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{'item': 'W208 2307243-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW208 2307243-1 Spruch, W208 2307243-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Disziplinarbeschuldigte (DB) Kontrollinspektorin XXXX steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Exekutivbeamtin.
  2. Die Disziplinarbeschuldigte (DB) Kontrollinspektorin römisch 40 steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Exekutivbeamtin.
  3. Am 14.01.2025 (Datum des Einlangens) übermittelte der Landespolizeidirektor von XXXX (LPD) als Dienstbehörde eine Disziplinaranzeige des Stadtpolizeikommandanten von XXXX (SPK) gegen die DB an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB). Der LPD führte darin aus, dass ihm der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung erstmals am 02.10.2024 zur Kenntnis gelangt sei.
  4. Am 14.01.2025 (Datum des Einlangens) übermittelte der Landespolizeidirektor von römisch 40 (LPD) als Dienstbehörde eine Disziplinaranzeige des Stadtpolizeikommandanten von römisch 40 (SPK) gegen die DB an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB). Der LPD führte darin aus, dass ihm der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung erstmals am 02.10.2024 zur Kenntnis gelangt sei.
  5. Am 26.11.2024 wurde durch das SPK mittels Abschlussbericht eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft (StA) erstattet. Die StA teilte mit Schreiben vom 03.01.2025 mit, dass von der Verfolgung der DB wegen § 302 Abs 1 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt), gemäß § 200 Abs 5 StPO (Anmerkung: Diversion gegen Zahlung von € 2.500,--) zurückgetreten worden sei.
  6. Am 26.11.2024 wurde durch das SPK mittels Abschlussbericht eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft (StA) erstattet. Die StA teilte mit Schreiben vom 03.01.2025 mit, dass von der Verfolgung der DB wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB (Missbrauch der Amtsgewalt), gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO (Anmerkung: Diversion gegen Zahlung von € 2.500,--) zurückgetreten worden sei.
  7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid fasste der zuständige Senat der BDB den gegenständlichen Nichteinleitungsbeschluss (NEB) gemäß § 123 Abs 1 und 2 BDG und stellte das Verfahren gemäß § 118 Abs 1 Z 4 BDG ein.
  8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid fasste der zuständige Senat der BDB den gegenständlichen Nichteinleitungsbeschluss (NEB) gemäß Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG ein.
  9. Gegen den am 20.01.2025 dem stellvertretenden Disziplinaranwalt (DA) zugestellten NEB brachte dieser am 22.01.2025 eine Beschwerde an das BVwG ein.
  10. Mit Schreiben vom 26.01.2025 (eingelangt beim BVwG am 07.02.2025) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Der DB wurde eine Abgabenachricht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die im Verfahrensgang angeführten Zeitpunkte stehen fest. 1.
  12. Zur Person der DB Kontrlnsp XXXX (DB), geb am XXXX in XXXX , versah am 12.09.2024 als dienstführende Beamtin in der Funktion der
  13. Stellvertreterin des Kommandanten auf der Polizeiinspektion (PI) XXXX ihren Dienst. Sie steht seit 01.02.2004 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Polizistin.Kontrlnsp römisch 40 (DB), geb am römisch 40 in römisch 40 , versah am 12.09.2024 als dienstführende Beamtin in der Funktion der
  14. Stellvertreterin des Kommandanten auf der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 ihren Dienst. Sie steht seit 01.02.2004 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Polizistin. 1.
