RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW200 2281583-1 Spruch, W200 2281583-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 18.02.2022 einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Kausal dafür seien die zweite Corona Impfung, Biontech Pfizer, Chargennummer FD4555 vom 19.06.2021 und die dritte Corona Impfung, Biontech Pfizer, Chargennummer FF2834 vom 03.12.
- Die ersten Symptome seien nach der zweiten Impfung am 17.07.2021 aufgetreten, die Dauer des Krankenstandes hätte sich vom 26.07.2021 bis 10.01.2022 gestaltet. Der Beschwerdeführer beschrieb in seinem Antrag den Krankheitsverlauf wie folgt: „fünf Wochen nach der zweiten Impfung täglich starke Kopfschmerzen, linker hinterer Kopf, Sehstörungen, Müdigkeit. Am 24.07.2021 morgens plötzlich rechte Hand gelähmt, gefühllos, runtergehängt für ca. 25 Minuten, Spannungsgefühl rechte Gesichtshälfte, dann Kribbeln rechter Fingerbereich, Übelkeit. Aufenthalt im Landeskrankenhaus XXXX .„fünf Wochen nach der zweiten Impfung täglich starke Kopfschmerzen, linker hinterer Kopf, Sehstörungen, Müdigkeit. Am 24.07.2021 morgens plötzlich rechte Hand gelähmt, gefühllos, runtergehängt für ca. 25 Minuten, Spannungsgefühl rechte Gesichtshälfte, dann Kribbeln rechter Fingerbereich, Übelkeit. Aufenthalt im Landeskrankenhaus römisch 40 . Zwei Stunden nach der dritten Impfung: Sehstörungen, Kopfschmerzen, Schweißausbrüche, Übelkeit, neurologische Ausfälle, Verwirrtheit, konnte sich nicht artikulieren, Schwindel, Bremseln im Gesicht, bamstige Lippen, totale Müdigkeit.“ Eine Kopie des Impfpasses wurde vorgelegt. In weiterer Folge holte das Sozialministeriumsservice Unterlagen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte ein. Das zum Sachverhalt vom SMS eingeholte neurologische fachärztliche Gutachten basierend auf einer Untersuchung ergab, dass keine Kausalität vorgelegen sei und dass der Beschwerdeführer unter anderem aufgrund erhöhter Blutfettwerte ein Risiko für Schlaganfälle aufweise. Im gewährten Parteiengehör zum eingeholten Gutachten gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 20.10.2023 wurde der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Begründend wurde insbesondere auf das eingeholte Gutachten vom 13.07.2023 verwiesen.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 20.10.2023 wurde der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Begründend wurde insbesondere auf das eingeholte Gutachten vom 13.07.2023 verwiesen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen unter Anschluss eines weiteren medizinischen Befundes Beschwerde. Das BVwG holte aufgrund des vom begutachtenden Arzt festgestellten Schlaganfallrisikos wegen beim Beschwerdeführer angeblich vorliegender erhöhter Blutfettwerte von diesem eine Stellungnahme ein, wie er zu dem Schluss gekommen sei, dass diese Blutfettwerte vorlägen. Dieser gab an, dass diese Schlussfolgerung nicht auf der Einsicht im Blutbefunde, sondern allein auf der verordneten Medikation vom 02.08.2021 basierte. Aufgrund der vom Beschwerdeführer immer wieder verneinten Fettstoffwechselstörung wurde vom BVwG von einer bisher noch nicht mit dem Fall befassten Fachärztin für Neurologie ein Gutachten zur Kausalität der Impfung eingeholt. Das eingeholte neurologische Gutachten vom 18.08.2024 gestaltete sich wie folgt: „Aktenmäßiges Gutachten (…) Relevante Befunde (A1 )2021-06-10 Arztbrief Dr. XXXX , Neurologe, XXXX : Voranamnese bekannt, in letzter Zeit immer wieder vermehrt Migraineanfälle, tlw mit neuralgiformen Schmerzen(A1 )2021-06-10 Arztbrief Dr. römisch 40 , Neurologe, römisch 40 : Voranamnese bekannt, in letzter Zeit immer wieder vermehrt Migraineanfälle, tlw mit neuralgiformen Schmerzen (A2) 2021-07-24 Arztbrief Landesklinikum XXXX : V a Migraine mit Aura, DD: TIA mit passagerer HS links, Hypothyreose; Labor inkl Gerinnung und Thrombozyten unauffällig(A2) 2021-07-24 Arztbrief Landesklinikum römisch 40 : römisch fünf a Migraine mit Aura, DD: TIA mit passagerer HS links, Hypothyreose; Labor inkl Gerinnung und Thrombozyten unauffällig (A3) 2021-07-26 Sonographie Befund, RÖ XXXX , Duplexsonographie: geringe Atheromatose ohne Strömungsrelevanz, sonst unauffällig.(A3) 2021-07-26 Sonographie Befund, RÖ römisch 40 , Duplexsonographie: geringe Atheromatose ohne Strömungsrelevanz, sonst unauffällig. (A4) 2021-07-30 MRT Schädel, Dr. XXXX : kleiner, etwa 1 cm im Durchmesser haltender ischämischer und rezenter Infarkt links parietal postzentral, weiters kleines Infarktarea] ebenso parietal links etwas weiter medial und kortikal gelegen. Mehrere Gliosespots bzw. Gliosezonen im periventrikulären Marklager, größtenteils subkortikal gelegen.(A4) 2021-07-30 MRT Schädel, Dr. römisch 40 : kleiner, etwa 1 cm im Durchmesser haltender ischämischer und rezenter Infarkt links parietal postzentral, weiters kleines Infarktarea] ebenso parietal links etwas weiter medial und kortikal gelegen. Mehrere Gliosespots bzw. Gliosezonen im periventrikulären Marklager, größtenteils subkortikal gelegen. (A5) 2021-08-02 Arztbrief Dr. XXXX , Neurologe, XXXX : Rezenter ischämischer Insult links parietal postzentral (Durchmesser 1 cm)(A5) 2021-08-02 Arztbrief Dr. römisch 40 , Neurologe, römisch 40 : Rezenter ischämischer Insult links parietal postzentral (Durchmesser 1 cm) (A6) 2021-12-14 Arztbrief Dr. XXXX , Neurologe, XXXX : unauffällige Carotis- und Vertebralis Duplexsonographie bds, kein Hinweis für eine Stenose; Zn ischämischen Insult links parietal von 24.7.2021; Zn passagerer Desorientierung nach der dritten Coronaimpfung.