ), bei der der Antragsteller als Vertreter des Beschwerdeführers anwesend ist.
- Mit Schriftsatz vom XXXX legt der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht einen „Antrag auf Ersatz der notwendigen Barauslagen gemäß § 61 VwGG iVm § 64 ZPO“ vor und beantragt den Ersatz von Fahrtkosten im Zusammenhang mit der hg Verhandlung, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 legt der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht einen „Antrag auf Ersatz der notwendigen Barauslagen gemäß Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 64, ZPO“ vor und beantragt den Ersatz von Fahrtkosten im Zusammenhang mit der hg Verhandlung, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Konkret werden Fahrtkosten für die Strecke vom Kanzleisitz des Antragstellers ( XXXX ) zum Bundesverwaltungsgericht, Sitz Wien (1030 Wien, Erdbergstraße 192 – 196) iHv XXXX geltend gemacht. Der beantragte Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Hinfahrt: XXXX ( XXXX km à EUR 0,42) und Rückfahrt: XXXX ( XXXX km à EUR 0,42).Konkret werden Fahrtkosten für die Strecke vom Kanzleisitz des Antragstellers ( römisch 40 ) zum Bundesverwaltungsgericht, Sitz Wien (1030 Wien, Erdbergstraße 192 – 196) iHv römisch 40 geltend gemacht. Der beantragte Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Hinfahrt: römisch 40 ( römisch 40 km à EUR 0,42) und Rückfahrt: römisch 40 ( römisch 40 km à EUR 0,42). Ein darüber hinausgehender Ersatz wird nicht begehrt.
- Das Bundesverwaltungsgericht räumt dem Antragsteller in weiterer Folge die Möglichkeit ein, zur Wahl der Fahrtstrecke sowie des Verkehrsmittels (PKW vs Massenbeförderungsmittel) Stellung zu nehmen.
- Die Stellungnahme des Antragstellers langt am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin legt er im Wesentlichen dar, warum aus seiner Sicht eine Anreise mit einem Massenverkehrsmittel ausscheidet und äußert sich zur Auswahl der von ihm beantragten Wegstrecke. Zudem erklärt er sich mit einer Entscheidung auf Grundlage des § 8a VwGVG (anstelle des beantragten § 61 VwGVG) ausdrücklich einverstanden.
- Die Stellungnahme des Antragstellers langt am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin legt er im Wesentlichen dar, warum aus seiner Sicht eine Anreise mit einem Massenverkehrsmittel ausscheidet und äußert sich zur Auswahl der von ihm beantragten Wegstrecke. Zudem erklärt er sich mit einer Entscheidung auf Grundlage des Paragraph 8 a, VwGVG (anstelle des beantragten Paragraph 61, VwGVG) ausdrücklich einverstanden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Hiemit werden zunächst die Punkte
- bis
- des Verfahrensganges dieser Entscheidung als entscheidungsmaßgeblich zugrunde gelegt. Weiters ist im Detail festzustellen:
- Für eine An-/Abreise von der Kanzlei des antragstellenden Verfahrenshelfers (in XXXX zum Bundesverwaltungsgericht, Sitz Wien (in 1030 Wien, Erdbergstraße 192 – 196) standen im Wesentlichen folgende Optionen zur Verfügung:
- Für eine An-/Abreise von der Kanzlei des antragstellenden Verfahrenshelfers (in römisch 40 zum Bundesverwaltungsgericht, Sitz Wien (in 1030 Wien, Erdbergstraße 192 – 196) standen im Wesentlichen folgende Optionen zur Verfügung: 2.
- Anreise mit dem PKW: XXXX 2.
- Anreise mit einem Massenbeförderungsmittel (dh mittels Bahn ab XXXX ): römisch 40 2.
- Anreise mit einem Massenbeförderungsmittel (dh mittels Bahn ab römisch 40 ): XXXX römisch 40
- Beweiswürdigung:
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt und die vorgelegten Beweismittel. Insbesondere liegen dieser Entscheidung zugrunde: der hg Beschluss zur Bewilligung der Verfahrenshilfe, der Bescheid der zuständigen Rechtsanwaltskammer betreffend die Bestellung des Verfahrenshelfers, die hg Ladung zur Beschwerdeverhandlung, das hg Verhandlungsprotokoll, der gegenständliche Antrag des Verfahrenshelfers auf Kostenersatz sowie seine Stellungnahme im Nachgang des hg Parteiengehörs. Im Einzelnen ist zu erwägen:
- Die Feststellungen zu den Optionen für die An-/Abreise, zu der jeweiligen Wegstrecke und der jeweiligen Fahrtdauer ergeben sich aus einer hg Abfrage eines Online-Routenplaners bzw eines Online-Fahrplanes (durchgeführt am XXXX ).