  15. Zum vorläufig festgestellten Sachverhalt im Verdachtsbereich Die DB war am 12.09.2024 bereits 5 bis 6 Wochen mit XXXX (R) näher bekannt (sie beschreibt es als „Kennenlernphase“ – [EB-26], er bezeichnete sie als „seine Freundin“ [EB-15]) und ist bereits am 24.11.2024 in einer Beziehung mit ihm gewesen. Die DB war am 12.09.2024 bereits 5 bis 6 Wochen mit römisch 40 (R) näher bekannt (sie beschreibt es als „Kennenlernphase“ – [EB-26], er bezeichnete sie als „seine Freundin“ [EB-15]) und ist bereits am 24.11.2024 in einer Beziehung mit ihm gewesen. R stand in Verdacht am 11.09.2024, im Zuge eines Streits in einem Lokal in XXXX , in deutlich alkoholisiertem Zustand eine Kellnerin geschlagen und getreten zu haben. Während der polizeilichen Intervention (6 Exekutivbeamte) hat R dem SIG-Beamten XXXX (A) mitgeteilt, dass seine „Freundin“ auch bei der Polizei sei und er diese anrufen möchte. R durfte sie anrufen und hat zunächst selbst mit der DB gesprochen. In der Folge hat er das Telefon an A weitergegeben und hat dieser dann das Gespräch weitergeführt, wobei er auf Fragen der DB ihr in groben Zügen mitgeteilt hat, was passiert war und sich auch zu erinnern glaubt, dass er der DB gesagt habe, dass die PI XXXX (das hatte A von der die Amtshandlung vor Ort leitenden Insp XXXX [H] in Erfahrung gebracht) den Akt bearbeite. Die DB gab dazu bei ihrer Einvernahme am 05.11.2024 an, dass sie nach dem Telefonat nicht gewusst habe, mit wem sie telefoniert habe und welche PI zuständig war, weil sie selbst eine Amtshandlung gehabt habe (EB-27). R stand in Verdacht am 11.09.2024, im Zuge eines Streits in einem Lokal in römisch 40 , in deutlich alkoholisiertem Zustand eine Kellnerin geschlagen und getreten zu haben. Während der polizeilichen Intervention (6 Exekutivbeamte) hat R dem SIG-Beamten römisch 40 (A) mitgeteilt, dass seine „Freundin“ auch bei der Polizei sei und er diese anrufen möchte. R durfte sie anrufen und hat zunächst selbst mit der DB gesprochen. In der Folge hat er das Telefon an A weitergegeben und hat dieser dann das Gespräch weitergeführt, wobei er auf Fragen der DB ihr in groben Zügen mitgeteilt hat, was passiert war und sich auch zu erinnern glaubt, dass er der DB gesagt habe, dass die PI römisch 40 (das hatte A von der die Amtshandlung vor Ort leitenden Insp römisch 40 [H] in Erfahrung gebracht) den Akt bearbeite. Die DB gab dazu bei ihrer Einvernahme am 05.11.2024 an, dass sie nach dem Telefonat nicht gewusst habe, mit wem sie telefoniert habe und welche PI zuständig war, weil sie selbst eine Amtshandlung gehabt habe (EB-27). Die DB wollte, dass die Beamten den R Nachhause bringen, was diese aber ablehnten. Der alkoholisierte R ist nach Beendigung der Amtshandlung und Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes (BV/AV) aufgefordert worden, den Ort zu verlassen, was er auch getan hat. Am darauffolgenden Tag, den 12.09.2024, ist R zur DB auf deren Dienststelle gekommen und habe sich erkundigt, ob er die Sache bei ihr „ins Reine bringen bzw. erledigen könne". Nach Aussage der DB habe sie dies verneint und mitgeteilt, dass er mit den zuständigen aufnehmenden Beamten reden müsse. Nachdem R angegeben habe, dass er nicht wisse, wer (welcher Beamte) bzw welches Wachzimmer den Vorfall aufgenommen habe und er weder eine Visitenkarte noch einen Termin oder sonst etwas bekommen habe, habe er sie ersucht, ob diese nachsehen könne, wohin er gehen und an wen er sich wenden müsse. Daraufhin hat die DB in der Zeit von 18:24 Uhr bis 18:34 Uhr im Polizeilichen Aktendokumentationssystem (PAD) nach dem Namen des R gesucht und mit den Schlagworten „Körperverletzung“ und „Sicherheitspolizeiliche Beratung gemäß § 25 SPG“ in den PAD-Akt Einsicht genommen (EB-30). Dem R hat sie aufgrund ihrer Recherche mitgeteilt, dass die PI XXXX zuständig sei; sie hat ihm die Geschäftszahl, den Bearbeiter und die Telefonnummer aufgeschrieben. Die Einsicht in den Akt PAD/ XXXX /KRIM, hat sie mit einer Notiz darin dokumentiert: „Einsicht in Akt, weil Beschuldigter auf der PI XXXX vorstellig. An SB zwecks Akteneinsicht verwiesen. XXXX “Daraufhin hat die DB in der Zeit von 18:24 Uhr bis 18:34 Uhr im Polizeilichen Aktendokumentationssystem (PAD) nach dem Namen des R gesucht und mit den Schlagworten „Körperverletzung“ und „Sicherheitspolizeiliche Beratung gemäß