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{'item': 'W200 2300985-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW200 2300985-1 Spruch, W200 2300985-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war Inhaber eines (befristeten) Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 vom Hundert (vH) und u. a. den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“. Grundlage hierfür waren folgende Funktionseinschränkungen, die im Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 19.07.2022 festgestellt worden waren: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und beider Kniegelenke, Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik rechtes Kniegelenk, Bandscheibenschäden, zustand nach Frakturen, Osteosynthese rechtes Handgelenk Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da unsicheres Gangbild mit Hilfsmittel. 02.02.03 60 2 Hypertonie fixer Richtsatz 05.01.01 10 3 Zustand nach Stichflammenverletzung fixer Richtsatz 01.01.01 10“ In diesem Gutachten wurde auch eine Nachuntersuchung für 07/2024 zur Evaluierung von Leiden 1 angeordnet.In diesem Gutachten wurde auch eine Nachuntersuchung für 07 aus 2024, zur Evaluierung von Leiden 1 angeordnet. Der Beschwerdeführer stellte aufgrund der Befristung am 26.02.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO bzw. eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvoluts medizinischer Unterlagen.Der Beschwerdeführer stellte aufgrund der Befristung am 26.02.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO bzw. eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvoluts medizinischer Unterlagen. Das vom SMS aufgrund des Antrages eingeholte Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 26.06.2024, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH und gestaltete sich auszugsweise wie folgt: „Anamnese: VGA 7/2022 60%; keine OP danach; 2023 Riss hinteres Kreuzband links, rechts Meniskusriss.VGA 7 aus 2022, 60%; keine OP danach; 2023 Riss hinteres Kreuzband links, rechts Meniskusriss. Derzeitige Beschwerden: Die Handgelenksfraktur war links. Ohne Stützen kann ich keine 50 Meter gehen. Die Knie schmerzen, auch das Kreuz. Beim Autofahren verwende ich eine Handgelenksorthese. Der linke Zeigefinger ist nach einer Schnittverletzung innenseitig taub. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Concor, Simvastatin, Blopress, Norvasc, Pantoprazol; bei Bedarf Novalgin und Seractil, dzt auch Infiltrationen LWS und Hüften. Sozialanamnese: AU, Kraftfahrer Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA 7/2022; MRT DZ Stadlau 12/2023: Offensichtlich Ruptur des hinteren Kreuzbandes. Intaktes Interponat des vorderenVGA 7 aus 2022,; MRT DZ Stadlau 12/2023: Offensichtlich Ruptur des hinteren Kreuzbandes. Intaktes Interponat des vorderen Kreuzbandes. Mäßige degenerative Meniskopathie außerhalb der Hauptbelastungszone vorwiegend lateral. Geringer Gelenkserguss, und Bakerzyste links. rechts: Ergebnis: Vermutlich Resektionsdefekt am Innenmeniskus, intakte vordere Kreuzbandplastik, zumindest inzipiente arthrotische Veränderungen medial bei unphysiologischen K«tafc vom Condylus medialis femoris zum Tuberculum intercondylare mediale. Geringer Gelenkserguss bericht KH Mistelbach 12/2023: LjLJnose: Cont. grav.gen dext. Laes. part. LCM ger. dext. in Abklärung Reiupt. LCA gen. dext. in Abklä ung Dist. artic. gen. sin, Laes. part. LCU artic. MCP I sin.Laes. part. LCU artic. MCP römisch eins sin. Dist. artic. MCP I dextDist. artic. MCP römisch eins dext Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 180,00 cm Gewicht: 83,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Caput: o.B, Collum o.B. HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination bis 14 cm; BWS -drehung 30-0-30, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. OE: Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden. Schultergelenke in S 40-0-170, F 170-0-45, R 70-0-70, Nacken- und Kreuzgriff möglich, Ellbogen 0-0-130, Handgelenke in S 50-0-50 zu links 45-0-45, Faustschluß frei. UE: Hüften in S 0-0-110, R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-130 + mit festem Anschlag zu links 0-0-125, + nach hinten, beide Knie seitenbandstabil. Sprunggelenke in S 10-0-

