RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW211 2299661-1 Spruch, W211 2299661-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit – hier gegenständlicher - Beschwerde an die Datenschutzbehörde vom XXXX , verbessert am XXXX , monierte der Beschwerdeführer, dass – ergänzend zu seiner bereits zum identen Sachverhalt am XXXX eingebrachten Beschwerde bezüglich einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG – XXXX (Erstbeschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und erstmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht), XXXX (= Zweitbeschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und zweitmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) und XXXX (= Drittbeschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und drittmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) ihn durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zusätzlich auch im Hinblick auf die Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 DSGVO verletzt hätten.
- Mit – hier gegenständlicher - Beschwerde an die Datenschutzbehörde vom römisch 40 , verbessert am römisch 40 , monierte der Beschwerdeführer, dass – ergänzend zu seiner bereits zum identen Sachverhalt am römisch 40 eingebrachten Beschwerde bezüglich einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG – römisch 40 (Erstbeschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und erstmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht), römisch 40 (= Zweitbeschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und zweitmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) und römisch 40 (= Drittbeschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und drittmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) ihn durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zusätzlich auch im Hinblick auf die Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6, DSGVO verletzt hätten.
- Nach einem schriftlichen Verfahren wies die Datenschutzbehörde die hier gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers mit Bescheid vom XXXX zurück und führte begründend soweit wesentlich dazu aus, dass der Beschwerdeführer zwei Datenschutzverfahren zum identen Sachverhalt angestrengt habe. Es liege eine Identität der Sache vor; der Beschwerdeführer habe keinen subjektiven Rechtsanspruch darauf, dass zwei Verfahren mit derselben Sach- und Rechtslage bzw. demselben Verfahrensgegenstand parallel nebeneinander geführt würden.
- Nach einem schriftlichen Verfahren wies die Datenschutzbehörde die hier gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers mit Bescheid vom römisch 40 zurück und führte begründend soweit wesentlich dazu aus, dass der Beschwerdeführer zwei Datenschutzverfahren zum identen Sachverhalt angestrengt habe. Es liege eine Identität der Sache vor; der Beschwerdeführer habe keinen subjektiven Rechtsanspruch darauf, dass zwei Verfahren mit derselben Sach- und Rechtslage bzw. demselben Verfahrensgegenstand parallel nebeneinander geführt würden.
- In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid moniert der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass die Zurückweisung der Beschwerde durch die Datenschutzbehörde unrechtmäßig und gesetzwidrig erfolgt sei; sie verletze sein Recht auf den:die gesetzliche:n Richter:in. Eine Identität zwischen den beiden von ihm angestrengten Datenschutzverfahren liege nicht vor, da er seine ursprüngliche Datenschutzbeschwerde auf § 1 DSG gestützt habe, während seine hier verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde auf Art. 5 und 6 DSGVO gründe.
- In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid moniert der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass die Zurückweisung der Beschwerde durch die Datenschutzbehörde unrechtmäßig und gesetzwidrig erfolgt sei; sie verletze sein Recht auf den:die gesetzliche:n Richter:in. Eine Identität zwischen den beiden von ihm angestrengten Datenschutzverfahren liege nicht vor, da er seine ursprüngliche Datenschutzbeschwerde auf Paragraph eins, DSG gestützt habe, während seine hier verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde auf Artikel 5 und 6 DSGVO gründe.
- Mit Schreiben vom XXXX legte die Datenschutzbehörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid, die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 legte die Datenschutzbehörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid, die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer brachte gegen die erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Parteien eine Datenschutzbeschwerde mit Eingabe vom XXXX , verbessert mit Schreiben vom XXXX , sowie ein weiteres als „Beschwerde“ betiteltes Schreiben am XXXX verbessert am XXXX , bei der Datenschutzbehörde ein.1.
