Das Vorliegen personenbezogener Daten bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO. Personenbezogene Daten sind das Schutzziel der Verordnung, wobei sich diese auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Hödl führt im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Identifizierbarkeit von Personen in Bild- und Filmmaterial aus, dass im Fall von Bilddaten die abgebildete Person zumindest erkennbar sein muss. Auch wenn die Betroffenen nachträglich bestimmbar sind, kann ein Personenbezug vorliegen, denn Bestimmbarkeit bedeutet, dass ein Datum aufgrund eines oder mehrerer Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann vergleiche Hödl in Knyrim,
, DSGVO Rz 6, 16 (Stand 1.12.2018, rdb.at)) Mit entsprechendem Zusatzwissen bezüglich des Aussehens zuvor bereits gesehener Personen kann auch eine Abbildung, z.B. des Gesichts einer Person, die durch Wiedererkennung realisierte eindeutige Zuordnung zu einer Identität ermöglichen. Ist dies nicht möglich, könnte eine Identifizierung über die Abbildung des äußeren Erscheinungsbildes einer erkennbaren Person zumindest möglich sein. Die Bildaufnahme durch eine Wildkamera erfüllt den Begriff der Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO. Die Bildaufnahme durch eine Wildkamera erfüllt den Begriff der Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO. Wie festgestellt haben die durch die Wildkamera angefertigten Lichtbilder eine ausreichend gute Qualität, um als Beweismittel in zumindest einem Zivilverfahren angeboten zu werden und allfällige dort monierte „Behinderungen“ einer konkreten Person an einem konkreten Ort zuzuordnen. Dem Beschwerdeführer (als Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO) ist die mitbeteiligte Partei (als Nachbar) jedenfalls bekannt und bereits am äußeren Erscheinungsbild identifizierbar (Art. 4 Z 1 DSGVO). Wie festgestellt haben die durch die Wildkamera angefertigten Lichtbilder eine ausreichend gute Qualität, um als Beweismittel in zumindest einem Zivilverfahren angeboten zu werden und allfällige dort monierte „Behinderungen“ einer konkreten Person an einem konkreten Ort zuzuordnen. Dem Beschwerdeführer (als Verantwortlichen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ist die mitbeteiligte Partei (als Nachbar) jedenfalls bekannt und bereits am äußeren Erscheinungsbild identifizierbar (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO). Zudem erhebt die Wildkamera unstrittig nach Auslösen personenbezogene Daten, da sie ein Lichtbild von allen Ereignissen innerhalb des bewegungssensitiven Bereiches erfasst und speichert (Art. 4 Z 2 DSGVO). Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO bzw. des DSG ist daher eröffnet (Art. 2 DSGVO).Zudem erhebt die Wildkamera unstrittig nach Auslösen personenbezogene Daten, da sie ein Lichtbild von allen Ereignissen innerhalb des bewegungssensitiven Bereiches erfasst und speichert (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO). Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO bzw. des DSG ist daher eröffnet (Artikel 2, DSGVO).
DSGVO Rz 51 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Im vorliegenden Fall kommt lediglich der Rechtfertigungstatbestand nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Frage: Eine Verarbeitung personenbezogener Daten kann gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des:der Verantwortlichen oder eines:einer Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
Die Interessen am Schutz von Eigentum (bzw. einer eingeräumten Dienstbarkeit) sowie der damit verbundenen Beweissicherung zur Vorlage in zivilgerichtlichen Verfahren können ein datenschutzrechtlich nachvollziehbares Interesse eines:einer Verantwortlichen darstellen und damit ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung bzw. Verteidigung von Rechtsansprüchen verwirklichen (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
Dieses Interesse kann dann als berechtigt angesehen werden, wenn der:die für die Verarbeitung Verantwortliche dieses Interesse in einer Art verfolgt, die in Einklang mit dem Datenschutzrecht und der sonstigen Rechtsordnung steht. Anders ausgedrückt muss ein berechtigtes Interesse „rechtlich zulässig“ sein. Die Tatsache, dass der:die für die Verarbeitung Verantwortliche ein solches berechtigtes Interesse an der Verarbeitung bestimmter Daten hat, bedeutet nicht, dass er:sie sich zwangsläufig auf (heute) Art. 6 als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung berufen kann (vgl. Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme zum Begriff des berechtigten Interesses (WP217, S 32f.)).Die Interessen am Schutz von Eigentum (bzw. einer eingeräumten Dienstbarkeit) sowie der damit verbundenen Beweissicherung zur Vorlage in zivilgerichtlichen Verfahren können ein datenschutzrechtlich nachvollziehbares Interesse eines:einer Verantwortlichen darstellen und damit ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung bzw. Verteidigung von Rechtsansprüchen verwirklichen vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