  1. Lasegue negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen mit angelegten Knieorthesen mit einem Gehstock sicher möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz. Regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz dieser Position, da eine mäßige funktionelle Einschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfälle vorliegt. 02.01.02 30 2 beginnende Abnützung beide Kniegelenke, Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik beidseits, links Schaden am hinteren Kreuzband unterer Rahmensatz bei guter Beweglichkeit und intakten Kreuzbandplastiken beidseits 02.05.19 20 3 Funktionseinschränkung im linken Handgelenk geringen Grades nach Kahnbeinbruch und Eingriff fixer Rahmensatz 02.06.20 10 4 offener Leistenring rechts unterer Rahmensatz, da keine Einklemmung 07.08.01 10 5 Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 6 Zustand nach Stichflammenverletzung fixer Rahmensatz 01.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Schnittwunde linker Daumen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Aufsplittung des Leidens 1 des Vorgutachten in Leiden 1-3 neu; Besserung der Beweglichkeit rechtes Kniegelenk und linkes Handgelenk; Leiden 4 ist neu Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erniedrigung des Gdb um drei Stufen […] Dauerzustand […] Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte […] x ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger […]
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm sicher möglich.
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: […] Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  4. sowie 05.
  5. bis 05.
  6. GdB: 10 v.H.“ Im gewährten Parteiengehör zum Gutachten brachte der Beschwerdeführer am 09.07.2024 eine Stellungnahme ein, in der er im Wesentlichen ausführte, sein Zustand habe sich nicht gebessert, sondern verschlechtert. Er fordere ein neues Gutachten bei einem anderen Arzt. Denn der untersuchende Arzt habe gesehen, dass der Beschwerdeführer Orthesenträger sei, dennoch habe dieser im Gutachten angekreuzt, der Beschwerdeführer sei kein Orthesenträger. Es liege ein GdB von mindestens 60 vH vor. Er sei auf den Parkausweis angewiesen. Am 13.07.2024 erstattete der befasste Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie eine Stellungnahme, in der er ausführte wie folgt: „[…] Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, sein Zustand habe sich nicht verbessert, er müsse Orthesen verwenden und brauche seinen Parkausweis. Es wurde im Vorgutachten eine Nachuntersuchung bestimmt, weil eine Besserung als wahrscheinlich erachtet wurde, die nunmehr auch eingetreten ist- Besserung der Beweglichkeit rechtes Kniegelenk und linkes Handgelenk; Die Zusatzeintragung Orthese kann gern ergänzt werden, das Kalkül bleibt aufrecht, es besteht bei intakten vorderen Kreuzbandplastiken beidseits aber kein höhergradiges Knieleiden, welches das sichere Benützen von ÖVM verhindern könnte.“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass kein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass kein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er Beschwerden und gesundheitliche Probleme habe. Der Gutachter habe das auch gesehen. Mit einem GdB von 30 vH sei er nicht einverstanden. Sein Zustand habe sich verschlechtert, er fordere eine Untersuchung bei einem anderen Gutachter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.
  9. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen: beschwerderelevanter Status: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Klinischer Status – Fachstatus: Caput: o.B, Collum o.B. HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination bis 14 cm; BWS -drehung 30-0-30, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. OE: Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden. Schultergelenke in S 40-0-170, F 170-0-45, R 70-0-70, Nacken- und Kreuzgriff möglich, Ellbogen 0-0-130, Handgelenke in S 50-0-50 zu links 45-0-45, Faustschluss frei. UE: Hüften in S 0-0-110, R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-130 + mit festem Anschlag zu links 0-0-125, + nach hinten, beide Knie seitenbandstabil. Sprunggelenke in S 10-0-
  10. Lasegue negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Straßenschuhen mit angelegten Knieorthesen mit einem Gehstock sicher möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz. Regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. 1.
