DSGVO Rz 51 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Eine Verarbeitung personenbezogener Daten kann gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des:der Verantwortlichen oder eines:einer Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
Für die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung von sensiblen Daten geht aus der Literatur hervor, dass Art. 9 Abs. 2 lit f DSGVO die Verarbeitung sensibler Daten bei der „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ ermöglicht, soweit diese dafür erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist dabei aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen, woraus sich ein gewisser Beurteilungsspielraum ergibt. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass ein Rechtsanspruch vor Gerichten, in einem Verwaltungsverfahren oder außergerichtlich nicht geltend gemacht werden kann (und damit letztlich nicht durchsetzbar ist). Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit (gegebenenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung) zu beachten, auch wenn bei strittigen Ansprüchen die Erforderlichkeit spezifischer Daten unklar sein kann. Insofern sind daran keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, es bedarf jedoch einer plausiblen Begründung der Beweiserheblichkeit, um zu verhindern, dass irrelevante, aber höchstpersönliche Daten in das Verfahren verstrickt werden. Der Tatbestand der Ausnahmeklausel ist erst bei einer willkürlichen, bewussten Offenlegung von sensiblen Daten (etwa im Fall von Prozessvorbringen), die mit dem Streitstoff in keinerlei Verbindung stehen, nicht mehr gegeben. Der Begriff „Rechtsanspruch“ ist weit auszulegen, Ansprüche können sich aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung ergeben; erfasst sind sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Rechtspositionen. Laut der insofern strengen Sichtweise des OGH soll es entscheidend sein, dass ein rechtlicher Konflikt besteht (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
(Stand 7.5.2020, rdb.at)). Zu weit würde es allerdings gehen, präventiv Daten zur Abwehr möglicherweise in Zukunft geltend gemachter Ansprüche zu speichern (siehe Schiff in Ehmann/Selmayr, DS-GVO2, K 49 zu Art. 9).Für die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung von sensiblen Daten geht aus der Literatur hervor, dass Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO die Verarbeitung sensibler Daten bei der „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ ermöglicht, soweit diese dafür erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist dabei aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen, woraus sich ein gewisser Beurteilungsspielraum ergibt. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass ein Rechtsanspruch vor Gerichten, in einem Verwaltungsverfahren oder außergerichtlich nicht geltend gemacht werden kann (und damit letztlich nicht durchsetzbar ist). Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit (gegebenenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung) zu beachten, auch wenn bei strittigen Ansprüchen die Erforderlichkeit spezifischer Daten unklar sein kann. Insofern sind daran keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, es bedarf jedoch einer plausiblen Begründung der Beweiserheblichkeit, um zu verhindern, dass irrelevante, aber höchstpersönliche Daten in das Verfahren verstrickt werden. Der Tatbestand der Ausnahmeklausel ist erst bei einer willkürlichen, bewussten Offenlegung von sensiblen Daten (etwa im Fall von Prozessvorbringen), die mit dem Streitstoff in keinerlei Verbindung stehen, nicht mehr gegeben. Der Begriff „Rechtsanspruch“ ist weit auszulegen, Ansprüche können sich aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung ergeben; erfasst sind sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Rechtspositionen. Laut der insofern strengen Sichtweise des OGH soll es entscheidend sein, dass ein rechtlicher Konflikt besteht vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
(Stand 7.5.2020, rdb.at)). Zu weit würde es allerdings gehen, präventiv Daten zur Abwehr möglicherweise in Zukunft geltend gemachter Ansprüche zu speichern (siehe Schiff in Ehmann/Selmayr, DS-GVO2, K 49 zu Artikel 9,). In einem Größenschluss ergibt sich aus den Rechtsfertigungstatbeständen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO betreffend sensible Daten, dass solche berechtigten Interessen die Verarbeitung „normaler“ Daten erst recht rechtfertigen können (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
DSGVO Rz 54 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).In einem Größenschluss ergibt sich aus den Rechtsfertigungstatbeständen des Artikel 9, Absatz 2, DSGVO betreffend sensible Daten, dass solche berechtigten Interessen die Verarbeitung „normaler“ Daten erst recht rechtfertigen können vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
