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{'item': 'W200 2305131-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW200 2305131-1 Spruch, W200 2305131-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Zuge des Verfahrens des Sozialministeriumservice (belangte Behörde) wurde ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.07.2024, basierend auf einer Begutachtung des Beschwerdeführers am 25.06.2024, eingeholt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH ergab. Im Rahmen des daraufhin gewährten Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da seine Leiden zu gering eingeschätzt bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. In der Stellungnahme des Allgemeinmediziners vom 05.09.2024 wird festgehalten, dass die nachgereichten Einwendungen des Beschwerdeführers keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, beinhalten würden. Es werde am Gutachten festgehalten. Mit Bescheid vom 06.09.2024 wies das Sozialministeriumservice den Antrag des Beschwerdeführers mangels Vorliegen der Voraussetzungen ab. Der Beschwerdeführer verwies in seiner dagegen erhobenen Beschwerde im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner gegen das Gutachten im Zuge des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme. Insbesondere legte er mit der Beschwerde einen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 21.08.2024 mit der Diagnose „Psychogene Anfälle, emotional instabile Persönlichkeitsstörung bei komplexer Traumatisierung, Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (F 12) vor. Das Sozialministeriumservice holte daher ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.11.2024 (Begutachtung am 06.11.2024) ein. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH: „Anamnese: Vorgutachten 25.6.2024 Psychogene Anfälle bei Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, 20% degenerative Wirbelsäulenveränderungen, 10% Zustand nach Beugesehnendurchtrennung linker Kleinfinger, 10% Gesamt GdB 20% Beschwerdevorentscheidung Der AW kommt frei gehend, in Begleitung seiner Mutter zur Untersuchung. Er berichtet, dass er 2019 einen schweren Arbeitsunfall gehabt hat, wo er mit einer Bauwalze umgefallen ist, danach hätten die jetzt bestehenden Anfälle begonnen. Er hat ein Rehab-Geld ab 2/24 zugesprochen bekommen Derzeitige Beschwerden: Anfälle, wofür es viele Auslöser gibt, vor allem Stress und Anspannung. Er berichtet, dass er schnell "in die Luft geht", es braucht ihm nur wer in der Straßenbahn im Weg stehen, da ist es ihm egal ob es ein Kind oder eine Frau ist, die werden weggeschubst. Er berichtet über diverse Traumatisierungen in der Kindheit, er ist in psychiatrischer Betreuung bei Frau Dr. […]. Er hätte Schmerzen von der oberen HWS rechts bis unter die Gesäßbacke, deswegen würde er auch Cannabis konsumieren, dies sei das einzige was ihm helfen würde Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: - Quetialan 200 mg 0-0-1 - Mirtabene 45 mg 0-0-1 - Lamotrigin 50 mg 1-0-0-1 unbedingt Psychotherapie von der betreuenden Psychiaterin empfohlen Sozialanamnese: geschieden, verwitwet, 3 Kinder, 2 wohnen bei ihm, 1 schon ausgezogen, im Alltag hilft die Lebensgefährtin und die Familie sowie die Nachbarin. 2019 letztmalig gearbeitet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht Dr. XXXX , FA Psychiatrie/Neurologie, 21.8.2024 und (mitgebracht) 23.10.2024Befundbericht Dr. römisch 40 , FA Psychiatrie/Neurologie, 21.8.2024 und (mitgebracht) 23.10.2024 Erstkontakt 3.4.2024, kommt wegen suspekter Krampfanfälle, immer wenn er sich aufrege. In der DU kein Hinweis auf epilepsietypische Potentiale im EEG, Bildgebung ohne Substrat. 8.5.2024: er hätte sich Zähne bei einem Anfall ausgeschlagen 12.6.2024: weniger Anfälle, schlafe nur 3 Std. 21.8.2024: Keine Änderung, Befundbesprechung des psychologischen Tests 23.10.2024: noch keine Psychotherapie, schlafe schlecht, weiterhin Impulskontrollstörung und Anfälle, da Patient sich Rezeptgebühr nicht leisten kann, hat er Medikamente nicht immer genommen Aus dem Status: psychopathologisch, depressiv, antriebslos, innere Unruhe, Impulsdurchbrüche, Konzentration reduziert, perseverierende Gedanken, im Affekt korrespondierend, ESS u. DSS, in beiden Skalenbereichen mäßig affizierbar, keine produktive Symptomatik, keine suizidale Einengung Diagnose: psychogene Anfälle, emotional instabile Persönlichkeitsstörung bei komplexer Traumatisierung, psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide EEG 16.10.2023 keine ETP Mitgebracht: Psychologischer Befund Mag. XXXX , Psychologin, 31.7.2024Psychologischer Befund Mag. römisch 40 , Psychologin, 31.7.2024 Diagnosen: Abhängigkeit (Cannabinoide), Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, kumulative Belastungsstörung (kindliche Gewalterfahrung), emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ Orthopädisches Spital Speising, Ambulanzbrief 24.2.2014 Verdacht auf Pseudoarthrose bei Z.n. TLIF L5/S1 6.3.2023 ... berichtet weiter von oberen und unteren Cervikalsyndrom, Schmerzen rechts mit Ausstrahlung in das Hinterhaupt und Ausstrahlung in die rechte obere Extremität seit 5 Jahren im Anschluss an einen Arbeitsunfall. Seither rezidivierende Therapien ohne Erfolg, Pregabalin nicht geholfen, Tradolan musste wegen Nebebwirkungen abgesetzt werden, CBD Tropfen keine Wirkung ... Beurteilung: die vom Patienten angegebenen Beschwerden in Zusammenschau mit der orthopädischen Untersuchung sowie mit dem mitgebrachten MRT können orthopädischerseits nicht eingeordnet werden. Außerdem erscheint bei einer Nadelphobie eine stationäre Aufnahm ho. nicht sinnvoll. Weiterbetreuung im Sinne einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung und Therapieoptionen indiziert Untersuchungsbefund: (…) Klinischer Status – Fachstatus: AW lehnt eine Untersuchung ab (…) Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, wirkt sehr angespannt, mit berichteter und nachvollziehbarer Impulskontrollstörung, schläft 2 Std. dann sei er 1 Std. wach und so ginge es die ganze Nacht weiter, er hätte Angst (Existenzängste) und manchmal das Gefühl, dass jemand hinter ihm stehen würde, Stimmung depressiv, dysthym, angespannt, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr Gdb % 1 emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, vor dem Hintergrund einer kumulativen Belastungsstörung (kindliche Gewalterfahrung), eine diagnostizierte, substanzinduzierte Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei Cannabis-Substanzgebrauch wird hier mitbeurteilt unterer Rahmensatz, da durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche fassbar, keine dokumentierte Psychotherapie, keine dokumentierten diesbezüglich fachspezifischen Spitalsaufenthalte, psychogene Anfälle werden hier mitbeurteilt 03.04.02 50 2 degenerative Wirbelsäulenveränderungen unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen oder radikulären Ausfälle dokumentiert, cerviko-dorsal Lumbalgien nach TLIF L5/S1 und radiologisch ohne Hinweis auf Diskusprolaps wird aus dem Vorgutachten übernommen, da eine körperliche Untersuchung zusätzlich neurologische Untersuchung ho. nicht stattfinden kann 02.01.01 10 3 Zustand nach Beugesehnendurchtrennung linker Kleinfinger unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung (übernommen aus dem Vorgutachten) 02.06.26 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 im GdB nicht angehoben, wegen Geringfügigkeit Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wird aufgrund vorliegender Befunde bzw. der Untersuchung ho. um 3 Stufen höher eingeschätzt Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Anhebung des Gesamt GdB auf 50% […] Nachuntersuchung 11/2026 - Besserung Leiden 1 möglich, Nachweis einer durchgehenden psychiatrisch und psychotherapeutischen Betreuung notwendig […][…] Nachuntersuchung 11 aus 2026, - Besserung Leiden 1 möglich, Nachweis einer durchgehenden psychiatrisch und psychotherapeutischen Betreuung notwendig […] (…) Begründung: keine Zusatzeintragung "Epileptiker", da die Anfälle als psychogen diagnostiziert wurden“ Mit Schreiben vom 25.11.2024 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit, zum Gutachten eine Stellungnahme einzubringen. Da die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen war, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt vor. Diese langten am 02.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer auch vom Bundesverwaltungsgericht (nachweislich) die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zum von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Neurologen und Allgemeinmediziners abzugeben. Eine solche langte jedoch innerhalb der gewährten Frist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.1.: Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. 1.2.: Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Relevanter Status: Klinischer Status – Fachstatus: Der Beschwerdeführer lehnt eine Untersuchung ab. Status Psychicus: klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, wirkt sehr angespannt, mit berichteter und nachvollziehbarer Impulskontrollstörung, schläft 2 Std. dann sei er 1 Std. wach und so ginge es die ganze Nacht weiter, er hätte Angst (Existenzängste) und manchmal das Gefühl, dass jemand hinter ihm stehen würde, Stimmung depressiv, dysthym, angespannt, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt 1.3.: Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr Gdb % 1 emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, vor dem Hintergrund einer kumulativen Belastungsstörung (kindliche Gewalterfahrung), eine diagnostizierte, substanzinduzierte Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei Cannabis-Substanzgebrauch wird hier mitbeurteilt unterer Rahmensatz, da durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche fassbar, keine dokumentierte Psychotherapie, keine dokumentierten diesbezüglich fachspezifischen Spitalsaufenthalte, psychogene Anfälle werden hier mitbeurteilt 03.04.02 50 2 degenerative Wirbelsäulenveränderungen unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen oder radikulären Ausfälle dokumentiert, cerviko-dorsal Lumbalgien nach TLIF L5/S1 und radiologisch ohne Hinweis auf Diskusprolaps wird aus dem Vorgutachten übernommen, da eine körperliche Untersuchung zusätzlich neurologische Untersuchung ho. nicht stattfinden kann 02.01.01 10 3 Zustand nach Beugesehnendurchtrennung linker Kleinfinger unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung (übernommen aus dem Vorgutachten) 02.06.26 10 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 Prozent. Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 im GdB wegen Geringfügigkeit nicht angehoben.