- Die Feststellungen zu den Optionen für die An-/Abreise, zu der jeweiligen Wegstrecke und der jeweiligen Fahrtdauer ergeben sich aus einer hg Abfrage eines Online-Routenplaners bzw eines Online-Fahrplanes (durchgeführt am römisch 40 ).
- Der Antragsteller wurde zudem hinsichtlich der Wahl des Verkehrsmittels und der Strecke zur Stellungnahme aufgefordert. Er räumt daraufhin im Wesentlichen ein, dass die Strecke über die XXXX die kürzere ist und der Berechnung zu Grunde gelegt werden kann.
- Der Antragsteller wurde zudem hinsichtlich der Wahl des Verkehrsmittels und der Strecke zur Stellungnahme aufgefordert. Er räumt daraufhin im Wesentlichen ein, dass die Strecke über die römisch 40 die kürzere ist und der Berechnung zu Grunde gelegt werden kann.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Rechtsnormen: a) § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetza) Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Der § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:Der Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2021,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: „Verfahrenshilfe § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)[…]“ b) § 64 Zivilprozessordnungb) Paragraph 64, Zivilprozessordnung Der § 64 Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl Nr 113/1895 idF BGBl I Nr 61/2022, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:Der Paragraph 64, Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl Nr 113 aus 1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: „§ 64.
(1)Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: 1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
- a)der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
- b)der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
- c)der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
- d)der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
- e)der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;
- e)der Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 10, zu bestreiten hätte;
- f)der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt; 2. […].“
- c)Tarifpost 9 des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) TP 9 des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), BGBl Nr 189/1969 idF BGBl I Nr 85/2024, lautet (auszugsweise) wortwörtlichTP 9 des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 85 aus 2024,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich „Tarifpost 9 Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist: 1. als Reisekosten
- a)die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;
- b)sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen);
- c)in allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 11,90 Euro; (Anm. 1)
- c)in allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 11,90 Euro; Anmerkung 1) 2. als Verpflegskosten, wenn die Abwesenheit vom Wohnort des Rechtsanwaltes mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag; 3. als Übernachtungskosten, wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag; 4. als Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 24,10 Euro. (Anm. 2)4. als Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 24,10 Euro. Anmerkung 2) Anmerkungen zu Tarifpost 9: 1. In Orten, in welchen eine Straßenbahn oder ein Autobus die einzelnen Ortsteile verbindet, ist der Fahrpreis für diese Massenbeförderungsmittel auch bei Vornahme von Geschäften innerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Ort der Geschäftsvornahme zu vergüten. 2. Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Z 1 dieser Tarifpost.“2. Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Ziffer eins, dieser Tarifpost.“ 3.2. Zu Spruchpunkt A) Antrag: 1. Zum Anspruch auf Ersatz der Fahrtosten dem Grunde nach: 1.1. Gemäß § 8a Abs 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe grundsätzlich nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.1.1. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe grundsätzlich nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. 1.2. Der Verfahrenshelfer hat nur dann Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, wenn der Partei die Begünstigung nach § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO gewährt wurde (vgl Klauser/Kodek, JN - ZPO18 § 64 ZPO [Stand 01.09.2018, rdb.at] E 31, mwN).1.2. Der Verfahrenshelfer hat nur dann Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, wenn der Partei die Begünstigung nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO gewährt wurde vergleiche Klauser/Kodek, JN - ZPO18 Paragraph 64, ZPO [Stand 01.09.2018, rdb.at] E 31, mwN). Dies trifft vorliegend zu: Mit hg Beschluss vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer des hg Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid der Austro Control GmbH Verfahrenshilfe – bezogen auf die durchzuführende Beschwerdeverhandlung im zweiten Rechtsgang – bewilligt, einschließlich des Ersatzes der notwendigen Barauslagen und Fahrtkosten.Dies trifft vorliegend zu: Mit hg Beschluss vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer des hg Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid der Austro Control GmbH Verfahrenshilfe – bezogen auf die durchzuführende Beschwerdeverhandlung im zweiten Rechtsgang – bewilligt, einschließlich des Ersatzes der notwendigen Barauslagen und Fahrtkosten. 