GH bestätigte die dargelegten Ausführungen betreffend die datenschutzrechtliche Einordnung eines Antrags auf Vorlage eines Personalverzeichnisses im Rahmen eines Zivilrechtsverfahrens. Der Gerichtshof betonte den hohen Rang, den das Recht auf ein faires Verfahren in einer demokratischen Gesellschaft einnimmt, sowie die Möglichkeit der Rechtssuchenden, ihre Anliegen vor Gericht zu verteidigen, und das Prinzip von „Waffengleichheit“ unter den Parteien. In weiterer Folge wird den Gerichten die Pflicht auferlegt, die Interessen der betroffenen Person, deren Daten durch die Vorlage verarbeitet werden, mit den Erfordernissen eines fairen gerichtlichen Verfahrens unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Datenminimierung abzuwägen (vgl. EuGH 02.03.2023, C-268/21 (Norra Stockholm Bygg AB)).Der EuGH bestätigte die dargelegten Ausführungen betreffend die datenschutzrechtliche Einordnung eines Antrags auf Vorlage eines Personalverzeichnisses im Rahmen eines Zivilrechtsverfahrens. Der Gerichtshof betonte den hohen Rang, den das Recht auf ein faires Verfahren in einer demokratischen Gesellschaft einnimmt, sowie die Möglichkeit der Rechtssuchenden, ihre Anliegen vor Gericht zu verteidigen, und das Prinzip von „Waffengleichheit“ unter den Parteien. In weiterer Folge wird den Gerichten die Pflicht auferlegt, die Interessen der betroffenen Person, deren Daten durch die Vorlage verarbeitet werden, mit den Erfordernissen eines fairen gerichtlichen Verfahrens unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Datenminimierung abzuwägen vergleiche EuGH 02.03.2023, C-268/21 (Norra Stockholm Bygg AB)). Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet dies: Berechtigte Interessen sind alle von der Rechtsordnung anerkannten Interessen. Anders ausgedrückt, muss ein berechtigtes Interesse „rechtlich zulässig“ sein. Im gegenständlichen Fall bestand gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO das berechtigte Interesse der Durchsetzung und Verteidigung von Rechtsansprüchen, da die mitbeteiligte Partei ein Zivilverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend die „Einengung“ der Dienstbarkeit angestrengt hatte. Das durch die mitbeteiligte Partei am XXXX aufgenommene Foto zeigt den in diesem Verfahren umstrittenen Zufahrtsweg sowie den ebenfalls in Beschwerde gezogenen Zaun sowie die Palisaden (Betonsteine) des Beschwerdeführers. Berechtigte Interessen sind alle von der Rechtsordnung anerkannten Interessen. Anders ausgedrückt, muss ein berechtigtes Interesse „rechtlich zulässig“ sein. Im gegenständlichen Fall bestand gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO das berechtigte Interesse der Durchsetzung und Verteidigung von Rechtsansprüchen, da die mitbeteiligte Partei ein Zivilverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend die „Einengung“ der Dienstbarkeit angestrengt hatte. Das durch die mitbeteiligte Partei am römisch 40 aufgenommene Foto zeigt den in diesem Verfahren umstrittenen Zufahrtsweg sowie den ebenfalls in Beschwerde gezogenen Zaun sowie die Palisaden (Betonsteine) des Beschwerdeführers. Wenn nach den weiter oben gemachten Ausführungen an die „Erforderlichkeit“ einer Datenverarbeitung im Kontext der Geltendmachung von Rechtsansprüchen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, um die Durchsetzung dieser nicht zu verunmöglichen, kann die Aufnahme eines einzelnen und konkret zu einem Anlassfall (Einschränkung/Blockierung der Dienstbarkeit) verarbeiteten Lichtbildes, in einer ex ante-Betrachtung aus Sicht der mitbeteiligten Partei als erforderlich angesehen werden, um die Situation vor Ort zu dokumentieren und dem Zivilgericht konkrete Problemstellungen (z.B. die Verschmälerung des Zufahrtsweges in Kombination mit einer Blockade durch ein Fahrzeug) zu veranschaulichen. Es ist somit in weiterer Folge – von einer willkürlichen und bewussten Offenlegung abgesehen – Sache des Zivilgerichts die Notwendigkeit von Beweismitteln für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu beurteilen. Es obliegt in diesem Kontext dem Regime des Datenschutzrechts nur Eingriffe, die jeglicher Erforderlichkeit entbehren, von Anfang an zu unterbinden. Es ist gerade nicht Zweck des Datenschutzrechts die Durchsetzung bzw. Geltendmachung eines Rechtsanspruchs vor Gerichten oder Behörden zu erschweren. Diese geringe Hürde ist auch damit zu rechtfertigen, dass es sich gewöhnlich (wie auch im konkreten Fall) um strittige Ansprüche handelt, und die Erforderlichkeit spezifischer Daten bei Erhebung einer Klage und während des Verfahrens noch unklar sein kann. Zudem hat die mitbeteiligte Partei zu diesem Themenbereich nachweislich das oben festgestellte zivilgerichtliche Verfahren angestrengt. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist somit die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung in Verbindung mit dem berechtigen Interesse der Geltendmachung und Verteidigung von Rechtsansprüchen aus einer ex ante-Sicht zu prüfen und ausreichend weit auszulegen. Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die mitbeteiligte Partei willkürlich und bewusst personenbezogene Daten des Beschwerdeführers offengelegt hat, die keinen Konnex zum Klagsbegehren im zivilgerichtlichen Verfahren ( XXXX ) gehabt hätten. Gerade in einem Zivilverfahren betreffend eine mögliche Einschränkung von Dienstbarkeiten sind Lichtbilder ein wesentlicher Bestandteil des zwingend zu erstattenden Vorbringens einer klagenden Partei. Auch ergaben sich während des gesamten Verfahrens keine Hinweise auf eine über die Vorlage im zivilgerichtlichen Verfahren hinausgehende Verarbeitung der in Beschwerde gezogenen personenbezogenen Daten.Nach Ansicht des erkennenden Senats ist somit die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung in Verbindung mit dem berechtigen Interesse der Geltendmachung und Verteidigung von Rechtsansprüchen aus einer ex ante-Sicht zu prüfen und ausreichend weit auszulegen. Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die mitbeteiligte Partei willkürlich und bewusst personenbezogene Daten des Beschwerdeführers offengelegt hat, die keinen Konnex zum Klagsbegehren im zivilgerichtlichen Verfahren ( römisch 40 ) gehabt hätten. Gerade in einem Zivilverfahren betreffend eine mögliche Einschränkung von Dienstbarkeiten sind Lichtbilder ein wesentlicher Bestandteil des zwingend zu erstattenden Vorbringens einer klagenden Partei. Auch ergaben sich während des gesamten Verfahrens keine Hinweise auf eine über die Vorlage im zivilgerichtlichen Verfahren hinausgehende Verarbeitung der in Beschwerde gezogenen personenbezogenen Daten. Demzufolge stellt sich die Vorlage des festgestellten Fotos als erforderlich und auf das Notwendigste beschränkt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und des Grundsatzes der Datenminimierung des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO dar. Das Lichtbild des erfassten Zufahrtsweges, Zauns und der Betonsteine gemeinsam mit dem Beschwerdeführer beim Waschen seines Autos auf dem Zufahrtsweg ist zumindest denkmöglich geeignet, das Vorbringen betreffend eine Einschränkung einer Dienstbarkeit zu unterstützen.Demzufolge stellt sich die Vorlage des festgestellten Fotos als erforderlich und auf das Notwendigste beschränkt im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO und des Grundsatzes der Datenminimierung des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO dar. Das Lichtbild des erfassten Zufahrtsweges, Zauns und der Betonsteine gemeinsam mit dem Beschwerdeführer beim Waschen seines Autos auf dem Zufahrtsweg ist zumindest denkmöglich geeignet, das Vorbringen betreffend eine Einschränkung einer Dienstbarkeit zu unterstützen. Was die noch vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung betrifft, ist den Ausführungen der Datenschutzbehörde nichts entgegenzusetzen. Im Rahmen dieser bringt der Beschwerdeführer nachvollziehbar vor, dass er auf seinem eigenen Grundstück nicht fotografiert werden möchte. Auf dem angefertigten Lichtbild vom XXXX ist der Beschwerdeführer auf dem Zufahrtsweg (der Dienstbarkeit) beim Autowaschen erkennbar, wobei dieser in einer größeren Distanz zum Fotografen steht, und das Bild weitere Elemente (Zaun, Betonsteine, etc..) enthält. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer der Mittelpunkt der gemachten Aufnahme ist. Demgegenüber steht das berechtigte Interesse der mitbeteiligten Partei, ihre Dienstbarkeit zu schützen und gegen (mögliche) Einschränkungen gerichtlich vorzugehen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zudem die Ungewissheit betreffend strittiger Ansprüche zu beachten. Ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtschau daher nicht erkennbar.Was die noch vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung betrifft, ist den Ausführungen der Datenschutzbehörde nichts entgegenzusetzen. Im Rahmen dieser bringt der Beschwerdeführer nachvollziehbar vor, dass er auf seinem eigenen Grundstück nicht fotografiert werden möchte. Auf dem angefertigten Lichtbild vom römisch 40 ist der Beschwerdeführer auf dem Zufahrtsweg (der Dienstbarkeit) beim Autowaschen erkennbar, wobei dieser in einer größeren Distanz zum Fotografen steht, und das Bild weitere Elemente (Zaun, Betonsteine, etc..) enthält. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer der Mittelpunkt der gemachten Aufnahme ist. Demgegenüber steht das berechtigte Interesse der mitbeteiligten Partei, ihre Dienstbarkeit zu schützen und gegen (mögliche) Einschränkungen gerichtlich vorzugehen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zudem die Ungewissheit betreffend strittiger Ansprüche zu beachten. Ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtschau daher nicht erkennbar. Ergebnis: Die – einzelne - Bildaufnahme der mitbeteiligten Partei verstieß demnach nicht gegen den Verarbeitungsgrundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO; es lag der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vor. Damit besteht auch durch die Datenverarbeitung keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG.Ergebnis: Die – einzelne - Bildaufnahme der mitbeteiligten Partei verstieß demnach nicht gegen den Verarbeitungsgrundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO; es lag der Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO vor. Damit besteht auch durch die Datenverarbeitung keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde im gegenständlichen Verfahren nicht beantragt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist bereits aufgrund der Aktenlage geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat daher vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W211.2288825.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.