  2. Beweiswürdigung: Aufgrund des Beschwerdevorbringens bzw. vorgelegten fachärztlichen Befundes holte das SMS ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.11.2024 ein. Den insbesondere auf Grundlage dieses Gutachtens festgestellten Funktionseinschränkungen wurde letztlich nicht mehr entgegengetreten. Der Gutachter begründete nachvollziehbar, weshalb er zur letztlich höheren Einschätzung im Vergleich zum Vorgutachten vom 02.07.2024 kam. Das führende Leiden 1 (emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, vor dem Hintergrund einer kumulativen Belastungsstörung (kindliche Gewalterfahrung), eine diagnostizierte, substanzinduzierte Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei Cannabis-Substanzgebrauch wird hier mitbeurteilt), das im Vorgutachten als „Psychogene Anfälle bei Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung“ unter Pos.Nr. 03.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 Prozent eingestuft worden war, wurde nun nachvollziehbar unter Pos.Nr. 03.04.02 mit einem Grad der Behinderung von 50 Prozent nach dem unteren Rahmensatz eingestuft. Denn beim Beschwerdeführer ist eine durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche fassbar, aber es liegen keine dokumentierte Psychotherapie und keine dokumentierten diesbezüglich fachspezifischen Spitalsaufenthalte vor. Die psychogenen Anfälle werden hier nachvollziehbar vom Gutachter mitbeurteilt. Leiden 2 wurde aus dem Vorgutachten vom 02.07.2024 übernommen, da eine körperliche Untersuchung, zusätzlich neurologische Untersuchung, nicht stattfinden konnte. Leiden 3 wurde ebenso aus dem Vorgutachten übernommen. Die Einstufung der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (Leiden 2) unter Positionsnummer 02.01.01 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades) ist ebenso plausibel wie die Einschätzung von Leiden 3 „Zustand nach Beugesehnendurchtrennung linker Kleinfinger“ nach 02.06.26 (Funktionseinschränkung einzelner Finger). Eine andere Einschätzung ist weder aus den vorgelegten Befunden noch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend konkret ableitbar. Die nunmehrige Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH begründete der Gutachter nachvollziehbar damit, dass das führende Leiden 1 aufgrund vorliegender Befunde bzw. der Untersuchung um drei Stufen höher eingeschätzt wird. Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 im GdB wegen Geringfügigkeit nicht angehoben. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Gutachter auf Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen ausreichend eingegangen ist und die Beeinträchtigungen im Sinne der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft wurden. Diesen Einschätzungen wurde auch nicht mehr entgegengetreten. Das Gutachten steht mit den allgemeinen Gesetzen der Logik im Einklang, ist schlüssig und vollständig und ihm wurde nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 21.11.2024 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  4. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  5. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  6. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  7. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  8. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
  9. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).(Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  10. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  11. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  12. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  13. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  14. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
  15. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).(Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG, auszugsweise). In dem vom SMS nach Beschwerdeerhebung eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.11.2024 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich verglichen zum Vorgutachten somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades der beschwerdeführenden Partei ergibt. Das angeführte Sachverständigengutachten des Neurologen und Allgemeinmediziners ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen ausführlich eingegangen. Das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens wurde der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt. Da ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und dieser Feststellung im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der im Gutachten angeordneten Nachuntersuchung (eine Besserung von Leiden 1 ist möglich), liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses - bis 30.11.2026 befristet - vor. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
  16. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).In seinem Urteil vom
  17. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und Schwere der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS nach Beschwerdeerhebung ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II.
  18. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.Wie unter Punkt römisch zwei.
  19. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2305131.1.00

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