- Der Beschwerdeführer brachte gegen die erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Parteien eine Datenschutzbeschwerde mit Eingabe vom römisch 40 , verbessert mit Schreiben vom römisch 40 , sowie ein weiteres als „Beschwerde“ betiteltes Schreiben am römisch 40 verbessert am römisch 40 , bei der Datenschutzbehörde ein. Das Verwaltungsverfahren betreffend die Datenschutzbeschwerde vom XXXX ist im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts bei der Datenschutzbehörde zur GZ: XXXX anhängig.Das Verwaltungsverfahren betreffend die Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 ist im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts bei der Datenschutzbehörde zur GZ: römisch 40 anhängig. Das Verwaltungsverfahren betreffend die als „Beschwerde“ betitelte Eingabe vom XXXX wurde durch die Datenschutzbehörde mit dem hier gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX , mit einer Zurückweisung erledigt.Das Verwaltungsverfahren betreffend die als „Beschwerde“ betitelte Eingabe vom römisch 40 wurde durch die Datenschutzbehörde mit dem hier gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , mit einer Zurückweisung erledigt. 1.
- Alle unter 1.
- genannten Eingaben haben die Aufklärung der Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen betreffend eine Essensbestellung des Beschwerdeführers am XXXX Uhr (Bestellnummer XXXX ) bei „ XXXX “ durch die erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Parteien zum Inhalt.1.
- Alle unter 1.
- genannten Eingaben haben die Aufklärung der Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen betreffend eine Essensbestellung des Beschwerdeführers am römisch 40 Uhr (Bestellnummer römisch 40 ) bei „ römisch 40 “ durch die erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Parteien zum Inhalt. Die Verfahrensparteien sind in den unter 1.
- genannten Eingaben ident. Die Sachverhaltsschilderung betreffend die monierten Datenverarbeitungen sowie die vier an die Datenschutzbehörde gerichteten Anträge sind in den beiden „Beschwerden“ wortgleich formuliert; diese Eingaben unterscheiden sich nur in den herangezogenen Rechtsgrundlagen: In seiner Datenschutzbeschwerde vom XXXX stützt der Beschwerdeführer die monierten Datenschutzverletzungen auf § 1 DSG, während er diese in seiner als „Beschwerde“ betitelten Eingabe vom XXXX auf, im Wesentlichen, Art. 5 und 6 DSGVO gründet.Die Verfahrensparteien sind in den unter 1.
- genannten Eingaben ident. Die Sachverhaltsschilderung betreffend die monierten Datenverarbeitungen sowie die vier an die Datenschutzbehörde gerichteten Anträge sind in den beiden „Beschwerden“ wortgleich formuliert; diese Eingaben unterscheiden sich nur in den herangezogenen Rechtsgrundlagen: In seiner Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 stützt der Beschwerdeführer die monierten Datenschutzverletzungen auf Paragraph eins, DSG, während er diese in seiner als „Beschwerde“ betitelten Eingabe vom römisch 40 auf, im Wesentlichen, Artikel 5 und 6 DSGVO gründet. 1.
- Der Einleitungssatz der als „Beschwerde“ betitelten Eingabe vom XXXX lautet:1.