(A6) 2021-12-14 Arztbrief Dr. römisch 40 , Neurologe, römisch 40 : unauffällige Carotis- und Vertebralis Duplexsonographie bds, kein Hinweis für eine Stenose; Zn ischämischen Insult links parietal von 24.7.2021; Zn passagerer Desorientierung nach der dritten Coronaimpfung. (A7) 2022-01-13 MRT Befund des Schädels, Dr. XXXX : regellos verstreute gliöse Veränderungen im frontoparietalen Marklager beidseits und links im oberen temporalen Gyrus mit wenigen Millimetern Durchmesser, in erster Linie vaskulär degenerative Leukenzephalopathie.(A7) 2022-01-13 MRT Befund des Schädels, Dr. römisch 40 : regellos verstreute gliöse Veränderungen im frontoparietalen Marklager beidseits und links im oberen temporalen Gyrus mit wenigen Millimetern Durchmesser, in erster Linie vaskulär degenerative Leukenzephalopathie. (A8) 2022-04-08 Arztbrief Dr. XXXX , Neurologe XXXX : rez Missempfindungen und Sprachstörung, keine Demenz (A8) 2022-04-08 Arztbrief Dr. römisch 40 , Neurologe römisch 40 : rez Missempfindungen und Sprachstörung, keine Demenz BEANTWORTUNG DER FRAGEN
- An welchen Gesundheitsschädigungen litt der Beschwerdeführer (BF) vor der Verabreichung der zweiten Covid Impfung, d.h. vor dem 19.6.2021? Dem Befund von Dr. XXXX (Neurologe in XXXX ) vom 10.6.2021 ist zu entnehmen, dass der BF vor dem 19.6.2021 an rezidivierenden Migraineanfällen, tlw mit neuralgieformen Schmerzen und auch mit rez. Dysarthrie (siehe Eintrag des Hausarztes Dr. XXXX , 17.5.2019) litt. Weiters ist dem Auszug der Krankengeschichte des betreuenden Hausarztes Dr. XXXX , XXXX , zu entnehmen, dass der BF bereits vor der
- und
- Coronaimpfung in kontinuierlicher Behandlung (teils mehrmals in einem Monat) beim Hausarzt war und auch regelmäßige Arbeitsunfähigkeitsmeldungen erforderlich waren.Dem Befund von Dr. römisch 40 (Neurologe in römisch 40 ) vom 10.6.2021 ist zu entnehmen, dass der BF vor dem 19.6.2021 an rezidivierenden Migraineanfällen, tlw mit neuralgieformen Schmerzen und auch mit rez. Dysarthrie (siehe Eintrag des Hausarztes Dr. römisch 40 , 17.5.2019) litt. Weiters ist dem Auszug der Krankengeschichte des betreuenden Hausarztes Dr. römisch 40 , römisch 40 , zu entnehmen, dass der BF bereits vor der
- und
- Coronaimpfung in kontinuierlicher Behandlung (teils mehrmals in einem Monat) beim Hausarzt war und auch regelmäßige Arbeitsunfähigkeitsmeldungen erforderlich waren. • Es finden sich in den vorliegenden Unterlagen keine Laborbefunde, die das Vorliegen einer Dyslipidämie bestätigen. Allerdings ist festzuhalten, dass die Einnahme von Sortis, einem klassischen Lipidsenker, darauf hinweist, dass eine Fettstoffwechselstörung in Voruntersuchungen festgestellt wurde. • Da keine MRT-Befunde aus Voruntersuchungen vorliegen, die wenige Monate vor der Impfung erhoben wurden, kann nicht gesagt werden, ob eine vaskulär- degenerative Leukencephalopathie bereits vor der Impfung vorlag.
- An welchen Gesundheitsschädigungen litt der Beschwerdeführer nach der Verabreichung der zweiten Covid Impfung, d.h. nach dem 19.6.2021? Am 24.7.2021 wird erstmals eine passagere Halbseitensymptomatik rechts im Arztbrief des Landesklinikum XXXX (Beilage A2) beschrieben, weiterführende Untersuchungen (inkl einer MRT Untersuchung des Schädels) ergaben dann in der MRT Untersuchung des Schädels (Beilage A4) einen 1 cm im Durchmesser haltenden ischämischen und rezenten Infarkt links parietal postzentral, weiters ein kleines Infarktareal ebenso parietal links etwas weiter medial und kortikal gelegen sowie mehrere Gliosespots bzw. Gliosezonen im periventrikulären Marklager, größtenteils subkortikal gelegen, passend zu einer vaskulären degenerativen Leukencephalopathie.Am 24.7.2021 wird erstmals eine passagere Halbseitensymptomatik rechts im Arztbrief des Landesklinikum römisch 40 (Beilage A2) beschrieben, weiterführende Untersuchungen (inkl einer MRT Untersuchung des Schädels) ergaben dann in der MRT Untersuchung des Schädels (Beilage A4) einen 1 cm im Durchmesser haltenden ischämischen und rezenten Infarkt links parietal postzentral, weiters ein kleines Infarktareal ebenso parietal links etwas weiter medial und kortikal gelegen sowie mehrere Gliosespots bzw. Gliosezonen im periventrikulären Marklager, größtenteils subkortikal gelegen, passend zu einer vaskulären degenerativen Leukencephalopathie.
- An welchen Gesundheitsschädigungen litt der Beschwerdeführer nach der Verabreichung der dritten Covid Impfung, d.h. nach dem 3.12.2021? Nach der
- Corona Impfung, d.h. nach dem 3.12.2021 litt der BF an einer ca 2 Stunden dauernden Desorientiertheit und an einer Verschlechterung des Allgemeinbefindens, diese Beschwerden haben sich wieder zurückgebildet, jedoch klagte der BF über eine leichte, anhaltende Gedächtnisstörung (Beilage A6).