  11. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz dieser Position, da eine mäßige funktionelle Einschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfälle vorliegt. 02.01.02 30 2 beginnende Abnützung beide Kniegelenke, Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik beidseits, links Schaden am hinteren Kreuzband unterer Rahmensatz bei guter Beweglichkeit und intakten Kreuzbandplastiken beidseits 02.05.19 20 3 Funktionseinschränkung im linken Handgelenk geringen Grades nach Kahnbeinbruch und Eingriff fixer Rahmensatz 02.06.20 10 4 offener Leistenring rechts unterer Rahmensatz, da keine Einklemmung 07.08.01 10 5 Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 6 Zustand nach Stichflammenverletzung fixer Rahmensatz 01.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Schnittwunde linker Daumen
  12. Beweiswürdigung: Dem Beschwerdeführer war im Vorverfahren ein befristeter Behindertenpass mit einem GdB von 60 vH ausgestellt worden. Da eine Besserung des damals (im Vorgutachten) festgestellten Leidens 1 (degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und beider Kniegelenke, Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik rechtes Kniegelenk, Bandscheibenschäden, Zustand nach Frakturen, Osteosynthese rechtes Handgelenk mit einem GdB von 60 vH) möglich erschien, wurde auch eine Nachuntersuchung angeordnet und der Behindertenpass befristet ausgestellt. Aufgrund des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers holte das SMS ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 26.06.2024, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ein. Der Sachverständige kam darin zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege. Es wurden die Leiden „degenerative Wirbelsäulenveränderungen“ mit einem GdB von 30 vH, „beginnende Abnützung beide Kniegelenke, Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik beidseits, links Schaden am hinteren Kreuzband“ mit einem GdB von 20 vH, „Funktionseinschränkung im linken Handgelenk geringen Grades nach Kahnbeinbruch und Eingriff“ mit einem GdB von 10 vH, „offener Leistenring rechts“ mit einem GdB von 10 vH, „Hypertonie“ mit einem GdB von 10 vH und „Zustand nach Stichflammenverletzung“ mit einem GdB von 10 vH festgestellt. Zum Gesamtgrad der Behinderung führte der Sachverständige begründend aus, dass Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Weiters hielt der Sachverständige fest, dass es zur Aufsplittung des Leidens 1 des Vorgutachtens in die nunmehrigen Leiden 1 bis 3 gekommen sei. Es sei zu einer Besserung der Beweglichkeit des rechten Kniegelenks und linken Handgelenks gekommen. Der GdB sei daher um drei Stufen herabgesetzt worden. Der befasste Gutachter beschreibt den Status des Beschwerdeführers im Gutachten genau und detailreich und berücksichtigte auch alle vom Beschwerdeführer vorgelegten relevanten Unterlagen. Zwar hatte der Gutachter im Gutachten – wie auch der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vorbrachte – fälschlicherweise angekreuzt, dass der Beschwerdeführer kein Orthesenträger sei. Der Sachverständige ergänzte jedoch in seiner Stellungnahme vom 13.07.2024, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer Orthesenträger sei. Außerdem hatte er bereits im Gutachten auf Seite 1 und 2 festgehalten, dass der Beschwerdeführer Orthesen trage. Eine Verfahrensrelevanz besteht nicht. Zudem führte der Orthopäde und Unfallchirurg in der Stellungnahme vom 13.07.2024 zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein höherer GdB vor, (erneut) nachvollziehbar aus, es sei im Vorgutachten eine Nachuntersuchung bestimmt worden, weil eine Besserung als wahrscheinlich erachtet worden sei, die nunmehr auch eingetreten sei. Es sei zu einer Besserung der Beweglichkeit des rechten Kniegelenks und linken Handgelenks gekommen. Somit ist das vom SMS eingeholte Gutachten in Zusammenschau mit der Stellungnahme des Gutachters vom 13.07.2024 nachvollziehbar, schlüssig und vollständig. Zum Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer lediglich unsubstanziiert vorbringt, sein Zustand habe sich verschlechtert, es liege ein höherer GdB als 30 vH vor. Er legte jedoch keinen Befund bzw. keine medizinischen Unterlagen vor, die das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen könnten. Somit sind seine bloßen Behauptungen nicht geeignet, eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung herbeizuführen. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Sachverständige die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden nachvollziehbar nach der Einschätzungsverordnung bzw. Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt hat. So stufte er Leiden 1 nachvollziehbar unter Positionsnummer 02.01.02 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades) mit einem GdB von 30 vH, Leiden 2 unter Positionsnummer 02.05.19 (Funktionseinschränkungen im Kniegelenk geringen Grades beidseitig) mit einem GdB von 20 vH, Leiden 3 mit einem GdB von 10 vH unter Positionsnummer 02.06.20 (Funktionseinschränkung im Handgelenk geringen Grades einseitig), Leiden 4 mit einem GdB von 10 vH unter Positionsnummer 07.08.01 (Hernien ein- oder beidseitig mit leichten bis mittleren Funktionseinschränkungen), Leiden 5 mit einem GdB von 10 vH unter Positionsnummer 05.01.01 (leichte Hypertonie) und Leiden 6 ebenfalls mit einem GdB von 10 vH unter Positionsnummer 01.01.01 (leichte Formen von Hauterkrankungen) ein. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens samt Stellungnahme. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH abzuweichen.