1.3. Klar erkennbarer Zweck von § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO ist, dass sowohl die Partei, als auch insbesondere der ihr zur Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt von der Tragung dieser Kosten (die Partei im Zivilverfahren jedenfalls einstweilen) befreit sein sollen. Der Verfahrenshelfer hat somit Anspruch auf Zuspruch der ihm erwachsenen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten (vgl etwa explizit: OLG Wien 21.05.2002, 15 R 49/02i; ferner AnwBl 1997/7307).1.3. Klar erkennbarer Zweck von Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO ist, dass sowohl die Partei, als auch insbesondere der ihr zur Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt von der Tragung dieser Kosten (die Partei im Zivilverfahren jedenfalls einstweilen) befreit sein sollen. Der Verfahrenshelfer hat somit Anspruch auf Zuspruch der ihm erwachsenen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten vergleiche etwa explizit: OLG Wien 21.05.2002, 15 R 49/02i; ferner AnwBl 1997/7307). Diese ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO hat nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes auch gegenständlich zur Anwendung zu gelangen, da § 8a Abs 2 VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe explizit auf die ZPO verweist.Diese ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte zu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO hat nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes auch gegenständlich zur Anwendung zu gelangen, da Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe explizit auf die ZPO verweist. 1.4. Nicht verkannt wird, dass der Verwaltungsgerichtshof mit (einem einzigen) Erkenntnis – in Zusammenhang mit einer Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen – ausgesprochen hat, dass der Verfahrenshelfer keinen Anspruch auf Ersatz von Barauslagen bzw. Fahrtkosten hat, zumal diese bereits mit dem Einheitssatz nach § 23 RATG abgegolten seien, sodass ein entsprechender Entlohnungsanspruch entfalle (VwGH 30.01.2006, 2004/09/0136).1.4. Nicht verkannt wird, dass der Verwaltungsgerichtshof mit (einem einzigen) Erkenntnis – in Zusammenhang mit einer Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen – ausgesprochen hat, dass der Verfahrenshelfer keinen Anspruch auf Ersatz von Barauslagen bzw. Fahrtkosten hat, zumal diese bereits mit dem Einheitssatz nach Paragraph 23, RATG abgegolten seien, sodass ein entsprechender Entlohnungsanspruch entfalle (VwGH 30.01.2006, 2004/09/0136). Allerdings erklären die Zivilgerichte eine derartige Auffassung in ständiger Rechtsprechung explizit für unzutreffend, vgl etwa den Beschluss des OLG Wien vom 21.05.2002: „Gemäß § 23 Abs 1 RATG gebührt dem Rechtsanwalt bei Entlohnung von Leistungen, die unter die TP 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller unter die TP 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. Diese Vorschrift gilt jedoch, was das Erstgericht übersehen hat, im Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem bevollmächtigten Rechtsanwalt (sofern nicht eine Einzelverrechnung nach § 23 Abs 2 RATG vereinbart wird) sowie bei der Bestimmung der vom Prozessgegner zu ersetzenden Kosten (§ 1 Abs 2 RATG). Sie hat jedoch nichts mit der Frage der notwendigen Barauslagen des Verfahrensfehlers zu tun, welche nach § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen sind. Als solche kommen auch solche Auslagen in Betracht, die nach § 23 Abs 1 RATG durch den Einheitssatz abgedeckt wären (AnwBl 1997/7307).“ (OLG Wien 21.05.2002, 15 R 49/02i).Allerdings erklären die Zivilgerichte eine derartige Auffassung in ständiger Rechtsprechung explizit für unzutreffend, vergleiche etwa den Beschluss des OLG Wien vom 21.05.2002: „Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, RATG gebührt dem Rechtsanwalt bei Entlohnung von Leistungen, die unter die TP 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller unter die TP 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. Diese Vorschrift gilt jedoch, was das Erstgericht übersehen hat, im Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem bevollmächtigten Rechtsanwalt (sofern nicht eine Einzelverrechnung nach Paragraph 23, Absatz 2, RATG vereinbart wird) sowie bei der Bestimmung der vom Prozessgegner zu ersetzenden Kosten (Paragraph eins, Absatz 2, RATG). Sie hat jedoch nichts mit der Frage der notwendigen Barauslagen des Verfahrensfehlers zu tun, welche nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen sind. Als solche kommen auch solche Auslagen in Betracht, die nach Paragraph 23, Absatz eins, RATG durch den Einheitssatz abgedeckt wären (AnwBl 1997/7307).