- Der Einleitungssatz der als „Beschwerde“ betitelten Eingabe vom römisch 40 lautet: „Ergänzend zu meiner Beschwerde vom XXXX , welche die Verletzung meines verfassungsgesetzlich gewährleistenden subjektiven Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG zum Gegenstand hatte, erhebe ich hiermit Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO, da die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten durch die Beschwerdegegner gegen die Bestimmungen der Art 5 Abs. 1 lit. a DSGVO (Gebot der Verarbeitung nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und der Transparenz), von Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO (Grundsatz der Zweckbindung), von Art 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO (Grundsatz der Datenminimierung) und von Art 6 Abs. 1 DSGVO (Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) verstößt“.„Ergänzend zu meiner Beschwerde vom römisch 40 , welche die Verletzung meines verfassungsgesetzlich gewährleistenden subjektiven Rechts auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG zum Gegenstand hatte, erhebe ich hiermit Beschwerde gemäß Artikel 77, DSGVO, da die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten durch die Beschwerdegegner gegen die Bestimmungen der Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO (Gebot der Verarbeitung nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und der Transparenz), von Artikel 5, Absatz eins, Litera b,) DSGVO (Grundsatz der Zweckbindung), von Artikel 5, Absatz eins, Litera c,) DSGVO (Grundsatz der Datenminimierung) und von Artikel 6, Absatz eins, DSGVO (Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) verstößt“.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die Verfahrensakten, insbesondere auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom XXXX , verbessert mit Schreiben vom XXXX , und vom XXXX , verbessert XXXX . An der Richtigkeit der festgestellten Informationen aus diesen Unterlagen haben sich für den Senat keine Zweifel ergeben. Die Feststellungen gründen sich auf die Verfahrensakten, insbesondere auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom römisch 40 , verbessert mit Schreiben vom römisch 40 , und vom römisch 40 , verbessert römisch 40 . An der Richtigkeit der festgestellten Informationen aus diesen Unterlagen haben sich für den Senat keine Zweifel ergeben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtsgrundlagen: § 24 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph 24, Absatz eins, DSG lautet:
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. […]
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. […] § 13 Abs. 1 AVG lautet:
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen. […]Paragraph 13, Absatz eins, AVG lautet:,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen. […] § 39 Abs. 2 AVG lautet:Paragraph 39, Absatz 2, AVG lautet:
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.“ § 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.
- In der Sache: 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde durch die belangte Behörde Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, jeweils mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den Beschwerdegegenstand ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Gegenständlich ist daher (nur) zu prüfen, ob die Datenschutzbehörde das Anbringen des Beschwerdeführers vom 23.06.2024 zu recht zurückgewiesen hat. In diesem Lichte ist auf die inhaltlichen Beschwerdepunkte nicht näher einzugehen.3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde durch die belangte Behörde Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, jeweils mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den Beschwerdegegenstand ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Gegenständlich ist daher (nur) zu prüfen, ob die Datenschutzbehörde das Anbringen des Beschwerdeführers vom 23.06.2024 zu recht zurückgewiesen hat. In diesem Lichte ist auf die inhaltlichen Beschwerdepunkte nicht näher einzugehen. 3.2.
- Die Datenschutzbehörde ging in ihrem angefochtenen Bescheid davon aus, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom XXXX um eine „neue“ Datenschutzbeschwerde handelte, und wies diese wegen eines bereits zum identen Sachverhalt anhängigen Verwaltungsverfahrens unter Verweis auf die §§ 39 und 68 AVG zurück. Das Verfahren zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX ist nach wie vor behördlich anhängig. 3.2.
- Die Datenschutzbehörde ging in ihrem angefochtenen Bescheid davon aus, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom römisch 40 um eine „neue“ Datenschutzbeschwerde handelte, und wies diese wegen eines bereits zum identen Sachverhalt anhängigen Verwaltungsverfahrens unter Verweis auf die Paragraphen 39 und 68 AVG zurück. Das Verfahren zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom römisch 40 ist nach wie vor behördlich anhängig. 3.2.
- Es gibt (noch) keinen formell rechtskräftigen Bescheid über die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX , weshalb weder die Rechtsgrundlage des § 68 AVG, noch die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar ist: 3.2.