Paragraph 25, SPG“ in den PAD-Akt Einsicht genommen (EB-30). Dem R hat sie aufgrund ihrer Recherche mitgeteilt, dass die PI römisch 40 zuständig sei; sie hat ihm die Geschäftszahl, den Bearbeiter und die Telefonnummer aufgeschrieben. Die Einsicht in den Akt PAD/ römisch 40 /KRIM, hat sie mit einer Notiz darin dokumentiert: „Einsicht in Akt, weil Beschuldigter auf der PI römisch 40 vorstellig. An SB zwecks Akteneinsicht verwiesen. römisch 40 “ Sie hat darüber hinaus auch das Dokument „Lichtbildbeilage“ geöffnet, weil der R – den Angeben der DB nach – in der Folge noch wissen habe wollen, ob auch seine Verletzungen dokumentiert worden seien, zumal von den Beamten vor Ort nur die Verletzungen der Kellnerin fotografiert worden seien und er auch nicht zum Sachverhalt befragt worden sei (EB-26). Warum sie die OZ 5 „Sicherheitspolizeiliche Beratung gemäß § 25 SPG“ im PAD geöffnet hatte, konnte sie sich bei der Einvernahme am 05.11.2024 nicht erklären (EB-26).Warum sie die OZ 5 „Sicherheitspolizeiliche Beratung gemäß Paragraph 25, SPG“ im PAD geöffnet hatte, konnte sie sich bei der Einvernahme am 05.11.2024 nicht erklären (EB-26). Sie ging auch davon aus, dass ihre Abfrage im PAD nach den geltenden Erlässen zulässig war, weil sie „nur ihre Arbeit“ gemacht und einer Partei Auskunft erteilt habe (EB-27).
  16. Beweiswürdigung: EB und Zahl bezeichnet die Seite des vorgelegten Aktes. Die Feststellungen zu den relevanten Zeitpunkten der Kenntnisnahme der Verdachtsgründe (EB-3), der Anzeige an die StA (EB-29) und des Rücktritts von der Verfolgung (EB-35) ergeben sich aus dem Akt. Dass die Einstellung der StA mit einer Diversion verbunden war und die DB den genannten Betrag gezahlt hat, ergibt sich aus der Beschwerde des DA. 2.
  17. Die Feststellungen zur Person sind unstrittig und ergeben sich aus der Disziplinaranzeige und den eigenen Angaben der DB (EB-6, EB-26). 2.
  18. Die Feststellungen zum vorgeworfenen Sachverhalt ergeben sich aus den Aussagen der DB selbst (EB-23), dem Abschlussbericht vom 26.11.2024 an die StA (EB-29) und der einvernommen Zeugen A (EB-23) und H (EB-19). Widersprüche liegen nur hinsichtlich der Angaben vor, ob der DB bereits nach ihrem Telefonat am 11.09.2024 mit A – der die hier relevante Information über die Fallführung durch die PI XXXX von der Einsatzleiterin Insp H hatte und seinen Aussagen nach an die DB weitergegeben hat – tatsächlich bekannt war, dass diese PI zuständig und damit am nächsten Tag keine Einsicht in den PAD-Akt notwendig gewesen, sondern der R einfach an diese PI zu verweisen gewesen wäre. Wobei die Rechtfertigung der DB, sie habe das nach dem Telefonat nicht gewusst, weil sie selbst einen Einsatz gehabt habe, gedächtnispsychologisch nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, selbst wenn ihr der A das gesagt hat. Diesbezüglich wird sich die BDB durch die Einvernahmen des A und der DB ein unmittelbares Bild von der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu machen haben.Widersprüche liegen nur hinsichtlich der Angaben vor, ob der DB bereits nach ihrem Telefonat am 11.09.2024 mit A – der die hier relevante Information über die Fallführung durch die PI römisch 40 von der Einsatzleiterin Insp H hatte und seinen Aussagen nach an die DB weitergegeben hat – tatsächlich bekannt war, dass diese PI zuständig und damit am nächsten Tag keine Einsicht in den PAD-Akt notwendig gewesen, sondern der R einfach an diese PI zu verweisen gewesen wäre. Wobei die Rechtfertigung der DB, sie habe das nach dem Telefonat nicht gewusst, weil sie selbst einen Einsatz gehabt habe, gedächtnispsychologisch nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, selbst wenn ihr der A das gesagt hat. Diesbezüglich wird sich die BDB durch die Einvernahmen des A und der DB ein unmittelbares Bild von der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu machen haben. Weiters liegen auch Auffassungsunterschiede dahingehend vor, ob die Abfrage im PAD nach den Erlässen des BMI (insb Erlass BMI-OA1000/0169-II/1/2019 der in der Anzeige genannt wurde [EB-7]), zulässig war bzw im Rahmen der dienstlichen Aufgabenerfüllung der DB erfolgten oder nicht. Wenn man davon ausgeht, dass die DB tatsächlich bei dem Telefonat am Vortag den Namen der zuständigen PI nicht registriert bzw sich gemerkt hatte. Die DB ist der Meinung, dass das der Fall war (EB-27: „Ich habe nur meine Arbeit gemacht.