- Kann festgestellt werden, ab wann beim Beschwerdeführer die vaskulär degenerative Leukenzephalopathie vorlag? (erstmalige Feststellung im MRT vom 13.1.2022-Beilaoe A7) Hinweise für eine vaskuläre Leukencephalopathie (Gliosespots bzw Gliosezonen) werden erstmals im MRT des Schädels (Dr. XXXX ) vom 30.7.2021 beschrieben (Beilage A4).Hinweise für eine vaskuläre Leukencephalopathie (Gliosespots bzw Gliosezonen) werden erstmals im MRT des Schädels (Dr. römisch 40 ) vom 30.7.2021 beschrieben (Beilage A4). Was sind generell die Ursachen für eine vaskulär degenerative Leukencephalopathie (event. Migräine, ein erlittener Schlaganfall, …)? Die Ursachen einer vaskuläre Leukencephalopathie sind sehr vielfältig. Sie können sowohl angeboren als auch erworben sein (Literatur 1, 3). Dementsprechend kann auch eine Unterteilung in verschiedene Untertypen erfolgen. Einen Überblick gibt die Tabelle aus dem Zitat 1 (siehe unter Literatur). Die auch im VGA von Prof. XXXX beschriebene und häufig im höheren Lebensalter auftretende zerebrale Mikroangiopathie kann ebenso das Bild einer vaskulären Leukenzephalopathie in der MRT Untersuchung hervorrufen.Die auch im VGA von Prof. römisch 40 beschriebene und häufig im höheren Lebensalter auftretende zerebrale Mikroangiopathie kann ebenso das Bild einer vaskulären Leukenzephalopathie in der MRT Untersuchung hervorrufen. Table 1 Cerebral small vessel disease (CVSD) Classification. AD—Alzheimer s disease: CADASIL—cerebral autosomal dominant arteriopatfay with subcortical ischemic stroke and leukoencephalopathy: CARASIL—cerebral autosomal recessive arteriopathy with subcortical ischemic and leukoencephalopathy; MELAS—mitochondrial encephalopathy with lactic acidosis and stroke-like episodes; CNS—central nervous System: SLE—systemadc lupus erythematosus; HTV—human immunodeficiency virus. Type: Description: Associated Diseases: Type IType römisch eins Arteriosderosis-related CSVD ● Hypertension ● Diabetes Type IIType römisch zwei Amyioidrelated CSVD ● AD ● Down's syndrome Type IIIType römisch drei Genetic CSVD (distinct from amyloid MELAS angiopathy) ● Fabry‘s disease ● CADASIL ● CADASIL ● MELAS ● Small vessel disease with C0L4A1 mutation ● Retinal vasculopathy with leukodystrophy with TREX1 mutation • Hereditary multi-infarct dementia of Swedish type Type IVType römisch vier Inflammatory/immunologically mediated CSVD • Systemadc Vasculitis: o IgA vasculitis o Eosinophilie granulomatosis with polyangiitis o Granulomatosis with polyangiids o Cryoglobulincmic vasculitis o Cutaneous leukocytoclasdc o Microscopic polyangiitis • Primary Central Nervous System Vasculitis ● Vasculitis secondary to CNS infections tuberculosis, syphilis, HIV, leptospirosis ● Vasculitis Secondary to Connective Tissue Disorders (SLE scleroderma. rheumatoid vasculitis, dermatomyositis, Sjögren s syndrome) Type VType römisch fünf Venous collagenosis Type VIType römisch sechs Other CVSD • Post radiation CVSD • Non-amyloid microvessel degeneration in AD
- Beurteilung der Kausalität (§ 1 Impfschadengesetz) der festgestellten Leiden und Beschwerden, konkret dahingehend, ob die festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die zweite (19.6.2021) und dritte Impfung (3.12.2021) zurückzuführen sind.
- Beurteilung der Kausalität (Paragraph eins, Impfschadengesetz) der festgestellten Leiden und Beschwerden, konkret dahingehend, ob die festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die zweite (19.6.2021) und dritte Impfung (3.12.2021) zurückzuführen sind. Wie unter
- festgehalten und in der Literatursteile 1 und der darin gezeigten Tabelle 1 dargestellt, sind die Ursachen einer vaskulären Leukenzephalopathie sehr vielfältig. Dementsprechend muss auch davon ausgegangen werden, dass bei dem BF bei weitem nicht alle Möglichkeiten ausgeschlossen wurden, die zu einer Leukenzephalopathie führen können. Dies trifft v.a. auch für die möglichen genetischen Varianten zu. Grundsätzlich kann ein kausaler Zusammenhang mit der Impfung aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da das Auftreten bzw. Vorliegen der MRT-Veränderungen erstmals nach der Impfung beschrieben wurde. Ein MRT Befund des Schädels, der wenige Monate vor den Impfungen erhoben wurde, liegt zum Vergleich leider nicht vor, sodass nicht auszuschließen ist, dass sich diese erst nach der Impfung entwickelt haben. Wie aus der Tabelle hervorgeht, kann sich eine vaskuläre Leukenzephalopathie auch infolge einer Vaskulitis der kleinen Gefäße entwickeln, welche auch immunologisch getriggert sein kann. Ein Zusammenhang mit der Impfung wäre diesbezüglich denkbar und kann auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Was allerdings dagegen spricht, ist die Tatsache, dass sich ähnliche Fallbeispiele in der Literatur nicht bzw nur in Einzelbeschreibungen finden, bzw. diese Erkrankung nicht als Impfschaden berichtet wurde. Darüber hinaus kann das Phänomen der VITT (Vakzininduzierte thrombotische Thrombozytopenie) nicht festgestellt werden, welches nach der Covid19 Impfung nachweislich als hoher Risikofaktor für zerebrale Ischämien angesehen wird. Dies ist auch im VGA von Prof. XXXX ausführlich beschrieben (siehe Seite 8)Wie aus der Tabelle hervorgeht, kann sich eine vaskuläre Leukenzephalopathie auch infolge einer Vaskulitis der kleinen Gefäße entwickeln, welche auch immunologisch getriggert sein kann. Ein Zusammenhang mit der Impfung wäre diesbezüglich denkbar und kann auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Was allerdings dagegen spricht, ist die Tatsache, dass sich ähnliche Fallbeispiele in der Literatur nicht bzw nur in Einzelbeschreibungen finden, bzw. diese Erkrankung nicht als Impfschaden berichtet wurde. Darüber hinaus kann das Phänomen der VITT (Vakzininduzierte thrombotische Thrombozytopenie) nicht festgestellt werden, welches nach der Covid19 Impfung nachweislich als hoher Risikofaktor für zerebrale Ischämien angesehen wird. Dies ist auch im VGA von Prof. römisch 40 ausführlich beschrieben (siehe Seite 8) Inwieweit die bereits vor der Impfung bekannte Migraine bereits als Vorbote einer zerebrovaskulären Erkrankung gewertet werden kann, kann ebenso nicht beantwortet werden. Von einem erhöhten Impfrisiko durch die vorbestehende Migraine kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Migraine zu den häufigen neurologischen Erkrankungen zählt und nicht als klassischer Vorbote einer vaskulären Leukenzephalopathie zu werten ist. Viel mehr sind ein Bluthochdruck (Hypertonie) bzw ein Diabetes mellitus als klassische Risikofaktoren bekannt. Diese beiden Erkrankungen liegen aber bei dem BF laut Aktenlage bzw vorliegenden Befunden nicht vor bzw wurden sie hier nicht beschrieben. Auch die berichtete Therapie mit Sortis kann nicht alleine als Ursache für die vaskuläre Leukenzephalopathie gewertet werden. Die beim BF beschriebenen MRT-Veränderungen im Gehirn sind als ausgedehnte Veränderungen zu werten. Eine Fettstoffwechselstörung als alleinige Ursache hierfür erscheint wenig wahrscheinlich. Somit erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass andere Faktoren (inklusive einer genetischen Veranlagung), das Entstehen der vaskulären Leukenzephalopathie bei dem BF begünstigt haben.