- Es gibt (noch) keinen formell rechtskräftigen Bescheid über die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom römisch 40 , weshalb weder die Rechtsgrundlage des Paragraph 68, AVG, noch die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar ist: Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). So steht z.B. einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).„Entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). So steht z.B. einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit iSd § 233 ZPO ist dem AVG als solches fremd, wenn man von dem Sonderfall absieht, dass die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden darf; diese aus § 66 Abs. 4 AVG abgeleitete - und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde geltende - Rechtslage, kommt dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahe. Sobald gegen einen erstinstanzlichen Bescheid Berufung eingebracht wurde, ist zur Entscheidung nur mehr die Behörde
- Instanz zuständig, die Behörde
- Instanz daher funktionell unzuständig (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/06/0079).Das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit iSd Paragraph 233, ZPO ist dem AVG als solches fremd, wenn man von dem Sonderfall absieht, dass die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden darf; diese aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgeleitete - und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde geltende - Rechtslage, kommt dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahe. Sobald gegen einen erstinstanzlichen Bescheid Berufung eingebracht wurde, ist zur Entscheidung nur mehr die Behörde
- Instanz zuständig, die Behörde
- Instanz daher funktionell unzuständig vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/06/0079). Die Ausführungen der Datenschutzbehörde im angefochtenen Bescheid, dass zwar keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, jedoch nicht zwei Verfahren mit dem identen maßgeblichen Sachverhalt bzw. identer Rechtslage parallel durch den Beschwerdeführer angestrengt werden könnten, können nicht die gesetzlich zwingend notwendige Voraussetzung einer formell rechtskräftigen (Vor-)Entscheidung ersetzen. Insoweit die Datenschutzbehörde im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Frage einer „Sachidentität“ auf VwGH, 27.09.20212, 2012/16/0090 und 2010/16/0184 verweist, ergangen in Angelegenheiten einer Zollschuld, sind diese Erkenntnisse nicht einschlägig, geht es dabei doch um eine rechtliche Qualifikation des gleichen Sachverhalts im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren. Da der konkrete Ausgang des durch die Datenschutzbeschwerde vom XXXX eingeleiteten Verwaltungsverfahrens noch ungewiss ist – bzw. ob es jedenfalls zur Erlassung eines Bescheides kommt – kann § 68 Abs. 1 AVG nicht auf laufende Verwaltungsverfahren übertragen werden, insbesondere da der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass dem AVG das Institut der Streitanhängigkeit grundsätzlich fremd ist.Da der konkrete Ausgang des durch die Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 eingeleiteten Verwaltungsverfahrens noch ungewiss ist – bzw. ob es jedenfalls zur Erlassung eines Bescheides kommt – kann Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht auf laufende Verwaltungsverfahren übertragen werden, insbesondere da der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass dem AVG das Institut der Streitanhängigkeit grundsätzlich fremd ist. 3.2.
- Soweit die Datenschutzbehörde auch § 39 Abs. 2 AVG heranzieht und mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie argumentiert, übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass unter besonderen Umständen dieser Auswirkungen auf die Entscheidung in der Sache haben kann: In VwSlg 14.336 A/1995 nahm der Gerichtshof nämlich an, dass ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (zur Haltung von Wildtieren) wegen Widerspruchs zum Grundsatz der Prozessökonomie abzuweisen ist, wenn die Durchführung eines (aufwändigen) Verfahrens selbst bei einer für den:die Antragsteller:in günstigen Erledigung zu einem nicht realisierbaren öffentlichen Recht führen würde (weil der:die Antragsteller:in in absehbarer Zeit zivilrechtlich nicht in der Lage sein werde, das Projekt auf der von ihm:ihr dazu ins Auge gefassten Grundfläche zu verwirklichen) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 40 (Stand 1.4.2021, rdb.at)). Eine solche besondere Situation, in der aus verfahrensökonomischen Gründen von einer Behandlung eines Antrags/einer Beschwerde abgesehen werden kann, ist aber gegenständlich keineswegs ersichtlich. 3.2.