Dieses Interesse kann dann als berechtigt angesehen werden, wenn der:die für die Verarbeitung Verantwortliche dieses Interesse in einer Art verfolgt, die in Einklang mit dem Datenschutzrecht und der sonstigen Rechtsordnung steht. Anders ausgedrückt muss ein berechtigtes Interesse „rechtlich zulässig“ sein. Die Tatsache, dass der:die für die Verarbeitung Verantwortliche ein solches berechtigtes Interesse an der Verarbeitung bestimmter Daten hat, bedeutet nicht, dass er:sie sich zwangsläufig auf (heute) Artikel 6, als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung berufen kann vergleiche Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme zum Begriff des berechtigten Interesses (WP217, S 32f.)). Dem Beschwerdeführer kann grundsätzlich ein Interesse am Schutz der Dienstbarkeit und der Beweissicherung von relevanten Sachverhalten nicht von vornherein abgesprochen werden. Zu hinterfragen sind aber verfahrensgegenständlich die Erforderlichkeit der angewandten Mittel sowie, ob diesbezüglich der Datenverarbeitungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO – Datenminimierung – eingehalten wurde.Dem Beschwerdeführer kann grundsätzlich ein Interesse am Schutz der Dienstbarkeit und der Beweissicherung von relevanten Sachverhalten nicht von vornherein abgesprochen werden. Zu hinterfragen sind aber verfahrensgegenständlich die Erforderlichkeit der angewandten Mittel sowie, ob diesbezüglich der Datenverarbeitungsgrundsatz des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO – Datenminimierung – eingehalten wurde. Der EuGH führte mehrfach aus, dass eine Verarbeitung nur jene Daten enthalten darf, die auch [für die Zweckerreichung] erforderlich sind, und sich grundsätzlich auf das absolut Notwendige beschränken muss (EuGH 09.11.2010, C-92/09 und C-93/09 (Schecke) Rz 86; 07.11.2013, C-473/12 (IPI) Rz 39; 11.12.2014, C-212/13 (Ryneš) Rz 28). Dabei sind auch Alternativen zu erwägen und bei gleichem Effekt einer Datenverarbeitung mit anderen analogen Maßnahmen eine solche zu wählen. Für die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung von sensiblen Daten geht aus der Literatur hervor, dass Art. 9 Abs. 2 lit f DSGVO die Verarbeitung sensibler Daten bei der „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ ermöglicht, soweit diese dafür erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist dabei aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen, woraus sich ein gewisser Beurteilungsspielraum ergibt. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass ein Rechtsanspruch vor Gerichten, in einem Verwaltungsverfahren oder außergerichtlich nicht geltend gemacht werden kann (und damit letztlich nicht durchsetzbar ist). Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit (gegebenenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung) zu beachten, auch wenn bei strittigen Ansprüchen die Erforderlichkeit spezifischer Daten unklar sein kann. Insofern sind daran keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, es bedarf jedoch einer plausiblen Begründung der Beweiserheblichkeit, um zu verhindern, dass irrelevante, aber höchstpersönliche Daten in das Verfahren verstrickt werden (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
(Stand 7.5.2020, rdb.at)). Zu weit würde es allerdings gehen, präventiv Daten zur Abwehr möglicherweise in Zukunft geltend gemachter Ansprüche zu speichern (siehe Schiff in Ehmann/Selmayr, DS-GVO2, K 49 zu Art. 9).Für die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung von sensiblen Daten geht aus der Literatur hervor, dass Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO die Verarbeitung sensibler Daten bei der „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ ermöglicht, soweit diese dafür erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist dabei aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen, woraus sich ein gewisser Beurteilungsspielraum ergibt. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass ein Rechtsanspruch vor Gerichten, in einem Verwaltungsverfahren oder außergerichtlich nicht geltend gemacht werden kann (und damit letztlich nicht durchsetzbar ist). Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit (gegebenenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung) zu beachten, auch wenn bei strittigen Ansprüchen die Erforderlichkeit spezifischer Daten unklar sein kann. Insofern sind daran keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, es bedarf jedoch einer plausiblen Begründung der Beweiserheblichkeit, um zu verhindern, dass irrelevante, aber höchstpersönliche Daten in das Verfahren verstrickt werden vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