“) die Dienstbehörde sieht darin einen Verstoß gegen den oa Erlass, weil sie dienstlich nicht an der Amtshandlung beteiligt gewesen sei (EB-6). Der DA sieht das ebenso (Beschwerde, 7). Dass der DA in seiner Beschwerde eingeräumt hat, dass die Einsichtnahme in den PAD-Akt durch einen Kollegen der DB (nach Befangenheitserklärung der DB) zulässig gewesen sei, bedeutet nicht – wie die belangte Behörde im Vorlageschreiben anführt –, dass die Einsichtnahme als solche keine Dienstpflichtverletzung darstelle, ging die Einsicht der DB doch über die Suche nach der zuständigen PI hinaus (sie öffnete insb die Lichtbildbeilage). Sofern die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben anführt, dass es sich um eine Mutmaßung des DA handle, dass R der Lebensgefährte der DB sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die DB selbst in ihrer Einvernahme vom 05.11.2024 davon sprach, dass sie den R zum Tatzeitpunkt 12.09.2024 bereits 5 bis 6 Wochen gekannt habe und sie sich in einer Kennenlernphase befunden hätten und sie aktuell in einer Beziehung seien (EB-26). Der R selbst hat sie – nach der Aussage des Zeugen A (EB-15) – vor den einschreitenden Beamten als „seine Freundin“ bezeichnet. Es ist daher jedenfalls von einer näheren Bekanntschaft der DB mit dem R bereits zum Tatzeitpunkt auszugehen.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor (und zwar auch bei einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes vgl dazu VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor (und zwar auch bei einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes vergleiche dazu VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042). Eine mündliche Verhandlung wird vom BVwG nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Ein Fall des Art 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine „strafrechtliche Anklage“ iSd Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art 6 Abs 1 MRK getroffen (vgl 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Die Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).Eine mündliche Verhandlung wird vom BVwG nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine „strafrechtliche Anklage“ iSd Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Die Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Zu A) 3.
  21. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug): „Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Befangenheit § 47. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.Paragraph 47, Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt. Verjährung § 94.
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nichtParagraph 94,
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
  2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
  3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
  1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
  2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
  3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
  4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
  5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.
(2a)Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.
(2a)Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.
(3)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
(3)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
  1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
  2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Ziffer eins, anzuwenden.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 3 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 3, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. Disziplinaranzeige § 109.
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 109,
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2)Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. […] Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. […]“ Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“ Die hier auch im Disziplinarrecht anzuwendende Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF (AVG) lautet (Auszug): Die hier auch im Disziplinarrecht anzuwendende Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) lautet (Auszug): „Befangenheit von Verwaltungsorganen § 7.