- Falls die Kausalität unter Punkt 5 verneint wird - worauf ist der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen? Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aufgrund der vorliegenden Anamnese und der Befunde ein Zusammenhang mit den beiden Impfungen nicht gänzlich auszuschließen ist, jedoch andere, weit häufigere Ursachen deutlich wahrscheinlicher als Auslöser der vaskulären Leukenzephalopatie in Frage kommen, die aber beim BF nicht zur Gänze abgeklärt wurden. Diesbezüglich wird nochmals auf die zahlreichen Ursachen in Tabelle 1 verwiesen. Weiters wird festgehalten, dass vaskuläre Leukenzephalopathien im höheren Lebensalter grundsätzlich häufig Vorkommen und auch ohne nachweisbare Ursache bzw Auslöser beobachtet werden. Gegen einen Zusammenhang mit der Impfung spricht jedenfalls auch die Tatsache, dass die vaskuläre Leukenzephalopathie nicht als Impfschaden beschrieben bzw anerkannt wurde. Auch die beschriebenen ischämischen Infarkte sind als Impfschaden wenig wahrscheinlich, da das Phänomen der VITT (Vakzin-induzierte thrombotische Thrombozytopenie) nicht nachgewiesen wurde (siehe Literatur 2). Somit spricht wesentlich mehr GEGEN einen Zusammenhang der Impfung mit den Beschwerden des BF als dafür.“ In weiterer Folge führte das BVwG am 04.12.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung zur Gutachtenserörterung mit der anwesenden Fachärztin für Neurologie durch. Bereits vor der Verhandlung verwies die Gutachterin auf die von ihr in der Verhandlung als Grundlage für ihre Einschätzung herangezogene folgende Homepage: https://schlaganfallbegleitung.de/news/corona-impfung-schlaganfall. In der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer auf Befragung die noch bei ihm vorliegenden Symptome (Bremeseln, Erinnerungslücken), die einzunehmenden Medikamente („Clopidogrel, das sind Blutverdünner und die Sortis nehme ich auch, aktuell nehme ich Atovastatin. Die Sortis habe ich nach dem ersten Schlaganfall erhalten wegen Blutfette.“), seine Vorerkrankung (Migräne seit dem
- Lebensjahr) und übergab Laborbefunde aus den Jahren 2015 bis
- Eine Einsicht der befassten Neurologin im Rahmen der Verhandlung ergab, dass es keinen Hinweis auf eine Fettwechselstörung gebe und der Blutzucker durchwegs in Ordnung sei. Auf Befragung gab er an immer Nichtraucher gewesen zu sein. Sein Neurologe hätte die Lipidsenker verschrieben, da er auf Nummer sichergehen wollte, damit da ja nichts passiere – obwohl er auch die Blutverdünner deshalb nehme. Die weitere Verhandlungsschrift wird wortwörtlich wieder gegeben: „VR: Es liegen heute zwei neurologische Gutachten vor: Beide Gutachter kommen zum Schluss, dass – obwohl sich der Schlaganfall im potentiell kausalen Zeitfenster ereignet hat - kein Impfschaden vorliegt. D.h., dass die zeitliche Komponente heute kein Thema der Verhandlung ist, weil diese unstrittig ist. VR an SV: Würden Sie bitte erläutern, an welchen Erkrankungen der Beschwerdeführer nach der
- und
- COVID-Impfungen gelitten hat (19.06.2021 und 03.12.2021)? SV: Dieser Zustand nach Schlaganfall links verbunden mit einer Leukenzephalopathie nach der
- Impfung. Nach der
- Impfung ist das weiter bestätigt worden und später ist der frontale Herd
(2023)dazugekommen. VR: D.h. es liegen zwei Gesundheitsschädigungen vor: Schlaganfälle und die Leukoencephalopathie? SV: Genau. VR: Ist ein Schlaganfall auch eine Leukencephalopathie? SV: Die Leukenzephalopathie kann sehr viele verschiedene Ursachen haben, aber grundsätzlich ist sie eine Schädigung der weißen Substanzen, die durch eine Minderdurchblutung der kleinen Gefäße entstehen kann oder auch durch einen Schlaganfall, wenn ein größeres Gefäß sich verschließt oder auch durch eine Thrombose verschließt. Der Schlaganfall resultiert in einem ähnlichen Bild wie eine Leukenzephalopathie, die ja eigentlich Narben darstellt. BR: Der Schlaganfall ist das einmalige plötzliche Ereignis und die Leukenzephalopathie ist ein Bild, das die Verschlechterung der weißen Hirnsubstanz darstellt? Aber der Schlaganfall ist nicht gleich Leukenzephalopathie?Bundesrat:, Der Schlaganfall ist das einmalige plötzliche Ereignis und die Leukenzephalopathie ist ein Bild, das die Verschlechterung der weißen Hirnsubstanz darstellt? Aber der Schlaganfall ist nicht gleich Leukenzephalopathie? SV: Genau. Aber der Schlaganfall verursacht einen Schaden in der Hirnsubstanz. Auch nicht immer, weil sich sehr schnell diese Durchblutungsstörung durch therapeutische Intervention oder spontan lösen kann. In diesem Fall nicht, beim BF ist eine Narbe ersichtlich. (…) VR: Was heißt vaskulär - degenerativ? SV: Die Gefäße sind wie ein Baum mit viele Verästelungen – auch im Gehirn. Bei vaskulär degenerativen Veränderungen werden kleine Gefäße verstopft und daraus entstehen diese Gliosespots. Vaskulär degenerativ ist deshalb hier beschrieben, weil man ab einem gewissen Lebensalter diese Veränderungen im Gehirn sieht. Wahrscheinlich, wenn ich es bei mir machen würde, würde man diese auch schon sehen. Beim BF ist es vom Ausmaß her schon vielleicht ein bisschen größer, aber vaskulär degenerativ ist so gemeint, dass ab einem gewissen Alter die feinsten Gefäße sich in Form einer vaskulären Degenration zeigen. BF: In einem gewissen Alter, aber es gibt auch viele junge, die einen Schlaganfall haben. VR: Was sind gewöhnlich Ursachen einer Leukencephalopathie? SV: Auf Seite 5 des Gutachtens sind die Ursachen der Leukenzephalopathie aufgelistet. Es sind viele. Die häufigsten sind die altersentsprechenden vaskuläre degenerativen Veränderungen. Der Punkt I wäre das. Man sieht auch bei Patienten ohne Hypertonie, Fettstoffwechselstörung und ohne Diabetes, dass eine vaskuläre Leukenzephalopathie eintritt. Auch junge Leute haben einen Schlaganfall, ja. Es kommt vor, dass Leute ins Spital kommen und einen Schlaganfall haben und man weiß nicht warum.SV: Auf Seite 5 des Gutachtens sind die Ursachen der Leukenzephalopathie