(Stand 7.5.2020, rdb.at)). Zu weit würde es allerdings gehen, präventiv Daten zur Abwehr möglicherweise in Zukunft geltend gemachter Ansprüche zu speichern (siehe Schiff in Ehmann/Selmayr, DS-GVO2, K 49 zu Artikel 9,). Vorauszuschicken ist, dass die verfahrensgegenständliche Wildkamera – aufgrund der unstrittigen und allgemein bekannten Funktionsweise – alle (Bewegungs-)Ereignisse im erfassten Bereich aufzeichnete. Die überwachten Flächen stehen beinahe ausschließlich im Eigentum der mitbeteiligten Partei, wobei dem Beschwerdeführer eine Dienstbarkeit auf einem kleinen Teil des überwachten Bereichs einverleibt ist. Da dieser Aufnahmebereich weit in das Grundstück der mitbeteiligten Partei hineinreicht und diese sogar beim Autowaschen ungefähr auf der Höhe des eigenen Hauses erfasst wurde – belegt durch das Lichtbild vom XXXX –, ist, wie festgestellt, davon auszugehen, dass eine ständige Erfassung der mitbeteiligten Partei im hinteren Teil der Liegenschaft gegeben war, ohne Unterscheidung, ob es sich um einen relevanten Vorfall betreffend eine „Behinderung“ der Dienstbarkeit handelte oder nicht. Darüber hinaus wurden sonstige zufällig und rechtmäßig anwesende Personen (z.B. Post, Lieferdienste oder Besucher:innen der mitbeteiligten Partei) ebenfalls in diesem Bereich erfasst. Vorauszuschicken ist, dass die verfahrensgegenständliche Wildkamera – aufgrund der unstrittigen und allgemein bekannten Funktionsweise – alle (Bewegungs-)Ereignisse im erfassten Bereich aufzeichnete. Die überwachten Flächen stehen beinahe ausschließlich im Eigentum der mitbeteiligten Partei, wobei dem Beschwerdeführer eine Dienstbarkeit auf einem kleinen Teil des überwachten Bereichs einverleibt ist. Da dieser Aufnahmebereich weit in das Grundstück der mitbeteiligten Partei hineinreicht und diese sogar beim Autowaschen ungefähr auf der Höhe des eigenen Hauses erfasst wurde – belegt durch das Lichtbild vom römisch 40 –, ist, wie festgestellt, davon auszugehen, dass eine ständige Erfassung der mitbeteiligten Partei im hinteren Teil der Liegenschaft gegeben war, ohne Unterscheidung, ob es sich um einen relevanten Vorfall betreffend eine „Behinderung“ der Dienstbarkeit handelte oder nicht. Darüber hinaus wurden sonstige zufällig und rechtmäßig anwesende Personen (z.B. Post, Lieferdienste oder Besucher:innen der mitbeteiligten Partei) ebenfalls in diesem Bereich erfasst. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass der konkrete Fall mit einer Videoüberwachung nicht vergleichbar sei, kann dem nicht gefolgt werden: Die Wildkamera konnte durch den Bewegungsmelder ausgelöst Aufnahmen machen, was sie nicht von einer anderen Form der Videoüberwachung unterscheidet. Der Datenschutzbehörde ist daher beizupflichten, dass in der vorliegenden Sache eine grundsätzlich permanente Beweissicherung durch Videoüberwachung u.a. zwecks Gewinnung von Beweismitteln für ein zivilrechtliches Verfahren erfolgte. Selbst bei Anerkennung eines berechtigten Interesses des Beschwerdeführers an der Geltendmachung und Verteidigung allfälliger Rechtsansprüche ergibt sich im vorliegenden Fall, dass eine Erforderlichkeit der durchgeführten Datenverarbeitungen eben nicht gegeben war. Auch aufgrund der parallelen Durchführung von anlassfallbezogenen Aufnahmen mittels Handykamera war von einer präventiven Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Geltendmachung von möglicherweise in Zukunft stattfindenden Rechtsverletzungen auszugehen. Der erkennende Senat übersieht dabei nicht, dass eine „angekündigte“ Videoüberwachung trotz allem von der Vornahme rechtswidrigen oder unlauteren Verhaltens abhalten, bzw. jedenfalls einen Zeitdruck auf die Durchführung vornehmen kann. Jedoch bestand im gegenständlichen Fall bereits ein gelinderes Mittel, nämlich die anlassfallbezogene Aufnahme von Lichtbildern mittels Handykamera, wie sie vom Beschwerdeführer auch – zusätzlich – vorgenommen wurde. Zudem wurden den Aufnahmebereich der Kamera betreffend keine Datenschutzbereiche bzw. geschwärzte Zonen eingerichtet, um zumindest irrelevante bzw. höchstpersönliche Bereiche der mitbeteiligten Partei (außerhalb der Dienstbarkeit) auszublenden. Die Eingriffsintensität in die zu schützende Privatsphäre der mitbeteiligten Partei im Sinne des Art. 8 EMRK wiegt besonders schwer, da der höchstpersönliche Lebensbereich der mitbeteiligten Partei (auch das Haus bzw. der Garten) erfasst wurde, wobei beinahe die gesamte erfasste Fläche nicht im Eigentum des Beschwerdeführers steht.Die Eingriffsintensität in die zu schützende Privatsphäre der mitbeteiligten Partei im Sinne des Artikel 8, EMRK wiegt besonders schwer, da der höchstpersönliche Lebensbereich der mitbeteiligten Partei (auch das Haus bzw. der Garten) erfasst wurde, wobei beinahe die gesamte erfasste Fläche nicht im Eigentum des Beschwerdeführers steht. Somit besteht zwar für den Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse am Schutz der Dienstbarkeit bzw. der Sicherung von Beweismaterial, wobei auch im Rahmen der Erforderlichkeit bzw. Interessenabwägung auf die besondere Natur von strittigen Sachverhalten Rücksicht zu nehmen ist. Jedoch ist die vorgenommene und hier verfahrensgegenständliche Videoüberwachung durch die Wildkamera jedenfalls als exzessiv und damit unverhältnismäßig einzustufen. Somit ist ein Überwiegen der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Die festgestellte Verarbeitungssituation wurde demnach dem Rechtfertigungstatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f sowie Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht gerecht.Die festgestellte Verarbeitungssituation wurde demnach dem Rechtfertigungstatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO nicht gerecht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W211.2288888.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.