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:Paragraph 7,
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
  1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
  2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
  3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
  4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
(2)Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.“ 3.
  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu den im Spruch angeführten Vorwürfen kein Disziplinarverfahren gegen die DB einzuleiten und das Verfahren gem § 118 Abs 1 Z 4 BDG einzustellen. 3.3.
  3. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu den im Spruch angeführten Vorwürfen kein Disziplinarverfahren gegen die DB einzuleiten und das Verfahren gem Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG einzustellen. Wobei die BDB ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet hat, dass der DB in der Disziplinaranzeige zwar vorgeworfen werde, dass diese diverse Erlässe des BM.I nicht eingehalten habe, diese aber nicht präzisiert habe, gegen welche konkrete Bestimmungen sie verstoßen habe. Die Dienstbehörde hatte die folgenden Erlässe zwar angeführt: Datensicherheitsvorschrift LPD-DA, PAD/18/902504/AA-B1; Datenschutz-Grundsatzerlass 2018, BMI-LR1200/0074-III/7/a/2018; Erlass betreffend Einschau in Akten des PAD, (BMI-OA1000/0169-II/1/2019); (EB-7) und darin eine Verletzung der §§ 43 und 44 BDG erkannt, nähere Angaben dazu, gegen welche konkreten Bestimmungen dieser Erlässe (Zitate) verstoßen wurde, wurden nicht gemacht. Wobei die BDB ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet hat, dass der DB in der Disziplinaranzeige zwar vorgeworfen werde, dass diese diverse Erlässe des BM.I nicht eingehalten habe, diese aber nicht präzisiert habe, gegen welche konkrete Bestimmungen sie verstoßen habe. Die Dienstbehörde hatte die folgenden Erlässe zwar angeführt: Datensicherheitsvorschrift LPD-DA, PAD/18/902504/AA-B1; Datenschutz-Grundsatzerlass 2018, BMI-LR1200/0074-III/7/a/2018; Erlass betreffend Einschau in Akten des PAD, (BMI-OA1000/0169-II/1/2019); (EB-7) und darin eine Verletzung der Paragraphen 43 und 44 BDG erkannt, nähere Angaben dazu, gegen welche konkreten Bestimmungen dieser Erlässe (Zitate) verstoßen wurde, wurden nicht gemacht. Diesbezüglich ist der BDB zwar zuzustimmen, dass die konkrete Bestimmung der jeweiligen Erlässe anzuführen gewesen und auch der Nachweis zu führen ist, dass die DB diese gekannt hat oder zumindest kennen hätte müssen, hat doch der VwGH ua ausgeführt: Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen § 44 Abs 1 BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E 17.11.2004, Zl. 2001/09/0035; VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0037).Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E 17.11.2004, Zl. 2001/09/0035; VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0037). Sie hat aber verkannt, dass die endgültige rechtliche Subsumtion erst im Disziplinarerkenntnis erfolgen muss. Dazu der VwGH festgestellt: Der Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 erfüllt auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gemäß § 123 Abs 2 BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission [nunmehr BDB] - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (vgl. E
  4. Oktober 1999, 97/09/0246, zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011; VwGH 21.04.2015, Ra2014/09/042).Der Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 erfüllt auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission [nunmehr BDB] - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt vergleiche E