aufgelistet. Es sind viele. Die häufigsten sind die altersentsprechenden vaskuläre degenerativen Veränderungen. Der Punkt römisch eins wäre das. Man sieht auch bei Patienten ohne Hypertonie, Fettstoffwechselstörung und ohne Diabetes, dass eine vaskuläre Leukenzephalopathie eintritt. Auch junge Leute haben einen Schlaganfall, ja. Es kommt vor, dass Leute ins Spital kommen und einen Schlaganfall haben und man weiß nicht warum. VR: Was ist eine Vaskulitis? SV: Eine Entzündung der kleinen Gefäße, die natürlich auch wieder zu einer Verstopfung der Gefäße und zu einer Leukenzephalopathie führen können. VR an SV: Muss man davon ausgehen, dass – im Falle einer Vaskulitis – die Erkrankung weiter fortschreitet? SV: Das muss nicht sein, das kann sein. Auch wenn es nachgewiesen wird, kann man es behandeln und stoppen. Nachweisen könnte man das durch Laborwerte, spezielle Parameter. Im Falle der anerkannten Impfschäden konnte man diese Thrombosen nachweisen. VR: Meinen Sie die Thrombosen, die in Zusammenhang mit der Astrazeneca Impfung stehen? SV: Ja. Man hat den Schlaganfall nie wirklich als Verdacht auf Impfschaden geführt, weil Schlaganfälle immer in jeder Altersklasse gesehen werden. Natürlich hat man auf die Thrombozytenwerte geschaut und bei Ihnen gab es im Labor keine Hinweise darauf. SV nimmt Einsicht in den Laborbefund vom 24.07.2021 und gibt dazu an: Sämtliche Gerinnungswerte (Thrombozyten, PTZ, INR und aPTT) lagen im Normbereich. Der Entzündungsmarker CRP war sehr unauffällig. VR: Das heißt, es lag keine VITT vor? SV: Genau. VR: Verursachen Schlaganfälle eine Leukencephalopathie? Stehen die Leukencephalopathie und die Schlaganfälle medizinisch in einem Zusammenhang? SV: Mehrere kleine Schlaganfälle können das Bild einer Leukenzephalopathie verursachen. BR: Und umgekehrt?Bundesrat:, Und umgekehrt? SV: Das kann man nicht so sagen. Das Vorliegen einer Leukenzephalopathie ist ein Hinweis darauf, dass im Gefäßsystem im Gehirn etwas nicht ganz in Ordnung ist. VR: Was ist eine zerebrale Ischämie (vgl. GA Dr. XXXX )? Beinhaltet die zerebrale Ischämie sowohl die Schlaganfälle als auch die Leukencephalopathie?VR: Was ist eine zerebrale Ischämie vergleiche GA Dr. römisch 40 )? Beinhaltet die zerebrale Ischämie sowohl die Schlaganfälle als auch die Leukencephalopathie? SV: Ja. Kann man so sagen. Die zerebrale Ischämie bedeutet Durchblutungsstörung im Gehirn. Der Radiologe erkennt im Bild eine Leukenzephalopathie. Der Radiologe hat nicht immer eine Ursache dafür. Der behandelnde Arzt ist dafür verantwortlich, muss herausfinden, warum dieses Bild entstanden ist. Einen Schlaganfall interpretiert er dann, wenn er es in einem bestimmten Bereich sieht. Wenn ein Patient eine Symptomatik aufweist, wie z.B. Lähmung, ist ein großes Blutgefäß betroffen. VR: Dr. XXXX hat beschrieben, dass es sich beim Krankheitsbild des BF um einen typischen Verlauf einer mikroangiopathisch bedingten zerebralen Ischämie handelt. Was bedeutet das?VR: Dr. römisch 40 hat beschrieben, dass es sich beim Krankheitsbild des BF um einen typischen Verlauf einer mikroangiopathisch bedingten zerebralen Ischämie handelt. Was bedeutet das? SV: Er meint damit, dass eben der BF eine Neigung für Gefäßverschlüsse hat. Das zeigt an, dass das Gefäßsystem irritiert ist und dass nicht nur mal kleinere Gefäße, sondern auch größere Gefäße betroffen sein können. VR: Was ist die Ursache für diese? SV: Da diskutiert man die vielen Risikofaktoren, die beim BF wegfallen, und dann gibt es noch genetische Faktoren, die man nicht so leicht erfassen kann. SV: Gab es in Ihrer Familie Schlaganfälle oder Demenzfälle? BF: Nein. VR: Kann die Migräne ein Risikofaktor dafür sein? SV: Ist mir nicht bekannt. Das würde ich für nicht wahrscheinlich halten. Es sind mir keine Studien dazu bekannt. (…) VR: Sie kommen in Ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass ein Impfschaden möglich, aber nicht wahrscheinlich ist. Können Sie das bitte näher erläutern, zumal nunmehr der Risikofaktor der Fettstoffwechselstörung weggefallen ist und – soweit für den Senat ersichtlich – auch keine sonstigen Umstände in der Ätiologie vorliegen? SV: Das ist eh schon gefallen, dass Schlaganfälle auftreten können, wenn man keine wesentlichen Ursachen hat. Das ist Fakt. Das kommt immer wieder vor. Was auch noch nicht als Risikofaktor beim BF diskutiert wurde, sind Herzprobleme, das sogenannte Vorhofflimmern, das sehr häufig Schlaganfälle und das Bild einer Leukenzephalopathie auslösen kann. SV an BF: Gibt es EKG-Befunde? BF: Ich habe einen Loop-Recorder im Mai 2023 implantiert bekommen. VR: Was zeigt ein Loop-Recorder an? SV: Sie haben den Recorder bekommen, damit Herzrhythmusstörungen frühzeitig erkannt werden. VR: Haben Sie Probleme mit dem Herzen? BF: Nein, das wurde wegen der bereits erlittenen Schlaganfälle implantiert. SV: Gibt es EKG-Befunde? BF: Ich habe nie Probleme gehabt. Der Arzt hat EKGs gemacht, aber ich habe keine Befunde. SV: Sie haben das rein prophylaktisch bekommen? BF: Ja. LR: Wer hat das empfohlen? BF: Ein Internist in XXXX (Dr. XXXX ).BF: Ein Internist in römisch 40 (Dr. römisch 40 ). SV: Es dürfte deshalb implantiert worden sein, da man keine Ursache für die Schlaganfälle gefunden hat und prophylaktisch verhindern will, dass weitere Schlaganfälle durch Herzprobleme auftreten. BF: Es wird täglich ausgewertet. Das habe ich schon 1,5 Jahre. Seither war nichts. Die Batterie hält drei Jahre. Wenn bis dahin nichts auffällig ist, wird er entfernt. VR: Wir waren bei der Aufklärung der Ursachen für Schlaganfälle. Offenbar kann man jetzt Herzprobleme auch ausschließen. Sie kommen in Ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass ein Impfschaden möglich, aber nicht wahrscheinlich ist. Warum? SV: Weil Schlaganfälle eine häufige Erkrankung sind und auch ohne Ursache auftreten können. Ich habe eine Publikation nachgereicht bei systematischer Nachverfolgung, in deren Rahmen nachgewiesen