- Soweit die Datenschutzbehörde auch Paragraph 39, Absatz 2, AVG heranzieht und mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie argumentiert, übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass unter besonderen Umständen dieser Auswirkungen auf die Entscheidung in der Sache haben kann: In VwSlg 14.336 A/1995 nahm der Gerichtshof nämlich an, dass ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (zur Haltung von Wildtieren) wegen Widerspruchs zum Grundsatz der Prozessökonomie abzuweisen ist, wenn die Durchführung eines (aufwändigen) Verfahrens selbst bei einer für den:die Antragsteller:in günstigen Erledigung zu einem nicht realisierbaren öffentlichen Recht führen würde (weil der:die Antragsteller:in in absehbarer Zeit zivilrechtlich nicht in der Lage sein werde, das Projekt auf der von ihm:ihr dazu ins Auge gefassten Grundfläche zu verwirklichen) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 40 (Stand 1.4.2021, rdb.at)). Eine solche besondere Situation, in der aus verfahrensökonomischen Gründen von einer Behandlung eines Antrags/einer Beschwerde abgesehen werden kann, ist aber gegenständlich keineswegs ersichtlich. Aus dem von der Datenschutzbehörde zitierten VwGH Erkenntnis vom 08.04.2022, Ra 2021/03/0125, lassen sich ebenfalls keine Hinweise darauf ableiten, die das Vorgehen der Datenschutzbehörde im gegenständlichen Verfahren stützen könnten: dem Verfahren lag ebenfalls ein vorangegangener Bescheid zugrunde, der allerdings nicht richtig zugestellt worden war. Dass sich aus diesem VwGH Erkenntnis ergeben soll, dass aus verfahrensökonomischen Gründen die Möglichkeit der Zurückweisung eines weiteren Antrags/einer weiteren Beschwerde zum gleichen Sachverhalt während eines laufenden behördlichen Verfahrens in „Anlehnung an § 68 AVG“ bestehen soll, ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Aus dem von der Datenschutzbehörde zitierten VwGH Erkenntnis vom 08.04.2022, Ra 2021/03/0125, lassen sich ebenfalls keine Hinweise darauf ableiten, die das Vorgehen der Datenschutzbehörde im gegenständlichen Verfahren stützen könnten: dem Verfahren lag ebenfalls ein vorangegangener Bescheid zugrunde, der allerdings nicht richtig zugestellt worden war. Dass sich aus diesem VwGH Erkenntnis ergeben soll, dass aus verfahrensökonomischen Gründen die Möglichkeit der Zurückweisung eines weiteren Antrags/einer weiteren Beschwerde zum gleichen Sachverhalt während eines laufenden behördlichen Verfahrens in „Anlehnung an Paragraph 68, AVG“ bestehen soll, ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. 3.2.
- Jedes Anbringen bedarf schon insofern der Auslegung, als die Behörde festzustellen hat, ob damit eine Verpflichtung zum Tätigwerden geltend gemacht werden soll oder nicht, ob es sich also um einen Antrag oder um ein sonstiges Anbringen handelt (VwSlg 10.287 A/1980; VwGH 28.03.2003, 2002/02/0184). Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens bzw. als Antrag auf Erlassung eines Bescheides oder als Dienstaufsichtsbeschwerde kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den:die Einschreiter:in bzw. auf „zufällige Verbalformen“ (vgl. VwGH
- 2004, 2003/18/0321), sondern auf den Inhalt der Eingabe an (vgl. VwGH 18.09.2002, 2000/07/0086; 06.11.2006, 2006/09/0094; 19.09.2013, 2011/01/0146; VfSlg 17.082/2003; vgl auch VwGH 11.11.2004, 2004/16/0043), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des:der Einschreiter:in (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/04/0203; 30.01.2003, 99/21/0263; 23.11.2011, 2011/12/0005). Nach stRsp des VwGH sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094; 05.09.2008, 2005/12/0068; 03.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung (vgl. VwGH 28.07.2000, 94/09/0308; 28.01.2003, 2001/14/0229; 30.06.2004, 2004/04/0014) unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 24.01.1994, 93/10/0192; 06.11.2001, 97/18/0160; 19.01.2011, 2009/08/0058; vgl auch VfSlg 17.082/2003) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).3.2.