  5. Oktober 1999, 97/09/0246, zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011; VwGH 21.04.2015, Ra2014/09/042). Die BDB wäre daher aufgefordert gewesen, von ihrer Befugnis nach § 123 Abs 1 zweiter Satz BDG Gebrauch zu machen und der Dienstbehörde aufzutragen, die konkreten Bestimmungen der genannten Erlässen an die BDB zu übermitteln, wenn sie aufgrund des Umfang der Erlässe Zweifel hatte, gegen welche Bestimmung die DB verstoßen haben soll, sofern dies nicht ohnehin leicht erkennbar war. So hat der DA in seiner Beschwerde zum Erlass BMI-OA1000/0169-II/1/2019 konkretisiert, dass dieser die Anfrage von Fremddaten im PAD, die nicht im Rahmen der dienstlichen Aufgabenerfüllung erfolgen, verbietet. Damit liegt eine zumindest für diesen Erlass ausreichende Präzisierung für den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs 1 BDG vor.Die BDB wäre daher aufgefordert gewesen, von ihrer Befugnis nach Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz BDG Gebrauch zu machen und der Dienstbehörde aufzutragen, die konkreten Bestimmungen der genannten Erlässen an die BDB zu übermitteln, wenn sie aufgrund des Umfang der Erlässe Zweifel hatte, gegen welche Bestimmung die DB verstoßen haben soll, sofern dies nicht ohnehin leicht erkennbar war. So hat der DA in seiner Beschwerde zum Erlass BMI-OA1000/0169-II/1/2019 konkretisiert, dass dieser die Anfrage von Fremddaten im PAD, die nicht im Rahmen der dienstlichen Aufgabenerfüllung erfolgen, verbietet. Damit liegt eine zumindest für diesen Erlass ausreichende Präzisierung für den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG vor. Die BDB hat, obwohl das Verhalten der DB in der Anzeige der Dienstbehörde nicht auch unter § 47 BDG (Befangenheit) subsumiert wurde, zu Recht auch eine Verletzung dieser Bestimmung geprüft (vgl dazu wieder oben die Aussage des VwGH zur endgültigen rechtlichen Subsumtion). Die BDB hat, obwohl das Verhalten der DB in der Anzeige der Dienstbehörde nicht auch unter Paragraph 47, BDG (Befangenheit) subsumiert wurde, zu Recht auch eine Verletzung dieser Bestimmung geprüft vergleiche dazu wieder oben die Aussage des VwGH zur endgültigen rechtlichen Subsumtion). Sie hat dazu im NEB ausführt, es liege der Verdacht eines Verstoßes gegen § 47 BDG nicht vor, weil aus der Aktenlage nicht hervorgehe, ob und wenn ja, seit wann, die DB und der R sich in einer Lebensgemeinschaft befunden hätten und eine lose Freundschaft für eine Verletzung des § 47 BDG nicht ausreiche, eine „absolute Befangenheit“ auszulösen. Damit verkennt sie die Rechtslage und die vorliegenden (vorläufigen) Beweisergebnisse. Sie hat dazu im NEB ausführt, es liege der Verdacht eines Verstoßes gegen Paragraph 47, BDG nicht vor, weil aus der Aktenlage nicht hervorgehe, ob und wenn ja, seit wann, die DB und der R sich in einer Lebensgemeinschaft befunden hätten und eine lose Freundschaft für eine Verletzung des Paragraph 47, BDG nicht ausreiche, eine „absolute Befangenheit“ auszulösen. Damit verkennt sie die Rechtslage und die vorliegenden (vorläufigen) Beweisergebnisse. Zwar liegt kein absoluter Befangenheitsgrund iSd § 7 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 AVG vor. Sehr wohl jedoch der Befangenheitsgrund der Z 3 leg cit, wonach sich eine Beamtin der Ausübung des Amtes enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen hat, wenn „sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen“ und ist diese Ziffer ident mit dem ersten Satz des § 47 BDG: „Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.“Zwar liegt kein absoluter Befangenheitsgrund iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 AVG vor. Sehr wohl jedoch der Befangenheitsgrund der Ziffer 3, leg cit, wonach sich eine Beamtin der Ausübung des Amtes enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen hat, wenn „sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen“ und ist diese Ziffer ident mit dem ersten Satz des Paragraph 47, BDG: „Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.