werden konnte, dass kein Zusammenhang zwischen Corona-Impfung und Schlaganfall vorliegt. VR: Das heißt, dass aus der von Ihnen vorgelegten Studie hervorgeht, dass die Anzahl der Schlaganfälle bei geimpften und ungeimpften Personen gleich hoch ist? SV: Genau. VR übergibt BF einen Ausdruck von https://schlaganfallbegleitung.de/news/corona-impfung-schlaganfall (Seite 3 unten). BR: Gibt es irgendetwas, dass auf das Vorhandensein einer Leukenzephalopathie vor einer Impfung hindeutet?Bundesrat:, Gibt es irgendetwas, dass auf das Vorhandensein einer Leukenzephalopathie vor einer Impfung hindeutet? SV: Nein. Es gibt keine MR-Bilder. Sonst könnte man es vergleichen. BR: Warum kommen Sie in Ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass eine Leukenzephalopathie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht durch die zweite Impfung aufgetreten ist?Bundesrat:, Warum kommen Sie in Ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass eine Leukenzephalopathie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht durch die zweite Impfung aufgetreten ist? SV: Ich habe geschrieben, dass man es nicht gänzlich ausschließen kann. Ich denke mir, dass man eine Vaskulitis, die immunologisch bedingt ist, nicht mit Sicherheit ausschließen kann, obwohl ich dazu keine Berichte finden kann. An der Haut konnte man es tatsächlich bei anderen Patienten nach den Impfungen sehen. Es ist wahrscheinlicher, dass es eine altersgemäße Erscheinung ist und dass der BF ein erhöhtes Schlaganfallrisiko hat, aber letztlich ausschließen kann man es nicht. VR: Gibt es eine Laboruntersuchung, mit der man die immunologische vaskulitische Komponente feststellen kann? SV: Ja, aber das hat man damals nicht untersucht. VR: Kann man das im Nachhinein noch feststellen? SV: Nein. Der BF weist aktuell ja keine Symptomatik auf. Ich muss auch nochmals auf den CRP-Wert verweisen, der damals normal war. Den hätte man als erhöht erwarten müssen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein am XXXX geborener, österreichischer Staatsbürger, erhielt am 08.05.2021 die erste Covid-19 Impfung Comirnaty, Biontech/Pfizer ohne Auftreten von Problemen. 1.
- Der Beschwerdeführer, ein am römisch 40 geborener, österreichischer Staatsbürger, erhielt am 08.05.2021 die erste Covid-19 Impfung Comirnaty, Biontech/Pfizer ohne Auftreten von Problemen. 1.
- Er erhielt am 19.06.2021 die zweite COVID Impfung Biontech/Pfizer, Chargennummer: LOT: FD
- Er erhielt am 03.12.2021 die dritte COVID Impfung Biontech/Pfizer, Chargennummer: LOT: FF
- 1.
- Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der zweiten Covid-19 Impfung: rezidivierende Migräneanfälle, tlw. mit neuralgieformen Schmerzen und auch mit rez. Dysarthrie 1.
- Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der zweiten und vor der dritten Covid-19 Impfung: 24.07.2021: passagere Halbseitensymptomatik rechts (Befundbericht des Landesklinikum XXXX vom 24.07.2021), ischämischer und rezenter Infarkt links parietal postzentral (1 cm im Durchmesser), kleines Infarktareal ebenso parietal links etwas weiter medial und kortikal gelegen sowie mehrere Gliosespots bzw. Gliosezonen im periventrikulären Marklager, größtenteils subkortikal gelegen, passend zu einer vaskulären degenerativen Leukencephalopathie. (MRT Untersuchung des Schädels vom 30.07.2021)24.07.2021: passagere Halbseitensymptomatik rechts (Befundbericht des Landesklinikum römisch 40 vom 24.07.2021), ischämischer und rezenter Infarkt links parietal postzentral (1 cm im Durchmesser), kleines Infarktareal ebenso parietal links etwas weiter medial und kortikal gelegen sowie mehrere Gliosespots bzw. Gliosezonen im periventrikulären Marklager, größtenteils subkortikal gelegen, passend zu einer vaskulären degenerativen Leukencephalopathie. (MRT Untersuchung des Schädels vom 30.07.2021) 1.
- Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der dritten Covid-19 Impfung: Nach dem 03.12.2021 litt der BF an einer ca. zwei Stunden dauernden Desorientiertheit und an einer Verschlechterung des Allgemeinbefindens, subjektiv an einer leichten, anhaltenden Gedächtnisstörung. 1.
- Am 16.05.2023 erlitt der Beschwerdeführer einen Schlaganfall (rechts frontal) mit Schwäche des linken Arms 1.
- Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der unter Pkt.1.
- genannten Impfungen und den unter 1.
- – 1.
- beschriebenen Gesundheitsschädigungen liegt nicht mit Wahrscheinlichkeit vor.
- Beweiswürdigung: Ad. 1.1.) Die Feststellungen zur Person und der folgenlosen Verabreichung der ersten COVID-19 - Impfungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers. Ad 1.2.) Die Feststellungen zum Datum und dem verabreichten Wirkstoff und der Chargennummer der zweiten und dritten Covid-19 Impfung ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Impfpass. Ad 1.3.) Die Feststellung zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der zweiten Covid-19 Impfung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers selbst, auch in der Verhandlung des BVwG vom 04.12.
- Ad 1.
- – 1.6.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der zweiten und dritten Covid-19 Impfung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen sowie der Ausführungen der vom BVwG bestellten Fachärztin für Neurologie in ihrem schlüssigen schriftlichen aktenmäßigen Gutachten und in deren Erläuterungen in der Verhandlung vom 04.12.
- Diese Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt angezweifelt. Ad 1.7.) Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den unter 1.
- beschriebenen Impfungen mit dem Schlaganfall am 24.07.2021 und der vorliegenden vaskulären degenerativen Leukencephalopathie nicht besteht, ergibt sich aus dem vom BVwG eingeholten schlüssigen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 28.06.2023 samt der ergänzenden Stellungnahme vom 08.10.
- Schlüssig und plausibel erläutert die Gutachterin, dass beim Beschwerdeführer die unter 1.
- und 1.