“ (OLG Wien 21.05.2002, 15 R 49/02i). Hält man sich vor Augen, dass der seinerzeit vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende § 51a VStG betreffend die Verfahrenshilfe keinerlei Verweis auf die ZPO enthielt, während hingegen nunmehr § 8a Abs 2 VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe explizit auf die ZPO verweist, so kann hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes unzweifelhaft nur die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO maßgeblich sein.Hält man sich vor Augen, dass der seinerzeit vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Paragraph 51 a, VStG betreffend die Verfahrenshilfe keinerlei Verweis auf die ZPO enthielt, während hingegen nunmehr Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe explizit auf die ZPO verweist, so kann hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes unzweifelhaft nur die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte zu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO maßgeblich sein. 1.5. Der Antragsteller hat folglich dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten. 2. Zur Höhe des Anspruchs: 2.1. Gemäß TP 9 RATG gebühren grundsätzlich als Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel. Sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, gebührt die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (TP 9 Z 1 lit a und b RATG).2.1. Gemäß TP 9 RATG gebühren grundsätzlich als Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel. Sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, gebührt die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (TP 9 Ziffer eins, Litera a und b RATG). 2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, scheidet die Benützung eines Massenbeförderungsmittels schon aufgrund des viel höheren Zeitaufwandes aus (Zeitaufwand für die Anreise mit der Bahn: XXXX [Ankunft beim BVwG: XXXX Zeitaufwand für die Anreise mit dem PWK über die XXXX ). Zumal eine (geplante) Ankunft nur neun Minuten vor Verhandlungsbeginn (um XXXX ) auch nicht zumutbar wäre (auch eingedenk eines zusätzlichen Zeitverlustes durch die Zugangskontrolle am Gericht). Eine Anreise mit einem Massenbeförderungsmittel mit einer früheren, und damit akzeptablen Ankunftszeit würde einen deutlich höheren Zeitaufwand bedeuten (Fahrtzeit: XXXX , Abfahrt um XXXX ).2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, scheidet die Benützung eines Massenbeförderungsmittels schon aufgrund des viel höheren Zeitaufwandes aus (Zeitaufwand für die Anreise mit der Bahn: römisch 40 [Ankunft beim BVwG: römisch 40 Zeitaufwand für die Anreise mit dem PWK über die römisch 40 ). Zumal eine (geplante) Ankunft nur neun Minuten vor Verhandlungsbeginn (um römisch 40 ) auch nicht zumutbar wäre (auch eingedenk eines zusätzlichen Zeitverlustes durch die Zugangskontrolle am Gericht). Eine Anreise mit einem Massenbeförderungsmittel mit einer früheren, und damit akzeptablen Ankunftszeit würde einen deutlich höheren Zeitaufwand bedeuten (Fahrtzeit: römisch 40 , Abfahrt um römisch 40 ). 2.3. Die kilometermäßig (und auch zeitlich) kürzeste Strecke für die Anreise des Antragstellers mit dem PKW führt über die XXXX ) (Wegstrecke je Richtung: XXXX Folglich ist diese Route der Berechnung des Fahrtkostenersatzes zu Grunde zu legen (was auch der Antragsteller im Rahmen seiner Stellungnahme ausdrücklich zugestanden hat).2.3. Die kilometermäßig (und auch zeitlich) kürzeste Strecke für die Anreise des Antragstellers mit dem PKW führt über die römisch 40 ) (Wegstrecke je Richtung: römisch 40 Folglich ist diese Route der Berechnung des Fahrtkostenersatzes zu Grunde zu legen (was auch der Antragsteller im Rahmen seiner Stellungnahme ausdrücklich zugestanden hat). 2.4. Insgesamt steht für die Strecke vom Kanzleisitz des Antragstellers zum Bundesverwaltungsgericht sohin ein Ersatz der Fahrtkosten iHv XXXX zu. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Hinfahrt: XXXX km à EUR 0,42) und Rückfahrt: XXXX km à EUR 0,42).2.4. Insgesamt steht für die Strecke vom Kanzleisitz des Antragstellers zum Bundesverwaltungsgericht sohin ein Ersatz der Fahrtkosten iHv römisch 40 zu. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Hinfahrt: römisch 40 km à EUR 0,42) und Rückfahrt: römisch 40 km à EUR 0,42). 3. Dem Antrag des Antragstellers ist daher – ausweislich § 8a Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO iVm TP 9 RATG – teilweise stattzugeben und ihm der Ersatz von Fahrtkosten iHv XXXX zuzusprechen. Das Mehrbegehren iHv XXXX ist abzuweisen.3. Dem Antrag des Antragstellers ist daher – ausweislich Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO in Verbindung mit TP 9 RATG – teilweise stattzugeben und ihm der Ersatz von Fahrtkosten iHv römisch 40 zuzusprechen. Das Mehrbegehren iHv römisch 40 ist abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, selbst bei Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, selbst bei Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage eindeutig ist und sich das Bundesverwaltungsgericht hier auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte stützen kann. Es war daher auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage eindeutig ist und sich das Bundesverwaltungsgericht hier auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte stützen kann. Es war daher auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W179.2258017.1.00