“ Ohne Zweifel war die Freundschaft, die zum Tatzeitpunkt bereits mehrere Wochen dauerte, geeignet Zweifel an der vollen Unbefangenheit der DB auszulösen und lagen damit wichtige Gründe vor, ihre Vertretung zu veranlassen, als ihr Freund bzw guter Bekannter die PI betrat und von ihr eine Auskunft verlangte die nur durch eine Amtshandlung (die Nachschau in einem Fremdakt im PAD) erfolgen konnte. Es liegt ein „relativer Befangenheitsgrund“ vor, wenn Zweifel an der Objektivität aufkommen, selbst wenn die Amtshandlung dann objektiv bzw korrekt vorgenommen wird (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  6. Auflage, 288, 289). Im vorliegenden Fall hat die DB nicht nur die für die Akteneinsicht des R notwendigen Informationen zur zuständigen PI (und zur Sachbearbeiterin) erteilt, sondern offenbar auch die Entscheidung getroffen, weitere Informationen (Lichtbildbeilage) für den R abzufragen, die diesem erst später im Rahmen einer Akteneinsicht von der zuständigen Sachbearbeiterin zu erteilen gewesen wären (VwGH 24.04.2014, Ro 2014/01/0013). Dafür war sie zweifellos nicht zuständig. Ohne Zweifel war die Freundschaft, die zum Tatzeitpunkt bereits mehrere Wochen dauerte, geeignet Zweifel an der vollen Unbefangenheit der DB auszulösen und lagen damit wichtige Gründe vor, ihre Vertretung zu veranlassen, als ihr Freund bzw guter Bekannter die PI betrat und von ihr eine Auskunft verlangte die nur durch eine Amtshandlung (die Nachschau in einem Fremdakt im PAD) erfolgen konnte. Es liegt ein „relativer Befangenheitsgrund“ vor, wenn Zweifel an der Objektivität aufkommen, selbst wenn die Amtshandlung dann objektiv bzw korrekt vorgenommen wird vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  7. Auflage, 288, 289). Im vorliegenden Fall hat die DB nicht nur die für die Akteneinsicht des R notwendigen Informationen zur zuständigen PI (und zur Sachbearbeiterin) erteilt, sondern offenbar auch die Entscheidung getroffen, weitere Informationen (Lichtbildbeilage) für den R abzufragen, die diesem erst später im Rahmen einer Akteneinsicht von der zuständigen Sachbearbeiterin zu erteilen gewesen wären (VwGH 24.04.2014, Ro 2014/01/0013). Dafür war sie zweifellos nicht zuständig. Dass die im Verdachtsbereich vorliegende Verletzung von § 47 BDG in der Folge zu einer Verletzung des § 43 Abs 1 BDG (parteiische Amtsführung durch mehr Auskunft als notwendig) geführt hat bzw zu einer Verletzung des § 44 Abs 1 BDG, wenn diese auf Grund der einschlägigen Erlässe nicht zulässig war, kann dazu führen, dass der Verstoß gegen § 47 BDG von der genannten Bestimmung des § 43 Abs 1 und/oder § 44 Abs 1 BDG konsumiert wird (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  8. Auflage, 288). Sollte beides im zu führenden Disziplinarverfahren nicht erwiesen werden können, kann es beim Verstoß gegen § 47 BDG bleiben, weil dieser selbst bei unparteiischer Amtsführung bei Befangenheit vorliegt. Aus diesem Grund sind vorerst alle drei Bestimmungen im Spruch des Einleitungsbeschlusses anzuführen. Dass die im Verdachtsbereich vorliegende Verletzung von Paragraph 47, BDG in der Folge zu einer Verletzung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG (parteiische Amtsführung durch mehr Auskunft als notwendig) geführt hat bzw zu einer Verletzung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG, wenn diese auf Grund der einschlägigen Erlässe nicht zulässig war, kann dazu führen, dass der Verstoß gegen Paragraph 47, BDG von der genannten Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, und/oder Paragraph 44, Absatz eins, BDG konsumiert wird vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  9. Auflage, 288). Sollte beides im zu führenden Disziplinarverfahren nicht erwiesen werden können, kann es beim Verstoß gegen Paragraph 47, BDG bleiben, weil dieser selbst bei unparteiischer Amtsführung bei Befangenheit vorliegt. Aus diesem Grund sind vorerst alle drei Bestimmungen im Spruch des Einleitungsbeschlusses anzuführen. 3.3.
  10. Abschließend ist noch zu prüfen, ob ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG vorliegt. Wobei in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind (VwGH 18.10.1990, 90/09/0061; 19.10.1990, 90/09/0044). Das ist aus den ua Gründen nicht der Fall. 3.3.