- feststellten Diagnosen aus dem Befundbericht des Landesklinikum XXXX vom 24.07.2021 und der MRT Untersuchung des Schädels vom 30.07.2021 hervorgehen. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nie bestritten. Dass beim Beschwerdeführer keine Risikofaktoren (Fettstoffwechsel/Herzrhythmusstörungen) für einen Schlaganfall vorlagen, ergibt sich aus den Angaben der Neurologin nach einer Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Blutbefunde der letzten Jahre sowie aus den glaubwürdig vom Beschwerdeführer vorgebrachten EKGs ohne krankhafte Veränderung sowie des ihm implantierten Loop-Recorders ohne Befund. Schlüssig und plausibel erläutert die Gutachterin, dass beim Beschwerdeführer die unter 1.
- und 1.
- feststellten Diagnosen aus dem Befundbericht des Landesklinikum römisch 40 vom 24.07.2021 und der MRT Untersuchung des Schädels vom 30.07.2021 hervorgehen. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nie bestritten. Dass beim Beschwerdeführer keine Risikofaktoren (Fettstoffwechsel/Herzrhythmusstörungen) für einen Schlaganfall vorlagen, ergibt sich aus den Angaben der Neurologin nach einer Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Blutbefunde der letzten Jahre sowie aus den glaubwürdig vom Beschwerdeführer vorgebrachten EKGs ohne krankhafte Veränderung sowie des ihm implantierten Loop-Recorders ohne Befund. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen. Im gegenständlichen Verfahren besteht tatsächlich ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Schlaganfall vom 24.07.2021 und der angeschuldeten zweiten Corona-Impfung, wie wohl dies zum Zeitpunkt deren Durchführung wegen der insgesamt großen Anzahl der zu diesem Zeitpunkt verabreichten Impfungen grundsätzlich nicht ungewöhnlich ist, da aufgrund der hohen Anzahl an verabreichten COVID-Impfungen in Österreich (während der Pandemie bis zu 40.000 pro Tag; vgl. www.orf.at.corona/daten/impfung) und der Anzahl an Schlaganfällen pro Tag in Österreich (etwa 68, vgl www.netdoktor.at/krankheiten/schlaganfall) es oft zu einem zeitlichen Zusammentreffen von einem Schlaganfall mit einer Impfung kommen kann.Im gegenständlichen Verfahren besteht tatsächlich ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Schlaganfall vom 24.07.2021 und der angeschuldeten zweiten Corona-Impfung, wie wohl dies zum Zeitpunkt deren Durchführung wegen der insgesamt großen Anzahl der zu diesem Zeitpunkt verabreichten Impfungen grundsätzlich nicht ungewöhnlich ist, da aufgrund der hohen Anzahl an verabreichten COVID-Impfungen in Österreich (während der Pandemie bis zu 40.000 pro Tag; vergleiche www.orf.at.corona/daten/impfung) und der Anzahl an Schlaganfällen pro Tag in Österreich (etwa 68, vergleiche www.netdoktor.at/krankheiten/schlaganfall) es oft zu einem zeitlichen Zusammentreffen von einem Schlaganfall mit einer Impfung kommen kann. Ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Schlaganfall vom 16.05.2023 besteht nicht. Das zweite Kriterium – entsprechende Symptomatik – wurde im konkreten Fall nicht erfüllt. Darüber hinaus gibt es im Fall des Beschwerdeführers aber auch keine andere wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie (drittes Kriterium). Die befasste Neurologin konnte in der Verhandlung jedoch fachärztlich – auch aufgrund der bei ihr vorliegenden jahrelangen Erfahrungen aus der Praxis – schildern, dass die Ursache von Schlaganfällen oftmals ungeklärt ist. Abgesehen von den Risikofaktoren, die beim Beschwerdeführer nicht festgestellt wurden, gebe es laut der Gutachterin noch genetische Faktoren, die man nicht so leicht erfassen könne. In diesem Zusammenhang wird vom erkennenden Senat auch auf den beim Beschwerdeführer aufgetretenen Schlaganfall von Mai 2023 hingewiesen, der sich weit außerhalb des Zeitfensters ereignet hat. Die Neurologin verweist darauf, dass beim Beschwerdeführer nach dem Schlaganfall 2021 ein normaler CRP-Wert (Entzündungswert) festgestellt wurde. Sie erläutert, dass Schlaganfälle eine häufige Erkrankung sind und auch ohne erkennbaren Grund auftreten können und verwies auf die von ihr nachgereichte Publikation, in welcher - bei systematischer Nachverfolgung - nachgewiesen werden konnte, dass kein Zusammenhang zwischen Corona-Impfung und Schlaganfall vorliegt. Zusammengefasst wurden in dieser Studie die Daten von 780.000.000 Personen verarbeitet mit dem Ziel, den Anteil der Menschen zu ermitteln, die einen akuten ischämischen Schlaganfall (Hirninfarkt) nach der Impfung erlitten, die Häufigkeit eines Schlaganfalls zwischen verschiedenen Impfstoffen zu vergleichen und den Anteil von Thrombose mit Thrombozytopenie-Syndroms (TTS) unter den Menschen, die einen Schlaganfall nach der Impfung erlitten haben, auszumachen. „Bei 780 Millionen geimpften Personen sind 17.482 (ischämische) Schlaganfälle aufgetreten – das bedeutet auf 100.000 Personen 4,7 Fälle. Damit unterscheidet sich die Häufigkeit des Auftretens von ischämischen Schlaganfällen nach einer Corona Impfung nicht von der Häufigkeit, die in der ungeimpften Bevölkerung auftritt. Das berechtigt zu der Annahme, dass die nach der Impfung auftretenden Schlaganfälle nicht mit der Impfung zusammenhängen. Kein statistischer Unterschied bei den unterschiedlichen Impfstoffen Statistisch gesehen unterscheidet sich der Anteil an Schlaganfall-Betroffenen bei den verschiedenen Impfstoffen nicht wesentlich. Nach einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff konnten 9,2 Fälle pro 100.000 Personen ausgemacht werden. Nach einer Impfung mit einem Adenovirus.-Impfung (Johnson & Johnson, AstraZeneca) konnten 2,9 Fälle pro 100.000 geimpfter Personen beobachtet werden. (…)“ In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber noch auf internationale medizinische Literatur verwiesen: In ihrem Release im Juni 2023 hat das US-amerikanische Center of Disease Control und Prevention kein erhöhtes Schlaganfall-Risiko des bivalenten Impfstoffes von BioNTech/Pfizer festgestellt (www.cdc.gov). Monate zuvor gab es „erhöhte Signale" (vermehrte Meldungen als erwartet), die sich aber in der Folge als zufällig herausstellten. Die Melderate von ischämischen Schlaganfällen an das Paul-Ehrlich-lnstitut (https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE) betrug mit Stand 7.9.2022 nach Impfungen mit dem BioNTech/Pfizer Impfstoff 0.68 je 100.000 Impfungen. Für keinen der Beobachtungszeiträume von bis 7, 14, 30 Tagen und darüber hinaus nach Impfung fand sich anhand der Standardized Morbidity Ratio (SMR) ein erhöhtes Risiko eines ischämischen Schlaganfalles: Zitat daraus: Zu beachten ist, dass die Obsewed-versus-Expected-Analyse auf ein Risikosignal hinweisen kann. Sie ist jedoch nicht geeignet, ein Risiko zu bestätigen. Dieses sollte dann gegebenenfalls durch zusätzliche Studien weiter untersucht werden. Ein SMR <1 weist darauf hin, dass weniger Verdachtsfallmeldungen als enwartet erfasst wurden Goss AL et al (Ann Neurol