- Jedes Anbringen bedarf schon insofern der Auslegung, als die Behörde festzustellen hat, ob damit eine Verpflichtung zum Tätigwerden geltend gemacht werden soll oder nicht, ob es sich also um einen Antrag oder um ein sonstiges Anbringen handelt (VwSlg 10.287 A/1980; VwGH 28.03.2003, 2002/02/0184). Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens bzw. als Antrag auf Erlassung eines Bescheides oder als Dienstaufsichtsbeschwerde kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den:die Einschreiter:in bzw. auf „zufällige Verbalformen“ vergleiche VwGH
- 2004, 2003/18/0321), sondern auf den Inhalt der Eingabe an vergleiche VwGH 18.09.2002, 2000/07/0086; 06.11.2006, 2006/09/0094; 19.09.2013, 2011/01/0146; VfSlg 17.082 aus 2003,; vergleiche auch VwGH 11.11.2004, 2004/16/0043), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des:der Einschreiter:in vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/04/0203; 30.01.2003, 99/21/0263; 23.11.2011, 2011/12/0005). Nach stRsp des VwGH sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094; 05.09.2008, 2005/12/0068; 03.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung vergleiche VwGH 28.07.2000, 94/09/0308; 28.01.2003, 2001/14/0229; 30.06.2004, 2004/04/0014) unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 24.01.1994, 93/10/0192; 06.11.2001, 97/18/0160; 19.01.2011, 2009/08/0058; vergleiche auch VfSlg 17.082 aus 2003,) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 38 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Gegenständlich handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senats bei der als „Beschwerde“ betitelten Eingabe des Beschwerdeführers vom XXXX bereits um keine durch die Datenschutzbehörde zu behandelnde (neue) Datenschutzbeschwerde: Der Beschwerdeführer führt einleitend in seiner Eingabe vom XXXX aus, dass er „ergänzend zu“ seiner Beschwerde vom XXXX Beschwerde unter weiteren Rechtsgrundlagen erheben möchte. Aus ganzheitlicher Sicht seiner Eingaben ist abzuleiten, dass er den – immer gleichen – Sachverhalt unter § 1 DSG wie auch unter den Art. 5, 6 (und in eventualiter 7) DSGVO geprüft haben möchte. Gegenständlich handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senats bei der als „Beschwerde“ betitelten Eingabe des Beschwerdeführers vom römisch 40 bereits um keine durch die Datenschutzbehörde zu behandelnde (neue) Datenschutzbeschwerde: Der Beschwerdeführer führt einleitend in seiner Eingabe vom römisch 40 aus, dass er „ergänzend zu“ seiner Beschwerde vom römisch 40 Beschwerde unter weiteren Rechtsgrundlagen erheben möchte. Aus ganzheitlicher Sicht seiner Eingaben ist abzuleiten, dass er den – immer gleichen – Sachverhalt unter Paragraph eins, DSG wie auch unter den Artikel 5, 6, (und in eventualiter 7) DSGVO geprüft haben möchte. In diesem Lichte ist davon auszugehen, dass es sich bei der Eingabe vom XXXX um eine Beschwerdeergänzung handelt. In diesem Lichte ist davon auszugehen, dass es sich bei der Eingabe vom römisch 40 um eine Beschwerdeergänzung handelt. 3.2.
- Im Ergebnis ist die Zurückweisung der als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom XXXX zu Unrecht erfolgt. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.3.2.
- Im Ergebnis ist die Zurückweisung der als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom römisch 40 zu Unrecht erfolgt. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gegenständlich steht der Sachverhalt, wie er in den Feststellungen dargestellt ist, fest und war auch nicht weiter strittig. Die Rügen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde betreffen in erster Linie die inhaltlichen allfälligen Rechtsverletzungen, die aber insbesondere im Zusammenhang mit dem Prüfumfang des BVwG bei zurückweisenden Entscheidungen der Behörde gegenständlich nicht zu prüfen waren. Der relevante Sachverhalt war daher aus der Aktenlage hinreichend geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel zur Klärung des Sachverhaltes war nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12).Gegenständlich steht der Sachverhalt, wie er in den Feststellungen dargestellt ist, fest und war auch nicht weiter strittig. Die Rügen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde betreffen in erster Linie die inhaltlichen allfälligen Rechtsverletzungen, die aber insbesondere im Zusammenhang mit dem Prüfumfang des BVwG bei zurückweisenden Entscheidungen der Behörde gegenständlich nicht zu prüfen waren. Der relevante Sachverhalt war daher aus der Aktenlage hinreichend geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel zur Klärung des Sachverhaltes war nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; VfGH 18.06.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben unter A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben unter A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W211.2299661.1.00