  11. Abschließend ist noch zu prüfen, ob ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, BDG vorliegt. Wobei in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind (VwGH 18.10.1990, 90/09/0061; 19.10.1990, 90/09/0044). Das ist aus den ua Gründen nicht der Fall. Die in des § 94 BDG genannten Verjährungstatbestände liegen aufgrund der fristgerechten Anzeige an die BDB nach Kenntnisnahme des Verdachtes durch die Dienstbehörde, der Tatzeit und des Vorlagedatums an das BVwG ofenkundig nicht vor. Die in des Paragraph 94, BDG genannten Verjährungstatbestände liegen aufgrund der fristgerechten Anzeige an die BDB nach Kenntnisnahme des Verdachtes durch die Dienstbehörde, der Tatzeit und des Vorlagedatums an das BVwG ofenkundig nicht vor. Ein hinreichender Verdacht für die Begehung der angeführten Dienstpflichtverletzungen liegt nach den bisher vorliegenden Beweismitteln vor. Dass sich die DB in einem nicht vorwerfbaren und damit die Strafbarkeit ausschließenden Rechtsirrtum nach § 9 StGB hinsichtlich ihrer Befangenheit bzw der Zulässigkeit ihrer Abfrage im PAD befand, ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht offenkundig. Der Irrtum muss frei von Fahrlässigkeit über im BDG ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (§§ 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 150; VwGH 26.11.1992, 92/09/0169; 30.08.2006, 2005/09/0048).Dass sich die DB in einem nicht vorwerfbaren und damit die Strafbarkeit ausschließenden Rechtsirrtum nach Paragraph 9, StGB hinsichtlich ihrer Befangenheit bzw der Zulässigkeit ihrer Abfrage im PAD befand, ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht offenkundig. Der Irrtum muss frei von Fahrlässigkeit über im BDG ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (Paragraphen 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 150; VwGH 26.11.1992, 92/09/0169; 30.08.2006, 2005/09/0048). Aus der Aussage der DB (EB-27) geht hervor, dass sie sich zumindest bei der Einvernahme am 05.11.2024 noch keiner Schuld bewusst war (ob sich das nach Zahlung der Geldleistung anlässlich der Diversion geändert hat, wird im Verfahren zu klären sein und kann das Einlassen auf eine Diversion verschiedenste Gründe haben). Dass offenkundig kein spezialpräventiver Grund vorläge, um die DB vor künftigen ähnlichen Verhaltensweisen abzuhalten, kann daher nicht gesagt werden. Aus den Ausführungen des DA in der Beschwerde, dass bereits 2019 Beamte wegen unzulässiger Einsicht in den PAD-Akt mit Diversionen bestraft und zusätzlich mit Disziplinarstrafen bedacht wurden (Beschwerde, 7), geht hervor, dass offenbar nach wie vor ein generalpräventives Erfordernis besteht, ähnlichen Verletzungen der Befangenheitsregelungen auch durch Disziplinarstrafen zu unterbinden. Die Voraussetzungen einer Einstellung nach § 118 Abs 1 Z 4 BDG liegen vor diesem Hintergrund – entgegen der Ansicht der BDB – nicht vor. Die Voraussetzungen einer Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG liegen vor diesem Hintergrund – entgegen der Ansicht der BDB – nicht vor. Der Beschwerde des DA ist daher stattzugeben und ein Disziplinarverfahren nach § 123 BDG einzuleiten. Der Beschwerde des DA ist daher stattzugeben und ein Disziplinarverfahren nach Paragraph 123, BDG einzuleiten. Der für das Disziplinarverfahren zuständige Senat 29 der BDB besteht aus: Vorsitz Mag. XXXX (Vertreter Mag. XXXX ), weiteres Mitglied Mag. XXXX (Vertretung:
  12. XXXX , MA
  13. XXXX
  14. XXXX ) weiteres Mitglied XXXX (Vertretung
  15. XXXX
  16. XXXX ).Vorsitz Mag. römisch 40 (Vertreter Mag. römisch 40 ), weiteres Mitglied Mag. römisch 40 (Vertretung:
  17. römisch 40 , MA
  18. römisch 40
  19. römisch 40 ) weiteres Mitglied römisch 40 (Vertretung
  20. römisch 40
  21. römisch 40 ). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W208.2307243.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.