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{'item': 'W179 2272018-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW179 2272018-2 Spruch, W179 2272018-2/5EBESCHLUSSW179 2272018-2/5E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat du

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a FPG ab.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab.
  3. Dagegen wendet sich die erhobene Beschwerde; dies mit dem Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer einen Fremdenpass auszustellen respektive festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen ist, in eventualiter den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  4. Die belangte Behörde legt ihren Verwaltungsakt samt Beschwerde vor und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  5. Zwischenzeitig ändert sich das Lagebild in Syrien insoweit, als es zu einem Ende der Regierung unter Präsident Bashar al-Assad kommt, und dieser das Land verlässt.
  6. Daraufhin räumt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zur „Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 ein.
  7. In weiterer Folge teilt der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom XXXX mit, dass er seinen Antrag vom XXXX auf Ausstellung eines Fremdenpasses sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückziehe.
  8. In weiterer Folge teilt der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom römisch 40 mit, dass er seinen Antrag vom römisch 40 auf Ausstellung eines Fremdenpasses sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer zieht die gegenständliche Beschwerde (wie auch den verfahrenseinleitenden Antrag vom XXXX auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a FPG) mit Schriftsatz vom XXXX zurück.Der Beschwerdeführer zieht die gegenständliche Beschwerde (wie auch den verfahrenseinleitenden Antrag vom römisch 40 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) mit Schriftsatz vom römisch 40 zurück.
  10. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom XXXX .Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom römisch 40 .
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
  13. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon erfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
  14. Festzuhalten ist zudem: Die (alleinige) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkte den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit; diesfalls wäre der angefochtenen Bescheid grundsätzlich ersatzlos zu beheben (VwGH 25.09.2024, Ra 2021/22/0200 mwN). Vorliegend wurde allerdings – zugleich - auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen, was dessen Unzuständigkeit (auch für eine ersatzlose Behebung des Bescheides infolge Wegfall des verfahrenseinleitenden Antrages) bewirkt, sodass das Beschwerdeverfahren vielmehr lediglich einzustellen ist. Vgl hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Abs 7 AVG, Rz 42, online abgerufen am 13.02.2025: „Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH
  15. 1993, 93/01/0009; VwGH
  16. 2001, 2000/20/0473; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 98 f; vgl auch VwGH
  17. 2001, 2000/20/0504) und das Verfahren formlos einzustellen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 11; vgl auch Rz 41), im Fall der Zurückziehung der (aller) Berufung(en) lediglich das Berufungsverfahren einzustellen (vgl § 66 Rz 56, § 73 Rz 33), sodass der erstinstanzliche Bescheid in formelle Rechtskraft erwächst (und damit endgültig unwiderrufbar wird; vgl Leeb, Säumnisvoraussetzungen 98 f).“ [Hervorhebung BVwG].Vgl hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Absatz 7, AVG, Rz 42, online abgerufen am 13.02.2025: „Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH
  18. 1993, 93/01/0009; VwGH
  19. 2001, 2000/20/0473; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 98 f; vergleiche auch VwGH
  20. 2001, 2000/20/0504) und das Verfahren formlos einzustellen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 11; vergleiche auch Rz 41), im Fall der Zurückziehung der (aller) Berufung(en) lediglich das Berufungsverfahren einzustellen vergleiche Paragraph 66, Rz 56, Paragraph 73, Rz 33), sodass der erstinstanzliche Bescheid in formelle Rechtskraft erwächst (und damit endgültig unwiderrufbar wird; vergleiche Leeb, Säumnisvoraussetzungen 98 f).“ [Hervorhebung BVwG]. 3.
  21. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W179.2272018.2.00

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