  13. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  14. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  15. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  16. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  17. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  18. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
  19. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).(Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  20. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  21. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  22. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  23. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  24. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
  25. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).(Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG, auszugsweise). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten samt Stellungnahme, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten samt Stellungnahme nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass der Gesamtgrad der Behinderung insgesamt höher sein müsste, so ist dazu festzuhalten, dass der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010, geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012) einzuschätzen ist. Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist nach § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist nach § 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet nach § 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Nach § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass der Gesamtgrad der Behinderung insgesamt höher sein müsste, so ist dazu festzuhalten, dass der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,) einzuschätzen ist. Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist nach Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist nach Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet nach Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Nach Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Im vorliegenden Fall ist durch den befassten Gutachter eine nachvollziehbare Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorgenommen worden. Das Gutachten entspricht den Kriterien des § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung. Somit gehen die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach der Gesamtgrad höher sein müsse, ins Leere. Ebenso wenig war daher – wie vom Beschwerdeführer gefordert – eine weitere Untersuchung durch einen anderen Sachverständigen geboten.Im vorliegenden Fall ist durch den befassten Gutachter eine nachvollziehbare Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorgenommen worden. Das Gutachten entspricht den Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung. Somit gehen die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach der Gesamtgrad höher sein müsse, ins Leere. Ebenso wenig war daher – wie vom Beschwerdeführer gefordert – eine weitere Untersuchung durch einen anderen Sachverständigen geboten. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom
  26. Dezember 2018, Ra 2018/11/0204-7, Rz 24, betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen: „§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“„§ 43 Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung.“ Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die Paragraphen 40 und 41 noch Paragraph 45, BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber wird zum Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO festgehalten, dass Abs. 1 leg. cit. besagt, dass Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen ist.Der Vollständigkeit halber wird zum Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO festgehalten, dass Absatz eins, leg. cit. besagt, dass Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen ist. Wie bereits festgestellt liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im vorliegenden Fall nicht vor. In weiterer Folge liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO vor, zumal ein Behindertenpass (mit Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist.Wie bereits festgestellt liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im vorliegenden Fall nicht vor. In weiterer Folge liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO vor, zumal ein Behindertenpass (mit Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
  27. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).In seinem Urteil vom
  28. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und Schwere der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten samt Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II.
  29. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stünden.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten samt Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  30. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stünden. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde eine solche auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2300985.1.00

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