- DOI: 10.1002/ana.26065) schrieben 2021, dass es nach insgesamt über 51 Millionen Impfungen keinen Hinweis gäbe auf ein erhöhtes Risiko neurologischer Komplikationen für mRNA- Impfstoffe. "As of March 2, 2021, 51 Million 755.447 dosages of the vaccines have been administered in the United States and 9,442 reports of adverse reactions to the vaccines have been submitted to VAERS. The most common neurological symptoms included dizziness, headache, pain, muscle spasms, myalgia, and paresthesias, which are expected to occur as acute, transient effects of the vaccination. Rare cases of tremor, diplopia, tinnitus, dysphonia, seizures, and reactivation of herpes zoster have been reported. There are also cases of stroke (17 cases)..... .. No signal suggesting higher frequency of neurological disease associated With CV19 vaccination- Side effects usually occur within 7 days after vaccination. " (siehe auch Fiorini AC et al. Clinics 2023; December:100193.) Rahmig J. et al (Neuropsychiatric Disease and Treatment 2022:18 1907—1916) stellten fest: In this systematic review of the available literature, we found that the risk of acute ischemic stroke does not appear to be increased in vaccinated individuals who have received any of the currently licensed SARS-CoV-2 vaccines compared with the baseline incidence of stroke. In einer Studie basierend auf der Vaccine Safety Datalink, einer Datenbank in Zusammenarbeit von 8 US-amerikanischen Gesundheitsleistungsanbietern (Klein NP et. al JAMA 2021; 326:1-10) wurde kein erhöhtes ischämisches Schlaganfallrisiko nach Impfungen mit dem Impfstoff der Fa. BioNTech/Pfizer festgestellt. Geimpfte Personen (≤ 64: erste Dosis: 816.000,
- Dosis: 760.000 Personen, 65 oder älter: erste Dosis 438.000,
- Dosis: 417.000 Personen), wurden von
- Dezember 2020 bis 24 Juni 2021 observiert. Analysen von Nebenwirkungsmeldungen erfolgten in wöchentlichen Abständen. Es fand sich kein erhöhtes Risiko für einen ischämischen Schlaganfall 1-21 Tage nach einer Impfung im Vergleich zu Personen 22-42 Tage nach einer Impfung und auch verglichen mit ungeimpften Personen. Jabagi MJ et al veröffentlichten 2021 eine Studie zum Risiko von Myokardinfarkt, Schlaganfall, und Lungenembolie nach BNT162b2 mRNA COVID-19 Vakzination (BioNTech/Pfizer) bei Personen im Alter von 75 oder älter im renommierten Journal der American Medical Association (JAMA 2022; 327: 81-82) auf Basis der Daten des Französischen Gesundheitsdatensystems. Die Inzidenz von Schlaganfällen innerhalb von Zeiträumen 1 bis 7 versus 8 bis 14 Tage nach der Impfung wurde miteinander verglichen. 3.9 Mill. Personen hatten die erste und 3.2 Mill. die
- Dosis erhalten. Nicht-vakzinierte Personen wurden für zeitliche Effekte als Kontrollpersonen eingeschlossen. Es fanden sich bei 17.014 Personen ischämische Schlaganfälle. Das entsprach keiner Risikoerhöhung in beiden Observationszeiträumen- Button J et al. (Ann Intern Med
- Doi: 10.7326/M22-0988S<) fanden in einer Studie mit einer zu der vorangehend zitierten Studie vergleichbaren Untersuchungsmethodik bei Personen unter 75 Jahren ebenso kein erhöhtes Schlaganfallrisiko. In einer englischen Vergleichsstudie arterieller Impfkomplikationen vor und nach einer Impfung gegen Covid 19, unter anderem mit dem BioNTech/Pfizer Impfstoff, fand sich kein erhöhtes Schlaganfallrisiko (Whiteley VVN et al. PLOS Medicine 2022 https://doi.org/10.1371/journal.pmed. 1003926). For people aged >70 years rates of arterial or venous thrombotic events were generally Iower after either vaccine. (vgl. auch W200 2283684-1/3E vom 21.08.2024)For people aged >70 years rates of arterial or venous thrombotic events were generally Iower after either vaccine. vergleiche auch W200 2283684-1/3E vom 21.08.2024) Für den erkennenden Senat ergibt sich sohin kein Anhaltspunkt, die schlüssigen und plausiblen Ausführungen der bestellten Ärztin für Neurologie in Zweifel zu ziehen, zumal dies von internationaler wissenschaftlicher-medizinischer Literatur gestützt wird.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise: § 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.Paragraph eins b,
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
- d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;1. Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;2. Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.3. Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3 Paragraph 3, § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht., Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei § 44.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.Paragraph 44,
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
- Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
- Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz." Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten auszugsweise: „… § 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. Es ist daher zu prüfen, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 HVG auf die ihm verabreichten Impfungen ursächlich zurückzuführen ist.Es ist daher zu prüfen, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph 2, HVG auf die ihm verabreichten Impfungen ursächlich zurückzuführen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Anhand dessen ist zu überprüfen, ob die belangte Behörde ohne Rechtswidrigkeit zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall nicht einmal die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität der gegenständlichen Impfung für die Leiden des Beschwerdeführers anzunehmen ist. Im gegenständlichen Verfahren besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten des ersten Schlaganfalls und der Verabreichung der Impfung. Es ist das Vorliegen des zweiten Kriteriums - das Auftreten von einer entsprechenden Symptomatik - im gegenständlichen Fall zu verneinen. Der Beschwerdeführer erlitt nach der Impfung keine Folge im Sinne eines intensivpflichtigen Verlaufs einer Covid-Erkrankung. Der erkennende Senat verkennt keinesfalls, dass im vorliegenden Fall vorderhand keine Umstände für eine andere Ursache als die Impfung ersichtlich scheinen, gleichwohl konnte unter Verweis auf das Gutachten und die medizinische Fachliteratur nicht aufgezeigt werden, dass die Ursachen von Schlaganfällen vielfach ungeklärt sind, sondern auch statistisch keine überwiegende Ursache festzustellen ist. Dementsprechend ist die erforderliche Kausalität der angeschuldigten Impfungen für den Schlaganfall des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2281583.1.00